Rahmenvertrag zur Lieferung von Bueromaterial, Kreide, Schwaemmen und Bueropapieren

Status
Offen
Angebotsfrist
17.11.2026, 08:00 (Europe/Berlin)
Geschätzter Wert
Nicht angegeben
Lose
1
Erfüllungsregion
Sachsen, Deutschland
Verfahren
Verfahrensart unbekannt
Auftragsart
Nicht angegeben · Rahmenvereinbarung
Veröffentlicht
29.10.2026
CPV-Codes
Bürobedarf (30192000)
Bekanntmachung
meinauftrag.rib.de
Bekanntmachungsnummer
25987748

Fragenkatalog

Deine Fragen an die Ausschreibung, beantwortet aus Bekanntmachung und Unterlagen.

Die 7 Unterlagen vom Vergabeportal sind noch nicht geladen. Bis dahin stützen sich die Antworten nur auf die Bekanntmachung.

Auf einen Blick

KI-Auswertung der Bekanntmachung

So schnell verstehst du mit VergabeHero jede Ausschreibung.

Termin buchen

Leistungsbeschreibung

Rahmenvertrag zur Lieferung von Bueromaterial, Kreide, Schwaemmen und Bueropapieren

Leistungen nach Losen (1)

  • LOT-0000 · Rahmenvertrag zur Lieferung von Bueromaterial, Kreide, Schwaemmen und Bueropapieren

    Rahmenvertrag zur Lieferung von Bueromaterial, Kreide, Schwaemmen und Bueropapieren

    Frist: 17.11.2026, 01:00 (Europe/Berlin)

Vergabeunterlagen

7 Dateien laut Portal · Stand 29.10.2026
Informationspflichten nach Art 13_Stand15112024.pdfSonstiges -
L121_Bekanntmachung_OeffentlicheAusschreibung_VOL-0416.pdfSonstiges -
Los 1_Leistungsbeschreibung_Büromaterial.pdfLVLeistungsverzeichnis -
Los 1_Leistungsverzeichnis_Bueromaterial_Kreide-Schwämme.xlsxLVLeistungsverzeichnis -
Los 2_Leistungsbeschreibung_Büropapiere.pdfLVLeistungsverzeichnis -
Los 2_Leistungsverzeichnis_Büropapiere.xlsxLVLeistungsverzeichnis -
Vergabeunterlagen vom 29.10.2026 (PDF)Sonstiges -

Änderungen und Bieterfragen

1 Eintrag
  1. 30.10.2026BekanntmachungBekanntmachung 25987748

Welche ähnlichen Ausschreibungen sind offen?

Alle ähnlichen Ausschreibungen anzeigen

Alle Angaben ohne Gewähr. Ausschreibungen können sich jederzeit ändern – wir übernehmen keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit der hier dargestellten Daten. Maßgeblich ist stets die Originalbekanntmachung des Auftraggebers.