Stw Löhne G02 3.0 Leistungsbeschreibung.pdf

Lieferung von Biogas (Biomethan) für die Stadtwerke Löhne

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 30.09.2026, 16:14 (Europe/Berlin)

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Leistungsbeschreibung

Maßnahme:Lieferung von Biogas (Biomethan) für eine Abnahmestellen der der Stadtwerke Löhne Eigenbetrieb in Nordrhein-Westfalen.
Lieferzeitraum:01.01.2026, 00:00 Uhr bis 01.01.2028, 06:00 Uhr (zwei Lieferjahre) mit einer zweimaligen Verlängerungsoption.

Inhaltsverzeichnis

  1. Vorbemerkung __________________________________________________________________________ 1
  2. Ausschreibungsgegenstand ___________________________________________________________ 1
  3. Lieferumfang / Toleranzband / Maximalmenge der beziehbaren Energie ____________________ 2 3.1. Toleranzband ______________________________________________________________________ 2 3.2. Maximalmenge der beziehbaren Energie ______________________________________________ 2
  4. Lieferzeitraum ________________________________________________________________________ 2
  5. Losbildung / Preisgruppen _____________________________________________________________ 3 5.1. Losbildung _________________________________________________________________________ 3 5.2. Preisgruppen_______________________________________________________________________ 3
  6. Durchführung der Gaslieferung / Vollmacht _____________________________________________ 3
  7. Netznutzung _________________________________________________________________________ 4
  8. Dienstleistungspreise / Gaslieferpreise / Preisbestandteile _______________________________ 4
  9. Daten _______________________________________________________________________________ 5 9.1. Datenzurverfügungstellung an die ausschreibende Stelle ______________________________ 5 9.2. Datenzurverfügungstellung an den Auftraggeber ______________________________________ 6
  10. Mehrmengen / Mindermengen _________________________________________________________ 6
  11. Zuschlagskriterien ____________________________________________________________________ 7
  12. Bewerbungsbedingungen _____________________________________________________________ 8 12.1. Angebot _________________________________________________________________________ 8 12.2. Ansprechperson, Angaben zum Unternehmen, Referenzen __________________________ 8 12.3. Wettbewerbsbeschränkende Absprachen __________________________________________ 9 12.4. Unzulässige Handlungen ________________________________________________________ 10 12.5. Berufsgenossenschaft; Unbedenklichkeitsbescheinigung __________________________ 11 12.6. Sonstiges _______________________________________________________________________ 11
  13. Erläuterungen zur Anlage 1.0: Daten __________________________________________________ 12
  14. Erläuterungen zur Anlage 3: Muster Gasliefervertrag ____________________________________ 12
  15. Erläuterungen zum Formblatt: Bietererklärung zum Angebot ____________________________ 12

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  1. Vorbemerkung Gegenstand der Ausschreibung ist die Lieferung von Biogas (Biomethan) als Vollversorgung für die Abnahmestellen der jeweiligen Auftraggeber.

Mit dem Bieter, der für das jeweilige Los den Zuschlag erhält, wird ein Liefervertrag abgeschlossen. Dieser basiert auf dem Muster in Anlage 3 zu dieser Leistungsbeschreibung und gilt für die in Anlage 1.2 aufgeführten Abnahmestellen. Der Gasliefervertrag kommt mit der Zuschlagserteilung rechtswirksam zustande.

  1. Ausschreibungsgegenstand Gegenstand der Ausschreibung ist die Lieferung von Biogas (Biomethan) für eine Abnahmestellen der Stadtwerke Löhne Eigenbetrieb in Nordrhein-Westfalen.

Insgesamt ca. eine Abnahmestelle mit einem Referenzverbrauch für 2026 von ca. 4.200.000 kWh und mit einem Referenzverbrauch für 2027 von ca. 4.200.000 kWh.

Biomethanbeschaffenheit:

Das Biomethan ist Biomethan im Sinne des § 3 Nr. 13 EEG 2023 und ausschließlich aus Biomasse im Sinne der BiomasseV erzeugt worden.

Es ist zwingend erforderlich, dass das Biomethan in das Erdgasnetz an einem Einspeisepunkt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland eingespeist wird.

Im Falle der Verstromung des Biomethans können folgende Vergütungen und Boni nach § 100 Abs. 1 EEG 2023, § 100 Abs. 1 EEG 2021, § 100 Abs. 2 Nr. 4 EEG 2017 i.V.m. §§ 27 und 27c sowie den Anlagen 1 und 2 EEG 2012 beansprucht werden, sofern und soweit sich die Voraussetzungen hierfür nach Abschluss dieses Vertrages nicht ändern und der Auftraggeber alle weiteren Voraussetzungen des EEG 2023 einhält, die unabhängig von der Qualität des gelieferten Biomethans eingehalten werden müssen:

  • Grundvergütung gemäß § 27 Abs. 1 i.V.m. § 27c Abs. 1 EEG 2012, und
  • Einsatzstoffvergütungsklasse I i.S.d. § 27 Abs. 2 Nr. 1 lit. a - c EEG 2012 und
  • Gasaufbereitungsbonus gemäß § 27c Abs. 2, 3 i.V.m. Anlage 1 Nr. 1, 2 lit. a EEG 2012 bei maximaler Nennleistung der Gasaufbereitungsanlage von 700 Normkubikmetern aufbereitetem Biogas pro Stunde.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die biogene Eigenschaft des Biomethans nicht im Sinne des§ 80 EEG 2023 doppelt zu vermarkten.

Alle energetischen Angaben bezüglich des Biomethans beziehen sich auf den Brennwert Hsim Normzustand (0 Grad Celsius; 1013,25 mbar).

Nachweise für die EEG-Vergütung:

Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber alle erforderlichen Nachweise über die genannten Eigenschaften des Biomethans in einer Form und einem Umfang vorzulegen, die den Anforderungen des EEG 2023, insbesondere § 100 Abs. 1 EEG 2023, § 100 Abs. 1 EEG 2021 i.V.m. § 100 Abs. 2 Nr. 4 EEG 2017, § 27 Abs. 6 Nr. 1, 4, § 27c Abs. 1, 2 EEG 2012, genügen. Die Nachweise stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber bis spätestens zum 20. Februar eines Jahres für das vorherige Kalenderjahr zur Verfügung.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, für den vorgenannten Nachweis sowie für den Nachweis, aus welcher Biogasanlage das gelieferte Biomethan stammt, das „Biogasregister Deutschland" der Deutschen Energie-Agentur GmbH zu nutzen.

Die Kosten für die Bereitstellung der Nachweise trägt der Auftragnehmer.

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  1. Lieferumfang / Toleranzband / Maximalmenge der beziehbaren Energie

3.1. Toleranzband Im Rahmen der Ausschreibung wird ein Toleranzband von ±12,5 % der Referenzmenge für das jeweilige Lieferjahr definiert. Die folgenden Regelungen gelten:

  • Mindestabnahmemenge: Die Mindestabnahmemenge pro Jahr und je Auftraggeber zu den Konditionen des Angebotes beträgt 87,5 % der Referenzmenge des jeweiligen Lieferjahres (= Vertragsmenge aller zur Versorgung angemeldeten Abnahmestellen je Auftraggeber).

  • Maximalabnahmemenge: Die Maximalabnahmemenge pro Jahr und je Auftraggeber zu den Konditionen des Angebotes beträgt 112,5 % der Referenzmenge des jeweiligen Lieferjahres (= Vertragsmenge aller zur Versorgung angemeldeten Abnahmestellen je Auftraggeber).

Bei einer Unter- oder Überschreitung des definierten Toleranzbandes von ±12,5 % der Referenzmenge für das jeweilige Lieferjahr kann eine Preisanpassung erfolgen.

Hinsichtlich der Regelungen zur Mehr- und Mindermengenabrechnung wird auf die unter Nummer 10 der Leistungsbeschreibung dargestellten Vorgaben verwiesen.

3.2. Maximalmenge der beziehbaren Energie Die maximale beziehbare Energiemenge pro Jahr und je Los beträgt 150 % der als Referenzmenge je Los angegebenen Energiemenge. Bei der ausgeschriebenen Referenzmenge des jeweiligen Lieferjahres handelt es sich um den Basisverbrauch des jeweiligen Teilnehmers, der auf den historischen Verbrauchsdaten beruht.

  1. Lieferzeitraum Der Vertrag beginnt mit dem Lieferzeitpunkt am 01.01.2026 um 06:00 Uhr und endet vorbehaltlich einer Verlängerung gemäß nachfolgender Regelung am 01.01.2028 um 06:00 Uhr.

Der Vertrag verlängert sich jeweils automatisch um ein weiteres Lieferjahr zu den gleichen Konditionen, d. h.:

• zunächst vom 01.01.2028, 06:00 Uhr bis zum 01.01.2029, 06:00 Uhr,

• sodann – bei fortbestehendem Vertragsverhältnis – nochmals vom 01.01.2029, 06:00 Uhr bis zum 01.01.2030, 06:00 Uhr,

sofern nicht eine der Vertragsparteien den Vertrag mit Wirkung zum jeweiligen Ende des aktuellen Lieferjahres kündigt.

Die Kündigung bedarf der Schriftform und muss der jeweils anderen Vertragspartei spätestens zum 31. Mai des laufenden Vertragsjahres zugehen, um wirksam zum Ablauf des entsprechenden Lieferjahres (jeweils 01.01., 06:00 Uhr) zu werden.

Dementsprechend sind folgende Kündigungszeitpunkte vorgesehen:

• 31.05.2027 zur Beendigung des Vertrages zum 01.01.2028, 06:00 Uhr,

• 31.05.2028 zur Beendigung des Vertrages zum 01.01.2029, 06:00 Uhr.

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Eine Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt ist unwirksam und entfaltet keine Beendigungswirkung zum nächsten Jahresbeginn. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.

Für die zwei weiteren Lieferjahre gilt sodann der Lieferpreis für das zweite Lieferjahr fort.

Der konkrete Lieferbeginn für jede einzelne Abnahmestelle der jeweiligen Auftraggeber ist im Datenblatt (Einzelaufstellung der Abnahmestellen, Anlage 1.2 zur Leistungsbeschreibung) aufgeführt.

Die Anlage 1.2 kann durch den jeweiligen Teilnehmer bis zum konkreten Lieferbeginn modifiziert werden. Dies umfasst die Möglichkeit, Abnahmestellen hinzuzufügen oder zu entfernen.

Darüber hinaus besteht auch während der Vertragslaufzeit die Möglichkeit, Abnahmestellen hinzuzufügen oder zu entfernen. In solchen Fällen bleibt die für die Ausschreibung festgelegte Referenzmenge pro Lieferjahr unverändert und bildet weiterhin die Grundlage für die Gaslieferung.

  1. Losbildung / Preisgruppen

5.1. Losbildung Die Abnahmestellen der Auftraggeber wurden von der ausschreibenden Stelle in einem Fachlos zusammengefasst.

5.2. Preisgruppen Es wurden folgende Preisgruppe gebildet:

  • Preisgruppe: RLM-Abnahmestellen = Abnahmestellen bei deren gemäß Vorgaben der jeweiligen Versorgungsnetzbetreiber eine registrierende ¼ Stunden Leistungsmessung (= RLM) durchgeführt wird (i.d.R Abnahmestellen mit großem Gasverbrauch [je nach Vorgaben des örtlichen VNB i.d.R. mit einem Gasjahresverbrauch von mehr als 1.500.000 kWh/a].
  1. Durchführung der Gaslieferung / Vollmacht Für die Durchführung der Gaslieferung gelten die Regelungen des Muster-Liefervertrags zwischen Bieter und Auftraggeber, der als Anlage 3 der Leistungsbeschreibung beigefügt ist.

