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B.6 HSE-Richtlinie_Kontraktoren.pdf

Lieferung von Arbeitskleidung, persönlicher Schutzausrüstung und Arbeitsschutzprodukten

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 01.10.2026, 21:31 (Europe/Berlin)

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HSE-Richtlinie-Kontraktoren

GASCADE Gastransport GmbH

HSE-Richtlinie-Kontraktoren

Version 8 | Stand: 01.Juni 2025

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HSE-Richtlinie-Kontraktoren

INHALTSVERZEICHNIS

INHALTSVERZEICHNIS ................................................................................................................................ 2

  1. VORWORT ................................................................................................................................................... 3

  2. GELTUNGSBEREICH ................................................................................................................................ 3

  3. ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN, ZUTRITT, RAUSCH-MITTEL ........................................................ 4

  4. VERANTWORTUNG / ORGANISATION / KOORDINATION .................................................................... 5

  5. ARBEITSZEITEN ........................................................................................................................................ 6

  6. VERHALTEN BEI GEFAHREN, UNFÄLLEN, SONSTIGEN EREIGNISSEN .......................................... 6

  7. VERKEHRSSICHERUNG ........................................................................................................................... 6

  8. GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG .............................................................................................................. 7

  9. SCHULUNG, UNTERWEISUNG ................................................................................................................ 7

  10. EINSATZ / PRÜFUNG VON ARBEITSMITTELN .................................................................................... 8

  11. ARBEITSERLAUBNISSYSTEM ............................................................................................................... 9

  12. PERSÖNLICHE SCHUTZAUSRÜSTUNG (PSA) .................................................................................... 9

  13. ARBEITSMEDIZINISCHE VORSORGE ................................................................................................... 9

  14. GEFAHRSTOFFE .................................................................................................................................... 10

  15. BRANDSCHUTZ ..................................................................................................................................... 10

  16. UMWELTSCHUTZ .................................................................................................................................. 11

  17. FREMDSPRACHIGE AUFTRAGNEHMER ............................................................................................ 12

  18. SUBKONTRAKTOREN........................................................................................................................... 12

  19. BAUSTELLENDOKUMENTATION ........................................................................................................ 12

  20. KONTROLLEN, BEFUGNISSE, MASSNAHMEN BEI UN-ZUREICHENDEM SICHERHEITSVERHALTEN ........................................................................................................................ 13

  21. QUALIFIKATION DES AUFTRAGNEHMERS ....................................................................................... 14

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HSE-Richtlinie-Kontraktoren

1. VORWORT

Der Gesundheitsschutz, die Arbeitssicherheit und der Umweltschutz (HSE = Health, Safety and Environment protection) nimmt einen bedeutenden Stellenwert bei allen Geschäftsaktivitäten der GASCADE Gastransport GmbH ein.

In der vorliegenden HSE-Richtlinie-Kontraktoren werden die grundlegenden Anforderungen für Kontraktorentätigkeiten bezüglich der Gesundheitsschutz-, Arbeitssicherheits- und Umweltschutzaspekte definiert.

Die geltenden gesetzlichen Bestimmungen, Unfallverhütungsvorschriften sowie die einschlägigen technischen Regeln bleiben hierdurch unberührt und sind ebenfalls einzuhalten.

Ziel der GASCADE ist es, gemeinsam mit ihren Kontraktoren, durch eine gute Planung und verantwortliches Handeln den Belangen von HSE gerecht zu werden und somit eine vertrauensvolle und erfolgreiche Zusammenarbeit zu ermöglichen.

Der Kontraktor sichert mit der Beauftragung die Einhaltung der vorliegenden HSE- Anforderungen als Bestandteil des Auftrages zu.

2. GELTUNGSBEREICH

Diese Richtlinie ist verbindlich für alle Aktivitäten von Kontraktoren bei der GASCADE.

Für alle Tätigkeiten von Kontraktoren mit geringem sicherheitstechnischen Potential wie z.B. Bürotätigkeiten ohne handwerkliche Komponente oder Baustellenaufenthalte oder einfache Steckverbindungen an nicht spannungsführenden Einrichtungen/ Gerätschaften im IT-Bereich sind ausschließlich die Inhalte der „HSE- Basisanforderungen-Kontraktoren“ der GASCADE anzuwenden.

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HSE-Richtlinie-Kontraktoren

3. ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN, ZUTRITT, RAUSCH-MITTEL

Anweisungen des zuständigen GASCADE-Aufsichtspersonals sind zu befolgen.

Jeder Beschäftigte bzw. die zuständige Aufsichtsperson hat sich vor Aufnahme der Arbeit bei der zuständigen GASCADE-Aufsichtsperson anzumelden.

Der Aufenthalt aller „betriebsfremden“ Personen auf dem Betriebsgelände ist im Besucherbuch zu dokumentieren.

Jedes Mitbringen oder Konsumieren von alkoholischen Getränken oder anderen berauschenden Mitteln jeder Art auf dem GASCADE Betriebs-/Baustellengelände ist untersagt.

Personen unter Alkohol- oder Rauschmitteleinfluss dürfen sich nicht auf dem Betriebs- /Baustellengelände aufhalten. Gleiches gilt für Aktivitäten außerhalb des Betriebs- /Baustellengeländes, die jedoch in den Verantwortungsbereich der GASCADE fallen.

Auf dem GASCADE Betriebsgelände besteht ein grundsätzliches Rauchverbot. Ausnahmen bilden nur die ausgewiesenen Raucherbereiche.

Fotografieren ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung der GASCADE- Aufsichtsperson erlaubt.

Wahrgenommene Gefahren und Störungen sind unverzüglich dem GASCADE- Aufsichtspersonal zu melden.

Der Aufenthalt ist nur in den zugewiesenen Arbeitsbereichen zulässig.

Verkehrsbereiche, insbesondere Flucht- oder Rettungswege und Zuwegungen zu Feuerlösch- oder Brandmeldeeinrichtungen, sind freizuhalten.

Gerätschaften und Materialien, insbesondere Gefahrstoffe, dürfen nur an den von GASCADE zugewiesenen Stellen gelagert werden.

Betriebsanlagen, Sicherheitseinrichtungen, Schutzvorrichtungen etc. dürfen nur aufgrund ausdrücklicher Weisung seitens GASCADE und unter deren Aufsicht außer Funktion gesetzt oder betätigt werden.

Arbeiten an elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln dürfen nur unter Aufsicht von Elektrofachkräften durchgeführt werden.

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HSE-Richtlinie-Kontraktoren

Die jeweils geltenden Mindestanforderungen an persönlicher Schutzausrüstung (PSA) sind zu beachten.

Vor Tätigkeitsbeginn ist die erforderliche schriftliche Arbeitserlaubnis einzuholen.

Das Übernachten auf Betriebs- und Baustellengelände ist grundsätzlich nicht gestattet. Ausgenommen von diesem Verbot sind nur Örtlichkeiten, die GASCADE ausdrücklich für das Herrichten von Übernachtungsmöglichkeiten ausweist.

4. VERANTWORTUNG / ORGANISATION / KOORDINATION

Die Verantwortung für die Sicherheit seiner Beschäftigten und die HSE-konforme vertraglich vereinbarte Ausführung des Arbeitsauftrags, trägt der Auftragnehmer.

Der Auftragnehmer hat vor Beginn der Arbeiten eine Beschreibung seiner Sicherheitsorganisation vorzulegen. Aus dieser Beschreibung sollen sowohl die Verantwortlichkeiten am Ort der Arbeitsdurchführung als auch die weitergehenden Organisationsstrukturen und Verantwortlichkeiten hervorgehen. Anzugeben sind die Funktionen, die Namen und die Telefonnummern der Funktionsträger.

Tätigkeiten von Einzelnen oder von Arbeitsgruppen zeitgleich und am selben Ort können zu gegenseitigen Gefährdungen führen.

Um dem zu begegnen, muss eine Person als Koordinator im Sinne des § 6 DGUV Vorschrift 1 bestimmt werden, der die Arbeiten aufeinander abstimmt.

Für Projekte, bei denen kein Koordinator gem. BaustellV zu bestellen ist, trägt der (beauftragte) Unternehmensvertreter der GASCADE oder der beauftragte Dritte die Verantwortung zur Umsetzung der Vorgaben der DGUV Vorschrift 1.

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5. ARBEITSZEITEN

Auf GASCADE Betriebsstätten hat der Auftragnehmer seine Arbeiten in Übereinstimmung mit der geltenden Arbeitszeitregelung durchzuführen.

Auf Baustellen außerhalb von GASCADE Betriebsstätten werden die Arbeitszeiten vor Baubeginn und im Verlauf der Tätigkeiten mit der zuständigen GASCADE Aufsichtsperson (Bauüberwachung) abgestimmt.

Die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes sind einzuhalten.

6. VERHALTEN BEI GEFAHREN, UNFÄLLEN, SONSTIGEN

EREIGNISSEN

Im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung stehende HSE-Ereignisse (z.B. Arbeitsunfälle, Beinaheunfälle mit hohem Potential, Umweltschäden) des Auftragnehmers und aller Subkontraktoren sind der zuständigen GASCADE Aufsichtsperson unverzüglich mitzuteilen.

Ereignisse mit Personenschaden sind im Verbandbuch zu dokumentieren. Bei meldepflichtigen Unfällen ist eine Kopie der gesetzlichen Unfallanzeige an die GASCADE Aufsichtsperson zu senden.

HSE-Ereignisse und Beinaheunfälle mit hohem Potential sind durch den Auftragnehmer systematisch zu untersuchen. GASCADE hat das Recht, an Ereignisuntersuchungen teilzunehmen und Verbesserungsmaßnahmen vorzu- schlagen.

7. VERKEHRSSICHERUNG

Der Auftragnehmer ist für den Schutz vor Gefahren verantwortlich, die er aus seinem Einflussbereich in den Wirkungsbereich der GASCADE einbringt.

Der Auftragnehmer hat darauf zu achten, dass in seinem Arbeitsbereich keine Gefahren für andere Personen oder Einrichtungen durch eingesetzte Arbeitsgeräte, Werkzeuge oder sonstige Arbeitsmittel entstehen. Falls durch die Arbeiten doch unvermeidbare Gefahrenbereiche (beispielsweise Baugruben) entstehen, sind diese fachgerecht zu sichern.

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Das Befahren des Betriebsgeländes ist nur mit Genehmigung des Stations- verantwortlichen, z. B. zum Be- und Entladen von Arbeits- und Messgeräten, zulässig.

Auf dem Betriebsgelände gilt die Straßenverkehrsordnung. Die Höchst- geschwindigkeit beträgt 20 km/h. Kraftfahrzeuge dürfen nur auf den dafür vorgesehenen Parkplätzen geparkt werden.

Die Befahrbarkeit der Zugangsstraßen sowie der Straßen auf dem Betriebsgelände darf durch Bau- und Montagearbeiten sowie Verschmutzungen nicht beeinträchtigt werden. Straßenverschmutzungen sind vom Verursacher unverzüglich zu beseitigen.

Vor Beginn von Arbeiten, die sich auf den öffentlichen Straßenverkehr auswirken, hat der Auftragnehmer eine verkehrsrechtliche Anordnung bei der zuständigen Behörde einzuholen und die angeordneten Maßnahmen umzusetzen.

Erforderliche Straßensperrungen sind mit den GASCADE Verantwortlichen rechtzeitig zu vereinbaren. Sämtliche Schwerlasttransporte sind zur Koordinierung des Arbeitsablaufs vorher anzuzeigen. Es sind insbesondere die Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) zu beachten.

8. GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG

Der Auftragnehmer ist vor Beginn der Arbeiten dazu verpflichtet, eine projektspezifische Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der Umge- bungsbedingungen durchzuführen und daraus Schutzmaßnahmen abzuleiten.

Die Gefährdungsbeurteilung ist zu dokumentieren, die festgelegten Schutz- „S“ maßnahmen müssen den Mitarbeitern durch eine Unterweisung vermittelt werden. „T“ Der Auftragnehmer ist verantwortlich, die Umsetzung und Einhaltung der „O“ Schutzmaßnahmen zu überwachen. „P“

9. SCHULUNG, UNTERWEISUNG

Die jeweiligen Aufsichtsführenden der Auftragnehmer werden bezüglich der spezifischen Vorgaben der GASCADE und der von Anlagen oder Tätigkeiten anderer Arbeitsgruppen ausgehenden Gefahren durch die GASCADE Verantwortlichen eingewiesen. Die Einweisung wird schriftlich dokumentiert.

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HSE-Richtlinie-Kontraktoren

Die so vermittelten Informationen müssen vom Aufsichtsführenden des Auftragnehmers an seine Mitarbeiter in Form einer Unterweisung weitergegeben werden. Die Unterweisung muss ebenfalls dokumentiert werden.

Der Auftragnehmer hat darüber hinaus dafür zu sorgen, dass sein Personal und das Personal beauftragter Subunternehmen vor der Arbeitsaufnahme über den Inhalt dieser HSE-Richtline-Kontraktoren, weitere relevante gesetzliche und berufsgenossenschaftliche Bestimmungen sowie über tätigkeitsspezifische Gefahren und die damit verbundenen Schutzmaßnahmen gemäß der o.g. Gefährdungs- beurteilung bzw. separat erstellter Betriebsanweisungen dokumentiert unterwiesen wird.

10. EINSATZ / PRÜFUNG VON ARBEITSMITTELN

Alle eingesetzten prüfpflichtigen Arbeitsmittel und Geräte müssen den einschlägigen Vorschriften entsprechen und sind in einem sicherheitsgerechten Zustand zu halten. Mängelbehaftete Arbeitsmittel sind unverzüglich, bis zur erfolgreichen Mängelbeseitigung, zu kennzeichnen und aus dem Verkehr zu ziehen.

Prüfpflichtige Arbeitsmittel sind regelmäßig entsprechend der einschlägigen Regelwerke bzw. der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung durch eine befähigte Person zu prüfen.

Die Prüfungen sind am Arbeitsmittel durch eine Plakette („Datum nächste Prüfung“) sowie durch ein entsprechendes Prüfprotokoll zu dokumentieren, welches vor Ort einsehbar sein muss.

Arbeitsmittel, für die besondere Benutzerqualifikationen vorgeschrieben sind (z. B. Flurförderzeuge), dürfen nur von speziell geschultem und schriftlich durch den Arbeitgeber bestelltem Personal bedient werden. Die schriftlichen Nachweise der Ausbildung und Bestellung sind vor Ort vorzuhalten.

In begründeten Ausnahmefällen ist die Verwendung von GASCADE Arbeitsmitteln durch die Auftragnehmer möglich. Die Übergabe wird schriftlich dokumentiert und ist an Bedingungen wie z.B. Benutzerqualifikation, arbeitsmedizinische Untersuchung, Unterweisung etc. geknüpft.

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11. ARBEITSERLAUBNISSYSTEM

Die Aufsichtsführenden der Auftragnehmer werden vor Arbeitsaufnahme mit der Anwendung des jeweils relevanten Arbeitserlaubnissystems vertraut gemacht und haben die Einhaltung der darin vorgegebenen Abläufe sicherzustellen. Auf Verdichterstationen und anderen in Betrieb befindlichen Einrichtungen sind alle Arbeiten durch Kontraktoren erlaubnisscheinpflichtig.

Vor Beginn der Arbeiten ist ein Erlaubnisschein beim GASCADE Verantwortlichen zu beantragen. Die Arbeiten dürfen erst begonnen werden, wenn eine Freigabe in Form eines vollständig ausgefüllten Erlaubnisscheines vorliegt.

12. PERSÖNLICHE SCHUTZAUSRÜSTUNG (PSA)

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die für die Tätigkeiten notwendigen persönlichen Schutzausrüstungen im Rahmen der Gefährdungsanalyse festzulegen und den Beschäftigten zur Verfügung zu stellen.

Darüber hinaus gelten auf Betriebsanlagen Mindestanforderungen an die persönliche Schutzausrüstung, die von allen Personen umzusetzen sind. Die PSA Mindestanforderungen sind im „HSE-Merkblatt-Kontraktoren“ spezifiziert.

13. ARBEITSMEDIZINISCHE VORSORGE

Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass die Gesundheit seiner Beschäftigten in Abhängigkeit von den Sicherheits- und Gesundheitsrisiken am Arbeitsplatz (Gefährdungsbeurteilung) in geeigneter Weise überwacht wird.

Als spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge kommen insbesondere nachfolgende Maßnahmen gemäß ArbMedVV in Betracht: -> „Tätigkeiten mit Lärmexposition, wenn die oberen Auslösewerte von Lex,8h = 85dB(A) beziehungsweise LpC,peak = 137 dB(C) erreicht oder überschritten werden“. -> „Schweißen und Trennen von Metallen bei Überschreitung einer Luftkonzentration von 3 Milligramm pro Kubikmeter Schweißrauch“.

Für den Bereich der arbeitsmedizinischen Eignung ist insbesondere folgender Grundsatz zu berücksichtigen: -> „G 25: Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“.

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14. GEFAHRSTOFFE

Bei der Verwendung von Stoffen hat der Kontraktor ein Gefahrstoffverzeichnis/ Gefahrstoffkataster zu führen, worin die eingesetzten Stoffe bewertet und eingestuft wurden. Kontraktoren, die mit Gefahrstoffen auf den GASCADE Liegenschaften oder i.A. der GASCADE Tätigkeiten ausführen, müssen die gesetzlichen Vorgaben (u.a. GefStoffV, TRGS, DGUV, etc.) einhalten.

Für jeden eingesetzten Stoff ist ein Sicherheitsdatenblatt (SDB) nach den Anforderungen der EU-Verordnung Nr. 2020/878 (gültig seit dem 01.01.2021) nicht älter als 3 Jahre am Einsatzort in deutscher Sprache vorzuhalten und verfügbar zu machen.

Der Kontraktor ist für eine ordnungsgemäße und fachgerechte Kennzeichnung, den Transport und Lagerung des jeweiligen Gefahrstoffes, eine Gefährdungsbeurteilung (Arbeits-, Explosions-& Brand-, Umweltschutz), ggf. eine Betriebsanweisung (nach GefStoffV) sowie die dokumentierte Unterweisung der Mitarbeitenden verantwortlich.

15. BRANDSCHUTZ

Jeder Auftragnehmer ist verpflichtet, durch umsichtiges Verhalten vorbeugend zur Verhütung von Bränden beizutragen.

Die Brandschutzordnungen an den betrieblichen Standorten sind zu beachten.

Feuerlöscheinrichtungen, Fluchtwege und Notausgänge müssen überall und zu jeder Zeit zugänglich bleiben.

Brand- und Rauchschutztüren sind geschlossen zu halten. Das Arretieren von Brand- oder Rauchschutztüren ist strengstens verboten.

Leicht entzündliche und brennbare Abfälle müssen in geeigneten, dafür vorgesehenen Behältern zwischengelagert werden.

Brennbare Flüssigkeiten und Druckgase dürfen nur bis zum Tagesmengenbedarf direkt am Arbeitsplatz bereitgehalten werden.

Schweiß- und Feuerarbeiten dürfen nur mit einer separaten schriftlichen Genehmigung (Arbeitserlaubnisschein) durchgeführt werden.

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Im Bereich der Feuerarbeitsstelle ist brennbares Material zu entfernen. Ist dies nicht möglich, so hat eine fachgerechte Abdeckung zu erfolgen.

Es sind geeignete Feuerlöschgeräte in ausreichender Anzahl bereitzuhalten.

Je nach Art und Umfang der Arbeiten ist eine „Brandwache“ zu stellen, die auch nach Abschluss der Arbeiten den Arbeitsbereich kontrolliert.

16. UMWELTSCHUTZ

Grundsätzlich sind Arbeitsverfahren und Arbeitsmittel einzusetzen, die möglichst geringe Emissionen aufweisen.

Auf den Baustellen / Arbeitsstätten sind Vorkehrungen zu treffen, die die Ausbreitung von Lärm und Staub auf ein Minimum beschränken.

Abfälle (z. B. Bauschutt, Boden, Verpackungen, Betriebsstoffe, Grünschnitt, etc.), die bei der Arbeitsausführung anfallen, sind vom Auftragnehmer in hierfür zugelassene Container oder Behälter etc. getrennt zu sammeln und zeitnah zu entsorgen.

Der Auftragnehmer ist für die fachgerechte Entsorgung gem. geltendem Abfallrecht verantwortlich und muss die erforderliche Dokumentation (inkl. Nachweise), wenn möglich digital, an die verantwortliche GASCADE Aufsichtsperson übergeben.

Der Kontraktor muss sicherzustellen, dass keine Gefahrstoffe oder wassergefähr- dende Stoffe in die Umwelt gelangen. Je nach Einsatzort sind die jeweiligen umweltrechtlichen Auflagen (z.B. Wasserschutzzone) sowie ggf. ein „Havarie- Konzept“ mit der verantwortlichen GASCADE Aufsichtsperson abzustimmen und umzusetzen.

Beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen muss eine Verunreinigung der Gewässer oder des Bodens verhindert werden. Niederschlagswasser ist von wassergefährdenden Stoffen grundsätzlich fernzuhalten. Das Verschütten wassergefährdender Stoffe ist auszuschließen. Das Einleiten wassergefährdender Stoffe in ein Gewässer, in den Untergrund oder in einen Abwasserkanal ist grundsätzlich verboten.

Sollte es trotz aller Vorsichtsmaßnahmen zur Boden- oder Gewässerverunreinigung kommen, so sind sofort geeignete Maßnahmen zur Schadensbegrenzung einzuleiten und die verantwortliche GASCADE Aufsichtsperson ist unverzüglich zu informieren (s. Pos. 6.). Der eingetretene Schaden ist auf Kosten des Auftragnehmers zu beheben.

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17. FREMDSPRACHIGE AUFTRAGNEHMER

Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass fremdsprachige Mitarbeiter die notwendigen Anweisungen und Unterweisungen in einer ihnen verständlichen Sprache erhalten.

Werden fremdsprachige Mitarbeiter eingesetzt, ist die permanente Anwesenheit einer Aufsichtsperson des Auftragnehmers mit den erforderlichen Sprachkennt- nissen am Ort der Arbeitsausführung sicherzustellen.

Die Aufsichtspersonen des Auftragnehmers und Personen, die mit selbständigen Arbeiten beauftragt werden, müssen der deutschen Sprache mächtig sein.

18. SUBKONTRAKTOREN

Für Subkontraktoren gelten die gleichen Anforderungen wie für die Auftragnehmer.

Der Einsatz von Subkontraktoren erfordert die Einwilligung des Auftraggebers.

Führen während der Projektabwicklung besondere Umstände zum Einsatz von Subkontraktoren, die nicht im Vorfeld benannt wurden, so ist der Einsatz vorher durch die GASCADE Verantwortlichen zu genehmigen. GASCADE behält sich vor, den Einsatz von bestimmten Firmen als Subkontraktoren in begründeten Fällen zu untersagen.

Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass die von ihm eingesetzten Subkontraktoren die HSE-Anforderungen erfüllen. Vom Auftragnehmer wird erwartet, dass er das HSE-konforme Verhalten seiner Subunternehmer überwacht und gegebenenfalls Korrekturmaßnahmen einleitet.

19. BAUSTELLENDOKUMENTATION

Auf der Baustelle bzw. am Arbeitsort sind durch den Auftragnehmer alle Dokumente zum Nachweis einer ordnungsgemäßen HSE Organisation vorzuhalten. Dies sind mindestens:

 Projekt- bzw. Baustellenorganigramm  Projektspezifische Gefährdungsbeurteilung für alle durchzuführenden Tätigkeiten  Betriebsanweisungen für alle wesentlichen Tätigkeiten

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 Betriebsanweisungen für alle eingesetzten Gefahrstoffe  Gültige (nicht älter als 1 Jahr) Unterweisungsnachweise für alle durchzuführenden Tätigkeiten / für alle Betriebsanweisungen  Dokumentation für alle eingesetzten Arbeitsmittel  Prüfnachweise für alle eingesetzten Arbeitsmittel (Plakette und Prüfprotokoll)  Prüfnachweise für Notfallmaterial (Feuerlöscher und Erste- Hilfe- Kästen)  Nachweis über die arbeitsmedizinischen Vorsorge-/Eignungsmaßnahmen  Begehungsprotokolle der verantwortlichen Person der Fremdfirma  Beim Einsatz von Nachunternehmern bei großen und umfangreichen Maßnahmen: Nachweis der Kontrolle, dass der Nachunternehmer ebenfalls alle Anforderungen erfüllt  Aktuelle Auflistung der eingesetzten Fremdfirmenmitarbeiter inklusive Subkontraktoren

Es wird erwartet, dass alle bei GASCADE zum Einsatz kommenden Fremdfirmenmitarbeiter mit einem Sicherheitspass ausgestattet sind, aus dem die personenbezogenen Nachweise ersichtlich sind.

20. KONTROLLEN, BEFUGNISSE, MASSNAHMEN BEI UN-

ZUREICHENDEM SICHERHEITSVERHALTEN

GASCADE behält sich vor, Kontrollen hinsichtlich der Umsetzung der HSE-Richtlinie Kontraktoren durchzuführen.

GASCADE behält sich weiterhin vor, Personen, die sich grob sicherheitswidrig verhalten oder die vorliegenden HSE-Anforderungen missachten, vorübergehend oder dauerhaft von der weiteren Beschäftigung auszuschließen. Darüber hinaus kann GASCADE Arbeiten, bis zur Beseitigung der sicherheitswidrigen Zustände, einstellen lassen. Die dadurch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers.

Alle Mitarbeiter der GASCADE und der Auftragnehmer haben die Pflicht und die Möglichkeit, die Einstellung von Arbeiten, bei denen gegen die Arbeits- und Umweltschutzvorgaben verstoßen wird und / oder bei denen Gefahr im Verzug ist, zu veranlassen. Bevor die Arbeiten fortgesetzt werden, ist eine Klärung des Sachverhaltes herbeizuführen.

Ein Verstoß gegen die HSE-Anforderungen der GASCADE wird als wichtiger Grund im Rahmen der vertraglichen Regelungen aufgefasst und kann in schwerwiegenden Fällen zur Kündigung des Vertrages führen.

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21. QUALIFIKATION DES AUFTRAGNEHMERS

Der Auftragnehmer (und jeder vom Auftragnehmer beauftragte Subunternehmer) hat sicherzustellen, dass für die Prüfung von Arbeitsmitteln nur befähigte Personen nach TRBS 1203 eingesetzt werden. Vor Ausführung der Arbeiten hat der Auftragnehmer den Nachweis zur „befähigten Person“ der eingesetzten Mitarbeiter unaufgefordert vorzulegen.

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Kontakt

GASCADE Gastransport GmbH

Kölnische Straße 108–112

34119 Kassel

Tel. +49 561 934-0

Fax +49 561 934-1158

hse@gascade.de

www.gascade.de

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