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Landesamt für innere Verwaltung MV Abteilung Beschaffung, Dienstleistungen Lübecker Straße 289 19059 Schwerin
Besondere Vertragsbedingungen
für die Ausführung von Lieferungen und Leistungen
Kennziffer: 0540-099MR-2026
- Vertragsbestandteile:
Es gelten die folgenden Vertragsbestandteile: a) der Leistungskatalog (enthält bei Auftragsvergabe die Leistungspositionen und die Preise aus dem Leistungsverzeichnis des Auftragnehmers) einschließlich Leistungsbeschreibungen mit sämtlichen Anlagen/Anhängen b) die vorliegenden Besonderen Vertragsbedingungen c) das Angebot des Auftragnehmers vom TT.MM.2026 d) die "Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B)“ Bei Widersprüchen gilt die vorstehende Reihenfolge. Anders lautende Geschäfts-, Liefer- oder Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers werden nicht Bestandteil des Vertrages.
- Ansprechpartner (Anschriften und Kontaktdaten):
(Sämtliche Kontaktdaten werden bei Auftragserteilung eingefügt.)
Auftragnehmer
Herr / Frau Tel.: Fax: E-Mail:
Auftraggeber (in Fragen der Vertragsgestaltung; insbesondere Vertragsänderungen)
Landesamt für innere Verwaltung Mecklenburg-Vorpommern Abteilung Beschaffung, Dienstleistungen Lübecker Straße 289 19059 Schwerin
Herr / Frau Tel.: Fax: E-Mail: oder als Vertreter/in Herr / Frau Tel.:
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Bedarfsstelle (in fachlichen Fragen; insbesondere der Vertragsdurchführung) sowie Rechnungs- und Lieferanschrift
Landesamt für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, brand- und Katastrophenschutz Mecklenburg-Vorpommern (LPBK M-V) Dezernat 520 Fahrzeugtechnik Graf-Yorck-Straße 6 19061 Schwerin
Herr / Frau Tel.: E-Mail:
oder als Vertreter/in Herr / Frau Tel.: E-Mail:
- Lieferzeitraum:
(Die Angabe wird bei Auftragserteilung aus dem Leistungsverzeichnis übernommen.)
- Realisierungsbedingungen:
Nach Auftragserteilung vereinbart die Bedarfsstelle mit dem Auftragnehmer eine Vorbesprechung zur Feinabstimmung der Einbaumaßnahmen. Sämtliche Ein- und Umbauten erfolgen ausschließlich in Abstimmung mit der Bedarfsstelle. Mit der Auftragssumme sind alle für die sachgemäße Ausführung der Leistung erforderlichen Aufwendungen sowie
▪ die Überführung/Auslieferung zur Bedarfsstelle (siehe Nr. 2), ▪ die funktionsbereite Übergabe inkl. Funktionstest, ▪ die Einweisung des Bedienpersonals, ▪ die Kosten für die Zulassungsbescheinigung Teil II, ▪ ggf. erforderliche Abnahmen und Eintragungen durch autorisierte Prüforganisationen ▪ die Kosten für Nebenleistungen wie Auslösungs-, Fahr-, Zehr- und Wegegelder, Lohnzulagen, Über- und Sonntagsstunden abgegolten. Spätere Nachforderungen können nicht anerkannt werden und bleiben unberücksichtigt. Die Teilleistung XXX wird durch den Unterauftragnehmer XXX erbracht. Eine Übertragung an weitere bzw. andere Unterauftragnehmer ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Bedarfsstelle (siehe Nr. 2) möglich. Diese Zustimmung hat die Bedarfsstelle unmittelbar dem Auftraggeber anzuzeigen. (Die Angaben werden bei Auftragserteilung aus dem Angebot übernommen.) Dem Auftragnehmer steht es frei, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen der Dienste Dritter zu bedienen; seine Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber werden hierdurch nicht berührt. Erfüllungsgehilfen gelten als Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
- Abnahme der Leistung:
Die Abnahme der Leistung wird durch die Bedarfsstelle vorgenommen und erfolgt vor Ort beim Auftragnehmer. Die Termine sind zwischen der Bedarfsstelle und dem Auftragnehmer nach Auftragserteilung abzustimmen. Bei der Abnahme festgestellte Mängel hat der Auftragnehmer innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Mängel, die bei der Abnahme nicht festgestellt wurden oder vom
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Auftragnehmer innerhalb der angemessenen Frist nicht beseitigt wurden, müssen vom Auftragnehmer auch zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen der Gewährleistung kostenlos beseitigt werden. Bei erforderlichen Nachbesserungen, die nicht zur Verzögerung der Abnahme führen, behält sich die Bedarfsstelle vor, einen angemessenen Teil des Kaufpreises bis zur Herstellung des vertraglichen Zustands zurück zu behalten. Können Mängel innerhalb der Frist nicht nachgebessert werden, gilt die Leistung als nichtvertragsgemäß erbracht. Anzuwenden sind dann die gesetzlichen Bestimmungen über Rücktritt, Minderung, Schadenersatz oder den Ersatz für vergebliche Aufwendungen.
