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2026-09-29 Eigenerklaerung-Zuverlaessigkeit-gemaess-KorruptionsbG-NRW 2026_5006_LL-2.docx

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Extrahierter Dokumenttext · Stand: 08.10.2026, 12:50 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.vergaben-wirtschaftsregion-aachen.de

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Eigenerklärung Zuverlässigkeit

[ ] Ich / Wir versichere(n) hiermit, dass keine Verfehlungen vorliegen, die meinen / unseren Ausschluss von der Teilnahme am Wettbewerb rechtfertigen könnten oder zu einem Eintrag in das Vergaberegister führen könnten. Mir ist bekannt, dass die Unrichtigkeit nachstehender Erklärung zu meinem Ausschluss vom Vergabeverfahren sowie zur fristlosen Kündigung eines etwa erteilten Auftrages wegen Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht aus wichtigem Grunde führen und eine Meldung des Ausschlusses und der Ausschlussdauer an die Informationsstelle für Vergabeausschlüsse nach sich ziehen kann.

Verfehlungen, die in der Regel zum Ausschluss des Bewerbers oder Bieters von der Teilnahme am Vergabeverfahren führen, sind - unabhängig von der Beteiligungsform, bei Unternehmen auch unabhängig von der Funktion des Täters oder Beteiligten - insbesondere:

  • Straftaten, die im Geschäftsverkehr oder in Bezug auf diesen begangen worden sind, u. a. Betrug, Subventionsbetrug, Untreue, Urkundenfälschung, wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren, Bestechung - auch im geschäftlichen Verkehr- oder Vorteilsgewährung,

  • das Anbieten, Versprechen oder Gewähren von unerlaubten Vorteilen an Personen, die Amtsträgern oder für den öffentlichen Dienst Verpflichteten nahestehen, oder an freiberuflich Tätige, die bei der Vergabe im Auftrag einer öffentlichen Vergabestelle tätig werden.

Verstöße gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, u.a. Absprachen über die Abgabe oder die Nichtabgabe von Angeboten, sowie die Leistung von konkreten Planungs- und Ausschreibungshilfen, die dazu bestimmt sind, den Wettbewerb zu beeinflussen, führen dann zum Ausschluss, wenn Tatsachen auch auf unrechtmäßige oder unlautere Einflussnahme auf das Vergabeverfahren hindeuten.

Ein Eintrag[1] in das Vergaberegister kann unabhängig von einem Vergabeausschluss auch erfolgen, wenn die Voraussetzungen des § 5 des Gesetzes zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen (Korruptionsbekämpfungsgesetz – KorruptionsbG) vorliegen. Danach liegt eine Verfehlung vor, wenn durch eine natürliche Person im Rahmen einer unternehmerischen Betätigung

  1. Straftaten nach §§ 331-335 (Vorteilsannahme, Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung, Bestechung), § 261 (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte), § 263 (Betrug), § 264 (Subventionsbetrug), § 265b (Kreditbetrug), 266 (Untreue), § 266a (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt), § 298 (Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen), § 299 (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), § 108e (Abgeordnetenbestechung) StGB und nach § 370 der Abgabeordnung,

  2. Straftaten nach §§ 19, 20, 20a, und 22 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen,

  3. Verstöße gegen § 81 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB),

  4. Verstöße gegen § 16 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes,

  5. Verstöße, die zu einem Ausschluss nach § 21 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz – SchwarzArbG) oder nach § 21 Arbeitnehmer-Entsendegesetz führen können oder geführt haben,

  6. Verstöße, die zu einem Ausschluss nach §13 Absatz 1 und 2 oder § 16 Absatz 1 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen führen, von Bedeutung, insbesondere in Bezug auf die Art und Weise der Begehung oder den Umfang des materiellen oder immateriellen Schadens, begangen worden sind.

Die Stadt Schleiden behält sich vor, bei Bedarf diese Erklärung auch von Nachunternehmern zu fordern.

Ist bei der Übermittlung des Angebots / Teilnahmeantrags der Vordruck nicht unterschrieben bzw. signiert / mit elektronischem Siegel versehen, wird das Angebot von dem Verfahren ausgeschlossen.
Datum:
Unterschrift / Firmenstempel
  1. Ein Eintrag erfolgt bei einer Verfehlung im Sinne des § 5 Absatzes 1 Nummer 1 bis 5 KorruptionsbG

    1. bei Zulassung der Anklage,

    2. bei strafrechtlicher Verurteilung,

    3. bei Erlass eines Strafbefehls,

    4. bei Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a Strafprozessordnung (StPO),

    5. nach Rechtskraft eines Bußgeldbescheids oder

    6. für die Dauer der Durchführung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall

    angesichts der Beweislage bei der meldenden Stelle kein vernünftiger Zweifel an einer

    schwerwiegenden Verfehlung besteht, und die Ermittlungs- bzw. die für das Bußgeldverfahren

    zuständige Verwaltungsbehörde den Ermittlungszweck nicht gefährdet sieht.

    Ein Eintrag im Sinne des § 5 Absatzes 1 Nummer 6 KorruptionsbG richtet sich nach §§ 13 Absatz3, 16 Absatz 4 Satz 2 und 3 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfallen ↑

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