Stw Löhne G02 3.7 Anlage 3 zur LB Muster Erdgasliefervertrag.pdf

Lieferung von Biogas (Biomethan) für die Stadtwerke Löhne

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 30.09.2026, 16:14 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.deutsche-evergabe.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

[Seite 1]

Anlage 3 zu Leistungsbeschreibung:

Muster des Gasliefervertrages

Zwischen

Dem jeweiligen Auftraggeber der Ausschreibung Löhne G/02

  • Nachfolgend „Auftraggeber“ genannt –

und

Dem Bestbieter der Ausschreibung Löhne G/02 der den Zuschlag erhält

-nachfolgen „EVU“ genannt –

[Seite 2]

§ 1

Liefergegenstand- und Bezugsverpflichtung

  1. Der Biogasliefervertrag ist ein Kaufvertrag über Biogas (Biomethan) inkl. der notwendigen Netznutzung für Durchleitung und Systemdienstleistung.

  2. Er versteht sich inkl. der notwendigen Netznutzung und Messung sowie Abrechnung, die dem Auftraggeber nach den aktuell veröffentlichten und von der Bundesnetzagentur genehmigten Tarifen des jeweiligen Versorgungsnetzbetreibers, Messstellenbetreibers etc. gesondert ausgewiesen in Rechnung zu stellen ist.

  3. Die Lieferung erfolgt frei Messeinrichtung der jeweiligen Verbrauchseinrichtungen gemäß Anlage 1 zu diesem Gasliefervertrag. Als Lieferstelle gilt, soweit im Einzelfall nichts anderes geregelt ist, die Eigentumsgrenze zwischen dem Netz des örtlichen Versorgungsnetzbetreibers und der jeweiligen Abnahmestelle.

  4. Das EVU stellt während des Lieferzeitraumes selbst oder mittelbar dem Auftraggeber für dessen Verbrauchseinrichtungen gemäß Anlage 1 zu diesem Gasliefervertrag eine Biogasmenge in der erforderlichen Druckstufe zur Abdeckung des Leistungsbedarfs dieser Verbrauchseinrichtungen bereit.

  5. Biogas im Sinne dieses Vertrages entspricht den Vorgaben der Leistungsbeschreibung. Der Lieferant muss ferner die technischen Vorgaben des jeweiligen (Versorgungs-) Netzbetreibers beachten.

  6. Das EVU vereinbart mit dem Auftraggeber nach Maßgabe dieses Vertrages zunächst die Belieferung von dessen Abnahmestellen gemäß Anlage 1 zu diesem Biogasliefervertrag . Die Anlage 1 zu diesem Biogasliefervertrag ist in ihrer jeweils gültigen Fassung Bestandteil des Vertrages.

  7. Die Parteien werden die Anlage 1 zu diesem Biogasliefervertrag jeweils ändern, wenn weitere Abnahmestellen des Auftraggebers (z. B. durch Neubau oder Erweiterung, Kauf oder Anmietung) neu hinzukommen oder bestehende Abnahmestellen (z. B. durch Stilllegung, Nutzungsaufgabe oder Veräußerung) wegfallen.

  8. Neu hinzukommende Verbrauchseinrichtungen (SLP und RLM) sind unter Angabe der erforderlichen Daten vom Auftraggeber spätestens 1 Monat vor gewünschtem Versorgungsbeginn beim Lieferanten anzumelden.

  9. Wegfallende Verbrauchseinrichtungen sind vom jeweiligen Auftraggeber unverzüglich nach Bekanntwerden des Wegfallgrundes gegenüber dem Lieferanten zu benennen.

  10. Soweit der Auftraggeber bei einzelnen Abnahmestellen beabsichtigt Heizanlagen auf anderen Wärmemedien umzustellen (siehe unten § 9), wird der Auftraggeber seine Planungsabsicht zur Umstellung dem EVU rechtzeitig vor Umsetzung der Maßnahmen (im Regelfall mindestens 6 Monate vor Inbetriebnahme der Umstellung) mitteilen.

Anlage 3 zur Leistungsbeschreibung: Liefervertrag Seite | 1

[Seite 3]

  1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dass für die Versorgung der Verbrauchseinrichtungen gelieferte Biogas abzunehmen und zu bezahlen (Gesamtbedarfsdeckungspflicht abzüglich eventueller Eigenversorgung gemäß § 9).

  2. In mehreren Netzgebieten findet aktuell und in den kommenden Jahren eine Umstellung von L-Gas auf H-Gas statt. Konkrete Informationen und Umstellungstermine finden Sie bei den jeweiligen VNB´s.

  3. Die Mindestabnahmemenge je Auftraggeber beträgt 87,5 %, die Maximalabnahmemenge beträgt 112,5 %, von der in Anlage 1 vereinbarten Summe der Referenzmenge (= Vertragsmenge aller zur Versorgung im Lieferzeitraum angemeldeter Annahmestellen des jeweiligen Auftraggebers).

Hinsichtlich der Regelungen zur Mehr- / Mindermengenabrechnung gelten die Vorgaben gemäß Nummer 10 der Leistungsbeschreibung.

§ 2

Durchführung der Versorgung

  1. In Anlage 1.1 zu diesem Biogasliefervertrag sind die Abnahmestellen, welche Gegenstand dieses Vertrages sind, aufgeführt.

  2. Die Eingruppierung der Abnahmestellen richtet sich hinsichtlich des Biogasbezugspreises für den gesamten ausgeschriebenen Versorgungszeitraum nach der in Anlage 1.1 vorgenommen Aufteilung. Hinsichtlich der Netznutzung gelten die jeweiligen aktuellen Vorgaben des jeweiligen örtlichen Versorgungsnetzbetreibers.

  3. Das EVU kann sich zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten, insbesondere hinsichtlich der Netzinanspruchnahme und sonstiger Netzdienstleistungen, Dritter als Erfüllungsgehilfen bedienen.

  4. Das EVU benennt für sämtliche administrativen Vorgänge, insbesondere für Klärung von Rechnungskorrekturen, Netzebenen, Anmeldung von neuen Abnahmestellen, Abmeldung von nicht mehr aktiven Abnahmestellen etc. pp. einen zentralen Ansprechpartner / eine zentrale Ansprechpartnerin aus dem Bereich BackOffice / Abrechnungen o.ä..

§ 3

Netzanschluss und Netznutzung, Anmeldung der Durchleitung

  1. Der Auftraggeber hat im eigenen Namen mit dem jeweiligen Netzbetreiber die erforderlichen Netzanschlussverträge bzw. Anschlussnutzungsverträge für seine Abnahmestellen abgeschlossen. Die notwendigen Anschlusskosten für die Netzanschlusskapazität bzw. die Anmeldeleistung sind dem Netzbetreiber bereits erstattet worden.

Anlage 3 zur Leistungsbeschreibung: Liefervertrag Seite | 2

[Seite 4]

  1. Die zu treffenden Regelungen, insbesondere die Anmeldung zur Nutzung der Netze, obliegen dem EVU (Auftragnehmer) und sind Leistung des EVU. Das EVU schließt entsprechende Lieferantenrahmenverträge mit dem jeweiligen Netzbetreiber.

  2. Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Biogasversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen (§ 18 Niederdruckanschlussverordnung NDAV). Der Auftragnehmer ist in diesem Fall von seiner Leistungspflicht befreit. § 17 NDAV bleibt hiervon unberührt.

Im Übrigen haftet der Auftragnehmer für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Für eine Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften.

  1. Der Auftraggeber stellt dem Lieferanten eine unterzeichnete Vollmacht aus.

Mit der Vollmacht kann der Lieferant (EVU) in seinem Namen sämtliche rechtsgeschäftlichen Handlungen vornehmen und Erklärungen abgeben, die im Zusammenhang mit der Umsetzung und Erfüllung des mit dem EVU abgeschlossene Biogasliefervertrag es gegenüber Netzbetreibern, Messstellenbetreibern und ggf. Abrechnungsdienstleistern erforderlich sind, insbesondere notwendige Verträge mit dem örtlichen Netzbetreiber wie z. B. Anschlussnutzungsverträge, abschließen. Die Vollmacht umfasst die Befugnis, alle erforderlichen Daten sowie den Schriftverkehr beim Energieversorgungsunternehmen, dem Netzbetreiber, dem Messstellenbetreiber und ggf. dem Abrechnungsdienstleister, einzuholen.

Die Vollmacht gilt für die Laufzeit des Biogasliefervertrag es. Sie endet, sobald vom EVU keine Biogaslieferung aufgrund des Biogaslieferungsvertrages mehr erfolgt oder mit Widerruf.

