V00 Automatenvertrag MZ Süd.pdf

Lieferung und Versorgung von fünf Automaten in Musterungszentren

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 01.11.2026, 06:35 (Europe/Berlin)

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Verpflegungsamt der Bundeswehr OFFEN Vertrag VPB/2BB/DN023 Automatenversorgung in den südlichen Musterungszentren (MZ Süd)

Automatenversorgungsvertrag

zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium der Verteidigung in Berlin, dieses vertreten durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw) in Bonn, dieses wiederum vertreten durch das Verpflegungsamt der Bundeswehr (VpflABw), Bremer Straße 71 in 26135 Oldenburg (Konzessionsgeber)

und

Herrn/Frau/Firma _______________________________

Wohnort/Firmensitz _______________________________

vertreten durch _______________________________

(Konzessionsnehmende)

wird unter der Auftragsnummer VPB/2BB/DN023 folgender Vertrag geschlossen:

§ 1 Vertragsgegenstand

(1) Der Konzessionsgeber überträgt den Konzessionsnehmenden ab dem [Datum] die eigenverantwortliche Bewirtschaftung der Automatenversorgung nach Maßgabe dieses Vertrages und seiner Anlagen. Dazu werden Warenautomaten an den genannten Aufstellungsorten auf eigene Kosten aufgestellt, betrieben und unterhalten. Die Anzahl der Warenautomaten kann und soll bei Bedarf im Einvernehmen der Parteien über die in diesem Vertrag vereinbarte Mindestleistung hinaus erhöht werden.

(2) Die Automaten bleiben im Eigentum des Konzessionsnehmers und müssen nach Beendigung des Vertrages von diesen auf eigene Kosten wieder entfernt werden.

(3) Art, Umfang und Qualität der zu erbringenden Leistungen bestimmen sich nach der als Anlage 1 beigefügten Leistungsbeschreibung (LB). Die Leistungsbeschreibung ist Bestandteil dieses Vertrages.

(4) Soweit das mit dem Angebot eingereichte und im Vergabeverfahren bewertete Betreiberkonzept über die Anforderungen der Leistungsbeschreibung hinausgehende Leistungszusagen enthält, werden diese nach Maßgabe der Anlage 2 Bestandteil

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dieses Vertrages. Die Mindestanforderungen der Leistungsbeschreibung dürfen durch das Betreiberkonzept weder eingeschränkt noch unterschritten werden.

(5) Für das Vertragsverhältnis gelten in folgender Rangfolge:

  1. dieser Automatenversorgungsvertrag
  2. die Leistungsbeschreibung (Anlage 1)
  3. ggf. die im Angebot als verbindlich bezeichneten Bestandteile des bezuschlagten Betreiberkonzepts (Anlage 2)
  4. die weiteren ausdrücklich als Vertragsbestandteil bezeichneten Anlagen.

Bei Widersprüchen geht der jeweils höherrangige Vertragsbestandteil vor.

(6) Die Konzessionsnehmer bestätigen mit Vertragsabschluss, die Vertragsbestandteile und die für die Leistungserbringung maßgeblichen Unterlagen erhalten zu haben.

(7) Der Konzessionsnehmer nimmt mit dem Betrieb der Automaten nicht exklusiv die Versorgung mit Lebensmitteln in den Liegenschaften der Regionalverbundes wahr. Es werden weitere Versorgungseinrichtungen betrieben (z. B. Kantinen).

§ 2 Vertrauensvolle Zusammenarbeit und Mitbestimmung

Der Konzessionsnehmer verpflichtet sich zu einer vertrauensvollen Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen der Bundeswehr, den Nutzervertretern (Standortälteste, Kasernenkommandanten, Kommandeure) sowie den örtlichen Personalräten und Vertrauenspersonen (im folgenden Vertragstext als „Bundeswehr“ bezeichnet).

§ 3 Vertragsbedingungen

(1) Die Bewirtschaftung der Automaten erfolgt im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes wirtschaftliches Risiko der Konzessionsnehmenden. Für die zu erbringende Leistung schuldet der Konzessionsgeber den Konzessionsnehmern keine Vergütung. Die Automaten werden im Full-Service-Betrieb betrieben.

(2) Die Konzessionsnehmenden werden alle einschlägigen gesetzlichen Vorschriften insbesondere das Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch, die Gewerbeordnung, die Unfallverhütungsvorschriften sowie die

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Lebensmittelhygienevorschrift der Bundeswehr (Zentralvorschrift A1-840/12-4001 – Anlage 2) und die hierzu ergangenen Regelungen des BMVg beachten.

§ 4 Vertragsdauer

(1) Der Konzessionsvertrag wird für die Dauer von fünf Jahren geschlossen. Der Vertrag beginnt am xx.xx.2026 und endet am xx.xx.2031

(2) Die Vertragslaufzeit beginnt mit dem vereinbarten Betriebsbeginn.

(3) Eine automatische Verlängerung findet nicht statt.

