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Nachtragsanforderungen Vergabe.pdf

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Extrahierter Dokumenttext · Stand: 06.10.2026, 15:17 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.vmp-rheinland.de

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Nachträge – Kalkulation, Prüfbarkeit und Preisermittlung

  1. Allgemeine Anforderungen

Die Ermittlung und Abrechnung von Nachtragsleistungen erfolgt unter Beachtung der vertraglich vereinbarten Regelungen der VOB/B sowie der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des § 650c BGB, soweit diese Anwendung finden.

Nachträge sind dem Auftraggeber in ihrer Gesamtheit prüffähig, nachvollziehbar und transparent einzureichen. Sämtliche Nachtragspositionen sind kalkulatorisch vollständig aufzuschlüsseln. Die Kalkulation hat insbesondere die Kostenbestandteile

• Lohn,

• Material,

• Geräte,

• Nachunternehmerleistungen

getrennt auszuweisen.

Die angesetzten Zuschläge sind jeweils gesondert auszuweisen und müssen angemessen, nachvollziehbar und prüffähig sein. Pauschale oder nicht nachvollziehbar begründete Zuschläge können vom Auftraggeber im Rahmen der Nachtragsprüfung zurückgewiesen werden.

  1. Geänderte und zusätzliche Leistungen

Bei geänderten oder zusätzlichen Leistungen ist die Preisermittlung so vorzunehmen und darzustellen, dass die tatsächlich erforderlichen Kosten der Leistung sowie die hierfür angesetzten Zuschläge nachvollzogen und geprüft werden können.

Soweit für die Preisermittlung auf bestehende Vertragspreise, Kalkulationsansätze oder vergleichbare Leistungspositionen zurückgegriffen werden kann, ist dies in der Nachtragskalkulation nachvollziehbar darzustellen. Abweichungen von den bisherigen Kalkulationsansätzen sind zu begründen.

Bei Leistungen, die nicht unmittelbar aus den bestehenden Vertragspreisen abgeleitet werden können, ist die Preisbildung anhand der tatsächlichen bzw. erforderlichen Kosten nachvollziehbar darzustellen. Hierbei sind insbesondere die jeweiligen Mengen, Einheitspreise und Kostenbestandteile offenzulegen.

Die Nachtragskalkulation darf nicht allein auf einem pauschalen Gesamtpreis beruhen. Der Auftragnehmer hat die für die Preisbildung maßgeblichen Kalkulationsgrundlagen so darzustellen, dass eine sachgerechte Prüfung der geforderten Vergütung durch den Auftraggeber möglich ist.

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  1. Nachunternehmerleistungen

Soweit Nachunternehmerleistungen Bestandteil eines Nachtrags sind, sind diese ebenfalls vollständig und prüffähig aufzuschlüsseln.

Die Nachunternehmerleistung ist mindestens hinsichtlich

• Art und Umfang der Leistung,

• Lohn,

• Material,

• Geräte,

• sonstiger unmittelbar zuordenbarer Kosten sowie

• der angesetzten Zuschläge

nachvollziehbar darzustellen.

Ein lediglich pauschal angesetzter Nachunternehmerpreis ohne nachvollziehbare Aufschlüsselung genügt den Anforderungen an eine prüffähige Nachtragskalkulation grundsätzlich nicht.

Der Auftragnehmer hat auf Verlangen des Auftraggebers die der Nachtragskalkulation zugrunde liegenden Nachunternehmerangebote, Auftragsunterlagen und sonstigen geeigneten Nachweise vorzulegen, soweit diese für die Prüfung der Nachtragsforderung erforderlich sind.

  1. Zuschläge und eigene Kostenanteile

Die auf die einzelnen Kostenbestandteile angesetzten Zuschläge sind getrennt auszuweisen. Dies gilt insbesondere für Baustellengemeinkosten, Allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn, soweit diese nach den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen bei der Preisermittlung zu berücksichtigen sind.

Die Höhe der angesetzten Zuschläge ist nachvollziehbar darzustellen. Eine Mehrfachberücksichtigung bereits in den Einzelkosten oder in anderen Zuschlagspositionen enthaltener Kosten ist auszuschließen.

Insbesondere bei Nachunternehmerleistungen ist nachvollziehbar darzustellen, welche eigenen Leistungen und Kosten des Auftragnehmers über die Nachunternehmerleistung hinaus tatsächlich anfallen und welche Zuschläge hierauf angesetzt werden.

  1. Nachweise und Prüfung

Der Auftraggeber ist berechtigt, die zur Prüfung der Nachtragsforderung erforderlichen Kalkulationsunterlagen und geeigneten Nachweise anzufordern. Der Auftragnehmer hat diese innerhalb einer angemessenen Frist vorzulegen.

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Die vorstehenden Anforderungen dienen der Prüfbarkeit und Nachvollziehbarkeit der Nachtragskalkulation und lassen die gesetzlichen und vertraglichen Regelungen zur Ermittlung der Vergütung, insbesondere nach § 650c BGB und der VOB/B, unberührt.

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