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WBV für Dienst- Lieferleistungen.pdf

Lieferung von Auftausalz für den Winterdienst 2026/2027

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 03.10.2026, 01:22 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.subreport-elvis.de

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  1. Weitere Besondere Vertragsbedingungen für Dienst- und Lieferleistungen:

9.1 Rechtliche Grundlage Die Ausschreibungs- und Ausführungsbedingungen richten sich vollumfänglich nach der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO), die hiermit Vertragsbestandteil ist. Für die Ausführung der Leistung gilt vollumfänglich die VOL/B in ihrer jeweils gültigen Fassung.

9.2 Einhaltung der IAO-Kernarbeitsnormen Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftrag gemäß der Leistungsbeschreibung ausschließlich mit Waren auszuführen, die nachweislich unter bestmöglicher Beachtung der in den IAO- Kernarbeitsnormen festgelegten Mindeststandards gewonnen oder hergestellt worden sind.

9.3 Kleine und mittlere Unternehmen In Verträgen zwischen Mitgliedern von Arbeitsgemeinschaften, die sich sowohl aus Unternehmen gemäß Nummer 7.1. der Verwaltungsvorschrift über das Öffentliche Auftragswesen in Rheinland-Pfalz als auch aus anderen Unternehmen zusammensetzen, dürfen kleine und mittlere Unternehmen nicht benachteiligt werden. Die Verträge sind dem AG auf Verlangen vorzulegen.

9.4 Datenschutz Der AN und seine Vertreter sind nicht befugt, Auskünfte zu dem Projekt/Auftrag an Dritte zu erteilen – weder in schriftlicher noch in mündlicher Form. Anfragen von Dritten sind an den Vertreter des AG unmittelbar weiterzuleiten.

9.5 Mindestlohn Der AN ist verpflichtet die Regelungen des Landestariftreuegesetzes (LTTG), des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AentG) und des Mindestlohngesetzes (MiLoG) zu beachten und seinen Beschäftigten den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Bei mindestens grob fahrlässiger und erheblicher Nichterfüllung dieser Verpflichtung ist der AG berechtigt den Vertrag fristlos zu kündigen. Des Weiteren ist der AG berechtigt bei schuldhaften Verstößen eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 v. H. des Auftragswertes zu verlangen. Bei mehreren Verstößen darf die Summe der Vertragsstrafen 10 v. H. des Auftragswertes nicht überschreiten. Der AN ist zur Zahlung der Vertragsstrafe auch verpflichtet, wenn der Verstoß durch ein Nachunternehmen begangen wird und das beauftragte Unternehmen den Verstoß kannte oder kennen musste.

9.6 Vertragsbedingungen des Bieters Im Angebot genannte eigene Vertragsbedingungen des Bieters werden nicht anerkannt.

Ende der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen-----------------------------------------------------------

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