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Lieferung von Lichtbändern und Rundleuchten für die U6-Grundinstandsetzung in Tegel

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 26.09.2026, 07:43 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabekooperation.berlin

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  1. Innenbeleuchtung

1.1 Leuchten Hinweis für Auftraggeber: Leuchten sind die Vorrichtungen, in denen die Lampen (Leuchtmittel) befestigt werden. Die nachfolgenden Umweltschutzanforderungen beziehen sich auf sämtliche Objektleuchten (Deckenanbauleuchten, Deckeneinbauleuchten, Pendelleuchten, Stehleuchten, Tischleuchten, Wandleuchten, Strahler, Wallwashers, Downlights.) Die unten genannten Anforderungen Punkt 1 und 2 gelten für die oben genannten konventionel- len Leuchten (Leuchten für beispielsweise Kompaktleuchtstofflampen) sowie für LED-Leuchten. Die Aufwandskennzahl PGN ist ein Maß für die Energieeffizienz von Objektleuchten. Die Auf- wandskennzahl PGN wird berechnet aus dem Leuchtenlichtstrom Φ (in Lumen) und der Sys- L temleistung der Leuchte P (in Watt) (inklusive Vorschaltgerät): L

PGN (P , Φ ) = P / (0.01029 * (0.88 * √ (Φ ) + 0.049 * Φ )). L L L L L Die Ermittlung der Aufwandskennzahl PGN muss mit dem für die Leuchte vorgesehenen Leuchtmittel erfolgen. Je höher die Aufwandskennzahl PGN, desto schlechter die Energieeffizi- enz der Leuchte. Alternativ zur Ermittlung der Aufwandskennzahl PNG kann auch die Leuchtenlichtausbeute (η ) berechnet werden, die als Quotient des Leuchtenlichtstroms (Φ in Lumen) und der Leuchte L Systemleistung der Leuchte (P in Watt) definiert ist. Die Einheit der Leuchtenlichtausbeute L (η ) ist Lumen pro Watt (lm/W). Leuchte

η = Φ / P Leuchte L L

Unter Berücksichtigung der Verwaltungsvorschrift Beschaffung und Umwelt (VwVBU) werden im Folgenden für Leuchten verbindliche Umweltschutzanforderungen für die Er- stellung der Leistungsbeschreibung aufgeführt:

  1. Energieeffizienz (Lichtausbeute nach Aufwandskennzahl PGN oder alternativ η ): Leuchte

Die folgenden Werte sind je nach Leuchtentyp einzuhalten (alternativ nachzuweisen: Aufwands- kennzahl PGN oder Leuchtenlichtausbeute η ): Leuchte

LeuchtentypHöchstwert Aufwands-Mindestwert Leuchten-
kennzahl PGNlichtausbeute η Leuchte
Deckenanbauleuchten, Stehleuchten, PendelleuchtenPGN ≤ 20η ≥ 66 lm/W Leuchte
Wandleuchten, WallwasherPGN ≤ 22η ≥ 60 lm/W Leuchte
Deckeneinbauleuchten, DownlightsPGN ≤ 23η ≥ 58 lm/W Leuchte
StrahlerPGN ≤ 25η ≥ 53 lm/W Leuchte
Tischleuchten:PGN ≤ 26η ≥ 51 lm/W Leuchte
  1. Leistungsaufnahme im Bereitschaftszustand (Standby-Betrieb):

Die Leistungsaufnahme einer nicht dimmbaren Leuchte im Bereitschaftszustand darf 0,1 Watt nicht überschreiten. Leuchten mit dimmbarem Vorschaltgerät oder externem Steckernetzteil dürfen im Bereitschaftszustand eine Leistungsaufnahme von 0,5 Watt nicht überschreiten.

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1.2 LED-Lampen Hinweis für Auftraggeber: Die Einhaltung der nachfolgenden Umweltschutzanforderungen be- zieht sich auf ungerichtete und gerichtete LED-Lampen.

Unter Berücksichtigung der Verwaltungsvorschrift Beschaffung und Umwelt (VwVBU) werden im Folgenden für LED-Lampen verbindliche Umweltschutzanforderungen für die Erstellung der Leistungsbeschreibung aufgeführt:

  1. Die LED-Lampe erfüllt die Energieeffizienzklasse A+ nach Verordnung (EG) 874/2012

  2. Die Lebensdauer beträgt mindestens 20.000 Stunden.

  3. Die Schaltfestigkeit beträgt mindestens 50.000 Ein-Aus-Schaltungen.

  4. Die LED-Lampen müssen gemäß EU-Verordnungen Nr. 1194/2012 und Nr. 874/2012 dekla- riert sein.

Quelle: Verordnungen (EG) Nr. 1194/2012 und Nr. 874/2012.

Angebotsbewertung von LED-Lampen: • Das Zuschlagskriterium ist das Verhältnis des Angebotspreises zur Lebensdauer in Form des Angebotspreises bezogen auf eintausend Stunden Lebensdauer. • Die Lebenszykluskostenberechnung nach Ziffer 7.1 der VwVBU findet keine Anwendung. • Die Lebensdauer in Stunden ist vom Bieter im Angebot anzugeben. Sie ist definiert als die Zeit, nach welcher 50 % der Lampen noch mindestens 70 % des Anfangslichtstromes auf- weisen.

1.3 Kompaktleuchtstofflampen Hinweis für Auftraggeber: Die Einhaltung der Umweltschutzanforderungen bezieht sich auf Kompaktleuchtstofflampen (umgangssprachlich auch Energiesparlampen). Anforderungen an andere Leuchtstofflampen (wie z.B. lineare Leuchtstofflampen, ringförmige Leuchtstofflampen etc.) werden nicht gestellt.

Unter Berücksichtigung der Verwaltungsvorschrift Beschaffung und Umwelt (VwVBU) werden im Folgenden für Kompaktleuchtstofflampen verbindliche Umweltschutzanforde- rungen für die Erstellung der Leistungsbeschreibung aufgeführt:

  1. Die Kompaktleuchtstofflampe erfüllt die Energieeffizienzklasse A nach Verordnung (EG) 874/2012.

  2. Die Lebensdauer beträgt mindestens 12.000 Stunden.

  3. Die Schaltfestigkeit beträgt mindestens 20.000 Ein-Aus-Schaltungen.

  4. Die Startzeit der Kompaktleuchtstofflampe (bis 60% der Helligkeit erreicht ist) beträgt: a) maximal 60 Sekunden für Kompaktleuchtstofflampen mit Amalgam b) maximal 30 Sekunden für sonstige Kompaktleuchtstofflampen.

Quelle: Verordnung (EG) 244/2009; Verordnung (EG) 245/2009; Verordnung (EG) 874/2012; Vergabegrundlage für Umweltzeichen Lampen, RAL-UZ 151, Ausgabe Juli 2010.

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Angebotsbewertung von Kompaktleuchtstofflampen : • Das Zuschlagskriterium ist das Verhältnis des Angebotspreises zur Lebensdauer in Form des Angebotspreises bezogen auf eintausend Stunden Lebensdauer. • Die Lebenszykluskostenberechnung nach Ziffer 7.1 der VwVBU findet keine Anwendung. • Die Lebensdauer in Stunden ist vom Bieter im Angebot anzugeben.

1.4 Halogenlampen Hinweis für Auftraggeber: Halogenlampen stellen im Vergleich zu LED-Lampen sowie Leucht- stofflampen ein ineffiziente Beleuchtungstechnologie dar. Halogenlampen sollten deshalb nur in Ausnahmefällen beschafft werden.

Unter Berücksichtigung der Verwaltungsvorschrift Beschaffung und Umwelt (VwVBU) werden im Folgenden für Halogenlampen verbindliche Umweltschutzanforderungen für die Erstellung der Leistungsbeschreibung aufgeführt:

  1. Die Lampe verfügt über eine infrarot-reflektierende Beschichtungs-Technologie (Infrared Reflective Coating – Technologie - IRC).

  2. Die Lebensdauer beträgt mindestens 2.000 Stunden.

Quelle: Verordnung (EG) 244/2009 und Verordnung (EG) 1194/2012;

Angebotsbewertung von Halogenlampen: • Das Zuschlagkriterium ist das Verhältnis des Angebotspreises zur Lebensdauer in Form des Angebotspreises bezogen auf eintausend Stunden Lebensdauer. • Die Lebenszykluskostenberechnung nach Ziffer 7.1 der VwVBU findet keine Anwendung. • Die Lebensdauer in Stunden ist vom Bieter im Angebot anzugeben.

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