Kostenloses Live-Webinar: VergabeHero in Aktion erleben.

Bieteranfrage 5 bis 8 beantwortet.pdf

Lieferung von 96 Laptops und 96 Dockingstations

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 11.10.2026, 00:37 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

[Seite 1]

Landkreis Börde Oschersleben, 09.10.2026 Zentrale Vergabestelle

Lieferung von 96 Laptops inkl. Dockingstations

Vergabe – Nr.: 30.30-032.26-LD.IT

Bieterfrage 5 bis 8 vom 08.10.2026

  1. „die 40AY0135EU ist vielleicht nichr EOS aber EOL, sprich diese ist nicht mehr erhältlich und wurde von Lenovo bestätigt. Wir bitten folgende Docking 40AF0135EU zuzulassen.“

  2. Bezugnehmend auf die Beantwortung von Bieterfrage 4 möchten wir folgendes klar stellen:

Die von Ihnen gewünschte Dock mit der Produktnummer: 40AY0135EU ist zwar nicht End of Service, Firmware Updates und Support gibt es weiterhin durch Lenovo, so ist diese Dock trotzdem End of Sales. Die Dock ist nicht mehr über den Hersteller oder seine Distributionen zu beschaffen. Eine Abgabe eines Wertungsfähigen Angebots ist damit für keinen Bieter möglich.

  1. unter Bezugnahme auf Ihre Antwort zur Bieterfrage 4 vom 07.10.2026 möchten wir die Verfügbarkeit der ausgeschriebenen Lenovo ThinkPad Universal USB-C Dock (40AY0135EU) nochmals ansprechen.

Auch wir haben Rücksprache mit dem Hersteller gehalten und die Auskunft erhalten, dass dieses Modell abgekündigt und über die regulären Distributionswege nicht mehr als Neuware beschaffbar ist.

Um dennoch eine regulär verfügbare und technisch mindestens gleichwertige Lösung anbieten zu können, bitten wir um Prüfung und Freigabe folgender Alternativen:

Variante A: Lenovo ThinkPad USB4 Dock 5000 - 40BF0135GE

Variante B: Lenovo ThinkPad Thunderbolt 4 Dock Gen 2 7000 - 40BG0135GE

Beide Modelle verfügen u.a. über ein 135-W-Netzteil, 2 × DisplayPort, 1 × HDMI, Gigabit-Ethernet oder höherwertig sowie 4 × USB-A 3.2 Gen 2 und 2 × USB-C 3.2 Gen 2.

Gegenüber der ursprünglichen Anforderung von fünf USB-A- und einem USB-C- Anschluss steht somit ein USB-A-Anschluss weniger, dafür ein zusätzlicher USB-C- Anschluss zur Verfügung. Die Gesamtzahl der USB-Anschlüsse bleibt unverändert. Die vorhandenen USB-A-3.2-Anschlüsse sind zudem abwärtskompatibel zu USB 2.0.

Die technischen Spezifikationen beider Modelle sind anhand der genannten Artikelnummern in den offiziellen Lenovo-Herstellerunterlagen einsehbar.

Wir bitten um verbindliche Bestätigung, ob die genannten Modelle als technisch gleichwertige beziehungsweise höherwertige Alternativen für Position 4 zugelassen werden.

[Seite 2]

  1. unter Bezugnahme auf die Antworten zu den Bieterfragen 1 bis 3 bitten wir um eine ergänzende Klarstellung zur Angebotswertung.

Gemäß Ihrer Antwort auf Bieterfrage 1 erfolgt die Wertung anhand der Bruttopreise. Gleichzeitig wurden in Bieterfrage 2 für anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen zusätzliche, ursprünglich nicht ausgeschriebene Leistungen wie Inventarisierung und Gerätekennzeichnung zugelassen.

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG können Leistungen bestimmter gemeinnütziger Zweckbetriebe unter bestimmten Voraussetzungen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegen. Dies gilt jedoch nicht pauschal für den Weiterverkauf zugekaufter Handelsware.

Da die vorliegende Ausschreibung im Wesentlichen die Lieferung handelsüblicher IT- Hardware betrifft, stellt sich die Frage, ob durch die zusätzlich zugelassenen, untergeordneten Vorbereitungsleistungen möglicherweise eine ermäßigte Umsatzbesteuerung der gesamten Lieferung geltend gemacht werden könnte.

Bei identischen Nettopreisen würde ein Angebot mit 7 % statt 19 % Umsatzsteuer aufgrund der festgelegten Bruttopreiswertung einen erheblichen Wettbewerbsvorteil erzielen.

Wir bitten daher um Klarstellung:

Wird sichergestellt, dass ein gegebenenfalls angebotener ermäßigter Umsatzsteuersatz für die gesamte ausgeschriebene Leistung steuerrechtlich zulässig ist und nicht allein aus dem Werkstattstatus oder untergeordneten Zusatzleistungen abgeleitet wird?

Wie wird verhindert, dass die nachträglich zugelassenen, ursprünglich nicht geforderten Zusatzleistungen zu einem sachlich ungerechtfertigten steuerlichen Wertungsvorteil führen?

Wird die Vergabestelle bei Angeboten mit abweichenden Umsatzsteuersätzen die jeweilige steuerliche Grundlage prüfen beziehungsweise aufklären und gegebenenfalls die Auswirkungen auf die Gleichbehandlung der Bieter berücksichtigen?

Unser Anliegen richtet sich ausdrücklich nicht gegen gesetzlich vorgesehene Begünstigungen anerkannter Werkstätten, sondern dient ausschließlich der Sicherstellung einer steuerrechtlich korrekten und vergleichbaren Angebotswertung.

Wir bitten um eine entsprechende Klarstellung vor Ablauf der Angebotsfrist.

  1. Bieterfrage Nr. 1: In Ziffer 13 der Bekanntmachung ist Folgendes aufgeführt: "Bei Bedarf wird durch die Vergabestelle die Angebotskalkulation, gültige Lizenzen abgefordert."

Aus den Vergabeunterlagen ergibt sich nicht eindeutig, was konkret unter dem Begriff "gültige Lizenzen" zu verstehen ist und in welchem Zusammenhang diese mit der Angebotskalkulation stehen.

Wir bitten um Angabe.

[Seite 3]

  1. Bieterfrage Nr. 2: In der Anlage "124_LD_Eigenerklaerung_zur_Eignung" ist unter anderem Folgendes aufgeführt:

"Falls mein/unser Teilnahmeantrag/Angebot in die engere Wahl kommt, werde ich/werden wir drei Referenzen aus den letzten drei Jahren [...] benennen." "Falls mein/unser Teilnahmeantrag/Angebot in die engere Wahl gelangt, werde ich/werden wir die Zahl der in den letzten drei Jahren jahresdurchschnittlich Beschäftigten angeben. Die für die Leitung vorgesehenen Personen werde ich benennen." "Falls mein/unser Angebot/Teilnahmeantrag in die engere Wahl kommt, werde ich/werden wir eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes bzw. Bescheinigung in Steuersachen vorlegen."

Aus den vorgenannten Formulierungen ergibt sich nach unserem Verständnis, dass die o. g. ergänzenden Angaben, Bescheinigungen und Nachweise erst auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle vorzulegen sind.

Wir bitten um Bestätigung.

  1. Bieterfrage Nr. 3: Wir beziehen uns mit dieser Bieterfrage auf die von der Vergabestelle am 07.10.2026 veröffentlichten Antworten auf die Bieterfragen.

Darin führen Sie aus: "Nach Rücksprache mit dem Hersteller am 07.10.2026 ist die benannte Dockingstation nicht End of Service und soll daher weiter angeboten werden."

Weiterhin wird hinsichtlich erklärt: "[...] wurde Rücksprache mit dem Hersteller am 07.10.2026 gehalten und erfragt ob das Produkt mit der Produktnummer 40AY0135EU End of Life ist. Dies wurde vom Hersteller nicht bestätigt. Daher soll es weiter angeboten werden."

Die erste Antwort bezieht sich auf den Status "End of Service". Gegenstand ist jedoch nicht der Supportstatus, sondern der Produktstatus "End of Life". Wie Ihnen sicherlich bekannt ist, kann ein Produkt weiterhin vom Hersteller unterstützt werden, obwohl es nicht mehr produziert und nicht mehr erworben werden kann.

Nach erneuter Abstimmung mit dem Hersteller können wir Ihre Angaben zum End-of- Life-Status (in Bezug auf 40AY0135E) nicht bestätigen. Als ein den Anforderungen grundsätzlich entsprechendes und noch beziehbares Alternativmodell wurde eine Dockingstation mit der Produktnummer 40BG0135GE ermittelt.

  1. A: Bitte benennen Sie die konkrete Dockingstation einschließlich der Produktnummer, die im Rahmen der Markterkundung (falls abweichend zu 40AY0135E) und der erneuten Abstimmung mit dem Hersteller als lieferbar ermittelt wurde.

B: Wir bitten um Anpassung der technischen Anforderungen und um Zulassung des benannten technischen Alternativprodukts mit der Produktnummer 40BG0135GE.

  1. Bieterfrage Nr. 4 In Bezug auf die definierten technischen Anforderungen, die zugrunde liegende Produktauswahl sowie die Anforderungen an die Nachweiserbringung bestehen aus

[Seite 4]

unserer Sicht weiterhin Auslegungs- und Klärungsbedarfe innerhalb der Vergabeunterlagen. Die hieraus resultierenden zusätzlichen Abstimmungsbedarfe mit Herstellern und Distributoren sowie die notwendige Aktualisierung und Validierung der Preis- und Kalkulationsgrundlagen lassen eine Angebotserstellung innerhalb der derzeitigen Angebotsfrist nicht zu.

Vor diesem Hintergrund bitten wir um eine angemessene Verlängerung der Angebotsfrist um drei Kalendertage.

Antwort zu Bieterfrage 5 bis 8:

  1. Nach interner Prüfung wurde festgestellt, dass der Verkauf der Dockingstation mit der Produktnummer 40AY0135EU, entgegengesetzt der Auskunft des Herstellers vom 07.10.2026, eingestellt wurde. Es wurde sich dazu entschlossen, das Leistungsverzeichnis entsprechend anzupassen.

  2. Wie in der vorhergehenden Antwort erfolgt eine Anpassung des Leistungsverzeichnisses.

  3. Wie in den vorhergehenden Antworten erfolgt eine Anpassung des Leistungsverzeichnisses.

  4. Das BMF-Schreiben ändert Abschn. 12.9 UStAE. (siehe anbei)

Werkstätten für behinderte Menschen können nach der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung den ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG nur auf den Verkauf von Waren, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen selbst hergestellt wurden, sowie auf den Verkauf von zugekauften Waren anwenden, wenn diese be- oder verarbeitet wurden und hierdurch eine Wertschöpfungsgrenze überschritten wurde.

Wichtig

Nach der bisherigen Rechtsauffassung können sonstige Leistungen, die keine Werkleistungen sind, in diesen Fällen nicht mit dem ermäßigten Steuersatz versteuert werden.

Die Finanzverwaltung stellt dazu fest, dass dies auf einem überholten Bild einer Werkstatt für behinderte Menschen beruht. Deshalb können bei Werkstätten für behinderte Menschen sowohl der Verkauf der Waren, die in einer Werkstätte für behinderte Menschen selbst hergestellt worden sind, als auch die Umsätze von Handelsbetrieben, die nach § 142 SGB IX als zusätzlicher Arbeitsbereich, zusätzlicher Betriebsteil oder zusätzliche Betriebsstätte einer Werkstatt für behinderte Menschen anerkannt sind, sowie die sonstigen Leistungen, sofern sie in die Anerkennung nach § 142 SGB IX einbezogen sind, zum Zweckbetrieb gehören. In diesen Fällen kommt der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung.

Fazit:

Die Wertschöpfung findet nach Zuschlag statt und ist nicht Inhalt des Auftrages und der Vergabe.

Somit kann ein gemäßigter Steuersatz nicht angeboten werden.

[Seite 5]

  1. Hier handelt es sich um einen Schreibfehler. Dieser wird mit der geänderten Bekanntmachung korrigiert.

  2. Ja, diese werden erst auf gesondertes Verlangen gefordert. So wie in Bekanntmachung.

  3. Hier erfolgt eine Anpassung der Vergabeunterlagen.

  4. Hier erfolgt eine Anpassung der Vergabeunterlagen.

  5. Es erfolgt im Zuge der Anpassung von Vergabeunterlagen eine Verlängerung der Angebotsfrist auf den 19.10.2026.

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung