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Leistungsbeschreibung
- Allgemeiner Teil -
(Teil A)
Vergabeverfahren
AZ: 024-RV-KFZ/2026-03.352
„Rahmenvereinbarung über die Lieferung von
Löschgruppenfahrzeugen LF 20 KatS“
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Logistik Zentrum Niedersachsen Seite 2 von 32 Leistungsbeschreibung – Allgemeiner Teil (Teil A)
Urheberrecht:
Die nachfolgende Leistungsbeschreibung einschließlich sämtlicher Anlagen ist urheberrechtlich geschützt. Sie dürfen nur für die Erstellung eines Angebotes für das Logistik Zentrum Niedersachsen verwendet wer- den.
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Jede Verwertung außerhalb der Zulässigkeit nach dem Urheberschutzgesetz ist ohne ausdrückliche Zu- stimmung des Logistik Zentrums Niedersachsen rechtswidrig und strafbar.
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Logistik Zentrum Niedersachsen Seite 3 von 32 Leistungsbeschreibung – Allgemeiner Teil (Teil A)
Inhaltsverzeichnis
- Ausschreibungsverfahren und Vergabegrundsätze ................................................................................ 5 1.1. Auftraggeber, Vertragspartner ....................................................................................................... 5 1.2. Art und Umfang des Auftrags ......................................................................................................... 5 1.3. Anzuwendende Vorschriften .......................................................................................................... 5 1.4. Verfahrens-, Vertrags- und Geschäftssprache ................................................................................ 5 1.5. Auftragsvolumen ............................................................................................................................. 6 1.6. Erstellung des Angebotes und der Angebotsunterlagen ................................................................ 7 1.7. Angebotsvordrucke ......................................................................................................................... 8 1.8. Kennzeichnung vertraulicher Angaben ........................................................................................... 9 1.9. Kalkulation des Angebotes .............................................................................................................. 9 1.10. Losvergabe ................................................................................................................................... 10 1.11. Haupt- und Nebenangebote ........................................................................................................ 11 1.12. Bietergemeinschaften .................................................................................................................. 11 1.13. Nachweis und Prüfung der Eignung des Bieters .......................................................................... 11 1.13.1. Eignungsleihe ....................................................................................................................... 13 1.13.2. Unterauftragnehmer ............................................................................................................ 14 1.14. Verpflichtung zur Wahrheit .......................................................................................................... 14 1.15. Wettbewerbsbeschränkende Absprachen ................................................................................... 15 1.16. Bewertung / Zuschlagserteilung ................................................................................................... 15 1.17. Auskünfte ..................................................................................................................................... 15
- Vertragsbedingungen ............................................................................................................................ 17 2.1. Vertragsbestandteile..................................................................................................................... 17 2.2. Anzuwendendes Recht ................................................................................................................. 17 2.3. Umwelt- und Arbeitsschutzanforderungen .................................................................................. 17 2.4. Soziale Anforderungen gem. § 11 NTVergG ................................................................................. 18 2.5. Haftung des Auftraggebers ........................................................................................................... 18 2.6. Haftung des Auftragnehmers ........................................................................................................ 18 2.7. Anzahlungsbürgschaft (nur für Los 1 und 2) ................................................................................. 18 2.8. Vertragserfüllungsbürgschaft (nur für Los 1 und 2) ...................................................................... 19 2.9. Gewährleistung ............................................................................................................................ 20 2.10. Qualitätsprüfung Los 1 und 2 ....................................................................................................... 20 2.11. Qualitätsprüfung Los 3 ................................................................................................................. 21 2.12. Ersatzteilnotversorgung und Notfallreparatur (nur für Los 1 und 2) ........................................... 21 2.13. Unterauftragnehmer / Arbeitnehmerüberlassung ...................................................................... 22 2.14. Rechtsnachfolge / Schuldübernahme durch einen Dritten .......................................................... 22 2.15. Kontrollen gem. § 14 NTVergG ..................................................................................................... 22 2.16. Richtlinien, geltende Normen ...................................................................................................... 23 2.17. Datenschutz / Verschwiegenheit ................................................................................................. 23 2.18. Besprechung, Fertigungsfreigabe, Technische Abnahme (nur für Los 1 und 2) .......................... 23 2.18.1. Kickoff-Meeting (alle Lose) ................................................................................................... 23 2.18.2. Baubesprechungen (nur für Los 1 und 2) ............................................................................. 23 2.18.3. Factory Acceptance Test (FAT) (nur für Los 1 und 2) ........................................................... 24 2.18.4. Site Acceptance Test (SAT) (nur für Los 1 und 2) ................................................................. 24 2.18.5. Abnahme der Serienfahrzeuge (nur Los 1 und 2) ................................................................ 24 2.19. Musterfahrzeug (nur für Los 1 und 2) .......................................................................................... 24 2.20. Dokumentation beim Musterfahrzeug (nur für Los 1 und 2) ....................................................... 24 2.21. Erstellung des Gutachtens gemäß StVZO (nur für Los 1 und 2) ................................................... 24 2.22. Musterbeladungssatz (nur für Los 3) ........................................................................................... 25 2.23. Übergabe, Schulung und Einweisung (nur Los 1 und 2) ............................................................... 25 2.24. Bestellverfahren ........................................................................................................................... 25 2.25. Urheberrecht ................................................................................................................................ 26
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2.26. Lieferung und Lieferfrist (nur für Los 1 und 2) ............................................................................. 26 2.27. Lieferung und Lieferfrist (für die Fachdienstausstattung aus Los 3 an die Auftragnehmer der Lose 1 und 2) ................................................................................................................................ 27 2.28. Lieferung und Lieferfrist (für Einzelbestellungen Los 3)............................................................... 27 2.29. Änderungen im Sortiment / Lieferfähigkeit von Artikeln (Los 3) ................................................. 27 2.30. Aufmachung und Verpackung (Nur für Los 3) .............................................................................. 27 2.31. Leistungsänderungen – Change Request ..................................................................................... 28 2.32. Lieferscheine und Rechnungen .................................................................................................... 28 2.33. Vertragsstrafen ............................................................................................................................. 29 2.34. Vertragslaufzeit/ Kündigung (nur für Los 1 und 2) ....................................................................... 29 2.35. Vertragslaufzeit/ Preisänderungen/ Kündigung (nur für Los 3) ................................................... 31 2.36. Schriftform ................................................................................................................................... 32 2.37. Schlussbestimmungen .................................................................................................................. 32
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- Ausschreibungsverfahren und Vergabegrundsätze
1.1. Auftraggeber, Vertragspartner
Auftraggeber und Vertragspartner ist das Land Niedersachsen, vertreten durch das Logistik Zentrum Nieder- sachsen (LZN), Gimter Straße 26, 34346 Hann. Münden.
1.2. Art und Umfang des Auftrags
Das LZN ist als Auftraggeber und einzige abrufberechtigte Stelle zum Abschluss von Einzelaufträgen auf Grundlage dieser Rahmenvereinbarungen berechtigt. Es wird zur Erfüllung seiner Aufgaben als zentraler Dienstleister der unmittelbaren niedersächsischen Landesverwaltung sowie weiterer öffentlicher Stellen Leistungen aus dieser Rahmenvereinbarung in Anspruch nehmen.
In dieser Zuständigkeit umfasst der Auftrag jeweils den Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen (§ 21 VgV) je Los über die Lieferung von Fahrgestell und Aufbau Region Ost (Los 1); Fahrgestell und Aufbau Region West (Los 2); Fachdienstausstattung für LF 20 KatS (Los 3).
Die auf Grundlage dieser Rahmenvereinbarung abzuschließenden Einzelaufträge (Abrufe) werden durch und im Namen des LZN für das Niedersächsische Ministerium für Inneres, Sport und Digitalisierung (MI) und das Niedersächsischen Landesamtes für Brand- und Katastrophenschutz (NLBK) sowie die Träger des Brand- schutzes und der Hilfeleistung in Niedersachsen gem. § 1 des NBrandSchG getätigt. Hierzu gehören insbe- sondere Gemeinden, Samtgemeinden, Landkreise und die Region Hannover (nachfolgend gemeinsam „Kom- munen“), die mit dem LZN eine Liefer- bzw. Leistungsvereinbarung geschlossen haben (bezugsberechtigte Stellen). Die hierfür erforderlichen Bedarfe sind in die Gesamtbedarfsschätzung eingeflossen.
Die Rechnungsstellung erfolgt ausschließlich gegenüber dem LZN als Auftraggeber und Vertragspartner.
Nähere Einzelheiten zu Art und Umfang des Auftrags sind der Leistungsbeschreibung – Technischer Teil (Teil B) Lose 1-3 zu entnehmen.
1.3. Anzuwendende Vorschriften
Die Vergabe des Auftrags erfolgt nach den Regelungen des NTVergG1, des GWB2 und der VgV3 in der zum Zeitpunkt der Vergabebekanntmachung gültigen Fassung. Auf § 97 GWB (Grundsätze der Vergabe) wird hin- gewiesen.
1.4. Verfahrens-, Vertrags- und Geschäftssprache
Die Verfahrens-, Vertrags- und Geschäftssprache ist Deutsch. Hiervon umfasst sind insbesondere auch der Schriftverkehr und E-Mail-Verkehr sowie der gesamte Schriftwechsel während der Vertragslaufzeit.
Das Angebot sowie sämtliche Unterlagen und Dokumente sind in deutscher Sprache abzufassen.
1 Niedersächsischen Gesetzes zur Sicherung von Tariftreue und Wettbewerb bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen (Nieder- sächsisches Tariftreue- und Vergabegesetz). 2 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung. 3 Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge.
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1.5. Auftragsvolumen
Das Auftragsvolumen wird wie folgt berechnet:
| Los | Garantierte Abnahme- menge | Prognostizierte Bedarfsmenge | Mögliche zusätzliche Bedarfsmenge |
|---|---|---|---|
| Los 1: Fahrgestell und Aufbau (Re- gion Ost) | 21 Fahrzeuge (MI/NLBK) | 35 Fahrzeuge (Kommunen) | 21 Fahrzeuge |
| Los 2: Fahrgestell und Aufbau (Re- gion West) | 21 Fahrzeuge (MI/NLBK) | 42 Fahrzeuge (Kommunen) | 10 Fahrzeuge |
| Los 3: Fachdienst- ausstattung für LF 20 KatS | 42 Sets Fachdienstaus- stattung (MI/NLBK) | 77 Sets Fachdienstausstattung (Kommunen) | 31 Sets Fachdienst- ausstattung Einzelabrufe |
Garantierte Abnahmemenge: Die Bedarfsmengen des Landes Niedersachsen (MI und NLBK) beruhen auf den derzeit geplanten Beschaffungsvorhaben des Landes zur Ausstattung der Feuerwehrbereitschaften Nie- dersachsens sowie des NLBK.
Prognostizierte Bedarfsmenge: Die kommunalen Bedarfsmengen beruhen auf den Ergebnissen einer durch das NLBK im Jahr 2026 durchgeführten schriftlichen Bedarfsermittlung bei den Kommunen. Hierbei wurden Bedarfe für insgesamt 104 Fahrzeuge gemeldet. Davon entfallen 77 Fahrzeuge auf aktuell vorgesehene Be- schaffungsvorhaben, bei denen ein Abruf aus der Rahmenvereinbarung konkret beabsichtigt ist.
Die garantierte Abnahmemenge und die prognostizierte Bedarfsmenge ergeben zusammen das geschätzte Auftragsvolumen.
Mögliche zusätzliche Bedarfsmenge: Weitere 4 Fahrzeuge für das NLBK und 27 Fahrzeuge für die Kommunen entfallen auf mögliche zusätzliche Beschaffungsvorhaben. Diese wurden bei der Ermittlung des maximalen Auftragsvolumens berücksichtigt.
Für jedes Fahrzeug aus Los 1 und Los 2 wird ein vollständiger Satz Fachdienstausstattung aus Los 3 beschafft. Die Bedarfsmengen für Los 3 wurden daher auf Grundlage der für die Lose 1 und 2 ermittelten Fahrzeugbe- darfe festgelegt. Den angegebenen Bedarfsmengen liegt die Annahme der vollständigen Vergabe der Lose 1 und 2 zugrunde. Darüber hinaus kann während der Vertragslaufzeit ein zusätzlicher Bedarf an einzelnen Positionen der Fachdienstausstattung (Pos. 2 bis 129) entstehen.
Die genaue Zuordnung der Bedarfe zu den Regionallosen ergibt sich aus Ziffer 1.10. „Losvergabe“ dieser Leistungsbeschreibung.
Die vorgenannten Bedarfsmengen bilden die Grundlage für die Ermittlung des nachfolgend dargestellten geschätzten und maximalen Auftragsvolumens (inkl. möglicher zusätzlicher Bedarfsmengen) je Los:
| Los | Geschätztes Auftragsvolumen netto | Maximales Auftragsvolumen netto |
|---|---|---|
| Los 1: Fahrgestell und Aufbau Region Ost) | ca. 18.200.000 € | 25.000.000 € |
| Los 2: Fahrgestell und Aufbau Region West) | ca. 20.500.000 € | 24.000.000 € |
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| Los 3: Fachdienstausstattung für LF 20 KatS) | ca. 10.000.000 € | 13.500.000 € |
|---|---|---|
| Gesamtsumme Lose 1 bis 3 | ca. 48.700.000 € | 62.500.000 € |
1.6. Erstellung des Angebotes und der Angebotsunterlagen
Das Angebot muss den geltenden, aktuellen gesetzlichen Anforderungen sowie den einschlägigen behördli- chen Vorgaben (Gesetzen, Verordnungen, Richtlinien, etc.) entsprechen.
Für alle in diesen Vergabeunterlagen genannten nationalen, europäischen oder internationalen technischen Normen wird bezüglich der Anforderungen auch die gleichwertige Art zugelassen. Die Gleichwertigkeit hat der Bieter in seinem Angebot mit geeigneten Mitteln nachzuweisen. Als geeignetes Mittel gilt insbesondere eine technische Beschreibung des Herstellers oder ein Prüfbericht einer anerkannten Stelle, soweit nicht in den Vergabeunterlagen abweichende Regelungen getroffen werden.
Mit der Abgabe des Angebots über die Vergabeplattform des Landes Niedersachsen bestätigt der Bieter so- wie jedes Mitglied einer Bietergemeinschaft mittels die diesen Vergabeunterlagen beigefügten Eigenerklä- rung (Nr. 7 der Auflistung der Bieternachweise), dass er die in Ziffer 4.2 der Verwaltungsvorschriften zur Nachhaltigen Beschaffung (VV-NB) genannten Leistungen nicht von seiner Leistung umfasst hat und die dort genannten Stoffe nicht zur Leistungserbringung verwendet.
Aus den vorgelegten Angebotsunterlagen muss eindeutig erkennbar sein, dass die in den Leistungsbeschrei- bungen geforderten Anforderungen erfüllt werden.
Von der Wertung ausgeschlossen werden Angebote von Unternehmern, die die Eignungskriterien (vgl. Ziffer 1.13.) nicht erfüllen und Angebote, die nicht den Erfordernissen des § 53 VgV genügen. Dies gilt insbeson- dere in den in § 57 VgV genannten Fällen.
Bei den in den Leistungsbeschreibungen aufgeführten Anforderungen handelt es sich um Mindestanforde- rungen und somit um Ausschlusskriterien, soweit sich aus den Unterlagen nichts anderes ergibt. Sämtliche dieser Mindestanforderungen müssen vom Bieter zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe erfüllt werden. Bei Nichterfüllung von nur einer Mindestanforderung wird das Angebot gem. § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV zwingend von der Wertung ausgeschlossen.
Erscheinen der Preis oder die Kosten eines Angebots im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung unge- wöhnlich niedrig, verlangt der Auftraggeber vom Bieter die Aufklärung (§ 60 VgV).
Der Bieter hat mit dem Angebot eine Erklärung abzugeben, ob für den Gegenstand des Angebots oder Teile dessen gewerbliche Schutzrechte bestehen oder von dem Bieter oder anderen beantragt sind. Der Bieter hat stets anzugeben, wenn er beabsichtigt, Angaben aus einem Angebot für die Anmeldung eines gewerbli- chen Schutzrechtes zu verwerten. Eine entsprechende Erklärung ist in dem beigefügten Vordruck „Angaben zur Firma und zum Firmenprofil“ enthalten.
Der Bieter hat außerdem in dem Vordruck „Angaben zur Firma und zum Firmenprofil“ Angaben zur Einhal- tung von Sozial- und Umweltstandards machen.
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Weiterhin hat der Bieter folgende Unterlagen seinem Angebot beizufügen:
Los 1 und 2: • Ausgefüllte Anlage 1 zur Leistungsbeschreibung – Technischer Teil (Teil B) „Angaben des Bieters“ • Massebilanz (Näherungsweise) gem. Ziffer 1.13/1.14 der Leistungsbeschreibung – Technischer Teil (Teil B) • Ausführliche Beschreibung des Entwurfs der Konstruktion des Löschgruppenfahrzeuges mit maßstäbli- cher aussagekräftiger Zeichnung mit allen Hauptabmessungen und Winkelangaben gem. Ziffer 1.41 der Leistungsbeschreibung – Technischer Teil (Teil B) • Grobkonzept Beladung (Entwurf eines Beladeplans) gem. Ziffer 1.42 und 15.06 der Leistungsbeschrei- bung – Technischer Teil (Teil B) • Nur bei nicht höhenverstellbaren Kopfstützen: Nachweis über sicheres Sitzen von Minimal- bis Maximalgröße gem. Ziffer 6.54 der Leistungsbeschrei- bung – Technischer Teil (Teil B) • Energiebilanz (in Anlehnung an Muster-Energiebilanz des Normausschuss Feuerwehr) gem. Ziffer 9.01 der Leistungsbeschreibung – Technischer Teil (Teil B) • Konzept Aufbau und Schutzmaßnahmen elektrische Anlage (230V-Druckluft-Einspeisung und Trenn- transformator) gem. Ziffer 9.12 der Leistungsbeschreibung – Technischer Teil (Teil B) • Funk-/ Antennenkonzept für das Fahrzeug, aus dem die einzelnen vorgesehenen Komponenten und Be- triebsarten zu entnehmen sind, gem. Ziffer 11.03 der Leistungsbeschreibung – Technischer Teil (Teil B) • Layout-Vorschlag für die Beschilderung gem. Ziffer 14.17/14.18 der Leistungsbeschreibung – Techni- scher Teil (Teil B) • Verzeichnis des Fahrzeugherstellers über Vertragswerkstätten • Gewährleistungsunterlagen, aus denen Umfang, Beginn und Laufzeit der Gewährleistung sowie der Er- füllungsort für die Erbringung etwaiger Nachbesserungen für das komplette Fahrzeug (mit zum Liefer- umfang gehörende Ausstattung und Zubehör) hervorgehen.
Los 3: • Zu jedem Punkt der Beladung ist ein Produktdatenblatt vorzulegen. Falls ein Gerät beispielhaft beschrie- ben ist und durch den Bieter ein gleichwertiges Produkt angeboten wird, ist dies anzuzeigen und mit entsprechendem Bildmaterial und Kenndatenvergleich anzugeben.
1.7. Angebotsvordrucke
Für das Angebot sind nur die vom Auftraggeber übersandten Vordrucke zu verwenden. Die Verwendung selbst gefertigter Abschriften ist unzulässig.
Die Preise sind in der Währung EURO (€) ohne Umsatzsteuer (netto) anzugeben.
Die Preise sind als Festpreise jeweils zu den entsprechenden Leistungspositionen anzugeben. Es sind alle Positionen zu bepreisen. Sollten ggf. für einzelne oder mehrere Positionen keine Kosten anfallen, so sind diese Positionen mit „0,00 €“ auszufüllen.
Es gilt der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltende Mehrwertsteuersatz.
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Skontogewährung bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen4 nach Erhalt der prüffähigen Rechnung ist ausdrück- lich gewünscht. Die Angabe darüber ist im Angebotsvordruck an der dafür vorgesehenen Stelle einzutragen.
Der Bieter hat die Lieferzeit für jedes angebotene Los im Angebotsvordruck an der dafür vorgesehenen Stelle anzugeben. Für die Lose 1 und 2 darf die angegebene Lieferzeit je Fahrzeug des Bedarfsträgers MI/NLBK 18 Monate nicht überschreiten. Für Los 3 darf die angegebene Lieferzeit für die vollständigen Fach- dienstausstattungssätze drei Monate nicht überschreiten. Angebote, in denen für das jeweilige Los eine län- gere Lieferzeit angegeben wird, werden von der Wertung ausgeschlossen. Ein Gesamtangebot für die Lose 1 und 2 wird ebenfalls ausgeschlossen, sofern die angegebene Lieferzeit 18 Monate überschreitet.
Mit der Abgabe seines Angebots über die Vergabeplattform des Landes Niedersachsen (http://vergabe.nie- dersachsen.de) erkennt der Bieter die Zusätzlichen Vertragsbedingungen (ZVB) für die Ausführung von Lie- ferungen und Leistungen des Landes Niedersachsen und die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Aus- führung von Leistungen (VOL/B) an. Firmeneigene Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn diese den Angebotsunterlagen beigefügt werden oder auf diese in den An- gebotsunterlagen verwiesen wird.
1.8. Kennzeichnung vertraulicher Angaben
Im Hinblick auf das Recht zur Akteneinsicht (§ 165 Abs. 1 GWB) im Falle eines vergaberechtlichen Nachprü- fungsverfahrens werden die Bieter aufgefordert, Angaben in ihren Angeboten kenntlich zu machen, in die aus wichtigen Gründen – insbesondere aus Gründen des Geheimnisschutzes oder zur Wahrung von Fabrika- tions-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen – nicht, auch nicht im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens, Einsicht durch Wettbewerber genommen werden soll (vgl. § 165 Abs. 3 GWB). Das LZN wird im Falle eines Nachprüfungsverfahrens keine weitergehenden Kennzeichnungen an den Angeboten der Bieter vornehmen, so dass diese ggf. zur Akteneinsicht von der Vergabekammer freigegeben werden. Nicht gekennzeichnete Angaben werden ggf. durch die Vergabekammer Dritten gegenüber offengelegt. Eine entsprechende Erklä- rung ist in dem beigefügten Vordruck „Angaben zur Firma und zum Firmenprofil“ enthalten.
1.9. Kalkulation des Angebotes
Der Preis ist so zu kalkulieren, dass in ihm alle Kosten der zu erbringenden Leistung des Auftragnehmers enthalten sind. Diese schließen auch sämtliche Nebenkosten, wie z. B. Reise- und Personalkosten, Schulung / Einweisung gem. Ziffer 2.23. dieser Leistungsbeschreibung, Wareneingangskontrolle der Fachdienstaus- stattung sowie Steuern, Zölle, Maut und sonstigen Abgaben, mit ein.
Die Lieferung hat fracht- und verpackungskostenfrei, frei Verwendungsstelle an die im jeweiligen Angebots- vordruck angegebene Lieferanschrift zu erfolgen.
Die in der Leistungsbeschreibung – Technischer Teil (Teil B) bzw. im Angebotsvordruck und derer Anlagen angegebene kalkulatorische Abnahmemenge stellt lediglich die voraussichtliche Gesamtabnahmemenge in dem angegebenen Zeitraum dar. Nähere Angaben zur kalkulationsrelevanten Abnahmemenge finden Sie unter Punkt 1.5 dieser Leistungsbeschreibung.
Spekulationspreise sind unzulässig. Angebote, bei denen auch nach entsprechender Nachfrage oder Über- prüfung bei dem Bieter der Preis ungewöhnlich niedrig im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung er- scheint, werden ausgeschlossen (§ 60 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 VgV).
Auf die Möglichkeit der Preisüberwachung nach der Preisverordnung Nr. 30/53 über die Preise bei öffentli- chen Aufträgen wird hingewiesen.
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1.10. Losvergabe
Der Gesamtauftrag ist gem. § 97a GWB in folgende drei Lose aufgeteilt.
-Los 1: Lieferung von Fahrgestell und Aufbau Region Ost (Teillos/Regionallos) -Los 2: Lieferung von Fahrgestell und Aufbau Region West (Teillos/Regionallos) -Los 3: Fachdienstausstattung (Fachlos)
Für den Leistungsbereich „Fahrgestell und Aufbau“ werden zwei Regionallose gebildet. Diese stellen verga- berechtlich Teillose dar. Ziel der Regionallosbildung ist eine gleichmäßige Verteilung der Bedarfsmengen auf beide Lose sowie die Sicherstellung einer ausgewogenen Auslastung der Auftragnehmer.
