Reifen-Servicevertrag
für die Nutzfahrzeuge der Rhein-Hunsrück Entsorgung -AöR-
- Vertragsgegenstand
Vertragsgegenstand ist die Sicherstellung der korrekten Bereifung der gelieferten Fahrzeuge der Rhein-Hunsrück Entsorgung -AöR- (Anlage 1) und die Gewährleistung eines Pannenservices.
Der Auftragnehmer (AN) erhält eine monatliche Vergütung, die auf die einzelnen Fahrzeugkategorien ausgerichtet ist und welche die gesamten Reifenkosten über alle Fahrzeuge inklusive aller Dienstleistungen (einschl. Entsorgung) erfasst.
- Leistungen und Pflichten des Auftragnehmers
Der AN übernimmt für den Zeitraum der Vertragsdauer die Wartung der vorhandenen und darüber hinaus die Bereitstellung und Lieferung der künftigen Bereifung für die gewerblich genutzten Fahrzeuge des Auftraggebers (AG) (lt. Anlage 1, Fahrzeugliste).
Die Leistungen des AN umfassen die Gestellung der Bereifung und alle damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Dienstleistungen und Waren (Reifen- und -reparaturen, Montagen, Wuchtungen, Ventile, Ventilverlängerungen, Dichtringe, Wulstbänder, Altreifenentsorgung) unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und Regelungen.
Der AN verpflichtet sich in regelmäßigen Abständen, in Abstimmung mit dem Auftraggeber, eine Begutachtung der Reifen auf dem Betriebshof der Rhein-Hunsrück Entsorgung durchzuführen.
Der AN verpflichtet sich einen unentgeltlichen Pannendienst einzurichten und aufrecht zu halten, der zu den Betriebszeiten der Fahrzeuge des AG einsatzbereit sein muss. Die Reaktionszeit beträgt in den Fällen, in denen kein Unfall-, Gewaltschaden und / oder Schaden aus unsachgemäßer Behandlung vorliegt drei Stunden ab der Meldung durch den AG.
- Dies bedeutet, dass das betreffende Fahrzeug innerhalb drei Stunden ab der Meldung durch den Auftraggeber in einwandfrei repariertem und einsatzbereitem Zustand sein muss.
- Erfolgt dies nicht fristgerecht, verpflichtet sich der AN zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 150,- Euro pro angefangener Stunde Zeitüberschreitung.
Bei Reifenpannen kann ohne zusätzliche Kosten, für die in Anlage 1 aufgeführten Fahrzeuge, der Pannendienst des AN und oder ein vom AN autorisierter Dritter in Anspruch genommen werden. Die durch den Einsatz eines autorisierten Dritten entstehenden Kosten trägt der AN.
Nicht enthalten sind Lieferungen und Dienstleistungen wie Felgen, Bolzen, o.ä., die durch unsachgemäße Benutzung des AG beschädigt wurden.
- Leistungen und Pflichten des Auftraggebers
Der AG verpflichtet sich, die ihm zur Nutzung überlassenen Gegenstände pfleglich zu behandeln.
Die Reifen werden regelmäßig auf Luftdruck, Beschädigungen und Profiltiefe geprüft.
Beschädigte Reifen sind unverzüglich zu wechseln.
Es dürfen nur die mit dem AN vereinbarten Bereifungen benutzt werden. Bei Verstoß gegen diese Bestimmung haftet der AG für die hieraus resultierenden Schäden.
Die Anschaffung von Neufahrzeugen bzw. Veränderung im Fahrzeugbestand sind dem AN unverzüglich anzuzeigen.
- Bearbeitung der Bereifung
Sämtliche Arbeiten an der Bereifung, auch das Ummontieren am Fahrzeug, dürfen ausschließlich durch den AN und seine Beschäftigten durchgeführt werden. Es sei denn, es erfolgt die Inanspruchnahme eines Dritten.
Kompletträder können in Abstimmung mit dem AN auch durch den AG und seine Mitarbeiter am Fahrzeug angebracht werden. In diesen Fällen ist der AN unverzüglich über Art und Umfang der Arbeiten zu unterrichten. Weitere Details sind unter Ziffer 6 „Zusatzvereinbarung zum Servicevertrag“ beschrieben.
- Bereifung
Die Vorderachsen der Fahrzeuge sind bei erforderlichen Neumontagen ausschließlich mit fabrikneuen Reifen auszustatten. Auf den Antriebs- und Nachlaufachsen, sowie auf den Trailern, dürfen runderneuerte Reifen verwendet werden. Eine Ausnahme bilden die Sattelzugmaschinen, die vollständig mit fabrikneuen Reifen auszurüsten sind. Die Reifen sind entsprechend dem jeweiligen Einsatzzweck und mit geeigneten Profilen zu montieren. Das Nachschneiden des Reifenprofils ist nicht zulässig
Der Einsatzzweck ist in Anlage 1 beschrieben.
Der AN verpflichtet sich, alle vereinbarten Fahrzeuge in Abstimmung mit dem AG StVO-konform mit M+S-Reifen und der jeweils höchstmöglichen Profiltiefe auszustatten. Bei jeder Inspektion ist eine Mindestprofiltiefe von 3 mm sicherzustellen.
Die Reifen dürfen zum Zeitpunkt der Verwendung maximal sechs Jahre alt sein. Maßgeblich ist hierfür das auf dem Reifen angegebene Herstellungsdatum. Die Auswahl
der Reifenprofile und Fabrikate sowie der Zeitpunkt von Um- und Neumontagen liegen im Ermessen des AN
- Zusatzvereinbarung zum Servicevertrag
Damit der AG sicherstellen kann, dass alle Fahrzeuge jederzeit einsatzbereit sind, ist dieser berechtigt, den Radwechsel (Demontage und Montage von fahrbereiten Rädern am Fahrzeug) in Einzelfällen in Eigenleistung durchzuführen. Eine Verpflichtung zur ausschließlichen Durchführung durch den Auftragnehmer besteht insoweit nicht.
Hierfür hält der AG zusätzlich bereits 25 LKW-Kompletträder vor.
Der AN verpflichtet sich, diese 25 Kompletträder fortlaufend auf dem Betriebshof der Rhein-Hunsrück Entsorgung vorzuhalten. Dabei ist zu beachten, dass von jeder Kategorie Räder (VA; AA; NA) sowie für die Trailer, dem AG ausreichend zur Verfügung stehen.
Die ausgetauschten Reifen (Altreifen) müssen vom AN turnusmäßig wöchentlich oder nach Absprache mit dem AG auf dem Betriebshof der Rhein-Hunsrück Entsorgung abgeholt, instandgesetzt und wieder dem Bestand auf dem Betriebshof des AG zurückgeführt werden. Dabei ist zu beachten, dass nur RHE-eigene Felgen verwendet werden. Durch den AG beschädigte Felgen sind vom AN auszutauschen und gegen einen marktüblichen Preis gesondert zu vergüten.
Die Mitarbeiter des AG sind vom AN in Radwechsel, Wartung und Pflege der Reifen zu unterweisen.
Führt der AG einen Radwechsel selbst durch, reduziert sich die vertraglich vereinbarte Vergütung. Der AN gewährt dem AG hierfür eine Gutschrift bzw. einen Preisnachlass in Höhe von 9 EUR zzgl. MwSt. pro gewechseltem Rad.
Die Erbringung der Eigenleistung ist vom AG zu dokumentieren und dem AN im Zuge der monatlichen Abrechnung schriftlich oder in Textform (z. B. per E-Mail) unter Angabe des Fahrzeugkennzeichens und der Anzahl der gewechselten Räder anzuzeigen.
Für die fachgerechte Ausführung der Eigenleistung sowie für die Einhaltung aller Sicherheitsvorschriften (insb. das Nachziehen der Radmuttern nach 50 km) ist ausschließlich der AG verantwortlich. Der AN übernimmt für Schäden, die auf eine fehlerhafte Eigenleistung des AG zurückzuführen sind, keine Haftung.
- Haftung und Versicherung
Die Haftung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern durch die nachfolgenden Bestimmungen keine anderen Regelungen getroffen werden. Der AN
verpflichtet sich, zur Abdeckung der Haftungsrisiken eine entsprechende Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Die Deckungssummen pro Schadensfall müssen mindestens betragen:
- Für Personenschäden zwei Millionen EURO (2 Mio. €)
- Für Sachschäden zwei Millionen EURO (2 Mio. €)
- Für Vermögenschäden unbegrenzt
- Höhere Gewalt
Ist der AN durch höhere Gewalt, insbesondere Krieg, kriegsähnliche Ereignisse und Naturkatastrophen an der Erfüllung seiner Leistungsverpflichtungen gehindert, so ruht bis zum Wegfall des ursächlichen Ereignisses seine Pflicht zur Vertragserfüllung.
Der AN hat seine Verhinderung und den Verhinderungsfall und deren Wegfall dem AG unverzüglich mitzuteilen. Streiks und Aussperrungen gelten nicht als Fälle höherer Gewalt.
- Laufzeit
Vertragsbeginn ist der 01.01.2027. Der Vertrag hat eine feste Laufzeit bis zum 31.12.2029. Er kann erstmals durch einseitige schriftliche Erklärung einer Partei, die der anderen Partei drei Monate vor Vertragsende zugehen muss, gekündigt werden. Erfolgt keine fristgerechte Kündigung, verlängert sich der Vertrag um jeweils weitere 12 Monate.
- Unterbeauftragung
Der AN hat die nach dem zu schließenden Vertrag geschuldeten Leistungen grundsätzlich selbst zu erbringen. Die Weitergabe einzelner Leistungen an Unterauftragnehmer ist nur in den Fällen zulässig, in denen der Unterauftragnehmer seine Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zulässigkeit nachweist und bedarf der Zustimmung des AG. Dem AG sind unaufgefordert entsprechende Unterlagen vorzulegen, damit er die Nachweise prüfen kann. Ein Anspruch auf Zustimmung durch den AG besteht nicht.
Die aus dem schließenden Vertrag ergebenen Pflichten des AN gelten auch für den Unterauftragnehmer. Der AN darf sich nur solcher Dritter bedienen, die selbst die in den Verdingungsunterlagen geforderten Eigenschaften erfüllen und ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachgekommen sind, die ferner die Gesellschafter ihres Unternehmens benennen und die sämtlichen gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Die geforderten Nachweise sind dem AG auf Verlangen vorzulegen.
Der AN hat sicherzustellen, dass sein Unterauftragnehmer die ihm übertragenen Leistungen selbst erbringt. Der AN haftet für die Erfüllung dieses Vertrags auch bei Beauftragung eines Unterauftragnehmers in vollem Umfang.
Der AN hat vor Unterbeauftragung Art und Leistung sowie Namen, Anschrift und Berufsgenossenschaft des hierfür vorgesehenen Unterauftragnehmers schriftlich bekannt zu geben und die Zustimmung des AG einzuholen.
- Kündigung aus wichtigem Grund
Jede der Vertragsparteien hat das Recht, diesen Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere in folgenden Fällen gegeben.
- Bei Vorliegen höherer Gewalt, deren Entwicklung sich so gestaltet, dass nach billigem Ermessen weder dem einen noch dem anderen Vertragspartner die Aufrechterhaltung des Vertrages auf die Dauer zugemutet werden kann.
- wenn durch ein schuldhaftes Verhalten des AN der Vertragszweck so gefährdet wird, dass dem AG die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann
- wenn der AN seine Verpflichtungen nachhaltig nicht erfüllt. Dies gilt insbesondere dann, wenn er nach mindestens zweimaliger Abmahnung seitens des AG nicht die notwendigen Maßnahmen trifft, damit die ordnungsgemäße Vertragserfüllung sichergestellt ist. Die Abmahnungen haben schriftlich zu erfolgen. Zwischen ihnen muss jeweils ein Zeitraum von mindestens einer Woche liegen
- bei Zahlungsunfähigkeit des AN sowie bei Beantragung eines gerichtlichen Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens über das Vermögen des AN
- bei Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach den Zwangsvollstreckungsvorschriften der ZPO durch den AN
Die Kündigung hat durch Einschreibebrief zu erfolgen.
Das Recht, Schadensersatz zu verlangen, wird durch Kündigung nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen.
- Kündigung wegen Rechtsverletzungen
- Gewährt, verspricht oder bietet der AN Personen, die auf Seiten des AG mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind mit Rücksicht auf deren Zugehörigkeit zur Verwaltung oder dem Unternehmen des AG oder solchen Personen nahestehenden Personen Vorteile im Sinne der §§ 331 ff. Strafgesetzbuch (StGB), so ist der AG berechtigt, diesen Vertrag mit oder ohne Einhaltung von Fristen zu kündigen. Gleiches gilt für den Fall, dass er solchen Personen vor Zustandekommen dieses Vertrages derartige Vorteile angeboten, versprochen oder gewährt hat.
- Der AG kann den Vertrag kündigen, wenn sich der AN nachweislich an wettbewerbsbeschränkenden Absprachen im Sinne des § 1 des Gesetzes über
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) beteiligt hat, insbesondere mit anderen Bietern oder potentiellen Bietern über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, die zu fordernden Preise, Bindungen sonstiger Entgelte, Gewinnaufschläge, Verarbeitungsspannen und andere Preisbestandteile, Zahlungs-, Lieferungs- oder andere Bedingungen, soweit sie unmittelbar oder mittelbar den Preis beeinflussen, die Entrichtung von Ausfallentschädigungen oder Abstandszahlungen oder
Gewinnbeteiligungen oder andere Angaben eine Verabredung getroffen oder eine Empfehlung ausgesprochen hat, es sei denn, dass diese kartellrechtlich zulässig sind.
- Derartigen Handlungen des AN stehen Handlungen von Personen gleich, die auf Seiten des AN mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung dieses Vertrages befasst sind oder in dessen Auftrag handeln bzw. gehandelt haben.
- Gibt der AN in seinem Angebot vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Erklärungen ab, so berechtigt dies den AG zur Kündigung dieses Vertrages.
- Übt der AG sein Kündigungsrecht gem. Abs. 1, 2 oder 4 aus, so richten sich die Rechtsfolgen nach der VOL/B.
- Vertragsänderungen, Rechtsnachfolge
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages und Nebenabreden zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; sie sind in einem beiderseits rechtsverbindlich unterzeichneten Dokument und fortlaufender Nummer der Vertragsergänzungen niederzulegen, von dem jede Partei ein Exemplar erhält. Das Erfordernis der Schriftform kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung der Vertragsparteien aufgehoben werden. Mündliche Nebenabreden sind nicht bindend.
Der AG ist in allen Fällen der Verhandlungen über eine Vertragsanpassung, insbesondere bei einem Verlangen auf eine Anpassung der Entgelte, berechtigt, im Beisein des AN Einblick in die Urkalkulation des AN zu nehmen.
Vor der Übertragung der Gesellschaft des AN auf einen Rechtsnachfolger, auch infolge von Umwandlungsvorgängen nach dem UmwG, ist die Zustimmung des AG einzuholen. Die Zustimmungspflicht gilt auch bei Veränderungen in der Gesellschafterstruktur des Unternehmers, die dem AG stets mitzuteilen ist. Der AG kann nur in begründeten Fällen seine Zustimmung verweigern.
- Loyalitätsklausel
Bei Abschluss dieses Vertrags können nicht alle Möglichkeiten, die sich evtl. aus der künftigen Entwicklung, aus Änderungen von gesetzlichen Bestimmungen oder aus sonstigen für das Vertragsverhältnis wesentlichen Umständen ergeben, vorausgesehen und geregelt werden. Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass für ihre
Zusammenarbeit die Grundsätze kaufmännischer Loyalität zu gelten haben. Sie sichern sich gegenseitig zu, die Vertragsvereinbarungen in diesem Sinne zu erfüllen und ggf. künftigen Änderungen der Verhältnisse unter Heranziehung der allgemeinen Grundsätze von Treu und Glauben Rechnung zu tragen.
Jeder Vertragspartner verpflichtet sich, die vom anderen Vertragspartner schriftlich oder mündlich erhaltenen vertraulichen Informationen und Kenntnisse wie eigene Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln und nur für Vertragszwecke zu benutzen.
Bei Beendigung dieses Vertrages – gleich aus welchem Grund – hat der AN alles Erforderliche und ihm Zumutbare zu tun, damit dem AG oder einem anderen Auftragnehmer die Übernahme der Leistungen in möglichst reibungsloser Form ermöglicht wird.
- Salvatorische Klausel
Die Gültigkeit dieses Vertrages wird durch die etwaige Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen nicht berührt. Gleiches gilt, wenn sich erst nachträglich die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einer Bestimmung ergibt.
Beide Vertragspartner verpflichten sich, nichtige oder unwirksame Vertragsbestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem, mit diesem Vertrag angestrebten, Erfolg sachlich, technisch und wirtschaftlich am nächsten kommen.
- Schlussbestimmungen
Dieser Vertrag wird zweifach ausgefertigt, wobei jeder Vertragspartner ein Original erhält.
Sofern in diesem Vertrag nicht ausdrücklich Abweichendes festgelegt ist, werden Mitteilungen, die nach dem Vertrag erforderlich sind, schriftlich übermittelt.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über den Werkvertrag.
- Abrechnung, Preise und Preisanpassung
Die Servicegebühr für die in diesem Vertrag genannten Leistungen errechnet sich wie folgt.
Summe Jahreskilometer x Kilometerpreis, zzgl. der gesetzl. MwSt.
Die Km-Preise werden fahrzeugbezogen in Anlage 1 dieses Vertrages aufgeführt. Als Abschläge auf die Jahresendabrechnung werden monatliche Teilbeträge gezahlt, die sich wie folgt berechnen.
Summe geschätzte Jahreskilometer x Kilometerpreis, geteilt durch 12, zzgl. der gesetzl. MwSt.
Der Kilometerpreis wird nach kaufmännischen Kriterien bis vier Stellen hinter dem Komma auf- bzw. abgerundet.
Verändert sich der Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte für Luftreifen für Lastkraftwagen (Index Statistisches Bundesamt GP = 221113), so verändern sich die Km-Preise für die Folgeperioden entsprechend. Eine solche Anpassung erfolgt jedoch nur zum 1. Januar (Index November) und 1. Juli (Index Mai) eines Jahres. Als Basisindex für diesen Vertrag gilt der Index Oktober 2026. Für während der Laufzeit
eintretende Fahrzeuge gilt der Index des Eintrittsmonats weniger zwei Monate unter Beachtung der Regelung, Punkt 18. Basispreise sind die bei Vertragsabschluss bzw. bei Eintritt in den Vertrag geltenden Preise. Die Berechnung der Preisveränderungen erfolgt nachfolgender Formel
Index bei Anpassung
Basisindex x Basispreis = neuer Preis
Überzahlungen werden innerhalb 30 Tagen nach Vorlage der Jahres Endabrechnung vom AN erstattet. Fehlbeträge werden innerhalb der gleichen Frist vom AG nachentrichtet.
- Aufnahme und Abgänge von Fahrzeugen
Die Aufnahme der Fahrzeuge in den Servicevertrag erfolgt ohne Berücksichtigung des Bereifungszustandes. Die gegenwärtige Bereifung muss jedoch in allen Fällen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Künftig in den Fuhrpark hinzukommende Fahrzeuge werden analog zu der in Anlage 1 aufgeführten Berechnungsgrundlage in den Vertrag aufgenommen. Bei fabrikneuen Fahrzeugen mit Ausstattung von fabrikneuen Reifen, werden die ersten sechs Monate ab Anmeldedatum Zulassungsbescheinigung nicht berechnet.
Abgänge von Fahrzeugen werden dem AN unverzüglich unter Angabe des Kilometerstandes schriftlich mitgeteilt. Die Endabrechnung erfolgt mit der folgenden Monatsabrechnung.
- Eigentumsvorbehalt
Zur Erfüllung und Sicherstellung seines Service übernimmt der AN die ihm vom AG zu Beginn des Vertrages zur Verfügung gestellten Waren. Darin enthalten sind 23 auf AG-eigenen Felgen montierte Räder.
Die vom AN montierten Waren bleiben Eigentum des AN. Nach Ablauf des Vertrages geht die montierte Ware in das Eigentum des AG über.
- Verzeichnis der Anlagen
Nachfolgende Anlagen werden Vertragsbestandteil:
Anlage 1: Fahrzeugliste
Anlage 2: Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte für Luftreifen für Lastkraftwagen (Index Statistisches Bundesamt GP = 221113)
Anlage 3: Preisblätter – Angebotspreise
Kirchberg, den _______________ _______________,den _________
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(Unterschrift des AG) (Unterschrift des AN)