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H29.01-VE4.026-Weitere-Besondere-Vertragsbedingungen.pdf

Lieferung von Labor- und Messtechnik für eine Zentralapotheke

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 02.10.2026, 08:11 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe.de

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Rudolf Virchow Klinikum Glauchau gGmbH H29.01 | Neubau Zentralapotheke Fassung 02/2025

  1. WBVB – WEITERE BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN

10.1 Abzüge / Umlagen

10.1.1 Baustrom / Bauwasser / Wasch- und WC-Einrichtungen / Bauschild / Krannutzung Die Kosten für den Verbrauch von Elektroenergie und Wasser, Bereitstellung und Mitbenut- zung von Wasch- und WC-Einrichtungen werden über eine Umlagepauschale abgerech- net. Sie wird mit 0,30 % der Brutto-Schlussrechnungssumme angesetzt und bei der Schluss- rechnung in Abzug gebracht. Die Einrichtung der zentralen Baustromverteilung und allgemeinen Baustellenbeleuchtung, der Bauwasserversorgung sowie der Wasch- und WC-Einrichtung obliegt dem AG und wird durch den AN Baustelleneinrichtung erbracht Die gewerkespezifische Baustromverteilung und Beleuchtung am Arbeitsplatz ist vom AN selbst zu stellen und zu betreiben.

10.1.2 Bauschuttbeseitigung, Zwischenreinigungsmaßnahmen / Umlage Für die Beseitigung von Bauschutt und für Zwischenreinigungsmaßnahmen ist der AN selbst verantwortlich. Die Vorgaben des Auftraggebers sind in den ATV zur Vergabeeinheit unter Punkt 0.1.12 benannt.

10.1.3 Bauwesenversicherung / Umlage Der AG schließt für das ausgeschriebene Bauvorhaben eine Bauleistungsversicherung ab, in der alle am Bau beteiligten Firmen mit versichert sind, Die Prämie wird in Höhe von 2,0 v. Tausend der Bruttoabrechnungssumme zum Zeitpunkt der Schlussrechnung anteilig auf alle Auftragnehmer umgelegt.

Die Selbstbeteiligung in Höhe von 300 € pro Einzelfall ist vom AN zu tragen.

10.1.4 Zusammenstellung Abzüge / Umlagen Folgende Beträge werden mit der Bruttoabrechnungssumme verrechnet und in Abzug ge- bracht:

Endgültige Abzüge von der unstrittig festgestellten Bruttoleistungssumme in der Schluss- rechnung:

  1. Baustrom. Bauwasser, Wasch- und WC- Einrichtungen, Baubeleuchtung, Winterbau- Beheizung 0,30 %
  2. Bauwesenversicherung 0,20 % Zusammenstellung Umlage 0,50 %

Vorläufige Abzüge bis zur Rückgabe [ab Leihbeginn von den Abschlagsrechnungen] 3. Pfand für ausgereichte Schlüssel 25 € [bis zur Rückgabe] 4. Pfand für ausgereichte elektronische Schlüssel 50 € [Transponder, bis zur Rückgabe]

10.2 Vergütung Entgegen üblicher Regelungen wird auch bei einer über 10% hinausgehenden Über- oder Unterschreitung des Mengenansatzes kein neuer Einheits- oder Pauschalpreis unter Berück- sichtigung der Mehr- und Minderkosten vereinbart.

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10.3 Rechnungen Ergänzende Information zu BVB 3.1, die Rechnung wird 1-fach ohne Aufmaß an den AG als Inforechnung übergeben, sowie 1-fach mit Aufmaß an die örtliche Bauleitung zur Prü- fung. Die Fristen beginnen mit Post- bzw. Maileingang der Inforechnung beim Bauherrn.

Vor Rechnungslegung ist der Bauleitung das Aufmaß zur Prüfung vorzulegen und nach Be- darf eine gemeinsame Aufmassprüfung durchzuführen.

Bei unzureichender oder mangelhafter Rechnungslegung (u.a. fehlende Unterlagen, fal- scher Adressat) behält sich die Bauleitung vor, die Rechnung unbearbeitet als nicht prüf- bar an den Aussteller zurückzusenden.

Die Schlussrechnung kann erst nach der erfolgreichen Schlussabnahme eingereicht wer- den.

Der Auftraggeber hat einen elektronischen Rechnungseingang eingeführt. Die Rechnun- gen sind als PDF-Datei an die eMail-Adresse rechnung@klinikum-glauchau.de einzu- reichen.

Die Rechnungen müssen mindestens enthalten:

  1. Rechnungsempfänger Rudolf Virchow Klinikum Glauchau gGmbH Virchowstraße 18 08371 Glauchau
  2. Besteller Projektsteuerung
  3. Maßnahmennummer H29.01
  4. Nummer der Vergabeeinheit z.B.: VE3.001

Bitte beachten Sie, dass Rechnungen ohne diese Angaben eventuell nicht dem zuständi- gen Bearbeiter zur Prüfung und Freigabe zugewiesen werden können. Dies kann zu Verzö- gerungen bei der Rechnungsbearbeitung führen!

Alle Rechnungen sind grundsätzlich kumuliert aufzustellen.

10.4 Haftpflichtversicherung Der AN hat sich gegen sämtliche mit der Abwicklung des Auftrages zusammenhängende versicherbaren Risiken zu versichern und zwar - insbesondere falls spezielle Vereinbarungen nicht getroffen sind - bis zu einer Höhe von 1.000.000,-€ für Personen- und Sachschäden und 250.000,-€ für Vermögensschäden.

10.5 Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Beauftragung durch den AG.

10.6 Unterbrechung der Ausführung Es wird darauf hingewiesen, dass der AN kein Anspruch auf eine unterbrechungsfreie Ar- beit hat und es zu tage- oder wochenweisen Unterbrechungen kommen kann. Einzelne Leistungen sind auch unabhängig vom Gesamtablauf vor und nach den allgemeinen Leis- tungen zu erbringen und werden nicht als Stundenlohnarbeiten vergütet. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass dafür auch keine An- und Abfahrten vergütet werden und bei der Ermittlung der Einheitspreise berücksichtigt werden müssen.

Der AN verpflichtet sich, den Arbeitseinsatz auf der Baustelle intensiv aufrecht zu halten. Ohne Zustimmung der Bauleitung darf kein Personal abgezogen werden.

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10.7 Preise Material- und Lohnpreise sind Festpreise für die gesamte Bauzeit, d.h. bis zur vertragsge- mäßen Fertigstellung des Bauvorhabens; Lohnänderungen und Stoffpreisänderungen wer- den nicht berücksichtigt. Die Preise der Vertragsleistung gelten bis zum Abschluss aller ver- einbarten Leistungen.

10.8 Änderungsvorschlag / Nebenangebot Ist der Auftrag auf einen Änderungsvorschlag oder ein Nebenangebot erteilt worden, dann sind mit der vereinbarten Vergütung alle von dem Änderungsvorschlag oder dem Nebenangebot beeinflussten Leistungen abgegolten, die zur vollständigen Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich werden.

10.9 Mindestlohn-Erklärung Der AN ist verpflichtet, die jeweils gültige Richtlinie zur Mindestlohn-Erklärung einzuhalten (Anlage zu v.g. BVB)

10.10 Bauzeitenplan / Einzelfristen Der Bauzeitenplan des AGs dient zur Information von Zusammenhängen im Bauablauf und zur gewerkeübergreifenden Terminierung und Koordination des gesamten Bauvorhabens. Der AN ist verpflichtet, unmittelbar nach Auftragsvergabe einen verbindlichen gewerke- spezifischen Bauzeitenplan mit Angabe von Teilfertigstellungen (Ecktermine) und der ge- wählten Technologie, unter Berücksichtigung des vorgegebene Zeitfensters im Bauzeiten- plan AG, sowie evtl. Vorleistungen zu erstellen. Unstimmigkeiten oder Änderungsvor- schläge sind bei Angebotsabgabe aufzuzeigen.

10.11 Abnahme Die Leistung wird förmlich abgenommen. Der AN hat die Fertigstellung seiner Leistung schriftlich bekanntzugeben, um einen gemeinsamen Abnahmetermin mit dem AG zu ver- einbaren.

10.12 Gewährleistung Die Verjährungsfrist der Mängelansprüche beträgt 5 Jahre, soweit nicht anders vereinbart wird. Nach einer Mängelrüge hat der AN die Mängelbeseitigung und deren Zeitpunkt rechtzeitig mit dem Auftragnehmer abzustimmen. Die Verjährungsfrist der Mängelansprüche endet nicht vor Ablauf der für die Vertragsleis- tung vereinbarten Verjährungsfrist. Die Auszahlung des Gewährleistungseinbehaltes bzw. die Rückgabe der Gewährleistungs- bürgschaft erfolgt erst nach Ablauf der Verjährungsfrist. Es ist vereinbart, dass die Sicherheitsleistung für die Gewährleistung aus der geprüften Schlussrechnungssumme (brutto) ermittelt wird.

10.13 Schlussdokumentation Vor der Schlussabnahme ist die Dokumentation, soweit bei einem Gewerk zutreffend, zu liefern. Diese umfasst im Regelfall mindestens:

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Fachbauleitererklärung
  3. Fachunternehmererklärung
  4. tabellarische Liste der prüfpflichtigen Anlagen mit Angabe der Prüfgrundlage, der Prüfhäufigkeit, der Prüfinhalte und der Anforderungen an den Prüfenden
  5. tabellarische Liste der wartungspflichtigen Anlagen mit Angaben zu Wartungsinterval- len und Wartungsinhalten
  6. tabellarische Liste der Anlagen bzw. Anlagenteile, an denen durch den Errichter eine Wartung empfohlen wird
  7. Reinigungs- und Pflegehinweise

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  1. Technische Datenblätter, Leistungserklärungen
  2. Prüfbücher
  3. allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen einschl. ausgefüllter und unterschriebener Übereinstimmungserklärung [je Anlage]
  4. Grundrisse mit Eintragung der Bauteile mit AbZ [Verortung der AbZ]
  5. TÜV- bzw. Sachverständigen-Abnahmen
  6. Werkstatt- und Montagezeichnungen
  7. statische Berechnungen [sofern zutreffend]
  8. Revisionszeichnungen
  9. Fotodokumentation, insbesondere bei Brandschottungen

Die Dokumentation ist einfach analog in beschrifteten Ordnern [Vorhaben, Vergabeein- heit, Auftragnehmer, …] und digital [PDF, DWG, JPG, XLSX, DOCS, …] zu liefern.

Diese allgemeinen Hinweise zu den Dokumentationspflichten können durch präzisierende Angaben im Leistungsverzeichnis ergänzt worden sein.

Bei Nichtlieferung werden Einbehalte von Teilrechnungen getätigt.

10.14 Gutachter / Beweissicherungsverfahren Kommt es im Zuge der Bauausführung und / oder Leistungsabrechnung zu Meinungsver- schiedenheiten zwischen AG und AN bezüglich der Ausführungsqualität oder des Leis- tungsumfanges, so wird unverzüglich ein neutraler Gutachter gemäß Vorschlagliste der örtlichen Handwerkskammer hinzugezogen. Der Gutachter hat im Sinne eines eingeleiteten Beweissicherungsverfahrens die ausgeführ- ten Leistungen des AN zu begutachten und konkrete Vorschläge zur weiteren Vorgehens- weise zu unterbreiten. Das Gutachten wird von beiden Parteien als verbindlich anerkannt.

Liegt ein Fehlverhalten bzw. eine fehlerhafte Ausführung des AN vor, so hat dieser die Kos- ten des Gutachterverfahrens und die daraus resultierenden Kosten der Mängelbeseitigung oder Änderung zu tragen. Anderenfalls trägt der AG die Kosten.

10.15 Allgemeines

10.15.1 Skontoabzug Fristbeginn siehe Pkt. 10.3 Rechnungen

10.15.2 Gerichtsstand Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des AG, soweit diese Vereinbarung nach ZPO § 38 zu- lässig ist.

10.15.3 Vertragsänderung Jede Vertragsänderung bedarf der schriftlichen Bestätigung des AG. Schweigen des AG auf Erklärungen des AN gilt in keinem Fall als Zustimmung. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt.

10.15.4 Geschäftsbedingungen Geschäftsbedingungen des AN gelten nur dann, wenn sie vom AG ausdrücklich und schriftlich angenommen werden. Ist nichts anderes vereinbart, gelten die Geschäftsbedin- gungen nachrangig zu den im Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen.

10.15.5 Baustellenverordnung Die Baustellenverordnung (BaustellV) gilt im Rahmen der vertraglichen Bindung.

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10.16 Prüfpflicht des Bieters Der Bieter bestätigt, dass er die Baustelle besichtigt und sich mit den örtlichen Verhältnisse vertraut gemacht hat. Die ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Angaben waren ausreichend um sämtliche zur Preisbildung erforderlichen Umstände erfassen zu können und die Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik funktionsfähig nach Aus- führungsart und Umfang erbringen zu können.

  • Ende der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen -

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