Die niedersächsischen Kommunen werden jeweils einem Regionallos zugeordnet. Bezugsberechtigt für ein Regionallos sind ausschließlich die diesem Regionallos zugeordneten Kommunen.
| Los 1: Lieferung von Fahrgestell und Aufbau Region Ost | Los 2: Lieferung von Fahrgestell und Aufbau Region West |
|---|---|
| - MI/NLBK - Landkreis Lüneburg - Landeshauptstadt - Landkreis Nienburg/We- Hannover ser - Landkreis Celle - Landkreis Northeim - Landkreis Gifhorn - Landkreis Peine - Landkreis Goslar - Landkreis Rotenburg - Landkreis Göttingen - Landkreis Schaumburg - Landkreis Hameln-Pyr- - Landkreis Stade mont - Landkreis Uelzen - Landkreis Harburg - Landkreis Wolfenbüttel - Landkreis Heidekreis - Region Hannover - Landkreis Helmstedt - Stadt Braunschweig - Landkreis Hildesheim - Stadt Göttingen - Landkreis Holzminden - Stadt Hildesheim - Landkreis Lüchow- - Stadt Salzgitter Dannenberg - Stadt Wolfsburg | - MI/ NLBK - Landkreis Osterholz - Landkreis Cloppen- - Landkreis Vechta burg - Landkreis Verden - Landkreis Cuxhaven - Landkreis Wesermarsch - Landkreis Diepholz - Landkreis Wittmund - Landkreis Emsland - Stadt Cuxhaven - Landkreis Friesland - Stadt Delmenhorst - Landkreis Grafschaft - Stadt Emden Bentheim - Stadt Oldenburg - Landkreis Leer - Stadt Osnabrück - Landkreis Oldenburg - Stadt Wilhelmshaven - Landkreis Osnabrück |
Das MI und das NLBK sind beiden Regionallosen zugeordnet. Die Verteilung der durch das MI bzw. NLBK beschafften Fahrzeuge ergibt sich aus Ziffer 1.5. dieser Leistungsbeschreibung.
Mögliche zusätzliche Bedarfsmengen des MI bzw. NLBK werden gleichmäßig auf die Lose 1 und 2 verteilt. Die Zuordnung der Fahrzeuge erfolgt fortlaufend im Wechsel, beginnend mit Los 1. Dies gilt auch für zusätz- liche Fahrzeuge, die das MI bzw. NLBK abruft, sofern die Mengen von den Kommunen nicht ausgeschöpften werden.
Der Bieter kann ein Angebot auf ein Los oder mehrere oder alle Lose abgeben; eine Loslimitierung findet nicht statt. Der Zuschlag erfolgt losweise.
Die Beschaffung der Fachdienstausstattung in Los 3 setzt die Beschaffung der entsprechenden Fahrzeuge aus den Losen 1 und/oder 2 voraus.
Sofern der Bieter Einzelangebote für die Lose 1 und 2 abgibt, ist er berechtigt, zusätzlich ein Gesamtangebot für beide Lose abzugeben, in dem Preisnachlässe für den Fall einer losübergreifenden Vergabe gewährt wer- den können. Im Gesamtangebot ist ein einheitlicher Stückpreis anzugeben.
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Hierfür ist zwingend der Angebotsvordruck „Gesamtangebot Los 1 und 2“ zu verwenden. Die Abgabe eines Gesamtangebots auf andere Weise (z. B. durch die gesonderte Ausweisung eines Preisnachlasses bei gleich- zeitiger Beauftragung der Lose 1 und 2) ist unzulässig und führt zum Ausschluss des Gesamtangebots.
Der Auftraggeber behält sich gem. § 30 Abs. 3 VgV vor, anstelle einer losweisen Vergabe einen einzigen Auftrag über die Lose 1 und 2 zu vergeben, sofern dies wirtschaftlicher ist als eine losweise Vergabe der Lose 1 und 2.
1.11. Haupt- und Nebenangebote
Die Abgabe mehrerer Hauptangebote sowie Nebenangebote ist unzulässig. Davon ausgenommen ist die Abgabe eines Gesamtangebots gem. der in Ziffer 1.10. dieser Leistungsbeschreibung genannten Kriterien.
1.12. Bietergemeinschaften
Mehrere Unternehmen können sich zu einer Bietergemeinschaft zusammenschließen. Die Bietergemein- schaft hat mit ihrem Angebot eine vollständig ausgefüllte Erklärung abzugeben,
- in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfalle erklärt ist,
- dass ausschließlich der bevollmächtigte Vertreter der Arbeitsgemeinschaft zur Rechnungsstellung gegenüber dem Auftraggeber berechtigt ist,
- in der alle Mitglieder aufgeführt sind und der für die Durchführung des Vertrages bevollmächtigte Vertreter bezeichnet ist,
- dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt und berechtigt ist, im Rahmen des Vergabeverfahrens uneingeschränkt im Namen aller Mit- glieder der Bietergemeinschaft zu handeln,
- dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften.
Die entsprechende Erklärung ist den Vergabeunterlagen beigefügt.
1.13. Nachweis und Prüfung der Eignung des Bieters
Um die Eignung, d. h. das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gem. §§ 123, 124 GWB, die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung, die wirtschaftliche und finanzielle sowie die technische und berufliche Leis- tungsfähigkeit der Bieter beurteilen zu können, hat der Bieter die in dem in den Vergabeunterlagen enthal- tenen Dokument „Auflistung der Bieternachweise“ genannten Nachweise, Erklärungen und Angaben (Un- terlagen) mit Angebotsabgabe vorzulegen.
Im Falle einer Bietergemeinschaft sind sämtliche unter den Nrn. 1 und 6 der Auflistung der Bieternachweise geforderten Angaben jeweils von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft sowie die unter Nr. 5 genannte „Erklärung der Bietergemeinschaft“ vorzulegen. Die unter den Nrn. 2, 3 (beide bei Bedarf) 9, 10 und 11 der Auflistung der Bieternachweise aufgeführten Unterlagen sind nur von dem bevollmächtigten Mitglied aus- zufüllen.
Die Nachforderung von Unterlagen gem. § 56 Abs. 2 und 3 VgV steht im Ermessen des Auftraggebers. Die Bieter haben keinen Anspruch auf Nachforderung/Nachreichung von Unterlagen.
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Zum Nachweis seiner technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit hat der Bieter für jedes angebotene Los durch Eigenerklärung zu bestätigen, dass in seinem Unternehmen ein Qualitätssicherungssystem ein- gerichtet ist und angewendet wird, das den Anforderungen der DIN EN ISO 9001 oder einem gleichwerti- gen Standard entspricht und von einer akkreditierten Stelle zertifiziert wurde. Hierfür ist der den Verga- beunterlagen beigefügte Vordruck „Eigenerklärung zum Qualitätssicherungssystem“ zu verwenden. Die Ei- generklärung ist auch bei Angeboten für mehrere Lose nur einmal einzureichen.
Ein entsprechender Nachweis ist mit dem Angebot grundsätzlich nicht erforderlich. Anstelle der Eigenerklä- rung kann jedoch ein gültiges Zertifikat nach DIN EN ISO 9001 oder eine gleichwertige Bescheinigung mit dem Angebot vorgelegt werden.
Der Auftraggeber behält sich vor, vor Zuschlagserteilung die Vorlage eines entsprechenden Zertifikats, einer gleichwertigen Bescheinigung oder, unter den gesetzlichen Voraussetzungen, anderer geeigneter Unterla- gen über ein gleichwertiges Qualitätssicherungssystem zur Überprüfung der Angaben zu verlangen, soweit ein solcher Nachweis nicht bereits mit dem Angebot vorgelegt wurde.
Konnte der Bieter aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, eine entsprechende Bescheinigung nicht in- nerhalb einer angemessenen Frist einholen, werden auch andere geeignete Unterlagen über ein gleichwer- tiges Qualitätssicherungssystem anerkannt, sofern der Bieter nachweist, dass die vorgesehenen Qualitätssi- cherungsmaßnahmen den geforderten Anforderungen entsprechen.
Zum Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit (Fachkunde) für Los 1 bzw. 2 hat der Bieter drei Referenzen vorzulegen, die die folgenden Mindestanforderungen erfüllen: • Eine Referenz, aus der hervorgeht, dass der Bieter in den letzten drei Jahren jährlich mindestens 30 Feuerwehrfahrzeuge ausgeliefert hat. • Eine Referenz, aus der hervorgeht, dass der Bieter in den letzten drei Jahren mindestens 20 Feuer- wehrfahrzeuge der Typen LF 20 KatS, LF 10, LF 20, HLF 10 oder HLF 20 mit einer zulässigen Gesamt- masse von mehr als 7,5 t ausgeliefert hat. • Eine Referenz, aus der hervorgeht, dass der Bieter in den letzten drei Jahren mindestens 20 Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t auf Fahrgestellen desselben Herstellers wie dem angebotenen Fahrgestell ausgeliefert hat.
Für den Fall, dass ein Bieter Angebote für Los 1 und Los 2 (und ggf. zusätzlich ein Gesamtangebot für die Lose 1 und 2) abgibt, gelten folgende Mindestanforderungen: • Eine Referenz, aus der hervorgeht, dass der Bieter in den letzten drei Jahren jährlich mindestens 60 Feuerwehrfahrzeuge ausgeliefert hat. • Eine Referenz, aus der hervorgeht, dass der Bieter in den letzten drei Jahren mindestens 40 Feuer- wehrfahrzeuge der Typen LF 20 KatS, LF 10, LF 20, HLF 10 oder HLF 20 mit einer zulässigen Gesamt- masse von mehr als 7,5 t ausgeliefert hat. • Eine Referenz, aus der hervorgeht, dass der Bieter in den letzten drei Jahren mindestens 40 Fahr- zeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t auf Fahrgestellen desselben Herstellers wie dem angebotenen Fahrgestell ausgeliefert hat.
Die Referenzen sind jeweils unter Angabe des Auftragswertes, des Auftragsumfangs, des Auftragszeitraums sowie des Auftraggebers einschließlich Ansprechperson und Telefonnummer vorzulegen. Hierfür ist der bei- gefügte Vordruck „Eigenerklärung über die Referenzen“ zu verwenden.
Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit (Fachkunde) für Los 3: Zum Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit (Fachkunde) für Los 3 hat der Bieter eine Referenzliste von mindestens drei der wesentlichen, in den letzten drei Jahren erbrachten Leistungen, die mit der ausgeschriebenen Leistung in Art und Umfang vergleichbar sind, unter Angabe des Auftragswertes, des Auftragsumfangs, des Auftragszeitraums sowie des Auftraggebers inkl. Ansprechpartner und Telefon- nummer vorzulegen. Als vergleichbar gelten Leistungen über die Lieferung von Feuerwehr- und/oder Kata- strophenschutzausstattung für Einsatzfahrzeuge oder für Organisationen mit Sicherheitsaufgaben in Form
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vollständiger Ausstattungssätze oder vergleichbarer Lieferumfänge. Eine entsprechende Tabelle ist in dem beigefügten Vordruck „Eigenerklärung über die Referenzen“ enthalten.
Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit: Zur Feststellung der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit hat der Bieter in dem Vordruck „An- gaben zur Firma und zum Firmenprofil“ – sofern möglich – auch Angaben hinsichtlich der Bonität des Unter- nehmens (insbesondere der Geschäftskontenführung, der finanziellen Gesamtverhältnisse, des Vorliegens von Beanstandungen in der Geschäftsbeziehung zum Kreditinstitut, des Eingehens von erfüllbaren Verpflich- tungen und der Zahlung von fälligen Rechnungen) und – sofern entsprechende Angaben verfügbar sind – des Umsatzes (Umsatz bezüglich der Leistungsart, die Gegenstand der Vergabe ist sowie Gesamtumsatz) der letzten drei abgeschlossenen Jahre zu machen.
Können die vorstehenden Angaben aufgrund einer Neugründung des Unternehmens oder aus einem ande- ren berechtigten Grund noch nicht (vollständig) getätigt werden, hat der Bieter zum Nachweis seiner Bonität mit Angebotsabgabe eine entsprechende Erklärung seines Kreditinstituts vorzulegen.
Der Bieter hat in dem Vordruck „Angaben zur Firma und zum Firmenprofil“ des Weiteren Angaben zur Un- ternehmensgröße, zur Service- und Vertriebsstruktur, zum Personalbestand sowie zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen zu machen.
Des Weiteren hat der Bieter (mit den Angebotsunterlagen) eine Eigenerklärung abzugeben, dass er über eine gültige Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 3.000.000,00 € pauschal für Personen- und/oder Sachschäden, sowie mindestens 100.000,00 € für Vermö- gensschäden verfügt. Eine entsprechende Erklärung ist den Vergabeunterlagen beigefügt. Der Nachweis (nicht beglaubigte Kopie) ist spätestens zwei Wochen nach Zuschlagserteilung vorzulegen.
Aufgrund des Art. 5k der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 zur Änderung der Verord- nung (EU) Nr. 833/2014 (Sanktions-Verordnung) über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, gilt ab sofort ein Zuschlagsverbot im Hinblick auf Un- ternehmen, die einen Bezug zu Russland haben. Daher hat der Bieter sowie jedes Mitglied einer Bieterge- meinschaft mit der diesen Vergabeunterlagen beigefügten Eigenerklärung (Nr. 5 der Auflistung der Bieter- nachweise) verbindlich zu bestätigen, dass kein Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift vorliegt. Wird diese Erklärung nicht abgegeben, wird das Angebot gem. § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV zwingend von der Wertung ausgeschlossen.
