02 Besondere Vertragsbedingungen_Einsatzschnürstiefel für die Polizei RLP_V1.0.pdf

Lieferung von Einsatzschnürstiefeln für die Polizei Rheinland-Pfalz

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 03.11.2026, 17:52 (Europe/Berlin)

Herkunft: landesverwaltung.vergabe.rlp.de

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BESONDERE

VERTRAGSBEDINGUNGEN

Einsatzschnürstiefel für die Polizei Rheinland-Pfalz

Hinweis: Dieses Dokument ist Bestandteil des Angebots und gilt mit Abgabe des Angebotsschreibens als akzeptiert!

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Besondere Vertragsbedingungen zur Ausschreibung Einsatzschnürstiefel für die Polizei RLP

Die nachfolgenden Bedingungen sind Grundlage für den Abschluss einer Rahmenver- einbarung über die Lieferung von Einsatzschnürstiefeln für die Polizei Rheinland-Pfalz gemäß der Technischen Leistungsbeschreibung.

Werden diese oder Teile hiervon nicht akzeptiert, führt dies zum Ausschluss des Ange- bots!

Inhalt Grundlagen ................................................................................................................ 4

§ 1 Auftraggeber .......................................................................................................... 4

§ 2 Gegenstand der Rahmenvereinbarung .................................................................. 4

§ 3 Vertragslaufzeit ...................................................................................................... 5

§ 4 Ansprechpartner/abrufberechtigte Stelle ................................................................ 5

§ 5 Anschriften/Kontaktdaten ....................................................................................... 6

§ 6 Erfüllungsort/Ausführung ........................................................................................ 7

§ 7 Vorproduktionsmuster ............................................................................................ 7

§ 8 Kaufpreis ................................................................................................................ 7

§ 9 Preisanpassung/Preisgleitklausel ........................................................................... 7

§ 10 Güteprüfung ........................................................................................................... 8

§ 11 Abnahme ............................................................................................................... 8

§ 12 Qualitätssicherung/Modellkontinuität ...................................................................... 9

Lieferung und Lieferfrist ............................................................................................. 9

§ 13 Allgemeine Lieferbedingungen ............................................................................... 9

§ 14 Lieferschein ..........................................................................................................10

§ 15 Verpackung/Versand.............................................................................................10

Kosteneinziehung und Abrechnung ..........................................................................10

§ 16 Rechnungsstellung ...............................................................................................10

§ 17 Zahlung .................................................................................................................11

§ 18 Abtretung ..............................................................................................................11

§ 19 Skonto ..................................................................................................................11

Pflichtverletzung, Schutzrechte, Beendigung ............................................................12

§ 20 Pflichtverletzung/Schadenersatz ...........................................................................12

§ 21 Lieferverzug ..........................................................................................................12

§ 22 Vertragsstrafe .......................................................................................................12

§ 23 Verletzung gewerblicher Schutzrechte ..................................................................12

§ 24 Beendigung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund ...............................13

Schlussbestimmungen ..............................................................................................13

§ 25 Aufgabenübertragung an Dritte (Unterauftragnehmer) ..........................................13

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Besondere Vertragsbedingungen zur Ausschreibung Einsatzschnürstiefel für die Polizei RLP

§ 26 Gewährleistung/Nacherfüllung ..............................................................................14

§ 27 Anwendung eigener Geschäftsbedingungen .........................................................14

§ 28 Vertragsanpassung ...............................................................................................15

§ 29 Werbung ...............................................................................................................15

§ 30 Verschwiegenheit ..................................................................................................15

§ 31 Sprache ................................................................................................................15

§ 32 Schriftform ............................................................................................................15

§ 33 Anwendbares Recht ..............................................................................................15

§ 34 Salvatorische Klausel ............................................................................................16

§ 35 Gerichtsstand ........................................................................................................16

Version: 1.0 Geschäftszeichen: 0213-ZB1-2025-bp 3

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Besondere Vertragsbedingungen zur Ausschreibung Einsatzschnürstiefel für die Polizei RLP

Grundlagen

§ 1 Auftraggeber

Auftraggeber für die ausgeschriebene Leistung ist das Land Rheinland-Pfalz (RLP), dieses vertreten durch das Ministerium des Innern, für Integration und Verkehr (MdI), dieses vertreten durch die Leitung des Polizeipräsidiums Einsatz, Logistik und Technik (PP ELT), Dekan-Laist- Straße 7 in 55129 Mainz.

§ 2 Gegenstand der Rahmenvereinbarung

Ausschreibungsgegenstand ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Einsatzschnürstiefeln für die Polizei RLP. Die konkret ausgeschriebene Leistung ergibt sich aus der technischen Leistungsbeschreibung (tLB) und den sonstigen Vergabeunterlagen. Die Besonderen Vertragsbedingungen (BVB), sowie die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen – Teil B (VOL/B) in ihrer jeweils gültigen Fassung sind eben- falls Vertragsbestandteil.

Es wird während der Vertragslaufzeit aktuell von einer geschätzten Gesamtliefermenge (Mindestabnahmemenge + optionale Abnahmemenge) gemäß folgender Tabelle ausgegan- gen:

ArtikelMenge insgesamt
Einsatzschnürstiefel Polizei RLP4.800 Paar

Des Weiteren müssen in einer gesonderten Anlage Angaben gemäß Nr. 1.2.6 der tLB zu Son- deranfertigungen des Einsatzschnürstiefels in der Ausführung „weit“ wie folgt gemacht werden (Siehe hier auch „03 Angebotsschreiben“):

▪ Aufpreis je Paar für eine Sonderanfertigung „weit“,

▪ die maximale Lieferzeit für eine solche Sonderanfertigung sowie

▪ die organisatorische Abwicklung des Abrufverfahrens für eine Sonderanfertigung.

Für etwaige Sonderanfertigungen „weit“ wird keine Mindestabnahmemenge garantiert. Des Weiteren fließen die Angaben, insbesondere die Preisangabe, nicht in die Angebotsauswer- tung mit ein. Sie bilden jedoch die Basis für eine etwaige Beauftragung. Der Bieter muss sich an den angegebenen Preisen festhalten lassen.

Es wird dem Auftragnehmer während der Vertragslaufzeit eine Mindestabnahmemenge (2.000 Paar Passform „medium“ bzw. „regular“) gemäß folgender Tabelle garantiert:

VertragsjahrEinsatzschnürstiefelAbrufe pro Jahr
Polizei RLP / Menge
2027500 Paar1
2028500 Paar1
2029500 Paar1
2030500 Paar1

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Auf die Abnahme dieser Mindestmengen hat der Auftragnehmer einen Anspruch. Der Auftrag- geber hat dagegen Anspruch auf die Lieferung darüberhinausgehender Mengen zu den ver- einbarten Konditionen.

Optionale Abnahmemengen:

VertragsjahrEinsatzschnürstiefelAbrufe pro Jahr
Polizei RLP / Menge
2027700 Paar1
2028700 Paar1
2029700 Paar1
2030700 Paar1

Eine Verpflichtung des Auftraggebers zur Inanspruchnahme der optionalen Abnahmemenge besteht nicht.

Der Auftragnehmer hat die abgerufene Ware schnellstmöglich innerhalb von 20 Wochen nach Abruf vollständig an die angegebene Lieferanschrift zu liefern.

Eine konkrete Terminabsprache ist erforderlich und vom Auftragnehmer gegenüber der abru- fenden Stelle schriftlich zu bestätigen.

Ein entsprechender Größenschlüssel wird dem Auftragnehmer nach der Zuschlagserteilung und beim jeweiligen Abruf übermittelt.

§ 3 Vertragslaufzeit

Die Rahmenvereinbarung tritt mit Zuschlagserteilung in Kraft und wird für 48 Monate geschlos- sen. Der Vertrag endet automatisch, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf. Eine Verlängerungsoption besteht nicht. Die genauen Vertragslaufzeiten werden mit Zuschlags- schreiben mitgeteilt.

Im Einzelfall kann hiervon in beiderseitigem Einvernehmen abgewichen werden.

§ 4 Ansprechpartner/abrufberechtigte Stelle

▪ Ansprechpartner bzgl. aller den Rahmenvertrag betreffenden Fragestellungen ist das PP ELT. ▪ Ansprechpartner in allen fachtechnischen Fragen ist die jeweils abrufende Stelle. Die abrufberechtigte Stelle ist für die vertragliche Abwicklung und die Bewirtschaftung des Einzelabrufes verantwortlich. ▪ Das PP ELT kann andere Stellen als zuständigen Ansprechpartner benennen und er- mächtigen, bestimmte Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen.

Version: 1.0 Geschäftszeichen: 0213-ZB1-2025-bp 5

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§ 5 Anschriften/Kontaktdaten

▪ Einkauf / Rechnungsanschrift:

Polizeipräsidium Einsatz, Logistik und Technik

Sachgebiet ZB 3 – Bekleidungswirtschaft

Dekan-Laist-Straße 7

55129 Mainz

E-Mail: ppelt.zb3@polizei.rlp.de

Die Rechnungserstellung erfolgt nur noch mittels elektronischer Rechnung über den

Zentralen E-Rechnungseingang RLP (ZRE). Siehe § 16 BVB.

▪ Lieferanschriften und Warenannahme:

  1. Polizeipräsidium Einsatz, Logistik und Technik

Sachgebiet ZB 3 – Bekleidungslieferstelle Mainz

Friedrich König Straße 3

55129 Mainz

Montag bis Donnerstag: 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr

13.30 Uhr bis 15.30 Uhr

Freitag: keine Anlieferung möglich

  1. Polizeipräsidium Einsatz, Logistik und Technik

Sachgebiet ZB 3 – Bekleidungslieferstelle Enkenbach

Birkenstraße 107

67677 Enkenbach-Alsenborn

Montag bis Donnerstag: 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr

13.30 Uhr bis 15.30 Uhr

Freitag: keine Anlieferung möglich

  1. Polizeipräsidium Einsatz, Logistik und Technik

Sachgebiet ZB 3 – Bekleidungslieferstelle Wittlich

Zur Polizeischule

54516 Wittlich-Wengerohr

Montag bis Donnerstag: 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr

13.30 Uhr bis 15.30 Uhr

Freitag: keine Anlieferung möglich

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  1. Polizeipräsidium Einsatz, Logistik und Technik

Sachgebiet ZB 3 – Bekleidungslieferstelle Koblenz

Ernst-Sachs-Straße 8

56070 Koblenz

Montag bis Donnerstag: 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr

13.30 Uhr bis 15.30 Uhr

Freitag: keine Anlieferung möglich

§ 6 Erfüllungsort/Ausführung

  1. Erfüllungsort ist der Ort, an dem nach der vertraglichen Festlegung der Leistungserfolg einzutreten hat. Fehlt eine vertragliche Festlegung, ist Erfüllungsort der Sitz des PP ELT in Mainz.
  2. Teilleistungen und Teillieferungen sind nur mit Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
  3. Die Leistung hat an den in den unter § 5 BVB genannten Stellen zu erfolgen.

§ 7 Vorproduktionsmuster

Vor Produktionsstart sind dem Auftraggeber schnellstmöglich gemäß Nr. 4.1 der tLB zwei Paar Einsatzschnürstiefel in Größe 8 „medium“ zwecks Freigabe einzureichen. Ein Paar Stiefel wird mit Freigabevermerk zurückgesandt.

Die Vorproduktionsmuster sind ausschließlich mit den für die Serienfertigung vorgesehenen Einrichtungen und Verfahren zu fertigen. Die Fertigung der Vorproduktionsmuster muss in der späteren Fertigungsstelle der Serienproduktion erfolgen.

Mit der Serienfertigung darf erst nach erfolgter schriftlicher Freigabe durch den Auftraggeber begonnen werden.

Die Vorproduktionsmuster bilden nach schriftlicher Freigabe durch den Auftraggeber die Grundlage für die Serienfertigung bzw. dienen als verbindliche Referenzmuster für die Dauer der Rahmenvereinbarung.

§ 8 Kaufpreis

Die Höhe des Kaufpreises ergibt sich aus den im Preisblatt (vgl. Dokument „03 Angebots- schreiben“) des Auftragnehmers ausgewiesenen Preisen einschließlich etwaiger Kosten für Verpackung, Aufladen, Beförderung bis zu Anlieferungs- oder Annahmestelle und Abladen. Etwaige Patentgebühren und Lizenzvergütungen sind ebenfalls in der Preiskalkulation zu be- rücksichtigen.

Jede (Teil-) Lieferung wird gesondert abgerechnet. Um eine Sammelrechnung mit Aufstellung getrennt nach den einzelnen Lieferorten wird gebeten.

§ 9 Preisanpassung/Preisgleitklausel

  1. Eine Preisanpassung für die vorbezeichnete Mindestabnahmemenge ist ausgeschlossen.
  2. Für die optionalen Abnahmemengen darf der Auftragnehmer eine Anpassung des verein- barten Kaufpreises verlangen, wenn sich seine Ausgaben für Personal, Material oder Ener-

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gie erhöhen und nicht anderweitig kompensieren lassen. Die Preisänderung ist dem Auf- traggeber unter Angabe, wie sich die Preiserhöhung im Detail zusammensetzt, mindestens 6 Wochen vor Inkrafttreten schriftlich mitzuteilen. Es darf jeweils nur eine Preispassung pro Vertragsjahr vorgenommen werden. 3. Ein Sonderkündigungsrecht steht dem Auftraggeber zu, wenn der Auftragnehmer eine Preiserhöhung ab 5 % auf den bis dahin aktuellen Kaufpreis aufschlägt. 4. Nach einem Einzelabruf können Anpassungen für diesen Abruf nur verlangt werden, wenn sich die Umsatzsteuer oder die objektgebundenen Sondersteuern bzw. Abgaben vermin- dern, erhöhen oder eingeführt werden. Eine Preisanpassung für die vorbezeichnete Min- destabnahmemenge ist weiterhin ausgeschlossen.

§ 10 Güteprüfung

  1. Das PP ELT ist im Rahmen der Güteprüfung nach § 12 VOL/B berechtigt, sich vor Ort bei dem Auftragnehmer über die vertragsgemäße Ausführung der Leistung auch während der laufenden Produktion zu informieren, in die Ausführungsunterlagen Einsicht zu nehmen und alle sonstigen erforderlichen Auskünfte zu verlangen.
  2. Zur Beurteilung der gelieferten Qualitäten behält sich der jeweilige Auftraggeber Prüfmög- lichkeiten gem. Nr. 4.4 tLB vor.
  3. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 12 VOL/B.
  4. Der Auftraggeber ist berechtigt, jederzeit auf seine Kosten Ware aus der laufenden Pro- duktion von einem unabhängigen Prüfinstitut prüfen zu lassen auf: ▪ Einhaltung der vom Auftraggeber in der tLB geforderten Kriterien ▪ Einhaltung der vom Auftragnehmer mit Werkszeugnissen bescheinigten Qualitäten der eingesetzten Waren ▪ Einhaltung der in der tLB geforderten Verarbeitungsqualität
  5. Führt die Überprüfung zu dem Ergebnis, dass die Ware nicht der tLB entspricht, bzw. nicht mit dem freigegebenen Vorproduktionsmuster übereinstimmt bzw. mit sonstigen Mängeln behaftet ist, hat der Auftragnehmer die Kosten für die Überprüfung zu übernehmen und den beim Auftraggeber vorhandenen fehlerhaften Warenbestand unverzüglich durch Ware der vereinbarten Güte zu ersetzen. Siehe auch § 26 BVB.

§ 11 Abnahme

  1. Die Abnahme ist die Erklärung der Lieferstelle, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt ist.
  2. Eine vorausgegangene Güteprüfung nach 1 BVB ersetzt die Abnahme nicht.
  3. Die Abnahme der gelieferten Produkte erfolgt durch die zu beliefernde Stelle.
  4. Die Inbenutzungnahme der Sache gilt nicht als Abnahme.
  5. Die jeweilige Lieferstelle kann die Abnahme verweigern, wenn die Sache nicht die ver- tragsgemäße Beschaffenheit aufweist oder in sonstiger Weise mit Mängeln behaftet ist, es sei denn, der Mangel ist unwesentlich und der Auftragnehmer erkennt die Pflicht zur Man- gelbeseitigung ausdrücklich an.
  6. Soweit nicht anders vereinbart, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufäl- ligen Verschlechterung erst auf den Auftraggeber über, wenn die Leistung abgenommen ist oder, wenn eine Abnahme weder gesetzlich vorgesehen noch vertraglich vereinbart ist, die Lieferung des Auftragnehmers angenommen ist.
  7. Mit der unbeanstandeten Annahme der Lieferung beginnt die Gewährleistungsfrist für Mängelansprüche.

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§ 12 Qualitätssicherung/Modellkontinuität

  1. Der Auftragnehmer übernimmt hinsichtlich der zu liefernden Artikel die Qualitätssicherung gemäß Nr. 4.2 tLB.
  2. Der Auftragnehmer garantiert, dass das angebotene Modell entsprechend dem vorgeleg- ten Angebots-/sowie Vorproduktionsmuster, für das der Zuschlag erteilt worden ist, für die gesamte Laufzeit des Vertrages gefertigt und geliefert wird.
  3. Die Modellkontinuität ist für die Laufzeit der Rahmenvereinbarung gewährleistet, wenn bei einem produktionsbedingten Modellwechsel ein Nachfolgemodell in gleicher oder besserer Qualität und Güte bei Einhaltung aller Forderungen der tLB angeboten wird. Ein Modell- wechsel bedarf der Zustimmung des Auftraggebers.
  4. Bei einem vorgesehenen Modellwechsel ist dem Auftraggeber unverzüglich ein Nachfol- gemodell vorzulegen. Erst nach erfolgter Prüfung und Freigabe durch diesen, kann die Lieferung des Nachfolgemodells erfolgen.

Lieferung und Lieferfrist

§ 13 Allgemeine Lieferbedingungen

  1. Die Lieferung hat dezentral an die in § 5 BVB genannten Lieferadressen innerhalb von RLP „Frei Haus“ zu erfolgen.
  2. Die exakte Lieferadresse und die jeweiligen Liefermengen teilt die abrufende Stelle dem Auftragnehmer rechtzeitig im Rahmen der jeweiligen Bestellung/des jeweiligen Abrufs mit. Teillieferungen sind in Absprache mit dem Auftraggeber möglich.
  3. Sämtliche Lieferungen erfolgen auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers.
  4. Der Auftragnehmer hat die bestellten Produkte innerhalb von 20 Wochen an die jeweils genannte Lieferadresse auf eigene Gefahr zu liefern. Der Ort des Gefahrenübergangs be- findet sich hinter der ersten verschließbaren Türe der jeweiligen Lieferadresse.
  5. Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber innerhalb von fünf Werktagen nach Zugang der Bestellung im Rahmen einer Auftragsbestätigung den voraussichtlichen Liefertermin in Textform mit.
  6. Lieferungen können nur in den jeweiligen Zeiträumen gemäß § 5 BVB angenommen wer- den. Eine Lieferung an gesetzlichen Feiertagen des Bundeslandes RLP sowie an Heilig- abend und Silvester ist nicht möglich.
  7. Kontakt: Bekleidungslieferstelle Enkenbach-Alsenborn: ppelt.blst.ea@polizei.rlp.de Bekleidungslieferstelle Koblenz: ppelt.blst.ko@polizei.rlp.de Bekleidungslieferstelle Mainz: ppelt.blst.mz@polizei.rlp.de Bekleidungslieferstelle Wittlich: ppelt.blst.wil@polizei.rlp.de
  8. Die Anlieferung größerer Mengen (sieben Kartons und mehr) hat palettiert auf EURO-Pa- letten zu erfolgen. Eine beladene Palette darf eine Höhe von 1,80 m nicht überschreiten. Maximales Gesamtgewicht eines Kartons mit Ware: 12 kg.
  9. Der Auftragnehmer teilt der jeweiligen Bekleidungslieferstelle per E-Mail sowie der bei Be- stellung benannten Person, mindestens drei Werktage vor Anlieferung einer Warensen- dung von mehr als drei Paletten, den genauen Liefertermin mit. Sollte die Terminvorgabe dem PP ELT nicht passen, wird im gegenseitigen Einvernehmen ein für beide Vertrags- parteien passender, alternativer Liefertermin vereinbart.
  10. Bei Anlieferung einer Warensendung mit maximal drei Paletten kann eine Terminabspra- che auch ein bis zwei Werktage vor Anlieferung per E-Mail erfolgen.

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  1. Pro Anlieferung können maximal acht Paletten entgegengenommen werden. Soweit be- triebliche Abläufe beim PP ELT es zulassen, können nach Absprache zwischen den Ver- tragsparteien eine geringfügig höhere Anzahl an Paletten angeliefert werden.
  2. Die Anlieferung muss mit einem Fahrzeug mit Ladebordwand bzw. Hebebühne erfolgen. Die Bekleidungslieferstellen Mainz und Koblenz sind mit einem 40 t Sattelschlepper nicht zu erreichen.
  3. Bei allen Lieferungen, insbesondere Teillieferung, sind jeder Sendung Lieferscheine mit den zugrundeliegenden Auftragsdaten sowie den enthaltenen Modell- sowie Größenanga- ben beizufügen.

§ 14 Lieferschein

  1. Bei Verträgen über die Lieferung von Waren fertigt der Auftragnehmer zur Vorbereitung der Übergabe des Leistungsgegenstandes die Lieferscheine.
  2. Die Erstellung eines Lieferscheines erfolgt in einfacher Ausfertigung.
  3. Sofern eine Lieferung an unterschiedliche Empfänger stattfinden soll, ist für jeden Emp- fänger ein separater Lieferschein zu fertigen. Sollten zulässige Teillieferungen erfolgen, gilt die Verpflichtung zur Vorlage eines separaten Lieferscheines für die jeweiligen Teillie- ferungen entsprechend.
  4. Im Lieferschein für einen Abruf ist stets die Bestell- bzw. Auftragsnummer, Liefermenge, Artikelbezeichnung und -nummer sowie der Lieferort anzugeben.
  5. Bei der Übergabe hat sich der Auftragnehmer grundsätzlich den Empfang des Leistungs- gegenstandes auf dem Satz Lieferscheine bestätigen zu lassen. Eine Ausfertigung des Lieferscheins verbleibt beim Empfänger, eine weitere behält der Auftragnehmer.

§ 15 Verpackung/Versand

  1. Bei Lieferaufträgen hat der Auftragnehmer gemäß den Vorgaben in der tLB zum sicheren Transport geeignete Verpackungsmittel unter Berücksichtigung der Anforderung nach Art und Gewicht der Ware sowie des eingesetzten Beförderungsmittels zu verwenden.
  2. Es muss ein Aufkleber an der Verpackungsfolie der Artikel angebracht werden, der einen Barcode gemäß Code 128 mit einer eigenen Artikelnummer und -bezeichnung enthält.
  3. Soweit nicht anders vereinbart, trägt der Auftragnehmer die Kosten für Packmittel und Transport. Dies gilt auch für Nebenkosten, wie z. B. Versicherungsgebühren, Nachnahme- provisionen, Fracht- und Rollgelder, Anschlussgebühren, Standgeld oder Gebühr für eine Transportkostenbescheinigung.
  4. Sämtliche Versandkosten defekter/s Produkte oder Zubehör während der Garantie- oder Gewährleistungszeit sind durch den Auftragnehmer zu leisten.

Kosteneinziehung und Abrechnung

§ 16 Rechnungsstellung

  1. Zu jeder Bestellung ist eine Rechnung mit entsprechender Rechnungsadresse zu stellen.
  2. Teilrechnungen sind erforderlich, wenn die Lieferzeitpunkte sehr unterschiedlich sind.
  3. Die Einzelrechnungen müssen folgende Angaben enthalten:
  • Auftragsnummer
  • Lieferanschrift
  • Liefermenge

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  1. Sind Teilleistungen zu einem Auftrag (z. B. verschiedene Lieferzeiten) vereinbart, darf für jede Teilleistung eine gesonderte Rechnung eingereicht werden. Bei Teilrechnungen auf- grund von Teillieferungen müssen gelieferte und restliche Menge ersichtlich sein. Die letzte Teilrechnung ist als solche und als Schlussrechnung zu kennzeichnen.
  2. Die Rechnungen sind gem. § 14 UStG mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Net- topreise) aufzustellen; der Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der Rechnung mit dem für die abgerechneten Leistungen geltenden Steuersatz einzusetzen.
  3. Die Rechnungserstellung erfolgt nur noch mittels elektronischer Rechnung. Siehe hierzu die gesonderte Anlage: „08 Anlage_Informationen_Rechnungssteller_E-Rechnung_RLP“

§ 17 Zahlung

  1. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Zahlung nach Erfüllung der Leistung und Zugang der prüfbaren Rechnung.
  2. Die Zahlung des vereinbarten Kaufpreises erfolgt ausschließlich per Banküberweisung in Euro (EUR). Eine alternative Zahlungsart wie z. B. per Lastschrift, Kreditkarte oder Kryto- währung ist nicht möglich.
  3. Die Zahlung wird frühestens 30 Kalendertage nach Zugang der prüffähigen Rechnung, jedoch nicht vor erfolgter Warenlieferung bzw. Abnahme fällig. Als Tag der Zahlung gilt der Tag der Übermittlung des Zahlungsauftrages an das Geldinstitut.
  4. Bei Zahlungsverzug von mehr als 21 Tagen ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszin- sen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs.1 i. V. m. § 247 BGB) zu fordern, wenn nicht der Auftragnehmer einen höheren bzw. der Auftraggeber ei- nen niedrigeren Schaden nachweist.
  5. Auftragnehmer mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben die Vorschriften für die Verbringung seiner Waren und Dienstleistungen nach Deutschland zu beachten. Risiken auf Grund von Wechselkursschwankungen, Zöllen und anderen Abgaben oder Gebühren gehen zu seinen Lasten.
  6. Im Übrigen gilt § 17 VOL/B.

§ 18 Abtretung

Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber dürfen nur mit Zustimmung des Auftraggebers abgetreten werden.

§ 19 Skonto

  1. Sofern Skonti vertraglich vereinbart oder durch den Auftragnehmer auf der Rechnung an- geboten worden sind, beginnt die Skontofrist mit Zugang der prüfbaren Rechnung in der unter § 16 BVB beschriebenen Form, frühestens jedoch mit Erfüllung der Leistung respek- tive deren Abnahme. Macht der Auftraggeber berechtigt Einwendungen oder Einreden gel- tend, wird die Skontofrist für diesen Zeitraum gehemmt.
  2. Die Skontofrist soll 14 Tage nicht unterschreiten.
  3. Ein angebotenes Skonto wird bei der Angebotswertung nicht berücksichtigt.

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Pflichtverletzung, Schutzrechte, Beendigung

§ 20 Pflichtverletzung/Schadenersatz

Bei Pflichtverletzungen des Auftragnehmers finden die gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe der §§ 7 und 14 VOL/B und des BGBs Anwendung.

§ 21 Lieferverzug

Hält der Auftragnehmer vereinbarte Liefertermine nicht ein, kann der Auftraggeber eine Ver- tragsstrafe gem. § 22 BVB, § 11 VOL/B verlangen.

§ 22 Vertragsstrafe

  1. Jeder schuldhafte Verstoß des Auftragnehmers gegen seine Verpflichtungen nach § 4 des Landesgesetzes zur Gewährleistung von Tariftreue und Mindestentgelt (LTTG) bei öffent- lichen Auftragsvergaben RLP berechtigt den Auftraggeber, eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 von Hundert des gesamten Auftragswertes geltend zu machen. Die Summe der Ver- tragsstrafen nach Satz 1 beträgt bei mehreren Verstößen höchstens 10 von Hundert des gesamten Auftragswertes. Der Auftragnehmer ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe ent- sprechend den - Sätzen 1 und 2 - ebenfalls verpflichtet, wenn der Verstoß durch den Ein- satz von Unterauftragnehmern begangen wird und der Auftragnehmer den Verstoß kannte oder kennen musste.
  2. Werden Ausführungsfristen überschritten, ist das PP ELT berechtigt, für jede vollendete Woche eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 von Hundert desjenigen Teils der Leistung zu verlangen, der nicht genutzt werden kann. Die Vertragsstrafe beträgt höchstens 5 von Hun- dert des gesamten Auftragspreises ausschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Im Üb- rigen gilt § 11 VOL/B.
  3. Dem Auftraggeber bleibt vorbehalten neben der Vertragsstrafe einen darüber hinaus ge- henden Schadensersatz geltend zu machen.
  4. Weitergehende Rechte und Ansprüche bleiben vorbehalten.

§ 23 Verletzung gewerblicher Schutzrechte

  1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet zu prüfen, ob seine Lieferung/Leistung gegen gewerbli- che Schutzrechte verstößt. Soweit dies zutrifft, hat er den Auftraggeber unverzüglich davon zu unterrichten.
  2. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von jeglichen rechtskräftig festgestellten An- sprüchen Dritter frei, welche aus einer etwaigen Verletzung gewerblicher Schutzrechte die- ser Dritten resultieren, sofern die Schutzrechtsverletzung auf einem Fehlverhalten des Auf- tragnehmers beruht.
  3. Ein solches Fehlverhalten liegt insbesondere vor, wenn er bereits im Rahmen der Leis- tungserbringung seinerseits gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzt hat.
  4. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auch etwaige Kosten der Rechtsverteidigung zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn rechtskräftig festgestellt wird, dass keine Verletzung ge- werblicher Schutzrechte vorliegt.
  5. Etwaige aufgrund eines außergerichtlichen oder gerichtlichen Vergleichs durch den Auf- traggeber erfolgten Zahlungen sind vom Auftragnehmer zu erstatten, sofern er gegenüber dem Auftraggeber schriftlich seine Zustimmung erklärt hat.

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§ 24 Beendigung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund

Der Auftraggeber kann nach § 8 VOL/B vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofor- tiger Wirkung kündigen, wenn

  1. über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist oder die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages dadurch in Frage gestellt ist, dass er seine Zahlungen nicht nur vorübergehend einstellt,
  2. sich der Auftragnehmer in Bezug auf die Vergabe an einer unzulässigen Wettbewerbsbe- schränkung im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB) beteiligt hat. Dies umfasst insbesondere die Vereinbarungen mit Dritten über die Abgabe oder Nichtab- gabe von Angeboten über zu fordernde Preise, über Gewinnaufschläge, über die Entrich- tung einer Ausfallentschädigung oder Abstandszahlungen sowie über die Festlegung der Empfehlung von Preisen. Handlungen des Auftragnehmers stehen Handlungen von Per- sonen gleich, die von ihm beauftragt oder für ihn tätig sind.

Unbeschadet der Regelungen des § 8 VOL/B kann der Auftraggeber außerdem vom Vertrag aus wichtigem Grund zurücktreten oder den Vertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wir- kung kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

  1. der Auftragnehmer seine Pflicht zur Verschwiegenheit oder eine ihm auferlegte Verpflich- tung zur Geheimhaltung von Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit dem erteilten Auf- trag bekannt geworden sind verletzt,
  2. der Auftragnehmer Personen, die auf Seiten des Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags befasst sind oder ihnen nahestehenden Personen Vorteile (§§ 331 ff. StGB) anbietet, verspricht oder gewährt. Solche Handlungen des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die auf Seiten des Auftragnehmers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags befasst sind,
  3. Ausschlussgründe i. S. d. § 16 Abs. 4 i. V. m. § 6 Abs. 5 VOL/A oder i. S. d. §§ 123 Abs. 4, 124 Abs. 1 GWB vorliegen. Ausschlussgrund ist hiernach auch die vorsätzliche Abgabe von unzutreffenden Erklärungen in Bezug auf Zuverlässigkeit sowie Fachkunde und Leis- tungsfähigkeit seitens des Auftragnehmers,
  4. der Auftragnehmer einer Verpflichtung nach den §§ 3 - 6 des Landesgesetzes RLP zur Gewährleistung von Tariftreue und Mindestentgelt bei öffentlichen Auftragsvergaben min- destens grob fahrlässig und erheblich nicht erfüllt.
  5. der Auftragnehmer eine wissentlich oder vorwerfbar falsche Abgabe der geforderten Ei- generklärungen vorgenommen hat.

Sonstige gesetzliche Regelungen zur Beendigung des Vertragsverhältnisses bleiben unbe- rührt.

Schlussbestimmungen

§ 25 Aufgabenübertragung an Dritte (Unterauftragnehmer)

Soweit der Auftragnehmer die ihm übertragenen Aufgaben nicht selbst ausführt, kann er diese ganz oder teilweise zur Erfüllung an Dritte übertragen. Die Beauftragung eines Dritten ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Soweit die Beauftragung

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Besondere Vertragsbedingungen zur Ausschreibung Einsatzschnürstiefel für die Polizei RLP

Dritter bereits im Angebot des Auftragnehmers angegeben ist, gilt die Zustimmung im Falle des Zuschlags als erteilt. Die Zustimmung zur Weitergabe von Leistungen, auf die der Betrieb des Auftragnehmers eingerichtet ist, wird nur in begründeten Ausnahmefällen erteilt. Die Ver- weigerung der Zustimmung erfolgt im Übrigen nur aus wichtigem Grund. § 4 Nr. 4 S. 2 VOL/B bleibt unberührt.

Bei der Einholung von Angeboten von Unterauftragnehmern ist der Auftragnehmer verpflichtet,

  • kleine und mittlere Unternehmen nach wettbewerblichen Gesichtspunkten angemes- sen zu beteiligen,
  • rechtzeitig vor der Übertragung Name und Anschrift der Unterauftragnehmer mitzutei- len,
  • nur solche Unterauftragnehmer zu beauftragen, die die gewerbe- und handwerksrecht- lichen Voraussetzungen für die Ausführung des zu vergebenden Unterauftrages erfül- len,
  • den Nachunternehmer davon in Kenntnis zu setzen, dass seine Leistung der Erfüllung eines öffentlichen Auftrages dient,
  • dem Unterauftragnehmer insgesamt keine ungünstigeren Bedingungen zu stellen, als sie in diesem Vertrag vereinbart sind und
  • auf Verlangen des Auftraggebers die Einhaltung vorstehender Verpflichtungen sowie Art und Umfang der zur Weitervergabe vorgesehenen Leistungen nachzuweisen.

