2026-03-26 Bieterfrage 2-6 mit Beantwortung.pdf

Lieferung von Erdgas für die Landesmesse Stuttgart

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 30.09.2026, 14:06 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

[Seite 1]

Bieterfragen Nr. 2-6

Beschaffung von Erdgas für die Landesmesse Stuttgart GmbH & Co. KG für den Lieferzeitraum 2027 und 2028 Vergabenummer 114388-G26

Frage 2: Leistungsbeschreibung 2.1 Änderungen der Verbrauchsmengen werden spätestens mit Beschaffung der Jahresmengen mitgeteilt. Sollte die Änderung nach Auslösung der ersten Beschaffungstranche erfolgen, kann eine Mengenänderung nur in ganzzahligen Schritten der bereits festgelegten Tranchengröße erfolgen. Wir bitten dies zu beachten.

Antwort: Sofern eine Anpassung der jährlichen Verbrauchsmenge notwendig wird, erhält der Auftragnehmer vor der ersten Tranchenbeschaffung eine Mittteilung über die Änderung der zu beschaffenden Jahresmenge. Änderungen von einzelnen Mengen vor Tranchenbeschaffung werden vom Auftraggeber nicht vorgenommen.

Frage 3: Leistungsbeschreibung 4 und 5 Gem. Pkt 4 Leistungsbeschreibung ergibt sich ein Energiepreis je Lieferjahr. Gemäß Pkt 5 Leistungsbeschreibung ergibt sich der Energiepreis 2027 und 2028 als Mischpreis (Durchschnittspreis) aus den einzelnen Tranchenpreisen. Wir bitten um Bestätigung, dass je Lieferjahr ein sich ergebender Mischpreis ermittelt und zur Abrechnung herangezogen wird.

Antwort: Wir bestätigen, dass sich der Energiepreis je Lieferjahr gemäß Punkt 4 der Leistungsbeschreibung grundsätzlich nach der angegebenen Formel (z. B. EP2027 = EEX2027 + z2027) bestimmt. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich der jeweilige Jahresenergiepreis für die einzelnen Lieferjahre gemäß Punkt 5 der Leistungsbeschreibung als Mischpreis (Durchschnittspreis) aus den einzelnen Tranchen ergibt. Die genannte Formel findet entsprechend auf die einzelnen Beschaffungstranchen Anwendung. Der finale Energiepreis je Lieferjahr wird somit aus dem arithmetischen Mittel der in den Tranchen gebildeten Energiepreise ermittelt und bildet die Grundlage für die Abrechnung.

Frage 4: Für ein OTC-Geschäft ist eine telefonische Order des Kunden Voraussetzung. Eine Energiebestellung am OTC-Markt erfolgt untertägig zu einer von Ihnen frei gewählten Uhrzeit innerhalb eines eventuell vorgegebenen Preisfixierungstages. Da sich auch untertägig die Marktpreise sehr stark verändern können, ist eine telefonische Order durch den AG Voraussetzung, da der Energiepreis zum Orderzeitpunkt (Uhrzeit) festgeschrieben wird. Während des Telefonates mit der Handelsabteilung werden die zum Zeitpunkt des Telefonates gehandelten Energiepreise der Standardhandelsprodukte genannt und der AG kann entscheiden, ob er zu diesen Konditionen eindecken möchte oder nicht. Das Telefongespräch wird zu Beweiszwecken aufgezeichnet, nach getätigtem Abschluss wird die Transaktion über eine Cofirmationmail mit den entsprechenden Daten bestätigt. Ist diese Vorgehensweise für Sie akzeptabel? Wir bitten um entsprechende Zustimmung.

Antwort: Der Auftraggeber stimmt der Vorgehensweise zu.

[Seite 2]

Frage 5: Erdgasliefervertrag: Wir bitten um Aufnahme der GasGVV und GasNDAV als weitere Vertragsgrundlage: Die jeweils gültige Gasniederdruckanschlussverordnung (GasNDAV) sowie die jeweils gültige Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) finden auf diesen Vertrag Anwendung, soweit keine abweichenden Regelungen getroffen werden und soweit die Regelungen die Lieferung von Erdgas betreffen. Sie sind wesentlicher Bestandteil des Vertrages.

Antwort: Wir bestätigen, dass für die Lieferung von Erdgas die Regelungen der Gas- Niederdruckanschlussverordnung (GasNDAV) sowie der Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) relevant sind und entsprechend Vertragsbestandteil sind, soweit keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden.

Die bestehende Regelung, wonach der Abschluss der Netzanschluss- und Anschlussnutzungsverträge grundsätzlich beim Kunden liegt, bleibt davon unberührt.

Frage 6: RUS-Erklärung Eigenerklärung Sanktionspaket 5 EU. Mit dem 5. Sanktionspaket hat die EU-Kommission die Vergabe öffentlicher Aufträge an "RUS- Unternehmen" untersagt. In der Folge können öffentliche Auftraggeber keine Verträge über Beschaffungen vereinbaren, wenn der Vertragspartner oder dessen Vorlieferanten ein RUS-Unternehmen ist. Die Beschaffung von Erdgas ist grundsätzlich nicht vom Vergabeverbot umfasst. Dies gilt jedoch nur für Energieversorgungsunternehmen im Rahmen der Versorgung und nicht für öffentliche Auftraggeber, welche Energie für den Eigenbedarf ausschreiben. Grundsätzlich gilt daher, dass öffentliche Auftraggeber sicherstellen müssen, dass Bieter kein Gas aus Russland beziehen. Für uns als Erdgaslieferant ist eine solche Erklärung zu unterzeichnen aber derzeit ohne weiteres nicht möglich, da wir das Gas an der Börse oder direkt bei Lieferanten kaufen und deren Vorlieferanten gar nicht kontrollieren können (und auch nicht müssen). Das BAFA hat jedoch die „Allgemeine Genehmigung Nr. 31“, u.a. für die Beschaffung von Erdgas erteilt. Der Auftraggeber muss von dieser Genehmigung lediglich Gebrauch machen, dann muss vom Bieter keine entsprechende Eigenerklärung mehr vorgelegt werden. Wir bitten dies zu beachten und auf die Einreichung vom Formular „Erklärung Russland Sanktionen“ zu verzichten."

Antwort: Die Landesmesse Stuttgart GmbH & Co. KG hat sich bewusst entschieden, im vorliegenden Vergabeverfahren keine Nutzung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 31 der BAFA vorzusehen. Eine Beantragung einer Einzelgenehmigung gemäß Art. 5k Abs. 2 der genannten Verordnung ist ebenfalls nicht vorgesehen. Die Vergabeunterlagen einschließlich der Verpflichtung zur Abgabe der „Erklärung Russland-Sanktionen“ bleiben in der vorliegenden Form bestehen. Es obliegt den Bietern, eigenverantwortlich sicherzustellen, dass sie – einschließlich aller etwaiger Nachunternehmer und Lieferanten – nicht unter die in Art. 5k Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022/576 erfassten Unternehmen oder Konstellationen fallen. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, die AGG 31 zu verwenden oder eine Genehmigung beim BAFA zu beantragen. Es wird daher um Verständnis gebeten, dass der Auftraggeber an den Vergabeunterlagen und der Verfahrensweise festhält. Die Beschaffung von Erdgas über die European Energy Exchange (EEX) stellt ein standardisiertes Börsengeschäft dar, bei dem die physische Herkunft des gelieferten Gases sowie vorgelagerte Handelsstufen nicht individualisierbar sind. Für die Abgabe der Erklärung zu den Russland-Sanktionen ist dies unschädlich. Maßgeblich ist, dass der Bieter selbst sowie etwaige von ihm unmittelbar eingesetzte Nachunternehmer oder Lieferanten nicht unter die in Artikel 5k der Verordnung (EU) 2022/576 genannten Ausschlusstatbestände fallen.

[Seite 3]

Eine Verpflichtung zur Benennung oder Prüfung nicht bekannter oder nicht kontrollierbarer Vorlieferanten – insbesondere im Rahmen des EEX-Handels – besteht demnach nicht. Ergänzend weisen wir darauf hin, dass die in unserer Stellungnahme zur Beschaffung über die European Energy Exchange (EEX) dargestellten Grundsätze auf standardisierte Börsengeschäfte beschränkt sind.

Sofern die Beschaffung ganz oder teilweise über außerbörsliche Handelsgeschäfte (OTC – Over-the-Counter) erfolgt, ist zu berücksichtigen, dass hierbei in der Regel konkrete Handelspartner (Vertragspartner) bekannt sind. Diese sind als unmittelbare Lieferanten im Sinne der Erklärung zu den Russland-Sanktionen zu bewerten. In diesen Fällen obliegt es dem Bieter, eigenverantwortlich sicherzustellen und im Rahmen der abzugebenden Erklärung zu bestätigen, dass auch diese konkreten Vertragspartner nicht unter die in Artikel 5k der Verordnung (EU) 2022/576 genannten Ausschlusstatbestände fallen.

Eine darüberhinausgehende Verpflichtung zur Prüfung vorgelagerter Handelsstufen besteht jedoch auch im OTC-Handel nicht, soweit diese für den Bieter weder bekannt noch beherrschbar sind.

Kaufungen, 26.03.2026

Stefanie Seidemann first energy GmbH

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung