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Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen
Die Paragraphen beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die
Ausführung von Leistungen (VOL/B).
- Art und Umfang der Leistungen (§ 1)
Die vereinbarten Preise enthalten auch die Kosten für Verpackung, Aufladen, Beförderung
bis zur Anlieferungs- oder Annahmestelle und Abladen, wenn in der Leistungsbeschreibung
nichts anderes angegeben ist.
Der Auftragnehmer hat Packstoffe zurückzunehmen und ggf. auf seine Kosten zu
beseitigen. Etwaige Patentgebühren und Lizenzvergütungen sind durch den Preis für die
Leistung abgegolten.
- Änderung der Leistung (§ 2 Nr. 3)
2.1 Beansprucht der Auftragnehmer aufgrund von § 2 Nr. 3 eine erhöhte Vergütung,
muss er dies dem Auftraggeber unverzüglich - möglichst vor Ausführung der Leistung
und möglichst der Höhe nach - schriftlich mitteilen.
2.2 Der Auftragnehmer hat auf Verlangen die durch die Änderung der Leistung bedingten
Mehr- oder Minderkosten nachzuweisen.
- Ausführungsunterlagen (§ 3)
Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom Auftraggeber als
zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind.
- Ausführung der Leistung (§ 4)
Der Auftraggeber kann sich über die vertragsgemäße Ausführung der Leistung unterrichten.
- Holzprodukte (§ 4)
5.1 Holzprodukte als Bestandteil der Leistung müssen nach FSC/PEFC oder gleichwertig
zertifiziert sein oder die für das jeweilige Herkunftsland geltenden Kriterien des FSC
oder PEFC einzeln erfüllen.
5.2 Der Nachweis der Anforderungen aus Nr. 5.1 ist vom Auftragnehmer bei Anlieferung
auf der Baustelle durch Vorlage eines Zertifikates von FSC oder PEFC oder eines
Gleichwertigkeitsnachweises oder durch Einzelnachweis zu erbringen.
Stand 16.11.2019 Seite 1 von 5 E-DN 05. F Zusätzliche Vertragsbedingungen.doc
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5.3 Der Nachweis der Gleichwertigkeit – d. h. Übereinstimmung des Zertifikates mit dem
für das jeweilige Herkunftsland geltenden Standards von FSC oder PEFC – bzw. der
Nachweis, dass die im jeweiligen Herkunftsland geltenden Kriterien des FSC oder
PEFC einzeln erfüllt werden, ist durch eine Prüfung vom Johann Heinrich von
Thünen-Institut in Hamburg oder dem Bundesamt für Naturschutz (BfN) in Bonn zu
erbringen.
- Wettbewerbsbeschränkungen (§ 8 Nr. 2), Antikorruptionsklausel
6.1 Unbeschadet sonstiger Kündigungs- und Rücktrittsrechte ist der Auftraggeber gem. §
314 BGB berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen oder von ihm zurückzutreten,
wenn der Auftragnehmer oder seine Mitarbeiter
a) aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine
unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt.
b) dem Auftraggeber oder dessen Mitarbeitern oder von diesem beauftragten Dritten,
die mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags betraut
sind, oder ihnen nahestehenden Personen, Geschenke, andere Zuwendungen oder
sonstige Vorteile unmittelbar oder mittelbar in Aussicht stellt, anbietet, verspricht oder
gewährt.
c) gegenüber dem Auftraggeber, dessen Mitarbeitern oder beauftragten Dritten
strafbare Handlungen begeht oder dazu Beihilfe leistet, die unter § 298 StGB
(Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen), § 299 StGB
(Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), § 333 StGB
(Vorteilsgewährung), § 334 StGB (Bestechung), § 17 UWG (Verrat von Geschäfts-
und Betriebsgeheimnissen) oder § 18 UWG (Verwertung von Vorlagen) fallen.