Ergänzend stellt der jeweilige Auftraggeber dem Bieter, der den Zuschlag für das jeweilige Los erhält, eine unterzeichnete Vollmacht aus. Diese Vollmacht berechtigt den Lieferanten (EVU), in seinem Namen sämtliche rechtsgeschäftlichen Handlungen vorzunehmen und Erklärungen abzugeben, die im Zusammenhang mit der Umsetzung und Erfüllung des abgeschlossenen Liefervertrags erforderlich sind. Dies umfasst insbesondere:

  • den Abschluss notwendiger Verträge mit dem örtlichen Netzbetreiber, wie z. B. Anschlussnutzungsverträge,

  • das Einholen aller erforderlichen Daten sowie den Schriftverkehr mit Energieversorgungsunternehmen, Netzbetreibern, Messstellenbetreibern und ggf. Abrechnungsdienstleistern.

Die Vollmacht gilt für die Laufzeit des Liefervertrags und endet automatisch, sobald der Lieferant keine Gaslieferungen mehr aufgrund des Vertrags erbringt oder die Vollmacht widerrufen wird.

Sonderregelung bei kommunalrabattberechtigten Auftraggebern: Sofern der Auftraggeber kommunalrabattberechtigt ist, hat das EVU zusammen mit der Vollmacht beim zuständigen

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Netzbetreiber (VNB) anzuzeigen, dass der Vollmachtgeber (Auftraggeber) kommunalrabattberechtigt ist. Das EVU ist verpflichtet, bei der Anmeldung zu klären, ob der VNB den Kommunalrabatt direkt mit dem Auftraggeber (der konzessionsgebenden Kommune) abrechnet oder über das EVU weiterleitet.

Das EVU hat den Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 20 Werktagen, über das Ergebnis dieser Klärung zu informieren.

  • Rabattierte Netzentgelte: Soweit der VNB den Kommunalrabatt in Form rabattierter Netznutzungsentgelte in Rechnung stellt, ist das EVU verpflichtet, diesen Rabatt vollständig in seinen Rechnungen auszuweisen und in voller Höhe an den Auftraggeber weiterzugeben.

  • Einmalzahlung: Sollte der VNB den Kommunalrabatt als jährliche Einmalzahlung an das EVU auszahlen, ist das EVU verpflichtet, den Betrag in voller Höhe an den Auftraggeber weiterzuleiten.

Die Weitergabe des Kommunalrabattes muss transparent erfolgen, und der gewährte Rabatt ist in den Abrechnungsunterlagen des EVU eindeutig auszuweisen.

Im Falle von Unklarheiten oder Streitigkeiten über die Höhe des Kommunalrabattes oder dessen Abrechnung ist das EVU verpflichtet, unverzüglich Rücksprache mit dem VNB zu halten und den Auftraggeber über den Klärungsstand auf dem Laufenden zu halten.

  1. Netznutzung Die Gaslieferung erfolgt inklusive Netznutzung. Die Übergabestelle ist die Eigentumsgrenze zwischen dem Netz des Verteilnetzbetreibers (VNB) und der jeweiligen Kundenanlage.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle mit der Gaslieferung an die einzelnen Abnahmestellen verbundenen Leistungen zu erbringen. Dies umfasst insbesondere:

  • den Abschluss der erforderlichen Netznutzungsverträge mit dem jeweiligen Verteilnetzbetreiber (VNB),

  • die Bereitstellung der elektrischen Energie an die vereinbarten Abnahmestellen gemäß den Bedingungen des Gasliefervertrages.

  1. Dienstleistungspreise / Gaslieferpreise / Preisbestandteile Die Bieter gibt für die nachfolgende Preisgruppe RLM getrennt für die Lieferjahre 2026 und 2027 jeweils einen festen Biogaslieferpreis (ct/kWh, netto) an:

Umfang des Bogasliefer-Festpreises: Der vom Bieter angebotene Festpreis je kWh muss alle für die Vertragserfüllung erforderlichen Kostenpositionen abdecken (insbesondere Energiebeschaffung inkl. Portfolio-Management, Ausgleichs- und Regelenergiekosten, Vertrieb/Marge, Zertifikate-Nachweis etc.vgl. Punkt 2 Ausschreibungsgegenstand), soweit diese nicht gesondert über Steuern, Abgaben und Umlagen ausgewiesen werden. Somit enthält der Festpreis sämtliche Preisbestandteile außer den gesetzlich vorgegebenen die gemäß Gasliefervertrag getrennt weiterberechnet werden.“ Damit wird eindeutig und einheitlich festgelegt, dass der Festpreis ein All-in-Preis (netto) für Energie und Dienstleistung ist.

Die angebotenen Bioerdgaslieferpreise sind an der dafür vorgesehenen Stelle in das Preisblatt des Angebotes einzutragen. Die Preise sind vom Bieter in Euro / Cent mit maximal 4 Nachkommastellen in die Preisblätter im Angebotsschreiben einzusetzen. Änderungen an den Eintragungen des Bieters müssen zweifelsfrei sein.

Eine Aufteilung der Energiebeschaffung in mehrere Tranchen entfällt; die Energie für die Lieferjahre 2026 und 2027 wird vom Auftragnehmer eigenverantwortlich zu Festpreisen beschafft und geliefert.

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  1. Daten

9.1. Datenzurverfügungstellung an die ausschreibende Stelle Der Lieferant (Bieter, der den Zuschlag für das jeweilige Los erhält) stellt der ausschreibenden Stelle nach Abschluss des jeweiligen Lieferjahres die nachfolgend beschriebenen Verbrauchs- und Abrechnungsdaten unter Angabe der Identifikationsnummer zur Verfügung.

Die Identifikationsnummer setzt sich aus der 6-stelligen Gemeindekennzahl des Bundesamtes für Statistik und der 4-stelligen Abnahmestellennummer (z. B. G001, G002 usw.) zusammen.

Vorgaben für die Zurverfügungstellung der Verbrauchs- und Abrechnungsdaten:

  • Der Lieferant verwendet die von der ausschreibenden Stelle zur Verfügung gestellten Dateien im Excel- oder CSV-Format. Die Daten müssen in die vorgegebenen Spalten und Zeilen eingetragen und an die ausschreibende Stelle zurückgesandt werden.