(4) Eine Verlängerung oder sonstige Änderung der Vertragslaufzeit bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung in Textform und ist nur zulässig, soweit die hierfür maßgeblichen haushalts- und vergaberechtlichen Voraussetzungen vorliegen.

(5) Der Konzessionsnehmer trägt das Risiko, seine für die Vertragserfüllung erforderlichen Investitionen innerhalb der vereinbarten Vertragslaufzeit durch die wirtschaftliche Verwertung der Konzession zu amortisieren, soweit der Konzessionsvertrag nichts Abweichendes bestimmt.

§ 5 Leistungsinhalt

(1) Die gemäß Anlage 1 zu erbringende Leistung ist spätestens einen Monat nach Herstellung der technischen Voraussetzungen durch die Bundeswehr an dem jeweiligen Aufstellungsort fällig, frühestens jedoch mit Vertragsbeginn.

(2) Die bereitzustellende Leistung beinhaltet die Automatenversorgung mit Nahrungs- und Genussmitteln. Die Automaten haben handelsübliche verpackte Snacks (z. B. Süßwaren, Salzgebäck, Frucht- und Kaugummi) sowie Kaltgetränke (z. B. Mineralwasser, Apfelschorle, Erfrischungsgetränke ohne Alkohol) vorzuhalten.

(3) Verpflichtend ist ein preisgebundenes Warensortiment (Anhang 1 zur LB), das sog. Basissortiment, für alle Standorte des Automatenverbundes MZ Süd, anzubieten.

(4) Darüber hinaus sollen weitere Waren nach dem jeweiligen Bedarf am Standort angeboten werden (freies Sortiment). Es ist auch gewünscht, dass eine Auswahl ernährungsbewusster Artikel (zucker-, salz- und fettreduzierte Artikel, vegetarische

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und/oder vegane Waren sowie pflanzliche Protein-Produkte) als Teil des freien Sortimentes angeboten wird. Die konkrete Bestückung richtet sich nach dem Bedarf am Standort. Sie kann der Nachfrage entsprechend laufend angepasst werden. Alkoholische Getränke dürfen nicht angeboten werden.

(5) Produkte aus ökologischem Landbau und fairem Handel, z. B. Kaffee, Tee, Säfte (www.fairtrade-deutschland.de), saisonale und umweltschonend transportierte Lebensmittel sollen bevorzugt verwendet werden. Wo immer möglich, soll der Konzessionsnehmer Nachhaltigkeitskriterien (Einkauf regionaler und saisonaler Produkte, die Reduzierung von Abfall, effizienter Energie- und Wasserverbrauch und sozial verantwortliches Handeln) beachten. Soweit Einwegmaterial genutzt werden muss, ist solches zu verwenden, dass überwiegend aus recycelbarem Material besteht. Einweggeschirr und Einwegbecher aus Einwegkunststoffprodukten und oxo- abbaubaren Kunststoffen sind nicht gestattet.

§ 6 Preisbindung und -anpassung

(1) Die im vertraglich vereinbarten Preisblatt angegebenen Bruttoverkaufspreise je Verkaufseinheit gelten für zwölf Monate ab Betriebsbeginn unverändert. Separat ausgewiesenes Pfand ist nicht Bestandteil dieser Verkaufspreise.

(2) Nach Ablauf dieses Zeitraums können Preisänderungen ausschließlich zum jeweiligen Jahrestag des Betriebsbeginns erfolgen. Preiserhöhungen bedürfen eines begründeten Antrags und bei Zustimmung des Konzessionsgebers eines Änderungsvertrages. Eine automatische Erhöhung aufgrund einer Indexänderung findet nicht statt.

(3) Maßgeblicher Index ist der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Verbraucherpreisindex für Deutschland, Teilindex „Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke“, Abteilung 01, unbereinigte monatliche Indexstände, GENESIS-Tabelle 61111-0006. Ausgangsindex ist der Indexstand des zweiten Kalendermonats vor Betriebsbeginn. Vergleichsindex ist der Indexstand des zweiten Kalendermonats vor dem jeweiligen Anpassungstermin.

(4) Der zulässige Höchstpreis jedes Artikels wird wie folgt berechnet: Höchstpreis = ursprünglicher Angebotspreis × Vergleichsindex ÷ Ausgangsindex. Maßgeblich bleibt während der gesamten Vertragslaufzeit der ursprüngliche Angebotspreis. Der errechnete Höchstpreis wird auf volle Eurocent abgerundet. Eine Aufrundung auf größere Preisschritte ist unzulässig. Eine Indexsteigerung begründet keinen Anspruch auf vollständige Ausschöpfung des Höchstpreises.

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(5) Eine Preiserhöhung darf nur genehmigt werden, soweit der Konzessionsnehmer eine entsprechende Erhöhung der für den jeweiligen Artikel maßgeblichen Beschaffungs- oder Betriebskosten nachvollziehbar nachweist. Kostenentlastungen sind gegenzurechnen. Die genehmigte Erhöhung darf weder die nachgewiesene Kostensteigerung überschreiten noch zu einem Verkaufspreis oberhalb des Höchstpreises nach Absatz 4 führen. Geringere Absatzmengen, Nutzerzahlen oder Umsätze rechtfertigen keine Preiserhöhung.

(6) Der Antrag ist spätestens sechs Wochen vor dem Anpassungstermin einzureichen. Er muss die betroffenen Artikel, die bisherigen und beantragten Preise, die verwendeten Indexstände, die Berechnung der Höchstpreise und geeignete Kostennachweise enthalten. Über den Antrag entscheidet der Konzessionsgeber nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der nachgewiesenen Kostenentwicklung und der vereinbarten Preisobergrenze.

(7) Sinkt der nach Absatz 4 berechnete Höchstpreis unter den geltenden Verkaufspreis, ist dieser spätestens zum nächsten Anpassungstermin auf den Höchstpreis zu senken. Darüber hinaus sind nachgewiesene Kostenentlastungen nach denselben Maßstäben wie Kostensteigerungen zu berücksichtigen.

(8) Bei einer Umbasierung sind Ausgangs- und Vergleichsindex derselben, von Destatis veröffentlichten Indexreihe auf einheitlicher Basis zu entnehmen. Wird der Teilindex eingestellt, vereinbaren die Vertragsparteien einen von Destatis veröffentlichten Nachfolgeindex, der dessen sachlichem Inhalt möglichst nahekommt. Eine einseitige Auswahl eines Ersatzindexes ist ausgeschlossen.

(9) Der Konzessionsnehmer hat bei der Kalkulation zu berücksichtigen, dass Überlassung der Aufstellungsorte erfolgt unentgeltlich erfolgt und elektrische Energie und Wasser kostenlos zur Verfügung gestellt werden.

§ 7 Aufstellungsort

(1) Der Konzessionsgeber stellt dem Konzessionsnehmer ausschließlich zum Zweck der Durchführung dieses Konzessionsvertrages die in der Leistungsbeschreibung bezeichneten Standflächen zur Verfügung.

(2) Die Überlassung der Standflächen begründet keinen Anspruch auf eine bestimmte Nutzerfrequenz, Absatzmenge oder Umsatzhöhe.

(3) Der Konzessionsgeber ist berechtigt, aus zwingenden dienstlichen, organisatorischen, baulichen oder sicherheitsbezogenen Gründen die Verlegung

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eines Automatenstandortes zu verlangen. Dabei sind die berechtigten Interessen des Konzessionsnehmers angemessen zu berücksichtigen.

(4) Die Überlassung der Aufstellungsorte erfolgt unentgeltlich. Elektrische Energie und Wasser werden kostenlos zur Verfügung gestellt. Die Konzessionsnehmenden verpflichten sich zu einem sparsamen Umgang mit Energie und Wasser.

(5) Erfüllungsorte sind alle überlassenen Aufstellungsorte. Die Überlassung erfolgt durch das zuständige Bundeswehr-Dienstleistungszentrum (BwDLZ).

(6) Veränderungen an dem oder um den Aufstellungsort durch die Konzessionsnehmer sind grundsätzlich untersagt. Etwaige Änderungswünsche können an die Bund herangetragen werden. Der Bund entscheidet, ob Änderungen vorgenommen werden können. Die Parteien einigen sich individual über die Kostentragungspflicht etwaiger Änderungen.

(7) Der Konzessionsnehmer ist mit Zustimmung des VpflABw berechtigt, Dritten nach Maßgabe dieses Vertrages die Mitnutzung des Aufstellungsortes einzuräumen. Ein Anspruch auf Zustimmung besteht nicht. Eine erteilte Zustimmung kann auch nachträglich widerrufen werden, wenn wichtige Gründe für einen Widerruf vorliegen.

(8) Zur Anbringung von Schildern, Aufschriften oder zur Aufstellung von Schaukästen zu Reklamezwecken ist die schriftliche Einwilligung des Bundes erforderlich.

(9) Der Konzessionsnehmer ist verpflichtet, den Aufstellungsort pfleglich zu behandeln.

(10) Der Konzessionsnehmer übernimmt den jeweiligen Aufstellungsort in dem Zustand, in dem er sich zum Zeitpunkt der Überlassung befindet (Ist-Zustand). Veränderungen oder Verschlechterungen des Aufstellungsorts, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Konzessionsnehmer nicht zu vertreten. Der Ausgleich für darüberhinausgehende Veränderungen oder Verschlechterungen richtet sich nach dem Gesetz.

(11) Dem Konzessionsnehmer obliegen im Bereich des Aufstellungsortes Arbeitgeberpflichten im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) und des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) für seine Beschäftigten.

(12) Der Konzessionsnehmer ist verpflichtet, vor Übernahme des Aufstellungsortes Versicherungen nach industrieüblichem Standard, im Rahmen einer Betriebshaftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden einschließlich Mietsachschäden vorzulegen.

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§ 8 Überwachung der Lebensmittel und Bedarfsgegenstände

(1) Die Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen obliegt nach § 38 Abs. 2 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) den zuständigen Stellen und Sachverständigen der Bundeswehr. Diese sind im Rahmen ihrer fachlichen Aufgaben befugt, Weisungen zu erteilen, den Betrieb des Automaten unangemeldet zu prüfen und Proben zum Zwecke der Laboruntersuchung zu entnehmen. Für Proben wird dem Konzessionsnehmer grundsätzlich keine Entschädigung geleistet.

(2) Die Konzessionsnehmenden haben gemäß § 42 Abs. 2 LFGB den o.g. Stellen und Sachverständigen während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten Zugang zu den Automaten zu gewähren und Weisungen vorbehaltlich einer abweichenden gerichtlichen Entscheidung unverzüglich zu befolgen. Dies beinhaltet ggf. auch die Öffnung der Automaten zur Prüfung der internen Produktionsprozesse im Rahmen von Ortsterminen, zu denen rechtzeitig geladen wird sowie den Zugang zu externen Betriebs- bzw. Lagerstätten.

(3) Die Konzessionsnehmenden oder das von ihr beauftragte Personal hat bei solchen Prüfungen und Probenentnahmen anwesend zu sein und den Duldungs- bzw. Mitwirkungspflichten nachzukommen. Der Konzessionsnehmer verpflichtet sich, festgestellte Mängel unverzüglich zu beheben bzw. deren Abstellung bei der zuständigen Stelle zu beantragen sowie über die durchgeführten Maßnahmen zur Mängelabstellung den o.g. Stellen zu berichten.

§ 9 Vertragsstrafe

(1) Kommt die Konzessionsnehmenden ihren vertraglichen Pflichten trotz Aufforderung ganz oder teilweise nicht nach, so hat sie dem Konzessionsgeber eine im Einzelfall zu ermittelnder angemessener Vertragsstrafe zu zahlen. Im Übrigen gilt § 11 VOL/B.

(2) Die übrigen Rechte aus dem Vertrag, einschließlich weitergehender Schadensersatzansprüche oder der Kündigung des Vertrages, bleiben unberührt.

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§ 10 Controlling

Der Konzessionsnehmer verpflichtet sich, dem VpflABw die im Rahmen des Controllings zu erhebenden Daten (u. a. Umsatz, getrennt nach Gesamtumsatz des Verbundes sowie Einzelumsatz der Automaten, Art und Menge der verkauften Waren) monatlich zur Verfügung zu stellen. Bei Bedarf kann durch den Konzessionsgeber die Vorlage entsprechender Nachweise (z. B. Jahres-/Monatsabschlüsse, betriebswirtschaftliche Auswertungen) verlangt werden.

§ 11 Personal

(1) Der Konzessionsnehmer versichert, dass sie das für die Vertragserfüllung vorgesehenes Personal mit dem Inhalt dieses Vertrages vertraut macht und nur solche Personen entsenden wird, die mit einer Verwendung nach Maßgabe dieses Vertrages einverstanden sind.

(2) Der Konzessionsnehmer hat vor Vertragsabschluss für sich und die im Betrieb Beschäftigten durch einen Nachweis des Gesundheitsamtes oder des Standortarztes nachzuweisen, dass die Belehrung nach § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) durchgeführt wurde und Hinderungsgründe nach § 42 Infektionsschutzgesetz nicht vorliegen. Das gleiche gilt bei Neueinstellung von Personal. Die Belehrung darf zum Zeitpunkt der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeiten nicht älter als 3 Monate sein.

(3) Die Belehrungen sind alle zwei Jahre zu wiederholen. Der Konzessionsnehmer hat für ihre Durchführung selbst Sorge zu tragen und entsprechende Nachweise vorzuhalten. Dies gilt ebenfalls für Hygieneschulungsmaßnahmen gem. der EU- Verordnung (EG) Nr. 852/2004 Anlage 2 Kapitel 12 sowie der Zentralvorschrift A1- 840/12-4001 „Lebensmittelhygiene“.

(4) Der Konzessionsnehmer und das Personal haben sich den seitens des Sanitätsdienstes der Bundeswehr angeordneten und nach den einschlägigen Vorschriften zumutbaren Gesundheitsmaßnahmen zu unterziehen. Die Kosten hierfür trägt die Bundesrepublik Deutschland, soweit die Gesundheitsmaßnahmen durch den Konzessionsgeber erfolgen.

(5) Der Konzessionsnehmer hat ihr Personal zu verpflichten, über alle dienstlichen Angelegenheiten auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Verschwiegenheit zu wahren.

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(6) Der Konzessionsnehmer verpflichtet sich, alle geltenden gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen, welche das Verbot der illegalen Beschäftigung von Arbeitskräften sowie den Einsatz ausländischer Arbeitskräfte regeln, insbesondere das SGB III, das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) sowie das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz) uneingeschränkt zu beachten und anzuwenden. Sie versichert, dass sie ausschließlich Personal aus EU/EWR-Ländern beschäftigen wird oder solche Personen aus Drittländern, welche im Besitz einer gültigen Arbeitsgenehmigung sind.

(7) Der Konzessionsnehmer verpflichtet sich, die vereinbarten Leistungen durch Arbeitskräfte ausführen zu lassen, die fachlich geschult, eingewiesen und für den Einsatz im jeweiligen Aufgabenbereich geeignet sind. Sie verpflichtet sich, nur solche ausländischen Arbeitskräfte einzusetzen, die zur Arbeitsaufnahme berechtigt sind. Das im Servicebereich eingesetzte Personal muss über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen.

(8) Beim Einsatz ihres Personals wird Der Konzessionsnehmer die Öffnungs- und Schließzeiten beachten, die für die betreffende Liegenschaft gelten. Ausnahmegenehmigungen können aufgrund von besonderen Anlässen beim Aufsichtführenden eingeholt werden.

(9) Der Konzessionsnehmer regelt in eigener Zuständigkeit die Beurlaubung der eingesetzten Arbeitskräfte. Sie stellt sicher, dass bei Urlaub, Ausfall infolge Krankheit, Entlassung, anderweitiger Verwendung u. ä. unverzüglich gleichwertiger Ersatz zur Verfügung steht, der die in diesem Vertrag festgelegten Bedingungen erfüllt; dies gilt auch für sie selbst, sofern sie in den routinemäßigen Geschäftsbetrieb eingebunden ist.

(10) Dem Konzessionsnehmer ist es untersagt Personal, welches die Liegenschaft betreten muss, aus Ländern der sog. Staatenliste (Anhang 3 zur LB) einzusetzen. Personen dieser Länder erhalten keinen Zutritt zum militärischen Sicherheitsbereich.

§ 12 Unterauftragnehmer (UAN)

(1) Der Konzessionsnehmer darf für die Erfüllung der Leistung Aufträge an UAN vergeben. Vor der Beauftragung der UAN hat Der Konzessionsnehmer diese dem Bund zu benennen und dessen Zustimmung einzuholen. Sollte der Bund einen UAN ablehnen, so darf dieser nicht durch Der Konzessionsnehmer beauftragt werden. Ablehnungsgründe sind unter anderem vorherige Schlechtleistung des geplanten UAN oder die militärische Sicherheit.

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(2) Die Beauftragung von UAN entbindet Der Konzessionsnehmer nicht von der ordnungsgemäßen Erfüllung der Vertragspflichten.

(3) Der Konzessionsnehmer hat sich in den Vereinbarungen mit den UN die gleichen Rechte und Ansprüche zu verschaffen, die der Konzessionsgeber gegen Der Konzessionsnehmer hat.

(4) Der Konzessionsnehmer hat dem Konzessionsgeber jede im Zuge der Ausführung des Auftrags eintretende Änderung auf Ebene der UAN mitzuteilen.

(5) Der Konzessionsnehmer muss bei der Wahl ihrer UAN beachten, dass Personen aus Ländern der sog. Staatenliste kein Zutritt zum militärischen Sicherheitsbereich gewährt wird.

§ 13 Sicherheit

(1) Der Konzessionsnehmer und das beschäftigte Personal unterliegen den Sicherheitsbestimmungen für Fremdpersonal im Sinne der Zentralvorschrift A1- 1920/0-6001.

(2) Das Fremdpersonal ist verpflichtet, über alle dienstlichen Angelegenheiten der Bundeswehr – auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses – strengste Verschwiegenheit zu wahren. Beide Parteien verpflichten sich, die Geheimhaltungspflicht sämtlichen Beschäftigten, und/oder Dritten (freie Mitarbeiter etc.) aufzuerlegen.

(3) Der Konzessionsnehmer verpflichtet sich, alle Ihr zur Verfügung gestellten Geschäfts- und Betriebsunterlagen ordnungsgemäß aufzubewahren, insbesondere dafür zu sorgen, dass Dritte nicht Einsicht nehmen können. Die zur Verfügung gestellten Unterlagen sind während der Dauer des Vertrages auf Anforderung oder nach Beendigung des Vertrages unaufgefordert dem Konzessionsgeber zurückzugeben

(4) Die von dem Konzessionsnehmer in Bundeswehr-Liegenschaften oder am Einsatzort zur Durchführung des Vertrages eingesetzten Mitarbeiter oder Dritte haben vor allem die Vorschriften zu beachten, die der Konzessionsgeber in diesen Liegenschaften oder am Einsatzort allgemein oder speziell aus Gründen der militärischen Sicherheit erlassen hat. Der Konzessionsnehmer wird ihr Personal verpflichten, sich hierüber unverzüglich nach Eintreffen in der jeweiligen Bundeswehrliegenschaft zu informieren. Der Konzessionsnehmer hat eine Liste des dort eingesetzten Personals enthaltend Name, Vorname, Geburtstag und -ort, Wohnanschrift, Nationalität,

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Ausweisnummer (Personalausweis oder Reisepass), Beruf, Arbeitgeber, bei der Wache zu hinterlegen und die verantwortlichen Aufsichtspersonen namentlich bekanntzugeben.

(5) Aus Gründen der militärischen Sicherheit kann der Konzessionsgeber verlangen, dass Der Konzessionsnehmer einzelne Personen entweder nicht mit für den Konzessionsgeber durchzuführenden Arbeiten betraut oder sie unverzüglich davon entbindet. Hierbei ist zu beachten, dass Personen aus Ländern der Staatenliste Bundeswehrliegenschaften aus Sicherheitsgründen nur unter bestimmten Voraussetzungen betreten dürfen bzw. in Einzelfällen der Zutritt in die Liegenschaften der Bundeswehr verweigert werden kann. Daher ist vor dem Einsatz von Personen aus den in der Staatenliste genannten Ländern, die Zutrittsmöglichkeit mit den Kasernenkommandanten abzustimmen.

(6) Kommt Der Konzessionsnehmer dem Verlangen nicht nach, kann der Konzessionsgeber den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen bzw., sofern die bisher erbrachte Leistung für den Konzessionsgeber nicht verwertbar ist, vom Vertrag zurücktreten. Im Falle der Kündigung hat der Konzessionsnehmer Anspruch auf Bezahlung der erbrachten Leistungen.

(7) Der Konzessionsnehmer verpflichtet sich, gleichartige Bestimmungen in Verträge mit UAN aufzunehmen.

(8) Sollte die Ausstellung eines Sonderausweises für Auslieferungspersonal des Konzessionsnehmers für einen geregelten Zutritt / regelmäßige Zufahrt notwendig sein, ist eine gesonderte Abstimmung mit dem Bund (Kasernenkommandant der jeweiligen Liegenschaft) zwingend erforderlich.

§ 14 Datenschutz und Datensicherheit

  1. Die Vertragsparteien beachten die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften.

  2. Der Konzessionsnehmer erklärt sich einverstanden und darüber informiert, dass alle sie betreffenden Auftragsdaten im Rahmen der elektronischen Datenverarbeitung des Konzessionsgebers zur Zweckerfüllung des jeweiligen Vertrages gespeichert werden.

  3. Nach Datenschutzrecht sind die von dem Konzessionsnehmer zur Durchführung des Vertrages eingesetzten UAN, Mitarbeiter oder Dritte auf die Wahrung des

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Datengeheimnisses vor der erstmaligen Aufnahme ihrer Tätigkeit zu verpflichten. Die Niederschrift(en) über die förmliche Verpflichtung hierüber ist auf Verlangen der Vertragspartei vorzulegen. Der Konzessionsgeber behält sich vor, in bestimmten kritischen Arbeitsbereichen vor Aufnahme der Tätigkeit ein persönliches Gespräch mit dem jeweiligen Mitarbeiter des Konzessionsnehmers zu verlangen.

  1. Der Konzessionsnehmer ist zu regelmäßiger Datensicherung im erforderlichen Umfang verpflichtet. Insbesondere hat sie die ihrem/er die seinem Zugriff unterliegenden Systeme gegen unbefugte Kenntnisnahme, Speicherung, Veränderung sowie sonstige nicht autorisierte Zugriffe, gleich welcher Art, durch Mitarbeiter oder sonstige Dritte zu schützen. Hierzu ergreift sie die nach dem neuesten Stand bewährter Technik geeigneten Maßnahmen in erforderlichem Umfang, insbesondere zum Schutz gegen Viren und sonstige schadhafte Programme oder Programmroutinen, außerdem sonstige Maßnahmen zum Schutz seiner Einrichtung, insbesondere zum Schutz gegen Einbruch. Bei Verwendung von nicht seinem Zugriff unterliegenden Systemen hat sie seinen UAN entsprechende Verpflichtungen aufzuerlegen und deren Einhaltung regelmäßig zu überwachen.

  2. Der Konzessionsgeber ist berechtigt, die Einhaltung der Datensicherheits- anforderungen jederzeit nach vorheriger schriftlicher Ankündigung von mindestens fünf Werktagen zu überprüfen. Hat der Konzessionsgeber den konkreten Verdacht einer Verletzung von Datensicherheitsanforderungen, bedarf die Überprüfung keiner Ankündigung. Im Rahmen der Überprüfung hat Der Konzessionsnehmer dem Konzessions-geber zu seinen üblichen Geschäftszeiten Zugang zu seinen für die Prüfung relevanten Geschäftseinrichtungen, insbesondere den EDV-Einrichtungen, zu gewähren.

  3. Der Konzessionsnehmer verpflichtet sich, alle ihr zur Verfügung gestellten Geschäfts- und Betriebsunterlagen ordnungsgemäß aufzubewahren, insbesondere dafür zu sorgen, dass Dritte nicht Einsicht nehmen können. Die zur Verfügung gestellten Unterlagen sind während der Dauer des Vertrages auf Anforderung oder nach Beendigung des Vertrages unaufgefordert dem Konzessionsgeber zurückzugeben. .

§ 15 Haftung des Konzessionsnehmers

  1. Die Haftung richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen, soweit zwischen den Vertragsparteien nichts Anderes geregelt wurde.

  2. Sämtliche in diesem Vertrag enthaltenen Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen zugunsten des Konzessionsgebers gelten auch zu

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Gunsten der Erfüllungsgehilfen oder Verrichtungsgehilfen des Konzessionsgebers. Die Haftungsausschlüsse oder Haftungsbeschränkungen in diesem Vertrag zugunsten des Konzessionsgebers oder der Konzessionsnehmer gelten nicht für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Konzessionsgebers, der Konzessionsnehmenden oder einer der Erfüllungsgehilfen oder Verrichtungsgehilfen beruhen, und nicht für Schäden aufgrund der schuldhaften Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit durch den Konzessionsgeber, Der Konzessionsnehmer oder der Erfüllungsgehilfen bzw. Verrichtungsgehilfen.

  1. Verletzt Der Konzessionsnehmer schuldhaft eine ihr nach diesem Vertrag obliegende Pflicht, so hat sie der Bundesrepublik Deutschland den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Verstöße gegen Verpflichtungen, die Der Konzessionsnehmer aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung obliegen, gelten als Verstöße gegen Vertragspflichten, soweit sie geeignet sind, den Vertragszweck zu gefährden. Der Konzessionsnehmer hat ein Verschulden ihres Personals in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden.

  2. Steht einem Dritten wegen eines Schadens, den Der Konzessionsnehmer durch schuldhafte Verletzung der ihr nach Absatz 1 obliegenden Pflichten verursacht hat, ein Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Bund zu, so ist Der Konzessionsnehmer verpflichtet, den Konzessionsgeber von diesem Anspruch freizustellen.

§ 16 Versicherung

  1. Der Konzessionsnehmer hat eine ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen und regelmäßig den aktuellen Gegebenheiten anzupassen. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ist eine Deckungssumme von 3.000.000 € für Personen-, Sach- und Vermögensschäden als ausreichend anzusehen.

  2. Der Konzessionsnehmer hat zu Vertragsbeginn und in der Folge jährlich durch Vorlage von Belegen nachzuweisen, dass ein ausreichender Versicherungsschutz besteht.

§ 17 Pfandrecht

Zur Sicherung etwaiger Ansprüche des Bundes aus diesem Vertrag wird ein Pfandrecht zu Gunsten der Bundesrepublik Deutschland an sämtlichen von den Konzessionsnehmenden eingebrachten Sachen vertraglich vereinbart. §§ 581 Abs.

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2, 559 ff. BGB gelten entsprechend. Der Konzessionsnehmer erklärt mit Unterzeichnung dieses Vertrages, dass die eingebrachten Sachen nicht durch Rechte Dritter belastet sind und in ihrem/seinem ausschließlichen Eigentum stehen.

§ 18 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

  1. Gegen Forderungen aus diesem Vertrag kann der Konzessionsnehmer auch für die Zeit nach Beendigung dieses Vertrages nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.

  2. Gegenüber den Forderungen der Konzessionsgeber aus diesem Vertrag steht der Betreiberin ein Zurückbehaltungsrecht oder Leistungsverweigerungsrecht nur in Bezug auf Forderungen aus diesem Vertrag zu und nur, wenn der Anspruch, auf den das Recht gestützt wird, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

§ 19 Kündigung

  1. Die Vertragsparteien können den Automatenversorgungsvertrag mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende des Kalendervierteljahres kündigen.
  2. Das Recht beider Vertragsparteien, das Vertragsverhältnis außerordentlich zu kündigen, bleibt unberührt.

Gründe für die außerordentliche Kündigung durch das VpflABw sind insbesondere:

  • Gesundheitliche Gefährdung der Nutzer durch ansteckende Krankheiten;
  • Grobe Verstöße gegen das Lebensmittelhygienerecht, insbesondere des Infektionsschutzgesetzes, der EU-Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und EU- Verordnung (EG) Nr. 852/2004 sowie des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches und der aufgrund dieser Gesetze ergangenen Rechtsverordnungen sowie der Zentralvorschrift A1-840/12-4001;
  • Erhebliche Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Automatenversorgungsvertrages; insbesondere, wenn der Konzessionsnehmer o trotz vorheriger Abmahnung wiederholt wesentliche vertragliche Pflichten verletzt, o die vereinbarte Versorgung wiederholt oder über einen erheblichen Zeitraum nicht sicherstellt, o erhebliche oder wiederholte Verstöße gegen lebensmittel-, hygiene-, jugendschutz-, sicherheits- oder zutrittsrechtliche Anforderungen begeht, o unberechtigten Personen Zugang zur Bundeswehrliegenschaft ermöglicht, o erforderliche Versicherungen nicht aufrechterhält oder

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o die Voraussetzungen für den Zugang zur Liegenschaft dauerhaft nicht mehr erfüllt.

  • Unzuverlässigkeit im Sinne von § 35 GewO;
  • Grob unzulängliche Buchführung, unrichtige oder irreführende Angaben über den Geschäftsbetrieb bzw. den Umsatz.

Bei zu vertretender außerordentlicher Kündigung durch das VpflABw haftet der Konzessionsnehmer der Bundesrepublik Deutschland gegenüber für den entstandenen Schaden.

  1. Soweit Art und Schwere der Pflichtverletzung dies zulassen, ist dem Konzessionsnehmer vor einer außerordentlichen Kündigung eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen.

  2. Eine vorherige Abmahnung oder Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses aufgrund der Schwere des Verstoßes unzumutbar ist.

  3. Nach Vertragsende hat der Konzessionsnehmer die Automaten und sonstigen von ihm eingebrachten Einrichtungen innerhalb einer vom Konzessionsgeber bestimmten angemessenen Frist auf eigene Kosten zu entfernen und die Standflächen ordnungsgemäß zurückzugeben.

  4. Bei regulärem Ablauf der Vertragsdauer besteht kein Anspruch des Konzessionsnehmers auf Ersatz nicht amortisierter Investitionen oder entgangener zukünftiger Umsätze.

  5. Jede Kündigung muss zu Ihrer Wirksamkeit dem Formerfordernis nach Nr. 3 der ZVB/BMVg entsprechen.

§ 20 Gerichtsstand

Für Klagen der Konzessionsnehmer oder der Bundesrepublik Deutschland aus diesem Vertrag wird als Gerichtsstand der Sitz des BAIUDBw in Bonn vereinbart.

§ 21 Schlussbestimmungen

  1. Dieser Vertrag enthält alle zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Regelungen bezüglich des Automatenversorgungsvertrages. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

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  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen hiervon unberührt, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften. Die Vertragsparteien werden, soweit rechtlich zulässig, eine wirksame Regelung vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der betroffenen Bestimmung und dem mit diesem Vertrag verfolgten Betreuungszweck möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für etwaige Regelungslücken dieses Vertrages. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages dürfen nicht gegen zwingende gesetzliche Vorschriften oder die bei der Vergabe der Dienstleistungskonzession zu beachtenden Grundsätze der Transparenz, Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung verstoßen.

  2. Soweit keine abweichenden Regelungen festgelegt sind, gelten die "Zusätzlichen Vertragsbedingungen des Bundesministeriums der Verteidigung zur Verdingungsordnung für Leistungen Teil B" (ZVB/BMVg) in der Fassung vom 05.06.2023 (veröffentlicht im BAnz AT vom 13.07.2023).

  3. Die ZVB/BMVg werden nicht insgesamt Bestandteil dieses Konzessionsvertrages.

Von den ZVB/BMVg werden ausschließlich folgende Bestimmungen in den Konzessionsvertrag einbezogen:

• Nummer 2 – Ansprechpartner • Nummer 3.1 und 3.2 – Formerfordernis • Nummer 9.1 und 9.2 – Umweltschutz • Nummer 20 – Vertraulichkeit • Nummer 21 – Militärische Sicherheit • Nummer 23 – Gesundheits- und Infektionsschutz • Nummer 25 – Mitteilungspflichten des Auftragnehmers • Nummer 27 – Einhaltung von sonstigen Verpflichtungen • Nummer 36 – Anwendbares Recht • Nummer 38 – AGB des Auftragnehmers • Nummer 40 – Vertrags- und Korrespondenzsprache.

Soweit in den vorgenannten Bestimmungen die Begriffe „Auftraggeber“, „Auftragnehmer“ oder „Auftrag“ verwendet werden, gelten diese im Rahmen dieses Vertrages als „Konzessionsgeber“, „Konzessionsnehmer“ bzw. „Konzessionsvertrag“.

Die übrigen Bestimmungen der ZVB/BMVg finden keine Anwendung.

Die VOL/B wird nicht Bestandteil des Konzessionsvertrages, soweit nicht einzelne ihrer Bestimmungen ausdrücklich in diesem Vertrag vereinbart werden.

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Verpflegungsamt der Bundeswehr OFFEN Vertrag VPB/2BB/DN023 Automatenversorgung in den südlichen Musterungszentren (MZ Süd)

Die Einbeziehung einzelner Bestimmungen der ZVB/BMVg lässt die Rechtsnatur des Vertrages als Dienstleistungskonzession und insbesondere die Übertragung des Betriebs- und Nachfragerisikos auf den Konzessionsnehmer unberührt.

  1. Die in dem Vertrag und seinen Anlagen genannten Vorschriften, Richtlinien und Verordnungen gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung. Sollten sich deren Inhalte wesentlich verändern kann das VpflABw die Anpassung des Vertrages verlangen.

  2. Dieser Vertrag ist zweifach gefertigt. Je eine Ausfertigung erhalten: Der Konzessionsnehmer und der Konzessionsgeber.

  3. Die nachfolgenden Anlagen sind Bestandteile dieses Vertrages. Vorschriften werden aus Wirtschaftlichkeits- und Umweltschutzgründen elektronisch bereitgestellt.

Anlagen: Anlage 1 Leistungsbeschreibung mit Anhängen Anlage 2 Angebot des Konzessionsgebers vom XX.XX.2026 Anlage 3 Zentralvorschrift A1-840/12-4001(Lebensmittelhygiene)

Oldenburg, den ______________ Ort, den ______________

Verpflegungsamt der Bundeswehr Im Auftrag


Fachgebietsleitung Beschaffung Konzessionsnehmer und Vertragsangelegenheiten

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