Anlage 2.3_Ergänzende Vertragsbedingungen_SVF.pdf

Lieferung und Montage von Pedelecs und Elektro-Lastenrädern mit elektronischen Schlössern

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 20.10.2026, 18:13 (Europe/Berlin)

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Anlage 2.3

Ergänzende Vertragsbedingungen

zur Beschaffung von Elektrorädern für ein Bike-Sharing

durch die Stadtverkehrsgesellschaf mbH Frankfurt (Oder)

Vergabenummer: VgV-01/2026

1 Vertragsbestandteile Neben den Vertragsbestandteilen gemäß Punkt 1 des ZVB-Bbg gelten als weitere Vertragsbestandteile nacheinander: a. Erklärungen, welche im Rahmen des Verfahrens abgegeben wurden b. die nachfolgend aufgeführten „Ergänzenden Vertragsbedingungen" c. sämtliche die Art der Leistung betreffenden, nicht besonders aufgeführten Technischen Vorschriften und DIN- Normen einschließlich der Unfallverhütungsvorschriften

2 Angebotspreise Die angebotenen Preise sind Festpreise, welche durch eine Änderung von Löhnen und /oder Stoffkosten unberührt bleiben, und enthalten die Anlieferung frei Baustelle / Einbauort.

3 Verpackung Die zu liefernden Waren müssen handelsüblich verpackt sein. Werden die Verpackungen dem Auftragnehmer zurückgegeben, dann in dem Zustand, in dem sie sich nach Entnahme der Ware befinden. Eine Pflicht zur Aufbewahrung besteht für den Auftraggeber nicht.

4 Allgemeine Lieferbedingungen a. Alle Komponenten der Elektroräder müssen vollständig montiert ab 22.03.2027 am Betriebshof der SVF in der Böttnerstraße 1 in Frankfurt (Oder) bereitstehen. b. Die Liefersortierungen und –zeitabfolgen, sowie die Abladestellen sind mit dem AG abzustimmen c. Der AN hat die Verfügbarkeit und Liefermöglichkeit von für die gelieferten Elektroräder alle systemspezifischen Ersatzteile (Akkus, Schlösser, Steuerelektronik, Rahmenkomponenten usw.) für einen Zeitraum von mindestens sieben Jahren des jeweiligen Liefergegenstandes sicherzustellen. d. Die in Anlage 1 Lastenheft, Blatt Ersatzteile angebotenen Preise sind für den AN als Festpreise für den Zeitraum von mindestens 24 Monaten ab Lieferung der Fahrzeuge bindend. Eine Nachforderung oder Preisanpassung innerhalb dieses Zeitraums ist ausgeschlossen.

5 Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers Geschäftsbedingungen, insbesondere Zahlungs- und Lieferbedingungen des Auftragnehmers, Angaben über Erfüllungsort und Gerichtsstand werden nicht Vertragsbestandteil.

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Anlage 2.3

6 Abnahme a. Es erfolgt eine förmliche Abnahme der Elektroräder. Einzelheiten regeln die Leistungspositionen des Lastenhefts sowie § 13 der VOL/B und Punkt 6 der ZVB Bbg. b. Der Auftragnehmer hat die förmliche Abnahme gegenüber dem Auftraggeber schriftlich zu verlangen, an dem vereinbarten Termin dieser Abnahme mitzuwirken und die erforderlichen Arbeitskräfte und Messgeräte zu stellen. c. Die Abnahme erfolgt gesamt für die vollständig montierten Elektroräder inklusive eingebauter Schlösser. d. Über die förmliche Abnahme ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Vertragspartnern zu unterschreiben. Der Niederschrift sind Maß-, Kontroll- und Abnahmeunterlagen beizufügen. e. Die Abnahme setzt voraus, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber rechtzeitig vor der Abnahme aktuelle Unterlagen sowie alle Prüfatteste, Zertifikate, Abnahmebescheinigungen etc. von hierfür bestimmten Stellen für die Elektroräder oder Teile davon, die einer Abnahme bedürfen, übergibt und übereignet.

7 Gewährleistung Die Elektroräder müssen mit einer Gewährleistung von mindestens 2 Jahren geliefert werden. Diese Gewährleistung muss die Funktionsfähigkeit aller wesentlichen Komponenten und die Qualität der Leistung abdecken. Auf Motor, Akku und Elektronik der gelieferten Elektroräder ist unter explizitem Ausschluss der Minderung durch gewerbliche Sharing-Nutzung eine Gewährleistung von mindestens 2 Jahren zu garantieren. Der Auftragnehmer hat während der gesamten Gewährleistungsfrist sicherzustellen, dass mit der Beseitigung eines vom Auftraggeber angezeigten Mangels spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Mängelanzeige beim Auftragnehmer begonnen wird.

8 Zahlungsbedingungen a. Bei Auftragserteilung leistet der AG eine Anzahlung in Höhe von 30 % des Auftragswertes gegen einen Anzahlungsbürgschaft. b. Die finalen Rechnungen sind an rechnungen@svf-ffo.de elektronisch zu versenden. c. Die Schlusszahlung erfolgt erst nach Erfüllung und Abnahme des Gesamtauftrages. Zur Abnahme gehört ebenfalls die Ablieferung gesondert geforderter Abnahme- und Werkzeugnisse und sonstiger Prüfunterlagen und Dokumentationsunterlagen.

9 Vertragsstrafe (§ 11 VOL/B) a. Bei schuldhafter Überschreitung der unter Ziff. 4 genannten Lieferfristen hat der Auftragnehmer als Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzuges 0, 1 v.H. des Endbetrages der Auftragssumme (netto) zu zahlen. b. Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt 5 v.H. der Auftragssumme (netto) begrenzt. c. Auch ohne ausdrücklichen Vorbehalt bei der Abnahme der Leistung kann eine verwirkte Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden. d. Dem AG bleibt es vorbehalten, einen weiteren Schaden geltend zu machen.

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Anlage 2.3

10 Hinweispflichten a. Der AN verpflichtet sich, sich rechtzeitig die notwendigen Montagearbeiten mit dem AG abzustimmen. Erkennbare Leistungshindernisse wird der AN dem AG frühzeitig mitteilen, damit dieser Maßnahmen treffen kann, um Störpotentiale zu vermeiden. b. Umweltgefährdende Baustoffe dürfen nicht eingebaut werden. Sollten in den ausgeschriebenen Baustoffen umweltgefährdende Stoffe sein, die die heute bekannten Grenzwerte überschreiten, so hat der AN den AG darauf unverzüglich hinzuweisen.

11 Pflichten des Auftragnehmers a. Der Auftragnehmer setzt für die Vertragserfüllung nur qualifizierte Mitarbeiter ein. Er ist berechtigt zur Leistungserbringung Dritte als Unterauftragnehmer einzusetzen. Die SVF kann aus wichtigem Grund den Austausch eines Unterauftragnehmers verlangen. b. Der Auftragnehmer (AN) hat eigenverantwortlich die notwendigen Lager- und Arbeitsplätze auf der Baustelle und – soweit erforderlich – Zufahrtswege abzustimmen und zu sichern. c. Die Baustelle ist täglich von Verpackungsmaterial usw. zu bereinigen und ordnungsgemäß durch den AN zu entsorgen. Insbesondere hat der AN die Vorschriften der Gewerbeabfallverordnung zu beachten

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