6.2 Wenn der Auftragnehmer nachweislich Handlungen gem. Nummer 6.1 a
vorgenommen hat, ist er dem Auftraggeber zu einem pauschalen Schadensersatz in
Höhe von 15 v.H. der Abrechnungssumme verpflichtet, es sei denn ein Schaden in
anderer Höhe wird nachgewiesen. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt oder
bereits erfüllt ist.
6.3 Bei nachgewiesenen Handlungen gem. Nummer 6.1 b oder 6.1 c ist der
Auftragnehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe 5 v.H. der
Abrechnungssumme verpflichtet.
Stand 16.11.2019 Seite 2 von 5 E-DN 05. F Zusätzliche Vertragsbedingungen.doc
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6.4 Die Ziffern 6.1b und 6.3 finden keine Anwendung, soweit es sich um sozial adäquates
Verhalten im Sinne von Nummer IV des „Rundschreibens des BMI zum Verbot der
Annahme von Belohnungen oder Geschenken in der Bundesverwaltung vom 8.
November 2004“ handelt.
6.5 Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.
- Güteprüfung (§12 Nr. 2)
Verlangt der Auftraggeber eine im Vertrag nicht vereinbarte Güteprüfung, werden
dem Auftragnehmer die dadurch entstandenen Kosten erstattet.
- Abnahme (§ 13)
8.1 Die Lieferung oder Leistung wird förmlich abgenommen.
8.2 Die Gefahr geht, wenn nichts anderes vereinbart ist, auf den Auftraggeber über
-
bei Lieferleistungen mit der Übernahme an der Anlieferungsstelle,
-
bei Aufbauleistungen mit der Abnahme.
- Mängelansprüche (§ 14)
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt mit der Abnahme der Leistung.
- Rechnungen (§§ 15 und 17)
10.1 Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreise)
aufzustellen; der Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der Rechnung mit dem
Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei
Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt.
Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, wird
die Differenz zwischen dem aktuellen Umsatzsteuerbetrag und dem bei Fristablauf
maßgebenden Umsatzsteuerbetrag nicht erstattet.
10.2 In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits
erhaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen
Umsatzsteuerbeträge anzugeben.
Stand 16.11.2019 Seite 3 von 5 E-DN 05. F Zusätzliche Vertragsbedingungen.doc
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- Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen (§ 16)
Der Auftragnehmer hat über Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen
arbeitstäglich Listen in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Diese müssen
-
das Datum,
-
die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes,
-
die Art der Leistung,
-
die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe,
-
die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-,
Sonntags- und Feiertagsarbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen
Erschwernissen und
- die Gerätekenngrößen enthalten.
Rechnungen über Stundenverrechnungssätze müssen entsprechend den Listen
aufgegliedert werden.
Die Originale der Listen behält der Auftraggeber, die bescheinigten Durchschriften
erhält der Auftragnehmer.
- Zahlungen (§ 17)
12.1 Alle Zahlungen werden bargeldlos in Euro geleistet.
12.2 Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den
Auftraggeber an den für die Durchführung des Vertrags bevollmächtigten Vertreter
der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet.
Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.
- Überzahlungen (§ 17)
13.1 Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen (§§ 812 ff. BGB) kann
sich der Auftragnehmer nicht auf Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB)
berufen.
13.2 Im Falle der Überzahlung hat der Auftragnehmer den überzahlten Betrag zu erstatten.
Leistet er innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des
Rückforderungsschreibens nicht, befindet er sich ab diesem Zeitpunkt mit seiner
Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat Verzugszinsen gemäß §§ 247, 288 Abs. 2
BGB und eine Pauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB zu zahlen.
Auf einen Wegfall der Bereicherung kann sich der Auftragnehmer nicht berufen.
Stand 16.11.2019 Seite 4 von 5 E-DN 05. F Zusätzliche Vertragsbedingungen.doc
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- Verträge mit ausländischen Auftragnehmern (§ 19)
Bei Auslegung des Vertrags ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste
Vertragswortlaut verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher
Sprache. Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen
zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik
Deutschland.
Stand 16.11.2019 Seite 5 von 5 E-DN 05. F Zusätzliche Vertragsbedingungen.doc