  • Alternativ kann die ausschreibende Stelle eine Online-Plattform bereitstellen, auf der die Daten direkt eingetragen werden müssen.

Folgende Verbrauchs- und Abrechnungsdaten sind je Abnahmestelle einzutragen:

  • M: Angaben zum Lastprofil (z. B. G0N, H0N etc.)

  • N: Angaben zur Zählerart: G 4, G 6, G 10, G 16, G 25, etc.

  • O: Angaben zur Gasbeschaffenheit

  • V: Verbrauch p.a. in kWh/a (Lieferjahr)

  • W: Verbrauch HT p.a. in kWh/a (Lieferjahr)

  • X: Verbrauch NT p.a. in kWh/a (Lieferjahr)

  • Y: Anzahl der Messtage (Lieferjahr)

  • Z: Maximale Leistung (bei RLM)

  • AB: Verbrauch p.a. in kWh/a des Vorjahres (soweit in Belieferung durch den Lieferanten)

Zusätzliche Angaben, falls noch nicht vorhanden:

  • AF: Netzbetreiber

  • AG: MaLo-ID der Abnahmestelle

  • AH: MeLo-ID / ZPN der Abnahmestelle

Die Daten für die Abnahmestellen der Ausschreibung müssen der ausschreibenden Stelle spätestens einen Monat nach Erhalt der Daten vom Netzbetreiber zur Verfügung gestellt werden. Sollte der Lieferant die Verbrauchsdaten vom Netzbetreiber nicht spätestens zwei Monate nach Abschluss des Lieferjahres erhalten haben, ist der Lieferant verpflichtet, die Verbrauchswerte fachgerecht hochzurechnen, einzutragen und der ausschreibenden Stelle zurückzusenden.

Die Übermittlung der Daten kann per E-Mail im Excel- oder CSV-Format erfolgen.

Mitteilung über Änderungen von Abnahmestellen: Sollte ein Auftraggeber während des Lieferzeitraums Abnahmestellen an-, um- oder abmelden, informiert der Lieferant die ausschreibende Stelle im Rahmen der Datenübermittlung. In der Spalte AP ist anzugeben, ob die Abnahmestelle aktiv oder derzeit nicht aktiv ist.

Vorgaben für die Zurverfügungstellung der Lastgangdaten:

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• Zusammengefasst für alle Abnahmestellen mit Lastgangdatenerfassung (RLM- Abnahmestellen) stellt der Lieferant die Lastgangdaten spätestens einen Monat nach Erhalt der Daten vom Netzbetreiber auf Datenträger im Excel- oder CSV-Format zur Verfügung.

• Die Lastgangdaten können per E-Mail übermittelt werden und müssen je Abnahmestelle mit folgenden Angaben versehen sein:

o Auftraggebernummer,

o Auftraggeberbezeichnung,

o Abnahmestellennummer (Identifikationsnummer).

Die Lastgangdaten sind je Abnahmestelle separat zu speichern.

9.2. Datenzurverfügungstellung an den Auftraggeber Die Lastgangdaten (soweit für die Abnahmestelle erfasst) für die RLM-Abnahmestellen des Auftraggebers werden dem Auftraggeber, auf dessen Wunsch, für jeden Rechnungsmonat innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss des Rechnungsmonats zur Verfügung gestellt.

Bereitstellungsformate und Übermittlung:

• Die Lastgangdaten werden auf einem Datenträger oder per Mail im Excel- oder CSV-Format (© Microsoft Corporation) bereitgestellt.

• Die Lastgangdaten sind mit den folgenden Angaben zu versehen:

o Auftraggebernummer,

o Auftraggeberbezeichnung,

o Abnahmestellennummer (= Identifikationsnummer).

Die Daten müssen je Abnahmestelle einzeln gespeichert und klar identifizierbar sein.

Alternative / zusätzliche Möglichkeit:

• Der Lieferant kann dem Auftraggeber alternativ oder kumulativ einen Zugang zu einem Onlineportal gewähren.

• Über das Onlineportal soll der Auftraggeber die Verbrauchsdaten seiner RLM-Abnahmestellen sowie deren Lastgänge mindestens vortagesaktuell einsehen können.

  1. Mehrmengen / Mindermengen

Die Mindestabnahmemenge je Auftraggeber beträgt – wie oben unter Punkt 3 dargestellt – 87,5 %, und die Maximalabnahmemenge beträgt 112,5 % der Referenzmenge p.a. (= Vertragsmenge aller zur Versorgung im Lieferzeitraum angemeldeten Abnahmestellen des jeweiligen Auftraggebers p.a.).

Die Betrachtung erfolgt auf Grundlage der tatsächlichen Verbrauchsmenge aller Abnahmestellen des jeweiligen Auftraggebers p.a. im Verhältnis zur der Ausschreibung zugrunde gelegten Referenzmenge aller Abnahmestellen des jeweiligen Auftraggebers p.a.

Mehrmengen oder Mindermengen werden vom jeweiligen Auftraggeber bei Bedarf gesondert vergütet und entsprechend abgerechnet.

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Die Mindestabnahmemenge je Auftraggeber zu den Konditionen des Angebotes beträgt, wie oben unter 3. dargestellt 87,5%, die Maximalabnahmemenge zu den Konditionen des Angebotes beträgt 112,5% von der Referenzmenge p.a. (= Vertragsmenge aller zur Versorgung im Lieferzeitraum angemeldeter Annahmestellen des jeweiligen Auftraggebers p.a.).

Betrachtet wird die tatsächliche Verbrauchsmenge aller Abnahmestellen des jeweiligen Auftraggebers p.a. in Relation zu der der Ausschreibung zugrunde gelegten Referenzmenge aller Abnahmestellen des jeweiligen Auftraggebers p.a..

Mehrmengen / Mindermengen werden durch den jeweiligen Auftraggeber auf Nachweis des Auftragnehmers gesondert vergütet.

