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| BAAINBw | Technische Lieferbedingungen | TL 8305-0011 | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Gewebe aus Naturfasern, Chemiefasern und deren Mischgespinsten sowie daraus gefertigte Bekleidungs-, Wäsche- und Ausrüstungsstücke (Allgemeine Bedingungen) | ||||||||
| Ausgabe: 22 Issue: | ||||||||
| Datum: 27.Juni 2024 Date: | ||||||||
| Seite bis 1 22 Page to | ||||||||
| Versorgungsnummer Versorgungsartikelname Stock number Item name entfällt entfällt Beschaffungshinweis: "C" an keinen Hersteller gebunden Procurement Types: "C" Not tied to any manufacturer Diese TL verlieren ihre Gültigkeit Ende Mai 2029. This Technical Specification (TL) will become invalid at the end of May 2029. Aktualitätsprüfung der TL ist vor jeder Ausschreibung erforderlich. Prior to each invitation to tender, please verify that this TL is up to date. | ||||||||
| Änderung gegenüber der letzten Ausgabe Change with respect to the previous issue | Frühere Ausgabe Previous issue(s) | 18 | 19 | 20 | 21 | |||
| Frühere Ausgabemonate Previous date(s) of issue | 05.18 | 01.19 | 02.19 | 02.24 |
Zu beziehen beim: BAAINBw, Koblenz; © Bund 2024; Urheber: Bund, Schutzvermerk nach DIN ISO 16016 beachten May be obtained from: www.bundeswehr.de/de/organisation/ausruestung-baainbw/vergabe/technische-lieferbedingungen © Bund 2024; Originator: Bund, copyright note IAW. DIN ISO 16016 to be observed
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NORMATIVE VERWEISUNGEN
Diese TL enthalten durch datierte und undatierte Verweisungen Festlegungen aus anderen Doku- menten (Normen, TL usw.). Diese Dokumente sind an den jeweiligen Stellen im Text zitiert (Normative Verweisung). Alle in diesen TL zitierten Dokumente sind nachstehend aufgeführt. Bei datierten Verweisungen haben spätere Änderungen oder Überarbeitungen der zitierten Doku- mente für die vorliegenden TL erst dann Gültigkeit, wenn sie in die vorliegenden TL eingear- beitet sind. Bei undatierten Verweisungen sowie den zitierten Richtlinien des Rates und Verordnungen der EU bzw. der EG gelten jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Ausgaben/Fassungen der zitierten Dokumente. Bei zitierten nationalen Normen werden gleichwertige europäische/internationale Normen anerkannt. Die absolute Gleichwertigkeit ist Voraussetzung für die Anerkennung.
ABBV Allgemeine Bedingungen für Beschaffungsverträge des Bundesminis- teriums der Verteidigung
AQAP-2131 NATO QUALITY ASSURANCE REQUIREMENTS FOR FINAL INSPECTION AND TEST (Deutsche Arbeitsübersetzung: NATO- Qualitätssicherungsanforderungen für Endprüfung und Test)
AVV Verordnung zur Umsetzung des Europäischen Abfallverzeichnisses; (Artikel 1 Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV))
BedGgstV Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV)
Beschluss 2014/350/EU
| Beschluss Nr. 2014/350 der Kommission vom 5. Juni 2014 zur Fest- | |
|---|---|
| legung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens | |
| für Textilerzeugnisse ( | Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) |
| 3677) |
ChemG Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG)
DIN 1451-3:1987-12 Schriften; Serifenlose Linear-Antiqua; Druckschriften für Be- schriftungen
DIN 5033-7 Farbmessung - Teil 7: Messbedingungen für Körperfarben
DIN 5033-8 Farbmessung; Messbedingungen für Lichtquellen
DIN 54015 Prüfung der Farbechtheit von Textilien - Bestimmung der Peroxid- Waschechtheit von Färbungen und Drucken
DIN 55475 Packhilfsmittel - Klebestreifen aus Kraftpapier - Unverstärkt oder verstärkt, wasser- oder wärmeaktivierbar; Anforderungen und Prüfung
DIN 55479 Verpackung - Verschlussarten von Schachteln mit Klebebändern und Klebestreifen
DIN 55510-3 Verpackung - Modulare Koordination im Verpackungswesen - Teil 3: Regeln und Maße
DIN 64905 Zylindrische Hülsen für textile Flächengebilde
DIN EN 10204 Metallische Erzeugnisse - Arten von Prüfbescheinigungen
DIN EN ISO 105-D01 Textilien - Farbechtheitsprüfungen - Teil D01: Bestimmung der Trockenreinigungsechtheit mit Perchlorethylen-Lösemittel
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DIN EN ISO 3758 Textilien – Pflegekennzeichnungs-Code auf der Basis von Symbolen
DIN EN ISO/CIE 11664-4 Farbmetrik – Teil 4 CIE 1976 Lab* Farbenraum
DIN EN ISO/IEC 17025 Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalib- rierlaboratorien
DIN ISO 2859-1 Annahmestichprobenprüfung anhand der Anzahl fehlerhafter Einheiten oder Fehler (Attributprüfung) – Teil 1: Nach der annehmbaren Quali- tätsgrenzlage (AQL) geordnete Stichprobenpläne für die Prüfung einer Serie von Losen
EGV 1907/2006 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Eu- ropäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtli- nie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission
EUV 1007/2011 Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 über die Bezeichnungen von Textilfa- sern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeich- nung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des Rates und der Richtlinien 96/73/EG und 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Ra- tes
KrWG Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirt- schaftsgesetz)
LFGB Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
Pantone TC Farbfächer für Textil sowie Modeindustrie
ProdSG Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheits- rechts (Artikel 1 Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz - ProdSG))
RAL 840 HR RAL CLASSIC Farben
TL 3990-0036 Vierwege-Flachpalette aus Holz mit Rücksprung
TL 8100-0072 Verpackung; Kennzeichnung von Verpackungsmitteln zu deren stoff- licher Verwertung
TL 8100-0100 Verpackung Materialschutz durch K/V
- NATO-Verpackungsstufen und Verpackungsmethoden
TL 8300-0001 Motten- und Käferschutzausrüstung von Wollwaren
TL 8305-0300 Fäulnishemmende Ausrüstung auf Textilien
TL 8305-0331 Vektorenschutzausrüstung für textile Flächengebilde
TL A-0101 Bezugsquellen
TL A-0032T001 Kennzeichnung; Kennzeichnen der Versorgungsartikel
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TL A-0032T002 Verpackung; Kennzeichnung; Kennzeichnen der Packungen - Verpa- ckungsstufen A, B, C, H, T
TL A-8305T002 Bedingungen für die Zulassung der Vektorenschutzausrüstung gemäß TL 8305-0331
VOL/B Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 2003
VG 95082-3 Statistische Verfahren der Qualitätssicherung – Teil 3: Attri- butprüfung, Anwendung von DIN ISO 2859-1
ZVB/BMVg Bekanntmachung der Zusätzlichen Vertragsbedingungen zur Verdin- gungsordnung für Leistungen Teil B (ZVB/BMVg) - Neufassung -
ZV A1-2013/0-6010 Zentralvorschrift „Anwendung des Chemikalienrechts in der Bundes- wehr“
Bezugsquellen siehe: TL A-0101
Technische Lieferbedingungen (TL): Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr Postfach 300 165 D-56057 Koblenz
https://www.bundeswehr.de/de/organisation/ausruestung-baainbw/vergabe/technische-lieferbedingungen
Zusätzlich:
LBPuK001 www.bwbm.de
ZV A1-2013/0-6010 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw) GS I 4, Postfach 29 63, 53019 Bonn
Literatur:
[1] Kandidatenliste der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA)
[2] Oeko-Tex® (Internationale Gemeinschaft für Forschung und Prüfung auf dem Gebiet der Tex- til und Lederökologie)
1 ALLGEMEINES
1.1 Anwendungsbereich
1.1.1 In diesen Technischen Lieferbedingungen (TL) sind die "Allgemeinen Bedingungen" für Gewebe sowie für die daraus gefertigten Bekleidungs-, Wäsche- und Ausrüs- tungsstücke, die ganz oder teilweise aus Naturfasern, Chemiefasern oder deren Fa- sermischungen hergestellt werden, festgelegt.
1.1.2 Wenn diese TL auch für andere textile Erzeugnisse, beispielsweise für Vliesstoffe, Nadelfilze, mehrschichtige Verbundstoffe, Bänder, Gurte, gewebte und gestickte Abzeichen, Tressen, Litzen, Seile, Schnüre, Nähzwirne als NORMATIVE VERWEISUNGEN vorgeschrieben sind, gelten die einzelnen Abschnitte nur, soweit sie
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anwendbar sind (z.B. Faserstoffe, Flächengewicht, Veredlung oder anderen Technische Forderungen).
1.2 Allgemeine technisch-organisatorische Forderungen
1.2.1 Allgemeine Bedingungen
1.2.1.1 Die allgemeinen technisch-organisatorischen Forderungen werden in den artikel- bzw. materialbezogenen TL oder in den Vertragsunterlagen verbindlich vorgeschrie- ben. Sie können, falls erforderlich, in den artikel- bzw. materialbezogenen TL oder im Vertrag durch weitere oder abweichende Forderungen ergänzt oder geändert werden. Wenn in den artikel- bzw. materialbezogenen TL oder anderen Vertragsunterlagen solche Forderungen enthalten sind, haben diese Vorrang.
1.2.1.2 Die technischen Daten in diesen u n d in den artikel- bzw. materialbezogenen TL sind M i n d e s t a n f o r d e r u n g e n, die an die jeweiligen Erzeugnisse gestellt werden und vom Auftragnehmer/Hersteller erfüllt werden müssen.
Der Auftragnehmer hat vor Auftragsdurchführung die technischen Unterlagen zu prüfen und etwaige Unklarheiten mit dem amtlichen Güteprüfer oder über die ausschreibende Stelle des öffentlichen Auftraggebers zu klären.
1.2.1.3 Ist eine Typprüfung vorgesehen, so ist ein Erstmuster des zu liefernden Erzeug- nisses zur Prüfung an die im Vertrag angegebenen Stellen des Auftraggebers einzu- reichen.
Von Meterwaren:
Uniware: jeweils 3 m des geforderten textilen Flächengebildes in voller Waren- breite;
Druckware: jeweils in voller Warenbreite die in den entsprechenden Tarndruck-TL festgelegte Anzahl Rapporte
Von konfektionierten Teilen:
In der Regel jeweils 1 bis 2 Stück, jedoch muss die Menge der einzureichenden Muster die normgerechte Durchführung der notwendigen Prüfungen zulassen.
Bei Unterschieden in den technischen Daten o d e r in der Ausführung zwischen Anhalts- bzw. Siegelmuster einerseits und den artikel- bzw. materialbezogenen TL andererseits gelten stets die vertraglich vereinbarten artikel- bzw. materialbe- zogenen TL.
Die Proportionen des abgebildeten Versorgungsartikels sind schnitt- und nähtechnisch analog den Bildern in den artikelbezogenen TL sicherzustellen. Die Messskizzen in den artikelbezogenen TL sind nur Erläuterungen zu den Fertigmaßtabellen; bei Diffe- renzen zwischen beiden sind ausschließlich die Fertigmaßtabellen verbindlich.
1.2.1.4 Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die zu erbringenden Leistungen mit den Technischen Forderungen übereinstimmen. Die für die geforderten Qualitäts- nachweise notwendigen Prüfungen sind je nach Anforderung vom Auftragnehmer selbst durchzuführen oder es ist ein nach DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditiertes Prüfinstitut bzw. Prüfinstitut gem. A4 zu beauftragen. Bei Einschaltung eines Unterauftragnehmers ist der Auftragnehmer verpflichtet, von ihm die nötigen Nachweise anzufordern und auf Übereinstimmung mit den technischen Forderungen zu prüfen.
Dem Güteprüfdienst und der ausschreibenden Stelle des öffentlichen Auftraggebers sind darüber Nachweise vorzulegen.
1.2.1.5 Meterware ist in Lieferlisten - nach Fertigungspartien geordnet – aufzuführen; dabei sind laufende Nummer, Stücknummer, Stückgewicht, Stücklänge (netto/brutto),
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Gesamtbreite (mit Leisten) und Flächengewicht anzugeben u n d bei Lieferungen an ver- schiedene Empfänger Lieferschein und Lieferliste je Empfänger gesondert auszustellen.
1.2.2 Forderungen zu Gefahrstoffen (Gesundheits-, Betriebs- und Umweltschutz)
Bei Herstellung und Nutzung sind die europäischen und deutschen Gesetze, Rechts- verordnungen, Verwaltungsvorschriften sowie Technischen Regeln und Normen auf dem Gebiet des Chemikalien- und Gefahrstoffrechtes sowie die Rechtsgrundlagen des Verbraucherschutzes einzuhalten. Insbesondere gelten die Regelungen des Verbrau- cherschutzes wie das Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetz- buch (LFGB), die Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV), das Produktsicherheits- gesetz (ProdSG) sowie die EGV 1907/2006 (REACH-VO). Eine Minimierung der einzu- setzenden Gefahrstoffe ist anzustreben.
Die Exposition gegenüber Gefahrstoffen beim vorgesehenen Umgang mit den Versor- gungsartikeln (einschließlich Lagerung und Instandsetzung/-haltung) darf nicht zu einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt führen. Insbesondere darf der Versorgungsartikel keine hautreizende und/oder hautsensibilisierende Wirkung aufweisen.
Der Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit ist vom Auftragnehmer zu er- bringen. Details dazu sind in Anhang A4 in diesen TL aufgeführt.
Der betreffende Nachweis gemäß Anhang A4 ist dem öffentlichen Auftraggeber, wenn in den Vertragsunterlagen nicht ausdrücklich anders gefordert, bei der Ange- botsangabe vorzulegen.
Gegebenenfalls sind dem Auftraggeber die enthaltenen Gefahrstoffe zu nennen. Die unumgängliche Verwendung oder der Gehalt von Stoffen gemäß Art. 57 der EGV 1907/2006 (SVHC-Stoffe)[1] und für Erzeugnisse, die zusätzlich gemäß Art. 59 ermit- telt wurden, unterliegen der Genehmigung durch die öffentlich-rechtliche Aufsicht im BMVg.
Stoffe, für die es Herstellungs-, Inverkehrbringungs- und Verwendungsverbote gibt, dürfen nicht verwendet werden. Bestehende Zulassungsbestimmungen sind einzuhalten und nachzuweisen. Ist die Einhaltung der chemikalienrechtlichen Verbote, Zulassungs- sowie REACH-Bestimmungen in Einzelfällen für bestimmte Stoffe, Gemische oder Erzeug- nisse nicht möglich, ist der jeweilige Stoff und dessen Verwendung anzuzeigen und deren Notwenigkeit zu begründen. Der Nachweis der Ersatzstoffprüfung ist vorzulegen. Nach diesen Voraussetzungen ist das Ausnahmeverfahren nach §24 Chemikalienge- setz(ChemG)vor der integrierten Nachweisführung einzuleiten.
Die Vorgehensweise zur Beantragung entsprechender Genehmigungen beim BMVg ist in der Zentralvorschrift „Anwendung des Chemikalienrechts in der Bundeswehr“ (ZV A1-2013/0-6010) 2.1, 2.2 und 3.3 beschrieben.
Flammhemmende, biozide, antimikrobielle, hydrophobierende oder antistatische Aus- rüstungen sowie eine Vektorenschutzausrüstung dürfen nur dann aufgebracht werden, wenn diese in der Leistungsbeschreibung / den artikel- bzw. materialbezogenen TL gefordert sind.
Bezüglich der fäulnishemmenden Ausrüstung sind die Vorgaben in den TL 8305-0300, be- züglich der Vektorenschutzausrüstung diejenigen in den TL 8305-0331 und bezüglich der Motten- und Käferschutzausrüstung diejenigen in den TL 8300-0001 zu beachten.
Stoffe, Gemische und Erzeugnisse mit einem geringeren Risiko der Gesundheits- und Umweltgefährdung sind bei gleicher Eignung stets vorzuziehen.
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1.3 Umweltverträglichkeit
Bei der Herstellung sind die Gesetze, Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften sowie Technischen Regeln und Normen auf dem Gebiet des Umwelt- und Gefahrstoff- rechtes einzuhalten. Insbesondere gilt dies für die Einhaltung gesetzlicher Grenzwerte, sowie Herstel- lungs- und Verwendungsverbote. Die Verwendung von besonders Besorgnis erregenden Stoffen nach EGV 1907/2006 (REACH-VO) ist zu vermeiden. Umweltverträglichkeit ist wie Technische Sicherheit ein Qualitätsmerkmal, wobei die Mindestforderungen in der Erfüllung der bestehen- den Vorschriften / Gesetze besteht. Der Stand der Technik ist einzuhalten, der Stand der Wissenschaft ist anzustreben, sofern dies keine technische Änderung der Konstruktion erforderlich macht. Das Aufzeigen von umweltfreundlicheren/umwelt- verträglicheren Alternativen ist, je nach Umfang ggf. in einem separaten Vertrag zu regeln. Die Erstellung eines Verwertungs-/Entsorgungskonzepts inklusive der Angabe der rechtskonformen Entsorgungswege und der Abfallschlüsselnummern nach (AVV Abfallverzeichnis-Verordnung) ist anzubieten, wenn eine Rücknahme durch den Hersteller nicht vereinbart wurde. Vielfach wird an dieser Stelle auf die Besei- tigungs- / Verwertungsverfahren nach Anlage 1 und 2 des Kreislaufwirtschaftsgeset- zes (KrWG) verwiesen. Der Hersteller ist bereit über die Rücknahme der Alt- teile/Altstoffe z. B. bei handelsüblichem Verpackungsmaterial/Batterien eine ver- tragliche Regelung zu treffen. Werden zu den bereits im Produkt/Wehrmaterial ent- haltenen Gefahrstoffen (Gefahrstoffliste Entwicklungsstand) noch zusätzliche Ge- fahrstoffe verwendet, so sind diese anzugeben.
2 TECHNISCHE FORDERUNGEN
2.1 Textile Faserstoffe Soweit zur Herstellung der Gewebe nachstehende Faserarten vorgeschrieben sind, gelten im Sinne dieser Vorschrift folgende Definitionen und Forderungen:
2.1.1 Baumwolle Unbearbeitete, voll ausgereifte Baumwollqualität mit gleichmäßiger Stapellänge. Sie muss überwiegend frei sein von toter oder unreifer Baumwolle, Nissen, Scha- len, Laub und sonstigen fremden Bestandteilen. Zulässig ist die Beimischung abgesaugter Fasern von der Ringspinnmaschine, Kämm- lingen, aufgelösten Flyerfäden sowie Band- und Wickelresten des Flyers, der Stre- cke, der Karde und des Batteurs. Diese dürfen bis höchstens 5 % des Gewichtes derselben Spinnpartie beigemischt werden. Nicht zugelassen sind Reißbaumwolle, Deckelputz, Ausstoß, Stripse, Batteurabfälle oder auf anderen Wegen wiedergewonnenes Fasermaterial.
2.1.2 Schurwolle Durch Schur vom Schaf gewonnene Wolle. Die Schurwolle muss sorgfältig sortiert und fehlerfrei sein. Sie darf nicht mechanisch oder chemisch bearbeitet oder ver- arbeitet sein. Ausgenommen ist zwecks Reinigung lediglich die sorgfältige und fachgerechte Wäsche. Jede faserschädigende Behandlung ist auszuschließen.
Zulässig ist die Beimischung von Lammwollen über 9 Monate alter Tiere und von Ka- mel- und Lamahaaren. Diese dürfen höchstens 0,3% betragen, auch wenn sie im Streichverfahren hergestellt sind. Die Wollen müssen frei sein von Brandstellen, Stichel- und Grannenhaaren, Kämmlingen, Kletten oder ähnlichen Fremdstoffen.
Karbonisierte Wolle darf nicht verarbeitet werden.
2.1.3 Reißwolle Soweit die Mitverwendung von Reißwolle zugelassen ist, darf nur hochwertiges, karbonisiertes Material verwendet werden, welches einer Klassifizierung wie Ze- phir, Golfers oder Shoddy entspricht. Die Faserfeinheit ist den in den artikel- bzw. materialbezogenen TL geforderten Durchschnittswerten anzugleichen.
2.1.4 Bastfasern Soweit textile Halb- und Fertigfabrikate ganz oder teilweise aus Langflachs, Flachswerg, Langhanf, Hanfwerg, Ramie oder Jute zu fertigen sind, dürfen nur na- türliche, nicht kottonisierte Bastfasern verarbeitet werden. Ramie-Fasern müssen gut isoliert (degummiert) und gekämmt sein. Nicht zugelassen ist die Beimischung anderer Spinnstoffe oder wiedergewonnener Fasern.
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2.1.5 Mineralische und andere anorganische Fasern Fasern dieser Gruppe sind in handelsüblicher Textilfaser-Qualität und entspre- chend den Forderungen der artikel- bzw. materialbezogenen TL zu verarbeiten.
2.1.6 Chemiefasern aus natürlichen und synthetischen Polymeren
2.1.6.1 Bei Angeboten von Flächengebilden aus Chemiefasern bzw. mit Chemiefaseranteilen hat der Anbieter den Nachweis zur Eignung der Faser gem. artikel- bzw. material- bezogenen TL anhand von Prüfbescheiden des Faserherstellers vorzulegen.
2.1.6.2 Über die verwendeten Chemiefasern ist die Originalrechnung des Herstellers beizu- bringen, woraus hervorgeht, dass Fasern für den betreffenden Auftrag geliefert wurden. Der Markenname ist darin zu benennen.
2.1.7 Faser-Mischungen Bei Faser-Mischungen sind jeweils die in den artikel- bzw. materialbezogenen TL angegebenen Anteile der verschiedenen Faserstoffe im Garn unter Berücksichtigung des handelsüblichen Feuchtigkeitszuschlages und nach Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 in der jeweils aktuellen Fassung festgelegten Toleranzgrenzen einzuhalten. Die Prüfung der quantitativen Anteile in Fasermischungen erfolgt nach den für die ein- zelnen Faserarten jeweils gültigen Normen. Wird bei Wollartikeln in den artikel- bzw. materialbezogenen TL die Mischungstoleranz nicht näher bestimmt, gilt der ange- gebene Wollanteil als Mindestanforderung für das fertige Gewebe.
2.2 Garne und Zwirne
Die zur Verarbeitung kommenden Garne und Zwirne müssen den Forderungen der arti- kel- bzw. materialbezogenen TL entsprechen. Garne müssen gleichmäßig gesponnen und Zwirne gleichmäßig gedreht sein. Garnunreinheiten, Andreher, Fremdfasern bis zu einem cm Länge, Knoten und Splicer dürfen nur in praktisch unvermeidbarem Um- fange auftreten. Sie dürfen Aussehen und Qualität der Ware nicht nachteilig ver- ändern.
Insbesondere gekämmte Garne sollen keine qualitätsmindernden Schadstellen (z.B. Dickstellen, Flusen, Fremdfasern etc.) aufweisen.
2.3 Gewebe
2.3.1 Fertigung Die Fertigung muss sorgfältig und nach den anerkannten Regeln der Technik erfol- gen.
2.3.1.1 Wollgewebe, die keine Zellulosefasern und Chemiefasern auf Zellulosebasis enthal- ten, dürfen mit verdünnter Schwefelsäure unter schonendsten Bedingungen im Stück karbonisiert werden.
2.3.1.2 Die fertigen Gewebe müssen gleichmäßig und sauber gewebt sein sowie ein gutes Wa- renbild und einen artikeltypischen Griff aufweisen. Ist ein Anhaltsmuster oder Siegelmuster Bestandteil des Auftrages, so ist dieses für das Aussehen und den Warencharakter verbindlich.
2.3.1.3 Die Leisten/Kanten müssen glatt, fest, gleichmäßig und - falls in den materialbe- zogenen TL für den einzelnen Artikel nichts anderes bestimmt ist - deutlich er- kennbar sein. Der Hersteller muss eine einwandfreie Leiste/Kante garantieren, die ein problemloses Ausrüsten der Ware gewährleistet und von den Konfektionsbetrie- ben ohne Schwierigkeiten verwendet werden kann.
2.3.2 Veredlung Es wird insbesondere auf die Beachtung der Forderungen unter Abschnitt 1.2.2 hin- gewiesen.
2.3.2.1 Färben Für den Farbausfall sind die in den artikel- bzw. materialbezogenen TL angegebe- nen Anhalts- oder Siegelmuster oder die zugehörigen Farbkarten z.B. des Farbre- gisters RAL 840 HR, Pantone Farbfächer oder andere Forderungen (z.B. CIELab-Farb- werte, etc.) maßgebend. Die Messbedingungen zur Ermittlung der CIELab-Werte von Einzelfarben sind in Anhang A 2.1 aufgeführt.
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Für die Färbung der Gewebe sind ausschließlich solche Farbstoffe zu verwenden, mit denen die geforderten Farbechtheiten, eine gleichmäßige, streifenfreie Durch- färbung und eine einwandfreie Farbegalität erreicht werden können. Wenn in den artikel- bzw. materialbezogenen TL ein farbiges Garn vorgeschrieben ist, kann sowohl in der Spinnmasse, in der Flocke, im Kardenband als auch im Kammzug gefärbtes Fasermaterial verwendet werden, bzw. eine Garnfärbung durchge- führt werden. Stückgefärbte Gewebe müssen gut durchgefärbt sein, garngefärbte Gewebe dürfen keine Streifigkeit ausweisen. Der Farbausfall muss der Vorlage entsprechen. Sind als Bezugswerte CIELab-Farbwerte definiert, sind die vorgegebenen Toleranzgrenz- werte einzuhalten. Der Farbeindruck von Geweben und Gewebemischungen, muss bei natürlicher und künstlicher Beleuchtung (Tageslicht D65 und Kunstlicht TL84) gleich sein. Soweit Futterstoffe und Zutaten farbpassend zum Oberstoff einzufärben sind, gilt die für den Oberstoff vorgeschriebene Farbe als Anhalt.
2.3.2.2 Ausrüsten
2.3.2.2.1 Die Gewebe müssen entsprechend den Forderungen der artikel- bzw. materialbezogenen TL ausgerüstet sein. Zusätzliche Appreturen, soweit nicht in den artikel- bzw. materialbezogenen TL zugelassen, sind nicht erlaubt.
2.3.2.2.2 Zur flammhemmenden, fäulnishemmenden, antimikrobiellen, hydrophobierenden, anti- statischen Ausrüstung bzw. Vektorenschutzausrüstung siehe 1.2.2.
2.3.2.2.3 Die Ausrüstung von Geweben aus Wolle oder Wollmischungen muss die Form- und Maß- beständigkeit, die besonderen Eigenschaften gemäß der in den artikel- bzw. mate- rialbezogenen TL geforderten Imprägnierung und eines tropfen- und bügelechten Glanzes sowie einen dauerhaften, geschlossenen Finish beider Gewebeseiten gewähr- leisten. Zur Motten- und Käferschutzausrüstung siehe 1.2.2. Durch Imprägnierung darf der Warengriff und Wollgewebecharakter nicht wesentlich verändert werden. Bei Tuchen darf der Glanz nicht durch übermäßiges kalandern un- echt erhöht werden; beim Abbügeln mit einem feuchten Bügeltuch darf er nicht ver- schwinden, bei Strichtuchen muss die Faserdecke fest aufliegen. Die in der Wollverarbeitung, Gewebeherstellung und in der Ausrüstung der Gewebe verarbeiteten Hilfsmittel wie Schlichten, Schmelzen, weichmachende Öle und Walk- mittel müssen aus der Ware entfernt werden. Die in der fertigen Ware etwa verbleibenden Restfette sind bis max. 0,5 % des Wa- rengewichtes nur dann zulässig, wenn der Griff der Ware nicht gemindert wird und gewährleistet ist, dass unangenehmer Geruch und Kleben nicht auftreten. Das Abdecken von Farbreservierungen, das Entfernen von Noppen und Fadenverdickun- gen, das nachträgliche Stopfen von Löchern und das Entfernen von Ausschusszeichen ist nicht zulässig.
2.3.3 Flächengewicht Das Gewicht der Gewebe darf nicht durch zusätzliche Beschwerungsmittel oder Feuchtigkeit künstlich erhöht werden, wenn nicht in den artikel- bzw. material- bezogenen TL eine zusätzliche Beschwerung durch Appreturmittel vorgeschrieben o- der zugelassen ist.
2.3.4 Unmittelbare Gewebelieferung als textile Flächengebilde an öffentliche Auftragge- ber
2.3.4.1 Länge Wenn bestimmte Längen in den artikel- bzw. materialbezogenen TL oder im Vertrag gefordert werden, gelten diese Angaben als Mindestlänge. Eine aufgemachte Stücklänge darf nur dann Trenn- oder Nahtstellen enthalten, wenn diese zur Entnahme von Prüfmuster unvermeidbar ist. Diese Stücke sind gesondert zu kennzeichnen.
Als kleinste Maßeinheit für die Berechnung der Stücklänge gilt das Dezimeter; die überschießenden Zentimeter bleiben bei der Messung außer Betracht.
Verbindlich für die Maßkontrolle ist die mit einem Metermaß oder Messzähler vom
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Kennzeichen (Schlagstreifen oder Lochzangenzeichen) des Stückanfanges bis zum Kennzeichen des Stückendes gemessene Stücklänge.
2.3.4.2 Breite Die Gewebebreite wird in den materialbezogenen TL als Nutzbreite/Mindestbreite zwischen den Leisten festgelegt. Breitenschwankungen innerhalb eines Stückes sind in der Lieferliste kenntlich zu machen, z.B. (150 +3) cm.
2.3.4.3 Fehler Garn-, Web- und Ausrüstungsfehler sind vom Auftragnehmer an einer der Leis- ten/Kanten der Stoffstücke durch farbige Signierfäden oder farbige Folienstreifen zu kennzeichnen (punktförmige Fehler bis zu einer Fehlerlänge von ca. 15 cm in Ket- trichtung). Fremdfasern sind unabhängig von der Größe in jedem Fall zu kennzeichnen. Längere Fehler bis zu einer Länge von ca. 2,5 m oder Fehleranhäufungen sind speziell als solche zu markieren. Durchgehende Fehler, wie Einzugsfehler, Rietstreifen, Breithalterfehler und ähnliche Fehler müssen in 2. Wahl eingestuft werden. Die Feh- ler müssen örtlich begrenzt sein und vergütet werden. Die Maßvergütung muss der Größe des Fehlers und Verlustes bei der Weiterverarbeitung (Zuschnittverlust) ent- sprechen, jedoch mindestens 10 cm betragen. Pro Stück ist eine Trennstelle zugelassen. Trennstellen sind mit 0,50 m zu vergüten. In einem Stoffstück von 54 m Länge dürfen höchstens neun örtlich begrenzte Fehler enthalten sein. Bei Wollgeweben ist auf jeweils 10 m Länge ein örtlich begrenzter Fehler zugelassen. Maßvergütungen sind auf dem Anhängeretikett, im Lieferschein und in der Liefer- liste abzusetzen, z.B. netto 65,50 m, brutto 65,80 m.
2.3.4.4 Kennzeichnung Jedes Stück ist am Anfang und Ende mit einem Schlagstreifen oder einem Lochzan- genzeichen der Firma zu versehen, zusätzlich ist am Anfang mit unauswaschbarer Farbe wie folgt zu kennzeichnen:
- Firmenname oder Firmenzeichen
- Stücknummer
- Auftragsdatum (Monat/Jahr).
Außerdem ist an jedes Stück ein Schreibleinen- oder Pappetikett, Größe 9 cm x 12 cm, anzubringen, das mit folgenden, gut lesbaren Angaben zu beschriften ist (Stem- pelaufdruck oder Druckschrift):
- Versorgungsnummer/ASD-Nummer
- Versorgungsartikelname
- Name und Anschrift des Lieferanten
- Auftragsnummer und -datum
- Stücknummer
- Stückgewicht, netto
- Stücklänge, netto/brutto
- AIT-Element nach TL A-0032T001.
Für Gewebe aus Wolle oder Wollmischungen gilt zusätzlich folgendes: Zum sicheren Nachweis der Herkunft bei späteren Beanstandungen von Bekleidungs- stücken sind farbige Leistentrennfäden zu verwenden. Die Farben der Leisten- trennfäden werden bei Auftragserteilung festgelegt.
Für Gewebe mit einem Tarndruck ist zum Nachweis der Herkunft das Gewebe mit einem Kantendruck des jeweiligen Druckers zu versehen.
Bei Geweben mit Vektorenschutzausrüstung erfolgt die Kennzeichnung nach den Vor- gaben der TL 8305-0331.
2.4 Bekleidungs-, Wäsche- und Ausrüstungsstücke
2.4.1 Fertigung Die für die Herstellung von Wäsche-, Bekleidungs- und Ausrüstungsstücken zu ver- arbeitenden Materialien müssen den Forderungen der materialbezogenen und artikel- bezogenen TL entsprechen. Zur Vermeidung unterschiedlichen Aussehens der
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konfektionierten Artikel dürfen nur textile Flächengebilde mit dem gleichen Wa- ren- und Farbausfall aus einer gefertigten Partie bzw. eines Auftrages miteinan- der verwendet werden. Das Verarbeiten unterschiedlicher Fertigungspartien ver- schiedener Fertigungszeiträume miteinander ist nicht zugelassen.
Die Konfektion ist fachgerecht und nachweislich unter Einhaltung der in den arti- kelbezogenen TL vorgeschriebenen Verarbeitungsart auszuführen. Markierungsbohrlö- cher sind nicht zulässig. Nahtzugaben müssen vom Auftragnehmer so individuell be- stimmt werden, dass alle Nähte voll mit ca. 1 cm gefasst sind. Alle offenen Schnittkanten sind zu umstechen. Die Nähte müssen der Elastizität des Grundstof- fes angepasst sein. Das Nähgut darf keine Nahtkräuselungen oder Perforationen aufweisen. Alle offenen Nahtenden sind zu verriegeln.
Die den artikelbezogenen TL beigefügten Bilder wie Schnittkonstruktionen und Fo- tos dienen als Anhalt. Die Fertigmaße der Maßtabellen sind verbindlich. Die zu- lässigen Toleranzen der Fertigmaße betragen – wenn nicht anders in den artikelbe- zogenen TL vermerkt – (0/+2) %.
2.4.2 Gewichte Wenn in den materialbezogenen TL Toleranzen zugelassen sind, gelten diese für das einzelne Stück.
2.4.3 Kennzeichnung Die Kennzeichnung erfolgt mittels eines - falls nicht anders in den artikelbezogenen TL festgelegt - weißen Webetikettes aus Baumwolle, Baumwolle/Viskose oder aus Che- miefaser (nicht zugelassen sind Materialien/Beschichtungen, welche auf der Haut kleben und/oder harte/kratzende Kanten haben und/oder glänzen). In das Etikett sind in einer Schriftgröße von mindestens 4 mm in Rot oder Schwarz folgende Anga- ben einzuweben oder aufzudrucken
- Kurzbezeichnung für Deutschland ("DEU" - nur bei Feld- und Kampfbekleidung)
- Name des Auftragnehmers
- Auftragsnummer
- Herstelldatum
- Größenbezeichnung, ggf. Nato-Nr.
- Versorgungsnummer
- ASD-Nummer
- Materialzusammensetzung nach Verordnung (EU) Nr. 1007/2011
- Pflegekennzeichen nach DIN EN ISO 3758
- evtl. zusätzliche Pflegehinweise
- AIT-Element nach TL A-0032T001
Bei Versorgungsartikeln mit Vektorenschutzausrüstung (Bekleidung, Meterware) er- folgt die Kennzeichnung nach den Vorgaben der TL 8305-0331.
Die Etikettgröße ist so auszuführen, dass zusätzlich zu der Kennzeichnung unten noch ein mindestens 1 cm breiter Rand für weitere Angaben vorhanden ist. Wenn für die Nutzung und Pflege der Bekleidungs-, Wäsche- und Ausrüstungsstücke weitere Hinweise als die, die mit den Pflegesymbolen festgelegt werden können, notwendig sind, so können diese Angaben auf einem zusätzlichen Etikett angegeben werden.
Sämtliche Etiketten sind an der in den artikelbezogenen TL vorgeschriebenen Stelle
- bei jedem einzelnen Erzeugnis - einzunähen.
Einwebung oder Druck müssen nach
a) 5-maliger Behandlung nach DIN 54015 (Peroxidwaschechtheit)
und
b) 5-maliger Behandlung nach DIN EN ISO 105-D01 (Trockenreinigungsechtheit mit Perchlorethylen)
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noch klar und deutlich lesbare Buchstaben und Ziffern aufweisen.
Für die Materialzusammensetzung der Etiketten und die Peroxidwasch- bzw. Trocken- reinigungs-Echtheit der Aufdrucke bzw. Einwebungen ist ein Werkszeugnis 2.2 nach DIN EN 10204 zu erbringen.
Das Anbringen von Marken- und Firmenlogos ist nicht gestattet. Die Kennzeichnung erfolgt nur gemäß den in den jeweils gültigen TL festgelegten Vorgaben. Ausnahme: Firmen, die ihre Produkte nach einem in A4 genannten Zertifizierungssystem zerti- fizieren haben lassen, können dies durch Einnähen des entsprechenden Labels doku- mentieren.
3 QUALITÄTSSICHERUNG
3.1 Qualitätsprüfungen
3.1.1 Typprüfung/Qualifikationsprüfung
Als Typprüfung/Qualifikationsprüfung gelten alle Prüfungen hinsichtlich Abmessun- gen, Aussehen, Warencharakter und Konfektion sowie Kennzeichnung an dem Erstmus- ter. Ihre Ergebnisse sind als Grundlage für die Zulassung zur Lieferung dem Auf- traggeber nachzuweisen.
3.1.2 Prüfung vor Auslieferung (Ablieferungsprüfung)
Zum Nachweis der Einhaltung der Technischen Forderungen sind die nachstehend auf- geführten Prüfungen vom Auftragnehmer durchzuführen. Die Ergebnisse sind zu doku- mentieren. Die Erzeugnisse sind auf Übereinstimmung mit den Forderungen nach Ab- schnitt 2 und 4 zu prüfen.
3.1.2.1 Zerstörungsfreie Prüfungen
Die Erzeugnisse sind hinsichtlich Abmessungen, Aussehen, Warencharakter und Kon- fektion sowie Kennzeichnung zu prüfen.
Bei der Abnahmeprüfung gilt für die Freigabe der Lieferung aufgrund von Stichpro- benprüfungen:
-
für Gewebe aus Baumwolle, Bast- und Chemiefasern Prüfung auf fehlerhafte Einheiten/Stücke nach einem Einfachstichprobenplan für normale Prüfung - Prüfniveau II - mit AQL 6,5 nach DIN ISO 2859-1 unter Beachtung von VG 95082-3;
-
für Gewebe aus Wolle und Wollmischungen Prüfung auf fehlerhafte Einheiten/Stücke nach einem Einfachstichprobenplan für normale Prüfung - Prüfniveau II - mit AQL 1,0 nach DIN ISO 2859-1 unter Beachtung von VG 95082-3;
-
für Bekleidungs-, Wäsche- und Ausrüstungsstücke Prüfung auf fehlerhafte Einheiten/Stücke nach einem Einfachstichprobenplan für normale Prüfung - Prüfniveau II - mit AQL 2,5 nach DIN ISO 2859-1 unter Beachtung von VG 95082-3;
-
für Verpackung Prüfung der Packmittel, die von der Prüfanweisung für die Erzeugnisse betroffen sind.
Ein zurückgewiesenes Los darf - sortiert oder nachgearbeitet und unter der Maß- gabe, dass der Auftragnehmer die getroffenen Maßnahmen darlegt - einmal erneut vorgestellt werden.
Das zur Wiederholungsprüfung vorgestellte Los wird den gleichen Prüfungen wie bei der Erstvorstellung unterworfen, jedoch wird die Prüfung der beanstandeten Merk- male und der Merkmale, die durch die Behebung der Beanstandung beeinflusst werden
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können, nach einem Stichprobenplan durchgeführt, dessen AQL zwei Stufen kleiner ist als die für die erste Prüfung vereinbarte AQL.
Ist eine Beseitigung der Fehler nicht möglich oder nicht zugelassen bzw. erfüllt das zur Wiederholungsprüfung vorgestellte Los nicht die Annahmekriterien, so ist das Los nicht freizugeben.
3.1.2.2 Zerstörende Prüfungen
Die Prüfmerkmale, die Prüfverfahren und gegebenenfalls der Prüfumfang sind in den artikel- bzw. materialbezogenen TL festgelegt. Das benötigte Probenmaterial für eine Prüfung ergibt sich aus Anhang B. Die Proben für diese Prüfungen werden vom Auftragnehmer aus der laufenden Ferti- gung entnommen. Die zur Probenentnahme herangezogenen Musterstücke sind in den Lieferlisten zu bezeichnen.
3.2 Qualitätssicherungsbedingungen
Wenn in den artikelbezogenen TL nicht anderes festgelegt gilt folgende Qualitäts- sicherungsanforderungen: Der Auftragnehmer verpflichtet sich auf der Grundlage der in den technischen Un- terlagen festgelegten Qualitätsanforderungen, Maßnahmen entsprechend den Bestim- mungen der AQAP-2131, NATO QUALITY ASSURANCE REQUIREMENTS FOR FINAL INSPECTION AND TEST AQAP zur Sicherstellung der vertragsgemäßen Beschaffenheit der Leistun- gen durchzuführen.
3.3 Amtliche Technische Qualitätssicherung
Wenn nach Festlegungen der artikelbezogenen TL eine Güteprüfung vorgesehen ist, gilt hierfür: Die Bundesrepublik Deutschland ist berechtigt, die Leistungen gemäß § 12 VOL/B, § 4 ABBV und den dazugehörigen ZVB/BMVg einer Güteprüfung zu unterziehen
Insbesondere ist diese berechtigt, sich von der vertragsgemäßen Erfüllung der festgelegten Forderungen während aller Phasen der Vertragsabwicklung zu überzeu- gen, in die Ausführungsunterlagen, insbesondere in die Prüfunterlagen, Einsicht zu nehmen, alle zusammenhängenden Auskünfte zu verlangen und Mustermaterialien für Prüfzwecke anzufordern.
4 VERPACKUNG
Die nachstehenden Forderungen gelten für die Verpackungsstufe C (NATO-4) nach den TL 8100-0100. Wenn nach einer anderen Verpackungsstufe zu verpacken ist, wird dieses in den Angebots-/Auftragsunterlagen besonders gefordert.
4.1 Aufmachung
4.1.1 Bekleidungs-, Wäsche-, und Ausrüstungsstücke Wenn in den artikel- bzw. materialbezogenen TL keine besonderen Forderungen ge- stellt werden, sind die Erzeugnisse in lufttrockenem Zustand fachgerecht und han- delsüblich aufzumachen, wobei die Eigenschaften der jeweils verarbeiteten Werk- stoffe zu beachten sind.
4.1.2 Gewebe
Diese sind stets in voller Warenbreite, kantengerade und faltenfrei auf zylindri- sche Wickelhülsen aus Hülsenkarton (DIN 64905), rechte Warenseite innen liegend, unter mäßiger Zugspannung zu rollen und quer zu bändern.
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Zur Vermeidung auflaufender Kantenverdickungen ist eine leicht reversierende Wicklung zulässig.
4.2 Kennzeichnung von Grund- und Sammelpackung nach TL A-0032T002.
4.2.1 Grundpackung = Versandpackung
Innerer Einschlag
- Kraftpapier (Pack-) von mindestens 60 g/m2
Außenumhüllung
-
Kraftpapier (Pack-) von mindestens 180 g/m2 oder
-
Lichtdurchlässige, handelsübliche Polyethylenfolie, Dicke mindestens 0,2 mm
4.2.1.1 Verschluss
-
Nach DIN 55479, Typ 3 mit Klebeband nach DIN 55475, Klasse 2A
-
Bei Folienverpackung stirnseitig mit nichtrostenden Klammern oder abgeschweißt
4.2.1.2 Kennzeichnung der Verpackung
Nach Anhang C
4.3 Bekleidungs-, Wäsche- und Ausrüstungsstücke
4.3.1 Grund- und/oder Sammelpackung
Wenn in den artikelbezogenen TL nichts anderes gefordert wird, sind die Grund- und/oder Sammelpackungen handelsüblich auszuführen. Die in den artikelbezogenen TL festgelegte Anzahl von Fertigstücken in den Grund- und/oder Sammelpackungen sind in eine Faltschachtel mit zusammenstoßenden äußeren Boden- und Deckelverschlussklappen zu packen.
Es sind 2-wellige (z.B. C+B-Welle) Wellpappschachteln zu verwenden, die in ihrer Qualität so auszulegen sind, dass bei Umschlag, Lagerung und Stapelung jeg- licher Schutz für das verpackte Gut(insbesondere der unteren Schachtellagen) ge- währleistet ist.
Wenn keine Grund- und/oder Sammelpackungen vorgeschrieben sind, ist die Versand- schachtel mit farbneutralem, säurefreiem Seidenpapier so weit auszulegen, dass alle Teile druckgeschützt sind und überdeckt werden. Die Versandschachteln sind voll auszufüllen. Hohlräume sind zu vermeiden.
Die maximale Bruttomasse der Versandpackung darf 15 kg nicht überschreiten.
Die Kennzeichnung der Grund- und/oder Sammelpackung erfolgt nach Anhang D. Das Etikett ist unverlierbar zu befestigen.
4.3.2 Außenmaße der Versandpackung nach DIN 55510-3 (Maximalmaß)
Wenn in den artikelbezogenen TL keine Außenmaße der Versandschachteln vorge- schrieben sind, müssen diese den modularen Teilflächen des Flächenmoduls
600 mm x 400 mm x benötigter Höhe
entsprechen. Die Packmaßhöhe richtet sich nach der benötigten Höhe für die Verpa- ckung der größten Bekleidungsgröße eines Artikels. Die in den artikelbezogenen TL geforderten Außenmaße der Versandschachteln sind exakt einzuhalten.
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Übereinander gestapelte Schachteln müssen einer Stapelhöhe von 2,00 m ohne Ver- formung der Schachteln standhalten.
4.3.3 Verschluss
Nach DIN 55479, Kennziffer 1 (Schlitzverschluss) mit Klebestreifen nach DIN 55475
Beim Verschließen der Schachteln (Doppel-T-Verschluss) ist darauf zu achten, dass die Boden- und Deckelverschlussklappen zusammenstoßen, um Schachtelausbeulungen entgegenzuwirken.
4.3.4 Kennzeichnung der Versandverpackung: Nach Anhang E
4.4 Kennzeichnung der Packmittel Nach TL 8100-0072, soweit die Packmittel nicht mit dem “Grünen Punkt” gekenn- zeichnet sind.
4.5 Palettierung Wenn in den artikelbezogenen TL oder in den Angebots-/Auftragsunterlagen keine besonderen Forderungen an die Palettierung gestellt werden, sind die Versandpa- ckungen auf Paletten mit den Abmessungen 1000 mm x 1200 mm nach den TL 3990-0036 passgenau und rutschfest aufzubringen. Weitere Einzelheiten werden im Vertrag festgelegt.
5 KATALOGISIERUNG
Jeder AN muss, sofern noch nicht erfolgt, sich gem. LBPuK0001 zur Versorgungsnum- mer für den von ihm gelieferten Artikel als Lieferant hinterlegen lassen. Die LBPuK001, in der aktuell gültigen Fassung, ist Bestandteil der Vertragsunterlagen und wird dem Auftragnehmer durch die BwBM GmbH zur Verfügung gestellt.
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Anhang A
Weitere Unterlagen
A.1 Genormte Prüfverfahren
Die für den jeweiligen Artikel relevanten Prüfverfahren sind in den artikel- bzw. materialbezogenen TL festgelegt.
A.2 Kombinierte Prüfverfahren
A 2.1 Messung der CIELab-Farbwerte von Einzelfarben im Lab* - Farbraum CIE 1976 (CIELAB), gemäß DIN 5033-7 und -8 und DIN EN ISO/CIE 11664-4
Die Klimatisierung der Messproben hat mindestens 24h im textilen Normklima bei (20 ±2) °C und (65 ±4) % rel. Feuchte zu erfolgen.
Die Temperatur am Gerätestandort darf bei der Messung nicht über 23 °C liegen.
Bei Angabe der Messergebnisse sind Daten zu
- Messgerät, Messgeometrie(Hinweis: 45°-Geometrien sind nicht erlaubt)
- sowie den verwendeten Eichstandards
anzugeben und folgende weitere Bedingungen einzuhalten:
Lichtart: D65/10°Beobachter Messblende: größtmögliche am Gerät verfügbare Messblende (mindestens 18 mm Durch- messer) verwenden Messfleck: entsprechend maximale Größe bei der verwendeten Messblende.
Die Messung soll mit Glanzausschluss erfolgen.
Weißstandard: BaSO4 = 100 % oder gegen BaSO4 vermessener Sekundärstandard. Probenlage: mindestens 3-fach. Das Messergebnis ist als Mittelwert aus 3 Einzelmessungen anzugeben.
Für Melangen Farbausfall ist das Messergebnis als Mittelwert aus mindestens 10 Einzelmessungen anzugeben.
A 2.2 Andere für den jeweiligen Artikel relevante Prüfverfahren sind in den artikel- bzw. materialbezogenen TL festgelegt.
A.3 Nicht genormte Prüfverfahren
Hinweis: Die Durchführungsbestimmung für das Brennverhalten gem. der entsprechen- den Norm ist in den artikel- bzw. materialbezogenen TL festgelegt.
Prüfung des Brennverhaltens nach Wässerung
Wenn vor der Prüfung des Brennverhaltens eine zusätzliche Wässerung gefordert wird, so ist wie folgt zu verfahren:
Die Proben sind vor der Prüfung des Brennverhaltens 24 h in fließendem Leitungs- wasser gleichmäßiger Temperatur von (15 bis 20)°C zu wässern. Der Wässerungsbe- hälter muss so groß sein, dass die Proben allseitig vom Wasser umspült werden und sich möglichst nicht gegenseitig berühren. Der Wasserdurchfluss durch den Behäl- ter ist so einzustellen, dass ein fünfmaliger Wasserwechsel je Stunde stattfin- det. Nach der Wässerung werden die Proben zentrifugiert, anschließend in warmer Luft von höchstens 60 °C vorgetrocknet und dann dem Normalklima angeglichen.
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A.4 Nachweis zur gesundheitlichen Unbedenklichkeit
Als Nachweis zur gesundheitlichen Unbedenklichkeit ist ein Prüfbericht vorzulegen, der folgende Anforderungen erfüllt.
Prüfbericht über eine Komplettuntersuchung nach dem Zertifizierungssystem Stan- dard 100 by Oeko-Tex® [2]
• Prüfbericht über eine bzgl. der textilspezifischen Anforderungen durchgeführte Komplettuntersuchung gemäß dem Beschluss der Kommission vom 05. Juni 2014 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe eines EU-Umweltzeichens für Textilerzeugnisse (2014/350/EU)
• Prüfbericht über eine Komplettuntersuchung auf gesundheitliche Unbedenklich- keit der mit den o.g. hinsichtlich der geprüften Parameter, der angewendeten Analysenverfahren sowie der zur Beurteilung herangezogenen Richtwerte gleich- wertig ist. In diesem Fall sind die angewendeten Prüfverfahren offen zu legen. Die Gleichwertigkeit ist von Seiten des Auftragnehmers nachzuweisen.
Der vorgelegte Prüfbericht muss eine Bewertung der zu den jeweiligen Parametern erhaltenen Ergebnisse auf Basis der im jeweiligen Zertifizierungssystem gültigen Richtwerte beinhalten. Die Richtwerte sind einzuhalten. Wenn die Einhaltung der Grenzwerte für aramidhaltige Materialien für Chlorierte Benzole und Toluole (ins- besondere 1,2 Dichlorbenzol) nicht möglich ist, muss nachgewiesen werden, dass die hautreizende und hautsensibilisierende Wirkung des Stoffes 1,2-Dichlorbenzol im endausgerüsteten Gewebe nicht zum Tragen kommt. Hierfür muss ein Prüfbericht eines nach DIN EN ISO/IEC 17025 für die entsprechenden Verfahren akkreditierten Instituts gemäß Anhang C und Anhang D der TL A-8305T002 „Bedingungen für die Zu- lassung der Vektorenschutzausrüstung gemäß TL 8305-0331" vorgelegt werden. Nach- dem der Erstnachweis erbracht wurde, richtet sich die Gültigkeit nach dem einge- reichten Nachweis zur gesundheitlichen Unbedenklichkeit und muss in Kombination mit diesem aktualisiert vorgelegt werden. Ausschließlich in dieser Kombination gilt der Nachweis zur gesundheitlichen Unbedenklichkeit als vollständig.
Für die Bewertung ausschlaggebend sind die zum Zeitpunkt der Prüfberichtserstel- lung aktuellen Richtwerte.
Der entsprechende Prüfbericht darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als 1 Jahr sein.
Anerkannt werden auch gültige Zertifikate der o.g. Zertifizierungssysteme, die zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als 1 Jahr sind.
Die Prüfungen müssen von einem Prüfinstitut durchgeführt sein, das für die Untersuchungen des jeweiligen Zertifizierungssystems autorisiert sowie nach DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditiert ist.
