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Vertrag
Lieferung von Luftfiltern
zwischen
Landesmesse Stuttgart GmbH & Co. KG
Messepiazza 1, 70629 Stuttgart
vertreten durch die Geschäftsführer
Thomas Glawa und Stefan Lohnert
- im folgenden „LMS“ genannt -
und
………………………………
…………………………
vertreten durch ……………………
- im folgenden „Auftragnehmer“ genannt -
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Präambel
Die LMS betreibt das Messegelände nahe dem Flughafen Stuttgart mit Messehallen, Kongressgebäuden und Verwaltungsgebäude. Für die zahlreichen auf dem Gelände installierten Lüftungsanlagen bedarf es jährlich des Austauschs einer erheblichen Anzahl von Luftfiltern. Der Auftragnehmer hat hierzu im Vergabeverfahren ein Angebot abgegeben, auf das der Zuschlag erteilt wurde.
Dieser Vertrag regelt die Lieferung, Verpackung, Kennzeichnung, Qualitätssicherung und Abrechnung der jährlich zu liefernden Luftfilter einschließlich der hierfür erforderlichen Nebenleistungen.
§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Gegenstand dieses Vertrages ist die jährliche Lieferung von Luftfiltern für die Lüftungsanlagen der LMS gemäß den Vergabeunterlagen, insbesondere dem Vergabeleitfaden, dem Leistungsverzeichnis sowie den technischen Vorgaben und Verpackungsanforderungen.
(2) Der Auftragnehmer schuldet die Lieferung der im Leistungsverzeichnis bezeichneten Luftfilter nach Art, Menge, Spezifikation, Filterklasse, Abmessungen, Rahmenmaterial, Filtermedium, Druckverlust und Energieeffizienzklasse. Maßgeblich sind die im Leistungsverzeichnis aufgeführten Positionen und Mengen.
(3) Die Lieferung umfasst insbesondere die Lieferung der Luftfilter gemäß Leistungsverzeichnis, die vorkommissionierte Verpackung nach Hallen, Gebäuden, Anlagen und Lieferbereichen, die eindeutige Kennzeichnung der Verpackungseinheiten, die Beifügung prüffähiger Lieferscheine, die Bereitstellung erforderlicher technischer Datenblätter, Konformitätsnachweise und Gleichwertigkeitsnachweise sowie alle Transport-, Verpackungs- , Neben- und Logistikkosten bis zur vereinbarten Anlieferstelle.
(4) Der Auftragnehmer hat die Leistung vollständig, mangelfrei, termingerecht und entsprechend den anerkannten Regeln der Technik zu erbringen.
§ 2 Vertragsbestandteile und Rangfolge
(1) Vertragsbestandteile sind in folgender Rangfolge:
-
dieser Vertrag,
-
der Vergabeleitfaden,
-
das Leistungsverzeichnis,
-
die technischen Datenblätter, Konformitätsnachweise und Gleichwertigkeitsnachweise des Auftragnehmers,
-
die Lieferantenselbstauskunft einschließlich Eigenerklärungen,
-
die Allgemeinen Einkaufsbedingungen der LMS, soweit nicht durch diesen Vertrag abbedungen.
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(2) Bei Widersprüchen gelten die Vertragsbestandteile in der vorstehenden Rangfolge. Individuelle Regelungen dieses Vertrages gehen allgemeinen Bedingungen vor.
(3) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wird.
§ 3 Beschaffenheit und technische Anforderungen
(1) Die gelieferten Luftfilter müssen mindestens die im Leistungsverzeichnis festgelegten technischen Anforderungen erfüllen. Hierzu gehören insbesondere die Filterklasse, Bauart, Abmessungen, Filtermedium, Rahmenmaterial, Nenndaten, Anfangsdruckverlust und Energieeffizienzklasse.
(2) Die Luftfilter müssen die Anforderungen der DIN EN ISO 16890 erfüllen oder nachweislich gleichwertige Leistungsparameter aufweisen. Die Gleichwertigkeit ist durch prüffähige technische Unterlagen, insbesondere Zertifikate, Prüfberichte oder technische Datenblätter, nachzuweisen.
(3) Die gelieferten Luftfilter müssen frei von scharfen Kanten, Graten oder sonstigen verletzungsrelevanten Ausführungen sein. Sämtliche zugänglichen Kanten müssen fachgerecht entgratet sein. Die Rahmen müssen bei sachgerechtem Transport, Einbau und bestimmungsgemäßem Umgang ausreichend stabil und formbeständig sein.
(4) Die im Vergabeverfahren freigegebenen Musterfilter stellen verbindliche Qualitätsmuster dar. Die Serienlieferungen müssen den freigegebenen Mustern mindestens entsprechen. Abweichungen hiervon bedürfen der vorherigen Zustimmung der LMS in Textform.
§ 4 Lieferung, Verpackung und Kennzeichnung
(1) Die Lieferung von jeweils 3.611 Luftfiltern erfolgt jährlich vorkommissioniert nach Hallen, Gebäuden, Anlagen und Lieferbereichen gemäß den Vorgaben der LMS in den Vergabeunterlagen.
(2) Die Luftfilter sind so zu verpacken, dass Beschädigungen durch Feuchtigkeit, Verschmutzung, Verformung oder mechanische Einwirkungen ausgeschlossen sind.
(3) Jede Verpackungseinheit ist eindeutig zu beschriften. Die Beschriftung muss mindestens enthalten: Bezeichnung des Lieferbereichs, Anlage oder Gebäude, Filterposition gemäß Leistungsverzeichnis, Filterklasse, Filtermaße, Stückzahl sowie Auftrags- oder Lieferscheinnummer.
(4) Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, aus dem sich die gelieferten Filtertypen, Mengen, Lieferbereiche und Verpackungseinheiten eindeutig ergeben.
(5) Die Lieferung erfolgt frei Verwendungsstelle bzw. frei benannter Anlieferstelle auf dem Gelände der LMS. Die genaue Anlieferstelle wird dem Auftragnehmer rechtzeitig mitgeteilt.
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§ 5 Lieferzeitraum und Lieferankündigung
(1) Die jährliche Lieferung hat jeweils im Zeitraum vom 1. April bis einschließlich 10. April des jeweiligen Lieferjahres zu erfolgen.
(2) Der Auftragnehmer hat jede Lieferung mindestens eine Woche vor dem vorgesehenen Liefertermin per E-Mail gegenüber der LMS anzukündigen. Die Lieferankündigung muss Lieferdatum, voraussichtliche Uhrzeit, Lieferumfang, Anzahl der Packstücke, Art des Transportmittels und Ansprechpartner des Auftragnehmers enthalten.
(3) Lieferungen außerhalb des vereinbarten Lieferzeitraums oder außerhalb der von der LMS vorgegebenen Anlieferzeiten bedürfen der vorherigen Zustimmung der LMS.
(4) Die Einhaltung des Lieferzeitraums ist eine wesentliche Vertragspflicht.
§ 6 Vertragslaufzeit und Verlängerungsoptionen
(1) Der Vertrag beginnt mit Zuschlagserteilung und endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, nach vollständiger Erfüllung der Jahreslieferung 2028, spätestens jedoch am 31. Mai 2028.
(2) Die Grundlaufzeit umfasst die Jahreslieferungen 2027 und 2028.
(3) Die LMS ist berechtigt, den Vertrag durch einseitige Erklärung zweimal um jeweils eine weitere Jahreslieferung zu verlängern. Die erste Verlängerungsoption betrifft die Jahreslieferung 2029, die zweite Verlängerungsoption betrifft die Jahreslieferung 2030.
(4) Die Ausübung der jeweiligen Verlängerungsoption erfolgt spätestens bis zum 31. Dezember des der jeweiligen Jahreslieferung vorausgehenden Kalenderjahres in Textform.
(5) Ein Anspruch des Auftragnehmers auf Ausübung einer Verlängerungsoption besteht nicht.
§ 7 Preise und Vergütung
(1) Die Vergütung richtet sich nach den im Leistungsverzeichnis angegebenen Einheitspreisen und Gesamtpreisen. Sämtliche Preise verstehen sich netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Die angebotenen Preise umfassen sämtliche zur vertragsgemäßen Leistungserbringung erforderlichen Kosten, insbesondere Material-, Verpackungs-, Lager-, Transport-, Versicherungs-, Neben- und Logistikkosten sowie Kosten für technische Dokumentationen, Konformitätsnachweise und Lieferscheine.
(3) Die Abrechnung erfolgt nach ordnungsgemäßer, vollständiger und mangelfreier Lieferung sowie nach Eingang einer prüffähigen Rechnung.
(4) Abschlagszahlungen oder Vorauszahlungen erfolgen nicht, sofern nicht ausdrücklich in Textform etwas anderes vereinbart ist.
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§ 8 Preisanpassung
(1) Die im Leistungsverzeichnis angebotenen Preise sind für die Grundlaufzeit Festpreise.
(2) Eine Anpassung der Preise ist ausschließlich nach Maßgabe dieser Regelung zulässig. Die Regelung gilt gleichermaßen für Kostenerhöhungen und Kostensenkungen.
(3) Eine Preisanpassung kann jeweils nur zum 01. Januar eines Kalenderjahres erfolgen, erstmals zum 01. Januar 2029.
(4) Maßgeblich ist die prozentuale Veränderung des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Erzeugerpreisindexes gewerblicher Produkte zwischen dem dritten Quartal des Vorjahres und dem dritten Quartal des diesem vorausgehenden Jahres. Eine Anpassung erfolgt nur, wenn die festgestellte Indexveränderung mehr als 1,0 % beträgt. In diesem Fall erhöhen oder vermindern sich die Vertragspreise um 75 % desjenigen Anteils der Indexveränderung, der den Schwellenwert von 1,0 % über- oder unterschreitet.
(5) Maßgeblich ist jeweils der zuletzt angepasste Preis.
§ 9 Rechnungsstellung und Zahlung
(1) Die Rechnung darf erst nach vollständiger Lieferung der jeweiligen Jahreslieferung gestellt werden.
(2) Die Rechnung muss prüffähig sein und insbesondere die Vergabe- bzw. Auftragsnummer, die gelieferten Positionen, Mengen, Einheitspreise, Gesamtpreise und die gesetzliche Umsatzsteuer ausweisen.
(3) Die Zahlung erfolgt gemäß den Allgemeinen Einkaufsbedingungen der LMS.
(4) Bei mangelhafter, unvollständiger oder nicht prüffähig abgerechneter Leistung ist die LMS berechtigt, die Zahlung ganz oder anteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.
§ 10 Gefahrübergang, Untersuchung und Mängelanzeige
(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht erst mit vollständiger Übergabe der Lieferung an der vereinbarten Anlieferstelle auf die LMS über.
(2) Die LMS prüft die Lieferung nach Eingang im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs auf äußerlich erkennbare Vollständigkeit und offensichtliche Transportschäden.
(3) Verdeckte Mängel, insbesondere technische Abweichungen, Qualitätsmängel, Maßabweichungen oder Verpackungs- und Kommissionierungsfehler, können auch nach späterer Feststellung gerügt werden.
(4) Der Auftragnehmer verzichtet insoweit auf den Einwand verspäteter Mängelrüge, soweit die Mängel bei ordnungsgemäßer Eingangskontrolle nicht erkennbar waren.
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§ 11 Mängelrechte und Nacherfüllung
(1) Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die gelieferten Luftfilter bei Gefahrübergang die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweisen, den technischen Anforderungen entsprechen und frei von Sach- und Rechtsmängeln sind.
(2) Bei Mängeln ist die LMS berechtigt, nach ihrer Wahl die Lieferung mangelfreier Ersatzware oder Nachbesserung zu verlangen. Der Auftragnehmer hat alle zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Material-, Ausbau-, Einbau- und Entsorgungskosten.
(3) Die Nacherfüllung hat unverzüglich, spätestens innerhalb einer von der LMS gesetzten angemessenen Frist zu erfolgen. In dringenden Fällen, insbesondere zur Aufrechterhaltung des Messe- oder Anlagenbetriebs, kann die LMS eine verkürzte Frist setzen.
(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, verweigert der Auftragnehmer sie oder erfolgt sie nicht innerhalb der gesetzten Frist, stehen der LMS die gesetzlichen Rechte zu, insbesondere Minderung, Rücktritt, Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
(5) Die gesetzlichen Rechte der LMS bleiben unberührt.
§ 12 Verzug und Vertragsstrafe
(1) Gerät der Auftragnehmer mit der Lieferung oder einem abgrenzbaren Teil der Lieferung aus von ihm zu vertretenden Gründen in Verzug, ist die LMS berechtigt, für jeden vollendeten Kalendertag des Verzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % des Nettoauftragswertes der verspäteten Lieferung zu verlangen.
(2) Die Vertragsstrafe ist der Höhe nach auf 5 % des Nettoauftragswertes der verspäteten Lieferung begrenzt.
(3) Eine Vertragsstrafe wird nicht verwirkt, soweit der Auftragnehmer die Verzögerung nicht zu vertreten hat.
(4) Weitergehende gesetzliche Ansprüche der LMS, insbesondere auf Schadensersatz, Rücktritt, Deckungsbeschaffung und Ersatz von Mehrkosten, bleiben unberührt. Eine verwirkte Vertragsstrafe wird auf einen Schadensersatzanspruch wegen Verzugs angerechnet.
(5) Die LMS kann sich die Geltendmachung der Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung vorbehalten.
§ 13 Ersatzbeschaffung
(1) Liefert der Auftragnehmer trotz Fälligkeit und nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht, nicht vollständig oder nicht vertragsgemäß, ist die LMS berechtigt, die fehlenden oder mangelhaften Leistungen anderweitig zu beschaffen.
(2) Der Auftragnehmer hat der LMS die hierdurch entstehenden Mehrkosten zu ersetzen, soweit er die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
(3) In dringenden Fällen, insbesondere bei Gefährdung der Betriebsbereitschaft technischer Anlagen oder des Messebetriebs, kann die Nachfrist angemessen verkürzt werden. Ist eine
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Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich, kann die LMS unmittelbar Ersatzbeschaffung vornehmen.
§ 14 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für alle Schäden, die durch schuldhafte Pflichtverletzungen des Auftragnehmers, seiner Beschäftigten, Nachunter- nehmer, Lieferanten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen verursacht werden.
(2) Der Auftragnehmer haftet insbesondere für Schäden, die aus mangelhafter Lieferung, fehlerhafter Verpackung, unzureichender Kennzeichnung, verspäteter Lieferung, Verletzung technischer Anforderungen oder Verletzung von Verkehrssicherungspflichten entstehen.
(3) Die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleibt unbeschränkt.
§ 15 Versicherung
(1) Der Auftragnehmer hat während der gesamten Vertragslaufzeit eine Betriebshaftpflicht- versicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 5 Mio. EUR für Personen-, Sach- und Vermögensschäden zu unterhalten.
(2) Der Auftragnehmer hat der LMS auf Verlangen das Bestehen des Versicherungsschutzes durch Vorlage einer Versicherungsbestätigung nachzuweisen.
(3) Änderungen, Einschränkungen oder der Wegfall des Versicherungsschutzes sind der LMS unverzüglich mitzuteilen.
§ 16 Nachunternehmer und Lieferanten
(1) Der Auftragnehmer bleibt auch bei Einsatz von Nachunternehmern oder Lieferanten für die vollständige und vertragsgemäße Leistungserbringung verantwortlich.
(2) Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass Nachunternehmer und Lieferanten alle für ihre Leistungserbringung einschlägigen gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen einhalten.
(3) Die LMS kann den Austausch eines Nachunternehmers oder wesentlichen Lieferanten verlangen, wenn in dessen Person Ausschlussgründe, Eignungsmängel oder sonstige Umstände vorliegen, die einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung entgegenstehen.
§ 17 Russland-Sanktionen
(1) Der Auftragnehmer versichert, dass er nicht zu den in Art. 5k Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen mit Bezug zu Russland gehört.
(2) Der Auftragnehmer versichert ferner, dass keine Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Zusammenhang mit der Auftragserfüllung in Anspruch
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genommen werden und auf die mehr als 10 % des Auftragswertes entfällt, zu dem in Art. 5k Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 genannten Personenkreis gehören.
(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, während der Vertragslaufzeit keine Unternehmen im Sinne des Absatzes 2 einzusetzen. Änderungen sind der LMS unverzüglich mitzuteilen.
(4) Ein Verstoß gegen diese Verpflichtungen berechtigt die LMS zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund.
§ 18 Mindestlohn, arbeits- und sozialrechtliche Pflichten
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Ausführung dieses Vertrages alle einschlägigen arbeits-, sozialversicherungs-, steuer-, mindestlohn- und arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften einzuhalten.
(2) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass auch von ihm eingesetzte Nachunternehmer, Lieferanten und Erfüllungsgehilfen die für sie einschlägigen gesetzlichen Verpflichtungen einhalten.
(3) Die LMS ist berechtigt, bei begründeten Anhaltspunkten für Verstöße geeignete Nachweise über die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen zu verlangen.
(4) Schwerwiegende oder wiederholte Verstöße gegen gesetzliche Mindestarbeitsbedingungen, Mindestlohnpflichten oder sozialversicherungsrechtliche Pflichten berechtigen die LMS zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund.
§ 19 Datenschutz und Vertraulichkeit
(1) Die Parteien beachten die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften.
(2) Soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Vertragsdurchführung personenbezogene Daten erhält oder verarbeitet, darf dies ausschließlich zur Durchführung dieses Vertrages und nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Vorschriften erfolgen.
(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Vergabeverfahrens und der Vertragsdurchführung bekannt gewordenen vertraulichen Informationen, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der LMS vertraulich zu behandeln.
(4) Die Vertraulichkeitspflicht gilt auch nach Vertragsende fort.
§ 20 Kündigung aus wichtigem Grund
(1) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(2) Ein wichtiger Grund für die LMS liegt insbesondere vor, wenn der Auftragnehmer eine wesentliche Vertragspflicht schwerwiegend oder wiederholt verletzt, trotz Fristsetzung nicht, nicht vollständig oder nicht vertragsgemäß liefert, gegen Sanktions-, Mindestlohn-, Sozialversicherungs- oder sonstige gesetzliche Pflichten verstößt, über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wird oder dessen Eröffnung mangels Masse
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abgelehnt wird, unzutreffende Eigenerklärungen im Vergabeverfahren abgegeben hat oder nachträglich Ausschlussgründe bekannt werden, die bei Kenntnis im Vergabeverfahren zum Ausschluss hätten führen können.
(3) Gesetzliche Kündigungs- und Rücktrittsrechte bleiben unberührt.
§ 21 Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltung
(1) Der Auftragnehmer darf Forderungen aus diesem Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung der LMS in Textform abtreten. § 354a HGB bleibt unberührt.
(2) Der Auftragnehmer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
(3) Zurückbehaltungsrechte des Auftragnehmers bestehen nur, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
§ 22 Schriftform, Textform, Kommunikation
(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.
(2) Rechtserhebliche Erklärungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag können per E-Mail abgegeben werden, soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt.
(3) Ansprechpartner und Kommunikationswege werden dem Auftragnehmer nach Zuschlagserteilung mitgeteilt.
§ 23 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Erfüllungsort für die Lieferungen ist das Gelände der LMS, bzw. die von der LMS benannte Anlieferstelle.
(3) Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Stuttgart.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
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Stuttgart, ____________________ ………………, ____________________
Landesmesse Stuttgart GmbH & Co. KG ……………………………………..
Thomas Glawa (Geschäftsführer) ………………………….
Stefan Lohnert (Geschäftsführer) ………………………….
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