Sofern der Auftraggeber kommunalrabattberechtigt ist: Das EVU zeigt zusammen mit der Vollmacht beim VNB an, dass der Vollmachtgeber (Auftraggeber) kommunalrabattberechtigt ist. Das EVU klärt bei Anmeldung mit dem VNB, ob dieser den Kommunalrabatt über das EVU oder direkt mit dem Auftraggeber (der konzessionsgebenden Kommune) abrechnen wird. Das Ergebnis der Klärung teilt es dem Auftraggeber unverzüglich mit. Soweit der VNB den Kommunalrabatt nicht direkt an den Auftraggeber auskehrt und stattdessen rabattierte Netznutzungsentgelte in Rechnung stellt, ist das EVU ist verpflichtet, den vom VNB gewährten Kommunalrabatt für die NNE im Rahmen seiner Rechnung auszuweisen und in voller Höhe an den Vollmachtmachtgeber weiterzugeben. Entsprechendes gilt, wenn der VNB den Kommunalrabatt als (jährliche) Einmalzahlung an das EVU auskehrt. In diesem Fall ist das EVU verpflichtet, den Rabattbetrag in voller Höhe an den Auftraggeber weiterzuleiten.

Anlage 3 zur Leistungsbeschreibung: Liefervertrag Seite | 3

[Seite 5]

§ 4

Messungen

  1. Das vom Auftraggeber an der Entnahmestelle entnommene Biogas wird durch Messeinrichtungen festgestellt, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen müssen und die nur unter Einhaltung der eichrechtlichen Vorschriften verwendet werden dürfen. Die Lieferung, Anbringung, Überwachung, Unterhaltung und Entfernung der Messeinrichtungen ist Aufgabe des Messstellenbetreibers.

  2. Messstellenbetreiber im Sinne von Ziffer 1 ist der grundzuständige Messstellenbetreiber, soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung nach § 5 oder § 6 des Gesetzes über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen (Messstellenbetriebsgesetz - MsbG) getroffen worden ist.

  3. Die Erfassung der Leistungs- und Verbrauchsdaten erfolgt mit den vorhandenen Messeinrichtungen, sofern durch den Netzbetreiber keine anderen, als die vorhandenen Messeinrichtungen, gefordert werden.

  4. Wünscht das EVU über die Vorgaben des Netzbetreibers hinaus die Installation von zusätzlichen Zählern / Messeinrichtungen, so ist es berechtigt, diese auf eigene Kosten zu installieren und zu betreiben. Der Auftraggeber wird dem EVU auf Wunsch die Einrichtung eines Telefonanschlusses in räumlicher Nähe zur Messeinrichtung gestatten. Nach Ablauf der Laufzeit dieses Vertrages hat das EVU auf Verlangen des Auftraggebers die zusätzlich errichteten Zähler / Messeinrichtungen sowie Telefonanschlüsse auf eigene Kosten wieder zu entfernen.

§ 5

Biogaspreis

Lieferjahr 2026

Nettopreis für Biogas und Dienstleistung für die Abnahmestellen:

Nettopreis Gesamt _ , _ _ _ _ Cent/kWh

Lieferjahr 2027

Nettopreis für Biogas und Dienstleistung für die Abnahmestellen:

Nettopreis Gesamt _ , _ _ _ _ Cent/kWh

Anlage 3 zur Leistungsbeschreibung: Liefervertrag Seite | 4

[Seite 6]

Im Fall einer Verlängerung für das Lieferjahr 2028 sowie im Fall einer potenziellen weiteren Verlängerung für das Lieferjahr 2029 gilt der Preis für das Lieferjahr 2027 fort. Für weitere Einzelheiten wird auf die Leistungsbeschreibung verwiesen.

Zusätzlich zu den vorstehenden Festpreisen für Biogas, werden die nachfolgend aufgeführten Preisbestandteile durch das EVU (Lieferant) vom Auftraggeber erhoben und in der Rechnung einzeln ausgewiesen:

Entgelte Netznutzung: Die Entgelte für die Netznutzung (Grundpreis und Arbeitspreis bei Abnahmestellen Niederspannung ohne Leistungsmessung sowie Leistungspreis und Arbeitspreis bei Abnahmestellen Niederspannung/Mittelspannung mit Leistungsmessung) bestimmen sich während des Lieferzeitraumes für die jeweilige Abnahmegruppe nach den jeweils aktuellen veröffentlichten und von der Bundesnetzagentur genehmigten diesbezüglichen Tarifen des Versorgungsnetzbetreibers (VNB) in dessen Netzgebiet die jeweilige Abnahmestelle liegt. Diese Preisbestandteile werden nach den vorstehenden Maßgaben durch den Lieferanten vom Auftraggeber zusätzlich erhoben.