Abrechnung Mehrmengen:

Mehrmengen gegenüber der mit der Ausschreibung in den Markt gestellten Referenzmenge (über 112,5% der Referenzmenge des jeweiligen Auftraggebers p.a.) werden auf Verlangen des Lieferanten durch den jeweiligen Auftraggeber gesondert vergütet.

Sofern die Jahresmaximalabnahmemenge vom jeweiligen Auftraggeber überschritten wird, hat der Auftraggeber auf Verlangen des Lieferanten die Differenzmenge aus tatsächlich abgenommener Vertragsmenge und Maximalabnahmemenge mit einem vom Auftragnehmer nachzuweisenden Differenzmengenpreis (Mehrmengenpreis) in ct/kWh zu vergüten.

Die Mehrmengen gegenüber der mit der Ausschreibung in den Markt gestellten Referenzmenge p.a. werden am Ende des (jeweiligen) Lieferzeitraumes mit einem gesonderten Entgelt wie folgt abgerechnet:

Mehrmengenentgelt = Mehrmengenpreis [€/MWh] / 1000 × Mehrmenge [kWh]

Abrechnung Mindermengen:

Mindermengen gegenüber der mit der Ausschreibung in den Markt gestellten Referenzmenge (unter 87,5 % der Referenzmenge des jeweiligen Auftraggebers p.a.) werden am Ende des (jeweiligen) Lieferjahres auf Verlangen des Lieferanten oder des Auftraggebers mit einer gesonderten Vergütung mit dem jeweiligen Auftraggeber abgerechnet.

Die Mindermengen gegenüber der mit der Ausschreibung in den Markt gestellten Referenzmenge werden am Ende des (jeweiligen) Lieferzeitraumes auf Verlangen des Lieferanten oder des Auftraggebers mit einer gesonderten Vergütung wie folgt abgerechnet:

Formel: Mindermengenvergütung = ((Energiepreis für das Lieferjahr in welchem die Mindermenge anfällt [Cent/kWh] – Erlösten Verkaufspreis der Mindermenge [Cent/kWh] )+ Servicepauschale des Lieferanten i.H.v 0,1Cent/kWh) × die gegenständliche Mindermenge [kWh]

Zusätzlich wird für die Differenzmenge eine Servicepauschale in Höhe von 0,10 ct/kWh (netto) in Rechnung gestellt.

Die Abrechnung der Differenzmengen erfolgt nach Ablauf des jeweiligen Lieferjahres bezogen auf das jeweilige Lieferjahr mit einem vom Auftragnehmer nachzuweisenden Differenzmengenpreis (Mindermengenpreis)

  1. Zuschlagskriterien Im Rahmen der gegenständlichen Ausschreibung hat die ausschreibende Stelle als alleiniges Wertungskriterium den Preis festgelegt. Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot je Los erteilt, das den Bedingungen der Ausschreibung entspricht. Das alleinige Zuschlagskriterium ist der niedrigste Preis.

Für die Wertung wird der vom Bieter gebotene Angebotspreis = DLP (Nettopreis für die Dienstleistung in ct/kWh) je Lieferjahr herangezogen. Dieser Preis wird mit dem im jeweiligen Los angegebenen

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Referenzverbrauch der Abnahmestellen für die jeweilige Preisgruppe je Lieferjahr multipliziert. Die Ergebnisse für das Lieferjahr 2026 und das Lieferjahr 2027 werden addiert.

Der Bieter mit dem auf diese Weise ermittelten niedrigsten Gesamtergebnis erhält den Zuschlag.

Sollte kein wirtschaftliches Angebot eingehen, behält sich die ausschreibende Stelle vor, die Ausschreibung aufzuheben. Kosten für die Bearbeitung der Angebote werden nicht erstattet.

Hinweis: Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Alle zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes relevanten Wertungskriterien wurden den Bietern transparent mitgeteilt. In dieser Ausschreibung ist der niedrigste Preis das alleinige Zuschlagskriterium.

Es fließen keine weiteren Kriterien in die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes ein. Mit anderen Worten: Der Bieter, der die Angebotsvoraussetzungen erfüllt und den niedrigsten Preis anbietet, erhält den Zuschlag (je Los).

  1. Bewerbungsbedingungen

12.1. Angebot Für die Erstellung des Angebots sind ausschließlich die von der ausschreibenden Stelle bereitgestellten Vordrucke zu verwenden. Die Angebotsabgabe erfolgt ausschließlich elektronisch über die Vergabeplattform. Eine Angebotsabgabe in Papierform ist nicht zulässig.

Unzulässigkeit von Änderungen und Nebenangeboten:

• Nebenangebote oder Änderungsvorschläge sind nicht zulässig.

• Änderungen an den Verdingungsunterlagen sind ebenfalls unzulässig.

Nachweis der Zuverlässigkeit: Alternativ ist zum Nachweis der Zuverlässigkeit die Abgabe einer „Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung“ (EEE) zulässig. Diese muss den Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission vom 5. Januar 2016 entsprechen.

Ausschluss von der Wertung: Angebote, die diese Anforderungen nicht erfüllen, werden von der Wertung ausgeschlossen.

12.2. Ansprechperson, Angaben zum Unternehmen, Referenzen

Der Bieter hat in der als Anlage 2 zum Angebot beigefügten Bietererklärung eine deutschsprachige Ansprechperson, sowie eine Vertretung namentlich zu benennen. Darüber hinaus sind in derselben Bietererklärung Angaben zum Unternehmen sowie eine Darstellung der in den letzten drei Jahren erbrachten Leistungen vergleichbarer Größenordnung im Bereich der ausgeschriebenen Leistungen in einer Referenzliste einzutragen. Zusätzlich müssen Referenzen zu in den letzten Jahren erbrachten Leistungen im Bereich der Energieversorgung angegeben werden. In die Referenzliste sind mindestens zwei bereits abschließend durchgeführte Energielieferungen einzutragen.

Soweit zutreffend, sind außerdem Angaben zur Art und zum Umfang von Leistungen, die an Unterauftragnehmer übertragen werden sollen, sowie zu bestehenden Arbeitsgemeinschaften oder Bietergemeinschaften zu machen.