- Rechnung / Zahlung:
a) Die Zahlung des Rechnungsbetrages erfolgt spätestens 30 Tage nach Eingang der Rechnung. Es besteht die Möglichkeit der Teilabrechnung bzgl. der Grundfahrzeuge (vor Verbau von polizeispezifischer Technik und Einbauten sowie der Funkvorbereitung und der Beklebung). Die Begleichung der Teilabrechnung für die Kosten der Grundfahrzeuge erfolgt erst, nachdem durch die Bedarfsstelle eine Überprüfung der Grundfahrzeugausstattung anhand der Leistungsbeschreibung stattgefunden hat und die Zulassungsbescheinigungen Teil II der Bedarfsstelle ausgehändigt wurden. Für Zahlungen innerhalb von XX Tagen nach Rechnungseingang ist ein Skontoabzug von XX% vereinbart. (Die Angaben werden bei Auftragserteilung aus dem Angebot übernommen.) b) Die Zahlungs- und Skontofrist beginnt mit dem Eingang der Rechnung bei der Bedarfsstelle. Ist der Wareneingang nach dem Rechnungserhalt datiert, beginnt die Zahlungs- und Skontofrist ab dem Tage des Liefereinganges. Voraussetzung für Zahlungsanweisungen ist eine ordnungsgemäße Lieferung und Abnahme der Ware am Erfüllungsort. Abnahme in diesem Sinne ist nicht nur die Entgegennahme, sondern auch die Anerkennung der Lieferung als vertragsgemäße Leistung. (vgl. §§ 286 und 640 BGB und § 17 Nr. 1 VOL/B). c) Für die Abrechnung der Leistung ist der zum Zeitpunkt der Ausführung (Abnahme der Leistung oder einer Teilleistung) geltende Umsatzsteuersatz anwendbar. Erhöhungen des Umsatzsteuersatzes gehen zu Lasten des Auftragnehmers, wenn dieser den Umstand durch Überschreitung vertraglicher Ausführungsfristen zu vertreten hat. d) Der Zahlungsverkehr wird zwischen der unter Nr. 2 benannten Bedarfsstelle und dem Auftragnehmer unmittelbar abgewickelt. Gemäß Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (E-Rechnungsverordnung Mecklenburg-Vorpommern - ERechVO M-V) vom 21. Juni 2021 sind die Rechnungen ausschließlich in elektronischer Form auszustellen und zu übermitteln. Hierzu kann das OZG-RE Portal unter https://xrechnung-bdr.de genutzt werden. Im Serviceportal (www.mv-serviceportal.de) erhalten Sie hierzu weitere Informationen. Geben Sie bitte folgende Leitweg-ID im Feld Buyer Reference (BT-10) an: 13-L22010001002-25 Alternativ kann die Bedarfsstelle ein anderes Portal vorgeben, welches für die Übermittlung der elektronischen Rechnung zu nutzen ist.
- Mängelansprüche:
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 24 Monate Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt mit der Abnahme der Leistung durch die Bedarfsstelle.
(Etwaige Garantieleistungen werden aus dem Leistungsverzeichnis übernommen.)
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Werden durch Nachbesserungen zusätzliche vom Hersteller vorgeschriebene Wartungsarbeiten erforderlich, müssen auch diese Kosten einschließlich der anfallenden Kosten für Lohn, Material, Betriebs- und Verbrauchsmittel vom Auftragnehmer getragen werden. Die infolge des Mangels anfallenden Versand-, Verpackungs- und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Bei Reparatur wird die Mängelhaftung durch Zeiten gehemmt, in denen ein gelieferter Gegenstand wegen Mängel nicht genutzt werden kann. Die Hemmung des Fristablaufes beginnt mit dem Tage, an dem der Mangel dem Auftragnehmer angezeigt wird und endet mit dem Tage der Übergabe der instand gesetzten Gegenstände oder der Ersatzteile an die Bedarfsstelle. Erforderliche Überführungen an den Herstellungsort bzw. in eine Niederlassung sind vom Auftragnehmer durchzuführen.
