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Lieferung und Programmierung von 36 digitalen Schließzylindern

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 30.09.2026, 09:25 (Europe/Berlin)

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Weitere Besondere Vertragsbedingungen

Die §§ beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B 2019).

10.1 Preisermittlungen (§ 2)

10.1.1 In der Urkalkulation müssen die Einzelkosten für die

  • Teilleistungen des AN,
  • Teilleistungen, die nicht durch den AN selbst erbracht werden,
  • die Baustellengemeinkosten,
  • die Zuschläge der Allgemeinen Geschäftskosten,
  • Wagnis und Gewinn, getrennt ausgewiesen und nachvollziehbar sein.

10.1.2 Auf gesonderte Aufforderung durch den AG hat der Bieter vor Zuschlagserteilung die Urkalkulation im verschlossenen Umschlag dem AG zu übergeben. Die Urkalkulation kann vom AG jederzeit geöffnet werden. Der Bieter ist darüber durch den AG zu verständigen. Es ist ihm freigestellt, an der Öffnung teilzunehmen. Durch den AG dürfen für erforderliche Prüfungen auszugsweise Kopien aus der Urkalkulation gefertigt werden. Die Urkalkulation muss als Grundlage für die Vergütungsberechnung von etwaigen Nachträgen den Vorgaben aus Punkt 10.1.1 entsprechen. Wird keine Urkalkulation vorgelegt, erkennt der AG die Kalkulationselemente für etwaige Nachtragspreise in ihrer Höhe nur auf Basis seiner eigenen Erfahrungswerte an.

10.1.3 Stoffpreisänderungen werden NICHT berücksichtigt!

10.1.4 Lohnänderungen werden NICHT berücksichtigt!

10.1.5 Für im Vertrag nicht vorgesehene Leistungen (Nachträge) gilt § 2 Nr. 6 VOB/B. Für diese sind grundsätzlich mengenbezogene Einheitspreise anzubieten.

10.1.6 Eine Abrechnung als Stundenlohnarbeiten ist nur nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des AG zulässig. Mit der Ausführung der im Leistungsverzeichnis vorgesehenen Stundenlohnarbeiten ist erst nach schriftlicher Anordnung des AG zu beginnen. Der Umfang der im Einzelfall zu erbringenden Leistungen wird bei der Anordnung festgelegt. Der AN hat über Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich Stundenlohnzettel in 2-facher Ausfertigung einzureichen. Diese müssen außer den Angaben nach § 15 Nr. 3 VOB/B das Datum, die Bezeichnung der Baustelle, die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle, die Art der Leistung, die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe, die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft nach Verrechnungssatz und die Gerätekenngrößen enthalten. Stundenlohnrechnungen müssen entsprechend den Stundenlohnzetteln aufgegliedert werden. Die Originale der Stundenlohnzettel behält der AG, die bescheinigten Durchschriften erhält der AN. Die Abzeichnung von Stundenlohnzetteln durch den AG oder den Bauleiter und die damit verbundene Anerkenntniswirkung betreffen nur Art und Umfang der erbrachten Leistung. Es bleibt die Prüfung vorbehalten, ob es sich bei den bescheinigten Arbeiten überhaupt um vergütungspflichtige Leistungen handelt und ob diese dann auf Stundenlohn- oder Einheitspreisbasis abzurechnen sind.

10.2 Ausführungsunterlagen (§ 3)

10.2.1 Der AN erhält Ausführungszeichnungen und andere Ausführungsunterlagen unentgeltlich in 1-facher Ausfertigung in Papierform sowie 1-facher Ausfertigung digital im Dateiformat pdf vor Beginn der Baumaßnahme. Weitere Ausfertigungen werden gegen Erstattung der Selbstkosten abgegeben. Die Auslieferung der Planunterlagen erfolgt bauteilweise jeweils 4 Wochen vor Ausführung des entsprechenden Bauteils. Es besteht kein Anspruch auf komplette Planlieferung für das Gesamtbauwerk vor Ausführungsbeginn.

10.2.2 Auf erkannte Widersprüche innerhalb der Leistungsbeschreibung und/oder den Plänen hat der AN unverzüglich hinzuweisen. Eine Entscheidung des AG ist unverzüglich herbeizuführen. Behinderungen, die schuldhaft auf ein entsprechendes Unterlassen zurückführbar sind, können hierauf nicht gestützt werden. Im Zweifelsfalle gilt, vorbehaltlich der Entscheidung des AG, jeweils die höherwertige, aufwendigere oder umfangreichere Leistung als vereinbart.

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10.2.3 Alle vom AN aufgestellten Zeichnungen, Berechnungen etc., die im Rahmen dieses Auftrages an die Architekten, die Fachplaner oder den AG geliefert werden, gehen, unbeschadet der Regelung in § 3 Abs. 6, in das Eigentum des AG über.

10.2.4 Die Verantwortung und Haftung des AN erfahren durch die Genehmigung der von ihm erstellten oder beschafften Unterlagen keine Einschränkung. Sämtliche Maße sind vom AN am Bau eigenverantwortlich zu prüfen.

10.2.5 Der AG behält sich vor, zu den Vertragsleistungen Muster in angemessenem Umfang zu verlangen, die der AN unentgeltlich zu liefern und deren Bezugsquellen er auf Verlangen nachzuweisen hat.

10.2.6 Der AN hat von technischen Anlagen bei den Herstellern Betriebs- und Anlagenbeschreibungen anzufordern und dem AG nach Fertigstellung seiner Arbeiten unverzüglich, jedoch spätestens am Tag der Abnahme zu übergeben.

10.2.7 Veröffentlichungen über die Bauleistung sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG zulässig.

10.3 Einmessung (§ 2)

10.3.1 Die geschossweisen Meterrisse werden vom Sonderfachmann für Vermessung des AG zur Verfügung gestellt und werden vom Rohbauunternehmen gesichert.

10.4 Baustelleneinrichtung (§ 4)

10.4.1 Temporäre Plätze der Baustelleneinrichtung auf dem Baugelände werden dem Auftragnehmer ausschließlich durch die Objektüberwachung zugewiesen. Falls darüber hinaus Flächen für den AN erforderlich werden, hat er diese selbst zu beschaffen; die Kosten sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Der AN muss seinen voraussichtlichen Platzbedarf rechtzeitig anmelden, ggf. ist vor Einrichtung der Baustelle ein detaillierter Baustelleneinrichtungsplan vorzulegen und abzustimmen. Es ist darauf zu achten, dass aufgrund der begrenzten Flächen Büro- und Lagercontainer 2-fach zu stapeln sind. Das Einrichten von Plätzen ohne Zustimmung der örtlichen Bauüberwachung ist nicht zulässig. Es besteht keine Verpflichtung des AG, (zusätzliche) Lagerplätze in der Nähe der Verwendungsstelle bereitzustellen oder einzurichten. Ein Anspruch des AN auf abgeschlossene Flächen besteht nicht. Schlafunterkünfte dürfen auf dem Baugelände nicht unterhalten werden.

10.4.2 Die Nutzung der zur Verfügung gestellten Flächen erfolgt nur auf eigene Gefahr des AN. Sie sind nach der Räumung in den früheren Zustand zurückzuversetzen.

10.4.3 Der AN ist für die Zulieferung der Materialien und für die Koordination seiner Container, Buden etc. selbst verantwortlich. Die (Mit)Benutzung von Gerüsten und Einrichtungen anderer Unternehmer ist vom AN eigenverantwortlich mit dem Ersteller/ Aufsteller zu vereinbaren.

10.4.4 Bauablaufbedingte Umsetzungen (von Teilen) der Baustelleneinrichtung des AN sind nach Aufforderung des AG unverzüglich vom AN zu veranlassen.

10.5 Besprechungen (§ 4)

10.5.1 Der AN bzw. sein bevollmächtigter Vertreter ist verpflichtet, an den regelmäßigen Baubesprechungen/ Baubegehungen und SIGE-Koordinationsbesprechungen teilzunehmen. Die Termine werden durch die örtliche Bauleitung rechtzeitig bekannt gegeben.

10.6 Ordnung und Sauberkeit (§ 4)

10.6.1 Der AN ist nach VOB / C DIN 18299 Abschnitt 4.1.11 verpflichtet, Verunreinigungen, die von Arbeiten des AN herrühren, zu beseitigen. Es gilt als vereinbart, dass der AN die Baustelle und den Baubereich arbeitstäglich von den durch seine Arbeiten anfallenden Schuttmassen bzw. Schuttresten, Abfällen, Verunreinigungen usw. säubert und von der Baustelle abfährt. Insbesondere ist darauf zu achten, dass keine Abfälle aus den Fenstern oder sonstigen Öffnungen abgeworfen werden. Mitarbeiter des AN, die gegen diese Vorgabe verstoßen, werden von der Bauleitung des AG von der Baustelle verwiesen.

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10.6.2 Der AG behält sich vor, den einem AN zuzuordnenden Bauschutt, der trotz schriftlicher oder mündlicher Beseitigungsaufforderung der örtlichen Bauüberwachung durch den AN nicht umgehend entfernt wird, zu Lasten des AN beseitigen zu lassen.

10.6.3 Für alle am Bau Tätigen gilt das Alkohol- und Drogenverbot.

10.6.4 Der AN hat seine Mitarbeiter zur Nutzung der Bautoiletten aufzufordern. Die Benutzung von bestehenden Gäste-/ Personal- und Patienten-WC in angrenzenden Gebäuden ist verboten.

10.7 Lärmbelästigung

10.7.1 Bei der Durchführung aller Bauarbeiten sind das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) in seiner aktuellen Fassung und die neuesten Rechts- und Verwaltungsvorschriften gegen Baulärm zu beachten und einzuhalten.

10.7.2 Bei allen zutreffenden Baumaßnahmen dürfen in jedem Fall in der Rahmenarbeitszeit (vgl. 10.9) die Richtwerte von 60dB (A) und in der Mittagsruhe (vgl. ) von 45 dB (A) zu den angrenzenden Gebäudeteilen nicht überschritten werden (weitergehende gesetzliche oder behördliche Anforderungen bleiben unberührt).

10.7.3 Auf der Baustelle dürfen keine lautstarken Rundfunkgeräte oder dergleichen betrieben werden.

10.8 Vertreter des AN (§ 4)

10.8.1 Der zuständige und vom AN zu stellende Bauleiter ist vor Beginn der Arbeiten namentlich und schriftlich zu nennen. Er muss während der Arbeitszeit ständig erreichbar sein und es ermöglichen, in deutscher Sprache auch fachspezifisch zu kommunizieren und zu verhandeln. Kommt der AN dieser Verpflichtung trotz Mahnung nicht, so kann auf Kosten des AN ein Dolmetscher herangezogen werden. Ein Wechsel ist grundsätzlich nur mit Zustimmung der Objektüberwachung möglich. Während der Arbeiten auf der Baustelle muss ein deutschsprachiger Vorarbeiter ständig vor Ort sein.

10.8.2 Der AN verpflichtet sich, auf Anforderung der örtlichen Bauüberwachung, für Not- und Havariefälle einen zuständigen Ansprechpartner zu benennen. Die Erreichbarkeit dieses Ansprechpartners muss ständig, auch nach Arbeitsschluss, am Wochenende und an Feiertagen, gewährleistet sein.

10.8.3 Alle schriftlichen Äußerungen des AN müssen in deutscher Sprache abgefasst sein. Fremdsprachliche schriftliche Äußerungen Dritter (z. B. Bescheinigungen, sonstige Unterlagen von Behörden und Privaten) sind mit deutscher Übersetzung einzureichen. Die Übersetzung behördlicher Bescheinigungen muss durch die jeweilig zuständige öffentliche Stelle (Botschaft, Konsulat) beglaubigt sein.

10.9 Arbeitszeiten (§ 4)

10.9.1 Die Regelarbeitszeit ist von Montag bis Freitag von 06.00 bis 18.00 Uhr und am Samstag von 06.00 bis 12.30 Uhr. Längere Arbeitszeiten und darüberhinausgehende Wochenendarbeiten müssen rechtzeitig beantragt und vom AG genehmigt werden.

10.9.2 Aufgrund der besonderen Bedingungen im Krankenhaus, sind keine den Krankenhausbetrieb störenden Arbeiten in der Mittagsruhe von 12.00 bis 14.00 Uhr durchzuführen. Das betrifft insbesondere solche, die mit Lärm und Erschütterungen verbunden sind.

10.10 Bauschild (§ 4)

10.10.1 Das Anbringen und Aufstellen eigener Werbetafeln etc. auf dem Baugelände ist nur nach vorheriger Zustimmung durch den AG zulässig.

10.11 Baustrom, Bauwasser (§ 4)

10.11.1 Anschlüsse für Baustrom und Bauwasser werden zur Verfügung gestellt und können von allen Auftragnehmern genutzt werden. Die Kosten für den Verbrauch und den Messer oder Zähler trägt der Auftragnehmer, mehrere Auftragnehmer tragen sie anteilig (§4 VOB/B).

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10.11.2 Der Verbrauch von Baustrom und Bauwasser ist gem. dem beiliegenden Umlageschlüssel umzulegen. Bei Anwendung des Umlageschlüssels erfolgt der Abzug gemäß Anlage 1 von der Netto- Abrechnungssumme.

10.11.3 Die Nutzung erfolgt auf Eigenverantwortung des AN.

10.11.4 Weitere Versorgungsleitungen und Anschlüsse sind Sache des AN und werden nicht gesondert vergütet. Der AN hat dafür zu sorgen, dass Entnahme- und Einleitstellen jederzeit ordnungsgemäß sind und gewartet werden. Wasser darf nicht unkontrolliert entweichen.

10.12 Bautagesberichte, Bauablaufpläne, Fristen (§ 5, 6)

10.12.1 Der AN hat der örtlichen Bauleitung wöchentlich Bautagesberichte (Tagesbericht) mit genauen Angaben über Soll- und Istzustand der terminlichen Abwicklung, Behinderungen, die Baustellenbesetzung sowie über Temperatur und Witterungsverhältnisse, Unfälle und sonstige wichtige Vorkommnisse.

10.12.2 Der AN hat einen Baufristenplan über seine vertraglichen Leistungen und die jeweils notwendigen Vorlaufzeiten für Ausführungsunterlagen zu erstellen, anhand dessen die Einhaltung der Vertragsfristen nachgewiesen und überwacht werden kann. Die Festlegungen des AG, z.B. zur baufachlichen oder terminlichen Koordinierung mit den übrigen Leistungsbereichen, sind zu berücksichtigen. Bei Änderungen der Vertragsfristen oder bei erheblichen Abweichungen von sonstigen Festlegungen ist der Ablaufplan unverzüglich zu überarbeiten. Der Plan ist der örtlichen Bauüberwachung 10 Werktage nach Auftragserteilung bzw. bei Überarbeitungen unverzüglich zur Genehmigung zu übergeben. Legt der AN einen Arbeitsplan nicht rechtzeitig vor, ist die örtliche Bauüberwachung des AG berechtigt, die Arbeiten bis zur Vorlage des Arbeitsplans einzustellen. Hieraus resultierende Verzögerungen liegen allein im Verantwortungsbereich des AN.

10.12.3 Der AN kann sich auf von ihm nicht zu vertretende Behinderungen nur dann berufen, wenn er diese unverzüglich dem AG schriftlich angezeigt hat. Zu der Anzeige gehört die Mitteilung, durch welche Umstände sich der AN, an welchen Leistungen behindert fühlt sowie, wie lange die Behinderung voraussichtlich dauert. Unbeschadet des § 6 Abs. 1 soll der AN in einer schriftlichen Behinderungsanzeige zugleich mitteilen, welche Maßnahmen nach seiner Ansicht erforderlich sind, um die Ursachen der Behinderung zu beseitigen. Der AN soll, ggf. durch eine gebotene und mögliche Umstellung des Bauablaufes, dafür sorgen, dass sich die Behinderungen auf die Einhaltung der Vertragsfrist und der Gesamtfertigstellung möglichst nicht auswirken. Er hat dies rechtzeitig mit dem AG abzustimmen.

10.13 Haftung der Vertragsparteien (§ 10)

10.13.1 Die Haftung des AN richtet sich grundsätzlich nach den gesetzlichen Vorschriften.

10.13.2 Der AN hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden entstanden sind, dem AG unverzüglich mitzuteilen. Er hat eine mündliche Mitteilung innerhalb von zwei Werktagen schriftlich zu bestätigen.

10.13.3 Der AN haftet für alle Schäden, die er oder seine Erfüllungs- und Errichtungsgehilfen im Zusammenhang mit den ihm übertragenen Arbeiten schuldhaft verursachen, in vollem Umfang. Der AN stellt den AG von Ansprüchen Dritter frei. Die sorgfältige Auswahl seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen entbindet den AN nicht von seiner Haftung.

10.13.4 Dem AN bleibt es überlassen, seine Ausrüstung und Material selbst zu bewachen oder zu versichern. Der AG übernimmt keine Haftung.

10.13.5 Haftpflichtversicherung des AN Zur Sicherstellung etwaiger Haftpflichtansprüche aus diesem Vertrag ist vom AN eine Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Dieser Versicherungsschutz muss bis zum Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche aufrechterhalten werden. Die Mindesthöhen der Deckungssummen (für Personenschäden und für Sach- und Vermögensschäden) sind der Anlage 1 zu entnehmen. Höhere Deckungssummen dürfen nicht reduziert werden. Der Auftragnehmer weist bis spätestens 5 Werktage nach Auftragserteilung das Vorliegen einer Betriebshaftpflichtversicherung für den Zeitraum der Baumaßnahme durch eine Bestätigung seines Versicherungsunternehmens nach.

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10.13.6 Bis zum Nachweis der Betriebshaftpflichtversicherung besteht vom AN kein Anspruch auf Zahlungen. Der AG kann jede Zahlung vom Nachweis des Fortbestehens des Versicherungsschutzes abhängig machen.

10.13.7 Der AN ist zur unverzüglichen schriftlichen Anzeige verpflichtet, falls der Versicherungsschutz nicht mehr besteht oder eingeschränkt ist.

10.13.8 Der AG ist berechtigt, zu Lasten des AN dessen etwaigen rückständigen Versicherungsbeiträge direkt an die Betriebshaftpflichtversicherung des AN zu zahlen; § 16 VOB/B gilt für derartige Zahlungen sinngemäß.

10.14 Bauleistungsversicherung (§ 10)

10.14.1 Der AG hat für alle am Objekt beteiligten AN eine Bauleistungsversicherung abgeschlossen. Die Vertragsbedingungen können bei Beauftragung des AN auf Nachfrage eingesehen werden.

10.14.2 Beteiligung des AN Der AN als Versicherter beteiligt sich an der vom AG abgeschlossenen Bauleistungsversicherung mit der auf ihn entfallenen anteiligen Prämie seiner Brutto-Abrechnungssumme. Die Höhe des Abzuges ergibt sich aus Anlage 1.

Die anteilige Prämie des AN zuzüglich Versicherungssteuer, derzeit 19%, wird von der Schlussrechnung in Abzug gebracht.

10.15 Abnahme (§ 12)

10.15.1 Hat der AN die Leistungen abnahmereif fertiggestellt, hat er mit der Fertigstellungsmitteilung den AG auf die Rechtsfolgen nach § 12 Abs. 5 hinzuweisen, insbesondere darauf, dass die Leistung nach zwölf Tagen oder bei Inbenutzungnahme nach sechs Tagen als abgenommen gilt.

10.15.2 Der AN hat die Abnahme gegenüber dem AG schriftlich zu verlangen, bei der Abnahme mitzuwirken und die erforderlichen Arbeitskräfte und Messgeräte zu stellen. Bei der Abnahme hat je ein bevollmächtigter Vertreter beider Vertragspartner teilzunehmen. Es ist jeweils eine Abnahmeniederschrift zu fertigen und von beiden Parteien zu unterzeichnen. § 12 Abs. 4 Nr. 2 bleibt unberührt.

10.15.3 Die Abnahme kann regelmäßig verweigert werden, sollte der AN die vertragliche geschuldete Abschlussdokumentation, einschl. aller Revisionsunterlagen, nicht eingereicht haben.

10.16 Mängelansprüche (§ 13)

10.16.1 Als Verjährungsfrist für Mängelansprüche werden für die vertragliche Leistung 4 Jahre vereinbart.

10.16.2 Der AN hat sich einvernehmlich mit dem AG bzw. der Objektüberwachung über Art und Zeit seiner Mängelbeseitigung abzustimmen, wobei diese so auszuführen sind, dass der Betrieb des genutzten Bauvorhabens so wenig wie möglich gestört wird.

10.16.3 Der AN ist verpflichtet, 2 Monate vor Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche schriftlich eine Schlussbegehung zu beantragen. Wird diese Frist versäumt, so verlängert sich die Verjährungsfrist bis zum Eingang der schriftlichen Beantragung der Schlussbegehung beim AG zuzüglich 2 Monate. Den durch die Schlussbegehung bei AG und AN verursachten Aufwand tragen diese selbst.

10.17 Abrechnung, Rechnungslegung (§ 14)

10.17.1 Es wird vereinbart, dass vor jeder Rechnungslegung, Abschlags- oder Schlussrechnung, ein Aufmaß vom AN erstellt und von der örtlichen Bauüberwachung geprüft wird. Ggf. erfolgt eine gemeinsame Feststellung. Nur das geprüfte Aufmaß ist Bestandteil der Rechnung. Die Aufstellung / die Schriftform des Aufmaßes ist durch den AN zu erstellen.

10.17.2 Die Schlussrechnungsstellung setzt die ordnungsgemäße Leistungsabnahme nach diesem Vertrag

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voraus. Schlussrechnungen dürfen zudem erst eingereicht werden, wenn

  • die Leistungen in allen Punkten – auch wenn nicht im ursprünglichen LV enthalten – erfüllt sind,
  • die Beseitigung der festgestellten Mängel erfolgreich abgeschlossen worden ist. Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsmöglichkeiten bleiben unbenommen

10.18 Zahlungen, Skonti (§ 16)

10.18.1 Der Anspruch auf Schlusszahlung gem. § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B verlängert sich auf 40 Tage. Alle übrigen Forderungen gem. § 16 VOB/B bleiben unberührt.

10.18.2 Soweit gemäß dem Angebot des AN Skonto vereinbart ist, ist der AG berechtigt, vorbehaltlich der Bestimmung in Ziffer 10.16.2 unter Beachtung der vertraglichen Voraussetzungen Skonto bei jeder Zahlung abzuziehen, bei der die Skontierungsvoraussetzungen vorliegen.

10.18.3 Skonto kann von allen Zahlungen (einschl. Zahlungen nach Zahlungsplan, Voraus-, Abschlags-, Teil- und Schlusszahlungen) abgezogen werden, die innerhalb der Skontierungsfrist bewirkt werden. Skonto wird auf jede einzelne rechtzeitig bezahlte Rechnung gewährt, auch wenn für vorhergehende Rechnungen kein Skonto gezogen werden konnte. Dies gilt nicht, soweit in der jeweiligen Rechnung Beträge enthalten sind, die bereits Gegenstand früherer Rechnungen waren, soweit diese Beträge berechtigt waren. Die Skontofrist beginnt mit dem Tag des Eingangs der prüfbaren Rechnung beim/ bei der AG, frühestens jedoch für Zahlungen gemäß Zahlungsplan und für Vorauszahlungen mit dem Tage der Fälligkeit und für Abschlagszahlungen mit dem Tage des Eingangs prüfbarer Aufstellungen über die vertragsgemäße Teillieferung. Die Übermittlung der Abschlagsrechnungen und der Schlussrechnung "vorab per Telefax" sowie "vorab per E-Mail" ist für die Berechnung der Skontierungsfristen nicht maßgebend. Für Teilschlussrechnungen gilt, dass die Skontofrist nicht vor vertragsgemäßer Lieferung oder Leistung des in sich abgeschlossenen Auftragsteils beginnt.

10.18.4 Sind Zahlungen auf fällige Rechnungen nicht innerhalb einer Skontierungsfrist erbracht worden, können für diese entsprechenden Beträge keine Skonti abgezogen werden, soweit diese Beträge Teil einer späteren, kumulierten Rechnung (z.B. Schlussrechnung) sind. Dies gilt nicht, wenn die Zahlung erst deshalb außerhalb der Skontierungsfrist erbracht wurde, weil der tatsächliche Leistungsstand zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung hinter dem abgerechneten Leistungsstand zurücklag.

10.19 Sicherheitsleistung (§ 17)

10.19.1 Als Rückgabe für eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche wird gem. § 17 Abs. 2 Nr. 8 VOB/B der Zeitpunkt nach Verjährung sämtlicher versicherter Ansprüche des AG vereinbart.

10.20 Krankenhausspezifische Bestimmungen

10.20.1 Die Baustelle befindet sich auf einem Klinikgelände, die Geräte und Arbeitsmethoden sind deshalb so zu wählen, dass die Lärm- und Staubentwicklung sowie Erschütterungen minimiert werden.

10.20.2 Die Unterweisung bei Arbeiten in hygiene-relevanten Bereichen ist durch den Arbeitsverantwortlichen des Auftragnehmers nachweislich für all seine dort tätigen Mitarbeiter, ggf. auch die seiner Nachunternehmer.

10.20.3 Bei Alarm im Klinikum begeben sich die Mitarbeiter des AN zum ausgewiesenen Sammelpunkt. Der Arbeitsverantwortliche stellt sofort die Vollzähligkeit fest.

10.20.4 Bei Arbeiten mit Staubentwicklung ist vor Arbeitsbeginn mit der Objektüberwachung zu klären, ob, wo und für welchen Zeitraum Rauchmelder abgeschaltet oder Ersatzmaßnahmen getroffen werden müssen.

10.20.5 Kommen Mitarbeiter des Auftragnehmers während des Aufenthaltes im Klinikum mit persönlichen Daten von Patienten, Besuchern oder Mitarbeitern in Kontakt, so haben sie darüber absolutes Stillschweigen zu bewahren.

10.20.6 Beim Verlassen der Baustelle sind alle Zapfstellen abzustellen, elektrische Geräte und Werkzeuge vom Netz zu trennen, die Beleuchtung auszuschalten und die Absicherung der Baustelle zu gewährleisten.

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10.20.7 Es ist untersagt, sich in medizinisch genutzten angrenzenden Gebäuden, Bereichen oder Ebenen aufzuhalten.

10.20.8 Der AG behält sich vor, bei Erfordernis des Krankenhausbetriebes darüberhinausgehende Einschränkungen zu treffen.

10.21 Objektüberwachung, Projektbeteiligte

10.21.1 Die örtliche Bauüberwachung obliegt der BJP Architekten Ingenieure GmbH. Die Fachbauleitung obliegt dem jeweils zuständigen Ingenieurbüro.

10.21.2 Eine Liste der am Projekt beteiligten Firmen wird von der Objektüberwachung geführt.

10.22 Baustellenverordnung, SiGeKo

10.22.1 Die Festlegungen der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV) BGBl Teil I, Nr. 35 1998 - 18.06.98) sind verbindliche Arbeitsgrundlage für den AN, sofern die BaustellenV für die Einzelleistungen zutrifft.

10.22.2 Bei Unfällen gilt der Notruf 112. Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung oder der Unfallverhütungsvorschrift Erste Hilfe (VBG 109) hat der AN zu erfüllen.

10.23 Insbesondere zu beachten

10.23.1 Werden für Bauvorhaben Holzprodukte verwendet oder erworben, sollen diese die Kriterien der ökologischen Nachhaltigkeit beim Holzscheinlag einhalten, wie sie durch international anerkannte Zertifizierung (z.B. FSC, PEFC) garantiert und nachgewiesen werden, sowie bevorzugt aus heimischen Wäldern stammen. Hinweise bietet dabei der „Leitfaden für nachhaltiges Bauen“.

10.23.2 Es sollen nur Materialien vorgesehen und verwendet werden, die eine hohe Gesundheits- und Umweltverträglichkeit aufweisen. Es dürfen insbesondere keine Baustoffe verwendet werden, die Asbest, FCKW, HFCKW, CFCI oder sonstige dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Verwendung widersprechende, gesundheitsgefährdende, umweltbelastende oder sonstige gefährliche Stoffe enthalten. Der AN hat den Nachweis zu erbringen, dass sich die Gefahrstoffbelastung der Materialen und die sich hierdurch ergebenden Emissionen innerhalb der jeweils zulässigen Werte bewegen.

10.23.3 Der AN hat bei der Erbringung seiner Leistungen darauf zu achten, dass sie einen möglichst wirtschaftlichen und ökologischen Betrieb sowie eine ebensolche Unterhaltung ermöglichen. Dabei hat der AN insbesondere den Nutzungszweck zu beachten und die hieraus sich ergebenden besonderen Anforderungen an die Leistungen und Ihre Haltbarkeit.

10.23.4 Über Vorgänge, die im Zusammenhang mit der Abwicklung der Maßnahme dem AN bekannt werden, ist gegenüber Dritten Stillschweigen zu wahren. Auf die strafrechtlichen Konsequenzen von Korruption, Bestechlichkeit und Vorteilsnahme wird ausdrücklich hingewiesen. Auskünfte und Mitteilungen an die Medien sind dem AG vorbehalten. Die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes sind einzuhalten.

10.24 Allgemeines

10.24.1 Bedingungen des AN, insbesondere Allgemeine Geschäftsbedingungen, werden nicht anerkannt.

10.24.2 Jede Änderung des Vertrages bedarf der Schriftform.

---- Ende der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen ---

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