Die vorgelegten Prüfberichte/Zertifikate müssen eindeutig dem relevanten endaus- gerüsteten Artikel oder den einzelnen Bestandteilen des Artikels zuordenbar sein.
Der Nachweis kann dabei artikelbezogen, d.h. der endausgerüstete Artikel wird un- tersucht oder materialbezogen, d.h. die einzelnen Bestandteile des Artikels wer- den untersucht, erfolgen.
Für Artikel, bei denen explizit eine Fluorcarbon-Ausrüstung gefordert wird oder bei denen die technischen Anforderungen nur durch eine Fluorcarbon-Ausrüstung er- füllt werden können, kann der Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit an- hand eines Prüfberichtes über eine Komplettuntersuchung des jeweiligen Zertifi- zierungssystems für Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) erbracht werden.
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Anhang B
Liste des benötigten Probenmaterials
LfdNr Artikel Anzahl/Menge
1 ABC-Schutzplanen 3 Stück
2 Abzeichen, gewebt und gestickt 5 lfm
3 Ärmelbänder 6 Stück
4 Bänder, Gurte 10 Meter
5 Beschichtete und gummierte textile Trägermaterialien, 4 lfm Folien, Platten, Schaumstoffe und Verbundmaterialien
6 Trägermaterial zu LfdNr 5 2 lfm
7 Bettlaken 2 Stück
8 Decken 2 Stück
9 Deckenbezüge 2 Stück
10 Einlagestoffe 4 lfm
11 Etiketten 10 Stück
12 Frottiergewebe 4 lfm
13 Garnmaterial für Weberei 5 Teilconen oder Copse
14 Geschirrtücher, Servietten 4 Stück
15 Gewebe aus Naturfasern und Chemiefasern
- a) unifarben 3 lfm
- b) tarnbedruckt je nach Tarndruck-TL
16 Gewebe aus Naturfasern und Chemiefasern mit schwerentflammbarer, fäulnishemmender, wasserdruckbeständiger Ausrüstung und/oder Vektorenschutzausrüstung 20 lfm
17 Gummiband, weiß und schwarz 4 Meter
18 Handtücher 4 Stück
19 Kopfpolsterbezüge 3 Stück
20 Kordeln, Litzen, Tressen (auch als Metallgespinst) 5 Meter
21 Kunststoffknöpfe 20 Stück
22 Mützenbänder 5 Stück
23 Nähmittel 1 x 500 Meter
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LfdNr Artikel Anzahl/Menge
24 Putz-, Spültücher 4 Stück
25 Säcke 4 Stück
26 Schnürsenkel 4 Paar oder 6 Meter
27 Seile, Schnüre 25 Meter
28 Steppverbundstoffe 4 lfm
29 Stoffe aus Wolle und aus Woll-Mischgespinsten mit und ohne wasserabweisender Imprägnierung 4 lfm
30 Stahlhelmüberzüge in Tarndruck 5 Stück
31 Taschentücher 10 Stück oder 2 lfm
32 Textile Zutaten für Bekleidungsstücke je 3 Meter
33 Vliesstoff-Putztücher 10 Stück
34 Bekleidungsstücke: Jacken, Hemden, Blusen, Mäntel a) unifarben 4 Stück b) tarnbedruckt 6 Stück
35 Bekleidungsstücke: lange Hosen a) unifarben 3 Stück b) tarnbedruckt 5 Stück
36 Bekleidungsstücke: Röcke und kurze Hosen 4 Stück
[Seite 20]
Seite 20 TL 8305-0011
Anhang C
Kennzeichnung der Versandpackung für Gewebe
-
Versorgungsnummer . . . . - . . - . . . - . . . .
-
ASD-Nr. . . . . . . . . . . .
-
VERSORGUNGSARTIKELNAME ..........................................
(in Großbuchstaben ausführen) ..........................................
- Mengenangabe und Bezugseinheit .......... .... Meter .................
(RO = Rolle/MR = Meter)
- Verpackungsangaben . - . . / . .
C
(VerpSt/Verpackungsdatum (z.B. C-02/19))
-
Bruttogewicht und Volumen . . . . kg . . . m³
-
Materialnummer
-
Serialnummer
-
Los-Nr. . . . . . .
-
Auftragsnummer . / . . . . / . . . . . / . . . . .
-
Auftragnehmer ..........................................
-
Empfänger ..........................................
-
Stapelhöhe Stapelhöhe: 1,50 m
Art: Aufdruck oder weißes Aufklebeetikett. Format: ca. DIN A5, bei geringerem Rollendurchmesser diesem angepasst. Schrift: DIN 1451-3 oder vergleichbare Druckbuchstaben. Versorgungsnummer, Versorgungsartikelname und Verpackungsangaben durch Fettdruck und Größe (min. 12 mm) hervorheben. Farbe: Schwarz, dauerhaft und abriebfest. Zusätzliche Verpackungsstufenangabe (z.B. VerpSt C): Größe 49 mm.
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TL 8305-0011 Seite 21
Anhang D
Kennzeichnung der Grund- oder Sammelpackung für Bekleidungs-, Wäsche- und Ausrüstungsstücke
-
Versorgungsnummer . . . . - . . - . . . - . . . .
-
ASD-Nr. . . . . . . . . .
-
VERSORGUNGSARTIKELNAME ..........................................
(in Großbuchstaben ausführen) ..........................................
- Mengenangabe und Bezugseinheit .......... .... Größe/Weite ...........
(EA = Stück/SE = Satz/PR = Paar)
- Verpackungsangaben . . / . .
(VerpSt/Verpackungsdatum (z.B. C-02/19))
-
Auftragsnummer . / . . . . / . . . . . / . . . . .
-
Auftragnehmer ..........................................
-
AIT Element nach TL A-0032T002
..........................................
Beachte: Bei der Sammelpackung ist vor das Lieferdatum die VerpSt der Grundpackung (sofern eine Verpackungsstufe vorgegeben ist) zu setzen (z.B. C-02/19).
Art: Aufdruck, Aufklebeetikett oder Einschiebeetikett. Format: dem vorhandenen Platz angepasst. Schrift: DIN 1451-3 oder vergleichbare Druckbuchstaben. Versorgungsnummer, Versorgungsartikelname und Verpackungsangaben durch Fettdruck und Größe (min. 12 mm) hervorheben. Farbe: Schwarz, dauerhaft und abriebfest.
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Anhang E
Kennzeichnung der Versandpackung für Bekleidungs-, Wäsche- und Ausrüstungsstücke
-
Versorgungsnummer . . . . - . . - . . . - . . . .
-
ASD-Nr. . . . . . . . . . .
-
VERSORGUNGSARTIKELNAME ..........................................
(in Großbuchstaben ausführen) ..........................................
- Mengenangabe und Bezugseinheit .......... .... Größe/Weite ...........
(EA = Stück/SE = Satz/PR = Paar)
- Verpackungsangaben . - . . / . .
C
(VerpSt/Verpackungsdatum (z.B. C-02/19))
-
Bruttogewicht und Volumen . . . . kg . . . m3
-
Materialnummer
-
Serialnummer
-
Los-Nr . . . . . .
-
Auftragsnummer . / . . . . / . . . . . / . . . . .
-
Auftragnehmer ..........................................
-
Empfänger ..........................................
-
Stapelhöhe Stapelhöhe: 2,0 m
Art: Aufdruck oder weißes Aufklebeetikett. Format: Ca. DIN A5; bei geringerer Schachtelhöhe dieser Höhe angepasst. Schrift: DIN 1451-3 oder vergleichbare Druckbuchstaben. Versorgungsnummer, Versorgungsartikelname und Verpackungsangaben durch Fettdruck und Größe (min. 12 mm) hervorheben. Farbe: Schwarz, dauerhaft und abriebfest. Zusätzliche Verpackungsstufenangabe (z.B. VerpSt C): Größe 49 mm.