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R A H M E N V E R E I N B A R U N G
Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium der Verteidigung, dieses vertreten durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr Fontainengraben 200 53123 Bonn, dieses vertreten durch den Präsidenten
– Auftraggeber –
und
der Firma
(vollständiger Firmenname)
(Straße, Hausnummer)
, (PLZ, Ort)
vertreten durch
…………………………………………………………… (Name(n) und Vertretungsstellung)
– Auftragnehmer –
wird unter der Vertragsnummer 1/BIUD/Wxxx (VMxxx) des Auftraggebers folgende Rahmenvereinbarung
über Arzneimittel mit dem Wirkstoff xxx geschlossen:
Urheber: Bund - Schutzvermerk nach DIN ISO 16016 beachten
Weitergabe sowie Vervielfältigung dieser Unterlage, Verwertung und Mitteilung ihres Inhaltes sind nur mit ausdrücklicher Zustim- mung der Bundesrepublik Deutschland zulässig. Zuwiderhandlungen verpflichten zum Schadenersatz.
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Rahmenvereinbarung 1/BIUD/Wxxx
Inhaltsverzeichnis
Inhalt § 1 Vertragsgegenstand ................................................................................................ 3 § 2 Vertragsbestandteile ................................................................................................ 4 § 3 Vertragsdurchführung .............................................................................................. 5 § 4 Pflichten des Auftragnehmers .................................................................................. 5 § 5 Lieferung / Leistungserfüllung .................................................................................. 7 § 6 Mängelansprüche und deren Verjährung ................................................................. 8 § 7 Haftung .................................................................................................................... 8 § 8 Höhere Gewalt ......................................................................................................... 9 § 9 Vergütung ................................................................................................................ 9 § 10 Zahlungsbedingungen, E-Rechnung .....................................................................10 § 11 Vertragsstrafe .......................................................................................................11 § 12 Laufzeit und Kündigung ........................................................................................13 § 13 Vertraulichkeit .......................................................................................................14 § 14 Qualitätssicherung ................................................................................................15 § 15 Sonstige Vertragsbedingungen .............................................................................15
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Rahmenvereinbarung 1/BIUD/Wxxx
Präambel
Diese Rahmenvereinbarung (RV) regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Auftraggeber (AG) und Auftragnehmer (AN) untereinander. Er gilt für alle aufgrund dieser RV erteilten Aufträge über die im Weiteren beschriebenen Vertragsgegenstände. Um auf die Anforde- rungen der Zukunft vorbereitet zu sein (Zeitenwende) und etwaigen Krisen- und Span- nungssituationen standhalten zu können, bedarf es starker und verlässlicher Vertrags- partner. Besonderes Augenmerk ist hierbei auf die Schaffung von Resilienz zu richten. Die Vertragsgestaltung sowie die generelle Vertragsbeziehung sind insbesondere auch auf die Landes- und Bündnisverteidigung (LV/BV) auszurichten. Dabei gewinnt eine gewisse Agili- tät besondere Bedeutung. Eine schnelle und angemessene Reaktionsfähigkeit auf sich än- dernde Rahmenbedingungen, ein zielgerichtetes Informationsmanagement und Transpa- renz entlang der Liefer- bzw. Leistungskette sind maßgebliche Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Bundeswehrverwaltung und damit unmittelbar zusammenhängend der Einsatzbereitschaft der eigenen Streitkräfte sowie unseren Bünd- nispartner.
§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Der AN ist verpflichtet, die Vertragsgegenstände/Produkte gemäß der Leistungsbe- schreibung (samt ihrer Anlagen) zu liefern.
Bestandteile der Lieferung/Leistung sind auch – soweit zutreffend – sonstige für eine sachgemäße Verwendung von Liefergegenständen erforderliche handelsübliche Unter- lagen wie Betriebs-, Bedienungs- und Gebrauchsanleitungen sowie regelmäßig Aktuali- sierungen der darin genutzten Software.
(2) Der AN trägt die uneingeschränkte Gesamtverantwortung für die vertragsgerechte Er- bringung der vereinbarten Leistungen. Die Leistungen sind termin- und fachgerecht nach den in der Leistungsbeschreibung angegebenen Qualitätsstandards, den sonstigen technischen Vertragsbedingungen und im Übrigen nach den allgemein anerkannten Re- geln der Technik zu erbringen.
Auf § 4 Nr. 1 VOL/B wird ausdrücklich hingewiesen.
(3) Abweichungen von den in der Leistungsbeschreibung aufgestellten Leistungsanforde- rungen sind zulässig, wenn und soweit sie das Ergebnis einer technischen Weiterent- wicklung sind und die Funktion des Vertragsgegenstandes sowie seine Sicherheit nicht beeinträchtigen. Der AG ist vorab über geplante Abweichungen zu informieren und die abweichenden Produkte dürfen nur nach ausdrücklicher Zustimmung des AG geliefert werden.
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Rahmenvereinbarung 1/BIUD/Wxxx
(4) Die Höchstmenge für die in dieser RV sowie der Leistungsbeschreibung aufgeführten Produkte und Dienstleistungen für den gesamten Leistungszeitraum inklusive aller Opti- onen sind der Anlage 2 der Rahmenvereinbarung „Preis- und Produktblatt“ zu entneh- men.
§ 2 Vertragsbestandteile
(1) Für die Durchführung dieser RV gelten folgende Grundlagen in der nachstehenden Rei- henfolge:
- die Vereinbarungen dieser RV,
- die Leistungsbeschreibung mit allen Anlagen,
- die Technische Spezifikation: Qualitätssicherungsanforderungen zur Lieferung von Medizinprodukten und Arzneimitteln an die Bundeswehr,
- das Angebot des AN vom ,
- die "Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen" (VOL/B) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05. August 2003 (veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 178a vom 23.09.2003),
- die Zusätzlichen Vertragsbedingungen des Bundesministeriums der Verteidigung zur Verdingungsordnung für Leistungen Teil B (ZVB / BMVg) in der Fassung vom 05.06.2023 (veröffentlicht im Bundesanzeiger AT 13.07.2023 B1),
- die Bestimmungen der "Verordnung PR 30/53 über die Preise bei öffentlichen Auf- trägen vom 21. November 1953" in der jeweils gültigen Fassung,
- die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
(2) Die vorstehende Reihenfolge stellt im Falle von Widersprüchen zwischen den einzelnen Bestandteilen dieser RV auch die Rangfolge der Vertragsbestandteile dar, soweit in die- ser RV nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. Bei verbleibenden Widersprüchen zwischen einzelnen Vertragsbestandteilen oder innerhalb desselben Vertragsbestand- teils ist die jeweils höhere Qualität, größere Menge, bessere Funktionalität oder derglei- chen geschuldet. Wird durch die Vertragsparteien keine Einigung im Sinne der vorge- nannten Regelungen erzielt, obliegt dem AG das Letztentscheidungsrecht.
(3) Die Unterlagen gelten in der bei Angebotsabgabe geltenden Fassung, soweit in dieser RV dazu nichts Anderes geregelt ist.
(4) Folgende Anlagen sind Bestandteile der RV:
• Anlage 1: Leistungsbeschreibung Allgemeiner Teil • Anlage 2: Preis- und Produktblatt • Anlage 3: Technische Spezifikation: Qualitätssicherungsanforderungen zur Liefe- rung von Medizinprodukten und Arzneimitteln an die Bundeswehr (TS-QMA), Ver- sion: 10.03.2025 • Anlage 4: Zusätzliche Vertragsbedingungen des Bundesministeriums der Verteidi- gung zur Verdingungsordnung für Leistungen Teil B (ZVB/BMVg) in der Fassung vom 05.06.2023 (veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 10285 vom 23.05.2023)
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Rahmenvereinbarung 1/BIUD/Wxxx
• Anlage 5: Lieferantenhandbuch • Anlage 6: Anforderung Katalogdaten • Anlage 7: Staatenliste BMI
§ 3 Vertragsdurchführung
(1) Die Inanspruchnahme der Leistungen des AN im Rahmen dieser RV erfolgt durch schrift- liche oder durch Textform (z. B. E-Mail) versandte Einzelaufträge der bestellberechtigten
Dienststellen des AG (nachfolgend „Besteller“).
Bestellberechtigt aus dieser RV sind:
• BAIUDBw DL II 6
Die Benennung weiterer Besteller bleibt dem AG vorbehalten.
(2) Bestellungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit nicht der Bestätigung durch den AN. Dennoch hat der AN unverzüglich nach Eingang der Bestellung eine Empfangsbestäti- gung an den AG zu übersenden.
(3) Eine Verpflichtung des AG, Einzelaufträge in einem bestimmten Umfang zu erteilen, be- steht durch diese RV nicht.
(4) Der Besteller ist berechtigt, einen Einzelauftrag im Vorfeld der Leistungserbringung (bis zu drei Wochen vor dem vereinbarten Leistungstermin) zurückzunehmen. Ansprüche des AN gegenüber dem AG und dem Besteller entstehen nicht.
(5) Alle Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zu dieser RV bedürfen der Schrift- form (Änderungsvertrag). Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Der Abschluss von Änderungsverträgen ist ausschließlich der jeweils für den Vertrags- abschluss bzw. für das Vertragsmanagement zuständigen Organisationseinheit des AG vorbehalten.
§ 4 Pflichten des Auftragnehmers
(1) Der AN sichert eine enge Zusammenarbeit mit dem AG zu. Hierzu benennt er für den Zeitraum von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 15:00 Uhr, eine/n feste/n und ständig erreichbare/n qualifizierte/n Ansprechpartner/in für die gesamte Auftragsabwick- lung und eine/n qualifizierte/n Stellvertreter/in.
(2) Der AN verpflichtet sich, die Besteller über den jeweiligen Sachstand der Auftragsdurch- führung auf Nachfrage zügig und umfassend in Textform zu unterrichten. Hierzu ist ne- ben BAIUDBw DL II 6 (E-Mail: BAIUDBwEinkaufSanitaetsmaterial@bundeswehr.org) auch das LogZBw (BwDpNordSanMatLgrEPEAllgPosteingang@bundeswehr.org bzw.
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Rahmenvereinbarung 1/BIUD/Wxxx
BwDpOstSanMatLgrKRUAllgPosteingang@bundeswehr.org) über die geplante Auslie- ferung schriftlich zu informieren. In diesem Zusammenhang ist der AG befugt, die Durch- führung der Leistung zu überwachen und eine sofortige Einstellung der Arbeiten insoweit zu verlangen, als es für die Gewährleistung der Sicherheit und des Arbeitsschutzes er- forderlich ist.
(3) Der AN informiert den AG unverzüglich, wenn 100% der jeweiligen Höchstmenge abge- rufen wurde sowie innerhalb von 14 Kalendertagen unaufgefordert bei Erreichen von 50 % sowie 75 % der jeweiligen Höchstmenge.
(4) Der AN verpflichtet sich, dem AG unter der E-Mail-Adresse BAIUDBwDLII6EinkaufSa- nitaetsmaterial@bundeswehr.org unverzüglich nach Abschluss der RV Daten zur Erstel- lung elektronischer Bestellkataloge entsprechend den Vorgaben aus dem Lieferanten- handbuch des „Kaufhaus des Bundes“ (KdB) bereitzustellen. Dies beinhaltet auch die Datenpflege bei Vertragsänderungen. Das aktuelle Lieferantenhandbuch sowie die An- forderungen an Katalogdaten werden dieser RV als Anlagen beigefügt. Für Bestellun- gen, die im elektronischen Verfahren ausgelöst werden (Bestellungen über SASPF), gilt
- soweit die technischen Voraussetzungen für eine sichere elektronische Übermittlung der Bestelldaten vorliegen - das Schriftformerfordernis der Nr. 3 ZVB/BMVg. Bei der elektronischen Übersendung an den AN ist das Signaturgesetz zu beachten.
(5) Der AN verpflichtet sich, die zur sachgerechten Erfüllung des Auftrags – und über die durch den AG bereitgestellten sowie vorhandener eigener Informationen hinaus – zu- sätzlich benötigten Informationen selbstständig aus einschlägigen bzw. frei zugängli- chen Quellen zu beziehen.
(6) Dem AN ist es untersagt, in der Werbung und sonstigen öffentlich zugänglichen, wie seinen internen Veröffentlichungsmedien, auf diese RV oder den AG hinzuweisen. Öf- fentliche Erklärungen oder Pressemitteilungen zu diesem RV oder dem AG bedürfen der vorherigen Zustimmung des AG und sind zuvor schriftlich vorzulegen. Im Übrigen gilt § 3 Abs. 2 VOL/B.
(7) Der AN verpflichtet sich, dem AG Änderungen des Firmennamens, der Rechtsform so- wie die Übertragung einzelner Verträge oder Geschäftsbereiche, soweit diese RV hier- von betroffen ist, unverzüglich unter Vorlage entsprechender Nachweise anzuzeigen.
(8) Der AN versichert, dass er seine für die Vertragserfüllung vorgesehenen Erfüllungsge- hilfen oder Unterauftragnehmer mit dem Inhalt dieser RV, soweit erforderlich, vertraut macht und nur solche Personen entsenden wird, die mit einer Verwendung nach Maß- gabe dieser RV einverstanden sind.
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§ 5 Lieferung / Leistungserfüllung
(1) Der AN verpflichtet sich, die in § 1 der RV genannten Lieferungen/Leistungen innerhalb von 5 bis 14 Werktagen nach Zugang des Einzelauftrages auszuführen und den im Ein- zelauftrag genannten Liefertermin/Leistungstermin einzuhalten, sofern nicht mit dem Be- steller ein anderer Termin vereinbart wurde.
(2) Erkennt der AN, dass er Lieferungen/Leistungen nicht fristgerecht erbringen kann, hat er dies dem AG frühzeitig unter Darlegung der Gründe anzuzeigen. Der Besteller kann in diesen Fällen einen neuen Liefertermin/Leistungstermin bestimmen.
Im Übrigen wird auf § 8 dieser RV (Höhere Gewalt) sowie auf § 5 VOL/B (Behinderung und Unterbrechung der Leistung) hingewiesen.
(3) Der Erfüllungsort für die zu erbringenden Lieferungen/Leistungen wird dem AN vom Be- steller mit dem jeweiligen Einzelauftrag mitgeteilt
(4) Die Lieferklausel für die Vertragsgegenstände lautet:
DPU - Incoterms® 2020
(= Delivered at place unloaded (Geliefert benannter Ort entladen)). (Inländischer Auf- tragnehmer)
oder (Anpassung nach Zuschlagserteilung)
DDP - Incoterms ® 2020
(= Delivered Duty Paid (Geliefert verzollt benannter Ort)) (Ausländischer Auftragneh- mer) zzgl. Entladen
Der Empfänger/der benannte Ort (Erfüllungsort) wird vom Besteller mit dem jeweiligen Abruf aus der RV mitgeteilt.
(5) Der AN wird sich mit dem Empfänger der Lieferung/Leistung spätestens 10 Tage vor dem vereinbarten Liefertermin abstimmen, um die Übernahme der Liefergegenstände bzw. Durchführung der Leistungsgegenstände sicherzustellen.
(6) Auf §§ 5, 6 und 15 Verpackungsgesetz wird hingewiesen.
(7) Aus Gründen der militärischen Sicherheit kann der AG verlangen, dass der AN einzelne Personen nicht mit den für den AG durchzuführenden Arbeiten betraut oder sie unver- züglich davon entbindet. Von einer Verweigerung des Zutrittsrechts ist bei Personen aus Ländern der Staatenliste (im Sinne von § 13 Abs. 1, Satz 1 Nr. 17 Sicherheitsüberprü- fungsgesetz in der jeweils aktuellen Fassung, veröffentlicht durch das Bundesministe- rium des Innern und für Heimat, vgl. Anlage 10) regelmäßig auszugehen. Kommt der AN dem Verlangen des AG nicht nach, kann der AG die RV mit sofortiger Wirkung kündigen.
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Der AN hat Anspruch auf Vergütung der bis dahin ordnungsgemäß erbrachten Leistun- gen.
§ 6 Mängelansprüche und deren Verjährung
(1) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche für die Produkte dieser RV beträgt 24 Monate und beginnt mit dem Tag der Lieferung. Im Übrigen gelten für Mängelansprüche die ge- setzlichen Vorschriften in Verbindung mit § 14 VOL/B (Mängelansprüche und Verjäh- rung).
(2) Zeigt sich innerhalb von 12 Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird ver- mutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
(3) Nacherfüllungsort ist der jeweilige Erfüllungsort.
(4) Die Abwicklung eines Mängelanspruchs erfolgt grundsätzlich direkt zwischen dem AN und dem jeweiligen Besteller.
(5) Im Gewährleistungsfall entstehende sowie mit der Nacherfüllung unmittelbar zusam- menhängende Kosten trägt der AN.
§ 7 Haftung
(1) Der AN haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für alle Schäden, die durch sein Verschulden oder das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen bzw. seines Unterauf- tragnehmers dem AG, dessen Bediensteten oder anderen Personen sowie in Liegen- schaften der Bundeswehr entstehen.
(2) Eingetretene Schäden und besondere Vorkommnisse bei der Vertragsdurchführung sind dem AG unverzüglich (möglichst in Textform) mitzuteilen.
(3) AG haftet nicht für Schäden, die dem AN, seinen Mitarbeitern oder Erfüllungs- und Ver- richtungsgehilfen bei Durchführung dieser RV entstehen. Dies gilt nicht für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden oder die Leben, Leib und Gesundheit von Personen betreffen.
(4) In dem Umfang, in dem der AN gegenüber dem AG haftet, stellt er den AG sowie die von ihm eingesetzten Dritten von Ansprüchen Dritter, die diese gegen den AG und/oder die von ihm eingesetzten Dritten geltend machen, frei.
(5) Der AN hat für die Dauer der Leistungserbringung eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einem im europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Unternehmen in Höhe von
• 5 Millionen € für Personenschäden und • 10 Millionen € für Sach- und Vermögenschäden
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abzuschließen und dem AG auf Anforderung nachzuweisen.
§ 8 Höhere Gewalt
(1) Der AN ist auch dann zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen verpflichtet, wenn diese einen überdurchschnittlichen Aufwand erfordern. In Fällen höherer Gewalt werden die Parteien von ihren Verpflichtungen aus dieser RV indes für die Zeit frei, die das Ereignis
• andauert, oder • auf die vertraglichen Verpflichtungen dahingehend einwirkt, dass diese nicht mehr oder nicht mehr rechtzeitig erbracht werden können,
(2) Ergänzend zu § 5 Nr. 1 VOL/B (Mitteilung der Leistungsverhinderung) haben sich die Parteien über das Ergreifen von angemessenen, die Auswirkungen auf die vertraglichen Verpflichtungen nach Möglichkeit minimierenden, Maßnahmen abzustimmen.
(3) Nach Ende des Ereignisses höherer Gewalt leben die suspendierten Pflichten wieder auf. Können die Pflichten aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der betreffenden Partei liegen, erst mit Verzögerung aufgenommen werden, so ist die Wiederaufnahme abzustimmen. Gelingt die Abstimmung nicht, muss die Wiederaufnahme spätestens in- nerhalb von 6 Monaten nach dem Ende der die Leistungsverpflichtung unterbrechenden Auswirkungen des Ereignisses höherer Gewalt erfolgen.
(4) Ergänzend zu § 5 Nr. 2 Abs. 2 VOL/B (Kündigungsrecht bei dauerhafter Verhinderung) sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.
(5) Nicht als höhere Gewalt anzusehen sind insbesondere Gerichtsurteile, mangelnde Ren- tabilität oder Engpässen bei Lieferanten des AN sowie Szenarien der Landes- und Bünd- nisverteidigung (LV/BV).
§ 9 Vergütung
(1) Die Preise für die in der Leistungsbeschreibung beschriebenen Vertragsgegenstände sind dem Preis- und Produktblatt (Anlage 2 zur Rahmenvereinbarung) zu entnehmen.
(2) Den Preisen ist, soweit erforderlich, die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer (Mehr- wertsteuer) hinzuzurechnen. Diese ist in der Rechnung gesondert auszuweisen.
(3) Die Preise für die gesamte Vertragslaufzeit ergeben sich aus dem Preis- und Produkt- blatt (Anlage 2 der Rahmenvereinbarung). In den Preisangaben sind sämtliche Leistun- gen (Materialkosten/Verpackung/Lieferung/Zollgebühren) enthalten und somit abgegol- ten. Preisanpassungen sind nur bei gesetzlichen oder behördlichen Preisänderungen
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oder bei nachweisbaren, unvorhersehbaren Preisänderungen auf Hersteller- oder Groß- handelsebene aufgrund marktwirksamer Umstände zulässig1.
(4) Etwaige Preisänderungen sind rechtzeitig schriftlich oder in Textform geltend zu ma- chen. Ein Anspruch auf Einigung wird hierdurch nicht begründet.
§ 10 Zahlungsbedingungen, E-Rechnung
(1) Einzelaufträge werden mit dem jeweiligen Besteller gesondert abgerechnet. Wenn der Besteller nicht selbst abrechnet, so benennt er die abrechnende Dienststelle im Einzel- auftrag.
(2) Zahlungen des AG aufgrund dieser RV werden auf das Konto mit der IBAN: des AN bei der: (Bank, Ort) BIC: innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Rechnung angewiesen.
Die Regelungen der Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung im öffentli- chen Auftragswesen des Bundes (E-Rechnungsverordnung – ERechV) sind zu beach- ten. Die Rechnung ist gemäß § 2 Abs. 2 i.V.m. § 5 ERechV als elektronische Rechnung einzureichen. In ihr ist die Auftragsnummer sowie die zuständige Leitweg-Identifikations- nummer anzugeben. Die Angaben sind dem jeweiligen Einzelabruf zu entnehmen. Sie enthält zudem den Lieferschein, versehen mit dem Empfangs-/Vereinnahmungsvermerk des Empfängers, sowie alle sonstigen für die Abrechnung erforderlichen, zahlungsbe- gründenden Unterlagen.
Soweit dem AN bei Rechnungslegung anzugebene Daten nicht vorliegen, hat er diese beim AG zu erfragen.
Rechnungen, die dieser Form nicht genügen und keinen Ausnahmetatbestand gemäß § 3 Absatz 3, § 8 sowie § 9 ERechV erfüllen, gelten als nicht gestellt, insbesondere begründen solche Rechnungen keinen Verzug nach § 286 Abs. 3 BGB.
Auf Nr. 17 ZVB/BMVg sowie §§ 15 und 17 VOL/B wird ausdrücklich hingewiesen.
(3) Stellt der AN in berechtigten Ausnahmefällen (vergleiche § 3 Absatz 3, § 8 sowie § 9 ERechV) eine Rechnung in Papierform gegenüber dem AG, gilt Absatz 1 mit der Maß- gabe, dass die zahlungsbegründenden Unterlagen grundsätzlich auf postalischem Weg in Papierform (in 2-facher Ausfertigung – Original und Rechnungsdoppel) vorzulegen sind. Der AN kann jedoch Rechnungen, Lieferscheine und sonstige zahlungsbegrün- dende Unterlagen auch elektronisch (z. B. per E-Mail oder Telefax) übermitteln. Diese werden wie Originalunterlagen behandelt.
1 Verweis auf § 78 Arzneimittelgesetz (AMG) und § 2 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV)
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(4) Es wird kein Skonto gewährt. Zahlungen werden innerhalb von 30 Kalendertagen nach Eingang folgender Unterlagen geleistet:
• Rechnung, • Lieferschein, • Durch den Empfänger bestätigte schriftliche Erklärung des AN über die erbrachten Leistungen.
(5) Sind Teilleistungen zu einem Auftrag (z. B. Lieferung zu verschiedenen Zeiten) verein- bart, darf für jede Teilleistung eine gesonderte Rechnung eingereicht werden.
(6) Fälligkeit tritt in jedem Fall erst nach vertragsgemäßer Leistungserbringung ein.
(7) Zahlungen des AG können mit schuldbefreiender Wirkung auch auf jedes in der Rech- nung angegebene Konto des AN geleistet werden.
§ 11 Vertragsstrafe
(1) Es wird eine Vertragsstrafe wegen schuldhaften Verstoßes gegen die Regelungen die- ser Vereinbarung – insbesondere zur militärischen Sicherheit (Nr. 21 ZVB/BMVg), Ver- traulichkeit (Nr. 20 ZVB/BMVg) und zum Datenschutz (Nr. 27 ZVB/BMVg) sowie zum Geheimschutz (Nr. 22 ZVB/BMVg) – vereinbart:
a. Der AN verwirkt eine Vertragsstrafe, wenn er oder sonstige Personen, für die er gemäß §§ 31, 278, 831 BGB einzustehen hat, den genannten Regelungen zuwiderhandelt, indem diesen Regelungen bspw. nicht oder nicht fristgemäß nachgekommen wird.
b. Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt für jeden Verstoß 5 % der Abrechnungs- summe in ihrer objektiv richtigen Höhe (Netto-Abrechnungspreis).
c. Der AN ist vor jedem Ausspruch einer Vertragsstrafe anzuhören.
(2) Es wird des Weiteren eine Vertragsstrafe wegen Verzögerung der Leistung sowie Nicht- leistung vereinbart.
a. Gerät der AN mit seiner Leistung ganz oder teilweise schuldhaft in Verzug, beträgt die Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzugs 0,2 % des Netto- Abrechnungspreises. Die Gesamtsumme der zu zahlenden Vertragsstrafen ist auf 5 % des Netto-Abrechnungspreises beschränkt. Die Vertragsstrafe wird ab der ersten vollendeten Woche nach Ablauf des vereinbarten Leis- tungstermins berechnet.
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b. Steht dem AG wegen Verzugs ein Schadensersatzanspruch zu, so sind die aus dem Überschreiten der Ausführungsfristen herrührenden gezahlten Stra- fen hierauf anzurechnen.
c. Im Falle einer einvernehmlichen Änderung des Lieferungs- oder Leistungs- termins gerät der AN erst dann in Verzug, wenn die geänderte Ausführungs- frist überschritten wird. Die Änderung des Lieferungs- bzw. Leistungstermins muss in Textform zwischen dem Besteller und dem AN erfolgen.
d. Der AN ist vor jedem Ausspruch einer Vertragsstrafe anzuhören.
Im Übrigen wird auf Nr. 32 ZVB/BMVg inklusive des dort enthaltenen Ausschlusses von § 11 Nr. 2 Satz 2 VOL/B verwiesen.
(3) Im Hinblick auf Vertragsstrafen wegen Vorteilsgewährung bzw. Bestechung im Sinne von § 331 ff. StGB gilt Nr. 33 ZVB/BMV.
(4) Die Gesamtsumme aller zu zahlenden Vertragsstrafen ist auf 5 % des Netto-Abrech- nungspreises beschränkt. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleibt von dieser Regelung unberührt.
(5) Der Vorbehalt der Vertragsstrafe kann vom AG ohne einen entsprechenden Vorbehalt bei der Abnahme bis zur Bezahlung der letzten, diesen Vertrag betreffenden Rechnung (Schlussrechnung)erklärt werden.
(6) Mit Verwirken der Vertragsstrafe wird diese zur Zahlung fällig. Der AN hat die verwirkte Vertragsstrafe spätestens innerhalb von 14 Werktagen nach Zugang einer Zahlungsauf- forderung des AGs zu zahlen.
(7) Die Zahlungsaufforderung gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post dem AN als zugegangen; § 193 BGB gilt entsprechend. Wird die Zahlungsaufforderung per E-Mail versendet, ist sie in dem Zeitpunkt zugegangen, in dem mit dem Abruf der E-Mail durch den Empfänger üblicherweise gerechnet werden kann. Die Zugangsfiktion gilt nicht, wenn die Zahlungsaufforderung dem AN nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zuge- gangen ist. Im Zweifel hat der AG den Zugang der Zahlungsaufforderung und den Zeit- punkt des Zugangs zu beweisen.
(8) Der AN hat während des Verzugs mit der Bezahlung der Vertragsstrafe an den AG Ver- zugszinsen gemäß § 288 BGB zu zahlen.
(9) Vertragsstrafen und Verzugszinsen sind auf das in der Zahlungsaufforderung benannte Bankkonto unter Angabe des dort genannten Kassenzeichens einzuzahlen.
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(10) Im Übrigen gilt § 11 VOL/B, wobei § 11 Nr. 2 Satz 2 VOL/B („Diese beträgt maximal 8 %“) keine Anwendung findet.
§ 12 Laufzeit und Kündigung
(1) Die RV tritt am in Kraft und endet mit Ausschöpfung der Höchstmenge für die jeweiligen Vertragsgegenstände/Produkte anteilmäßig, spätestens jedoch 2 Jahre nach Inkrafttreten ohne, dass es einer Kündigung bedarf.
(2) Die RV kann von den Vertragsparteien jederzeit - insgesamt oder teilweise bzgl. be- stimmter Leistungen - schriftlich mit einer Frist von sechs Monaten zum Monatsende ordentlich gekündigt werden. Bereits aufgegebene Einzelaufträge werden von Kündi- gungen der RV nicht berührt. Bis zum Ablauf der gekündigten RV können weitere Ein- zelaufträge aufgegeben werden.
(3) Die RV kann seitens des AG zweimal um 1 Jahr(e) (bis maximal 4 Jahre) verlängert werden. Die Verlängerungsoption ist spätestens sechs Monate vor Ablauf des 3. bzw. des 4. Jahres gegenüber dem AN schriftlich auszuüben. Eine Pflicht zur Ausübung der Option besteht nicht.
(4) Ergänzend zu Nr. 34 ZVB/BMVg können die Parteien die RV – unbeschadet ihrer Scha- densersatzansprüche – fristlos kündigen, wenn:
a. der AN die vereinbarten Leistungen trotz schriftlicher Mahnung wiederholt nicht ver- tragsgemäß erbringt, b. der AN sich an einer unzulässigen Absprache / Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von § 1 GWB beteiligt hat, c. Schadensersatzleistungen vertragswidrig verweigert.
(5) Die RV erlischt ohne Kündigung bei Insolvenz des AN mit der Stellung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahren.
(6) Im Falle der vorzeitigen Auflösung der RV oder der fristlosen Kündigung wird die verein- barte Vergütung nur bis zur Beendigung der RV, höchstens jedoch bis zu der zuletzt erbrachten Leistung gezahlt.
(7) Sofern die vorzeitige Auflösung der RV in der Sphäre des AN, dessen Erfüllungsgehilfen oder Unterauftragnehmer herrührt, haftet er für alle Kosten, die dem AG dadurch entste- hen, dass die Leistung in anderer Weise sichergestellt werden muss, insbesondere für Mehrkosten, die durch Inanspruchnahme eines anderen Unternehmens entstehen. Mehrkosten werden grundsätzlich nur bis zum Ablauf der Vertragslaufzeit geltend ge- macht.
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(8) Sofern sich Bestimmungen ändern oder neue Bestimmungen hinzukommen, die Auswir- kungen auf diese RV haben, verpflichten sich die Vertragsparteien, rechtzeitig vor Eintritt der Rechtsänderung entsprechende Vertragsänderungen anzustreben. Kommen solche nicht zustande, kann jede Seite die RV zum Eintritt der Rechtsänderung außerordentlich kündigen.
(9) Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche sowie allgemeiner Kündi- gungs- und Rücktrittsrechte bleibt von dieser Regelung unberührt.
§ 13 Vertraulichkeit
(1) Die Vertragsparteien sind verpflichtet, alle Informationen, die ihnen bzw. den von ihnen mit der Vertragserfüllung betrauten Personen im Zusammenhang mit Leistungen im Rahmen dieser RV bekannt werden und deren Offenlegung nachteilige Auswirkungen hätte (nachfolgend auch „Vertrauliche Informationen“ genannt), vertraulich zu behan- deln.
(2) Vertrauliche Informationen dürfen nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG an Dritte weitergegeben, verwertet oder verwendet werden. Sie sind zudem durch be- sondere Sicherheitsmaßnahmen durch den Zugriff von Personen, die nicht mit der Leis- tungserbringung befasst sind bzw. nicht berechtigte Personen sind oder eine Genehmi- gung haben, zu schützen.
(3) Vertrauliche Informationen sind vor allem:
• Alle mündlichen oder schriftlichen/textlichen Informationen und Materialien die der AN direkt oder indirekt vom AG zur Abwicklung des Auftrages erhält und als vertrau- lich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus ihrem Gegenstand oder sonstigen Umständen ergibt. • Informationen über interne Belange wie ressortspezifische Abläufe und geschäftli- che Beziehungen des AG. • Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des AN. • Die beauftragten Leistungen und sonstige Arbeitsergebnisse.
Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt unabhängig davon, ob die betreffende Informa- tion ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet ist oder nicht.
(4) Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht gegenüber berechtigten Personen. Be- rechtigte Personen in diesem Sinne sind: Rechtsanwälte, Steuerberater/Wirtschaftsprü- fer, Gesellschafter, finanzierende Banken und Unterauftragnehmer, sofern die entspre- chenden Informationen für die jeweilige Tätigkeit notwendig sind. Berechtigte Personen in diesem Sinne sind darüber hinaus der Bundesrechnungshof sowie der Deutsche Bun- destag – einschließlich der von diesen eingesetzten Ausschüssen – im Rahmen der die- sen zustehenden Auskunfts- und Informationsansprüche.
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Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt auch dann nicht, wenn eine Verpflichtung zur Offenlegung der vertraulichen Information durch Beschluss eines Gerichts, Anordnung einer Behörde oder ein Gesetz besteht.
(5) Sofern die Vertragsparteien im Einzelfall darüber hinaus die Notwendigkeit der Weiter- gabe von Informationen an Dritte für erforderlich halten, ist die vorherige schriftliche Zu- stimmung der jeweils anderen Vertragspartei unter Darlegung der Gründe einzuholen.
(6) Der AN versichert mit Vertragsschluss, im Rahmen der Leistungserbringung nur Perso- nen einzusetzen, die zur Vertraulichkeit und Geheimhaltung verpflichtet sind.
(7) Die Regelungen der vorstehenden Absätze gelten auch nach Beendigung der RV fort.
(8) Im Übrigen gilt Nr. 20 ZVB/BMVg.
§ 14 Qualitätssicherung
(1) Der zertifizierte AN hat ein Qualitätsmanagementsystem nach DIN EN ISO 13485 oder DIN ISO 9001 oder vergleichbar (siehe Leistungsbeschreibung) nachzuweisen, die Zer- tifizierung über den gesamten Leistungszeitraum aufrechtzuhalten und die Leistungser- bringung auf Grundlage der Qualitätsforderungen nach DIN EN ISO 13485 zu erbringen. Im Übrigen findet die TS-QMA Anwendung.
(2) Der AN legt dem AG mit dem Angebot eine Konformitätsbescheinigung vor, die ergibt, dass alle Geräte eine CE-Zulassung aufweisen. Alle Geräte müssen über die erforderli- che Freiverkehrsfähigkeit im Europäischen Binnenmarkt (CE-Zulassung) verfügen.
(3) Das Gerät muss die Sicherheitsstandards für medizinische elektrische Geräte in Über- einstimmung mit der EN 60601-1 (in der jeweils aktuellen gültigen Fassung) erfüllen.
(4) Der AN hat die Leistungen auf vertragsgemäße Beschaffenheit zu prüfen und das Er- gebnis zu dokumentieren. Der AN stellt sicher, dass nur vom AG annehmbare Produkte zur Auslieferung gelangen.
(5) Der AN legt dem AG mit Lieferung der Vertragsgegenstände eine Prüf- und Konformi- tätsbescheinigung vor. Dies erfolgt durch das Anbringen des folgenden Vermerks auf allen Ausfertigungen des Lieferscheins, versehen mit Datum und Unterschrift des ANs: „Wir bestätigen, dass die erforderlichen Prüfungen durchgeführt wurden und die Leis- tungen mit den vertraglichen Forderungen übereinstimmen“.
§ 15 Sonstige Vertragsbedingungen
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser RV ungültig oder undurchführbar sein oder wer- den, so bleiben die RV als Ganzes sowie die übrigen Bestimmungen wirksam. Die Ver- tragsparteien verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Be-
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Rahmenvereinbarung 1/BIUD/Wxxx
stimmung zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung gewollten wirtschaft- lichen Zweck möglichst nahekommt. Sollte in der RV ein regelungsbedürftiger Punkt nicht oder nicht ausreichend geregelt worden sein, so verpflichten sich die Vertragspar- teien, die so entstandene Lücke im Sinne und Geiste dieser RV durch eine ergänzende Vereinbarung zu schließen.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand ist Bonn.
Bonn, ………… …………………………, …………… (Ort) (Datum) Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr D- (Auftragnehmer) Im Auftrag
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