Zum Nachweis der Zuverlässigkeit ist die Anzeige gemäß § 5 EnWG oder eine vergleichbare nationale Erklärung bzw. gleichwertig aussagekräftige Nachweise beizufügen. Sollte das Unternehmen nicht in

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den jeweils aktuellen Listen der angezeigten Energielieferanten der Bundesnetzagentur aufgeführt sein (diese Listen sind über die Website der Bundesnetzagentur unter dem Bereich „Lieferantenanzeige“ einsehbar), sind ergänzende Unterlagen zum Nachweis der Zuverlässigkeit vorzulegen.

Alternativ ist zum Nachweis der Zuverlässigkeit die Abgabe einer „Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung“ (EEE) zulässig, die den Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission vom 5. Januar 2016 entspricht.

Der Bieter hat ferner zu erklären, dass die Regulierungsbehörde ihm gemäß § 5 EnWG die Ausübung der Tätigkeit weder ganz noch teilweise untersagt hat. Ebenso ist zu bestätigen, dass seitens der Regulierungsbehörde keine Bedenken hinsichtlich der personellen, technischen oder wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit vorgebracht wurden.

Zum Nachweis der Zuverlässigkeit ist die Anzeige gemäß § 5 EnWG oder eine vergleichbare nationale Erklärung bzw. gleichwertig aussagekräftige Nachweise beizufügen. Sollte das Unternehmen nicht in den jeweils aktuellen Listen der angezeigten Energielieferanten der Bundesnetzagentur aufgeführt sein (diese Listen sind über die Website der Bundesnetzagentur unter dem Bereich "Lieferantenanzeige" einsehbar), sind ergänzende Unterlagen zum Nachweis der Zuverlässigkeit vorzulegen.

Zusätzlich ist eine Eigenerklärung abzugeben, dass der Bieter die Sicherstellung der Lieferungen gewährleistet, indem er sich vor Beginn des jeweiligen Lieferjahres mindestens 75 % der Referenzmenge durch Lieferkontrakte mit Vorlieferanten oder Erzeugern sichert.

12.3. Wettbewerbsbeschränkende Absprachen Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren oder vergleichbaren früheren Verfahren an wettbewerbsbeschränkenden Absprachen beteiligt haben oder beteiligen, werden von der Ausschreibung ausgeschlossen.

Vertragsstrafe bei unzulässigen Absprachen: Wenn der Auftragnehmer (= Bieter) nachweislich eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung vereinbart hat, ist er verpflichtet, 10 % der Abrechnungssumme an den Auftraggeber zu zahlen, es sei denn, der Auftraggeber weist einen höheren Schaden nach. Diese Verpflichtung gilt auch, wenn der Vertrag bereits erfüllt wurde oder gekündigt wird.

Zusätzlich bleiben weitergehende Ansprüche des Auftraggebers unberührt, insbesondere aus § 8 Nr. 2 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) sowie aus den §§ 280 ff. BGB.

Definition unzulässiger Wettbewerbsbeschränkungen: Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen umfassen insbesondere wettbewerbswidrige Verhandlungen oder Absprachen mit anderen Bietern/Bewerbern über:

• Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten,

• die zu fordernden Preise,

• Bindungen sonstiger Entgelte,

• Gewinnaufschläge,

• Verarbeitungsspannen und andere Preisbestandteile,

• Zahlungs-, Liefer- oder andere Bedingungen, soweit diese den Preis unmittelbar beeinflussen,

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• Entrichtung von Ausfallentschädigungen oder Abstandszahlungen,

• Gewinnbeteiligung oder andere Abgaben, es sei denn, diese sind nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zulässig.

Gleichstellung von Handlungen Dritter: Handlungen von Personen, die vom Auftragnehmer beauftragt wurden oder in dessen Namen tätig sind, gelten als Handlungen des Auftragnehmers selbst.

Ergänzende Maßnahmen zur Sicherung des Wettbewerbs und der Zuverlässigkeit

  1. Eigenerklärung zur Einhaltung der Wettbewerbsregeln: Der Bieter verpflichtet sich, im Rahmen der Angebotsabgabe folgende Eigenerklärung abzugeben:

Eigenerklärung zur Einhaltung der Wettbewerbsregeln: Der Bieter erklärt, dass er im Zusammenhang mit dieser Ausschreibung oder vergleichbaren Verfahren keine wettbewerbswidrigen Absprachen getroffen hat und solche auch nicht treffen wird. Dies umfasst insbesondere Vereinbarungen über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, die Preisgestaltung sowie andere Bedingungen, die den Wettbewerb einschränken. Der Bieter erklärt weiterhin, dass er keine Personen oder Unternehmen beauftragt hat, die unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen gefördert haben.

  1. Ausschluss bei früheren Vertragsverletzungen: Angebote von Bietern, die in der Vergangenheit wesentliche Anforderungen an die Ausführung eines öffentlichen Auftrags nicht erfüllt haben, was zu einer vorzeitigen Vertragsbeendigung, Schadensersatzforderungen oder vergleichbaren Konsequenzen führte, können gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB von der Teilnahme an der Ausschreibung ausgeschlossen werden.

  2. Offenlegungspflicht: Der Bieter verpflichtet sich, während des gesamten Vergabeverfahrens und der Vertragslaufzeit alle Umstände offenzulegen, die einen Ausschlussgrund nach § 123 oder § 124 GWB auslösen könnten.

  3. Kündigung bei nachträglicher Feststellung von Absprachen: Sollte nach Vertragsabschluss festgestellt werden, dass der Auftragnehmer während des Vergabeverfahrens oder der Vertragsdurchführung an wettbewerbswidrigen Absprachen beteiligt war, behält sich der Auftraggeber das Recht vor, den Vertrag fristlos zu kündigen und Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

  4. Verjährungsfrist: Ansprüche des Auftraggebers, einschließlich der Vertragsstrafe, können bis zur gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) geltend gemacht werden.

12.4. Unzulässige Handlungen Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Auftragnehmer Personen, die aufseiten des Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind, oder ihnen nahestehenden Personen mit Rücksicht auf ihre Zugehörigkeit zur Verwaltung oder zum Unternehmen des Auftraggebers Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Solche Handlungen des Auftragnehmers stehen Handlungen von Personen gleich, die vom Auftragnehmer beauftragt wurden oder für ihn tätig sind. Was unter Vorteilen im Sinne dieses Absatzes zu verstehen ist, richtet sich nach den §§ 331 ff. StGB. Nicht als Vorteil gelten Reklamegegenstände von geringem Wert, die im redlichen Geschäftsverkehr üblich sind und ausschließlich der Geschäftswerbung dienen.

Der Auftraggeber ist ebenfalls berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Auftragnehmer nachweislich an wettbewerbsbeschränkenden Absprachen beteiligt war. Dies umfasst insbesondere wettbewerbswidrige Verhandlungen oder Absprachen mit anderen Bietern über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, Bindungen sonstiger Entgelte, Preisforderungen, Gewinnaufschläge, Verarbeitungsspannen und andere Preisbestandteile sowie Zahlungs-, Lieferungs- oder andere

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Vertragsbedingungen, soweit diese den Preis beeinflussen. Auch Verhandlungen über die Entrichtung von Ausfallentschädigungen, Abstandszahlungen, Gewinnbeteiligungen oder anderen Abgaben fallen unter wettbewerbsbeschränkende Absprachen, es sei denn, diese sind im Einzelfall nach Maßgabe des GWB zulässig. Handlungen von Personen, die vom Auftragnehmer beauftragt wurden oder in seinem Namen tätig sind, gelten als Handlungen des Auftragnehmers selbst.

Wenn der Auftragnehmer nachweislich eine wettbewerbswidrige Absprache getroffen hat, hat er 10 % der Auftragssumme an den Auftraggeber zu zahlen, es sei denn, ein Schaden in anderer Höhe wird nachgewiesen. Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob der Vertrag gekündigt wurde oder bereits erfüllt ist. Darüber hinaus bleiben dem Auftraggeber sämtliche vertraglichen oder gesetzlichen Ansprüche unbenommen.

Im Rahmen der Offenlegungspflichten ist der Auftragnehmer verpflichtet, während des gesamten Vergabeverfahrens alle Umstände offenzulegen, die zu einem Interessenkonflikt führen oder einen Ausschlussgrund nach § 123 oder § 124 GWB begründen könnten.

Sollte nach Vertragsbeginn festgestellt werden, dass der Auftragnehmer gegen die oben genannten Bestimmungen verstoßen hat, ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen und Schadenersatz geltend zu machen. Im Falle eines Rücktritts ist der Auftraggeber berechtigt, empfangene Leistungen entweder zurückzugeben oder zu behalten und deren Wert zu vergüten. Dem Auftragnehmer stehen aufgrund eines Rücktritts keine Ansprüche auf Entschädigung wegen Nichterfüllung des Vertrages zu.

Im Rahmen der Schadensminderungspflicht können Vertragsparteien eine einvernehmliche Lösung anstreben, sofern dies wirtschaftlich sinnvoll ist. Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bleiben von diesen Regelungen unberührt.

12.5. Berufsgenossenschaft; Unbedenklichkeitsbescheinigung Auf gesondertes Verlangen der ausschreibenden Stelle ist der Bieter verpflichtet, eine Bescheinigung der Berufsgenossenschaft vorzulegen.

Die Erteilung des Auftrages kann zusätzlich davon abhängig gemacht werden, dass der Bieter eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes vorlegt. Auch diese Bescheinigung ist auf gesondertes Verlangen der ausschreibenden Stelle einzureichen.

12.6. Sonstiges Das Angebot ist in deutscher Sprache abzufassen. Ebenso ist der gesamte Schriftverkehr mit der ausschreibenden Stelle in deutscher Sprache zu führen.

Auf gesondertes Verlangen der ausschreibenden Stelle hat der Bieter anzugeben, bei welchem in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Versicherungsunternehmen er haftpflichtversichert ist. Dabei sind die vereinbarten Deckungssummen für Personenschäden und sonstige Schäden zu nennen. Die Deckungssummen müssen mindestens 5 Millionen Euro für Personenschäden und 2 Millionen Euro für sonstige Schäden betragen.

Falls der Bieter seinen Sitz oder Wohnsitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland hat und noch nicht Mitglied einer deutschen Berufsgenossenschaft ist, hat er vor Erteilung des Auftrags auf gesondertes Verlangen der ausschreibenden Stelle nachzuweisen, dass er sein Unternehmen, soweit es auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätig wird, bei einer deutschen Berufsgenossenschaft angemeldet hat.

Für den Fall, dass der Bieter aufgrund internationaler Vereinbarungen von der Pflicht zur Mitgliedschaft bei einer deutschen Berufsgenossenschaft befreit ist, hat er dies auf gesondertes Verlangen der ausschreibenden Stelle durch eine Bescheinigung der deutschen Berufsgenossenschaft zu belegen.

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Unabhängig von der Mitgliedschaft bei einer deutschen Berufsgenossenschaft verpflichtet sich der Bieter, alle in Deutschland geltenden Vorschriften zum Arbeitsschutz und zur Unfallverhütung einzuhalten. Ein entsprechender Nachweis ist auf gesondertes Verlangen der ausschreibenden Stelle vorzulegen.

Die ausschreibende Stelle behält sich vor, die Vorlage der geforderten Nachweise innerhalb einer Frist von 5 Werktagen zu verlangen. Bei Nichtvorlage kann der Bieter vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.

Sofern der Bieter eine Haftpflichtversicherung bei einem Versicherungsunternehmen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, ist der Nachweis zu erbringen, dass diese Versicherung im deutschen Rechtsraum anerkannt ist. Sollte keine ausreichende Haftpflichtversicherung vorliegen, ist der Bieter verpflichtet, eine solche vor Vertragsschluss abzuschließen und einen entsprechenden Nachweis spätestens 7 Werktage vor Vertragsschluss vorzulegen.

  1. Erläuterungen zur Anlage 1.0: Daten In den als Anlage 1.0 zu dieser Leistungsbeschreibung beigefügten Excel-Dateien sind Informationen zur Berechnung des voraussichtlichen Jahresabsatzes auf der Basis des tatsächlichen Jahresverbrauches der Liegenschaften / Abnahmestellen (Verbrauchs-zusammenstellung) gespeichert.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf Anlage 1.0 zur Leistungsbeschreibung: „Erläuterungen zu den beigefügten Daten“ verwiesen.

  1. Erläuterungen zur Anlage 3: Muster Gasliefervertrag Anlage 3 zu dieser Leistungsbeschreibung enthält das Muster des Gasliefervertrages. Im Gasliefervertrag sind die Details der Lieferung geregelt. Er wird weder vom Auftraggeber noch vom Bieter der Ausschreibung, der den Zuschlag für das jeweilige Los erhält, unterzeichnet. Er erlangt Gültigkeit mit Zuschlagserteilung.

Hinweis: in dem als Anlage 3 beigefügten Gasliefervertrag sollen keine Preise durch den Bieter eingesetzt werden. Die Eintragung der Preise durch den Bieter findet ausschließlich im Preisblatt des Angebotes statt.

  1. Erläuterungen zum Formblatt: Bietererklärung zum Angebot

Der Bieter hat in der als Anlage 2 zum Angebot beigefügten Bietererklärung eine deutschsprachige Ansprechperson, sowie eine Vertretung namentlich zu benennen. Darüber hinaus sind in derselben Bietererklärung Angaben zum Unternehmen sowie eine Darstellung der in den letzten drei Jahren erbrachten Leistungen vergleichbarer Größenordnung im Bereich der ausgeschriebenen Leistungen in einer Referenzliste einzutragen. Zusätzlich müssen Referenzen zu in den letzten Jahren erbrachten Leistungen im Bereich der Energieversorgung angegeben werden. In die Referenzliste sind mindestens zwei bereits abschließend durchgeführte Energielieferungen einzutragen.

Soweit zutreffend, sind außerdem Angaben zur Art und zum Umfang von Leistungen, die an Unterauftragnehmer übertragen werden sollen, sowie zu bestehenden Arbeitsgemeinschaften oder Bietergemeinschaften zu machen.

Zum Nachweis der Zuverlässigkeit ist die Anzeige gemäß § 5 EnWG oder eine vergleichbare nationale Erklärung bzw. gleichwertig aussagekräftige Nachweise beizufügen. Sollte das Unternehmen nicht in

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den jeweils aktuellen Listen der angezeigten Energielieferanten der Bundesnetzagentur aufgeführt sein (diese Listen sind über die Website der Bundesnetzagentur unter dem Bereich „Lieferantenanzeige“ einsehbar), sind ergänzende Unterlagen zum Nachweis der Zuverlässigkeit vorzulegen.

Alternativ ist zum Nachweis der Zuverlässigkeit die Abgabe einer „Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung“ (EEE) zulässig, die den Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission vom 5. Januar 2016 entspricht.

Der Bieter hat ferner zu erklären, dass die Regulierungsbehörde ihm gemäß § 5 EnWG die Ausübung der Tätigkeit weder ganz noch teilweise untersagt hat. Ebenso ist zu bestätigen, dass seitens der Regulierungsbehörde keine Bedenken hinsichtlich der personellen, technischen oder wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit vorgebracht wurden.

Zum Nachweis der Zuverlässigkeit ist die Anzeige gemäß § 5 EnWG oder eine vergleichbare nationale Erklärung bzw. gleichwertig aussagekräftige Nachweise beizufügen. Sollte das Unternehmen nicht in den jeweils aktuellen Listen der angezeigten Energielieferanten der Bundesnetzagentur aufgeführt sein (diese Listen sind über die Website der Bundesnetzagentur unter dem Bereich "Lieferantenanzeige" einsehbar), sind ergänzende Unterlagen zum Nachweis der Zuverlässigkeit vorzulegen.

Zusätzlich ist eine Eigenerklärung abzugeben, dass der Bieter die Sicherstellung der Lieferungen gewährleistet, indem er sich vor Beginn des jeweiligen Lieferjahres mindestens 75 % der Referenzmenge durch Lieferkontrakte mit Vorlieferanten oder Erzeugern sichert.

Der Bieter hat zudem zu erklären, dass keine kartellrechtswidrigen oder wettbewerbsbeschränkenden Absprachen oder Handlungen im Zusammenhang mit der Vergabe der ausgeschriebenen Leistungen getroffen wurden und dass keine Änderungen an den Ausschreibungsunterlagen vorgenommen wurden.

Für Rückfragen des Auftraggebers ist ein fester Ansprechpartner oder eine feste Ansprechpartnerin des Auftragnehmers während der üblichen Geschäftszeiten – Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 16:00 Uhr sowie Freitag von 8:00 bis 13:00 Uhr – telefonisch und elektronisch via E-Mail erreichbar. Bereits bei Angebotsabgabe sind die Kontaktdaten, bestehend aus Anschrift, Telefonnummer (fest und mobil) sowie E-Mail-Adresse, anzugeben. Der Auftraggeber stellt seinerseits entsprechende Kontaktdaten bereit. Beide Vertragsparteien verpflichten sich, Änderungen der Kontaktdaten unverzüglich gegenseitig mitzuteilen.

Sollten einzureichende Unterlagen, wie Nachweise oder Erklärungen, bei Angebotsabgabe fehlen, behält sich die Vergabestelle vor, diese kurzfristig unter Fristsetzung über die Vergabeplattform der deutschen e Vergabe nachzufordern. Kommt ein Bieter der Nachforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, bleibt das Angebot unberücksichtigt.

Kommt ein Bieter der Nachforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, bleibt das Angebot unberücksichtigt.

Hinweis: Das Formblatt „Bietererklärung“ ist ausgefüllt mit dem Angebot abzugeben.

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