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VERGABEUNTERLAGEN
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Stadt Duisburg .
Inhaltsverzeichnis
Teil 1 – AGB
I Allgemeine Bewerbungsbedingungen ............................................................................................... 2
II Zusätzliche Vertragsbedingungen der Stadt Duisburg für Leistungen zur VOL/B ....................... 6
III Besondere Vertragsbedingungen der Stadt Duisburg zur Einhaltung des Tariftreue- und
Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen ............................................................................................. 9
IV Auszug aus der Hauptsatzung der Stadt Duisburg ........................................................................ 11
V Erläuterung zu Produkten aus fairem Handel .................................................................................... 12
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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Stadt Duisburg
I Allgemeine Bewerbungsbedingungen
- Leistungsbeschreibung, Kontaktdaten und Rückfragen Die wichtigsten Daten zur Leistungsbeschreibung können Sie dem Anschreiben der Submissionsstelle der Stadt Duisburg entnehmen, das Sie mit den Ausschreibungsunterlagen erhalten bzw. aus dem Vergabeportal heruntergeladen haben.
Fragen sind im Rahmen des eVergabe-Verfahrens ausschließlich über den Kommunikationsbereich im jeweiligen Projektraum des Vergabeportals zu stellen.
Auf anderem Weg vorgetragene Fragen dürfen nicht beantwortet werden, damit allen Bietern die Antworten zeitgleich vorliegen. Dies ist aufgrund des Gleichbehandlungsgebots aller Bieter unumgänglich.
Bei öffentlichen oder beschränkten Ausschreibungen müssen Fragen zur Leistungsbeschreibung spätestens 5 Tage, bei offenen und nichtoffenen Verfahren (sog. EU-Verfahren) spätestens 10 Tage VOR Ablauf der Angebotsfrist eingegangen sein.
- Angebot 2.1. Das Angebot, etwaige Dokumentationen, Handbücher, usw. sind in deutscher Sprache abzufassen. 2.2. Für das Angebot sind die vom Auftraggeber ausgegebenen Vordrucke zu verwenden. 2.3. Das Angebot, die Nachweise und Erklärungen sind an den dafür vorgesehenen Stellen mit einer Namenswiedergabe in Textform zu versehen. 2.4. Soweit Nachweise und Erklärungen gefordert werden, sind diese in der „Liste der Nachweise und Erklärungen, die mit dem Angebot einzureichen sind“ aufgeführt. Fehlende Nachweise und Erklärungen werden durch den Auftraggeber bei einer Vergabe nach UVgO bzw. GWB und VgV im Rahmen seines Ermessens nachgefordert. Hierbei werden alle Bieter gleichbehandelt. Werden die nachgeforderten Unterlagen nicht vollständig und fristgerecht eingereicht, muss das Angebot ausgeschlossen werden. Sofern das Ermessen bereits im Vorfeld ausgeübt wird, finden Sie hierzu eine Aussage in den Ausschreibungsunterlagen. 2.5. Wertungsrelevante Nachweise und Erklärungen (z.B. zur Gleichwertigkeit von Produkten) dürfen gem. §§ 56, 57 VgV nicht nachgefordert werden. Fehlen diese bei Angebotsabgabe, ist das Angebot zwingend auszuschließen. 2.6. Es gelten ausschließlich die vom Auftraggeber ausgegebenen Geschäftsbedingungen (diese „Allgemeinen Bewerbungsbedingungen“, „die Zusätzlichen Vertragsbedingungen“, die „Besonderen Vertragsbedingungen“ und evtl. weitere beigefügte Bedingungen). Vermeiden Sie es bitte, Ihre Angebote auf Geschäftspapier mit Hinweis auf Ihre Geschäftsbedingungen oder mit abgedruckten Geschäftsbedingungen zu verwenden, da dies als Änderung der Ausschreibungsunterlagen zum Ausschluss Ihres Angebotes führen kann (siehe auch „Erklärung des Bieters“). 2.7. Alle Preise sind in EUR mit höchstens zwei Nachkommastellen anzugeben. 2.8. Bestandteile des Angebotes sind: • die Leistungsbeschreibung mit den jeweiligen Anlagen • die Vertragsbedingungen des Auftraggebers • die Allgemeinen Vertragsbedingungen für Lieferung und Leistung (VOL/B) Bei Widersprüchen gelten die vorstehenden Bestandteile des Angebotes in der aufgeführten Reihenfolge. 2.9. Bei Lieferleistungen sind grundsätzlich Neuwaren anzubieten. Gebrauchtwaren dürfen nur angeboten werden, wenn diese ausdrücklich in der Leistungsbeschreibung benannt bzw. zugelassen worden sind.
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- Nebenangebote Als Nebenangebote werden Angebote bezeichnet, die nicht vollumfänglich der Leistungsbeschreibung entsprechen, aber trotzdem aus Sicht des Bieters dazu geeignet sind, das durch den Auftraggeber verfolgte Ziel zu erreichen. Ob das Nebenangebot tatsächlich diesen Bedingungen entspricht und damit gleichwertig ist, liegt im Ermessen des Auftraggebers.
Die inhaltliche Abweichung von Nebenangeboten kann sich sowohl auf die Leistung selbst, die Rahmenbedingungen des Vertrags oder auf die Abrechnung beziehen. Unerheblich sind dabei Grad, Umfang und Bedeutung der inhaltlichen Abweichung. Nebenangebote müssen auf besonderer Anlage erstellt und als solche deutlich gekennzeichnet werden.
Ob Nebenangebote zugelassen sind, entnehmen Sie bitte der Leistungsbeschreibung. Sie müssen dort ausdrücklich zugelassen sein. Fehlt der Hinweis auf die Zulassung von Nebenangeboten, sind diese ausgeschlossen.
Konkrete Anforderungen zum Nebenangebot können Sie im Falle der Zulassung von Nebenangeboten der Leistungsbeschreibung entnehmen.
- Bietergemeinschaften Wird ein Angebot von einer Bietergemeinschaft abgegeben, so ist unter Benennung der beteiligten Firmen darauf hinzuweisen. Bei elektronischer Angebotsabgabe reicht die Textform mit Namenswidergabe des jeweils Verantwortlichen der Firmen aus. Ein Unternehmen ist für die Durchführung des Vertrages zu bevollmächtigen. Der Bevollmächtigte kann für die Bietergemeinschaft alle Erklärungen abgeben, entgegennehmen und Zahlungen mit befreiender Wirkung annehmen. Die Mitglieder einer Bietergemeinschaft haften als Gesamtschuldner. Ein entsprechender Vordruck zur Erklärung einer Bietergemeinschaft ist, sofern diese in der Leistungsbeschreibung nicht ausgeschlossen wurden, Bestandteil der Vergabeunterlagen.
Unter dem Gesichtspunkt des Geheimwettbewerbs ist es in der Regel unzulässig, dass ein Bieter für mehrere Bietergemeinschaften (evtl. in einem Los) bzw. neben einer Bietergemeinschaft selbst als Unternehmer auftritt.
- Unterauftragnehmer Bitte geben Sie in der Erklärung zum Angebot an, wenn Sie planen, Unterauftragnehmer (auch Nachunternehmer genannt) oder Verleiher von Arbeitskräften einzusetzen, falls dies in der Leistungsbeschreibung nicht ausgeschlossen wurde. Geben Sie mit dem Angebot (soweit möglich) an, wen Sie als Unterauftragnehmer einsetzen möchten, und beschreiben Sie Art und Umfang der Leistungen des Unterauftragnehmers.
Sofern Ihr Angebot in die engere Wahl kommt und die Unterauftragnehmer nicht bereits benannt wurden, werden Sie vor Zuschlag aufgefordert, die Unterauftragnehmer zu benennen.
Bedenken Sie bitte, dass Sie als Hauptauftragnehmer weiter vollumfänglich (auch für Verfehlungen ihres Unterauftragnehmers) haftbar bleiben.
Kleine und mittlere Unternehmen sollten angemessen beteiligt werden. Achten Sie hierbei bitte insbesondere auf die Regelungen nach Nr. 4 der Zusätzlichen Vertragsbedingungen für Leistungen zu VOL/B mit den Unterauftragnehmern.
Der Austausch einmal genannter Nachunternehmer bedarf der Zustimmung der Auftraggeberin. Nach Auftragserteilung ist die Weitergabe von Leistungen an Nachunternehmer nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung der Auftraggeberin gestattet.
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- Berichtigungen o. Rücknahme von Angeboten, Proben/Muster Einmal abgegebene Angebote können nicht berichtigt werden. Sie können aber bis zum Abgabetermin elektronisch zurückgezogen werden. Der Bieterassistent unterstützt den Bieter hierbei. Bis zum Ablauf des Abgabetermins kann ein neues Angebot abgegeben werden.
Für das Bearbeiten der Vergabeunterlagen, das Erstellen des Angebots sowie der Bereitstellung von Proben und Mustern wird keine Entschädigung gewährt.
Die Rücksendung von Proben und Mustern erfolgt nur auf ausdrückliche, schriftliche Anforderung und Bereitstellung des Rückportos. Sofern diese Anforderung bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist unterbleibt, werden Proben und Muster nicht weiter aufbewahrt. Die durch den bezuschlagten Bieter eingereichten Muster verbleiben hingegen zur Qualitätskontrolle beim Auftraggeber.
Da Proben und Muster einer eingehenden Prüfung unterzogen werden, können diese im Rahmen der Prüfung beschädigt bzw. verbraucht werden. Auch im Falle der Beschädigung oder des Verbrauchs der Muster ist die Gewährung einer Entschädigung ausgeschlossen, außer dies wurde in der Leistungsbeschreibung anders vorgesehen.
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Formblätter Bitte benutzen Sie ausschließlich die Formblätter, die Sie von uns erhalten haben.
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Sonstige Bedingungen Bitte beachten Sie unbedingt folgende Punkte: 8.1. Nach Ablauf der Angebotsfrist bleiben Sie bis zum Ende der Zuschlagsfrist an Ihr Angebot gebunden. 8.2. Sie müssen die Angebotspreise in der Währungseinheit EURO angeben. 8.3. Sämtliche Einzelpreise müssen Sie ohne Mehrwertsteuer angeben. 8.4. Entspricht der Gesamtbetrag einer Position Ihres Angebotes nicht dem Ergebnis der Multiplikation von Einzelpreis und Anzahl, so wird grundsätzlich der angegebene Einzelpreis zugrunde gelegt. 8.5. Bei elektronischer Angebotsabgabe reicht die Textform mit Namenswidergabe des jeweils Verantwortlichen der Firmen aus. Die Leistungsbeschreibung inklusive Preisblatt / Preisblätter ist unbedingt abzugeben. Fehlen die Unterlagen oder die zuvor genannte Unterschrift/Namenswiedergaben in Textform, kann Ihr Angebot evtl. nicht gewertet werden. 8.6. Verzichten Sie unbedingt darauf, eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Grundlage Ihres Angebots zu machen, da das zum Ausschluss Ihres Angebots führen kann (siehe auch 2.6.) 8.7. Die Angebotsunterlagen dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Auftraggebers veröffentlicht werden. 8.8. Sie sind zur Verschwiegenheit über sämtliche dienstliche Belange des Auftraggebers verpflichtet, die Ihnen während des Verfahrens bekannt geworden sind. Das gilt auch nach der Angebotsphase und erstreckt sich auf sämtliche Personen, die Sie am Verfahren beteiligt haben.
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Pauschalierter Schadenersatzanspruch des Auftraggebers Wenn der Auftragnehmer nachweislich eine Abrede (die die aktuelle Vergabe betrifft, egal ob die Abrede anlässig der Vergabe oder als allgemeine unzulässige wettbewerbsbeschränkende Abrede erfolgte) getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 15 v.H. der Auftragssumme an den Auftraggeber zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer Höhe nachgewiesen wird. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt wird oder bereits erfüllt ist.
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-
Selbstreinigung im Falle von Kartellabsprachen Es wird auf die Regelungen des § 125 GWB verwiesen. Sofern und soweit beim Auftragnehmer die Voraussetzungen der §§ 123 und 124 GWB zum Ausschluss wegen unzulässiger wettbewerbsbeschränkender Abreden vorliegen, kann eine Teilnahme am Wettbewerb nur zugelassen werden, wenn eine Bietererklärung vorgelegt wird, die die Selbstreinigungsmaßnahmen detailliert beschreibt. Nur dann kann eine Bewertung der ergriffenen Selbstreinigungsmaßnahmen gem. § 125 Abs. 2 GWB erfolgen.
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Vergabeentscheidung
11.1. Bei nationalen Ausschreibungsverfahren, also bei beschränkter bzw. öffentlicher Ausschreibung, gilt Ihr Angebot als angenommen, wenn Ihnen bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist ein Auftrag erteilt wird. Wird Ihr Angebot nicht angenommen, erhalten Sie hierüber eine kurze Mitteilung (im Nachgang zur erfolgten Zuschlagserteilung an einen anderen Bieter im Verfahren).
Falls Sie als Bieter eine Begründung für die Ablehnung Ihres Angebotes wünschen und/oder die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes sowie den Namen des erfolgreichen Bieters erfahren möchten, richten Sie bitte eine schriftliche Anfrage (gem. § 46 Abs. 1 Satz 2 UVgO) über den Kommunikationsbereich im Vergabeportal an uns. Nicht berücksichtigten Bewerbern werden auf Antrag die Gründe für ihre Nichtberücksichtigung schriftlich mitgeteilt.
11.2. Bei Offenen und Nichtoffenen Verfahren erhalten nicht berücksichtigte Bewerber eine Vorinformation nach § 134 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der jeweils gültigen Fassung. Wir informieren Sie schriftlich, wenn Ihr Angebot nicht den Zuschlag erhalten soll, und teilen Ihnen die Gründe für die Entscheidung mit. Außerdem informieren wir Sie schriftlich darüber, wer den Zuschlag erhalten soll und wann frühestens der Vertrag geschlossen wird.
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Rechnung Die Rechnungsanschrift und Auftragsnummer (SAP-Bestellnummer) entnehmen Sie bitte der Leistungsbeschreibung. Sollte die Auftragsnummer dort nicht aufgeführt sein, wird Ihnen diese im Rahmen der Auftragserteilung übermittelt. Die Auftragsnummer der Stadt Duisburg muss immer deutlich auf den Rechnungen verzeichnet sein. Ohne diese Auftragsnummer ist die Zuordnung der Rechnung nicht möglich. Sofern eine Rechnung ohne diese Angaben eingeht, gilt dies nicht als Zugang der Rechnung, die die Skonto-Frist oder andere Fristen in Gang setzt.
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Verträge nach § 13 der Hauptsatzung der Stadt Duisburg Sofern ein Angebot von einer Person nach § 13 Abs. 1 oder Abs. 3 der Hauptsatzung (siehe Anlage) eingereicht wird, hat diese in einem gesonderten Anschreiben Ihre Funktion im anbietenden Unternehmen und Ihre Funktion innerhalb der Verwaltung/ der politischen Gremien der Stadt bzw. dies für seine/n Angehörige/n darzustellen.
Sofern es nach § 13 der Hauptsatzung einer Genehmigung bedarf, ist ein Vertragsschluss vor der Genehmigung nicht zulässig.
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II Zusätzliche Vertragsbedingungen der Stadt
Duisburg für Leistungen zur VOL/B
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Ausführungsunterlagen / Maße Die in der Leistungsbeschreibung genannten Maße sind i.d.R. nur ca. Maße. Alle Maße, die für die Herstellung oder zum Einbau bestimmter Teile notwendig sind, hat der Auftragnehmer eigenverantwortlich an der Aufbaustelle zu nehmen. Ortsbesichtigungen sind nach Absprache i.d.R. möglich.
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Ausführungen (zu § 4 VOL/B) Die Gegenstände sind, wenn nichts anderes vereinbart wurde, frei Verwendungsstelle und ohne Berechnung von Nebenkosten während der allgemeinen Dienststunden der Stadt Duisburg in die vom Auftraggeber bezeichneten Räume bzw. Grundstücksteile zu liefern. Diese sind in der Leistungsbeschreibung oder im jeweiligen Einzelauftrag genannt.
Ist eine Anlieferung an den vorgegebenen Ort nicht möglich, ist der Auftraggeber rechtzeitig vorher zu unterrichten. Jede Lieferung muss gegen Lieferschein mit Unterschrift des Annehmenden (Namenswiedergabe in Blockbuchstaben) erfolgen. Ggf. ist ein Wiegeschein im Original beizufügen. Bei Fehlen dieser Unterlagen wird die Abnahme verweigert.
- Verbotene Handlung / Wettbewerbsbeschränkungen (zu § 8 VOL/B) Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die angebotene Leistung abzulehnen, wenn der Bieter / Auftragnehmer oder eine bei Vorbereitung, Abschluss oder Durchführung des Vertrages tätige Person einer Dienstkraft des Auftraggebers oder in deren Interesse einem Dritten Vorteile irgendwelcher Art in Aussicht stellt, verspricht, anbietet oder gewährt. Dies trifft auch für den Fall einer nachweislich unzulässigen wettbewerbsbeschränkenden Abrede zu.
Dies gilt ebenso bei Verstößen gegen verschiedene andere Gesetze, u.a. das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigungen (SchwarzArbG), das Arbeitnehmerentsendegesetz (ArbEntsG) und das Mindestlohngesetz (MiLoG).
Neben der Geltendmachung von Schadenersatz kann der Bieter / Auftragnehmer von weiteren Aufträgen/Vergaben der Stadt Duisburg ausgeschlossen werden.
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Abnahme (zu § 13 VOL/B) Bei Leistungen, deren Wert 5.000 € netto übersteigt, hat eine schriftliche, förmliche Abnahme stattzufinden. Für Mängel, die bei der Abnahme festgestellt werden, bleiben die Rechte des Auftraggebers wegen der Mängel vorbehalten.
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Verpackung Der Auftragnehmer ist verpflichtet, mitgelieferte Verpackungsmaterialien und Packstoffe bei der zu beliefernden Bedarfsstelle auf eigene Kosten zu übernehmen, abzutransportieren und vorschriftsmäßig zu entsorgen.
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- Rechnung (zu § 15 VOL/B) Alle Rechnungen (Abschlagszahlungen, Teilrechnungen und Schlussrechnungen) sind mit den Nettopreisen (ohne Umsatzsteuer) auszustellen und müssen den jeweils geltenden gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Die Umsatzsteuer ist in den Rechnungen ausgewiesen.
Von den Schlussrechnungen sind vereinnahmte Teilentgelte und die auf sie entfallenden Umsatzsteuerbeträge abzusetzen. In Rechnungen, die von Firmen außerhalb des EU- Binnenmarktes eingereicht werden, ist keine Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) auszuweisen.
Rechnungen, die ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet (EU-Binnenmarkt) ansässiger Unternehmer im Falle eines innergemeinschaftlichen Erwerbs über seine Leistung erstellt, sollten neben den üblichen Angaben (Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger, Menge und handelsübliche Bezeichnung des Liefergegenstandes, Zeitpunkt der Lieferung sowie Entgelt) folgende Merkmale aufweisen:
- Angabe der Umsatzsteuer Identifikationsnummer (Ust-IdNr.), die dem Lieferer von seinem Heimatstaat erteilt worden ist;
- Angabe der Ust-IdNr. der Stadt Duisburg: 11 95 54 663
- Keine Angabe einer ausländischen Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer);
- Hinweis auf die in dem anderen Mitgliedstaat geltende Umsatzsteuerbefreiung für die Innergemeinschaftliche Leistung.
Rechnungen sind in 2-facher Ausfertigung mit den hierzu gehörenden Originalunterlagen unter Angabe der Auftragsnummer des Auftraggebers (i.d.R. eine zehnstellige Zahl, beginnend mit 4500 oder 4600) – durch die Post – einzureichen. Der Rechnung ist zwingend eine Ausfertigung des Lieferscheines beizufügen. Für selbstständige, wirtschaftlich teilbare Leistungen (Teillieferungen/Teilleistungen) können nach Vereinbarung Teilrechnungen eingereicht werden.
Im Falle der Teilnahme am Gutschriftverfahren entfällt dies.
- Zahlungsweise, Abtretung, Skonto (zu § 17 VOL/B) Vorauszahlungen zur Beschaffung von Material werden grundsätzlich nicht gewährt. Abschlagsrechnungen können auf Antrag in Höhe von maximal 95 % der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen / Lieferungen einschließlich des ausgewiesenen darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrages gewährt werden.
Ist die Annahme von prüfbaren Teilrechnungen für eine ausgeführte Teillieferung / Teilleistung besonders vereinbart worden, kann die erbrachte Teilleistung bezahlt werden. Hierbei wird der vereinbarte Skontobetrag von der Teilrechnungssumme abgezogen.
Abweichend wird bei Abschlagszahlungen die anteilige Umsatzsteuer gezahlt, wenn der inländische Auftragnehmer durch eine Bestätigung des Finanzamtes nachweist, dass er nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Versteuerung gem. § 20 UstG) besteuert wird.
Die Stadt Duisburg ist grundsätzlich berechtigt, bei Zahlungen innerhalb von 14 Werktagen nach vertragsgemäßer Lieferung / Leistung und Eingang der Rechnung mit den dazugehörenden Unterlagen (§ 17 VOL/B) zwei von Hundert als Skonto abzuziehen. Sofern durch den Bieter im Rahmen der Ausschreibung ein längeres Zahlungsziel und/oder ein höheres Skonto angeboten wurde, gilt dies im Auftragsfall anstelle der grundsätzlichen Skonto-Regelung.
Abtretungen von Forderungen des Auftragnehmers sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers diesem gegenüber rechtsunwirksam.
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- Anwendung deutschen Rechts Bei der Auslegung des Vertrages ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste Vertragswortlaut (Ausschreibungstext) gültig. Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern, gilt das für die Bundesrepublik Deutschland gültige Recht.
Bestandteile des Vertrages sind in ihrer Reihenfolge:
➢ die Leistungsbeschreibung und die dazugehörigen Anlagen,
➢ etwaige „Ergänzende und besondere Vertragsbedingungen“ der Stadt Duisburg für Lieferungen und Dienstleistungen – (UVgO/GWB/VgV)
➢ die technischen und Fachvorschriften für die jeweilige Leistung,
➢ die „Allgemeinen Bedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B)“
- Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen und Produkte aus Fairem Handel sowie der Pflichten des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG)
Mit Übermittlung des Angebotes versichert der Bieter, dass seine Produkte unter Berücksichtigung der ILO-Kernarbeitsnormen sowie im Einklang mit den Bestimmungen des LkSG hergestellt wurden. Sofern dem Bieter hierzu Nachweise, Erklärungen oder Zertifikate vorliegen, kann er diese seinem Angebot beifügen. Ebenso für den Einsatz von Produkten aus Fairem Handel.
Sofern in den Vergabeunterlagen (Teil 3) im Formblatt „Liste der Nachweise und Erklärungen, die mit dem Angebot einzureichen sind“ entsprechende Nachweise, Erklärungen oder Zertifikate gefordert werden, sind diese dem Angebot beizufügen, ansonsten kann das Angebot ausgeschlossen werden.
Nur wenn in den Vergabeunterlagen (Teil 2) dies ausdrücklich genannt ist, führt eine Vorlage zu Wertungsvorteilen.
In der Anlage V finden sie Erläuterungen zu Produkten aus fairem Handel und zur Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen. Im Übrigen wird auf die Bestimmungen des LkSG verwiesen.
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III Besondere Vertragsbedingungen der Stadt
Duisburg zur Einhaltung des Tariftreue- und
Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen
(BVB Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen)
Der Auftragnehmer ist zur Einhaltung der Vorgaben des Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein- Westfalen verpflichtet. Die weiteren Vertragsbedingungen bleiben hiervon unberührt. Hierzu vereinbaren die Parteien Folgendes:
- Einhaltung von Mindestarbeitsbedingungen 1.1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet,
a) für Leistungen, deren Erbringung dem Geltungsbereich
-
eines nach dem Tarifvertragsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323) in der jeweils geltenden Fassung für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrages,
-
eines nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer- Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799) in der jeweils geltenden Fassung für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrages oder
-
einer nach den §§ 7, 7a oder 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158) in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Rechtsverordnung unterfällt,
seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) bei der Ausführung des Auftrags wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die in dem Tarifvertrag oder der Rechtsverordnung verbindlich vorgegeben werden.
b) für Leistungen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und Schiene (§ 1 Abs. Absatz 3 TVgG) seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) bei der Ausführung des Auftrags wenigstens das in Nordrhein-Westfalen für diese Leistung in einem einschlägigen und repräsentativen mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbarten Tarifvertrag vorgesehene Entgelt nach den tarifvertraglich festgelegten Modalitäten zu zahlen und während der Ausführungslaufzeit Änderungen nachvollziehen.
c) bei der Ausführung der Leistung seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) wenigstens ein Entgelt in Höhe des allgemeinen Mindestlohns, nach den Vorgaben des Mindestlohngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) in der jeweils geltenden Fassung zu zahlen. Diese Pflicht gilt auch, sofern das gemäß lit. a) und b) zu zahlende Entgelt das Mindeststundenentgelt nach dem Mindestlohngesetz unterschreitet.
1.2. Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass die bei der Ausführung des Auftrags beteiligten Nachunternehmen die in Ziffer 1.1. genannten Pflichten ebenfalls einhalten.
1.3. Ziffer 1.1., lit. c) gilt nur, sofern die ausgeschriebene Leistung im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erbracht wird. Ziffer 1.1., lit. c) gilt nicht für Auftragnehmer, die
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unter § 224 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie § 226 des Neunten Sozialgesetzbuches fallen.
- Kontroll- und Prüfrecht
Der Auftraggeber ist berechtigt, die Einhaltung der unter Ziffer 1. genannten Verpflichtungen während der Auftragsausführung zu überprüfen. Hierzu ist der Auftragnehmer verpflichtet,
(1) dem Auftraggeber auf dessen Verlangen die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, aus denen sich die Einhaltung der unter Ziffer 1. genannten Verpflichtungen zweifelsfrei ergibt. Sofern diese Unterlagen personenbezogene Daten enthalten, erfolgt die Vorlage in anonymisierter Form sowie unter Beachtung des Datenschutzrechts.
(2) seine Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen.
- Kündigung aus wichtigem Grund; Vertragsstrafe 3.1. Der Auftraggeber kann den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist unter anderem kündigen, a) wenn der Auftragnehmer eine Pflicht aus Ziffer 1. verletzt, b) wenn der Auftragnehmer nicht sicherstellt, dass die Nachunternehmen eine Pflicht aus Ziffer 1. einhalten oder c) wenn der Auftragnehmer seinen Pflichten aus Ziffer 2. nicht nachkommt.
3.2. In den in Ziffer 3.1. genannten Fällen, verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe, deren Höhe eins von Hundert, bei mehreren Verstößen bis zu fünf von Hundert des Auftragswertes beträgt. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens durch den Auftraggeber ist nicht ausgeschlossen, jedoch wird die verwirkte Vertragsstrafe auf den weiteren Schadensersatz des Auftraggebers angerechnet.
3.3. Im Übrigen berühren Ziffer 3.1. und 3.2. nicht die weiteren Rechte der Vertragsparteien.
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IV Auszug aus der Hauptsatzung der Stadt Duisburg
§ 131 Genehmigung von Verträgen
(1) Verträge der Stadt mit einem Rats- oder Ausschussmitglied, einem Mitglied der Bezirksvertretung, mit der Oberbürgermeisterin bzw. dem Oberbürgermeister oder einer Beigeordneten bzw. einem Beigeordneten bedürfen der Genehmigung durch den Rat der Stadt. Ebenfalls genehmigungsbedürftig sind Verträge mit Ehegattinnen und Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern eingetragener Lebenspartnerschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 Lebenspartnerschaftsgesetz, Geschwistern und Verwandten 1. Grades dieses Personenkreises. Dasselbe gilt, wenn ein Vertrag mit einer rechtsfähigen Gesellschaft geschlossen wird, an der eine dieser Personen maßgeblich beteiligt oder allein oder mit anderen zur Vertretung berechtigt ist.
Entscheidet eine Betriebsleitung eine Vergabe oberhalb einer Wertgrenze von 25.000 EUR an eine Person des in Satz 1 oder 2 genannten Personenkreises oder an eine rechtsfähige Gesellschaft, an der eine Person dieses Personenkreises maßgeblich beteiligt oder für die sie allein oder mit anderen zur Vertretung berechtigt ist, so ist der Betriebsausschuss für die Erteilung der Genehmigung zuständig.
