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Besondere Vertragsbedingungen des Klinikum Nürnbergs (BVB)
Als vertragliche Grundlage für das vorstehende Gewerk wird die VOB/B in der bei Erteilung des Zuschlags gültigen Fassung als Ganzes vereinbart. Die nachfolgenden Regelungen dienen einzig der Präzisierung der vertraglichen Rechte und Pflichten.
- Ausführungsfristen – Terminplan
1.1. Mit der Ausführung der Leistungen ist zu dem in den Vergabeunterlagen genannten Ausführungs- beginn anzufangen. Die Voraussetzungen für den Ausführungsbeginn sind ebenfalls den Vergabeun- terlagen zu entnehmen.
1.2. Der Auftragnehmer hat die in den Vergabeunterlagen als verbindlich genannten Fristen verbindlich einzuhalten.
1.3. Die Leistung ist zu dem in den Vergabeunterlagen genannten Fertigstellungstermin fertigzustellen.
1.4. Soweit in den Vergabeunterlagen weitere Fristen oder Meilensteine genannt sind, hat der Auftrag- nehmer diese ebenfalls verbindlich einzuhalten.
1.5. Etwaige bei der Abnahme festgestellten Restleistungen sowie vorbehaltene Mängel sind unter Be- achtung des im Zeitpunkt der Abnahme aktuellen Bauzeitenplan umgehend zu beseitigen.
1.6. Verbindliche Fristen (Vertragsfristen) sind neben dem in Ziff. 1.1 genannten Ausführungsbeginn, den in Ziff. 1.2 genannten verbindlichen Zwischenfristen und den in Ziff. 1.3. genannten Fertigstel- lungsterminen auch die weiteren in den Vergabeunterlagen ausdrücklich als verbindlich bezeichne- ten Termine und Fristen.
1.7. Unverzüglich nach Erteilung des Zuschlags werden die Parteien unter Beachtung der Vertragsfristen mit der Bauleitung des Generalplaners einen Fein-Termin-Plan für die zeitliche Strukturierung des Vorhabens vereinbaren.
- Vertragsstrafen
2.1. Der Auftragnehmer hat als Vertragsstrafe für jeden abgeschlossenen Werktag des Verzugs bei Überschreitung von gem. Ziff. 1.6 verbindlichen Fristen 0,1 vom Hundert des im Zuschlagschreiben genannten Netto-Auftragswerts ohne Nachträge zu zahlen.
2.2. Bei der Überschreitung von als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen ist die Vertragsstrafe auf den in Satz 1 genannten Prozentsatz des Teils des im Zuschlagschreiben genannten Netto-Auftragswerts ohne Nachträge begrenzt, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht. Wurde durch die Überschreitung von Einzelfristen eine Vertragsstrafe verwirkt, entfällt diese rückwirkend, soweit die nachfolgende Einzelfirst oder die Frist zur Vollendung eingehalten werden. Andernfalls ist die Vertragsstrafe auf die weiteren Vertragsstrafen anzurechnen.
2.3. Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt 5 v. H. des im Zuschlagschreiben genannten Netto- Auftragswerts ohne Nachträge begrenzt. Bei der Überschreitung von als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen ist die Vertragsstrafe auf den in Satz 1 genannten Prozentsatz des Teils des im Zu- schlagschreiben genannten Netto-Auftragswerts ohne Nachträge begrenzt, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht.
- Rechnungen und Zahlungen
3.1. Alle Rechnungen sind gemeinsam mit dem geprüften Aufmaß und den weiteren notwendigen Rechnungsunterlagen (z. B. Mengenberechnungen, Abrechnungszeichnungen, Handskizzen)
beim Auftraggeber in digitaler Form und zusätzlich 1-fach in Schriftform und zugleich
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bei der Bauleitung in digitaler Form und zusätzlich 1-fach in Schriftform (zur Prüfung und Wei- terleitung an den Auftraggeber) einzureichen.
3.2. Voraussetzung für eine fristgerechte Rechnungsprüfung sind die vorab vollständig durch den Auf- tragnehmer eingereichten und durch die Bauleitung geprüfte Aufmaße und Abrechnungspläne in digitaler Form (zusätzlich D11 (2009) oder X31-Aufmaßdatei). Das geprüfte Aufmaß mit geprüften Abrechnungsplänen ist jeder Abschlagsrechnung beizulegen und Voraussetzung für die Prüfung der Rechnungen.
3.3. Der Auftraggeber kann Zahlungen grundsätzlich erst nach Vorlage der Rechnungsprüfung des Gene- ralplaners in den regulären Zahlungslauf geben. Dies ist bei Bemessung von Zahlungs- und Fällig- keitsfristen zu beachten. Vor allem bei der Schlussrechnung ist neben dem notwendigen internen Prüfungslauf des Generalplaners auch die Komplexität des Vorhabens zu beachten. Das Bauvorha- ben wird später verschiedene Nutzer beherbergen und ist sehr umfangreich. Trotz der geplanten unterschiedlichen Zeitpunkte der Inbetriebnahme wurde das Gewerk einheitlich vergeben, wodurch eine sehr umfangreiche Prüfung der Rechnungen notwendig wird. Entsprechend muss sowohl die Frist zur Fälligkeit der Schlusszahlung gem. §16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B als auch für den Eintritt des Ver- zuges gem. § 16 Abs. 5 Nr. 3 VOB/B auf 60 Tage verlängert werden.