- Tariftreue, Mindestlohn, Kontrollen, Sanktionen bei Verstößen
(a) Der Auftragnehmer ist aufgrund des § 5 Absatz 1 des Tariftreue- und Vergabegesetzes Mecklenburg-Vorpommern (TVgG M-V) in Verbindung mit der Mindestarbeitsbedingungen- verordnung vom 30. April 2025 in der jeweils geltenden Fassung (MinArbV M-V) verpflichtet, den bei der Ausführung der Leistung beschäftigten Arbeitnehmenden die Arbeitsbedingungen der in Mecklenburg-Vorpommern einschlägig und repräsentativ erklärten, mit einer tariffähigen Gewerkschaft abgeschlossenen Tarifverträge zu gewähren. (b) Wenn für die Leistung kein einschlägig und repräsentativ abgeschlossener Tarifvertrag nach Absatz (a) besteht, ist der Auftragnehmer nach § 8 Absatz 1 TVgG M-V in Verbindung mit der MinArbV M-V in der jeweils geltenden Fassung (MinArbV M-V) verpflichtet, den bei der Ausführung der Leistung beschäftigten Arbeitnehmenden einen vergaberechtlichen Mindestlohn zu zahlen, welcher in § 4 MinArbV M-V festgelegt ist. Verpflichtungen zur Zahlung höherer Löhne aus anderen Rechtsgründen bleiben unberührt. (c) Soweit Leistungen auf Nachunternehmen übertragen werden, hat der Auftragnehmer nach § 9 Absatz 1 TVgG M-V die Pflicht, dem Nachunternehmen die geltenden Pflichten aus den Absätzen (a) und (b) aufzuerlegen und die Beachtung dieser Pflichten durch das Nachunternehmen zu überwachen. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn Leistungen mit Zustimmung des Auftraggebers nach Zuschlagserteilung auf Nachunternehmer übertragen wurden. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, mit Nachunternehmen eigene Befugnisse und Pflichten entsprechend den Absätzen (a) und (b) zu vereinbaren. Die vorstehenden Regelungen sind auf allen weiteren Stufen einer Vertragshierarchie entsprechend anzuwenden. (d) Der Auftraggeber ist aufgrund von § 15 TVgG M-V befugt, das Einhalten der Verpflichtung aus den Absätzen (a) und (b) zu kontrollieren und mit Bezug darauf Einsicht in die Entgeltabrechnungen der zur Erfüllung des jeweiligen Auftrages eingesetzten Beschäftigten sowie ggf. in die zwischen dem Auftragnehmer und seinen Nachunternehmern geschlossenen Verträge zu nehmen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen; er ist außerdem verpflichtet, vollständige und prüffähige Unterlagen zur Vornahme der betreffenden Kontrollen bereitzuhalten und auf Verlangen dem Auftraggeber unverzüglich vorzulegen. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Durchführung der Kontrollen auf eine andere Stelle zu übertragen. (e) Für jeden schuldhaften Verstoß gegen die Pflichten des Auftragnehmers aus den Absätzen (a) und (b) wird mit dem Auftragnehmer aufgrund von § 16 Absatz 1 TVgG M-V eine Vertragsstrafe von bis zu 5 Prozent, bei mehreren Verstößen bis zu höchstens 10 Prozent, des Auftragswertes vereinbart. Ist die verhängte Strafe unverhältnismäßig hoch, kann sie nach Antrag des Auftragnehmers auf den angemessenen Eurobetrag herabgesetzt werden. Dieser kann beim Zweifachen des Betrages liegen, den der Auftragnehmer durch den Verstoß gegen die bestehenden Pflichten aus den Absätzen (a) und (b) eingespart hat.
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(f) Der Auftraggeber ist aufgrund von § 16 Absatz 2 TVgG M-V berechtigt, bei schuldhafter Nichterfüllung der nach Maßgabe der abgegebenen Erklärung zu den Mindestarbeitsbedingungen bestehende Pflichten nach den Absätzen (a) und (b) durch den Auftragnehmer, diesen Vertrag fristlos zu kündigen.
- Schlussbestimmungen:
Vertragsänderungen erfolgen im Einvernehmen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. Jede Vertragsänderung bedarf der Schriftform. Mündliche Absprachen haben keine Auswirkungen auf den Vertrag und werden nicht Bestandteil. Vertragsänderungen werden ausschließlich über den Auftraggeber vorgenommen. Gerichtsstand ist Schwerin (Meckl.). Es gilt deutsches Recht. Alle Unterlagen und Äußerungen des Auftragnehmers müssen in deutscher Sprache abgefasst sein.
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