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Kommerzielle Bedingungen für
Liefer- und Bauleistungen
Auftraggeber:
ovag Netz GmbH Hanauer Str. 9-13 61169 Friedberg
Vergabeart:
Verhandlungsverfahren
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Kommerzielle Bedingungen für Liefer- und Bauleistungen
Inhaltsverzeichnis
-
Allgemeine Bedingungen .................................................................................................... 3
-
Informationspflicht und Angebotsklärung ..................................................................... 3
-
Vergabe von Losen ............................................................................................................... 3
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Termine .................................................................................................................................... 4
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Benannte Fabrikate und beigestellte Komponenten.................................................... 4
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Lieferung und Montage ........................................................................................................ 4
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Stundenlohnarbeiten ............................................................................................................ 4
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Rechtsverbindliche Abnahmen ......................................................................................... 4
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Gefahren- und Eigentumsübergang ................................................................................. 5
-
Genehmigungsunterlagen .................................................................................................. 5
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Haftung ..................................................................................................................................... 6
-
Gewährleistung ...................................................................................................................... 6
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Vertragsstrafe ......................................................................................................................... 6
-
Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen ........................................................... 7
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Bürgschaften .......................................................................................................................... 7
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Rangfolge ................................................................................................................................ 8
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Gerichtsstand ......................................................................................................................... 8
2 Stand 21.09.2026
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Kommerzielle Bedingungen für Liefer- und Bauleistungen
- Allgemeine Bedingungen
Das Angebot, der Schriftwechsel und die mündliche Korrespondenz sind in deutscher Sprache zu halten.
Das Angebot ist für die ovag Netz GmbH unverbindlich und kostenlos, für den Auftragnehmer jedoch in allen Punkten verbindlich.
Durch den Vertragsabschluss bestätigt der Auftragnehmer, dass ihm alle zur Vertragserfüllung maßgebenden Daten und Verhältnisse bekannt sind, er diesen Rechnung tragen wird, er die Lieferungen und Leistungen selbst zu den Vertragsbedingungen erfüllen kann und auf Anfechtung verzichtet. Er hat vom Auftraggeber gestelltes Material vertragsgemäß und wirtschaftlich günstig zu verwenden und in seiner Endabrechnung sämtliche bauseits gestellten Materialien zusammenzustellen. Zuviel empfangenes Material hat er zurückzuliefern. Die Aufbewahrung und Bewachung aller mit der Montage in Zusammenhang stehenden Teile und Materialien ist Sache des Auftragnehmers.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei Ausführung des Auftrags alle für ihn geltenden rechtlichen Verpflichtungen zu beachten. Insbesondere hat er den Auftrag so auszuführen, dass das Gesetz über technische Arbeitsmittel, die maßgeblichen Unfallverhütungsvorschriften, andere Arbeitsschutzvorschriften sowie die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln beachtet werden. Alle Arbeiten haben nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (Stand der Technik) zu erfolgen. Für die Einhaltung aller Gesetze, Normen, Vorschriften, Bestimmungen, Festlegungen der ovag Netz GmbH, Merkblätter und Leitsätze nach DIN, VDE, IEC, VDEW, VDI, ZVEI und dergleichen in der jeweils gültigen Fassung ist der Auftragnehmer verantwortlich.
Der Auftragnehmer stellt sicher, dass durch den Auftraggeber angeforderte Zertifizierungen über den gesamten Leistungszeitraum bestehen bleiben.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers oder seiner Unterlieferanten gelten nur, wenn sie vom Auftraggeber nach Prüfung in der Bestellung ausdrücklich schriftlich anerkannt sind.
- Informationspflicht und Angebotsklärung
Der Auftragnehmer muss sich anhand der zur Verfügung gestellten Planunterlagen und durch örtliche Besichtigung informieren. Bei Unklarheiten hat er sich vor Abgabe des Angebotes über alle zur Kalkulation notwendigen Voraussetzungen vollständig zu unterrichten. Nachforderungen infolge mangelnder Kenntnis der Sachlage, insbesondere möglicher Bauerschwernisse, werden, soweit sie bei der Ortsbesichtigung für einen Fachunternehmer absehbar sind, nicht anerkannt. Spätere Einwendungen werden nach der Auftragsvergabe nicht berücksichtigt. Der Auftragnehmer muss daher die gesamte benötigte Funktionalität der Anlage kennen, die insgesamt funktionsfähig zu errichten ist. Sollten Zweifel daran bestehen, dass auch nur einzelne der ausgeschriebenen Komponenten nicht störungsfrei zusammenarbeiten können, oder dass die Anlageninstallation insgesamt nicht mehr den genannten Projektzielen, Vorschriften und Richtlinien entspricht, so ist dies vor Angebotsabgabe mit der ovag Netz GmbH Projektleitung zu klären. Der Auftragnehmer haftet für die einwandfrei arbeitende Anlage. Die ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen sind in eigener Verantwortung nachzuprüfen und nachzurechnen. Etwaige Mängel oder Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung bzw. Güte der ausgeschriebenen Fabrikate sowie eintretende Änderungen sind vor Ausführung schriftlich der ovag Netz GmbH Projektleitung mitzuteilen.
- Vergabe von Losen
Eine Vergabe von Einzellosen ist vorgesehen.
3 Stand 21.09.2026
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Kommerzielle Bedingungen für Liefer- und Bauleistungen
- Termine
Mit der Angebotsabgabe sind verbindliche Termine für die Liefer- und/oder Montagezeit zu nennen. Verzögerungen in der Abwicklung des Auftrages sind dem Auftraggeber und seinem Beauftragten unverzüglich schriftlich bekannt zu geben.
- Benannte Fabrikate und beigestellte Komponenten
Die im Leistungsverzeichnis beschriebenen und vorgesehenen Fabrikate sind zu beachten. Diese Fabrikate sind beim Auftraggeber bereits im Einsatz und bieten daher auch bekannte Techniken sowie Bedien- und Integrationsmöglichkeiten. Sollte dies beim Auftragnehmer zu deutlichen Mehrkosten gegenüber einem anderen, mindestens gleichwertigen, Fabrikat führen, so kann dieses Fabrikat als Alternativposition zusätzlich angeboten werden. Der Nachweis der mindestens gleichwertigen Funktionalität ist schriftlich zu bestätigen.
Beigestellte, funktional vom Auftraggeber überprüfte, Anlagenteile werden separat im Leistungsverzeichnis aufgeführt. Diese sind vom Auftragnehmer in die Gesamtleistung so einzubauen und leistungsspezifisch zu integrieren, dass deren Funktion und die Gesamtfunktion der beigestellten und zu liefernden Anlagenteile und Komponenten sichergestellt werden.
- Lieferung und Montage
Die Lieferung umfasst die vollständige Lieferung der Materialien oder Anlagenteile der betreffenden Positionen, frei Verwendungsstelle, einschließlich aller Lohnkosten und Funktionsprüfungen innerhalb des Herstellungsbetriebes (z.B. Zusammenbau, Bestückung und Verdrahtung einer Verteilung).
Die Montage umfasst die vollständige Lieferung des Materials zur Verwendungsstelle, einschließlich aller notwendigen Zusatzarbeiten, Montagematerialien, Befestigungen, betriebsfertigem Anschluss, Abdeckungen oder Schutzmaßnahmen gegen Beschädigung und Entwendung bis zur Übergabe der Anlagen.
Es wird besonders darauf hingewiesen, dass zur Leistung auch die vollständigen Leistungstests und die Durchführung sämtlicher Probeläufe bis zur Endabnahme sowie die Einweisung des Bedien- und Wartungspersonals gehören.
Bezüglich der Transportwege am Anlieferort sind alle Unwegsamkeit im Angebot zu berücksichtigen.
- Stundenlohnarbeiten
Stundenlohnarbeiten sind nur auf Anweisung des Auftraggebers auszuführen. Die Stundenlohnnachweise sind dem Baubeauftragten arbeitstäglich zur Prüfung und Abzeichnung vorzulegen und wochenweise in zweifacher Ausfertigung zur Bescheinigung einzureichen. Nicht anerkannte Tagelohnstunden werden nicht vergütet. VOB / B § 15 Absatz 5 ist ausgeschlossen.
- Rechtsverbindliche Abnahmen
Anlagen können im Beisein des Auftraggebers einer Qualitätsfeststellung im Werk unterzogen werden. Die Kosten für die Qualitätsfeststellung sind in den Angebotspreis einzurechnen. Zur Qualitätsfeststellung durch die ovag Netz GmbH sind alle notwendigen Unterlagen der Dokumentation anzufertigen und zu übergeben.
Die Durchführung des Endabnahmeverfahrens ist Sache der ovag Netz GmbH. Für die Endabnahme sind alle Vorkehrungen für den reibungslosen Ablauf zu treffen.
4 Stand 21.09.2026
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Kommerzielle Bedingungen für Liefer- und Bauleistungen
Zur Endabnahme durch die ovag Netz GmbH sind alle Unterlagen der Dokumentation anzufertigen und zu übergeben. Der Auftragnehmer hat seine Anlagen im sauberen und gereinigten Zustand zu übergeben. Die Abnahme gilt erst mit der Unterzeichnung einer Abnahmebescheinigung als erfolgt.
Die Einweisung des Bedienungs- und Wartungspersonals der ovag Netz GmbH sowie erforderliche behördliche Prüfungen und Abnahmen sind Sache des Auftragnehmers. Bis zur Abnahme haftet der Auftragnehmer an seinen Leistungen und an von ihm zum Einbau übernommenen Lieferungen des Auftraggebers oder Dritter gegen Beschädigung, Zerstörung oder Diebstahl usw. Für die Beseitigung der bei der Abnahme erhobenen Beanstandungen wird eine angemessene Frist eingeräumt, welche zwischen den Vertragsparteien vereinbart wird und nicht überschritten werden darf. Werden die Mängel vom Auftragnehmer nicht fristgerecht beseitigt, ist der Auftraggeber berechtigt, entweder die Mängel durch einen anderen Unternehmer auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen zu lassen oder einen der Wertminderung entsprechenden Betrag von den Teilrechnungen und der Schlussrechnung abzuziehen.
Falls bei der Abnahme noch Mängel festgestellt werden, welche einen Betrieb der Anlage jedoch nicht gefährden, erfolgt die vorläufige Übernahme der Anlage. Der Auftraggeber, sein Beauftragter und der Auftragnehmer fertigen hierüber ein Protokoll an, in dem der Beginn der vereinbarten Gewährleistungszeit festgelegt wird. Damit wird der Auftraggeber Eigentümer und verantwortlicher Betreiber des Vertragsgegenstandes.
- Gefahren- und Eigentumsübergang
Der Gefahrenübergang auf den Auftraggeber erfolgt nach Lieferung und Abnahme/Teilabnahme bzw. Inbetriebnahme.
Der Eigentumsübergang erfolgt nach mängelfreier Endabnahme und nach Freigabe der mängelfreien D okumentation durch die ovag Netz GmbH Projektleitung.
- Genehmigungsunterlagen
Der Auftragnehmer hat zum vereinbarten Zeitpunkt alle für den Vertragsgegenstand (z.B. Grundrisse des Gebäudes, Maßbilder von Trafos und Schaltanlagen, Stromlaufpläne von Anlagen) maßgebenden Unterlagen in digitaler Form (PDF) dem Auftraggeber und seinem Beauftragten zur Einsicht vorzulegen. Durch eine Zustimmung wird der Auftragnehmer von seiner Verantwortung nur für solche Änderungen befreit, die der Auftraggeber oder sein Beauftragter trotz schriftlichen Widerspruchs des Auftragnehmers verlangt. Will der Auftragnehmer während der Planung oder Ausführungszeit Änderungen gegenüber dem freigegebenen Planungs- und Ausführungsstand vornehmen, so hat er vorher die schriftliche Zustimmung des Auftraggebers einzuholen (Neueinreichung der Pläne und Zeichnungen).
5 Stand 21.09.2026
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Kommerzielle Bedingungen für Liefer- und Bauleistungen
- Haftung
Der Auftragnehmer haftet für von ihm verursachte Personenschäden im gesetzlichen Rahmen und von ihm verursachte Schäden bis zur Höhe des Auftragswertes je Schadensfall, insgesamt bis zu einer Höhe des doppelten Auftragswertes.
Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für alle Verbindlichkeiten und Schäden, die aus Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung von Patenten, Gebrauchsmustern oder Urheberrechten entstehen. Streitigkeiten mit Dritten hierüber berechtigen ihn nicht zu Unterbrechungen bei der Herstellung und Montage des Vertragsgegenstandes.
Im Übrigen gelten die in Ziffer 16 genannten Vertragsgrundlagen.
- Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist beträgt sowohl auf die baulichen, als auch auf die elektrischen Teile 5 Jahre und beginnt am Tag der Abnahme, bzw. 2 Wochen nach der Meldung der Abnahmebereitschaft, wenn sich die Abnahme aus Gründen verzögert, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat.
Für Nachbesserungen, Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Monate. Sie läuft mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungspflicht für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung der nicht nutzbaren Teile verlängert sich um die Dauer der Betriebsunterbrechung, die dadurch eintritt, dass Nachbesserungen, Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen für diese Teile erforderlich werden.
Ist innerhalb der, in der schriftlichen Meldung, festgelegten Frist keine oder eine unzureichende Maßnahme von dem Auftragnehmer getroffen worden, hat der Auftraggeber das Recht, auch ohne vorherige Ablehnungsanordnung, die entsprechenden Leistungen (Planung, Beschaffung, Lieferung und Leistungen sowie die Beauftragung und Überwachung der Montageleistungen) selbst auszuführen, bzw. durch Dritte ausführen zu lassen. Die daraus entstehenden Kosten werden dem Auftragnehmer entsprechend der vorstehenden Regelung angelastet, wobei die Leistungen zu Lasten des Auftragnehmers gehen. Der Auftraggeber ist darüber hinaus zur Mängelbeseitigung auf Kosten des Auftragsnehmers berechtigt, ohne vorherige Aufforderung an den Auftragnehmer, bedingt durch nicht vertragsgemäße Leistungserbringung, wenn die Beseitigung unverzüglich erfolgen muss, um einen Schaden abzuwenden, der unverhältnismäßig höher sein würde als die Kosten der Beseitigung. In diesem Falle hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer Anzeige zu machen und ein Mängelprotokoll zu übergeben.
Werden die festgelegten Garantiewerte und Spezifikationen beim Abnahmeversuch nicht erreicht, wird der Auftragnehmer, kostenlos und unbegrenzt, die erforderlichen Arbeiten ausführen und trägt die Kosten für erforderliche Änderungsarbeiten, die in diesem Zusammenhang dem Auftraggeber entstehen. Werden nach Ablauf der eingeräumten Fristen vom Auftraggeber geforderte Garantiewerte oder Spezifikationen nicht erfüllt, so kann der Auftraggeber wandeln oder zurücktreten. In beiden Fällen darf der Auftraggeber die Lieferung bis zum Zeitpunkt, zu welchem er vollwertigen Ersatz hat, unentgeltlich benutzen. Zahlungstermine gelten bei Wandlung bis zum Zeitpunkt der Neulieferung und Beseitigung des Mangels als gestundet. Der Auftragnehmer trägt die Abbau- und Frachtkosten.
- Vertragsstrafe
Wird der vereinbarte Terminplan schuldhaft nicht eingehalten, so dass es zu Terminüberschreitungen kommt, verpflichtet sich der Auftragnehmer ab dem Überschreiten eines im Leistungsverzeichnis genannten Liefertermins zur Zahlung einer Pönale in Höhe von 0,5 % des Auftragswertes je angefangener Woche der Überschreitung. Davon ausgeschlossen werden Terminüberschreitungen, die vom Auftragnehmer nicht zu verantworten sind, bzw. auf „höhere Gewalt" zurückzuführen sind.
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Kommerzielle Bedingungen für Liefer- und Bauleistungen
Die Vertragsstrafe wegen Lieferverzug beträgt jedoch höchstens 5 % des Auftragswertes.
Werden die im Angebot angegeben Leerlauf- und Kurzschlussverluste nicht eingehalten, wird ein Malus gemäß Leistungsverzeichnis verrechnet.
Der Anspruch des Auftraggebers auf Vertragsstrafe wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass dieser die verspätete Erfüllung annimmt, bei Annahme verspäteter Erfüllung keine Vertragsstrafe verlangt, oder sich diesen Anspruch nicht vorbehält.
- Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen
Rechnungen sind in leicht prüfbarer Form auszustellen. Sämtliche zur Prüfung erforderlichen Unterlagen sind beizufügen.
Zahlungsplan: • 100 % der Auftragssumme nach Lieferung.
Die Zahlungen von Teilabrechnungen erfolgen aufgrund gemeinsamer Aufmaße oder Nachweise zu den Preisen des Leistungsverzeichnisses.
Die Zahlung der Schlussrechnung erfolgt nach folgenden Punkten:
- Genehmigung des Aufmaßes, der Nachweise und der Unterlagen wie Betriebshandbücher und Anlagendokumentation
- Endabnahme gemäß Punkt 9
- Ggf. Gestellung einer unbefristeten Gewährleistungsbürgschaft in Höhe von 5 % der Auftragssumme.
Zahlungen: 30 Tage netto nach Rechnungsstellung
Die im Angebot genannten Einheitspreise sind Festpreise bis zur Fertigstellung.
- Bürgschaften
Der Auftragnehmer verpflichtet sich folgende Bürgschaften bei Anzahlungen und Auftragswerten ab 250.000,-- € vorzulegen:
- Anzahlungsbürgschaft in Höhe der Anzahlung. Die Rückgabe erfolgt nach Lieferung und Abnahme an den vom Auftraggeber bestimmten Ort.
- Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 10 % des Auftragswertes. Die Rückgabe erfolgt nach Lieferung und Abnahme an den vom Auftraggeber bestimmten Ort.
- Gewährleistungsbürgschaft in Höhe von 5 % der Auftragssumme. Die Rückgabe erfolgt nach Ablauf der Gewährleistungszeit.
Für die Bürgschaften gelten folgende Anforderungen:
Der Bürge muss ein in der europäischen Gemeinschaft, in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, oder in einem Staat der Vertragsparteien des WTO-Abkommens über das öffentliche Beschaffungswesen zugelassenes Kreditinstitut oder Kreditversicherer sein. Sicherheiten müssen den Anforderungen gemäß Formblättern des AG entsprechen. Andere Sicherheiten können im Einzelfall bei Nachweis der Gleichwertigkeit akzeptiert werden.
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Kommerzielle Bedingungen für Liefer- und Bauleistungen
Die Bürgschaftserklärung muss unbefristet, schriftlich und unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage und der Anfechtbarkeit (§§ 771 Abs. 1, 770 BGB) abgegeben werden. Das Recht zur Hinterlegung muss ausgeschlossen sein. Ferner muss der Bürge erklären, dass für Streitigkeiten aus einer solchen Bürgschaft ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung findet und Gerichtsstand nach Wahl des Auftraggebers das Bauvorhaben oder der Sitz des Auftraggebers ist. Weiter hat er zu erklären, dass die Bürgschaftsforderung nicht vor der gesicherten Hauptforderung verjährt. Das Recht des Auftragnehmers zum Austausch der hingegebenen Bürgschaft nach § 18 Abs. 2 (2) VOL/B bleibt unberührt.
- Rangfolge
Vertragsgrundlagen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind neben der Angebotsanfrage und allen darin aufgeführten Bestimmungen das Angebot, das Auftragsschreiben und zusätzlich schriftliche Vereinbarungen.
Die Vertragsgrundlagen gelten in folgender Reihenfolge:
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Die Bestellung
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Das Letztpreisangebot des Auftragnehmers
-
Protokoll der Vergabeverhandlung
-
Das Angebot des Auftragnehmers
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Die Angebotsanfrage des Auftraggebers, inkl. dieser kommerziellen Bedingungen
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Die allgemeinen Einkaufsbedingungen für Lieferungen und Leistungen des Auftraggebers
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Die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführungen von Leistungen (VOL/B) in der neuesten Fassung
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Die gesetzlichen Bestimmungen
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Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Friedberg/Hessen.
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