| Begleitschein für Arbeiten durch Fremdfirmen | ||
| Exemplar für: Dezernat 4 / Fa. Name | ||
| Telefon- Nr. der Leitwarte: 0421 – 2182400 / Notruf (extern): 9-1111 Zuständige Objekt-/Bauüberwachung: Telefon- Nr. Herr / Frau: Vorname / Name, Firmenname, Mobil: Zuständige Gebäudebetriebstechnik: Telefon- Nr. Herr / Frau: Vorname / Name Mobil: Andernfalls Kontakt über Leitwarte. Notruf- Nr. der Universität: von jedem Haustelefon 07 / aus dem Amtsnetz 218-07 | ||
| a | Auftraggeber | Uni Bremen/Abt./Name: Dez.4, Ref. 41 |
| b | Vertragsfirma Auftragnehmer | Firma: PLZ: Ort: |
| c | Arbeitsauftrag | |
| d | Arbeitsort/-stelle: (Gebäude, Etage, Bereich) | |
| e | Zeitlicher Ablauf | Beginn: Datum: Uhrzeit: vorauss. Ende: Datum: evtl. Uhrzeit: r |
| f | Werden dabei Heiß- arbeiten ausgeführt? | [ ] Ja, z. B. Schweißen, Schneiden, Löten, Trennschleifen, Auftauen Dann Erlaubnisschein für Feuerarbeiten einholen! |
| g | Gefahrenermittlung Standort Feuerlöscher Fluchtwegsituation | [ ] Wurde bei der Ortsbegehung durchgeführt / dargestellt. Bei einem Monteurwechsel ist der AN verpflichtet, das neu eingesetzte Personal in die Gegebenheiten einzuweisen. |
| h | Einweisung ist erfolgt | für Fremdfirmenmitarbeiter: Datum/Unterschrift: für die Universität: Datum/Unterschrift: |
Der Auftragnehmer muss folgendes beachten:
- Dieser Begleitschein ist Bestandteil des Vertrages/Auftrags mit dem Auftragnehmer.
- Vor Beginn der Arbeiten wird jede aufsichtführende Person der jeweiligen Fremdfirma durch die Gebäudebetriebstechnik einer Sicherheitseinweisung unterzogen. Dies beinhaltet unter anderem gebäudespezifische Gefahren, vorhandener Feuerlöscher sowie die Fluchtwegsituation.
- Vor Beginn der Arbeiten müssen die möglichen Gefährdungen für Ihre Mitarbeiter ermittelt werden. Ihre Mitarbeiter müssen vor Beginn der Arbeiten durch Ihre aufsichtführende Person unterwiesen werden.
- Der von der Firma genannte Aufsichtsführende hat auf die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften seiner Mitarbeiter zu achten.
- Alle einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften müssen von Ihnen und Ihren Mitarbeitern bei der Ausführung des Auftrages beachtet werden.
- Bei Sicherheitsverstößen ist der Auftraggeber berechtigt, die Einstellung der Arbeiten bis zur Behebung des Mangels anzuordnen und zuwiderhandelnde Mitarbeiter von der weiteren Tätigkeit auszuschließen. Den Anordnungen des Auftraggebers ist unbedingt Folge zu leisten.
- Die von Ihnen eingesetzten Werkzeuge und Geräte, insbesondere Leitern und Gerüste, müssen in arbeitssicherem Zustand und gemäß den geltenden Vorschriften geprüft sein. Sie sind beim Verlassen des Arbeitsplatzes unter Verschluss zu bringen oder anderweitig zu sichern, so dass keine Gefahren für Personen oder Sachen davon ausgehen. Von der durch das Dezernat 4 bestimmten Objekt-/Bauüberwaschung erfolgt stichpunktartig eine Überprüfung der Werkzeuge und Geräte. Entsprechen die Werkzeuge oder Geräte nicht den Anforderungen wird eine schriftliche Abmahnung einschließlich Terminsetzung ausgesprochen.
- Das Benutzen von universitätseigenen Geräten und Materialien ist nur mit Genehmigung des Auftraggebers gestattet.
- Setzen Sie für gefährliche Arbeiten nur entsprechend qualifizierte Mitarbeiter ein. Die aufsichtführende Person muss Kenntnis über die Qualifikation und Tätigkeit des jeweiligen Mitarbeiters für Arbeiten im Sinne der DGUV besitzen und diesen zustimmen. Als gefährliche Arbeiten gelten insbesondere:
- Arbeiten mit Feuer (Schweißen, Schneiden, Löten, Trennschleifen, Brennen, Heizen)
- Arbeiten mit brennbaren Flüssigkeiten,
- der Umgang mit gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung),
- Arbeiten an oder in Nähe elektrischer Anlagen und Einrichtungen,
- Arbeiten mit Flurförderzeugen, Hubarbeitsbühnen und Gerüstbaumaßnahmen,
- Arbeiten, bei denen die Strahlenschutz-Verordnung zu beachten ist,
- Arbeiten, die besonderer Vorsorge bedürfen, weil unmittelbare Gefahren für Ihre und unsere Mitarbeiter bestehen.
- Achten Sie darauf, dass Ihre Mitarbeiter die notwendigen Körperschutzmittel (Augen- und Gesichtsschutz, Sicherheitsschuhe, Schutzhelm, Schutzhandschuhe, Gehörschutz usw.) tragen.
- Für alle Heißarbeiten, wie z. B. Schweiß-, Schneid- und Schleifarbeiten muss eine Erlaubnis eingeholt werden, damit entsprechende Schutzmaßnahmen durchgeführt und evtl. installierte Feuermeldeschleifen deaktiviert werden können. Durch Nichtbeachtung entstehende Kosten wegen Fehlalarmen trägt der Verursacher. Der Einholung des Heißarbeitsscheins hat über die zuständige Gebäudebetriebstechnik zu erfolgen.
- Sind Auftragsarbeiten in Bereichen mit besonderer Zugangsberechtigung (Gen-Labore, Isotopenräume etc.) durchzuführen, sind stets die Anordnungen der zuständigen Gebäudebetriebstechnik und Objekt-/Bauüberwachung zu beachten. Unbefugtes Bedienen von Maschinen und Geräten ist strengstens untersagt.
- Materiallager und Materialstapel müssen so angelegt werden, dass sie die Arbeitssicherheit, den Betrieb und Transport und Verkehrsfluss nicht gefährden.
- Das Mitbringen und Konsumieren von alkoholischen Getränken, Betäubungsmitteln oder vergleichbarem ist nicht gestattet. Mitarbeiter, bei denen der Verdacht besteht, dass ein entsprechender Konsum vorliegt, werden vom Betriebsgelände verwiesen.
- In der Universität Bremen gilt generelles Rauchverbot! (Ausnahme: - Raucherzonen!).
- Auf dem gesamten Gelände der Universität Bremen gilt die Straßenverkehrsordnung. Eine ausgegebene Parkerlaubnis gilt jeweils nur für ein Fahrzeug. Andere Fahrzeuge müssen auf den großen Parkplätzen (Nord oder Süd) abgestellt werden.
- Das Firmenpersonal darf sich nur in den zur Erfüllung ihres Auftrages notwendigen Räumen und Gebäudeteilen der Universität Bremen (außer Cafeteria und Mensa) aufhalten.
- Gebots-, Verbots- und Warnschilder müssen beachtet werden. Sie dürfen nicht entfernt oder unkenntlich gemacht werden.
- Fluchtwege und Fluchttüren sind gekennzeichnet, sie sind jederzeit freizuhalten. Markierungen dürfen nicht entfernt oder unkenntlich gemacht werden.
- Feuerlöscheinrichtungen und entsprechende Hinweisschilder dürfen nicht verdeckt oder anderweitig unbenutzbar gemacht werden.
- Betriebsstörungen, Beschädigungen usw. sind unverzüglich der Gebäudebetriebstechnik und Objekt-/Bauüberwachung zu melden.
- Der Auftragnehmer muss das Einbringen von Gefahrstoffen der Gebäudebetriebstechnik und Objekt-/Bauüberwachung bekanntgeben. Diese sind vorschriftsmäßig zu transportieren, zu lagern, zu verarbeiten und zu entsorgen. Die aufsichtführende Person hat dies sicherzustellen.
- Der Auftragnehmer meldet sich bei Beginn der Arbeiten und danach täglich bei der Gebäudebetriebstechnik an und ab.
Schlüssel werden bei Arbeitsbeginn ausgeliehen und sind nach Arbeitsende wieder zurückzugeben. Verlustige Schlüssel müssen ersetzt werden (Schadenersatz).
- Dauern Arbeiten nach 22.00 Uhr noch an oder sollen solche vor 7.00 Uhr begonnen werden, muss dies der Gebäudebetriebstechnik gemeldet werden. Sollen Arbeiten an Wochenenden (Sa./So.) oder Feiertagen durchgeführt werden, so ist eine Genehmigung der Gebäudetechnik einzuholen.
- Sollten Materiallieferungen zur Durchführung des Auftrages an der Universität eingehen, so ist im Vorfeld ein möglicher Lagerort bzw. ein Stellplatz eines eventuell notwendigen Containers mit dem Dezernat 4 und der zuständigen Gebäudebetriebstechnik abzustimmen.
- Sind im Arbeitsbereich oder angrenzend Brandmelder installiert, müssen diese vor dem täglichen Arbeitsbeginn abgeschaltet und nach Beendigung der täglichen Arbeit wieder angeschaltet werden. Der AN hat diesbezüglich die Gebäudebetriebstechnik zu informieren. Die Bedienung der Brandmeldeanlage erfolgt ausschließlich über die Gebäudebetriebstechnik. Anfallende Kosten, resultierend aus Fehlalarmen (z.B. Feuerwehreinsätze) gehen zu Lasten des Verursachers.
- Der AN ist verpflichtet, seinen Arbeitsbereich und die genutzten sanitären Anlagen in ordentlichem Zustand zu halten. Verunreinigungen sind unverzüglich zu beseitigen. Andernfalls erfolgt hierfür eine Fremdvergabe über die Baustellenleitung und legt die Kosten auf die Verursacher um.
- Der AN übernimmt für die Dauer der Arbeiten bis zur Abnahme die Funktion des Anlagenverantwortlichen für die beauftragten Arbeiten.
Unfälle und Verletzungen sind der Universität Bremen (Leitwarte, Tel. +49 - 421 - 218 - 2400) unbedingt anzuzeigen. Haus-Notruf-Nr. 07
Besondere Bestimmungen für die Unterhaltsreinigung gemäß Gefahrstoffverordnung
(Ergänzung vom 14. April 2010)
- Vor Aufnahme der Arbeiten hat der Auftragnehmer (AN) dem Auftraggeber (AG) folgende Unterlagen auszuhändigen:
- Sicherheitsdatenblätter der eingesetzten Reinigungsmittel.
- Betriebsanweisungen (BA) der eingesetzten Reinigungsmittel mit Unterschrift des AN.
- Detailliste mit Mengenangaben pro Reinigungsmittel und pro Putzmittelraum mit Unterschrift des AN.
Die Detaillisten und Betriebsanweisungen müssen in den Putzmittelräumen ausgehangen bzw. ausgelegt werden. Sie sind vom AN selbständig und regelmäßig zu aktualisieren.
- Der AN hat mit seinen Mitarbeitern 1-mal pro Jahr eine Gefahrstoffunterweisung durchzuführen. Er legt dafür spätestens mit der Dezemberrechnung dem AG einen schriftlichen Nachweis vor.
- Bei Neuverträgen führt der AG mit dem AN zu Vertragsbeginn eine Sicherheitsunterweisung durch. Dies ist vom AN bei Einsatz von neuem Personal eigenständig weiterzuführen und schriftlich zu dokumentieren. Dieser Nachweis ist dem AG ebenfalls zu übergeben.
- Der AN ist verpflichtet, sämtliche Grundreiniger, deren Mengen größer als 2 Liter pro Gebinde sind, in den Putzmittelräumen in Wannen zu stellen. Diese sind vom AN eigenständig zu beschaffen.