Anforderung an Maschinen III AAG.docx

Lieferung von Notarzteinsatzfahrzeugen mit rettungsdienstlichem Ausbau

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 21.09.2026, 19:18 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.vergabe.metropoleruhr.de

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Vorgaben für die Bestellung einer neuen Maschine oder eines anderen technischen Arbeitsmittels.

Mit der Annahme des Auftrages verpflichtet sich der Auftragnehmer, die nachstehenden Bestimmungen bzw. Forderungen zu beachten. Werden sie nicht erfüllt, gilt der Auftrag als nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Schadensersatzansprüche wegen sich daraus ergebender Folgen bleiben vorbehalten.

  1. Alle technischen Arbeitsmittel
  • Geräte- und Produktsicherheitsgesetz in der aktuell gültigen Fassung
  • Rechtsverordnungen zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
  • Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten in der gültigen Fassung
  1. Maschinen und technische Arbeitsmittel, für die europäische Harmonisierungsrichtlinien gültig sind
  • EG-Maschinen-Richtlinie
  • sonstige anzuwendende Gemeinschaftsrichtlinien
  • alle geltenden harmonisierten europäischen Normen.

Fehlen für eine bestellte Maschine harmonisierte europäische Normen, verpflichtet sich der Auftragnehmer die deutschen Normen und technischen Spezifikationen zu beachten, die die Bundesregierung im „Verzeichnis Maschinen“ zu Geräte- und Produktsicherheitsgesetz bekannt gemacht hat.

Wird von harmonisierten europäischen Normen oder deutschen Normen und technischen Spezifikationen abgewichen, ist nachzuweisen und zu dokumentieren, dass die gleiche Sicherheit auf andere Weise erreicht wurde.

Die Verpflichtung schließt ein, dass

  • an einem verwendungsfertigen Arbeitsmittel die CE-Kennzeichnung angebracht ist.
  • einem Arbeitsmittel mit CE-Kennzeichnung eine EG-Konformitätserklärung in deutscher Sprache beigefügt ist.
  • einer unvollständigen Maschine die Herstellererklärung gemäß Anhang II B Maschinen-Richtlinie beiliegt. (Eine weitgehende Realisierung der Beschaffenheitsanforderungen relevanter Binnenmarkt-Richtlinien wird zur Bedingung gemacht.)
  • für ein technisches Arbeitsmittel, das ggf. einer EG-Baumusterprüfung unterliegt, die Bescheinigung einer zugelassenen Prüf- und Zertifizierungsstelle vorgelegt wird.
  • eine Gebrauchsanweisung bzw. Bedienungs- oder Betriebsanleitung in deutscher Sprache mitgeliefert wird. Einer Maschine ist eine Betriebsanleitung gem. Anhang I Nr. 1 7.4 EG-Maschinen-Richtlinie beizufügen (einschließlich den vorgeschriebenen Lärmemissions- und Vibrationskennwerten). Dies gilt auch für eine unvollständig gelieferte Maschine.
  • für eine Maschine eine Technische Dokumentation gemäß Anhang VII EG-Maschinen-Richtlinie bereitgehalten wird. Zusätzlich ist die Risikobeurteilung in deutscher Sprache dem Angebot / Auftrag beizufügen.
  1. Technische Arbeitsmittel, für die keine europäischen Harmonisierungsrichtlinien gelten

Für technische Arbeitsmittel, die keinen europäischen Gemeinschaftsrichtlinien unterliegen, sind die deutschen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften und im übrigen die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln zu beachten. Wird davon abgewichen, ist darauf hinzuweisen und eine Bescheinigung über die Gewährleistung der gleichen Sicherheit mitzuliefern.

  1. Teile technischer Arbeitsmittel

Für Teile technischer Arbeitsmittel, die nicht in den Geltungsbereich des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes fallen, gelten die Anforderungen gemäß Nr. 3.

  1. Lärmintensive technische Arbeitsmittel

Es sind gemäß Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung die fortschrittlichen, in der Praxis bewährten Regeln der Lärmminderungstechnik zu beachten.

  1. Technische Arbeitsmittel mit GS-Zeichen

Dem Arbeitsmittel ist eine Bescheinigung einer zugelassenen Prüfstelle über die Bauartprüfung und ein Werkstattest des Herstellers beizufügen.

Bei Bestellung verketteter Maschinen ist schriftlich eine Sondervereinbarung bezüglich der Übernahme der Konformitätsverantwortung für die Gesamtmaschine zu treffen. Eine entsprechende Sondervereinbarung gilt bei jeder Maschinenbestellung, wenn der Auftraggeber wesentliche Ausrüstungsteile beistellen und/oder selbst anbringen will.

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