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Braunschweiger Verkehrs-GmbH Bereich Einkauf
Besondere Vertragsbedingungen Liefer- und Dienstleistungen
Die Paragraphen beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die
Ausführung von Leistungen (VOL/B).
Braunschweig Stadtbahn + (Bau-)Maßnahme Teilprojekt 1.2: Wendeanlage Gliesmarode
Leistung Gleis- und Weichenlieferung
- Überwachung der Anlieferung
Die Überwachung obliegt dem Auftraggeber. Dieser hat den Architekten / Ingenieur
BPR, Hannover
mit der Wahrnehmung beauftragt. Anordnungen dürfen nur vom Auftraggeber bzw. vom
beauftragten Architekten / Ingenieur getroffen werden.
- Anlieferungs- oder Annahmestelle
Ort Wendeschleife Gliesmaroder Strasse, Braunschweig
Gebäude / Raum ---
- Ausführungsfristen
Anlieferung: Siehe Punkt 9.3
Ende der Ausführung: ---
folgende Einzelfristen Siehe Punkt 9.3 sind Vertragsfristen:
Stand 16.11.2019 Seite 1 von 4 E-DN 04. D Besondere Vertragsbedingungen.doc
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Besondere Vertragsbedingungen Liefer- und Dienstleistungen
- Vertragsstrafen (§ 11)
Der Auftragnehmer hat als Vertragsstrafe für Verzug zu zahlen:
4.1 bei Überschreitung der unter 3. genannten Fristen
für jede vollendete Woche xxxx v. H.
für jeden Werktag 0,1 v. H.
desjenigen Teils der Leistung, der nicht genutzt werden kann. Die Bezugsgröße zur
Berechnung der Vertragsstrafe bei der Überschreitung von Einzelfristen ist der nicht
nutzbare Teil der Leistung, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu
erbringenden Leistungen entspricht.
4.2 Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt 5,0 v.H. der Auftragssumme (ohne
Umsatzsteuer) begrenzt.
4.3 Verwirkte Vertragsstrafen für den Verzug wegen Nichteinhaltung verbindlicher
Zwischentermine (Einzelfristen als Vertragsfristen) werden auf eine durch den Verzug
wegen Nichteinhaltung der Frist für die Vollendung der Leistung verwirkte
Vertragsstrafe angerechnet.
- Rechnungen (§15)
Alle Rechnungen sind beim Auftraggeber
- 2 fach und zugleich
bei
dem mit der Bauüberwachung beauftragten Architekturbüro
dem mit der Bauüberwachung beauftragten Ingenieurbüro
- 1 fach einzureichen.
Rechnungen sind nur in kumulierter Form zugelassen
Stand 16.11.2019 Seite 2 von 4 E-DN 04. D Besondere Vertragsbedingungen.doc
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Besondere Vertragsbedingungen Liefer- und Dienstleistungen
- Sicherheitsleistung (§18)
6.1 Stellung der Sicherheit
Sicherheit für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen des Auftragnehmers aus dem
Vertrag ist in Höhe von 5,0 v.H. der Auftragssumme (inkl. Umsatzsteuer, ohne
Nachträge) für die Vertragserfüllung und der Abrechnungssumme einschl. erteilter
Nachträge für die Mängelansprüche (inkl. Umsatzsteuer) zu leisten, sofern die
Auftrags- / Abrechnungssumme mindestens 20.000 Euro ohne Umsatzsteuer beträgt,
und wenn dies für die sach- und fristgemäße Leistung ausnahmsweise erforderlich
erscheint.
Sicherheit kann wahlweise durch Hinterlegung von Geld oder durch Bürgschaft
geleistet werden.
6.2 Sicherheitsleistung durch Bürgschaft
Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist dafür das Formblatt
„Vertragserfüllungsbürgschaft“ bzw. „Mängelansprüchebürgschaft“ des Vergabe- und
Vertragshandbuchs für die Baumaßnahmen des Bundes (VHB) zu verwenden oder
die Bürgschaftserklärung muss inhaltlich vollständig dem Formblatt des
Auftraggebers entsprechen.
Die Bürgschaftsurkunden enthalten folgende Erklärung des Bürgen:
o Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische
Bürgschaft nach deutschem Recht.
o Auf die Einreden der Vorausklage gemäß § 771 BGB wird verzichtet.
o Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser
Bürgschaftsurkunde.
o Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung.
Nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages getroffene Vereinbarungen über die
Verjährung der Hauptforderung zwischen dem Auftraggeber und dem
Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftlichen Zustimmung
bindend.
o Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers
zuständigen Stelle."
Die Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag der Sicherheit in nur e i n e r Urkunde zu
stellen.
Stand 16.11.2019 Seite 3 von 4 E-DN 04. D Besondere Vertragsbedingungen.doc
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Besondere Vertragsbedingungen Liefer- und Dienstleistungen
- Zahlungsbedingungen (§ 17)
Vorauszahlungen werden nur geleistet, wenn nachfolgend eine Regelung getroffen ist.
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– fei –
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Weitere Besondere Vertragsbedingungen
9.1 Gewährleistung
Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln beträgt 5 Jahre.
9.2 - 9.4 weitere Besondere Vertragsbedingungen -> siehe Beiblätter (2 Blätter)
Stand 16.11.2019 Seite 4 von 4 E-DN 04. D Besondere Vertragsbedingungen.doc