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Vertrag über die Lieferung
und den Bezug von Erdgas
Zwischen
Deutsche Rentenversicherung Oldenburg-Bremen
Huntestraße 11
26135Oldenburg
im Folgenden Kunde genannt
und
im Folgenden Lieferant genannt.
Präambel
Dieser Vertrag regelt die Grundsätze der Erdgaslieferung zwischen einem Erdgaskunden und einem Erdgaslieferanten, der im Rahmen des Offenen Verfahrens als wirtschaftlichster Bieter gemäß den Vergabe- und Vertragsunterlagen ermittelt wurde.
Änderungen an diesem Vertrag bedürfen der beiderseitigen Zustimmung und dürfen das wirtschaftliche Ergebnis der Ausschreibung nicht verändern.
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§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Der Lieferant verpflichtet sich, gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages für die Verbrauchsstellen gemäß Anlage Abnahmestellenliste Erdgas zu liefern.
(2) Neue Abnahmestellen (Zugänge aufgrund von Neuinstallationen oder Übernahme vorhandener Zähler), die vor oder während der Vertragslaufzeit zu den in der Liste der Abnahmestellen genannten Abnahmestellen hinzukommen, werden nach Absprache, sofern vergaberechtlich zulässig, in diesen Erdgasliefervertrag einbezogen und zu den vertraglich vereinbarten Preisen beliefert. Mit Stilllegung, Änderung oder Veräußerung können einzelne Abnahmestellen aus dem Erdgasliefervertrag herausgenommen werden. Der Kunde informiert den Lieferanten sofort nach Bekanntwerden der Veränderung. Als Frist werden vier Wochen zum Monatsersten vereinbart.
(3) Der Lieferant verpflichtet sich, auch eine höhere Leistung als die in Anlage Abnahmestellenliste vereinbarte Leistung nach Maßgabe der vorhandenen Netzanschlusskapazitäten zu liefern, sofern der Kunde seinen Prognosepflichten nach § 3 Abs. (4) nachkommt.
(4) Der Kunde verpflichtet sich, seinen gesamten Bedarf an Erdgas von dem Lieferanten zu beziehen.
(5) Die Lieferung erfolgt als „all-inklusive“-Lieferung mit Netznutzung.
(6) Der Lieferant ist verpflichtet, neben der Erdgaslieferung auch die Erbringung notwendiger Netzdienstleistungen über einen Lieferantenrahmenvertrag im eigenen Namen mit dem jeweiligen Netzbetreiber zu regeln.
(7) Als Übergabestelle und Erfüllungsort für die Lieferung und den Bezug des Erdgases gilt die Eigentumsgrenze zwischen den Anlagen des jeweiligen Netzbetreibers und den Anlagen des Kunden mit den in Anlage Abnahmestellenliste angegebenen Marktlokations- Identifikationsnummern.
(8) Der Lieferant ist verpflichtet, den Lieferantenwechsel für die in Anlage Abnahmestellenliste genannte/n Abnahmestelle/n fristgerecht, nach den geltenden Regeln (z. B: Geli Gas), zum vereinbarten Lieferbeginn herbeizuführen.
(9) Ein Abrechnungsmonat ist die Zeit von 06:00 Uhr des ersten Tages eines Kalendermonats bis 06:00 Uhr des ersten Tages des folgenden Kalendermonats. Alle Wärmeangaben beziehen sich auf den Brennwert HO,N im Normzustand (0°C; 1.013,25 mbar). Alle Volumenangaben in m³ beziehen sich auf den Normzustand.
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§ 2 Erdgaspreis und Zahlungsbedingungen
(1) Der Kunde vergütet dem Lieferanten die tatsächlich bezogene Erdgasmenge gemäß der im Anlage Preisangebot aufgeführten Preispositionen und Preisregelungen sowie die Notierungen für die ausgelösten Bestellungen gemäß Anlage Preisfixierung/Tranchenplan.
(2) Die Preisregelungen beinhalten den Erdgaspreis einschließlich der Kosten für Ausgleichsenergie (so genannter „offener Liefervertrag“). Die regulierten Netznutzungsentgelte des örtlichen Netzbetreibers, die Kosten für Messung, Messstellenbetrieb und eventueller Zusatzgeräte (sofern an den Lieferanten belastet) werden zusätzlich vom Lieferanten ohne Aufschlag durchgereicht.
(3) Die Bilanzierungsumlage wird gemäß Veröffentlichung des jeweiligen Marktgebiets- verantwortlichen in ihrer jeweiligen, je Zeitreihentyp (RLM bzw. SLP) angegebenen Höhe, zusätzlich abgerechnet.
Etwaige Ausschüttungen von Überschüssen aus dem Bilanzierungskonto des jeweiligen Marktgebietsverantwortlichen an den Bilanzkreisverantwortlichen oder an den Lieferanten in Bezug auf die Laufzeit dieses Liefervertrages werden an den Kunden durchgereicht, soweit dieser mit einer Bilanzierungsumlage belastet war. Dies gilt auch, wenn die eigentliche Ausschüttung nach Beendigung des Liefervertrages erfolgt, sich aber auf einen Zeitraum während der Belieferung bezieht. Eine etwaige Ausschüttung erfolgt nach Stufe 1.
(4) Die folgenden Entgelte und Umlagen sind im o.g. Arbeitspreis enthalten:
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VHP-Entgelt
-
Konvertierungsentgelt
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Konvertierungsumlage
(5) Stellt ein nationales oder europäisches Gericht rechtskräftig fest, dass der/den in Abs. (3) und (4) geregelten Umlage/n die jeweilige gesetzliche oder verordnungsrechtliche Grundlage fehlt oder eine/mehrere dieser Umlagen unvereinbar mit höherrangigem nationalen oder europäischen Recht ist/sind, streben die Parteien eine Rückerstattung der auf diese Umlagen geleisteten Zahlungen an. Für den Fall, dass gesetzliche Änderungen oder Gerichtsentscheidungen dazu führen, dass sich eine/mehrere dieser Umlagen rückwirkend verringern, besteht ein anteiliger Rückerstattungsanspruch. Die Parteien werden in konstruktiver Weise zusammenarbeiten, um die Rückerstattung unter Berücksichtigung des jeweiligen Umlagesystems zu realisieren. Dem Lieferanten obliegt es, die vorgenannten Rückerstattungstatbestände mit dem jeweiligen Netzbetreiber zu vereinbaren. Die Verjährung des Anspruchs auf Rückerstattung beginnt an dem Tag zu laufen, an welchem die einschlägige Gerichtsentscheidung veröffentlicht wird.
(6) Die jeweils geltende Konzessionsabgabe ist nicht im Arbeitspreis enthalten und wird gemäß Konzessionsabgabenverordnung in der Höhe weiterberechnet, wie sie vom Netzbetreiber an die Gemeinde abgeführt wird.
(7) Die aktuellen Netznutzungsentgelte des jeweiligen Netzbetreibers entsprechen denen der Veröffentlichung. Sollten sich die Netznutzungsentgelte während der Vertragslaufzeit ändern, hat der Lieferant bei einer Erhöhung das Recht, bei einer Reduzierung die Pflicht zur Weitergabe der Entgeltänderung. Eine Preisanpassung erfolgt zum Zeitpunkt der Veränderung der Netznutzungsentgelte.
(8) Der Erdgaspreis erhöht sich um die direkten Kosten, die dem Lieferanten für den Kauf von Emissionszertifikaten gemäß §10 (2) des Brennstoffemissionshandelsgesetzes entstehen. Der Preis wird in ct/kWh auf der Rechnung ausgewiesen.
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Alle künftig im Rahmen des Brennstoffemissionshandelsgesetzes dem Lieferanten entstehenden Kosten können im Verhältnis 1:1 an den Kunden durchgereicht werden, soweit die Kostenermittlung den dann geltenden, gesetzlichen Rahmenbedingungen entspricht.
(9) Zu vorgenannten Nettopreisen werden noch (jeweils getrennt ausgewiesen) die Erdgassteuer und Umsatzsteuer in ihren jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt.
(10) Werden die Leistungen dieses Vertrages oder - soweit zur Erbringung dieser Leistungen erforderlich - die Förderung, Fernleitung, Verteilung oder der Handel mit Erdgas mit weiteren Steuern, Abgaben oder sonstigen, die jeweilige Leistung unmittelbar betreffenden, hoheitlich auferlegten Belastungen belegt oder ändert sich deren Höhe, ist der Lieferant berechtigt, diese Änderungen mit In-Kraft-Treten der betreffenden Regelung dem Kunden in der jeweils gültigen Höhe weiterzugeben, soweit die jeweilige gesetzliche Regelung oder die Intention dem nicht entgegen steht. Bei einem Wegfall oder einer Absenkung ist der Lieferant zu einer Weitergabe verpflichtet. Der Kunde wird über die Anpassung der Entgelte spätestens mit der Rechnungsstellung informiert.
Für das auf Basis dieses Vertrages bezogene Erdgas gilt folgender Hinweis gemäß der Energiesteuer-Durchführungsverordnung:
„Steuerbegünstigtes Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraftstoff verwendet werden, es sei denn, eine solche Verwendung ist nach dem Energiesteuergesetz oder der Energiesteuer- Durchführungsverordnung zulässig. Jede andere Verwendung als Kraftstoff hat steuer- und strafrechtliche Folgen. In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Hauptzollamt.“
(11) Der Abrechnungszeitraum beträgt bei Abnahmestellen mit Lastgangmessung einen Monat. Die Abrechnung erfolgt in der Regel monatlich. Der Rechnungsbetrag ist nach Eingang einer ordnungsgemäßen Rechnung innerhalb von 14 Kalendertagen fällig. Bei Abnahmestellen ohne Lastgangmessung kann mit monatlichen Abschlägen vorläufig abgerechnet werden. Der Kunde hat das Recht zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung, sofern Streit über eine wesentliche Vertragspflicht besteht.
(12) Die Rechnungsstellung erfolgt an die in der Abnahmestellenliste benannten Rechnungsempfänger.
(13) Der Lieferant muss verpflichtend bei jedwedem elektronischen Zahlungsverkehr einen auf die jeweilige Verbrauchsstelle (=Marktlokation) bezogenen Verwendungszweck angeben. Der Verwendungszweck muss ein für die jeweilige Verbrauchsstelle eindeutiges Identifizierungsmerkmal enthalten (z.B. Marktlokation oder Messlokation). Die Festlegung des eindeutigen Identifizierungsmerkmals erfolgt in Abstimmung mit dem Kunden.
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§ 3 Netzanschluss / Vertragsmenge / Prognose
(1) Der Kunde hält mit dem Netzbetreiber einen Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertrag für die Dauer der Belieferung vor.
(2) Kunde und Lieferant erarbeiten rechtzeitig vor Lieferbeginn einen Belieferungsfahrplan mit den Erwartungswerten der vom Kunden voraussichtlich im Lieferzeitraum benötigten Leistungen und Mengen. Grundlage hierfür sind die vom Kunden im Rahmen der öffentlichen Ausschreibung zur Verfügung gestellten historischen Daten der Wirkarbeit und der Wirkleistung sowie – sofern verfügbar – der historische Lastgang.
(3) Die vereinbarte Vertragsmenge entspricht der bei der Ausschreibung zur Verfügung gestellten historischen Gesamtmenge bzw. der genannten Prognosedaten.
(4) Wesentliche vorhersehbare Änderungen des Bezugsverhaltens (z. B. Werksferien, Reparaturzeiten) sind vom Kunden so früh wie möglich im Voraus mitzuteilen. Nicht vorhersehbare wesentliche Änderungen des Bezugsverhaltens (Maschinenschäden u. ä.) sind dem Lieferanten unverzüglich zu melden.
(5) Es gilt der vereinbarte Preis über die tatsächlich gelieferte Jahresmenge kleiner 110 % und größer 90 % der erwarteten Energiemenge nach Absatz (3).
(6) Falls die gelieferte Energiemenge außerhalb dieses Korridors liegt, wird für die nachträgliche Mehrbeschaffung bzw. für die Rückvergütung der nicht bezogenen Mindermenge ein Ersatzenergiepreis wie folgt berechnet:
EP = EP + (EEX - EP ) Ersatz Ausschreibung Spot Ausschreibung
EP = Ersatzenergiepreis für Mehr- oder Mindermengen Ersatz
EP = Mengengewichtetes, arithmetisches Mittel der Energiepreisfixierungen Ausschreibung gemäß bewirtschaftete Preisformel
EEX = Arithmetisches Mittel der täglichen Spotmarktpreise (EEX-THE EGSI) im Spot Lieferzeitraum (i.d.R. je Kalenderjahr)
(7) Der Lieferant stellt dem Kunden monatlich die 60-min-Lastgangdaten in einem geeigneten EDV-Format kostenlos elektronisch zur Verfügung. Dies beinhaltet den Zugang zu einem Kundenportal in welchem diese heruntergeladen werden können. Der Lieferant übersendet die abrechnungsrelevanten Lastgangdaten spätestens mit Versand der Monatsrechnung entweder im Format MSCONS an netznutzung@vea.de oder im Format Excel an edm@vea.de.
§ 4 Vertragsdauer
(1) Dieser Erdgaslieferungsvertrag tritt mit Unterzeichnung in Kraft und läuft bis zum Ende des Lieferzeitraums. Der Lieferzeitraum beginnt am 01.01.2028, 06:00 Uhr und endet am 01.01.2030, 06:00 Uhr.
(2) Der Vertrag endet, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf
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§ 5 Kündigung aus wichtigem Grund
(1) Das Vertragsverhältnis kann außerordentlich von jedem Vertragspartner aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer – unter Berücksichtigung aller im Zusammenhang relevanten Umstände und unter Abwägung der Interessen beider Vertragspartner – die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ende der Vertragsdauer nicht mehr zugemutet werden kann. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
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eine erhebliche Bonitätsverschlechterung bei einem der Vertragspartner eintritt,
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gegen wesentliche Bestimmungen dieses Vertrages wiederholt trotz schriftlicher Mahnung verstoßen wird, z. B. wenn der Kunde mit zwei aufeinander folgenden monatlichen Zahlungsverpflichtungen in Verzug gerät.
§ 6 Gerichtsstand
(1) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Sitz des Kunden.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
§ 7 Sonstige Bestimmungen
(1) Mündliche Vereinbarungen haben keine Gültigkeit. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
(2) Der Lieferant hat das Recht, sich zur Erfüllung der Zusammenarbeit Dritter zu bedienen. Diese hat er mit Ausnahme des zuständigen Netzbetreibers dem Kunden zu benennen.
(3) Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten ist nur mit Zustimmung des anderen Partners zulässig. Der Partner wird seine Zustimmung nur bei Vorliegen wichtiger Gründe verweigern. Eine Übertragung auf verbundene Unternehmen i. S. d. §§ 15 ff. AktG kann ohne Zustimmung des Vertragspartners erfolgen, wenn das übernehmende Unternehmen die wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit hat, diesen Vertrag zu erfüllen.
(4) Die jeweils gültige Gasniederdruckanschlussverordnung (GasNDAV) sowie die jeweils gültige Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) finden auf diesen Vertrag Anwendung, soweit keine abweichenden Regelungen getroffen werden und soweit die Regelungen die Lieferung von Erdgas betreffen. Sie sind wesentlicher Bestandteil des Vertrages.
(5) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so ist der übrige Vertrag dennoch gültig. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine Regelung tritt, die dem mit der unwirksamen Bestimmung erstrebten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für Regelungslücken.
(6) Die Vertragspartner sind nur dann berechtigt, personenbezogene Daten der Mitarbeiter der Vertragspartner zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten, soweit dies zur Durchführung des Vertrages notwendig ist. Die Rechte der Mitarbeiter gemäß den Datenschutzgesetzen, insbesondere die Auskunftsrechte und das Prinzip der Datensparsamkeit, werden durch die Vertragspartner gewährleistet. Die Vertragspartner sind berechtigt, die personenbezogenen
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Daten an Dritte im Rahmen einer Auftragsdatenverarbeitung gemäß den Datenschutzgesetzen weiterzugeben.
(7) Information für Endkunden nach Energiedienstleistungsgesetz:
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Gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) wird zum Thema Energieeffizienz auf die Liste der Anbieter von Energiedienstleistungen, Energieaudits und Energieeffizienzmaßnahmen bei der Bundesstelle für Energieeffizienz (www.bfee-online.de) sowie deren Berichte nach § 6 Abs. 1 EDL-G hingewiesen.
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Weitere Energieeffizienz-Informationen gemäß § 4 Abs. 2 EDL-G sind auch bei der Deutschen Energieagentur (dena) unter www.dena.de und dem Bundesverband der Verbraucherzentralen unter www.vzbv.de erhältlich.
(8) Dieser Vertrag ist in zwei Ausfertigungen erstellt, von denen jeder Vertragspartner eine erhält. Folgende Unterlagen sind Bestandteil dieses Vertrages:
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Anlage Preisangebot (Dokumentation des bezuschlagten Dienstleistungsentgeltes)
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Anlage Abnahmestellenliste
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Anlage Ansprechpartner
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Anlage Preisfixierung-Tranchenplan (Dokumentation der Großhandelsnotierungen der ausgelösten Bestellungen sowie Zwangsbeschaffungs-Zeitpunkte)
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Anlage Vertragspreise
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GasGVV / GasNDAV
Dabei sind die Verordnungen in Ihrer jeweils gültigen Fassung unmittelbar und entsprechend anzuwenden, soweit nicht in diesem Vertrag etwas Abweichendes geregelt ist.
Ort / Datum / Unterschrift Kunde Ort / Datum / Unterschrift Lieferant
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