1.13.1. Eignungsleihe
Ein Bieter kann sich, auch als Mitglied einer Bietergemeinschaft, gem. § 47 Abs. 1 VgV im Hinblick auf die wirtschaftliche und finanzielle sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit der Kapazitäten ande- rer Unternehmen (sog. „eignungsrelevante Dritte“) bedienen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehenden Verbindungen („Eignungsleihe“).
In diesem Fall hat der Bieter die „Eigenerklärung über die Inanspruchnahme von eignungsrelevanten Drit- ten“ unter Benennung der jeweiligen Unternehmen ausgefüllt vorzulegen. Zudem hat er den Vordruck „An- gaben zur Firma und Firmenprofil“ inkl. der dort aufgeführten Eigenerklärungen für diese Unternehmen in dem Umfang ausgefüllt vorzulegen, in dem sich der Bieter zum Nachweis der Leistungsfähigkeit auf deren Fähigkeiten beruft. Die Ziffern I, II und VII des benannten Vordrucks sind stets auszufüllen. Soweit sich der Bieter auf die Referenzen eines Drittunternehmens beruft, ist zusätzlich für jedes betreffende Drittunter- nehmen die „Eigenerklärung über die Referenzen“ mit dem Angebot vorzulegen.
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Erfüllt ein Unternehmen die entsprechenden Eignungskriterien nicht oder liegen bei diesem zwingende oder fakultative Ausschlussgründe gem. §§ 123, 124 GWB vor, so hat der Bieter dieses Unternehmen auf Verlan- gen des Auftraggebers zu ersetzen.
Zum Nachweis, dass ihm im Falle der Zuschlagserteilung sämtliche der für die Leistungserbringung erforder- lichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen, hat der Bieter eine entsprechende Erklärung des jeweiligen Unternehmens mit dem Angebot vorzulegen (Verpflichtungserklärung).
Beabsichtigt ein Bieter, zum Nachweis der beruflichen Leistungsfähigkeit (z. B. Ausbildungs- oder Befähi- gungsnachweise) oder der einschlägigen beruflichen Erfahrung die Kapazitäten eines anderen Unterneh- mens in Anspruch zu nehmen, so ist der Bieter verpflichtet, dieses Unternehmen für die Erbringung derje- nigen Leistung, für die diese Kapazität benötigt wird, auch tatsächlich einzusetzen.
Es wird darauf hingewiesen, dass ein anderes Unternehmen nach der Rechtsprechung nicht nur ein selbstän- diges, vom Bieter rechtlich verschiedenes Unternehmen sein kann, sondern hierunter auch ein konzernver- bundenes/-angehöriges Unternehmen zu verstehen ist (vgl. OLG München, Beschluss vom 15.3.2012, Verg 2/12, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.6.2010, VII-Verg 13/10).
1.13.2. Unterauftragnehmer
Beabsichtigen Bieter, Teile des Auftrags durch Unterauftragnehmer (Nachunternehmer/Subunternehmer) gem. § 36 VgV zu erbringen – auch ohne sich nach § 47 VgV zugleich auf deren Leistungsfähigkeit gem. §§ 45 und 46 VgV zu berufen –, sind alle hiervon betroffenen Auftrags-/Leistungsanteile im Angebot anzugeben. Der Vordruck „Eigenerklärung über die Inanspruchnahme von Unterauftragnehmern“ ist ausgefüllt vorzule- gen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor der Erteilung des Zuschlags das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen des/der Unterauftragnehmer/s zu überprüfen. Ferner hat der Bieter zu versichern, dass die von ihm einge- setzten Unterauftragnehmer für die entsprechenden Leistungsteile die Befähigung und Erlaubnis zur Berufs- ausübung besitzen sowie über die wirtschaftliche, finanzielle, technische und berufliche Leistungsfähigkeit verfügen.
Zu diesen Zwecken hat der Bieter Ziffer 3 des benannten Vordrucks auszufüllen. Bei Vorliegen zwingender oder fakultativer Ausschlussgründe gem. §§ 123, 124 GWB hat der Bieter dieses Unternehmen auf Verlangen des Auftraggebers zu ersetzen. Dasselbe gilt, wenn der Unterauftragnehmer die sonstigen Eignungskriterien nicht erfüllt.
Auf Verlangen des Auftraggebers sind – bis zur Vergabeentscheidung – die Unterauftragnehmer zu benen- nen. Zum Nachweis, dass ihm im Falle der Zuschlagserteilung sämtliche der für die Leistungserbringung er- forderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen, hat der Bieter außerdem eine entsprechende Erklä- rung des jeweiligen Unternehmens vorzulegen (Verpflichtungserklärung). Die namentliche Benennung so- wie die Vorlage der Verpflichtungserklärung bereits mit Abgabe der Angebote ist nicht erforderlich.
1.14. Verpflichtung zur Wahrheit
Der Bieter ist sich bewusst, dass eine wissentlich falsche Erklärung im Angebot oder im Vergabeverfahren den Ausschluss von dieser und von weiteren Ausschreibungen des Auftraggebers zur Folge haben kann.
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1.15. Wettbewerbsbeschränkende Absprachen
Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung beteiligen, können ausgeschlossen werden.
1.16. Bewertung / Zuschlagserteilung
Für Los 3 wird der Zuschlag auf das wertbare Angebot mit der niedrigsten Gesamtsumme (netto) erteilt. Für die Lose 1 und 2 erfolgt die Zuschlagserteilung nach Maßgabe der nachfolgend beschriebenen Wertung un- ter Berücksichtigung der Einzel- und Gesamtangebote. Die im Angebotsvordruck ausgewiesene Gesamt- summe (netto) bildet jeweils den für die Wertung maßgeblichen Preis.
Die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots unter Berücksichtigung von Gesamtangeboten für die Lose 1 und 2, erfolgt anhand der im Angebotsvordruck ausgewiesenen Gesamtsumme (netto). Zunächst wird für Los 1 und Los 2 jeweils das wertbare Einzelangebot mit der niedrigsten Gesamtsumme (netto) ermittelt. Anschließend werden die Gesamtsummen dieser beiden Einzelangebote addiert. Liegen Gesamtangebote für die Lose 1 und 2 vor, wird das wertbare Gesamtangebot mit der niedrigsten Gesamtsumme (netto) ermittelt. Die Gesamtsumme dieses Gesamtangebots wird mit der Summe der beiden Gesamtsummen der preisgünstigsten Einzelangebote für Los 1 und Los 2 verglichen. Ist die Gesamtsumme des preisgünstigsten Gesamtangebots niedriger als die Summe der beiden Gesamt- summen der preisgünstigsten Einzelangebote für Los 1 und Los 2, wird der Zuschlag auf das Gesamtangebot erteilt. Ist die Gesamtsumme des preisgünstigsten Gesamtangebots höher, werden die Zuschläge getrennt auf die jeweiligen preisgünstigsten Einzelangebote für die Lose 1 und 2 erteilt.
Bei Preisgleichheit zwischen mehreren Angeboten innerhalb eines Loses wird die Zuschlagsentscheidung durch ein Losverfahren getroffen. Entspricht die Gesamtsumme des preisgünstigsten Gesamtangebots für die Lose 1 und 2 der Summe der Gesamtsummen der preisgünstigsten Einzelangebote für Los 1 und Los 2, wird der Zuschlag auf das Gesamtangebot erteilt.
Da die Beschaffung der Fachdienstausstattung nach Los 3 die Beschaffung der Fahrzeuge nach den Losen 1 und 2 voraussetzt, wird Los 3 nur dann bezuschlagt, wenn mindestens eines der beiden Lose 1 oder 2 bezu- schlagt werden kann.
Können weder Los 1 noch Los 2 bezuschlagt werden, erfolgt für Los 3 kein Zuschlag. In diesem Fall kann das Vergabeverfahren für Los 3 insgesamt gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 2 VgV aufgehoben werden, da der Beschaffungs- bedarf für Los 3 entfällt und sich dadurch die Grundlage des Vergabeverfahrens wesentlich geändert hat.
Im Übrigen wird bezüglich der Prüfung und Wertung der Angebote auf §§ 56, 57 und 60 VgV verwiesen.
Der Zuschlag erfolgt voraussichtlich bis zum 26. Januar 2027. Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben die Bieter an ihr(e) Angebot(e) gebunden.
1.17. Auskünfte
Bieter können Auskünfte zum Vergabeverfahren einholen. Entsprechende Fragen und die Anforderung wei- terer Informationen (Bieterfragen) haben ausschließlich in Textform über das Vergabeportal (https://vergabe.niedersachsen.de) zu erfolgen. Die Fragen sollten bis spätestens zum
- Oktober 2026
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gestellt werden, damit diese rechtzeitig bis sechs Tage vor Ablauf der Angebotsfrist beantwortet werden können. Die eingereichten Fragen und deren Beantwortung werden in anonymisierter Form allen Bietern zur Verfügung gestellt. Die Bieter sind verpflichtet, die Antworten bei der Erstellung, Kalkulation und Einrei- chung ihres Angebotes zu berücksichtigen.
Telefonische sowie per E-Mail oder Telefax eingereichte Fragen sind unzulässig und werden nicht beant- wortet.
Die Bieter sind verpflichtet, bei Zweifeln oder Unklarheiten zu dem Vergabeverfahren oder den Vergabeun- terlagen Fragen gemäß dem vorstehend beschriebenen Verfahren zu stellen. Jeder Bieter hat die Vollstän- digkeit der vom Auftraggeber übermittelten Unterlagen zu überprüfen und fehlende Unterlagen beim Auf- traggeber anzuzeigen. Enthalten die Unterlagen nach Auffassung des Bieters Unvollständigkeiten, Unklar- heiten, Widersprüche oder Rechtsverstöße, so hat der Bieter den Auftraggeber unverzüglich darauf hinzu- weisen. Nur so verbleibt dem Auftraggeber ausreichend Zeit und Gelegenheit, angemessen auf die Anzeigen und Hinweise zu reagieren, dies allen Bietern im Wege der gebotenen Verfahrenstransparenz und Gleichbe- handlung mitzuteilen und so die Möglichkeit zu geben, diese Aspekte bei der Angebotserstellung rechtzeitig zu berücksichtigen.
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- Vertragsbedingungen
2.1. Vertragsbestandteile
Wesentliche Vertragsbestandteile sind die im Folgenden in Reihen- und Rangfolge aufgelisteten Unterlagen. Im Falle des Bestehens von Widersprüchen oder Unklarheiten zwischen den einzelnen Vertragsbestandtei- len gilt diese Reihen- und Rangfolge:
- Leistungsbeschreibung – Allgemeiner Teil (Teil A) inkl. Bieter- und Aufklärungsfragen zu dem je- weiligen Los,
- Leistungsbeschreibung – Technischer Teil (Teil B) inkl. Anlage 1 „Angaben des Bieters“ und Anlage 2 „Beigestellte Ausstattungsgegenstände“ inkl. Bieter- und Aufklärungsfragen zu dem jeweiligen Los,
- Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB) für die Ausführung von Lieferungen und Leistung des Lan- des Niedersachsen,
- Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B),
- Aufforderung zur Angebotsabgabe,
- Angebot des Auftragnehmers,
- Angebotsvordrucke zu den Losen 1 bis 3 des Auftraggebers,
- Bewerbungsbedingungen für die Vergabe von Leistungen.
Sollten Widersprüche oder Unklarheiten innerhalb der Vertragsbestandteile auftreten, die durch die Rang- folgeregelung nicht aufgelöst werden können, ist der Auftraggeber berechtigt, den Leistungsinhalt und/oder die Ausführungsart nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB zu bestimmen.
Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen des Bieters sind ausgeschlossen und werden nicht Vertragsbestandteil (vgl. auch Ziffer 1.7. dieser Leistungsbeschreibung).
2.2. Anzuwendendes Recht
Für den geschlossenen Vertrag gilt deutsches Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Die in den Leistungsbeschreibungen genannten gesetzlichen Grundlagen und Vorschriften sind in der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils gültigen Fassung einzuhalten.
Der Erfüllungsort für die Lose 1 und 2 ist die Liegenschaft des NLBK, Reiherberg 112 in 29229 Celle.
Der Erfüllungsort für Los 3 ist jeweils die in der Bestellung angegebene Lieferanschrift.
Gerichtsstand ist Hann. Münden als Sitz des LZN.
2.3. Umwelt- und Arbeitsschutzanforderungen
Die zum Zeitpunkt der Leistungsausführung geltenden Umweltschutzanforderungen sowie die Arbeits- schutzanforderungen der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union müssen erfüllt werden. Im Zweifelsfall gilt das strengere Recht.
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2.4. Soziale Anforderungen gem. § 11 NTVergG
Sofern der Auftragnehmer mindestens 20 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer beschäftigt, stellt er sicher, dass während der Ausführung des Auftrages mindestens eine Person im Unternehmen beschäftigt ist, die • schwerbehindert i. S. d. § 2 Abs. 2 SGB IX ist oder • unmittelbar vor ihrer Beschäftigung im Unternehmen langzeitarbeitslos i. S. d. § 18 Abs. 1 SGB III war oder • sich in der Berufsausbildung befindet.
2.5. Haftung des Auftraggebers
Die Haftung des Auftraggebers für Schäden des Auftragnehmers ist im Falle eigenen Verschuldens des Auf- traggebers sowie im Falle des Verschuldens seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen auf vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzungen begrenzt. Dies gilt auch für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei etwaigen Vertragsverhandlungen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
2.6. Haftung des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer haftet gemäß den gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe des § 7 VOL/B für Schä- den, die dem Auftraggeber aus einer schuldhaften Verletzung der Vertragspflicht durch ihn oder seine Be- schäftigten entstehen.
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die sich aus dem Vertragsunterlagen ergebenden Ver- pflichtungen auch von seinen Unterauftragnehmern eingehalten werden. Bei der Einschaltung von Unter- auftragnehmern haftet der Auftragnehmer für die ordnungsgemäße Gesamtabwicklung des Auftrags (Gene- ralunternehmerschaft).
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber von Schadensersatzansprüchen Dritter, insbesondere wegen der Verletzung von Datenschutzvorschriften freizustellen, sofern er den Schadenseintritt zu vertreten hat.
Bietergemeinschaften haften gesamtschuldnerisch.
Der Erfüllungsort ist jeweils in der Bestellung angegeben.
2.7. Anzahlungsbürgschaft (nur für Los 1 und 2)
Nach den Bedingungen dieses Vertrages hat der Auftraggeber jeweils eine Anzahlung in Höhe des Wertes des Fahrgestelles gegen unbefristete Bankbürgschaft (Anzahlungsbürgschaft) zu leisten. Der Anzahlungsan- spruch gegen Anzahlungsbürgschaft setzt die Lieferung des jeweiligen Fahrgestells an den Aufbauhersteller sowie die Rechnungsstellung voraus.
Der Auftraggeber leistet die Anzahlungen gegen Übergabe einer schriftlichen (§ 126 BGB), unbefristeten, unwiderruflichen und selbstschuldnerischen Bürgschaft eines deutschen Kreditinstituts oder eines ver- gleichbaren Kreditinstituts aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union mit inländischer Niederlassung und inländischem Gerichtsstand in Höhe des Wertes des Fahrgestells.
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Die Bürgschaftsurkunde muss mit der ausdrücklichen Bestimmung versehen sein, dass die Bürgschaft aus- schließlich deutschem Recht unterliegt. Die Bürgschaftserklärung muss die Erklärung enthalten, dass auf die Einrede der Aufrechnung und Anfechtung sowie der Vorausklage gem. §§ 770, 771 BGB und die Einrede der Verjährung begrenzt durch § 202 Abs. 2 BGB bis zur Rückgabe der Bürgschaftsurkunde nicht erhoben wird. Die Bürgschaft muss die ausdrückliche Vereinbarung des ausschließlichen Gerichtsstandes nach Ziffer 2.2. dieser Leistungsbeschreibung für alle Streitigkeiten über die Gültigkeit der Bürgschaftsvereinbarung sowie aus der Vereinbarung selbst enthalten.
Die jeweilige Anzahlungsbürgschaft hat der Auftragnehmer mit Übersendung der jeweils ersten Teilrech- nung in Höhe des Wertes des Fahrgestells dem Auftraggeber vorzulegen.
Eine Hinterlegung eines Geldbetrages als Sicherheit für den Auftraggeber durch den Auftragnehmer ist aus- geschlossen. Die Bürgschaft dient als Sicherheit für Ansprüche des jeweiligen Auftraggebers auf Rückzahlung der Anzahlung einschließlich etwaiger Zinsansprüche, gleich aus welchem rechtlichen Grund.
Die Anzahlungsbürgschaftsurkunden sind unverzüglich durch den Auftraggeber zurückzugeben, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber das fertig ausgebaute Fahrzeug und die dazugehörigen Fahrzeugpapiere übereignet hat.
Nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages getroffene Vereinbarungen zwischen dem jeweiligen Auftragge- ber und dem Auftragnehmer über die Verjährung der Hauptforderung sind für den Bürgen nur im Falle sei- ner schriftlichen Zustimmung bindend.
2.8. Vertragserfüllungsbürgschaft (nur für Los 1 und 2)
Nach den Bedingungen dieses Vertrages hat der Auftraggeber die in dieser Ziffer bestimmte Summe gegen unbefristete Bankbürgschaft (Vertragserfüllungsbürgschaft) zu leisten. Der Anspruch gegen Vertragserfül- lungsbürgschaft setzt die dokumentierte Abnahme des jeweiligen Fahrgestells durch den Aufbauhersteller sowie die Rechnungsstellung voraus.
Der Auftragnehmer übergibt dem Auftraggeber jeweils eine unbefristete, unwiderrufliche, selbstschuldneri- sche Vertragserfüllungsbürgschaft eines deutschen Kreditinstituts oder eines vergleichbaren Kreditinstituts aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union mit inländischer Niederlassung und inländischem Ge- richtsstand in Höhe von 2/3 der Restsumme (abzgl. der Kosten für das Fahrgestell) und aller im Rahmen des Projektes bis zur Gesamtabnahme vereinbarten Vergütungserhöhungen oder -verringerungen.
Die Bürgschaftsurkunde muss mit der ausdrücklichen Bestimmung versehen sein, dass die Bürgschaft aus- schließlich deutschem Recht unterliegt. Die Bürgschaftserklärung muss die Erklärung enthalten, dass auf die Einrede der Aufrechnung und Anfechtung sowie der Vorausklage gem. §§ 770, 771 BGB und die Einrede der Verjährung begrenzt durch § 202 Abs. 2 BGB bis zur Rückgabe der Bürgschaftsurkunde nicht erhoben wird. Die Bürgschaft muss die ausdrückliche Vereinbarung des ausschließlichen Gerichtsstandes nach Ziffer 2.2. dieser Leistungsbeschreibung für alle Streitigkeiten über die Gültigkeit der Bürgschaftsvereinbarung sowie aus der Vereinbarung selbst enthalten.
Die jeweilige Vertragserfüllungsbürgschaft hat der Auftragnehmer mit Übersendung der jeweils zweiten Teilrechnung in Höhe von 2/3 der Restsumme (abzgl. der Kosten für das Fahrgestell) und aller im Rahmen des Projektes bis zur Gesamtabnahme vereinbarten Vergütungserhöhungen oder -verringerungen vorzule- gen.
Eine Hinterlegung eines Geldbetrages als Sicherheit für den jeweiligen Auftraggeber durch den Auftragneh- mer ist ausgeschlossen. Die Bürgschaft dient der Absicherung sämtlicher Ansprüche des jeweiligen Auftrag-
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gebers aus der Herstellung des jeweils einzelnen Löschgruppenfahrzeugs bis zur erfolgreichen Abnahme, insbesondere für Ansprüche wegen Pflichtverletzungen des Auftragnehmers, aus Vertragsstrafen und unge- rechtfertigter Bereicherung inkl. etwaiger Zinsen.
Die Vertragserfüllungsbürgschaftsurkunden sind unverzüglich durch den Auftraggeber zurückzugeben, wenn der Auftraggeber die erfolgreiche Abnahme des jeweiligen Fahrzeuges durchgeführt hat.
Nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforde- rung zwischen dem jeweiligen Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftlichen Zustimmung bindend.
2.9. Gewährleistung
Der Auftragnehmer gewährleistet die vollständige Freiheit aller gelieferten Leistungen von Sach- und Rechts- mängeln. Die Pflicht zur Gewährleistung des Auftragnehmers besteht auch dann, wenn der Mangel bei der Entgegennahme einer Lieferung des Auftragnehmers bereits bestand, jedoch nicht erkannt wurde. § 377 HGB findet keine Anwendung.
Umfang, Beginn und Laufzeit der Gewährleistung sowie der Erfüllungsort für die Erbringung etwaiger Nach- besserungen sind für jedes Fahrzeug in den mitzuliefernden Gewährleistungsunterlagen konkret anzugeben.
Der Auftragnehmer übernimmt insbesondere die Gewähr für
• Sicherheit vor Gefahren durch Mängel seiner Produkte oder ihrer Bestandteile, • die vollständige Funktionssicherheit sowie • die ordnungs- und vertragsgemäße Ausführung der Leistung entsprechend der Leistungsbeschreibun- gen (Teil A und B).
Weist eine Leistung des Auftragnehmers Mängel auf, so kann der Auftraggeber unter Setzung einer ange- messenen Frist kurzfristige Vertragserfüllung durch Beseitigung der Mängel verlangen. Kommt der Auftrag- nehmer seiner Verpflichtung zur Mängelbeseitigung innerhalb dieser Frist nicht nach, so kann der Auftrag- geber nach deren Ablauf die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Auftragnehmers selbst vornehmen oder von Dritten vornehmen lassen.
Alternativ kann der Auftraggeber unter Setzung einer angemessenen Frist die Rücknahme des mangelhaften und die Lieferung einer mangelfreien Leistung verlangen (Umtausch). Die Kosten dafür trägt der Auftrag- nehmer. Das Gleiche gilt bei Lieferung von anderen als den vereinbarten Artikeln und/oder Größen (Falschlieferung) sowie bei Lieferung in falscher Aufmachung.
Für die Gewährleistung gelten die gesetzlichen Fristen.
Der Auftragnehmer tritt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über die Produkthaftung für Schäden ein, die nachweislich durch sein Produkt verursacht werden.
Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere auf Schadenersatz, bleiben unberührt.
2.10. Qualitätsprüfung Los 1 und 2
Von dem Auftragnehmer ist einmalig nach Zuschlagserteilung ein Prüfablaufplan zu erstellen. Dieser legt die Reihenfolge der in den einzelnen Phasen der Herstellung durchzuführenden Prüfungen zum Nachweis der
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Einhaltung der technischen Anforderungen fest. Der Prüfablaufplan ist spätestens innerhalb von fünf Ar- beitstagen nach Abschluss der vereinbarten Musterprüfung der Qualitätssicherung des Auftraggebers zur Zustimmung vorzulegen und gilt für sämtliche Einzelabrufe. Änderungen sind der Qualitätssicherung des Auftraggebers erneut zur Zustimmung vorzulegen.
Die Güteprüferin bzw. der Güteprüfer ist berechtigt, sich von der vertragsgemäßen Ausführung der Leistun- gen zu überzeugen. Soweit in der jeweiligen Bestellung nichts anderes vereinbart ist, führt die Prüfstelle des Niedersächsischen Landesamtes für Brand- und Katastrophenschutz (NLBK) die Güteprüfung im Rahmen ei- ner Fahrzeugabnahme durch. Das MI und das NLBK behalten sich vor, auch externe Prüferinnen oder Prüfer und Prüfeinrichtungen für die Güteprüfung einzusetzen. Die Bereitschaft zur Güteprüfung ist 14 Tage vor Lieferung dem NLBK schriftlich anzuzeigen. Um sich einen Eindruck vom Fertigungsstand und Projektfort- schritt zu machen, kann sich das MI und das NLBK mit kurzfristiger Ankündigung von der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistungen im Werk des jeweiligen Auftragnehmers überzeugen. Die Protokollführung ob- liegt dem Auftragnehmer.
Anstelle einer Güteprüfung kann der Auftraggeber von dem jeweiligen Auftragnehmer ein Qualitätsprüfzer- tifikat gemäß DIN 55 350 T18 4.2.2 (Bestätigung der vertragsgemäßen Beschaffenheit einschließlich der Do- kumentation von Einzelprüfergebnissen) oder 4.2.1 (Bestätigung der vertragsgemäßen Beschaffenheit ohne Einzelprüfergebnisse) abfordern. Die Kosten hierfür hat der Auftragnehmer zu tragen.
2.11. Qualitätsprüfung Los 3
Die Einhaltung der in der Leistungsbeschreibung enthaltenen Regeln, Vorschriften und Normen sowie die Übereinstimmung der gelieferten mit den angebotenen Leistungen können im Rahmen der Qualitätssiche- rung jederzeit durch den Auftraggeber überprüft werden. Der Auftragnehmer ist hierbei zur Zusammenar- beit mit dem Auftraggeber und zu dessen Unterstützung verpflichtet.
Führt die Überprüfung zu dem Ergebnis, dass die Ware nicht den in diesen Leistungsbeschreibungen festge- legten Vorgaben entspricht bzw. nicht mit dem Angebotsmuster übereinstimmt oder mit sonstigen Mängeln behaftet ist, ist der beim Lieferungsempfänger vorhandene Warenbestand aus diesen Produktionsserien vom Auftragnehmer auf Kosten des Auftragnehmers zurückzunehmen und unverzüglich durch Waren zu ersetzen, die der vereinbarten Güte entsprechen.
Sollte die Qualität einzelner Fabrikate bzw. Artikel zu berechtigten Beanstandungen führen, so kann der Auftraggeber einen sofortigen Fabrikats- bzw. Artikelwechsel zu gleichen Konditionen oder auch die kom- plette Streichung der Position für die verbleibende Vertragslaufzeit verlangen.
Der Auftraggeber ist berechtigt, sofort von dem Vertrag zurückzutreten, wenn andere als die im Angebot festgelegte Fabrikate bzw. Artikel geliefert werden und auch nach Setzung einer angemessenen Frist die ver- tragskonforme Nacherfüllung ausbleibt.
2.12. Ersatzteilversorgung und Notfallreparatur (nur für Los 1 und 2)
Eine Ersatzteilversorgung ist für mindestens 20 Jahre nach Auslieferung sicherzustellen.
Eine Vertragswerkstatt des Fahrgestellhersteller sollte sich von jedem Ort in Deutschland in höchsten 100 km Entfernung und von jedem anderen Ort in der Europäischen Union in höchstens 150 km befinden. Ein Verzeichnis der Vertragswerkstätten ist mit Angebotsabgabe vorzulegen.
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2.13. Unterauftragnehmer / Arbeitnehmerüberlassung
Der Auftragnehmer wird die vertragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen grundsätzlich selbst er- bringen. Er kann Unterauftragnehmer einsetzen, für die der Auftraggeber seine vorherige Zustimmung erteilt hat. Für den Einsatz der Unterauftragnehmer, die der Auftragnehmer im Rahmen des Vergabeverfahrens benannt hat (vgl. dazu Ziffer 1.13.2 dieser Leistungsbeschreibung), erteilt der Auftraggeber seine Zustim- mung mit Zuschlagserteilung. Sofern die Unterauftragnehmer nicht bereits vor der Vergabeentscheidung benannt wurden, erfolgt deren Benennung spätestens bei Beginn der Auftragsausführung.
Für den Fall der kombinierten Vergabe der Lose 1 und 2 wird der Auftragnehmer gemäß § 97a Abs. 5 Satz 1 GWB verpflichtet, bei der Erteilung von Unteraufträgen die Interessen kleiner und mittlerer Unternehmen besonders zu berücksichtigen.
Während der Vertragslaufzeit wird der Auftragnehmer den Wechsel oder die beabsichtigte Beauftragung eines Unterauftragnehmers dem Auftraggeber unter Benennung des jeweiligen Unterauftragnehmers und der zu delegierenden Leistung anzeigen. Auf Verlangen des Auftraggebers wird der Auftragnehmer der An- zeige die für die Beurteilung der Eignung des potentiellen Unterauftragnehmers erforderlichen Unterlagen beifügen. Der Auftraggeber wird seine Zustimmung oder Ablehnung innerhalb von zehn Werktagen gegen- über dem Auftragnehmer erklären.
2.14. Rechtsnachfolge / Schuldübernahme durch einen Dritten
Soll ein Dritter anstelle des Auftragnehmers in die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag eintreten, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber über diese Absicht vorab zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt zu infor- mieren, zu dem das diesbezügliche Rechtsgeschäft hinreichend konkretisiert und wahrscheinlich ist. Die In- formation hat in schriftlicher Form zu erfolgen und muss den beabsichtigten Vertragspartner vollständig be- zeichnen, den voraussichtlichen Abschlusstermin des Rechtsgeschäfts sowie den Umfang der betroffenen Rechte und Pflichten benennen. Die Rechtsnachfolge/ Vertragsübernahme steht unter dem vorherigen schriftlichen Zustimmungsvorbehalt des Auftraggebers, den dieser in freiem Ermessen ausübt. Der Aufrag- nehmer bzw. Dritte hat keinen Anspruch auf Erteilung der Zustimmung. Der Auftraggeber behält sich vor, vor Erteilung der Zustimmung eine Prüfung der Eignung (Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gem. §§ 123, 124 GWB, Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung, die wirtschaftliche und finanzielle sowie die tech- nische und berufliche Leistungsfähigkeit des Dritten) durchzuführen und insoweit entsprechende Nach- weise, Erklärungen oder Angaben von diesem oder dem Auftragnehmer zu fordern.
Über die unmittelbare Anwendbarkeit des § 415 BGB hinaus vereinbaren die Parteien eine entsprechende Anwendung des § 415 BGB für alle Fälle des Eintretens eines Dritten in die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag. Die Frist zur Erklärung über die vorherige schriftliche Zustimmung (Einwilligung) des Auftraggebers muss in jedem Fall mindestens 30 Kalendertage betragen.
Für alle Fälle, in denen auf Grund einer zwingenden gesetzlichen Regelung die vorstehenden Absätze 1 und 2 im konkreten Fall unanwendbar sind, hat der Auftraggeber das Recht, den Vertrag außerordentlich zu kün- digen.
2.15. Kontrollen gem. § 14 NTVergG
Der Auftraggeber ist gem. § 14 NTVergG berechtigt, Kontrollen beim Auftragnehmer sowie ggf. den jeweili- gen Nachunternehmen und Verleihunternehmen durchzuführen, um die Einhaltung der sich aus dem NTVergG ergebenden Verpflichtungen zu überprüfen. Der Auftragnehmer sowie die jeweiligen
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Nachunternehmen und Verleihunternehmen sind verpflichtet, dem Auftraggeber die Einhaltung dieser Ver- pflichtungen auf dessen Verlangen jederzeit nachzuweisen.
2.16. Richtlinien, geltende Normen
Bei der Herstellung der Artikel sind zum Zeitpunkt der Produktion die EU / EG / ECE- Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung und die darauf basierenden und ergänzenden Richtlinien, Normen, technischen Regeln, Unfallverhütungsvorschriften sowie die Vorschriften des deutschen Rechts, insbesondere die in der Leistungsbeschreibung – Technischer Teil (Teil B) inkl. Angebotsvordruck benannten, zu berücksichtigen und anzuwenden.
2.17. Datenschutz / Verschwiegenheit
Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, Zeichnungen, technische Unterlagen oder Erkenntnisse, die sich aus der Zusammenarbeit im Rahmen des Vertragsverhältnisses zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftrag- geber ergeben, ohne Zustimmung des Auftraggebers an Dritte weiterzugeben. Publikationen jeglicher Art bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Dies gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. Der gesetzliche Datenschutz ist von beiden Vertragsparteien zu wahren.
2.18. Besprechung, Fertigungsfreigabe, Technische Abnahme (alle Lose)
Nach der Auftragserteilung sowie an wesentlichen Meilensteinen sind Besprechungen mit dem NLBK durch- zuführen.
Zu jeder Besprechung erstellt der Auftragnehmer ein detailliertes Besprechungsprotokoll. Er legt das Proto- koll spätestens am fünften Werktag nach der Besprechung dem NLBK und dem Auftraggeber zur Prüfung und Genehmigung vor. Das NLBK kann Ergänzungen und Korrekturen formulieren, welche nach Abstimmung eingepflegt werden. Spätestens am zehnten Werktag nach Übersendung des Protokolls gilt das Bespre- chungsprotokoll als freigegeben, wenn sich das NLBK nicht äußert.
Änderungen im laufenden Projekt müssen stets nachvollziehbar dokumentiert und durch den Auftraggeber genehmigt werden. Eine entsprechende Liste ist von dem Auftragnehmer über das gesamte Projekt hinweg fortzuschreiben und auf Verlangen jederzeit innerhalb von drei Werktagen an den Auftraggeber sowie an das MI oder das NLBK zu übermitteln.
2.18.1. Kickoff-Meeting (alle Lose)
Spätestens vier Wochen nach Zuschlagserteilung findet das Kickoff-Meeting als Videokonferenz oder in Prä- senz beim NLBK in Celle statt. Der Auftragnehmer übermittelt dem NLBK hierzu innerhalb einer Woche nach Zuschlagserteilung drei Terminvorschläge. Das LZN als Auftraggeber nimmt an diesem Meeting teil.
2.18.2. Baubesprechungen (nur für Los 1 und 2)
In Vorbereitung der Ausstattung sowie auch bei Änderungen während der Ausbauphase sind durch den Auf- tragnehmer Abstimmungen zu Ein- und Aufbauorten und anderen technischen Details unter Hinzuziehung des NLBK vorzunehmen. Baubesprechungen sollen an wesentlichen Meilensteinen durchgeführt werden.
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Logistik Zentrum Niedersachsen Seite 24 von 32 Leistungsbeschreibung – Allgemeiner Teil (Teil A)
2.18.3. Factory Acceptance Test (FAT) (nur für Los 1 und 2)
Nach Fertigstellung des ersten Fahrzeuges als Serienmuster wird dieses im Werk des Auftragnehmers abge- nommen. Hierbei werden alle konstruktiven Details des Serienmusters festgeschrieben, vom NLBK freigege- ben und von dem Auftragnehmer dokumentiert. Es ist ein Beladeplan sortiert nach Geräteräumen zu stellen, anhand welchem die Vollzähligkeit der Beladung später geprüft werden kann.
2.18.4. Site Acceptance Test (SAT) (nur für Los 1 und 2)
Nach erfolgreichem FAT und ggf. erfolgten Nachbesserungen wird das Fahrzeug an das NLBK ausgeliefert und dort einer vierwöchigen Erprobung unterzogen. Ziel des SAT ist es, Mängel zu identifizieren, die erst bei der Nutzung auftreten, und zu vermeiden, dass sich diese in der Serie fortsetzen. Grundlegende Änderungen an konstruktiven/technischen Details sollen hier nicht mehr erfolgen. Nach erfolgreichem Abschluss des SAT erfolgt die Serienfreigabe.
2.18.5. Technische Abnahme der Serienfahrzeuge (nur Los 1 und 2)
Nach Beginn der Serienfertigung wird jedes fertiggestellte Fahrzeug vom NLBK technisch abgenommen. Es erfolgt eine blockweise technische Abnahme von jeweils bis zu 10 Fahrzeugen im Werk des Auftragnehmers durch das NLBK innerhalb von je 3 zusammenhängenden Werktagen. Für die technische Fahrzeugabnahme im Werk ist je Fahrzeug ein Beladeplan sortiert nach Geräteräumen zu stellen, anhand welchem die Vollzäh- ligkeit der Beladung geprüft werden kann. Festgestellte Mängel sind vor der Lieferung abzustellen und zu dokumentieren.
2.19. Musterfahrzeug (nur für Los 1 und 2)
Das zuerst fertiggestellte Fahrzeug nach Ziff. 2.18.3. dieser Leistungsbeschreibung wird als (Serien-)Muster- fahrzeug zur Referenz für die Serienproduktion bis zu ein Jahr nach Serienfreigabe bereitgehalten.
2.20. Dokumentation beim Musterfahrzeug (nur für Los 1 und 2)
Für das Musterfahrzeug ist bei der technischen Abnahme ein Wiegeprotokoll mit Angabe der Radlasten bei Leergewicht und bei Gesamtmasse des Musterfahrzeugs mitzuliefern. Außerdem sind bei der technischen Abnahme des Musterfahrzeugs die für die Erstellung eines „Typenblat- tes“ erforderlichen Angaben sowie einer maßstabsgerechten Übersichtszeichnung (Vorder-, Rück- und Sei- tenansicht, rechts und links, mit Bemaßung) mit der Erlaubnis zur uneingeschränkten Weiterverwendung (auch auszugsweise) in BBK-Publikationen (einschließlich Internet) bereitzustellen.
2.21. Erstellung des Gutachtens gemäß StVZO (nur für Los 1 und 2)
Alle erforderlichen zusätzlichen Eintragungen in den Zulassungspapieren sind vom Auftragnehmer ohne ge- sonderte Berechnung vorzunehmen.
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Logistik Zentrum Niedersachsen Seite 25 von 32 Leistungsbeschreibung – Allgemeiner Teil (Teil A)
2.22. Musterbeladungssatz (nur für Los 3)
Der Auftragnehmer des Loses 3 hat spätestens 3 Monate nach Zugang einer entsprechenden Aufforderung in Textform durch den jeweiligen Auftragnehmer des Loses 1 bzw. des Loses 2 je einen Mustersatz der zu verladenen Artikel gem. Leistungsbeschreibung – Technischer Teil (Teil B) für Los 3 (vollständiges Set Fach- dienstausstattung) an eine vom jeweiligen Auftragnehmer des Loses 1 bzw. des Loses 2 benannte Lieferad- resse innerhalb Europas zu liefern. Die Transportkosten trägt der Auftragnehmer des Loses 3 (Pos. 130 des Angebotsvordruckes zu Los 3). Die Mustersätze werden nach Projektabschluss jeweils als Beladung der Musterfahrzeuge mit ausgeliefert.
2.23. Übergabe, Schulung und Einweisung (nur Los 1 und 2)
Die Übergabe inklusive Prüfung der Vollzähligkeit der Beladung und Schulung hinsichtlich des Fahrgestells, des Aufbaus und der verwendeten Einbauten hat blockweise in Celle-Scheuen zu erfolgen. Je Fahrzeug ist ein Beladeplan sortiert nach Geräteräumen zu stellen, anhand welchem die Vollzähligkeit der Beladung ge- prüft werden kann. Je Übergabetag werden regelmäßig bis zu sechs Fahrzeuge in zwei Margen à 3 Fahrzeuge übergeben. Abweichungen davon sind zwischen Auftragnehmer und NLBK abzustimmen.
Es sind bis zu 3 Personen je Fahrzeug einzuweisen. Theoretische Inhalte können im Lehrsaal für die gesamte Gruppe vermittelt werden. Einweisungen direkt an Geräten und Fahrzeugen erfolgt in Kleingruppen bis ma- ximal 10 Personen. Der Auftragnehmer stellt entsprechendes Personal bereit.
Die Schulung muss hinsichtlich des Fahrgestells, des Aufbaus und der verwendeten Einbauten erfolgen. Das Schulungsmaterial ist durch den Auftragnehmer zu stellen. Die Schulung ist jeweils am Tag der Übergabe des Fahrzeugs/der Fahrzeuge an die jeweils bezugsberechtigten Stellen am Standort der Übergabe in Celle- Scheuen durchzuführen. Das Land stellt bei allen Fahrzeugen Örtlichkeiten für die Veranstaltung bereit. Bei Fahrzeugen, die das Land aus eigenen Mitteln selbst beschafft, werden die Verpflegungskosten übernom- men. Bei den kommunal beschafften Fahrzeugen sind diese durch den Auftragnehmer zu übernehmen.
Bei der Übergabe der Fahrzeuge an die bezugberechtigten Stellen müssen diese innen und außen gereinigt und in einem betriebs- und verkehrssicheren Zustand (Auslieferungsinspektion) sein.
2.24. Bestellverfahren
Die in der Ausschreibung enthaltenen Artikel der Lose 1 bis 3 werden in einem LZN-Webshop gelistet. Die Artikeldaten sind vorzugsweise elektronisch zur Verfügung zu stellen.
Entsprechend sind Artikeldaten und Artikelkatalogstruktur als XML-Datei zu liefern. Die Datei muss Artikel- bezeichnung, Artikelnummer, EK-Preis, Preiseinheit, Artikelbeschreibung (Kurz- und Langtext), ggf. Verpa- ckungseinheit und MwSt-Satz beinhalten.
Zusätzlich ist eine Zuordnung der LZN-Artikel (Produktkatalog, Artikel-Sach-Nr., Größenausprägung) zum Ar- tikel des Lieferanten erforderlich. Diese wird dadurch erzielt, indem beim LZN die xls-Datei mit den Lieferan- ten-Artikelangaben um die Spalte „Remarks“ mit den LZN-spezifischen Artikeldaten ergänzt wird. Eine ent- sprechende xls-Datei mit den auszufüllenden Angaben wird dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt. Nach Eintragung der LZN-Artikeldaten (Remarks), wird diese Datei in eine XML-Version umgewandelt.
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Logistik Zentrum Niedersachsen Seite 26 von 32 Leistungsbeschreibung – Allgemeiner Teil (Teil A)
Alternativ hierzu besteht die Möglichkeit, die Artikeldaten über eine vorgegebene Excel-Datei zur Verfügung zu stellen. Hierüber sind Artikelbezeichnung, Artikelnummer, EK-Preis, ggf. Verpackungseinheit und MwSt- Satz zu liefern. Vom Auftragnehmer werden Artikeldaten, Beschreibungen und Produktbilder gefordert. Hierzu sind JPG- Bilder in der Mindestgröße 1000x1000 Pixel zu liefern. Diese Bilder dürfen keine Wasserzeichen enthalten. Zusätzlich sollen Datenblätter sowie Sicherheitsdatenblätter im PDF-Format (auf einem Datenträger) gelie- fert werden, die der Auftraggeber zum Zwecke der Kommunikation mit seinen Kunden nutzen möchte. Die Daten, Beschreibungen, Produktbilder und Datenblätter sind spätestens 14 Tage nach Zuschlagserteilung dem LZN als Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.
Der Auftragnehmer erhält vom Auftraggeber Bestellungen per E-Mail.
Dem Auftraggeber ist eine Auftragsbestätigung per E-Mail an Kundenservice.wud@lzn.de zu übersenden. Diese hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
- Bestellnummer,
- Lieferanschrift,
- Rechnungsanschrift,
- Artikelnummer und -bezeichnung des Auftraggebers,
- Artikelbezeichnung des Auftragnehmers sowie
- Lieferzeitpunkt in Kalenderwochen bzw. den genauen Liefertag.
Ein elektronischer Datenaustausch wird angestrebt.
2.25. Urheberrecht
Der Auftragnehmer sichert dem Auftraggeber schriftlich zu, dass er die Nutzungs- und Verwertungsrechte zu den Grafiken und Texten aller in der Rahmenvereinbarung enthaltenen Produkte besitzt und dass diese für die vereinbarte Vertragslaufzeit dem Auftraggeber zur uneingeschränkten Nutzung im Webshop überlassen werden. Ein entsprechender Vordruck ist den Vergabeunterlagen beigefügt.
2.26. Lieferung und Lieferfrist (nur für Los 1 und 2)
Die Lieferfrist beginnt am Tag nach Eingang der jeweiligen Bestellung. Für jedes Fahrzeug des Bezugsberech- tigten MI /NLBK beträgt die maximale Lieferfrist 18 Monate.
Alle übrigen Fahrzeuge sind unabhängig vom Zeitpunkt der Bestellung spätestens bis zum 28. Februar 2029 auszuliefern.
Die Fahrzeuge werden frei Verwendungsstelle nach Absprache zum NLBK, Reiherberg 112, 29229 Celle ge- liefert. Eine Überführung der Fahrzeuge auf eigener Achse ist nicht zulässig. Sind bis zur Auslieferung laut Kilometerzähler mehr als 10 km auf eigener Achse zurückgelegt worden, ist eine Aufstellung aller zurückge- legten Strecken auszuhändigen. Es ist eine Frostsicherheit (auch bei Anlieferung im Sommer) sicherzustellen. Die Auslieferung hat mit vollständig gefülltem Behälter für erforderliche Zusatzstoffe (z. B. „Ad Blue“) zu erfolgen.
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Logistik Zentrum Niedersachsen Seite 27 von 32 Leistungsbeschreibung – Allgemeiner Teil (Teil A)
2.27. Lieferung und Lieferfrist (für die vollständigen Sets Fachdienstausstattung aus Los 3 an die Auf- tragnehmer der Lose 1 und 2)
Der jeweilige Auftragnehmer des Loses 1 bzw. des Loses 2 bestimmt den Liefertermin für die vollständigen Sets Fachdienstausstattung (Pos. 1 im Angebotsvordruck zu Los 3) und fordert diese unter Berücksichtigung der vom Auftragnehmer des Loses 3 im Angebotsvordruck angegebene Lieferzeit rechtzeitig in Textform un- mittelbar bei diesem an.
Die Lieferfrist beginnt am Tag nach Zugang der Aufforderung zur Lieferung durch den jeweiligen Auftragneh- mer des Loses 1 bzw. des Loses 2 und darf 3 Monate nicht überschreiten.
Der Auftragnehmer des Loses 3 hat die im Angebot angegebene Lieferzeit, gerechnet ab Zugang der Auffor- derung zur Lieferung durch den jeweiligen Auftragnehmer des Loses 1 bzw. des Loses 2, einzuhalten.
2.28. Lieferung und Lieferfrist (für Einzelbestellungen Los 3)
Die Lieferfrist beginnt am Tag nach Eingang der jeweiligen Bestellung. Die Lieferungen erfolgen an die in den jeweiligen Bestellungen definierten Lieferanschriften des Landes Nie- dersachsen inkl. niedersächsischer Inseln.
Anlieferungen sind nur montags bis donnerstags von 08:00 bis 15:00 Uhr, freitags von 08:00 bis 11:30 Uhr oder nach telefonischer Absprache möglich. An bundesweit einheitlichen Feiertagen oder solchen des Lan- des Niedersachsen sind Anlieferungen nicht möglich. Teillieferungen sind grundsätzlich nicht erwünscht.
Die Lieferung hat unmittelbar nach der jeweiligen Bestellung zu erfolgen. Maßgeblich für die Lieferfrist ist die im Angebot angegeben Lieferzeit in Tagen.
Lieferverzögerungen sind dem LZN unter der in Nr. 2.2324. dieser Leistungsbeschreibung genannten E-Mail- Adresse schriftlich mitzuteilen.
2.29. Änderungen im Sortiment / Lieferfähigkeit von Artikeln (Los 3)
Änderungen an Artikeln bzw. deren Verpackungseinheit bedürfen der vorherigen Freigabe durch das NLBK. Die beabsichtigte Änderung ist dem Auftraggeber mindestens vier Wochen vorher mitzuteilen, welcher die Freigabe durch das NLBK einholt. Eine nicht rechtzeitige mitgeteilte oder nicht freigegebene Änderung führt zur Bestellung unter den bisherigen Bedingungen.
2.30. Aufmachung und Verpackung (Nur für Los 3)
Der Auftragnehmer hat die Artikel in handelsüblichen Behältnissen zu verpacken und zu beschriften.
Bei der Auswahl des Verpackungsmaterials ist den Erfordernissen des Umweltschutzes Rechnung zu tragen.
Die Transportverpackung wird vom Lieferanten bei Lieferung kostenlos mitgenommen und von ihm vor- schriftsmäßig entsorgt (vgl. ZVB lfd. Nr. 5).
Europaletten werden, wenn vorhanden, getauscht bzw. die Lieferung von diesen abgeladen und die Paletten wieder mitgenommen. Eine Vergütung der Kosten für Europaletten erfolgt nicht.
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Logistik Zentrum Niedersachsen Seite 28 von 32 Leistungsbeschreibung – Allgemeiner Teil (Teil A)
2.31. Leistungsänderungen – Change Request
„Change Request“ bezeichnet eine Veränderung der in der Leistungsbeschreibung festgelegten Anforderun- gen an die zu erbringende Leistung. Über das nachfolgend beschriebene Change Request- Verfahren kann der Leistungsumfang – innerhalb der Grenzen des § 132 GWB – an die darüberhinausgehenden aktuellen Anforderungen des Auftraggebers angepasst werden.
Der Auftraggeber führt während der Vertragslaufzeit eigene Marktforschung und -beobachtung durch. Es bleibt dem Auftraggeber vorbehalten, aufgrund eingetretener Weiterentwicklungen sowie geänderter An- forderungen im Aufgabenvollzug und/oder Weiterentwicklungen auf dem Gebiet der zu vergebenden Leis- tung, Änderungen an der Art oder den Umfang der Leistung vorzunehmen. Er wird hierbei vom Auftragneh- mer beraten.
Der Auftragnehmer kann die Ausführung der Leistungsänderung ablehnen, sofern diese seine betriebliche Leistungsfähigkeit unzumutbar belasten würde. Diese Ablehnung hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich oder spätestens fünf Kalendertage ab Zugang eines schriftlichen Änderungsverlangens des Auf- traggebers schriftlich mitzuteilen; anderenfalls ist der Auftragnehmer zur Durchführung verpflichtet. Über die geänderte Leistung hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer einen gesonderten Auftrag als Vertrags- anhang zu diesem Vertrag schriftlich zu erteilen.
Beansprucht der Auftragnehmer bei einer Leistungsänderung eine erhöhte Vergütung, so hat er dies dem Auftraggeber gemäß der ZVB für die Ausführung von Lieferungen und Leistungen des Landes Niedersachsen anzuzeigen. Über eine angemessene Höhe der Vergütung werden sich die Vertragsparteien im Falle einer Änderung der Leistung einvernehmlich innerhalb eines Monats nach Eingang des Erhöhungsverlangens beim Auftraggeber einigen.
2.32. Lieferscheine und Rechnungen
Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, der mindestens folgende Daten enthält:
- Die Bestell-Nummer des Auftragsgebers,
- für jede Position der Bestellung die Artikel-Nummer und Artikel-Bezeichnung des Auftraggebers,
- die Kontaktdaten des jeweiligen Bestellers,
- die gelieferte Menge sowie
- das Aktenzeichen des Warenempfängers, sofern bei der Bestellung übermittelt.
Der Lieferschein hat eine Aussage darüber zu enthalten, ob der Auftragnehmer mit dieser Lieferung den Auftrag als erledigt betrachtet.
Der Lieferschein darf auf keinen Fall Preise und Zahlungsbedingungen (wie z. B. Skonto) enthalten.
Los 1 und 2: Es können nach Maßgabe der Ziffern 2.7. und 2.8. dieser Leistungsbeschreibung bis zu drei Teilrechnungen pro Fahrzeug (Los 1 und 2) gestellt werden. Die jeweils letzte Rechnung ist erst fällig, wenn eine vollständige und vertragsgemäße Auslieferung und Abnahme erfolgt ist. Für jede Bestellung ist nur eine Rechnung aus- zustellen.
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Logistik Zentrum Niedersachsen Seite 29 von 32 Leistungsbeschreibung – Allgemeiner Teil (Teil A)
Los 3: Rechnungen sind erst fällig, wenn eine vollständige und vertragsgemäße Lieferung erfolgt ist. Für jede Be- stellung ist nur eine Rechnung auszustellen. Teilrechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, ausge- schlossen und werden daher vom LZN nicht bearbeitet. Die Rechnungsstellung erfolgt nicht vor Lieferung.
Die Rechnungsstellung hat bevorzugt im Format XRechnung zu erfolgen. Unterstützt wird auch eine elektro- nische Rechnungsstellung im Format ZUGFeRD.
Rechnungen im Format XRechnung sind unter Angabe der Leitweg-ID 03-7075700000-96 an das Funktions- postfach erechnung@niedersachsen.de des zentralen eRechnungseingang Niedersachsen (ZeRN) zu richten. Rechnungen im Format ZUGFeRD sind an das Funktionspostfach kreditorenbuchhaltung@lzn.de zu richten.
Außerdem ist die Rechnungsstellung elektronisch im PDF-Format per E-Mail an die Mailadresse PDF- Rechnungen@lzn.de möglich.
Ausschließliche Rechnungsanschrift ist:
Logistik Zentrum Niedersachsen Gimter Straße 26 34346 Hann. Münden
Jede Rechnung ist einfach zu erstellen und hat die Bestell-Nummer des Auftraggebers, die Lieferschein-Num- mer, das Lieferdatum des abgerechneten Lieferscheins und für jede Position die Artikel-Nummer, die Artikel- Bezeichnung, die Stückzahl, den Einzelpreis, den Gesamtpreis und das Aktenzeichen des Warenempfängers, sofern bei der Bestellung übermittelt, zu enthalten.
Es gelten die Regelungen zur Ausstellung von Rechnungen gem. § 14 UStG und § 14a UStG sowie der Richt- linie 2014/55/EU über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen in Verbindung mit der Norm EN-16931 zur elektronischen Rechnungsstellung.
Die Übergangsfristen gem. § 27 Abs. 38 UStG sind zu beachten.
2.33. Vertragsstrafen
Es gelten die §§ 339 – 345 BGB. Es wird eine Vertragsstrafe für die Überschreitung der Ausführungsfristen der zu erbringenden Leistung vereinbart, sofern der Auftragnehmer die Überschreitung zu vertreten hat. Sie beträgt für jede vollendete Woche 0,5 % desjenigen Teils der Leistung, der nicht genutzt werden kann, aus- gehend von dem Nettoauftragswert. Die Vertragsstrafe wird nach Wochen bemessen. Jeder Werktag einer angefangenen Woche wird als 1/6 Woche gerechnet. Maximal kann der Auftraggeber 5 % eines Einzelauf- trags als Vertragsstrafe verlangen.
§ 341 Abs. 3 BGB wird dahingehend abgeändert, dass die Strafe bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden kann.
Die Vertragsstrafen werden auf Schadenersatzansprüche angerechnet.
2.34. Vertragslaufzeit/ Kündigung (nur für Los 1 und 2)
Die Rahmenvereinbarung tritt am nächsten Werktag nach Zuschlagserteilung in Kraft und endet mit Ablauf des 31.08.2027, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
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Logistik Zentrum Niedersachsen Seite 30 von 32 Leistungsbeschreibung – Allgemeiner Teil (Teil A)
Einzelaufträge auf Grundlage der Rahmenvereinbarung können bis einschließlich 31.08.2027 erteilt werden. Nach Ablauf dieses Tages sind keine weiteren Einzelaufträge mehr möglich.
Die bis einschließlich 31.08.2027 erteilten Einzelaufträge bleiben vom Ablauf der Rahmenvereinbarung un- berührt und sind nach Maßgabe der vertraglich vereinbarten Lieferfristen vollständig zu erfüllen. Dies gilt auch, wenn die Lieferung oder Leistung erst nach Ablauf der Rahmenvereinbarung erfolgt. Die für den jewei- ligen Einzelauftrag maßgeblichen vertraglichen Regelungen gelten bis zu dessen vollständiger Erfüllung fort.
Die angebotenen Preise sind für alle während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung erteilten Einzelaufträge verbindlich. Dies gilt auch, wenn die Lieferung oder Leistung erst nach Ablauf der Rahmenvereinbarung er- folgt.
Der Auftraggeber kann – unbeschadet der übrigen gesetzlichen Bestimmungen – das Vertragsverhältnis frist- los kündigen, wenn ihm aus einem durch den Auftragnehmer zu vertretenden wichtigen Grund die Fortset- zung des Vertrages nicht zugemutet werden kann. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn
a) der Auftragnehmer wiederholt und trotz schriftlicher Mahnung mit der Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung in Verzug geraten ist,
b) der Auftragnehmer den Bestimmungen dieses Vertrages zuwiderhandelt,
c) der Auftragnehmer wiederholt gegen gesetzliche oder vertragliche Datenschutzbestimmungen ver- stößt,
d) die Kündigung zur Erfüllung gesetzlicher, aufsichtsbehördlicher oder gerichtlichen Maßnahmen oder Anordnungen geboten ist,
e) der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen aus § 128 Abs. 1 GWB – insbesondere zur Zahlung von Abgaben und Sozialversicherungsbeiträgen – nicht ordnungsgemäß nachkommt,
f) der Auftragnehmer trotz vorheriger schriftlicher Abmahnung und angemessener Fristsetzung wie- derholt schwerwiegend schuldhaft gegen die vertraglichen Verpflichtungen verstößt, so dass es dem Auftraggeber unzumutbar ist, den Vertrag bis zum nächstmöglichen Beendigungstermin fortzuset- zen,
g) der Auftragnehmer in Insolvenz gerät oder die Voraussetzungen zur Durchführung eines Insolvenz- verfahren gegeben sind oder
h) für den Auftraggeber die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses aus einem in der Person des Auftrag- nehmers liegenden Grunde unzumutbar wird.
Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers infolge fristloser Kündigung sind ausgeschlossen.
Für den Fall der Überschreitung des maximalen Auftragsvolumens während der Vertragslaufzeit wird auf die Regelung des § 132 GWB verwiesen.
Sollte die Erbringung von vertraglich vereinbarten Leistungen aufgrund von Gesetzesänderungen nach Ver- tragsschluss untersagt oder eingeschränkt und dadurch für den Auftragnehmer unzumutbar werden, ist der Auftragnehmer berechtigt, mit sofortiger Wirkung die spezifische Leistung gegenüber dem Auftraggeber zu kündigen.
Die Kündigung bedarf der Schriftform.
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Logistik Zentrum Niedersachsen Seite 31 von 32 Leistungsbeschreibung – Allgemeiner Teil (Teil A)
2.35. Vertragslaufzeit/ Preisänderungen/ Kündigung (nur für Los 3)
Vertragsbeginn ist der nächste Werktag nach Zuschlagserteilung. Es besteht eine erste Vertragslaufzeit von 12 Monaten sowie optional drei einseitige Vertragsverlängerungen durch den Auftraggeber zu jeweils höchs- tens 12 weiteren Monaten. Der Vertrag verlängert sich stillschweigend jeweils um weitere 12 Monate, wenn er nicht vom Auftraggeber sechs Monate vor Ablauf des Jahres gekündigt wird und endet automatisch spä- testens nach 4 Jahren, ohne dass es einer Kündigung durch den Auftraggeber bedarf.
Eine Preisänderung/-anpassung ist grundsätzlich nur zum Zeitpunkt einer etwaigen Vertragsverlängerung und nur einvernehmlich möglich. Hiervon abweichend kann unter besonderen Umständen (bspw. aufgrund von stark steigenden Rohstoffpreisen) auf Antrag des Auftragnehmers bei Bedarf zu jedem Zeitpunkt des laufenden Vertrags ein entsprechendes Preisanpassungsbegehren eingereicht werden. Der Auftragnehmer hat mit seinem Preisanpassungsbegehren die Notwendigkeit dessen entsprechend nachzuweisen.
Jedes Preisanpassungsbegehren wird vom Auftraggeber anschließend geprüft. Kommt eine Einigung zu- stande, wirkt diese „ex nunc“. Alle Bestellungen, die zeitlich noch vor erfolgreicher Einigung über die Preis- anpassung beim Auftragnehmer eingegangen sind, sind zum vor der Preisanpassungseinigung geltenden Preis abzuwickeln. Kommt eine Einigung über eine Preisänderung/-anpassung nicht zu Stande, hat jede Par- tei ein Kündigungsrecht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats, gerechnet ab dem Zeitpunkt des endgültigen Scheiterns der Preisverhandlungen.
Der Auftraggeber kann – unbeschadet der übrigen gesetzlichen Bestimmungen – das Vertragsverhältnis frist- los kündigen, wenn ihm aus einem durch den Auftragnehmer zu vertretenden wichtigen Grund die Fortset- zung des Vertrages nicht zugemutet werden kann. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn
i) der Auftragnehmer wiederholt und trotz schriftlicher Mahnung mit der Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung in Verzug geraten ist,
j) der Auftragnehmer den Bestimmungen dieses Vertrages zuwiderhandelt,
k) der Auftragnehmer wiederholt gegen gesetzliche oder vertragliche Datenschutzbestimmungen ver- stößt,
l) die Kündigung zur Erfüllung gesetzlicher, aufsichtsbehördlicher oder gerichtlichen Maßnahmen oder Anordnungen geboten ist,
m) der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen aus § 128 Abs. 1 GWB – insbesondere zur Zahlung von Abgaben und Sozialversicherungsbeiträgen – nicht ordnungsgemäß nachkommt,
n) der Auftragnehmer trotz vorheriger schriftlicher Abmahnung und angemessener Fristsetzung wie- derholt schwerwiegend schuldhaft gegen die vertraglichen Verpflichtungen verstößt, so dass es dem Auftraggeber unzumutbar ist, den Vertrag bis zum nächstmöglichen Beendigungstermin fortzuset- zen,
o) der Auftragnehmer in Insolvenz gerät oder die Voraussetzungen zur Durchführung eines Insolvenz- verfahren gegeben sind oder
p) für den Auftraggeber die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses aus einem in der Person des Auftrag- nehmers liegenden Grunde unzumutbar wird.
Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers infolge fristloser Kündigung sind ausgeschlossen.
Für den Fall der Überschreitung des maximalen Auftragsvolumens während der Vertragslaufzeit wird auf die Regelung des § 132 GWB verwiesen.
[Seite 32]
Logistik Zentrum Niedersachsen Seite 32 von 32 Leistungsbeschreibung – Allgemeiner Teil (Teil A)
Sollte die Erbringung von vertraglich vereinbarten Leistungen aufgrund von Gesetzesänderungen nach Ver- tragsschluss untersagt oder eingeschränkt und dadurch für den Auftragnehmer unzumutbar werden, ist der Auftragnehmer berechtigt, mit sofortiger Wirkung die spezifische Leistung gegenüber dem Auftraggeber zu kündigen.
Die Kündigung bedarf der Schriftform.
2.36. Schriftform
Änderungen und Ergänzungen der Rahmenvereinbarung bedürfen der Schriftform und sind von beiden Par- teien zu unterzeichnen. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst. Dem Schrift- formerfordernis dieser Klausel wird nicht durch Telefax, E-Mail oder in elektronischer Form Genüge getan, soweit nichts Gegenteiliges innerhalb dieses Vertrages vereinbart ist.
Mündliche Abreden sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
2.37. Schlussbestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise undurchführbar, unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden die undurchführbare, unwirksame oder nichtige Bestimmung durch eine wirksame, durchführbare Bestim- mung ersetzen, die dem am nächsten kommt, was die Parteien nach dem Sinn und Zweck des Vertrags be- stimmt hätten, wenn sie die Undurchführbarkeit, Unwirksamkeit oder Nichtigkeit gekannt oder vorhergese- hen hätten. Gleiches gilt entsprechend bei Vorliegen von Regelungslücken.