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2027_GB12_005 Vertragsbedingungen.pdf

Lieferung von fünf Elektro-Personenkraftwagen für Forst Baden-Württemberg

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 01.10.2026, 08:22 (Europe/Berlin)

Herkunft: ausschreibungen.landbw.de

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Vertragsbedingungen

2027_GB12_005 Beschaffung von Personenkraftfahrzeugen für ForstBW

ForstBW, Anstalt öffentlichen Rechts (im Folgenden: "Auftraggeber") schließt mit dem Un- ternehmen, das den Zuschlag erhalten hat (im Folgenden: "Auftragnehmer") den folgen- den Vertrag über die Lieferung von Fahrzeugen.

§ 1 Vertragsgegenstand

(1) Vertragsgegenstand ist die Lieferung und Übergabe von 5 fabrikneuen, serienmäßigen Fahrzeugen gemäß der Leistungsbeschreibung.

§ 2 Vertragspflichten des Auftragnehmers

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur fristgerechten und vollständigen Auslieferung der Fahrzeuge an die vom Auftraggeber mitzuteilenden Lieferadresse. Die Lieferung hat spätestens bis zum 31.03.2027 zu erfolgen.

(2) Der Auftragnehmer trägt die Gefahr für seine Lieferungen bis zur vollständigen Liefe- rung bzw. Abnahme.

(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, eine Unmöglichkeit der Lieferung und jegliche Änderung im Liefer-Zeitplan oder in den Ausstattungsmerkmalen unverzüglich dem Ansprechpartner des Auftraggebers mitzuteilen.

(4) Der Auftragnehmer benennt dem Auftraggeber mit Vertragsabschluss einen für die Ab- wicklung dieses Vertrages bei ihm zuständigen Ansprechpartner mit den erforderli- chen Kontaktdaten (Adresse, Rufnummer, Telefax, E-Mail u. a.). Über Änderungen wird der Auftraggeber unverzüglich informiert.

§ 3 Vertragspflichten des Auftraggebers

(1) Bei der Ausführung dieses Vertrages hat der Auftraggeber gegenüber dem Auftragneh- mer Folgendes sicherzustellen:

  • Benennung der Lieferorte inkl. eines Ansprechpartners und Lieferadresse
  • Abnahme der Fahrzeuge am vereinbarten Übergabetermin durch den jeweils zustän- digen Forstbezirk von ForstBW

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  • Zeitnahe Abrechnung der Lieferung und unverzügliche Überweisung der Vergütung auf das vom Auftragnehmer angegebene Konto

(2) Der Auftraggeber benennt dem Auftragnehmer mit Vertragsabschluss seinen zentralen Ansprechpartner für die Abwicklung dieses Vertrages einschließlich der erforderlichen Kontaktdaten (Adresse, Rufnummer, Telefax, E-Mail u. a.). Über Änderungen wird das Unternehmen unverzüglich informiert. Dieser Ansprechpartner ist Vertreter des Auf- traggebers und handelt in dessen Auftrag.

§ 4 Vergütung

(1) Die Vergütung erfolgt nach dem im Angebot angegebenen Preisen und ist mit diesen Preisen vollständig abgegolten.

§ 5 Abrechnung

(1) Eine Änderung der Umsatzsteuerpflicht, der Steuernummer, der USt-ID-Nr. oder der Bankverbindung teilt der Auftragnehmer unverzüglich dem Auftraggeber mit. Erfolgt aufgrund nicht mitgeteilter Daten eine fehlerhafte Auszahlung, sind die zu Un- recht erstatteten Beträge mit den bestehenden Ansprüchen verrechenbar.

(2) Erleidet der Auftraggeber einen wirtschaftlichen Schaden, weil ihm der Vorsteuerab- zug i.S. des § 15 UStG aufgrund des Verhaltens des Auftragnehmers verloren geht, so ist der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber zum Schadensersatz hinsichtlich aller entstandenen Kosten verpflichtet.

(3) Der Auftragnehmer ist für die Versteuerung seiner Einnahmen selbstständig verant- wortlich.

§ 6 Sicherheitsleistung für Vertragserfüllung

(1) Der Auftraggeber ist berechtigt, zur Sicherung der Erfüllung sämtlicher Verpflichtun- gen des Auftragnehmers aus diesem Vertrag, insbesondere der vertragsmäßigen Aus- führung und Abrechnung der Leistung, einen Sicherheitseinbehalt in Höhe von 5% der Auftragssumme einschließlich Umsatzsteuer vorzunehmen. Der Einbehalt erfolgt spä- testens mit der Schlussrechnung.

(2) Der Auftragnehmer kann den Sicherheitseinbehalt durch eine Vertragserfüllungsbürg- schaft in gleicher Höhe ablösen. Die Bürgschaft muss den Anforderungen des §18 VOL/B entsprechen.

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§ 7 Informations- und Berichtspflichten

(1) Die Vertragsparteien unterrichten sich gegenseitig über Fortgang und Ergebnis der Ar- beiten. Sie stellen sich alle Daten, die für ihre Arbeiten im Rahmen der Zusammenar- beit benötigt werden, zur Verfügung. Sie bemühen sich, für diesen Datenaustausch die technischen und falls nötig softwaremäßigen Voraussetzungen der jeweils anderen Vertragspartei zu berücksichtigen.

§ 8 Vertragsstrafe

(1) Im Fall der Überschreitung des mit dem Auftraggeber vereinbarten Ausliefertermins um mehr als 8 Wochen hat der Auftragnehmer für jede weitere Woche der Verspätung eine Vertragsstrafe in Höhe von einem Prozent des Fahrzeugwertes, maximal jedoch 5% des Nettoauftragswertes des betroffenen Fahrzeugs, an den Auftraggeber zu zah- len, es sei denn, er hat die Verspätung nachweislich nicht zu vertreten.

(2) Eine Vertragsstrafe nach dem Absatz (1) kann auch nach dem vereinbarten Ausliefe- rungstermin geltend gemacht werden.

(3) Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

§ 9 Kündigung

(1) Es gelten die Regelungen gemäß AGB-F in der jeweils zum Vertragsabschluss oder zur Verlängerung gültigen Fassung.

(2) Die schuldhafte Nichterfüllung einer Verpflichtung nach den §§ 3 bis 7 Tariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (Landestariftreue- und Mindestlohngesetz – LTMG) vom 16.04.2013 (GBL Nr. 4 vom 19.04.2013) durch den Auftragnehmer berechtigt den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung. Der durch die Kündigung entstandene Schaden ist dem Auftraggeber zu ersetzen (§ 8 Abs. 2 LTMG).

§ 10 Sonstiges

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers gelten nur, soweit sie diesem Ver- trag nicht widersprechen.

§ 11 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, oder der Vertrag eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit aller übrigen Bestimmungen hier- von unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem von ForstBW Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt.

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