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Stromliefervertrag
inklusive Netznutzung für Abnahmestelle im registrierenden Last-
gang (RLM)
Zwischen
Leibniz-Institut für ökologische Raumentwicklung e.V. Weberplatz 1 01217 Dresden
(nachstehend „KUNDE“ genannt)
und
[Energielieferant] [Straße] [PLZ Ort]
(nachstehend „LIEFERANT“ genannt)
§1 Vertragsbestandteile
Entsprechend der VOL-B §1, werden die Art und der Umfang der beiderseitigen Leistungen durch den Vertrag bestimmt. Vertragsbestandteile sind:
- Ausschreibungsunterlagen inkl. Anlagen
- Angebot des LIEFERANTEN
- die dem LIEFERANTEN im Vergabeverfahren schriftlich erteilten Auskünfte und Mitteilun- gen
- Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B)
Bei Widersprüchen im Vertrag gelten die in Absatz 1 vorgenannten Bestandteile in der ange- gebenen Reihenfolge.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des LIEFERANTEN sind ausgeschlossen.
§2 Allgemeines / Vertragsgegenstand
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Der Stromliefervertrag ist ein Kaufvertrag über die elektrische Energie. Er regelt die Lieferung von elektrischer Energie einschließlich der notwendigen Netznutzung und Messung sowie Abrechnung, mit dem Ziel der sicheren Versorgung zu wirtschaftlichen Bedingungen.
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Der LIEFERANT verpflichtet sich, die Abnahmestelle des KUNDEN gemäß der den Ausschrei- bungsunterlagen beigefügten Lieferstellenübersicht mit elektrischer Energie zu versorgen. Der KUNDE zahlt dem LIEFERANTEN das Entgelt für die Belieferung elektrischer Energie.
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Der KUNDE nimmt die elektrische Energie vom LIEFERANTEN ab. Die Belieferung mit elektri- scher Energie erfolgt an der Übergabestelle des KUNDEN.
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Der LIEFERANT stellt dem KUNDEN die elektrische Energie am Ende des jeweiligen Netzan- schlusses (Eigentumsgrenze zwischen der Anschlussanlage des für die Abnahmestelle zu- ständigen Netzbetreibers und der Stromanlage, über die der KUNDE die elektrische Energie bezieht) zur Verfügung.
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Die Versorgung der Abnahmestelle erfolgt mit einer Nennspannung von 0,4 kV in der Nie- derspannung mit einer Nennfrequenz von etwa 50 Hz über das öffentliche Netz des Netzbe- treibers.
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Stellt der KUNDE Ansprüche an die Qualität der elektrischen Energie, die über diese Ver- pflichtung hinausgehen, hat er die entsprechenden Vorkehrungen zum störungsfreien Be- trieb von Geräten und Anlagen auf eigene Kosten zu treffen.
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Der KUNDE verpflichtet sich, seinen gesamten Bedarf an elektrischer Energie nach den Best- immungen dieses Vertrages abzunehmen und zu vergüten. Davon ausgenommen sind Ei- generzeugungsmengen gemäß § 3 des Vertrages. Anfallende Mehr- oder Mindermengen (verglichen mit dem Prognoseverbrauch von 90.000 kWh pro Jahr) werden laut Regelung gem. Punkt 3.2 der Leistungsbeschreibung zum einheitlichen Festpreis berechnet.
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Der LIEFERANT schließt auf Basis des Energiewirtschaftsgesetzes mit allen betroffenen Netz- betreibern die erforderlichen Vereinbarungen zur Sicherstellung von Durchleitungsrechten und Systemdienstleistungen ab.
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Der LIEFERANT und der Netzbetreiber sind als Vertragspartner des KUNDEN berechtigt die Grundstücke zum Betrieb und zur Instandhaltung der notwendigen Anschluss- und Syste- meinrichtung bis zur entsprechenden Abnahmestelle zur Ermittlung der preislichen Bemes- sungsgrundlage oder zur Ablesung der Messeinrichtung zu betreten und kostenfrei zu nut- zen. Dieses Recht entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den KUNDEN mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belastet.
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Der LIEFERANT kann sich zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten, insbesondere hinsicht- lich der Netzinanspruchnahme und sonstiger Netzdienstleistungen, Dritter als Erfüllungsge- hilfen bedienen.
§3 Ökostromqualität / Nachweispflichten
- Stromqualität und Herkunft
Der LIEFERANT verpflichtet sich, den KUNDEN über den gesamten Lieferzeitraum mit Ökostrom zu beliefern, welcher die in Ziffer 3 der Leistungsbeschreibung (Technische Spezi- fikationen) definierten Mindestanforderungen vollumfänglich erfüllt. Insbesondere darf der Strom keine laufende erzeugungsbezogene staatliche Förderung erhalten.
- Entwertung von Herkunftsnachweisen (HKN)
Der rechtliche Nachweis über die Eigenschaft als Ökostrom erfolgt gemäß § 42 EnWG über das Herkunftsnachweisregister (HKNR) beim Umweltbundesamt. Der LIEFERANT ist verpflich- tet, für die an den KUNDEN tatsächlich gelieferte Strommenge eines Kalenderjahres entspre-
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chende HKN fristgerecht zu entwerten. Bei der Entwertung im HKNR hat der LIEFERANT zwin- gend den Namen des KUNDEN (bzw. die genaue Bezeichnung der Liegenschaften/Vergabe- stelle) in das dafür vorgesehene Freifeld „Stromkunde“ einzutragen. Die entwerteten HKN dürfen keine erzeugungsbezogenen staatlichen Förderungen (Ausschluss der AIB-Code- Nummern 2, 3 und 4 gemäß Fact Sheet 3) ausweisen.
- Jährliche Nachweisführung zum ökologischen Zusatznutzen
Zum Nachweis der vertraglich geschuldeten Kriterien für den ökologischen Zusatznutzen (Zubau- und Innovationsimpuls gemäß Ziffer 3.3 der Leistungsbeschreibung) hat der LIEFE- RANT dem KUNDEN für jedes abgelaufene Lieferjahr bis spätestens zum 31. Oktober des Folgejahres unaufgefordert einen geeigneten Nachweis in Textform (z. B. per E-Mail) vorzu- legen. Als Nachweis zulässig ist:
a) Die Vorlage einer Bestätigung über die fortlaufende Zertifizierung des gelieferten Strom- produkts mit dem Gütesiegel „ok-power“ oder „Grüner Strom-Label“,
ODER
b) Ein für das jeweilige Lieferjahr ausgestelltes, spezifisches Testat eines unabhängigen Wirt- schaftsprüfers, welches die Einhaltung der Quoten (33,3 % ungeförderte Neuanlagen) bzw. der Reinvestition (0,4 ct/kWh netto) bezogen auf die Liefermenge des KUNDEN rechtsver- bindlich bestätigt.
§4 Eigenerzeugungsanlagen
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Der KUNDE ist berechtigt, bestehende oder künftig errichtete Eigenerzeugungsanlagen zu betreiben und seinen Bedarf an elektrischer Energie daraus teilweise zu decken.
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Während der Vertragslaufzeit wird der KUNDE die erstmalige Inbetriebnahme einer neuen oder vorhandenen Eigenerzeugungsanlage unter Angabe von Standort und Leistung dem LIEFERANTEN mindestens einen Monat im Voraus bekannt geben.
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Änderungen des Standortes oder der Leistung der Eigenerzeugungsanlage wird der KUNDE dem LIEFERANTEN mindestens einen Monat im Voraus bekannt geben.
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Betreibt der KUNDE eine Eigenerzeugungsanlage, die eine EE-Anlage im Sinne des Erneuer- bare-Energien-Gesetzes ist, so verpflichtet sich der KUNDE dem Netzbetreiber
a. bis zum 28.02. eines Jahres alle für die Endabrechnung des jeweils vorangegan- genen Kalenderjahres erforderlichen Daten anlagenscharf zur Verfügung stellen,
b. mitzuteilen, wenn und in welchem Umfang im vorangegangenen Kalenderjahr für den in der Anlage erzeugten und durch ein Netz durchgeleiteten Strom
c. eine Stromsteuerbefreiung vorgelegen hat, und den Netzbetreiber über entspre- chende Änderungen informieren,
d. Regionalnachweise ausgestellt worden sind, wenn der anzulegende Wert der An- lage gesetzlich bestimmt ist, und bei Biomasseanlagen die Art und Menge der Einsatzstoffe sowie Angaben zu Wärmenutzungen und eingesetzten Technolo- gien oder zu dem Anteil eingesetzter Gülle in der für die Nachweisführung vor- geschriebenen Weise zu übermitteln.
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- Der KUNDE kann im Falle der Inanspruchnahme von energierechtlichen Privilegierungen und der Weiterleitung von Strom an Dritte, den Eigenverbrauch vom Fremdverbrauch nach den Regelungen zum Messen und Schätzen abgrenzen. Dies gilt nicht für geringfügige Drittver- bräuche.
§4 Messung / Messeinrichtungen / Nachprüfung
- An der Abnahmestelle des KUNDEN wird mittels geeichter Messeinrichtungen gemessen. Sofern keine Messstelle vorhanden ist, gelten die vom Netzbetreiber zugrunde gelegten Messwerte.
- Die Messung und Ablesung an der Marktlokation der Abnahmestelle erfolgt durch den je- weils zuständigen Netzbetreiber, Messstellenbetreiber oder durch einen von diesem beauf- tragten Dritten.
- Der tatsächliche Lieferumfang, der nach diesem Vertrag abgerechnet wird, basiert auf den Messwerten (Arbeit und Leistung), die der LIEFERANT vom jeweiligen Netz- oder Messstel- lenbetreiber für die jeweilige Marktlokation der Abnahmestelle erhält.
- Der KUNDE wird auf Wunsch des LIEFERANTEN jederzeit alles Notwendige unternehmen, um eine Nachprüfung von Messeinrichtungen an seinen Abnahmestellen zu ermöglichen.
- Die Kosten für eine vom KUNDEN veranlassten Nachprüfung der Messeinrichtung fallen dem KUNDEN zur Last, sofern die eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschrit- ten werden.
- Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtung ein Überschreiten der eichrechtlichen Ver- kehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festge- stellt, so wird der zu viel oder zu wenig gezahlte Betrag erstattet oder nachentrichtet. Ist die Höhe des Fehlers nicht einwandfrei feststellbar oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, ermittelt der LIEFERANT den Verbrauch seit der letzten fehlerfreien Messung anhand des prognostizierten Bedarfs und/oder der letzten Verbrauchswerte und/oder der aktuellen Witterung. Macht der KUNDE glaubhaft, dass sein Verbrauch von der Schätzung erheblich abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen.
- Ansprüche nach Ziffer 4 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablese- zeitraum beschränkt, es sei denn die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden. In diesem Fall ist der Anspruch auf maximal 3 Jahre be- schränkt.
- Im Übrigen unterliegen die Messeinrichtungen den gesetzlichen, verordnungsrechtlichen und behördlichen Vorgaben der Verordnung über den Zugang zu Elektrizitätsverordnungs- netzen (StromNZV) und der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzan- schluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (NAV).
§5 Aufnahme / Herausnahme von Abnahmestellen / Abnahme-
stellenbereitstellung
- Der KUNDE ist berechtigt die Übersicht der Abnahmestellen anzupassen, wenn weitere Abnahmestellen hinzukommen oder bestehende wegfallen.
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- Der KUNDE teilt dem LIEFERANTEN mindestens 6 Wochen vor Beginn der Belieferung die technischen und wirtschaftlichen Daten und den jeweiligen Lieferbeginn der neuen Abnahmestelle schriftlich mit. Die Belieferung kann nur verweigert werden, sofern die Belieferung dem LIEFERANTEN wirtschaftlich unzumutbar wäre.
- Neue Abnahmestellen werden zu den Konditionen dieses Vertrages beliefert.
- Fallen Abnahmestellen durch Stilllegung, Änderung, Vermietung bzw. Verpachtung oder Veräußerung weg, informiert der KUNDE den LIEFERANTEN spätestens 6 Wochen vor der Beendigung der Belieferung mit elektrischer Energie. Die Stilllegung, Änderung, Ver- mietung bzw. Ver-pachtung oder Veräußerung ändert die Vertragsgrundlage zwischen dem KUNDEN und dem LIEFERANTEN nicht.
- Der LIEFERANT stellt dem KUNDEN eine Übersicht der Energieverbauchsdaten zur Ver- fügung. Dies kann über den Zugang zu einem Kundenportal geschehen.
§6 Unterbrechung der Belieferung / Höhere Gewalt
- Im Falle einer Unterbrechung oder einer Unregelmäßigkeit in der Versorgung mit elektrischer Energie ist der LIEFERANT von der Lieferpflicht befreit, sofern es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt. Dar- aus resultierende Ansprüche in diesem Fall sind beim Netzbetreiber geltend zu machen. Die Befreiung des LIEFERANTEN von der Lieferpflicht gemäß Satz 1 entfaltet insoweit keine Wirkungen zugunsten des Netzbetreibers.
- Liefer- und Abnahmehindernisse in Folge höherer Gewalt entbinden die Vertragspartner für die Dauer des Ereignisses von der Erfüllung dieses Vertrages. Unter höhere Gewalt fallen insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Brände, hoheitliche Anordnungen u. ä. Für vom LIEFERANTEN nicht zu vertretende Gründe (bspw. fehlende Rohstoffversorgung) und sonstige Fälle höherer Gewalt gilt gleiches, wenn und soweit deren Abwendung mit einem angemessenen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand nicht erreicht werden kann.
- Der LIEFERANT ist berechtigt die Belieferung mit elektrischer Energie zu unterbrechen oder vom Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn a. der KUNDE im erheblichen Umfang den Bestimmungen dieses Vertrages schuld- haft zuwiderhandelt b. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen und Anlagen abgewen- det werden muss c. gewährleistet werden muss, dass Störungen anderer KUNDEN oder störende Rück-wirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers ausgeschlossen sind d. verhindert werden muss, dass die elektrische Energie unter Umgehung, Beein- flussung oder vor der Anbringung der Messeinrichtung gebraucht wird
- Der an der Erfüllung gehinderte Vertragspartner ist verpflichtet, den anderen Vertrags- partner umgehend und unter Bekanntgabe der Gründe zu unterrichten.
- Die Belieferung ist durch den LIEFERANTEN wieder aufzunehmen, sobald die Gründe für die Unter-brechung entfallen sind.
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§7 Haftung
Der LIEFERANT und der KUNDE haften einander nach den gesetzlichen Bestimmungen.
§8 Preise
- Der KUNDE zahlt dem LIEFERANTEN für seinen Verbrauch einen Energiepreis gemäß Punkt 7 der Leistungsbeschreibung, vom LIEFERANTEN angegeben im Formular Angebot zur Stromlieferung.
- Die beschriebenen Arbeitspreise verstehen sich brutto inkl. der jeweils gültigen Netznut- zungs- und Messdienstleistungsentgelte sowie aller gesetzlichen Steuern, Umlagen, Abga- ben und sonstiger hoheitlich auferlegter Belastungen. Änderungen der Netznutzungs- und Messdienstleistungsentgelte sowie der gesetzlichen Steuern Umlagen, Abgaben und sons- tiger hoheitlich auferlegter Belastungen werden während der Vertragslaufzeit 1:1 weiterbe- rechnet.
- Entfallen Steuern, Umlagen, Abgaben oder sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen, ist der LIEFERANT verpflichtet, diese Änderung ebenfalls weiterzugeben.
§9 Steuerklausel
Soweit künftig weitere Energiesteuern, eine CO2-Steuer oder sonstige die Beschaffung, Über- tragung, Verteilung, Durchleitung, Netznutzung oder sonstige den Verbrauch von elektrischer Energie belastende Steuern, öffentliche Abgaben irgendwelcher Art oder sonstige sich aus ge- setzlichen Bestimmungen ergebende, die Beschaffung, Übertragung, Verteilung, Durchleitung, Netznutzung oder sonstige den Verbrauch von elektrischer Energie betreffende Belastungen wirksam werden sollten, werden diese in der jeweils gültigen Höhe vom KUNDEN getragen.
§10 Abrechnung / Rechnungsstellung
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Abrechnungsjahr ist das Kalenderjahr (01.01.-31.12.).
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Der KUNDE kann für jede Abnahmestelle einen abweichenden Rechnungsempfänger be- nennen.
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Für Abnahmestellen mit registrierender Leistungsmessung ist eine monatliche Rechnung auf Grundlage der monatlich gemessenen Leistungs- und Verbrauchsdaten innerhalb einer Frist von 21 Werktagen nach Ende des Liefermonats zu erteilen.
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Für alle übrigen Abnahmestellen läuft der Abrechnungszeitraum vom 01.01. bis zum 31.12. von Ablesung zu Ablesung. Die Rechnungsstellung an den KUNDEN ist mittels jährlicher Ab- rechnung durch den Energieversorger zu garantieren. Der KUNDE zahlt grundsätzlich halb- jährliche Abschläge zum 31.03. und 30.09. eines jeden Jahres mit gleichbleibenden Ab-schlä- gen auf Grundlage der Vorjahresverbrauchswerte, im ersten Vertragsjahr auf Grund-lage der genannten Verbrauchswerte. Die Abschlagsrechnungen für die SLP-Abnahme-stellen müs- sen seitens des LIEFERANTEN ebenfalls innerhalb einer Frist von 21 Werktagen gestellt wer- den.
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Zur ordnungsgemäßen Abrechnung der in Rechnung gestellten Leistungen der Stromver- sorgungsunternehmen müssen in diesen Rechnungen mindestens die Pflichtangeben laut §14 Abs. 4 UstG sowie: • Abrechnungszeitraum • Kundennummer und / oder Vertragsnummer • Rechnungsnummer • Rechnungsdatum • Angabe der Fälligkeit des Rechnungsbetrages • Zählernummer, Messlokation- bzw. MeLo-ID, Marktlokation- bzw. MaLo-ID • Zählerstand Anfang und Ende des jeweiligen Abrechnungszeitraumes (sofern verfügbar) • Verbrauchsmenge in kWh • Detaillierte und nachvollziehbare Darstellung der in Rechnung gestellten Kosten
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Die Rechnungsstellung erfolgt elektronisch per Mail in PDF-Format an folgende E- Mailadresse: rechnungen@ioer.de
§11 Laufzeit / Verlängerung / Kündigung
- Der Vertrag tritt mit Zuschlagserteilung in Kraft.
- Lieferbeginn: 01.01.2027; 00.00 Uhr Lieferende: 31.12.2028; 24.00 Uhr
- Es gibt keine Verlängerungsoptionen.
§12 Außerordentliche Kündigung
- Der LIEFERANT ist bei grob vertragswidrigem Verhalten (insbesondere Nichtzahlung fälliger Rechnungen) berechtigt eine Frist von mind. 10 Werktagen (Montag bis Freitag) zur ver- tragsgemäßen Erfüllung zu setzen. Verstreicht die Frist, ist Der LIEFERANT berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen.
- Der KUNDE ist bei grob vertragswidrigem Verhalten (insbesondere Nichtlieferung der elektrischen Energiemengen) berechtigt eine Frist von mind. 10 Werktagen zur vertragsge- mäßen Erfüllung zu setzen. Verstreicht die Frist, ist der KUNDE berechtigt den Vertrag au- ßerordentlich zu kündigen.
- Die außerordentliche Kündigung muss schriftlich erfolgen.
- Ein Anspruch auf die weitere Belieferung besteht ab dem Kündigungszeitpunkt nicht mehr.
- Über vorstehende Regelungen hinaus steht den Vertragspartnern das Recht zur außeror- dentlichen Kündigung nach den gesetzlichen Bestimmungen zu.
§13 Rechtsnachfolge
- Beide Vertragspartner verpflichten sich, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ihrem jeweiligen Rechtsnachfolger zu übergeben, mit der Maßgabe, diese auch jedem weiteren Rechtsnachfolger aufzuerlegen.
- Die Übertragung des Vertrages auf einen anderen Vertragspartner ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des anderen Vertragspartners möglich.
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- Der Übertragung des Vertrages kann nur widersprochen werden, wenn dem neuen Ver- tragspartner gegenüber Bedenken technischer, finanzieller oder sicherheitsrelevanter Art bei der ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrages bestehen.
§14 Vertragsänderungen / Vertragssprache / Erfüllungsort /
Gerichtsstand
- Änderungen und Ergänzungen � einschließlich dieser Klausel � _____bedürfen der Schrift- form.
- Abschluss, Abwicklung und Beendigung des Vertrages finden ausschließlich auf Grundlage des deutschen Rechtes statt.
- Die Vertragssprache ist deutsch.
- Erfüllungsorte im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind die in der Übersicht ge- nannten Abnahmestellen.
- Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das jeweils zuständige Gericht im Gerichtsbezirk des KUNDEN.
§15 Vertraulichkeit / Datenschutz
- Die Weitergabe von Informationen über diesen Vertrag an Dritte oder die Nutzung zu Wer- bezwecken durch den LIEFERANTEN ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des KUNDEN erlaubt.
- Die innerbetriebliche Weitergabe und Vervielfältigung der Vertragsunterlagen bleiben un- berührt.
- Die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und der EU-Datenschutz-Grund- verordnung (DSGVO) werden beachtet.
§16 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die den in den unwirk- samen Bestimmungen enthaltenen Regelungen in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden. Ent- sprechendes gilt für im Vertrag enthaltene Regelungslücken. Zur Behebung der Lücke verpflichten sich die Parteien auf eine Art und Weise hinzuwirken, die dem am nächsten kommt, was die Ver- tragspartner nach dem Sinn und Zweck des Vertrages bestimmt hätten, wenn der Punkt bedacht worden wäre.
Ansprechpersonen
Ansprechpartner des KUNDEN für Fragen und Klärfälle:
Name: Stella Jathe
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Telefonnummer: 0351 4679 288
E-Mail: nachhaltigkeitsmanagement@ioer.de
Ansprechpartner beim LIEFERANTEN für Fragen und Klärfälle (persönliche/r Berater/in und allgemeine Stelle):
Name:
Telefonnummer:
E-Mail:
Ort, Datum
Stempel, Unterschrift KUNDE
Ort, Datum
Stempel, Unterschrift LIEFERANT
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