§ 26 Gewährleistung/Nacherfüllung

  1. Mängelansprüche verjähren innerhalb von 24 Monaten nach Lieferung an den Auftragge- ber.
  2. Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht dem Auftraggeber zu.
  3. Der Auftraggeber verlangt als Nacherfüllung die Lieferung einer mangelfreien Sache, (Nachlieferung) bezogen auf den fehlerhaften selbständigen Teil der Leistung.
  4. Ist die Lieferung einer mangelfreien Sache mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbun- den, ist dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen und darzulegen. Die Nachweis- pflicht obliegt dem Auftragnehmer.
  5. Der Auftraggeber kann im Falle der Nr. 4. in die Nacherfüllung durch Beseitigung des Man- gels (Nachbesserung) einwilligen. Liegt die Einwilligung nicht vor, ist durch Nachlieferung nachzuerfüllen.
  6. Eine Nacherfüllung durch Nachbesserung ist ausgeschlossen, wenn dies Änderungen der Anforderungen der Leistungsbeschreibung zur Folge hat.
  7. Aufwendungen, die zum Zwecke der Nacherfüllung entstehen, hat der Auftragnehmer zu tragen.
  8. Es gilt des Weiteren § 10 BVB.

§ 27 Anwendung eigener Geschäftsbedingungen

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers – insbesondere dessen Liefe- rungs- und Zahlungsbedingungen sowie Angaben über Erfüllungsort und Gerichtsstand – fin- den keine Anwendung. Für die Rahmenvereinbarung gelten ausschließlich die Ausschrei- bungsunterlagen des Auftraggebers sowie Teil B (VOL/B) in ihrer jeweils gültigen Fassung.

Version: 1.0 Geschäftszeichen: 0213-ZB1-2025-bp 14

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Besondere Vertragsbedingungen zur Ausschreibung Einsatzschnürstiefel für die Polizei RLP

§ 28 Vertragsanpassung

Der Auftraggeber ist bei Vorliegen besonderer Gründe (z. B. unabweisbare Bedürfnisse der polizeilichen Einsatzlage, verwaltungsmäßige Notwendigkeiten oder Gesetzesänderungen) berechtigt, einzelne Bestimmungen des Vertrages im gegenseitigen Einvernehmen mit dem Auftragnehmer zu ändern, klarzustellen oder zu modifizieren. Falls kein Einvernehmen erzielt wird, hat der Auftraggeber die Möglichkeit, den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende ordentlich zu kündigen.

§ 29 Werbung

Jegliche Werbung unter Bezugnahme auf eine Zusammenarbeit mit der Polizei ist untersagt.

§ 30 Verschwiegenheit

Der Auftragnehmer sowie das eingesetzte Personal sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Informationen, die insbesondere im Rahmen der Ausführung dieses Vertrages erlangt wurden, dürfen nicht ohne Zustimmung des Auftraggebers an Dritte weitergegeben werden.

Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Inhalt des Vertrages Dritten nur mitzuteilen, wenn und soweit es für die Erfüllung des Vertrages notwendig ist oder – im Fall des Auftraggebers – dienstliche Gründe die Weitergabe von Informationen rechtfertigen, insbesondere im Rahmen des Informationsaustausches unter Polizei- und Sicherheitsbehörden.

Die Vorschriften über die Ausführungsunterlagen (§ 3 VOL/B) bleiben unberührt.

§ 31 Sprache

Sofern nicht ausdrücklich eine andere Sprache zugelassen wird, gilt das Folgende:

Die Angebote sowie sämtliche Erklärungen und alle weitergehende Korrespondenz sind in deutscher Sprache abzufassen. Die Verwendung dem Auftragsgegenstand entsprechender, üblicher englischsprachiger Fachbegriffe ist zulässig. In allen anderen Fällen ist Schriftstü- cken, die in einer fremden Sprache eingereicht werden, eine beglaubigte oder von einem öf- fentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer bzw. Dolmetscher angefertigte Übersetzung bei- zufügen. Bei der Auslegung ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste Wortlaut verbindlich.

§ 32 Schriftform

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedingen der Schriftform und sind nur wirk- sam, wenn sie von beiden Parteien unterzeichnet wurden. Mündliche Nebenabreden sind nicht bindend. Dies gilt auch für eine Abänderung dieser Schriftformklausel.

§ 33 Anwendbares Recht

Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Ver- tragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kauf- recht findet keine Anwendung.

Version: 1.0 Geschäftszeichen: 0213-ZB1-2025-bp 15

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§ 34 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der un- wirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bedingun- gen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

§ 35 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Mainz. Ein eventueller Streitfall be- rechtigt den Auftragnehmer nicht, die Dienstleistungen bzw. Lieferungen zu unterbrechen.

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