- Sicherheitsleistung – Bürgschaft
4.1. Bei Aufträgen über 250.000 Euro netto ist Sicherheit für die Vertragserfüllung in Höhe von 5% des im Zuschlagschreiben genannten Netto-Auftragswerts ohne Nachträge zu leisten. Bei Aufträgen un- ter 250.000 Euro netto ist eine solche Sicherheit zu leisten, wenn es sich um ein Gewerk, welches aus sich hieraus oder aufgrund besonderer Rahmenbedingungen besonders risikoträchtig ist. Auf Antrag des Auftragnehmers kann die Höhe der Vertragserfüllungssicherheit unter Beachtung der konkreten Risiken für das jeweilige Gewerk angepasst werden. Namentlich ist dies bei besonders wenig risikobehafteten Gewerken möglich. Der jeweilige Ausführungsstand ist bei der Bewertung der Risikolage unbeachtlich, Der Auftraggeber behält sich bei der Beauftragung von Nachträgen die Forderung einer gesonderten Vertragserfüllungssicherheit für den betroffenen Nachtrag vor. Diese Sicherheit ist unabhängig von der nach Satz 1 zu leistende Sicherheit zu stellen.
4.2. Soweit gem. Ziff. 4.1 eine Sicherheit für die Vertragserfüllung zu leisten ist, kann das Klinikum bei besonderer Risikolage eine ergänzende Sicherheit in Höhe von bis zu 5 % des im Zuschlagschreiben genannten Netto-Auftragswerts ohne Nachträge verlangen. Die besondere Risikolage ist im Einzel- fall anhand der konkreten Umstände festzulegen, wobei sowohl technische als auch wirtschaftliche Gründe sowie die Relevanz der betroffenen Leistung für den späteren Betrieb zu berücksichtigen sind. Diese Sicherheit ist unabhängig von der Vertragserfüllungssicherheit zu stellen und nach Fer- tigstellung der risikobehafteten Arbeiten zurückzugeben. Die Fertigstellung ist entweder bei (Teil- )Abnahme oder einer gemeinsamen Leistungsstandfeststellung in Bezug auf die betroffenen Leis- tungen anzunehmen.
4.3. Zur Sicherung von Mangelansprüchen ist eine Sicherheit in Höhe von 3 % der Summe der Ab- schlagszahlungen im Zeitpunkt der Abnahme (vorläufige Abrechnungssumme) zu leisten. Auf Ver- langen einer Vertragspartei kann die Sicherheit der Höhe nach an den von den Parteien akzeptier- ten Netto-Rechnungsbetrag der Schlussrechnung angepasst werden.
4.4. Werden Sicherheiten durch Bürgschaften geleistet, sind
das Formblatt „Vertragserfüllungsbürgschaft“ für die Vertragserfüllung sowie für das zusätzli- che Risiko bei der Vertragserfüllung und
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das Formblatt „Mängelansprüchebürgschaft“ für die Mangelansprüche zu verwenden. Soweit sich die Parteien nachträglich auf Vorauszahlungen einigen, werden sie auch die hierfür zu leis- tenden Sicherheiten vereinbaren.
- Mängelansprüche
5.1. Die Parteien legen die Verjährungsfrist für Mangelansprüche auf 5 Jahre fest.
5.2. Dies gilt für alle in § 13 Abs. 4 VOB/B genannten Anlagen, Bauteile oder Teile und setzt keinen Ab- schluss von Wartungsverträgen voraus.
- Verbrauchskosten für Strom und Bauwasser
6.1. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer für die Erfüllung seiner vertraglichen Leistungen An- schlüsse für Baustrom und Bauwasser zur Verfügung. Hierfür werden für die Nutzung von Bauwas- ser 0,6 % und für die Nutzung von Baustrom 0,6% des berechtigten Rechnungsbetrags – ohne Be- rücksichtigung etwaiger Sicherheitseinbehalte – abgezogen. Die BVBs gelten vorrangig, nachrangig sind eventuell widersprüchliche Formulierungen in der Ausschreibung.
- Baustelle
7.1. Ergänzend zu den Regelungen der Baustellenordnung für das Kinderklinikum und den Wirtschafts- hof hat der Auftragnehmer in Bezug auf die gegenständliche Baustelle folgende Punkte zu beach- ten.
7.2. Die Besichtigung der Baustellen durch Dritte während der Bauzeit bedarf der vorherigen Vereinba- rung mit dem Auftraggeber. Außerhalb der Bauzeit sind Besichtigungen grundsätzlich untersagt.
7.3. Vorbehaltlich abweichender Regelungen in den Vergabeunterlagen oder im Folgenden hat der Auf- tragnehmer für die für seine Arbeiten notwendige Baustelleneinrichtung selbst zu sorgen. Sani- täreinrichtungen und Aufenthaltsräume sind vom Auftragnehmer den Vorschriften auf der Baustelle bzw. den vertraglichen Vereinbarungen entsprechend bereitzustellen und vorzuhalten – einschließ- lich Aufstellen und Beseitigen der Container, Standplatz herrichten, vorhalten und nach Abschluss der Vorhaltezeit wieder zu beseitigen. Die für die Baustelleneinrichtung zu Verfügung gestellten Flä- chen sind nach Beendigung der Arbeiten in den ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen. Die Baustelleneinrichtung, einschließlich Lagerung von Baustoffen hat im Benehmen mit der Bauleitung des Generalplaners zu erfolgen.
7.4. Der Auftraggeber legt größten Wert darauf, dass sich die Baustelle einschl. Baustelleneinrichtung stets in einem sicheren, sauberen und aufgeräumten Zustand befindet. Auf Anordnung des Auftrag- gebers ist bei Nichteinhaltung das Aufräumen der Baustelle vorzunehmen. Eine Vergütung hierfür erfolgt nicht. Für die Entsorgung seines Abfalls und Bauschutts hat der Auftragnehmer die Vorgaben aus der Allgemeinen Baubeschreibung sowie etwaige weitere Vorgaben aus den Vergabeunterlagen zu beachten.
7.5. Der Bauherr stellt eine Bautafel mit definiertem, anteiligem Platz für Firmentafeln zur Verfügung. Die Kosten für Montage und Herstellung der jeweiligen Firmentafel trägt der Auftragnehmer. Die Herstellung und Montage der Beschilderung darf nur durch den Auftraggeber erfolgen. Eigenmäch- tig aufgestellte Firmenschilder und Tafeln sind nicht erlaubt und müssen auf eigene Kosten umge- hend entfernt werden.
7.6. Den Weisungen der Bauleitung des Generalplaners und des bevollmächtigten Vertreters des Bau- herrn ist unverzüglich Folge zu leisten. Den Anordnungen des Klinikums in Bezug auf Störung der Patientenpflege und Versorgungsdienste ist Folge zu leisten. Die Bauleitung des Generalplaners ist unverzüglich über entsprechende Anordnungen des Klinikums zu informieren.
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7.7. Für feuergefährliche Arbeiten bzw. bei Arbeiten in rauchmelderüberwachten Räumen, bei denen mit Staub, Rauch oder Dampfentwicklung zu rechnen ist, muss vor Beginn der Arbeiten das den BVB als Anlage beigefügte Formblatt Schweißschein ausgefüllt und die darin beschriebene Vorgehens- weise befolgt werden.
7.8. Der für die Ausführung der Arbeiten zuständige Bauführer, Polier oder Vorarbeiter hat ein Bautage- buch zu führen, aus dem, für jeden Tag getrennt, die Anzahl der beschäftigten Arbeiter, die einge- setzten Maschinen und Großgeräte und die geleistete Arbeit sowie die Art und Menge der entsorg- ten Abfälle und Unternehmer (Entsorgung) ersichtlich ist. Ferner sind alle besonderen Anordnun- gen, die nicht im LV bzw. in den Zeichnungen enthalten sind, zu vermerken. Alle Maße und sonsti- gen Feststellungen zur Abrechnung, die nicht zeichnerisch klar sind, sind zu beschreiben.
Für das Bautagebuch ist das dem Auftragnehmer kostenfrei zur Verfügung gestellte digitale Bauta- gebuchsystem des Auftraggebers zu nutzen und zu verwenden. Der Auftragnehmer hat dem Ob- jektüberwacher dabei entsprechend dem analogen Bautagebuch tägliche Baustellenberichte auf der Online-Plattform zu erstellen. Es müssen alle Angaben enthalten sein, die für die Ausführung und Abrechnung von Bedeutung sein können mittels Prüfung und Freigabe der Bautagebücher. Der Auf- tragnehmer erhält ab dem Tag seines Leistungsbeginns kostenfrei für die am Projekt beteiligten ein- zelnen Mitarbeiter einen persönlichen Zugang und verpflichtet sich, täglich, spätestens jedoch zum Ende jeder Arbeitswoche vollständige Einträge einzustellen.
- Bauabzugsteuer (Gesetz zur Eindämmung illegaler Beschäftigung im Baugewerbe)
8.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommene Änderung in Bezug auf die vorgelegte Freistellungsbescheinigung (§ 48 b EstG) dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
8.2. Zur Beschleunigung der Abrechnung wird dringend empfohlen, jeder (Abschlags-)Rechnung eine Kopie der aktuellen gültigen Freistellungsbescheinigung beizulegen.
- Unfallverhütung
9.1. Der Auftragnehmer hat die Ausführung der Maßnahme den Unfallverhütungs- und Arbeitsschutz- vorschriften sowie die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen Regeln zu beachten. Weisun- gen des SiGeKo und der Bauleitung des Generalplaners sowie des Klinikums Nürnberg ist unverzüg- lich Folge zu leisten, Zweifel an der Rechtmäßigkeit solcher Weisungen müssen dem Bauleiter des Generalplaners, dem Klinikum Nürnberg sowie dem SiGeKo unverzüglich unter Angabe von Grün- den mitgeteilt werden.
9.2. Erkennt der Auftragnehmer Verstöße anderer gegen sicherheitsrelevante Vorgaben, ist, bei Nichter- reichbarkeit in folgender Rangfolge, der SiGeKo, die Bauleitung des Generalplaners oder des Klini- kum Nürnberg hierüber unmittelbar zu informieren.
- Verwendung von asbestfreien Materialien
10.1. Bei sämtlichen Lieferungen, Leistungen und Bauleistungen dürfen nur asbestfreie Materialien ver- wendet werden.
10.2. Entsteht während durchzuführender Arbeiten Verdacht auf Vorhandensein asbesthaltiger Materia- lien ist vor Fortführung der Arbeiten die Abteilung für Bauplanung und Liegenschaften des Klini- kums, Tel.: 398-2921, zu benachrichtigen und weitere Weisungen abzuwarten.
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- Umwelt- und Baumschutz
11.1. Zu den vertraglichen Leistungen gehören insbesondere Maßnahmen des Baum- und Umweltschut- zes (Schutz gegen Baulärm, Staub, Geruchsbelästigung und Erschütterungen). Alle Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und zum Schutz von Bäumen und Pflanzenbeständen sind, soweit nicht in gesonderten Positionen beschrieben, in die Einheits- und Pauschalpreise einzu- rechnen. Unter anderem sind dies Die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Schutz gegen Bau- lärm in der jeweils gültigen Fassung. Das Bayerische Immissionsschutzgesetz (BayImSchG) in der je- weils gültigen Fassung.
Umweltrichtlinien: Es sollen umweltfreundliche Lösungen angeboten werden (Baustoffe etc.). Da- bei ist auch auf die im Abfallwirtschaftsgesetz enthaltene Verpflichtung zu achten, möglichst Er- zeugnisse zu berücksichtigen, die sich durch Langlebigkeit, Reparaturfreundlichkeit und Wiederver- wendbarkeit oder Verwertbarkeit auszeichnen bzw. im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weni- ger oder zu entsorgungsfreundlicheren Abfällen führen und aus Reststoffen oder Abfällen herge- stellt worden sind. Den Anordnungen des Auftraggebers zu Maßnahmen des Umwelt- und Baum- schutzes ist Folge zu leisten. Diese Maßnahmen gehen nur dann zu Lasten des Auftraggebers, wenn sie über die einschlägigen Vorschriften und vertraglichen Vereinbarungen hinausgehen
11.2. Mit der Bauleitung des Auftraggebers sind abzustimmen:
die Einrichtung der Baustelle,
die Benutzung und Aufstellung von Maschinen und Geräten sowie das Lagern von Materialien auf der Baustelle,
die Bauweise (-verfahren) und Arbeitsmethoden.
Der Auftraggeber behält sich vor:
Schutzmaßnahmen bzw. die Auswechslung einzelner Maschinen und Geräte sowie die Ände- rung von Bauverfahren und Arbeitsmethoden zu verlangen,
bestimmte Maschinen und Geräte zu untersagen, die im Einsatzbereich unzumutbare Immissi- onen verursachen,
die Auswechslung von Arbeitspersonal bzw. Nachunternehmern des Auftragnehmers zu verlan- gen bei Verstoß gegen die einschlägigen Vorschriften, vertraglichen Vereinbarungen und An- ordnungen des Auftraggebers. Treten dadurch bei der Ausführung der Baumaßnahmen Verzö- gerungen ein, ist dies vom Auftragnehmer zu vertreten und wird nicht als Grund für eine Bau- zeitverlängerung anerkannt.
11.3. Bei der Durchführung der Bauarbeiten ist sicherzustellen, dass die Vorschriften des Wasserhaus- haltsgesetzes (WHG) und des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) zum Schutz des Grundwassers sowie die hierzu ergangenen Vorschriften eingehalten werden.
11.4. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass alle Geräte mit Dieselmotoren eine besonders wirk- same Schalldämmung haben müssen. Geräte, die zu Beanstandungen Anlass geben und den beste- henden Vorschriften nicht genügen, müssen auf Anweisung der örtlichen Bauleitung umgehend ausgetauscht bzw. von der Baustelle entfernt werden. Der Auftragnehmer kann aus einer solchen Anweisung keine Forderungen für die Beschaffung von Ersatzgeräten, An- und Abtransport der Ge- räte, eventuelle Arbeitsunterbrechungen etc. ableiten, sondern ist für den ihm entstandenen Scha- den selbst verantwortlich. Im Gebäude ist der Einsatz von schadstofferzeugenden Arbeitsgeräten untersagt. Der Einsatz von elektrobetriebenen Geräten ist mit Zustimmung des Bauherrn und der der Bauleitung möglich.
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11.5. Der Auftraggeber hat sein Personal, seine Nachunternehmer und alle von ihm zur Leistungserbrin- gung eingesetzten Dritten insbesondere auf die Beachtung der vorstehenden Regelungen sowie der weiteren Vorgaben zum Umwelt- und Baumschutz, hinzuweisen und von diesen die Beachtung die- ser Regelung zu fordern.
- Abfallentsorgung
12.1. Abfälle sind nach den Vorgaben der VOB zu beseitigen. Ergänzend sind die in den BVB getroffenen Regelungen zu beachten.
12.2. Soweit der Auftragnehmer Umbau- oder Renovierungsarbeiten am Bestand des Klinikums Nürnberg ausführt, hat er ergänzend das Formblatt “ Entsorgung von Abfällen bei Umbauten und Renovierun- gen“ zu beachten.
- Besondere Vorgaben für Arbeiten im Klinikum Nürnberg
13.1. In anderen Bereichen des Klinikgeländes findet auch während der Baumaßnahme der Klinikbetrieb statt. Daher muss nicht nur bei besonders lärm-, erschütterungs- oder anderweitig emissionsinten- siven Bauarbeiten, sondern auch aus Gründen des Klinikbetriebes auf Anordnung der Bauleitung mit Arbeitsunterbrechung gerechnet werden. Ansonsten sind diese Arbeiten zu vor Ausführungsbe- ginn festgelegten Zeiten auszuführen. Eine Vergütung für diese Unterbrechung erfolgt nicht!
13.2. Die Arbeitszeiten auf der Baustelle für das Projekt Eltern-Kind-Zentrum (Kinderklinikum) und Wirt- schaftshof sind
Montag bis einschl. Samstag: jeweils von 07.00 bis 18.00 Uhr
festgelegt. An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen in Nürnberg ist das Ausführen von Arbeiten unter- sagt. Eine zeitliche Verlängerung der Arbeitszeiten auf der Baustelle muss von der Bauleitung des Generalplaners im Einvernehmen mit dem Klinikum vor Arbeitsbeginn freigegeben werden. Die Freigabe erteilt das Klinikum nach eigenem Ermessen unter Beachtung der Anforderungen und Be- dürfnisse des Klinikbetriebs.
13.3. Außerhalb der Arbeitszeiten ist der Daueraufenthalt auf dem Baustellen- und Klinikgelände unter- sagt. Campen ist auf dem Baustellen- und Klinikgelände stets untersagt.
13.4. Der Verkauf oder die Abgabe von alkoholischen Getränken an Patienten ist strengstens verboten.
13.5. Die Zu- und Abfahrt für Baustellenfahrzeuge erfolgt auf der im beiliegenden Lageplan markierten Fahrtroute ausschließlich über die Rosenberger Straße. Eine anderweitige Zu- und Abfahrt ist nicht zulässig. Es ist dem Auftragnehmer und seinen Mitarbeitern sowie Nachunternehmern nicht gestat- tet, das Klinikgelände außerhalb dieser Zufahrt sowie des Baustellenbereichs als Zufahrt zu nutzen.
13.6. Das Abstellen von Fahrzeugen auf dem Klinikgelände außerhalb des Baustellebereichs ist mit Aus- nahme der gekennzeichneten Stellplätze untersagt. Im Baustellenbereich dürfen Fahrzeuge nur für die unbedingt notwendige Zeit des Be- oder Entladens abgestellt werden. Alle Fahrwege sind so freizuhalten, dass der Rettungs- und Patientenfahrdienst sowie z.B. die Feuerwehr zu keiner Zeit behindert wird. Es wird darauf hingewiesen, dass unerlaubt im Klinikum abgestellte Fahrzeuge kos- tenpflichtig für den Fahrer oder Fahrzeughalter auf Veranlassung des Klinikums abgeschleppt wer- den.
13.7. Der Auftraggeber beabsichtigt, einen der zu errichtenden Bettenaufzüge bereits während der Bau- phase als Lastenaufzug für die Baustelle in Betrieb zu nehmen. Soweit dieser vorhanden ist, darf der Auftragnehmer diesen Aufzug in Absprache mit den Übrigen am Bau Beteiligten für den Material- und Personentransport nutzen. Ein gesondertes Entgelt hierfür wird nicht erhoben. Ein Anspruch des Auftragnehmers auf Nutzung des Lastenaufzugs besteht jedoch nicht.
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- Höhere Gewalt
14.1. Dieser Vertrag wird während der COVID-19-Pandemie und des Ukraine-Krieges in einer wirtschaft- lich schwierigen Zeit geschlossen. Dies haben beide Parteien vor und bei Vertragsschluss berück- sichtigt und sind sich der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie und des Ukraine-Krieges sowie den möglichen Folgen der derzeitigen gesamtwirtschaftlichen Situation auf diese Baumaßnahmen be- wusst.
14.2. Es kann unter anderem nicht ausgeschlossen werden, dass beispielsweise durch behördliche An- ordnungen bzw. gesetzliche Vorgaben, pandemisch bedingter Erkrankungen von Mitarbeitern, ins- besondere Mitarbeiter des Auftragnehmers, seiner Nachunternehmer oder Lieferanden oder durch COVID-19 oder Personalausfall, auch aus Vorsicht vor Ansteckungsgefahr - wenn z.B. Mindestab- stände auf der Baustelle nicht eingehalten werden können - Behinderungen, Baustillstände und Verzögerungen drohen. Zudem kann nicht ausgeschlossen werden, dass durch den Ukraine-Krieg und die hiermit verbundenen Maßnahmen bzw. deren Auswirkungen Lieferverzögerungen von Ma- terialien eintreten oder auch ausländische Mitarbeiter sowie Subunternehmer nicht auf die Baustel- le gelangen können. Ebenso kann aufgrund der derzeitigen wirtschaftlichen Lage eine Erhöhung von Material- und Lohnkosten sowie negative Auswirkungen auf Lieferketten nicht ausgeschlossen wer- den. Sollten solche Umstände eintreten, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber nicht nur unver- züglich zu informieren. Er hat auch Alternativen oder Lösungsvorschläge zu unterbreiten. Die Par- teien sind sich darüber einig, dass diese Umstände weder vom Auftraggeber noch vom Auftrag- nehmer zu vertreten sind. Zudem sind die Parteien sich einig, dass die Auswirkungen der Änderun- gen von Material- und Lohnkosten bei der Preisbildung, auch soweit keine Preisgleitklausel verein- bart wurde, berücksichtigt wurden.
14.3. Daher wird sich der Auftraggeber größtmöglich bemühen, die vom Auftragnehmer unterbreiteten Lösungsvorschläge bei Liefer- und Personalengpässe gemeinsam mit diesem zu erörtern und im In- teresse des Bauvorhabens umzusetzen. Sie sind sich weiter einig, dass Auswirkungen der COVID-19- Pandemie und des Ukraine-Krieges sowie die derzeit gesamtwirtschaftliche Lage gleichwohl keine höhere Gewalt im Sinne des Vertrages darstellen und folglich die in Ziffer 1.3. vereinbarten Zwi- schen- und Fertigstellungsfristen unberührt bleiben. Schließlich sind sich die Parteien auch einig, dass alle erkennbaren Auswirkungen dieser Ereignisse bei der Auftragskalkulation Berücksichtigung gefunden haben. Die Parteien werden sich wechselseitig über konkrete Auswirkungen der COVID- 19-Pandemie und des Ukraine-Krieges sowie der gesamtwirtschaftlichen Lage auf das Bauvorhaben und die vertragsgegenständlichen Leistungen regelmäßig und rechtzeitig informieren.
- Versicherungen
15.1. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber vor Erteilung des Zuschlags das Bestehen einer Betriebs- Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Die Deckungssummen pro Schadensfall betragen, soweit im Rahmen der Ausschreibung nichts anderes vorgegeben wurde,
mindestens € 10 Mio., 2fach maximiert, oder € 5 Mio., 3fach maximiert pauschal für Personen- und Sachschäden inkl. Umwelthaftung und
€ 100.000,00 für Vermögensschäden.
Für Bearbeitungsschäden und Mängelfolgeschäden hat der Auftragnehmer entsprechend seines Gewerkes und seines Auftragsumfanges ausreichend bemessene Versicherungssummen abzu- schließen, mindestens jedoch mit einer Summe von € 500.000,00 je Schadenart pro Schaden.
15.2. Diese Versicherung ist bis zur vollständigen Fertigstellung der Leistungen des Auftragnehmers vor- zuhalten. Auf Verlangen hat der Auftragnehmer den Fortbestand der Versicherung nachzuweisen. Kommt der Auftragnehmer mit der Zahlung von Versicherungsprämien in Rückstand, ist der Auf-
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traggeber nach eigenem Ermessen berechtigt, die Prämien selbst zu zahlen und von offenen Forde- rungen des Auftragnehmers in Abzug zu bringen. Ungeachtet dessen ist der Auftraggeber für den Wegfall der Versicherungsdeckung oder bei einem Rückstand mit Prämienzahlungen den Vertrag außerordentlich zu kündigen.
15.3. Die vom Auftraggeber abgeschlossene Bauwesenversicherung umfasst auch die Leistungen des Auftragnehmers. Bei Eintritt eines Schadens hat der Auftragnehmer das ihm ausgehändigte Form- blatt „Verhalten im Schadenfall“ zu beachten. Der vom Auftragnehmer pro Schadenfall zu tragender Selbstbehalt beläuft sich auf € 1.000,00 je Schadenfall. Aus der Mitversicherung in der Bauwesen- versicherung kann der Auftragnehmer keine Forderungen gegen den Auftraggeber herleiten. Der vom Auftragnehmer zu tragender Anteil an den Versicherungskosten beläuft sich auf 3,6 ‰ der Bruttoabrechnungssumme.
- Sonstiges
16.1. Sämtliche Äußerungen oder Mitteilungen des Auftragnehmers gegenüber Dritten, die das Bauwerk, den Inhalt des Bauvertrages oder dessen Abwicklung betreffen, bedürfen der vorherigen Zustim- mung des Auftraggebers. § 3 Nr. 6 VOB/B bleibt unberührt.
16.2. Für die Prozessvertretung des Auftraggebers ist das Klinikum Nürnberg zuständig. Dieses hat seinen Sitz in Nürnberg.
16.3. Auf diesen Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Regelun- gen des UN-Kaufrechts Anwendung.
16.4. Die vorliegenden Besonderen Vertragsbedingungen des Klinikums Nürnbergs (BVB) sind fester Be- standteil der Vergabeunterlagen. Mit Abgabe des Angebots erkennt der Auftragnehmer diese Be- dingungen an. Mit Erteilung des Zuschlags werden die Besonderen Vertragsbedingungen des Klini- kums Nürnberg (BVB) ohne weitere physikalische Unterschrift oder gesonderte Zustimmungserklä- rung als Vertragsbestandteil wirksam.
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Anlage: Beitrittserklärung Bauwesenversicherung
Für das Bauprojekt Eltern-Kind-Zentrum (Kinderklinikum) und Wirtschaftshof wird mit den am Bau beteilig- ten Firmen folgende Regelung getroffen:
Bauwesenversicherung
-
Die vom Auftraggeber abgeschlossene Bauwesenversicherung umfasst auch die Leistungen des Auf- tragnehmers.
-
Bei Eintritt eines Schadens hat der Auftragnehmer das ihm ausgehändigte Formblatt „Verhalten im Schadenfall“ zu beachten.
Der vom Auftragnehmer pro Schadenfall zu tragende Selbstbehalt beläuft sich auf € 1.000,00 je Scha- denfall.
-
Aus der Mitversicherung in der Bauwesenversicherung kann der Auftragnehmer keine Forderungen gegen den Auftraggeber herleiten.
-
Kosten Der vom Auftragnehmer zu tragende Anteil an den Versicherungskosten beläuft sich auf 3,6 ‰ der Bruttoabrechnungssumme.
Beitrittserklärung zur Bauwesenversicherung zum Bauvorhaben Eltern-Kind-Zentrum am Klinikum Nürnberg Süd
-
Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Zahlung eines Kostenanteils in Höhe von 3,6 ‰ der geprüften Bruttoabrechnungssumme.
-
Die Vertragsbedingungen wurden dem Auftragnehmer ausgehändigt und sind anerkannt.
Die vorliegende Beitrittserklärung zur Bauwesenversicherung ist fester Bestandteil der Vergabeunterla- gen. Mit Abgabe des Angebots erkennt der Auftragnehmer diese Bedingungen an. Mit Erteilung des Zu- schlags wird die Beitrittserklärung ohne weitere physikalische Unterschrift oder gesonderte Zustim- mungserklärung als Vertragsbestandteil wirksam.
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| Erlaubnisschein für feuergefährliche Arbeiten | |||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1. Ausführende Firma/Abteilung und Telefonnummer | |||||||||||||||
| 2. Arbeitsort/-stelle | |||||||||||||||
| 2.1 Gefährdungsbereich | |||||||||||||||
| Räumlich mindest.: Umkreis (Radius): 10 m I Höhe: 4 m I Tiefe: nach örtl. Gegebenheit | |||||||||||||||
| 3. Tätigkeitsbeschreibung | |||||||||||||||
| Auszuführen von (Name): | |||||||||||||||
| 3.1 Art der Arbeit | |||||||||||||||
| Schweißen Schneiden Trennschleifen Löten Auftauen Heißklebearbeiten | |||||||||||||||
| Sonstiges: | |||||||||||||||
| 4. Sicherheitsmaßnahmen bei Brandgefahr | |||||||||||||||
| 4.1 Beseitigung der Brandgefahr | |||||||||||||||
| Ausgeführt: | |||||||||||||||
| Entfernen beweglicher brennbarer Stoffe und Gegenstände – ggf. auch Staubablagerungen | |||||||||||||||
| Entfernen von Wand- und Deckenverkleidungen, soweit sie brennbare Stoffe abdecken oder selbst brenn- | |||||||||||||||
| bar sind. | |||||||||||||||
| Abdecken ortsfester brennbarer Stoffe und Gegenstände (z.B. Holzbalken, -wände, -fußböden, -gegen- | |||||||||||||||
| stände, Kunststoffteile) mit geeigneten Mitteln und ggf. deren Anfeuchten | |||||||||||||||
| Abdichten von Öffnungen (z.B. Fugen, Ritzen, Mauerdurchbrüchen, Rohröffnungen, Rinnen, Kamine, | |||||||||||||||
| Schächte, zu benachbarten Bereichen mittels Lehmes, Gips, Mörtel, feuchte Erde usw.) | |||||||||||||||
| Sonstiges: | |||||||||||||||
| 4.2 Bereitstellen von Löschmittel | |||||||||||||||
| Ausgeführt: | |||||||||||||||
| Feuerlöscher mit: Wasser Schaum Pulver CO Sonstiges: 2 | |||||||||||||||
| Löschdecken | angeschlossener Wasserschlauch | ||||||||||||||
| wassergefüllter Eimer | Benachrichtigung der Feuerwehr | ||||||||||||||
| Sonstiges: | |||||||||||||||
| 4.3 Abschaltung von BMA Schleifen | |||||||||||||||
| Folgende Schleife/n der BMA muss/müssen, während der Arbeiten deaktiviert und nach Beendigung der Arbeiten wieder aktiviert werden: | Folgende Schleife/n der BMA muss/müssen, während der Arbeiten deaktiviert und nach Beendigung der | ||||||||||||||
| Arbeiten wieder aktiviert werden: | |||||||||||||||
| Seite 1 / 2 I Stand: Januar 2024 |
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| 4.4 Brandposten | ||||||||||||||||||||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Auszuführen von (Name): | ständige Anwesenheit während der feuergefährlichen Arbeiten | |||||||||||||||||||||||||||||||
| 4.5 Brandwache | ||||||||||||||||||||||||||||||||
| Name/Abteilung: | ||||||||||||||||||||||||||||||||
| Nach Abschluss der feuergefährlichen Arbeiten Dauer: Stunden Kontrollgänge mindest. alle: Minuten | ||||||||||||||||||||||||||||||||
| 5. Sicherheitsmaßnahmen bei Explosionsgefahr (Sachverständigenbeurteilung) | ||||||||||||||||||||||||||||||||
| 5.1 Beseitigung der Explosionsgefahr | ||||||||||||||||||||||||||||||||
| Ausgeführt: | ||||||||||||||||||||||||||||||||
| Entfernen sämtlicher explosionsfähiger Stoffe und Gegenstände (auch Staubablagerungen und Behälter mit | ||||||||||||||||||||||||||||||||
| gefährlichen Inhalt oder dessen Reste) | ||||||||||||||||||||||||||||||||
| Beseitigen der Explosionsgefahr in Rohrleitungen | ||||||||||||||||||||||||||||||||
| Abdichten von ortsfesten Behältern, Apparaten oder Rohrleitungen, die brennbare Flüssigkeiten, Gase oder | ||||||||||||||||||||||||||||||||
| Stäube enthalten oder enthalten haben (Verbindungen z.B. zu Lüftungskanälen beachten) | ||||||||||||||||||||||||||||||||
| Durchführen lüftungstechnischer Maßnahmen nach EX-RL in Verbindung mit messtech. Überwachung | ||||||||||||||||||||||||||||||||
| Aufstellen von Gaswarngeräte für: | ||||||||||||||||||||||||||||||||
| Sonstiges: | ||||||||||||||||||||||||||||||||
| 5.2 Überwachung | ||||||||||||||||||||||||||||||||
| Ausgeführt: | ||||||||||||||||||||||||||||||||
| Überwachung der Sicherheitsmaßnahmen | ||||||||||||||||||||||||||||||||
| auf Wirksamkeit (z.B. durch Gaswarngeräte): | ||||||||||||||||||||||||||||||||
| 5.3 Aufhebung der Sicherheits-Maßnahmen | ||||||||||||||||||||||||||||||||
| Ausgeführt: | ||||||||||||||||||||||||||||||||
| Nach Abschluss der schweißtechnischen Arbeiten, nach Stunden | ||||||||||||||||||||||||||||||||
| 6. Alarmierung | ||||||||||||||||||||||||||||||||
| Standort des nächstgelegenen Handdruckmelders: | ||||||||||||||||||||||||||||||||
| Telefonische Erreichbarkeit des Ausführenden: Tel. 0911 398 - | ||||||||||||||||||||||||||||||||
| Rufnummer der Feuerwehr: (0) – 112 I Zusätzlich ist immer der Klinikums interne Notruf zu wählen: 2000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||
| 7. Auftraggeber des Klinikums | ||||||||||||||||||||||||||||||||
| Die Maßnahmen nach Nr. 4 und 5 tragen den durch die örtlichen Verhältnisse entstehenden Gefahren Rechnung. | ||||||||||||||||||||||||||||||||
| Datum: | Klinikum/Abteilung/Name: | |||||||||||||||||||||||||||||||
| 8. Ausführendes Unternehmen (Auftragnehmer) oder KH | ||||||||||||||||||||||||||||||||
| Die Arbeiten nach Nr. 3 dürfen erst begonnen werden, wenn die Sicherheits-Maßnahmen nach Nr. 4 und/oder Nr. | ||||||||||||||||||||||||||||||||
| 5 durchgeführt sind. | ||||||||||||||||||||||||||||||||
| Datum: | Firma/Ausführender: | |||||||||||||||||||||||||||||||
| 9. Dokumente | ||||||||||||||||||||||||||||||||
| Original: Ausführender nach Nr. 3 I Kopie: zum Aushang im Arbeitsbereich I Kopie: an Leitwarte | ||||||||||||||||||||||||||||||||
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BVB Besondere Vertragsbedingungen des Klinikums Nürnbergs Kinderklinikum und Wirtschaftshof KNS Vertragsanlage
| Verhaltensregeln für Arbeiten in rauchmelderüberwachten Räumen/Bereichen bei denen mit Staub, Rauch oder Dampfentwicklung zu rechnen ist | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| 1. Auftragnehmer | ||||||
| Firma: | ||||||
| Anschrift: | ||||||
| Ansprechpartner: | ||||||
| Telefonnummer: | ||||||
| Auftrag erteilt durch: | ||||||
| 2. Arbeitsauftrag | ||||||
| Art der Arbeiten: | ||||||
| Arbeitsort: | ||||||
| 3. Dauer der Arbeiten | ||||||
| Ausführungsdatum: | ||||||
| Ausführungszeitpunkt: | Von Uhr bis Uhr. | |||||
| 4. Rauchmelder-Schleifennummer | ||||||
| In Bereichen, die mit Rauchmeldern überwacht sind, ist zur Verhinderung unbeabsichtigter Auslösung und damit verbundener Alarmierung der Feuerwehr, folgendes zu beachten: 1. Vor Beginn von Arbeiten, bei denen mit Staub, Rauch oder Dampfentwicklung zu rechnen ist, muss die vorhandene Rauchmeldeschleife durch die Leitwarte abgeschaltet werden. 2. Bei Arbeiten, die über einen Tag hinausgehen, ist es unbedingt erforderlich, dass die Leitwarte täglich vor Beginn und nach Beendigung der Arbeiten informiert wird. 3. Nach Beendigung der Arbeiten müssen täglich die Rauchmeldeschleifen von der Leitwarte wieder akti- viert werden. Die Leitwarte ist deshalb unmittelbar nach Beendigung der Arbeiten entsprechend zu in- formieren. 4. Die Gesamtbeendigung ist der Leitwarte mitzuteilen. Bei Nichtbeachtung dieser Verhaltensregeln und einer dadurch bedingten Alarmierung kann seitens der Feuer- wehr der Einsatz dem Verursacher in Rechnung gestellt werden. (Änderung des Bayer. Feuerwehrgesetzes vom 10. Juli 1998) | In Bereichen, die mit Rauchmeldern überwacht sind, ist zur Verhinderung unbeabsichtigter Auslösung und damit | |||||
| verbundener Alarmierung der Feuerwehr, folgendes zu beachten: | ||||||
| 1. Vor Beginn von Arbeiten, bei denen mit Staub, Rauch oder Dampfentwicklung zu rechnen ist, muss die | ||||||
| vorhandene Rauchmeldeschleife durch die Leitwarte abgeschaltet werden. | ||||||
| 2. Bei Arbeiten, die über einen Tag hinausgehen, ist es unbedingt erforderlich, dass die Leitwarte täglich vor | ||||||
| Beginn und nach Beendigung der Arbeiten informiert wird. | ||||||
| 3. Nach Beendigung der Arbeiten müssen täglich die Rauchmeldeschleifen von der Leitwarte wieder akti- | ||||||
| viert werden. Die Leitwarte ist deshalb unmittelbar nach Beendigung der Arbeiten entsprechend zu in- | ||||||
| formieren. | ||||||
| 4. Die Gesamtbeendigung ist der Leitwarte mitzuteilen. | ||||||
| Bei Nichtbeachtung dieser Verhaltensregeln und einer dadurch bedingten Alarmierung kann seitens der Feuer- | ||||||
| wehr der Einsatz dem Verursacher in Rechnung gestellt werden. | ||||||
| (Änderung des Bayer. Feuerwehrgesetzes vom 10. Juli 1998) |
Datum Unterschrift des Ausführenden
Datum Unterschrift der Leitwarte
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