(2) Die Genehmigung durch den Rat gilt als erteilt
-
bei arbeits- und tarifrechtlichen Entscheidungen und Geschäften der laufenden Verwaltung bis zu einer Wertgrenze von 5.000 EUR, bei Vergaben im Bereich der VOB, VOL und VOF bis zu 25.000 EUR,
-
bei Verträgen, die aufgrund öffentlicher oder beschränkter Ausschreibung nach Entscheidung des hierzu ermächtigten Ausschusses geschlossen werden.
Das Rechnungsprüfungsamt legt von den Verträgen gemäß Satz 1 dem Rechnungsprüfungsausschuss jährlich eine Zusammenstellung vor.
(3) Verträge der Stadt mit nachgeordneten Dienstkräften bedürfen der Zustimmung der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters. Hiervon ausgenommen sind Verträge, die auf allgemein verbindlichen Tarifen oder Ordnungen beruhen.
1 In der Fassung der 1. Änderung der Hauptsatzung vom 27.04.2009, in Kraft getreten am 16.05.2009
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V Erläuterung zu Produkten aus fairem Handel
Der Rat der Stadt Duisburg hat in seiner Sitzung vom 12.12.2005 und somit bereits weit vor der Einführung des Tariftreue und Vergabegesetztes NRW (TVgG NRW) die Forderung zur Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen beschlossen. Auch nach der Änderung des TVgG NRW zum 30.03.2018 bleibt diese Forderung der Stadt Duisburg bestehen.
Hiermit soll, soweit möglich, verhindert werden, dass die Stadt Duisburg Produkte aus ausbeuterischer Kinderarbeit einkauft. Produkten aus fairem Handel soll, soweit möglich, der Vorzug geben werden.
Folgende Produkte (dies ist keine abschließende Aufzählung) sind häufig von ausbeuterischer Kinderarbeit betroffen:
- Agrarprodukte ( z. B. Kaffee, Tee, Orangen, Schokolade, ...)
- Bälle, Sportartikel ....
- Bekleidung
- Billigprodukte aus Holz
- Lederprodukte
- Natur- und Pflastersteine
- Spielwaren
- Teppiche, Wohn- und Kleidungstextilien.
Die Herstellung und Bearbeitung dieser Produkte erfolgt oftmals in Asien, Afrika, Mittel- und Südamerika.
Als unabhängige Zertifizierung und somit als Nachweis das Produkte aus fairem Handel stammen, dienen u.a. entsprechende Gütesiegel (z. B. TransFair-, Rugmark-Siegel), aber auch Nachweise in anderer Art..
Um als Stadt einen Beitrag zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen zu leisten, wird weiter eine nachhaltige Beschaffung durchgeführt. Bei den betroffenen Produkten werden in erster Linie solche beschafft, die unter Einhaltung der sozialen Mindeststandards hergestellt wurden. International anerkannte Kriterien dafür sind die Normen der ILO (Internationale Arbeitsorganisation der vereinten Nationen). Nachfolgend eine kurze Übersicht der acht Übereinkommen, die als Kernarbeitsnormen bezeichnet werden:
182 Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (1999) 138 Übereinkommen über das Mindestalter der Zulassung zur Beschäftigung (1973) 111 Übereinkommen über Nichtdiskriminierung am Arbeitsplatz (1958) 87 Übereinkommen über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes (1948) 98 Übereinkommen über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechts und des Rechts zu Kollektivverhandlungen (1949) 29/105 Übereinkommen zur Abschaffung der Zwangsarbeit (1930/1957) 100 Übereinkommen über gleiche Entlohnung (1951)
Diese Übereinkommen wurden von der Bundesrepublik Deutschland ratifiziert.
Mit Übermittlung des Angebotes erklärt der Bieter, dass die ILO-Kernarbeitsnormen (Internationale Arbeitsorganisation der Vereinten Nationen) eingehalten und insbesondere keine Produkte aus ausbeuterischer Kinderarbeit angeboten werden.
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