Entgelte Messstellenbetrieb: Die Entgelte für den Messstellenbetrieb bestimmen sich während des Lieferzeitraumes für die jeweilige Abnahmegruppe nach den jeweils aktuellen diesbezüglichen Tarifen des grundzuständigen Messstellenbetreibers in dem die jeweilige Abnahmestelle liegt auf Grundlage des § 7 des Gesetzes über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen (Messstellenbetriebsgesetz - MsbG). Der Messstellenbetrieb ist Aufgabe des grundzuständigen Messstellenbetreibers, soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung nach § 5 oder § 6 getroffen worden ist. Diese Preisbestandteile werden nach den vorstehenden Maßgaben durch den Lieferanten vom Auftraggeber zusätzlich erhoben.

Entgelte SLP-Bilanzierungsumlage / RLM-Bilanzierungsumlage (früher „Regel- und Ausgleichsenergieumlage“): Die Entgelte, für die SLP- und die RLM-Bilanzierungsumlage, bestimmen sich während des Lieferzeitraumes für die jeweilige Abnahmegruppe nach den jeweils aktuellen veröffentlichten Sätzen des jeweiligen Marktgebietsbetreibers in dessen Marktgebiet die jeweilige Abnahmestelle liegt. Diese Preisbestandteile werden nach den vorstehenden Maßgaben durch den Lieferanten vom Auftraggeber zusätzlich erhoben.

Entgelte Biogas-Wälzungsbetrag: Der Biogas-Wälzungsbetrag wird zusätzlich zu den Netzentgelten nach den Vorgaben des Wälzungsmechanismus nach § 20 b GasNEV und den Regelungen zur Biogas-Kostenwälzung (§ 7 KoV) erhoben. Diese Preisbestandteile werden nach den vorstehenden Maßgaben durch den Lieferanten vom Auftraggeber zusätzlich erhoben.

Umlage Marktraumumstellung: Mit Inkrafttreten des §19a EnWG gilt ausschließlich die bundesweite Marktraumumstellungsumlage. Diese Preisbestandteile werden nach den dortigen Maßgaben durch den Lieferanten vom Auftraggeber zusätzlich erhoben.

Konzessionsabgabe: Die Entgelte für Konzessionsabgabe werden nach den Vorgaben der jeweils gültigen Konzessionsabgabenverordnung (KAV) durch den Lieferanten vom Auftraggeber zusätzlich erhoben.

Anlage 3 zur Leistungsbeschreibung: Liefervertrag Seite | 5

[Seite 7]

Biogassteuer = Energiesteuer: Die Entgelte für Biogassteuer gemäß Energiesteuergesetz werden nach den jeweils aktuellen Vorgaben des jeweils gültigen Energiesteuergesetzes durch den Lieferanten vom Auftraggeber zusätzlich erhoben.

CO₂-Bepreisung:

CO₂-Bepreisung für das Lieferjahr 2026:

Für das Lieferjahr 2026 erfolgt die CO₂-Bepreisung gemäß den Regelungen des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) in der jeweils zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Fassung. Der sich daraus ergebende CO₂-Preis je Tonne wird gesondert ausgewiesen und vom Auftraggeber vergütet.

CO₂-Bepreisung für das Lieferjahr 2027:

Für das Lieferjahr 2027 erfolgt die CO₂-Bepreisung gemäß den Regelungen des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) in der jeweils zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Fassung. Grundlage ist das für das Lieferjahr 2027 geltende europäischen Emissionshandelssystems ETS-2 zum jeweiligen Lieferzeitpunt.

Vorgaben, wann und mit welchen Beschaffungsvorgaben die Zertifikate für das Lieferjahr 2027 zu beschaffen sind, werden dem Auftragnehmer nicht vorgegeben. Der Auftragnehmer wird die notwendigen Zertifikate mit eigenüblicher Sorgfalt hinsichtlich Menge und Preis und Beschaffungszeitpunkt nach bestem Wissen am Markt beschaffen. Der sich daraus ergebende CO₂-Preis je Tonne wird gesondert ausgewiesen und vom Auftraggeber vergütet.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Preiserhebung transparent und nachvollziehbar zu dokumentieren und entsprechende Marktnachweise, bei Bedarf vorzulegen.

Selbiges gilt für die CO2 Bepreisung für das Lieferjahr 2028 und 2029

Gasspeicherumlage: Die nach §35e Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) zur Sicherung der Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen Gasspeicherumlage in der jeweils festgesetzten Höhe.

Umsatzsteuer: Die Umsatzsteuer wird in der jeweils gesetzlich festgesetzten Höhe (derzeit 19%) durch den Lieferanten vom Auftraggeber zusätzlich erhoben.

Generell gilt:

Soweit Steuern und / oder Abgaben / Umlagen etc. den Ausschreibungsgegenstand betreffend durch Gesetz oder Verordnung etc. (neu) festgesetzt werden, werden sie ab dem Zeitpunkt der Inkraftsetzung vom Lieferanten in der jeweils aktuellen Höhe zusätzlich vom Auftraggeber erhoben. Gleiches gilt umgekehrt bei Wegfall von Steuern und / oder Abgaben / Umlagen etc..

Alle derzeitigen und künftigen rechtkräftig festgesetzten Steuern und / oder Abgaben / Umlagen etc. gelten in der jeweiligen aktuellen Höhe. Soweit eine der festgesetzten Steuern und / oder Abgaben / Umlagen etc. gerade mal nicht erhoben wird / ausgesetzt wird oder in sonstiger Form für den Ausschreibungsgegenstand (vorrübergehend oder dauerhaft) nicht / mehr gilt, wird diese Steuern und / oder Abgaben / Umlagen etc. vorgabenimmanent selbstverständlich nicht erhoben.

Anlage 3 zur Leistungsbeschreibung: Liefervertrag Seite | 6

[Seite 8]

Alle vorstehend genannten Preisbestandteile sind 1:1 in der Höhe, wie sie dem Lieferanten selbst in Rechnung gestellt werden, ohne Aufschläge vom Lieferanten dem Auftraggeber weiter zu berechnen und in den jeweiligen Rechnungen auszuweisen.

§ 6

Datenabgleich nach Zuschlagserteilung, Anmeldung beim VNB

Das EVU hat die Pflicht, unverzüglich nach Zuschlagserteilung, die Daten in den einzelnen Datenerfassungsbögen auf Vollständigkeit und Geeignetheit für die Anmeldung der Versorgung beim VNB zu prüfen und Unstimmigkeiten ggf. in Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber zu klären.

Wenn die Anmeldung von Abnahmestellen beim VNB dennoch fehlschlägt, ist der Auftraggeber unverzüglich vom EVU davon zu informieren. Das EVU hat in Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber nach gemeinsamer Beseitigung der Anmeldungshindernisse unverzüglich eine Neuanmeldung zum nächstmöglichen Zeitpunkt vorzunehmen.

§ 7

Zählerstandermittlung

Der Verbrauch bei RLM-Abnahmestellen wird vom Messtellenbetreiber monatlich ermittelt.

Bei nicht RLM-Abnahmestellen gilt: Die Auftraggeber haben in einer gesonderten Erklärung, die dem EVU vorliegt, erklärt, ob die Zählerstandermittlung der nicht RLM-Abnahmestellen durch Selbstablesung zum Kalenderjahresende oder roulierend erfolgend soll.

Soweit der Auftraggeber die Zählerstandermittlung der nicht RLM-Abnahmestellen durch Selbstablesung zum Kalenderjahresende wünscht, wird er die Zählerstände selbst oder einen von ihm beauftragten Dritten auf vom Lieferanten vorab zur Verfügung gestellten Zählerablesekarten oder geeigneten Erfassungslisten ablesen und dem Lieferanten und/oder dem Messstellenbetreiber kurzfristig übersenden.

Liegt eine solche Erklärung nicht vor, oder meldet der Auftraggeber entgegen seiner Erklärung dem Lieferanten und/oder dem Messstellenbetreiber doch keine Zählerstandsdaten bis spätestens Mitte Januar des auf das jeweilige Lieferjahr folgenden Jahres, werden die nicht RLM- Abnahmestellen mit den roulierenden Werten des Messstellenbetreibers ermittelt und abgerechnet.

§ 8

Rechnungstellung und Zahlungsbedingungen

Anlage 3 zur Leistungsbeschreibung: Liefervertrag Seite | 7

[Seite 9]

  1. Die Rechnungen sind mit Angabe der Marktlokationsnummer an die vom Auftraggeber anzugebene Rechnungsadresse zu richten.

  2. Der Auftraggeber erhält für seine Verbrauchseinrichtungen die monatlich abgelesen werden vom Lieferanten (EVU) jeweils eine Monatsrechnung mit den Verbrauchsdaten.

  3. Bei nicht RLM-Abnahmestellen gilt:

Abrechnung bei Selbstablesung (Stichtagsabrechnung): Das EVU übersendet den Auftraggeber spätestens Anfang Dezember Zählerablesekarten oder Excel-Liste(n) zur Erfassung der Zählerstandsdaten. Der Auftraggeber übersendet bis spätestens Mitte Januar des auf das jeweilige Lieferjahr folgenden Jahres die abgelesenen Zählerstände vom 31.12.. Der Auftraggeber erhält dann für seine Verbrauchseinrichtungen die jährlich abgelesen werden, bis spätestens zwei Monate nach Jahresende, jeweils eine Jahresrechnung zum 31.12. über einen 12 Monats Kalenderjahreszeitraum mit den Verbrauchsdaten.

Abrechnung bei roulierender Ermittlung der Zählerstanddaten durch den Messstellenbetreiber (roulierende Abrechnung): Der Messstellenbetreiber wählt den Ablesetermin entsprechend seinen Kapazitäten i.d.R. unterjährig. Die Angaben des Messstellenbetreibers werden der Abrechnung zugrunde gelegt und soweit erforderlich für das Lieferjahr für die Jahresrechnung zum 31.12. fachgerecht hochgerechnet. Der Auftraggeber erhält dann für seine Verbrauchseinrichtungen die jährlich abgelesen werden bis spätestens zwei Monate nach Jahresende jeweils eine Jahresrechnung zum 31.12. über einen 12 Monats Kalenderjahreszeitraum mit den Verbrauchsdaten.

Das EVU hat bei nicht RLM-Abnahmestellen das Recht auf Einforderung von fachgerecht ermittelten Abschlagszahlungen, welche sich an dem prognostiziertem Jahresverbrauch orientieren. Abschlagsbeträge (monatliche Abschlagszahlungen) sind gemäß Abschlagsplan des EVU fällig und zahlbar.

Soweit für das EVU ohne Mehraufwand umsetzbar und vom Auftraggeber gewünscht: Die Abschlagsbeträge für SLP-Abnahmestellen können ohne zusätzliche Kosten als Jahresmittezahlung gezahlt werden.

Soweit für das EVU ohne Mehraufwand umsetzbar und vom Auftraggeber gewünscht: Die Abrechnung der Abnahmestellen erfolgt über eine Sammelabrechnung.

  1. Die Rechnungen sind in deutscher Sprache zu verfassen.

  2. Die Preisbestandteile:

➢ Biogas und Dienstleistung ➢ Netznutzung ➢ Messstellenbetrieb ➢ Konzessionsabgabe ➢ Biogassteuer

Anlage 3 zur Leistungsbeschreibung: Liefervertrag Seite | 8

[Seite 10]

➢ CO2-Bepreisung nach dem nationalen Emissionshandelssystem (nEHS) (Aufschlag auf die Energiesteuern von Biogas) ➢ Regel- und Ausgleichsenergieumlage (soweit erhoben) ➢ SLP/RLM Bilanzierungsumlage (soweit erhoben) ➢ Biogaswälzungsbetrag (soweit erhoben) ➢ Umlage Markraumumstellung (soweit erhoben) ➢ Gasspeicherumlage (soweit erhoben) ➢ Umsatzsteuer ➢ ggf. (soweit vom VNB gewährt und nicht direkt an den TN vom VNB ausgekehrt) Kommunalrabatt

Die Preisbestandteile sind in den Rechnungen einzeln aufzuführen.

  1. Zählerstandsdaten sind, sofern sie vom Messstellenbetreiber an das Energieversorgungsunternehmen (EVU) übermittelt werden, auch auf der Rechnung anzugeben. Dies gilt insbesondere für Zählerstandsdaten im Zusammenhang mit einem Zählerwechsel. Soweit diese Daten vom Messstellenbetreiber an das EVU übermittelt werden, sind sie gegebenenfalls in einer gesonderten Mitteilung an den Auftraggeber weiterzuleiten.

  2. Je Abnahmestelle wird eine Rechnung erstellt (keine getrennten Rechnungen für Energie und Netznutzung, Messung etc.). Die Rechnungsstellung erfolgt in einheitlicher Form unter Angabe der jeweiligen Marktlokationsnummer gemäß den gesetzlichen Rechnungsbestimmungen durch das EVU. Bei Bietergemeinschaften sollen die Rechnungen einheitlich gestellt werden.

  3. Die Rechnungen sind zahlbar 30 Tage nach Eingang der prüffähigen Rechnung beim Auftraggeber.

Seitens der Auftraggeber wird entweder ein SEPA-Mandat erteilt, oder bei der jeweiligen Überweisung die betreffende Rechnungs- und Kundennummer bei der Überweisung vermerkt. Bei der Zusammenfassung mehrere Teilbeträge zu einem Überweisungsgesamtbetrag wird seitens der Auftraggeber am gleichen Tag ein Zahlungsavis über die jeweiligen Einzelposten dem Rechnungsteller per Fax oder E-Mail übersandt.

  1. Soweit einer der o.g. Fälligkeitstermine auf einen Bankfeiertag fällt, ist die Zahlung an dem vorhergehenden Bankarbeitstag, bei Sonntagen und bei darauffolgenden Bankfeiertagen an dem nachfolgenden Bankarbeitstag, fällig. Bei verspäteter Zahlung ist das EVU berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB vom Ablauf der Zahlungsfrist an zu berechnen.

  2. Ergibt die endgültige Abrechnung Rückzahlungsansprüche für den Auftraggeber, sind diese 30 Tage nach Erstellung der endgültigen Abrechnung gebührenfrei und ohne Abzug auf ein Konto des Auftraggebers zu überweisen. Bei verspäteter Zahlung ist der Auftraggeber berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB vom Ablauf der Zahlungsfrist an zu berechnen.

Anlage 3 zur Leistungsbeschreibung: Liefervertrag Seite | 9

[Seite 11]

  1. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass das EVU der ausschreibenden Stelle die jeweiligen Rechnungen sowie die Verbrauchs- und Abrechnungsdaten des Auftraggebers während der Vertragslaufzeit zur Verfügung stellt.

  2. Künftig besteht die Möglichkeit Rechnungen an kommunale öffentliche Auftraggeber elektronisch zu übermitteln.

Solange zwischen Lieferanten und Auftraggeber keine Regelung zur Übermittlung auf elektronischem Wege vereinbart worden ist, werden die Rechnungen schriftlich gemäß den vorstehenden Vorgaben übersandt.

§ 9

Daten

Neben den Rechnungen erhält der Auftraggeber die Abrechnungsdaten, Kostendaten und Identifikationsdaten jährlich zusammengefasst gemäß den Vorgaben in Nr. 9 der Leistungsbeschreibung.

§ 10

Laufzeiten

Der Biogasliefervertrag tritt mit Zuschlagserteilung in Kraft.

Die Biogaslieferungen an die Auftraggeber beginnen zum 01.01.2026, 06:00 Uhr. Ein ggf. abweichender Lieferbeginn einzelner Abnahmestellen ist bei den im Rahmen der Ausschreibung zur Verfügung gestellten Daten der einzelnen Auftraggeber bei der jeweiligen Abnahmestelle (in der Einzeldarstellung) vermerkt. Soweit hinsichtlich einzelner Verbrauchseinrichtungen aufgrund von noch fortlaufenden Verträgen Abnahmeverpflichtungen gegenüber dem bisherigen Versorger bestehen sollten, richtet sich der Anspruch auf Belieferung hinsichtlich dieser Verbrauchseinrichtungen gegen den bisherigen Versorger. Nach Ablauf der derzeit ggf. noch bestehenden Verträge wird die Versorgung der jeweiligen Abnahmestelle ebenfalls durch das EVU erfolgen.

Die Biogaslieferungen an die Auftraggeber enden zum 01.01.2028, 06:00 Uhr, sofern keine Verlängerung gemäß nachfolgender Regelung eintritt.

Der Vertrag verlängert sich jeweils automatisch um ein weiteres Lieferjahr – zunächst bis zum 01.01.2029, 06:00 Uhr, sodann – bei fortbestehendem Vertragsverhältnis – bis zum 01.01.2030, 06:00 Uhr, sofern nicht eine der Vertragsparteien der Verlängerung schriftlich widerspricht.

Anlage 3 zur Leistungsbeschreibung: Liefervertrag Seite | 10

[Seite 12]

Die Mitteilung über die Nichtverlängerung muss der jeweils anderen Vertragspartei spätestens zum 31. Mai des laufenden Vertragsjahres zugehen (maßgeblich ist der Zugang), um eine Verlängerung zum nächsten Lieferbeginn zu verhindern.

Auch hinsichtlich der etwaigen Verlängerungsjahre ist ein ggf. abweichendes Lieferende einzelner Abnahmestellen bei den im Rahmen der Ausschreibung zur Verfügung gestellten Daten der einzelnen Auftraggeber bei der jeweiligen Abnahmestelle (in der Einzeldarstellung) vermerkt.

§ 11

Umstellung auf andere Wärmemedien

Der Auftraggeber ist berechtigt, bestehende Wärmerzeugungsanlagen statt mit Biogas auf andere Wärmeerzeugungsarten (Wärmepumpe, Pellets Biogas, Fernwärme) umzustellen und seinen Wärmebedarf daraus ganz oder teilweise zu decken.

Während der Vertragslaufzeit wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer rechtzeitig, im Regelfall mindestens 6 Monate vor Inbetriebnahme / wesentlicher Änderung der nicht mit Biogas betriebenen Wärmeerzeugungsanlage, folgendes bekannt geben:

▪ die erstmalige Inbetriebnahme einer neuen Wärmeerzeugungsanlage, die nicht (mehr) mit Biogas betriebenen werden soll ▪ die Wiederinbetriebnahme einer vorhanden Wärmeerzeugungsanlage, die nicht (mehr) mit Biogas betriebenen werden soll ▪ die geplante Stilllegung einer vorhanden Wärmeerzeugungsanlage, die nicht (mehr) mit Biogas betriebenen werden soll ▪ § 12

Einstellung der Versorgung bei Gefahr, Zahlungsverzug, höherer Gewalt etc.

Soweit in diesem Vertrag keine abweichenden Regelungen vereinbart sind, gelten die Regelungen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (Gasgrundversorgungsverordnung - GasGVV) mit der Maßgabe, dass Verweise auf den Grundversorger als Verweise auf das EVU zu verstehen sind. Wenn sich die GasGVV ändert oder durch eine andere Verordnung ersetzt wird, ist das EVU berechtigt, den Gaslieferungsvertrag an diese geänderten Rahmenbedingungen anzupassen.

Sollte einer der Vertragspartner durch höhere Gewalt oder durch andere Umstände, deren Abwendung nicht in seiner Macht liegt, ganz oder teilweise verhindert sein, seinen Lieferungs- bzw. Abnahmeverpflichtungen aus diesem Vertrag nachzukommen, so ruhen diese bis zur Beseitigung der störenden Ursachen und ihrer Folgen. In solchen Fällen ist der Betroffene jedoch

Anlage 3 zur Leistungsbeschreibung: Liefervertrag Seite | 11

[Seite 13]

verpflichtet, den anderen Vertragspartner sofort zu verständigen und unverzüglich mit allen technisch und wirtschaftlich zumutbaren Mitteln dafür zu sorgen, dass die Voraussetzungen zur Erfüllung dieses Vertrages wiederhergestellt werden.

§ 13

Rechtsnachfolge

Beide Partner sind berechtigt und im Falle des Übergangs ihrer Vermögenswerte auf einen Dritten verpflichtet, den Vertrag auf ihre Rechtsnachfolger zu übertragen. Die Partner werden jedoch von ihren Verpflichtungen aus dem Vertrag nur befreit, wenn der Nachfolger den Eintritt in den Vertrag mit gleichen Rechten und Pflichten schriftlich erklärt und der Partner zustimmt. Die Zustimmung kann nur bei begründeten Einwendungen gegen die technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Eintretenden verweigert werden.

§ 14

Schriftform

Sämtliche Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages unterliegen der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf diese Schriftformklausel.

§ 15

Meinungsverschiedenheiten

  1. Die Vertragspartner werden sich bemühen, Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag entstehen, im Verhandlungswege beizulegen. Über Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag entstehen, ist die ausschreibende Stelle zu informieren.

  2. Falls dies innerhalb von einem Monat ab dem Zeitpunkt nicht gelingt, in dem der eine Vertragspartner dem anderen schriftlich mitteilt, dass eine Meinungsverschiedenheit oder Streitigkeit nach dieser Vertragsbestimmung vorliegt, so ist ggf. der ordentliche Rechtsweg zu beschreiten.

§ 16

Anlage 3 zur Leistungsbeschreibung: Liefervertrag Seite | 12

[Seite 14]

Gerichtsstandvereinbarung

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz des Auftraggebers.

§ 17

Salvatorische Klausel

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsungültig sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages hierdurch nicht berührt. Die Partner verpflichten sich vielmehr dafür Sorge zu tragen, dass die ungültige Bestimmung nach Möglichkeit durch eine andere, ihr im wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende, gültige Bestimmung, ersetzt wird.

  2. Gleiches gilt für nachträglich auftretende von den Partnern nicht bedachte Vertragslücken.

§ 18

Schlussbestimmungen

  1. Folgende Anlagen sind Bestandteil dieses Vertrages:

Anlage 1: Verzeichnis der Abnahmestellen des Auftraggebers

Anlage 2: Leistungsbeschreibung samt Anlagen

  1. Reihenfolge der Gültigkeit:

Biogasliefervertrag

Leistungsbeschreibung der Ausschreibung

Gasgrundversorgungsverordnung – GasGVV

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

VOL/B

Anlage 3 zur Leistungsbeschreibung: Liefervertrag Seite | 13

[Seite 15]

_____________________, den ____________ __________, den


Unterschrift Auftraggeber Unterschrift Energieversorgungsunternehmen

Anlage 3 zur Leistungsbeschreibung: Liefervertrag Seite | 14

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung