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Landkreis Börde Oschersleben, 02.10.2026 Zentrale Vergabestelle
Lieferung von 96 Laptops inkl. Dockingstations
Vergabe – Nr.: 30.30-032.26-LD.IT
Bieterfrage 3 vom 01.10.2026
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Gehen wir Recht in der Annahme, dass durch die Zulassung der nicht im LV enthaltenen "kostenneutraler Vorbereitungsleistungen", folglich die nach Vergaberecht (z. B. § 141 GWB, § 124 GWB) und in den jeweiligen Vergabeordnungen (wie der VgV oder UVgO) verankerte Preiswertung (15%-Regel) für die anerkannte Werkstatt für behinderte Menschen nach § 219 SGB IX Anwendung findet? In diesem Fall möchten wir die Vergabestelle um Korrektur der Antwort zu Bieterfrage 2 ersuchen. Insbesondere weil der Service nicht Teil des Leistungsverzeichnisses ist und sich durch die 15% Regel eine erhebliche Wettbewerbsverzerrung ergeben würde.
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Aufgrund der volatilen Marktlage hat Lenovo die Angebotsbindung (max 30 Tage) starkt verkützt. Daher möchten wir um eine Bindefristverkürzung bitten.
Antwort:
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Die Berücksichtigung des 15%-Abschlags findet hierbei keine Anwendung da die Herstellung/Leistungserbringung zu einem wesentlichen Teil durch den bevorzugten Bieter nicht erfolgt.
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Die Bindefrist kann in diesem Fall nicht verkürzt werden. Durch die internen Prüffristen und die Wartefrist (Information der Bieter, Nachprüfung des Vergabeverfahrens unterhalb der Schwellenwerte) gem. § 19 Abs. 1 TVergG LSA von 7 Kalendertagen kann die max. Bindefrist nicht gekürzt werden. Mit den Informationsschreiben (spät. 09.11.2026) wird dem Bestbieter vorab mitgeteilt, dass er den Zuschlag nach Ablauf der Frist erhält.