104388-G26 - (Muster-) Erdgasliefervertrag.pdf

Lieferung von Erdgas für die Landesmesse Stuttgart

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 30.09.2026, 14:06 (Europe/Berlin)

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Erdgasliefervertrag

zwischen

Landesmesse Stuttgart GmbH & Co. KG

Messepiazza 1

70629 Stuttgart

(nachfolgend – Kunde – genannt)

und

Energielieferant

Straße 1

12345 Ort

(nachfolgend – EVU – genannt)

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§1 Vertragsbestandteile

Entsprechend der VOL-B §1, werden die Art und der Umfang der beiderseitigen Leistungen durch den Vertrag bestimmt. Vertragsbestandteile sind:

  1. Ausschreibungsunterlagen inkl. Anlagen
  2. Angebot des EVU
  3. die dem EVU im Vergabeverfahren schriftlich erteilten Auskünfte und Mitteilungen
  4. Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B)

Bei Widersprüchen im Vertrag gelten die in Absatz 1 vorgenannten Bestandteile in der angegebenen Reihenfolge.

Allgemeine Geschäftsbedingungen des EVU sind ausgeschlossen.

§2 Allgemeines / Vertragsgegenstand

  1. Der Gasliefervertrag ist ein Kaufvertrag über Erdgas. Er regelt die Lieferung von Erdgas einschließlich der notwendigen Netznutzung und Messung sowie Abrechnung, mit dem Ziel der sicheren Versorgung zu wirtschaftlichen Bedingungen.

  2. Das EVU verpflichtet sich, die Abnahmestellen des Kunden gemäß der den Ausschreibungsunterlagen beigefügten Lieferstellenübersicht mit Erdgas zu versorgen.

  3. Das EVU stellt dem Kunden das Erdgas jeweils am für die Lieferstelle vereinbarten Übergabepunkt zur Verfügung, die in den jeweiligen Netzanschluss- /Anschlussnutzungsverträgen festgehalten sind.

  4. Der Kunde verpflichtet sich, seinen gesamten Bedarf an Erdgas nach den Bestimmungen dieses Vertrages abzunehmen und zu vergüten. Anfallende Mehr- oder Mindermengen werden laut Punkt 6. der Leistungsbeschreibung nachberechnet.

  5. Das EVU schließt auf Basis des Energiewirtschaftsgesetzes mit allen betroffenen Netzbetreibern die erforderlichen Vereinbarungen zur Sicherstellung von Durchleitungsrechten und Systemdienstleistungen ab. Der Abschluss der Netzanschluss- und Anschlussnutzungsverträge obliegt dem Kunden, soweit dies erforderlich ist und nicht aufgrund der Niederdruckanschlussverordnung (NDAV) entbehrlich ist.

  6. Der Kunde versichert, dass er die in den Netzanschlussverträgen vereinbarte Leistung (Netzanschlusskapazität) nicht überschreitet. Entstehen durch eine Überschreitung der im Anschlussnutzungs- oder Netzanschlussvertrag (ANV, NAV) vereinbarten Leistung zusätzliche Kosten, werden diese vom Kunden getragen.

  7. Die Anpassung bzw. Bereitstellung von Leistungen, die über die Netzanschlusskapazität hinausgehen erfordern die Anpassung der Netzanschlusskapazität. Die hierfür erforderlichen Regularien sind Gegenstand der Netzanschlussverträge zwischen dem Netzbetreiber und dem Kunden.

  8. Das EVU erklärt sich bereit auf Verlangen für einzelne Lieferstellen höhere Leistungen bereitzustellen. Es obliegt dem Kunden, bei einer Erhöhung der bereitgestellten Leistung über die technisch möglichen Rahmen des Netzanschlusses hinaus, die entsprechenden Klärungen mit dem Netzbetreiber vorzunehmen. Dies gilt auch für den Abschluss oder die Anpassung der Netzanschlussverträge. Eventuell anfallende Mehrkosten trägt der Kunde.

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  1. Das EVU und der Netzbetreiber sind als Vertragspartner des Kunden berechtigt die Grundstücke zum Betrieb und zur Instandhaltung der notwendigen Anschluss- und Systemeinrichtung bis zur entsprechenden Abnahmestelle zu betreten und kostenfrei zu nutzen. Dieses Recht entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Kunden mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belastet.

  2. Erdgas im Sinne dieses Vertrages ist Erdgas der Gruppe 2. Gasfamilie, Gruppe H und Gruppe L, und muss in seiner Beschaffenheit den jeweils geltenden „Technischen Regeln“ des DVGW, Arbeitsblatt G 260, entsprechen. Das EVU muss ferner die technischen Vorgaben des jeweiligen Netzbetreibers beachten.

§ 3 Messung / Messeinrichtungen / Nachprüfung

  1. An den Abnahmestellen des Kunden wird jeweils mittels geeichter Messeinrichtungen gemessen. Sofern keine Messstellen vorhanden sind gelten die vom Netzbetreiber zugrunde gelegten Messwerte.

  2. Der Kunde wird auf Wunsch des EVU jederzeit alles Notwendige unternehmen, um eine Nachprüfung von Messeinrichtungen an seinen Abnahmestellen zu ermöglichen.

  3. Die Kosten für eine vom Kunden veranlassten Nachprüfung der Messeinrichtung fallen dem Kunden zur Last, sofern die eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten werden.

  4. Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtung ein Überschreiten der eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so wird der zu viel oder zu wenig gezahlte Betrag erstattet oder nachentrichtet. Ist die Höhe des Fehlers nicht einwandfrei feststellbar oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an ermittelt das EVU den Verbrauch seit der letzten fehlerfreien Messung anhand des prognostizierten Bedarfs und/oder der letzten Verbrauchswerte und/oder der aktuellen Witterung. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch von der Schätzung erheblich abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen.

  5. Ansprüche nach Ziffer 4 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden. In diesem Fall ist der Anspruch auf maximal 3 Jahre beschränkt.

  6. Im Übrigen unterliegen die Messeinrichtungen den gesetzlichen, verordnungsrechtlichen und behördlichen Vorgaben der Verordnung über den Zugang zu Gasversorgungsnetzen (GasNZV) und der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in der Niederdruckanschlussverordnung (NAV).

§ 4 Aufnahme / Herausnahme von Lieferstellen

  1. Der Kunde ist berechtigt die Lieferstellenübersicht anzupassen, wenn weitere Abnahmestellen hinzukommen oder bestehende Abnahmestellen wegfallen.

  2. Der Kunde teilt dem EVU 4 Wochen vor Beginn der Belieferung die technischen und wirtschaftlichen Daten und den Lieferbeginn einer neuen Lieferstelle schriftlich mit. Die Aufnahme von neuen Lieferstellen erfolgt nur nach beiderseitigem Einverständnis. Nach Mitteilung über die Hinzunahme einer neuen Lieferstelle hat der EVU eine Rückmeldung innerhalb von 14 Tagen an den Kunden vorzunehmen. Dem EVU wird ein Einspruchsrecht innerhalb der Frist von 14 Tagen nach Eingang der Mitteilung gewährt, sofern die Belieferung wirtschaftlich unzumutbar ist. Fallen Abnahmestellen weg, informiert der Kunde das EVU spätestens 6 Wochen vor der Beendigung der Belieferung mit Erdgas.

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  1. Neue Lieferstellen werden zu den Konditionen dieses Vertrages beliefert.

§ 5 Unterbrechung der Belieferung / Höhere Gewalt

  1. Im Falle einer Unterbrechung oder einer Unregelmäßigkeit in der Versorgung mit Erdgas ist das EVU von der Lieferpflicht befreit, sofern es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt. Daraus resultierende Ansprüche in diesem Fall sind beim Netzbetreiber geltend zu machen.

  2. Liefer- und Abnahmehindernisse in Folge höherer Gewalt entbinden die Vertragspartner für die Dauer des Ereignisses von der Erfüllung dieses Vertrages. Unter höhere Gewalt fallen insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Brände, hoheitliche Anordnungen u. ä.. Für vom EVU nicht zu vertretende Gründe (bspw. fehlende Rohstoffversorgung) und sonstige Fälle höherer Gewalt gilt gleiches.

  3. Das EVU ist ohne vorherige Ankündigung berechtigt die Belieferung mit Erdgas zu unterbrechen oder vom Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn

a. der Kunde im erheblichen Umfang den Bestimmungen dieses Vertrages schuldhaft zuwiderhandelt b. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen und Anlagen abgewendet werden muss c. gewährleistet werden muss, dass Störungen anderer Kunden oder störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers ausgeschlossen sind d. verhindert werden muss, dass das Erdgas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor der Anbringung der Messeinrichtung gebraucht wird

  1. Der an der Erfüllung gehinderte Vertragspartner ist verpflichtet, den anderen Vertragspartner umgehend und unter Bekanntgabe der Gründe zu unterrichten.

  2. Die Belieferung ist wieder aufzunehmen sobald die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind.

§ 6 Haftung

Das EVU und der Kunde haften einander nach den gesetzlichen Bestimmungen.

§ 7 Preise

  1. Der Kunde zahlt dem EVU für seinen Verbrauch einen Energiepreis gemäß Punkt 4. der Leistungsbeschreibung.

  2. Die beschriebenen Energiepreise verstehen sich netto zzgl. der jeweils gültigen Netznutzungs- und Messdienstleistungsentgelte sowie aller gesetzlichen Steuern, Umlagen, Abgaben und sonstiger hoheitlich auferlegter Belastungen. Änderungen der Netznutzungs- und Messdienstleistungsentgelte sowie der gesetzlichen Steuern Umlagen, Abgaben und sonstiger hoheitlich auferlegter Belastungen werden während der Vertragslaufzeit 1:1 weiterberechnet.

  3. Entfallen Steuern oder Abgaben ist das EVU verpflichtet, diese Änderung ebenfalls weiterzugeben.

  4. Sofern und soweit im Rahmen der Erdgaslieferung gesetzlich vorgeschrieben ist, dass der Auftragnehmer für die gelieferten Erdgasmengen Emissionszertifikate erwerben muss – sei es nach dem aktuell geltenden Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) oder einem dieses ablösenden nationalen oder europäischen Regelwerk, insbesondere dem Europäischen Emissionshandelssystem für Gebäude und Verkehr (EU ETS II) – gelten die

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damit verbundenen Kosten als sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen im Sinne des Absatzes 2 und werden eins zu eins an den Auftraggeber weitergegeben. Dies umfasst auch nachträgliche gesetzliche Änderungen, Ausweitungen oder Übergangsregelungen zur Pflicht des Erwerbs und der Abgabe solcher Zertifikate.

  1. Die Höhe der an den Auftraggeber weiterzugebenden Kosten wird auf Basis des tatsächlichen Beschaffungspreises der Emissionszertifikate am Handelstag nach dem Erwerb der jeweiligen Liefertranche ermittelt. Der Auftragnehmer weist dem Auftraggeber diese Kosten in nachvollziehbarer Form unter Angabe des Handelstags, der zugeordneten Erdgasmengen und des Preises der Zertifikate aus. Alternativ können die Vertragspartner bei Bedarf einvernehmlich einen Referenzpreis (z. B. Durchschnittspreis der EEX für einen bestimmten Zeitraum) oder ein Pauschalmodell zur Preisermittlung vereinbaren.

§ 8 Steuerklausel

Soweit künftig weitere Energiesteuern, eine CO -Steuer oder sonstige die Beschaffung, 2 Übertragung, Verteilung, Durchleitung, Netznutzung oder sonstige den Verbrauch von Erdgas belastende Steuern, öffentliche Abgaben irgendwelcher Art oder sonstige sich aus gesetzlichen Bestimmungen ergebende, die Beschaffung, Übertragung, Verteilung, Durchleitung, Netznutzung oder sonstige den Verbrauch von Erdgas betreffende Belastungen wirksam werden sollten, werden diese in der jeweils gültigen Höhe vom Kunden getragen.

§ 9 Energiesteuer-Hinweis

Soweit dem Kunden Erdgas geliefert wird, für das die Energiesteuer nach den Steuersätzen des § 2, Abs. 3 EnergieStG entstanden ist, gilt folgender Hinweis gemäß § 107 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes:

„Steuerbegünstigtes Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraftstoff verwendet werden, es sei denn, eine solche Verwendung ist nach dem Energiesteuergesetz oder der Energiesteuer- Durchführungsverordnung zulässig. Jede andere Verwendung als Kraftstoff hat steuer- und strafrechtliche Folgen. In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Hauptzollamt.“

§ 10 Abrechnung / Rechnungsstellung

  1. Abrechnungsjahr ist das Kalenderjahr (01.01.-31.12.).

  2. Der Kunde kann für jede Lieferstelle einen abweichenden Rechnungsempfänger benennen.

  3. Für Lieferstellen mit einer registrierenden Leistungsmessung erfolgt die Rechnungsstellung monatlich anhand der vom Netzbetreiber übermittelten Verbrauchswerte der jeweiligen Lieferstelle.

  4. Bei Lieferstellen ohne eine registrierende Leistungsmessung erfolgt die Rechnungsstellung jährlich. Der Kunde zahlt in diesem Fall monatlich einen gleichbleibenden Abschlag, der auf Grundlage der Vorjahreswerte und der voraussichtlichen Kosten ermittelt wird und zum

  5. eines Monats in Rechnung gestellt wird. Liegen zum Ende des Kalenderjahres keine Zählerwerte vom Kunden oder vom Netzbetreiber vor, können diese gemäß den üblichen Regelungen für die Jahresrechnung ermittelt werden.

  6. Zur ordnungsgemäßen Abrechnung der in Rechnung gestellten Leistungen der Gasversorgungsunternehmen müssen in diesen Rechnungen mindestens folgende Angaben enthalten sein:

Genaue Rechnungsanschrift von der Einrichtung, welche die Liegenschaft verwaltet.

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Landesmesse Stuttgart GmbH & Co. KG Messepiazza 1 70629 Stuttgart

Genaue Angabe der Abnahmestelle gemäß Liste (wichtig für die Zuordnung der Rechnungen!). • Abrechnungszeitraum • Kunden-Nummer und / oder Vertragsnummer für die jeweilige Abnahmestelle • Rechnungsnummer • Rechnungsdatum • Angabe der Fälligkeit des Rechnungsbetrages • Zählernummer(n), MeLo-ID(s), MaLo-ID(s) • Zählerstand Anfang und Ende des jeweiligen Abrechnungszeitraumes (sofern verfügbar) • Verbrauchsmenge in kWh • Detaillierte und nachvollziehbare Darstellung der in Rechnung gestellten Kosten

  1. Die Rechnungslegung ist auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen. Folgende E-Mail- Adresse ist zu nutzen:

invoice@messe-stuttgart.de

  1. Rechnungen sind jeweils 15 Tage nach Rechnungseingang fällig. Abschläge jeweils zum

  2. eines Monats.

  3. Der Kunde erhält vom EVU im ersten Quartal eine Auflistung seiner Lieferstellen inkl. des Verbrauches vom Vorjahr. Weitere Daten werden dem Kunden bei Bedarf auf Anfrage vom EVU zur Verfügung gestellt.

§ 11 Laufzeit / Kündigung

  1. Der Vertrag tritt mit Zuschlagserteilung in Kraft.

  2. Lieferbeginn: 01.01.2027; 06:00 Uhr Lieferende: 01.01.2029; 06:00 Uhr

  3. Der Vertrag kann maximal einmal um 12 weitere Monate verlängert werden.

Verlängerungsoption: 01.01.2029; 06:00 Uhr bis 01.01.2030; 06:00 Uhr

Wenn der Auftraggeber der Verlängerungsoption nicht bis zum 31.03.2028, 24:00 Uhr, schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer widerspricht, verlängert sich der Energieliefervertrag automatisch um die entsprechende Vertragslaufzeit.

Gleiches Recht gilt für den Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber.

Wird die Verlängerungsoption genutzt, endet der Vertrag automatisch am 01.01.2030, 06:00 Uhr, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

§ 12 Außerordentliche Kündigung

  1. Das EVU ist bei grob vertragswidrigem Verhalten (insbesondere Nichtzahlung fälliger Rechnungen) berechtigt eine Frist von mind. 15 Werktagen (Montag bis Freitag) zur vertragsgemäßen Erfüllung zu setzen. Verstreicht die Frist, ist das EVU berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen.

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  1. Der Kunde ist bei grob vertragswidrigem Verhalten (insbesondere Nichtlieferung der Erdgasmengen) berechtigt eine Frist von mind. 15 Werktagen zur vertragsgemäßen Erfüllung zu setzen. Verstreicht die Frist, ist der Kunde berechtigt den Vertrag außerordentlich zu kündigen.

  2. Die außerordentliche Kündigung muss schriftlich erfolgen.

  3. Ein Anspruch auf die weitere Belieferung besteht ab dem Kündigungszeitpunkt nicht mehr.

  4. Über vorstehende Regelungen hinaus steht den Vertragspartnern das Recht zur außerordentlichen Kündigung nach den gesetzlichen Bestimmungen zu.

§ 13 Rechtsnachfolge

  1. Beide Vertragspartner verpflichten sich, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ihrem jeweiligen Rechtsnachfolger zu übergeben.

  2. Die Übertragung des Vertrages auf einen anderen Vertragspartner ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des anderen Vertragspartners möglich.

  3. Der Übertragung des Vertrages kann nur widersprochen werden, wenn dem neuen Vertragspartner gegenüber Bedenken technischer, finanzieller oder sicherheitsrelevanter Art bei der ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrages bestehen.

§ 14 Vertragsänderungen / Vertragssprache / Erfüllungsort / Gerichtsstand

  1. Änderungen und Ergänzungen – einschließlich dieser Klausel – bedürfen der Schriftform.

  2. Abschluss, Abwicklung und Beendigung des Vertrages finden ausschließlich auf Grundlage des deutschen Rechtes statt.

  3. Die Vertragssprache ist deutsch.

  4. Erfüllungsorte im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind die in der Lieferstellenübersicht genannten Abnahmestellen.

  5. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das jeweils zuständige Gericht im Gerichtsbezirk des Kunden.

§ 15 Vertraulichkeit / Datenschutz

  1. Die Weitergabe von Informationen über diesen Vertrag an Dritte oder die Nutzung zu Werbezwecken durch das EVU ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Kunden erlaubt.

  2. Die innerbetriebliche Weitergabe und Vervielfältigung der Vertragsunterlagen bleiben unberührt.

  3. Die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und der EU-Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO) werden beachtet.

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§ 16 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die den in den unwirksamen Bestimmungen enthaltenen Regelungen in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden. Entsprechendes gilt für im Vertrag enthaltene Regelungslücken. Zur Behebung der Lücke verpflichten sich die Parteien auf eine Art und Weise hinzuwirken, die dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner nach dem Sinn und Zweck des Vertrages bestimmt hätten, wenn der Punkt bedacht worden wäre.

Ort, Datum Ort, Datum

Stempel, Unterschrift Kunde Stempel, Unterschrift EVU

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VOL Teil B Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B)

  • Fassung 2003 –

Präambel Die nachstehenden Allgemeinen Vertragsbedingungen sind bestimmt für Verträge über Leistungen, insbesondere für Dienst-, Kauf- und Werkverträge sowie für Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen.

§ 1 Art und Umfang der Leistungen

  1. Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen werden durch den Vertrag bestimmt.
  2. Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander a) die Leistungsbeschreibung b) Besondere Vertragsbedingungen c) etwaige Ergänzende Vertragsbedingungen d) etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen e) etwaige allgemeine Technische Vertragsbedingungen f) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B).

§ 2 Änderungen der Leistung

  1. Der Auftraggeber kann nachträglich Änderungen in der Beschaffenheit der Leistung im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers verlangen, es sei denn, dies ist für den Auftragnehmer unzumutbar.
  2. Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die Leistungsänderung, so hat er sie dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Teilt der Auftraggeber die Bedenken des Auftragnehmers nicht, so bleibt er für seine Angaben und Anordnungen verantwortlich. Zu einer gutachtlichen Äußerung ist der Auftragnehmer nur aufgrund eines gesonderten Auftrags verpflichtet.
  3. Werden durch Änderung in der Beschaffenheit der Leistung die Grundlagen des Preises für die im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten zu vereinbaren. In der Vereinbarung sind etwaige Auswirkungen der Leistungsänderung auf sonstige Vertragsbedingungen, insbesondere auf Ausführungsfristen, zu berücksichtigen. Diese Vereinbarung ist unverzüglich zu treffen.
  4. (1) Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag ausführt, werden nicht vergütet. Solche Leistungen hat er auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zurückzunehmen oder zu beseitigen, sonst können sie auf seine Kosten und Gefahr zurückgesandt oder beseitigt werden. Eine Vergütung steht ihm jedoch zu, wenn der Auftraggeber solche Leistungen nachträglich annimmt. (2) Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.

§ 3 Ausführungsunterlagen

  1. Die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen sind dem Auftragnehmer unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben, soweit sie nicht allgemein zugänglich sind.
  2. Die von den Vertragsparteien einander überlassenen Unterlagen dürfen ohne Zustimmung des Vertragspartners weder veröffentlicht, vervielfältigt noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck genutzt werden. Sie sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf Verlangen zurückzugeben.

§ 4 Ausführung der Leistung

  1. (1) Der Auftragnehmer hat die Leistung unter eigener Verantwortung nach dem Vertrag auszuführen. Dabei hat er die Handelsbräuche, die anerkannten Regeln der Technik sowie die gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Bestimmungen zu beachten. (2) Der Auftragnehmer ist für die Erfüllung der gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Arbeitnehmern allein verantwortlich. Es ist ausschließlich seine Aufgabe, die Vereinbarungen und Maßnahmen zu treffen, die sein Verhältnis zu seinen Arbeitnehmern regeln.
  2. (1) Ist mit dem Auftraggeber vereinbart, dass er sich von der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung unterrichten kann, so ist ihm innerhalb der Geschäfts- oder Betriebsstunden zu den Arbeitsplätzen, Werkstätten und Lagerräumen, in denen die Gegenstände der Leistung oder Teile von ihr hergestellt oder die hierfür bestimmten Stoffe gelagert werden, Zutritt zu gewähren. Auf Wunsch sind ihm die zur Unterrichtung erforderlichen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen und die entsprechenden Auskünfte zu erteilen. (2) Dabei hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Preisgabe von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen des Auftragnehmers. (3) Alle bei der Besichtigung oder aus den Unterlagen und der sonstigen Unterrichtung erworbenen Kenntnisse von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen sind vertraulich zu behandeln. Bei Missbrauch haftet der Auftraggeber.
  3. Für die Qualität der Zulieferungen des Auftraggebers sowie für die von ihm vereinbarten Leistungen anderer haftet der Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer hat die Pflicht, dem Auftraggeber die bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt erkennbaren Mängel der Zulieferungen des Auftraggebers und der vom Auftraggeber vereinbarten Leistungen anderer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er dies, so übernimmt er damit die Haftung.
  4. Der Auftragnehmer darf die Ausführung der Leistung oder wesentlicher Teile davon nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers an andere übertragen. Die Zustimmung ist nicht erforderlich bei unwesentlichen Teilleistungen oder solchen Teilleistungen, auf die der Betrieb des Auftragnehmers nicht eingerichtet ist. Diese Bestimmung darf nicht zum Nachteil des Handels ausgelegt werden.

§ 5 Behinderung und Unterbrechung der Leistung

  1. Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert, so hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige kann unterbleiben, wenn die Tatsachen und deren hindernde Wirkung offenkundig sind.
  2. (1) Die Ausführungsfristen sind angemessen zu verlängern, wenn die Behinderung im Betrieb des Auftragnehmers durch höhere Gewalt, andere vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände, Streik oder durch rechtlich zulässige Aussperrung verursacht worden ist. Gleiches gilt für solche Behinderungen von Unterauftragnehmern und Zulieferern, so-weit und solange der Auftragnehmer tatsächlich oder rechtlich gehindert ist, Ersatzbeschaffungen vorzunehmen. (2) Falls nichts anderes vereinbart ist, sind die Parteien, wenn eine nach Absatz 1 vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Behinderung länger als drei Monate seit Zugang der Mitteilung gemäß Nr. 1 Satz 1 oder Eintritt des offenkundigen Ereignisses gemäß Nr. 1 Satz 2 dauert berechtigt, binnen 30 Tagen nach Ablauf dieser Zeit durch schriftliche Erklärung den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen oder ganz oder teilweise von ihm zurückzutreten.
  3. Sobald die hindernden Umstände wegfallen, hat der Auftragnehmer unter schriftlicher Mitteilung an den Auftraggeber die Ausführung der Leistung unverzüglich wieder aufzunehmen.

§ 6 Art der Anlieferung und Versand Der Auftragnehmer hat, soweit der Auftraggeber die Versandkosten gesondert trägt, unter Beachtung der Versandbedingungen des Auftraggebers dessen Interesse sorgfältig zu wahren. Dies bezieht sich insbesondere auf die Wahl des Beförderungsweges, die Wahl und die Ausnutzung des Beförderungsmittels sowie auf die tariflich günstigste Warenbezeichnung.

§ 7 Pflichtverletzungen des Auftragnehmers

  1. Im Fall von Pflichtverletzungen des Auftragnehmers finden vorbehaltlich der Regelungen des § 14 VOL/B die gesetzlichen Vorschriften nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anwendung.
  2. (1) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber im Fall leicht fahrlässig verursachter Schäden aufgrund von Pflichtverletzungen den entgangenen Gewinn des Auftraggebers nicht zu ersetzen. Seite 9 von 12

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Die Pflicht zum Ersatz dieser Schäden ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Verzug durch Unterauftragnehmer verursacht worden ist, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer vorgeschrieben hat. (2) Darüber hinaus kann die Schadensersatzpflicht im Einzelfall weiter begrenzt werden. Dabei sollen branchenübliche Lieferbedingungen z. B. dann berücksichtigt werden, wenn die Haftung summenmäßig oder auf die Erstattung von Mehraufwendungen für Ersatzbeschaffungen beschränkt werden soll. (3) Macht der Auftraggeber Schadensersatz statt der ganzen Leistung oder anstelle davon Aufwendungsersatz geltend, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, die ihm überlassenen Unterlagen (Zeichnungen, Berechnungen usw.) unverzüglich zurückzugeben. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer unverzüglich eine Aufstellung über die Art seiner Ansprüche mitzuteilen. Die Mehrkosten für die Ausführung der Leistung durch einen Dritten hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer innerhalb von 3 Monaten nach Abrechnung mit dem Dritten mitzuteilen. Die Höhe der übrigen Ansprüche hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich anzugeben. (4) Macht der Auftraggeber bei bereits teilweise erbrachter Leistung Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung oder anstelle davon Aufwendungsersatz nur wegen des noch ausstehenden Teils der Leistung geltend, so hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich eine prüfbare Rechnung über den bereits bewirkten Teil der Leistung zu über-mitteln. Im Übrigen findet Absatz 3 Anwendung. 3. Übt der Auftraggeber ein Rücktrittsrecht aus, finden Nr. 2 Absatz 3 Sätze 1 und 4 entsprechende Anwendung; bei teilweisem Rücktritt gilt zusätzlich Nr. 2 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. 4. (1) Gerät der Auftragnehmer in Verzug, setzt, der Auftraggeber dem Auftragnehmer vor Ausübung des Rücktrittsrechtes eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung. (2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Verlangen des Auftragnehmers zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Leistung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Leistung besteht. Diese Anfrage ist vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 zu stellen. Bis zum Zugang der Antwort beim Auftragnehmer bleibt dieser zur Leistung berechtigt.

§ 8 Lösung des Vertrags durch den Auftraggeber

  1. Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist oder die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrags dadurch in Frage gestellt ist, dass er seine Zahlungen nicht nur vorübergehend einstellt. 2. Der Auftraggeber kann auch vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn sich der Auftragnehmer in bezug auf die Vergabe an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beteiligt hat.
  2. Im Falle der Kündigung ist die bisherige Leistung, soweit der Auftraggeber für sie Verwendung hat, nach den Vertragspreisen oder nach dem Verhältnis des geleisteten Teils zu der gesamten vertraglichen Leistung auf der Grundlage der Vertragspreise abzurechnen; die nicht verwendbare Leistung wird dem Auftragnehmer auf dessen Kosten zurückgewährt.
  3. Die sonstigen gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.

§ 9 Verzug des Auftraggebers, Lösung des Vertrags durch den Auftragnehmer

  1. Im Fall des Verzugs des Auftraggebers als Schuldner und als Gläubiger finden die gesetzlichen Vorschriften nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anwendung.
  2. (1) Unterlässt der Auftraggeber ohne Verschulden eine ihm nach dem Vertrag obliegende Mitwirkung und setzt er dadurch den Auftragnehmer außerstande, die Leistung vertragsgemäß zu erbringen, so kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber zur Erfüllung dieser Mitwirkungspflicht eine angemessene Frist setzen mit der Erklärung, dass er sich vorbehalte, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn die Mitwirkungspflicht nicht bis zum Ablauf der Frist erfüllt werde. (2) Im Fall der Kündigung sind bis dahin bewirkte Leistungen nach den Vertragspreisen abzurechnen. Im Übrigen hat der Auftragnehmer Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, deren Höhe in entsprechender Anwendung von § 642 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu bestimmen ist.
  3. Ansprüche des Auftragnehmers wegen schuldhafter Verletzung von Mitwirkungspflichten durch den Auftraggeber bleiben unberührt.

§ 10 Obhutspflichten Der Auftragnehmer hat bis zum Gefahrübergang die von ihm ausgeführten Leistungen und die für die Ausführung übergebenen Gegenstände vor Beschädigungen oder Verlust zu schützen.

§ 11 Vertragsstrafe

  1. Wenn Vertragsstrafen vereinbart sind, gelten die §§ 339 bis 345 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Eine angemessene Obergrenze ist festzulegen.
  2. Ist die Vertragsstrafe für die Überschreitung von Ausführungsfristen vereinbart, darf sie für jede vollendete Woche höchstens 1/2 vom Hundert des Wertes desjenigen Teils der Leistung betragen, der nicht genutzt werden kann. Diese beträgt maximal 8 % . Ist die Vertragsstrafe nach Tagen bemessen, so zählen nur Werktage; ist sie nach Wochen bemessen, so wird jeder Werktag einer angefangenen Woche als 1/6 Woche gerechnet. Der Auftraggeber kann Ansprüche aus verwirkter Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung geltend machen.

§ 12 Güteprüfung

  1. Güteprüfung ist die Prüfung der Leistung auf Erfüllung der vertraglich vereinbarten technischen und damit verbundenen organisatorischen Anforderungen durch den Auftraggeber oder seinen gemäß Vertrag benannten Beauftragten. Die Abnahme bleibt davon unberührt.
  2. Ist im Vertrag eine Vereinbarung über die Güteprüfung getroffen, die Bestimmungen über Art, Umfang und Ort der Durchführung enthalten muss, so gelten ergänzend hierzu, falls nichts anderes vereinbart worden ist, die folgenden Bestimmungen: a) Auch Teilleistungen können auf Verlangen des Auftraggebers oder Auftragnehmers geprüft werden, insbesondere in den Fällen, in denen die Prüfung durch die weitere Ausführung wesentlich erschwert oder unmöglich würde. b) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber oder dessen Beauftragten den Zeitpunkt der Bereitstellung der Leistung oder Teilleistungen für die vereinbarten Prüfungen rechtzeitig schriftlich anzuzeigen. Die Parteien legen dann unverzüglich eine Frist fest, innerhalb derer die Prüfungen durchzuführen sind. Verstreicht diese Frist aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat ungenutzt, kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine angemessene Nachfrist setzen mit der Forderung, entweder innerhalb der Nachfrist die Prüfungen durchzuführen oder zu erklären, ob der Auftraggeber auf die Güteprüfung verzichtet. Führt der Auftraggeber die Prüfungen nicht innerhalb der Nachfrist durch und verzichtet der Auftraggeber auf die Prüfungen nicht, so hat er nach dem Ende der Nachfrist Schadensersatz nach den Vorschriften über den Schuldnerverzug zu leisten. c) Der Auftragnehmer hat die zur Güteprüfung erforderlichen Arbeitskräfte, Räume, Maschinen, Geräte, Prüf- und Messeinrichtungen sowie Betriebsstoffe zur Verfügung zu stellen. d) Besteht aufgrund der Güteprüfung Einvernehmen über die Zurückweisung der Leistung oder von Teilleistungen als nicht vertragsgemäß, so hat der Auftragnehmer diese durch vertragsgemäße zu ersetzen. e) Besteht kein Einvernehmen über die Zurückweisung der Leistung aufgrund von Meinungsverschiedenheiten über das angewandte Prüfverfahren, so kann der Auftragnehmer eine weitere Prüfung durch eine mit dem Auftraggeber zu vereinbarende Prüfstelle verlangen, deren Entscheidung endgültig ist. Die hierbei entstehenden Kosten trägt der unterliegende Teil. f) Der Auftraggeber hat vor Auslieferung der Leistung einen Freigabevermerk zu erteilen. Dieser ist die Voraussetzung für die Auslieferung an den Auftraggeber. g) Der Vertragspreis enthält die Kosten, die dem Auftragnehmer durch die vereinbarte Güteprüfung entstehen. Entsprechend der Güteprüfung unbrauchbar gewordene Stücke werden auf die Leistung nicht angerechnet.

§ 13 Abnahme

  1. (1) Für den Übergang der Gefahr gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, die gesetzlichen Vorschriften. (2) Wenn der Versand oder die Übergabe der fertiggestellten Leistung auf Wunsch des Auftraggebers über den im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wird, so geht, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist, für den Zeitraum der Verschiebung die Gefahr auf den Auftraggeber über.
  2. (1) Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt ist. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart, hat der Auftraggeber innerhalb der vorgesehenen Frist zu erklären, ob er die Leistung abnimmt. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern, wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt. Bei Nichtabnahme gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Gründe bekannt und setzt, sofern insbesondere eine Nacherfüllung möglich und beiden Parteien zumutbar ist, eine Frist zur erneuten Vorstellung zur Abnahme, unbeschadet des Anspruchs des Auftraggebers aus der Nichteinhaltung des ursprünglichen Erfüllungszeitpunkts. (2) Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkannte Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung von Rechten wegen eines bestimmten Mangels vorbehalten hat. (3) Hat der Auftraggeber die Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit Beginn der Benutzung als erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist. (4) Bei der Abnahme von Teilen der Leistung gelten die vorstehenden Absätze entsprechend
  3. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen um Sachen, die der Auftraggeber als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen hat, fortzuschaffen. Nach Ab-lauf Seite 10 von 12

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der Frist kann er diese Sachen unter möglichster Wahrung der Interessen des Auftragnehmers auf dessen Kosten veräußern.

§ 14 Mängelansprüche und Verjährung

  1. Ist ein Mangel auf ein Verlangen des Auftraggebers nach Änderung der Beschaffenheit der Leistung (§ 2 Nr. 1), auf die von ihm gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder von ihm geforderten Vorlieferungen eines anderen zurückzuführen, so ist der Auftragnehmer von Ansprüchen aufgrund dieser Mängel frei, wenn er die schriftliche Mitteilung nach § 2 Nr. 2 oder § 4 Nr. 3 erstattet hat oder wenn die vom Auftraggeber gelieferten Stoffe mit Mängeln behaftet sind, die bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt nicht erkennbar waren.
  2. Für die Mängelansprüche gelten die gesetzlichen Vorschriften mit folgenden Maßgaben: a) Weist die Leistung Mängel auf, so ist dem Auftragnehmer zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Auftragnehmers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, soweit dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Nach Ablauf der Frist zur Nacherfüllung kann der Auftraggeber die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers selbst beseitigen oder durch einen Dritten beseitigen lassen. Der Auftraggeber kann eine angemessene Frist auch mit dem Hinweis setzen, dass er die Beseitigung des Mangels nach erfolglosem Ablauf der Frist ablehne; in diesem Fall kann der Auftraggeber nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
  3. die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten sowie
  4. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. b) Ein Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz bezieht sich auf den Schaden am Gegenstand des Vertrages selbst, es sei denn, aa) der entstandene Schaden ist durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers selbst, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen (§ 278 des Bürgerlichen Gesetzbuches) verursacht, bb) der Schaden ist durch die Nichterfüllung einer Garantie für die Beschaffenheit der Leistung verursacht oder cc) der Schaden resultiert aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Soweit der Auftragnehmer nicht nach aa) – cc) haftet, ist der Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen begrenzt auf den Wert der vom Mangel betroffenen Leistung. Die Schadens- und Aufwendungsersatzpflicht gemäß aa) entfällt, wenn der Auftragnehmer nachweist, dass Sabotage vorliegt, oder wenn der Auftraggeber die Erfüllungsgehilfen gestellt hat oder wenn der Auftragnehmer auf die Auswahl der Erfüllungsgehilfen einen entscheidenden Einfluss nicht ausüben konnte. c) Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen, mangelhafte Sachen fortzuschaffen. Nach Ablauf der Frist kann er diese Sachen unter möglichster Wahrung der Interessen des Auftragnehmers auf dessen Kosten veräußern. d) Für vom Auftraggeber unsachgemäß und ohne Zustimmung des Auftragnehmers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten und deren Folgen haftet der Auftragnehmer nicht.
  5. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten für die Verjährung der Mängelansprüche die gesetzlichen Fristen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Andere Regelungen sollen vorgesehen werden, wenn dies wegen der Eigenart der Leistung erforderlich ist; hierbei können die in dem jeweiligen Wirtschaftszweig üblichen Regelungen in Betracht gezogen wer-den. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

§ 15 Rechnung

  1. (1) Der Auftragnehmer hat seine Leistung nachprüfbar abzurechnen. Er hat dazu Rechnungen übersichtlich aufzustellen und dabei die im Vertrag vereinbarte Reihenfolge der Posten einzuhalten, die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden sowie gegebenenfalls sonstige im Vertrag festgelegte Anforderungen an Rechnungsvordrucke zu erfüllen und Art und Umfang der Leistung durch Belege in allgemein üblicher Form nachzuweisen. Rechnungsbeträge, die für Änderungen und Ergänzungen zu zahlen sind, sollen unter Hinweis auf die getroffenen Vereinbarungen von den übrigen getrennt aufgeführt oder besonders kenntlich gemacht werden. (2) Wenn vom Auftragnehmer nicht anders bezeichnet, gilt diese Rechnung als Schlussrechnung.
  2. Wird eine prüfbare Rechnung gemäß Nr. 1 trotz Setzung einer angemessenen Frist nicht eingereicht, so kann der Auftraggeber die Rechnung auf Kosten des Auftragnehmers für diesen aufstellen, wenn er dies angekündigt hat.

§ 16 Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen

  1. Leistungen werden zu Stundenverrechnungssätzen nur bezahlt, wenn dies im Vertrag vorgesehen ist oder wenn sie vor Beginn der Ausführung vom Auftraggeber in Auftrag gegeben worden sind.
  2. Dem Auftraggeber sind Beginn und Beendigung von derartigen Arbeiten anzuzeigen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind über die Arbeiten nach Stundenverrechnungssätzen wöchentlich Listen einzureichen, in denen die geleisteten Arbeitsstunden und die etwa besonders zu vergütenden Roh- und Werkstoffe, Hilfsund Betriebsstoffe sowie besonders vereinbarte Vergütungen für die Bereitstellung von Gerüsten, Werkzeugen, Geräten, Maschinen und dergleichen aufzuführen sind.
  3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Listen wöchentlich, erstmalig 12 Werktage nach Beginn, einzureichen.

§ 17 Zahlung

  1. Die Zahlung des Rechnungsbetrages erfolgt nach Erfüllung der Leistung. Sie kann früher gemäß den vereinbarten Zahlungsbedingungen erfolgen. Fehlen solche Vereinbarungen, so hat die Zahlung des Rechnungsbetrages binnen 30 Tagen nach Eingang der prüfbaren Rechnung zu erfolgen. Die Zahlung geschieht in der Regel bargeldlos. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit ist der Zugang des Überweisungsauftrages beim Zahlungsinstitut des Auftraggebers.
  2. Sofern Abschlagszahlungen vereinbart sind, sind sie in angemessenen Fristen auf Antrag entsprechend dem Wert der erbrachten Leistungen in vertretbarer Höhe zu leisten. Die Leistungen sind durch nachprüfbare Aufstellungen nachzuweisen. Abschlagszahlungen gelten nicht als Abnahme von Teilen der Leistung.
  3. Bleiben bei der Schlussrechnung Meinungsverschiedenheiten, so ist dem Auftragnehmer gleichwohl der ihm unbestritten zustehende Betrag auszuzahlen.
  4. Die vorbehaltlose Annahme der als solche gekennzeichneten Schlusszahlung schließt Nachforderungen aus. Ein Vorbehalt ist innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Schlusszahlung zu erklären. Ein Vorbehalt wird hinfällig, wenn nicht innerhalb eines weiteren Monats eine prüfbare Rechnung über die vorbehaltenen Forderungen eingereicht oder, wenn dies nicht möglich ist, der Vorbehalt eingehend begründet wird.
  5. Werden nach Annahme der Schlusszahlung Fehler in den Unterlagen der Abrechnung festgestellt, so ist die Schlussrechnung zu berichtigen. Solche Fehler sind Fehler in der Leistungsermittlung und in der Anwendung der allgemeinen Rechenregeln, Komma- und Übertragungseinschließlich Seitenübertragungsfehler. Auftraggeber und Auftragnehmer sind verpflichtet, die sich daraus ergebenden Beträge zu erstatten.

§ 18 Sicherheitsleistung

  1. (1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Sicherheitsleistungen unter den Voraussetzungen des § 14 VOL/A erst ab einem Auftragswert von 50.000,-- Euro zulässig. Wenn eine Sicherheitsleistung vereinbart ist, gelten die §§ 232- 240 des Bürgerlichen Gesetzbuches, soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt. (2) Die Sicherheit dient dazu, die vertragsgemäße Ausführung der Leistung und die Durchsetzung von Mängelansprüchen sicherzustellen.
  2. (1) Wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, kann Sicherheit durch Hinterlegung von Geld oder durch Bürgschaft eines in der Europäischen Union oder in einem Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Mitglied des WTODienstleistungsübereinkommens (GATS) ist, zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden. Sofern der Auftraggeber im Einzelfall begründete Bedenken gegen die Tauglichkeit des Bürgen hat, hat der Auftragnehmer die Tauglichkeit nach-zuweisen. (2) Der Auftragnehmer hat die Wahl unter den verschiedenen Arten der Sicherheit; er kann eine Sicherheit durch eine andere ersetzen.
  3. Bei Bürgschaft durch andere als zugelassene Kreditinstitute oder Kreditversicherer ist Voraussetzung, dass der Auftraggeber den Bürgen als tauglich anerkannt hat. 4. (1) Die Bürgschaftserklärung ist schriftlich mit der ausdrücklichen Bestimmung, dass die Bürgschaft deutschem Recht unterliegt, unter Verzicht auf die Einreden der Aufrechenbarkeit, der Anfechtbarkeit und der Vorausklage abzugeben (§§ 770, 771 des Bürgerlichen Gesetzbuches); sie darf nicht auf bestimmte Zeit begrenzt und muss nach Vorschrift des Auftraggebers ausgestellt sein. Die Bürgschaft muss unter den Voraussetzungen von § 38 der Zivilprozessordnung die ausdrückliche Vereinbarung eines vom Auftraggeber gewählten inländischen Gerichtsstands für alle Streitigkeiten über die Gültigkeit der Bürgschaftsvereinbarung sowie aus der Vereinbarung selbst enthalten. (2) Der Auftraggeber kann als Sicherheit keine Bürgschaft fordern, die den Bürgen zur Zahlung auf erstes Anfordern verpflichtet.
  4. Wird Sicherheit durch Hinterlegung von Geld geleistet, so hat der Auftragnehmer den Betrag bei einem zu vereinbarenden Geldinstitut auf ein Sperrkonto einzuzahlen, über das beide Parteien nur gemeinsam verfügen können. Etwaige Zinsen stehen dem Auftragnehmer zu. Seite 11 von 12

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  1. Der Auftragnehmer hat die Sicherheit binnen 18 Werktagen nach Vertragsschluss zu leisten, wenn nichts anderes vereinbart ist.
  2. Der Auftraggeber hat eine Sicherheit entsprechend dem völligen oder teilweisen Wegfall des Sicherungszwecks unverzüglich zurückzugeben.

§ 19 Streitigkeiten

  1. Bei Meinungsverschiedenheiten sollen Auftraggeber und Auftragnehmer zunächst versuchen, möglichst binnen zweier Monate eine gütliche Einigung herbeizuführen.
  2. Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 der Zivilprozessordnung vor, richtet sich der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten über die Gültigkeit des Vertrages und aus dem Vertragsverhältnis ausschließlich nach dem Sitz der für die Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die auftraggebende Stelle ist auf Verlangen verpflichtet, die den Auftraggeber im Prozess vertretende Stelle mitzuteilen.
  3. Streitfälle berechtigen den Auftragnehmer nicht, die übertragenen Leistungen einzustellen, wenn der Auftraggeber erklärt, dass aus Gründen besonderen öffentlichen Interesses eine Fortführung der Leistung geboten ist.

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