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Zusätzliche Vertragsbedingungen
ZUSÄTZLICHE VERTRAGSBEDINGUNGEN für die Ausführung von Bauleistungen
Diese zusätzlichen Vertragsbedingungen gelten für alle Leistungen. Soweit Paragraphen angegeben sind, beziehen diese sich auf Teil B der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) in der zum Zeitpunkt dieser Ausschreibung gültigen Fassung.1
1 Vertragsbestandteile, Geltungsbereich
1.1. Für den Vertrag (Bestellung) gilt die unter 1.2 nachfolgende Rang- und Reihenfolge.
1.2. Vertragsbestandteile sind:
a. das Auftragsschreiben des Auftraggebers, die Leistungsbeschreibung inkl. Anlagen, sowie der auf Bieter-/ bzw. Bewerberfragen erteilten Auskünfte/Konkretisierungen des Auftraggebers, b. die Besonderen Vertragsbedingungen, c. diese Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen, d. etwaige Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen, e. die besonderen Vertragsbedingungen Tariftreue und Mindestarbeitsbedingungen, f. die einschlägigen technischen Vorschriften, einschließlich DIN-Normen, EN-Normen, sowie der europäischen Spezifikationen, g. die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen VOB/C, h. die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen VOB/B, i. die allgemeinen Einkaufbedingungen der Ruhrbahn GmbH.
Bei etwaigen Widersprüchen im Vertrag gelten die Vertragsbestandteile in vorstehender Reihenfolge.
1.3. Diese Zusätzlichen Vertragsbedingungen gelten auch für Nachträge sowie für weitere Aufträge über Bauleistungen, es sei denn, die Vertragsparteien treffen ausdrückliche und schriftliche abweichende Vereinbarungen.
2 Leistungsverzeichnis
2.1. Wenn der Auftragnehmer für sein Angebot eine selbst gefertigte Abschrift oder Kurzfassung benutzt hat, ist allein das vom Auftraggeber verfasste Leistungsverzeichnis verbindlich.
2.2. Ist im Leistungsverzeichnis bei einer Teilleistung eine Bezeichnung für ein bestimmtes Leitfabrikat mit dem Zusatz "oder gleichwertiger Art" verwendet worden, und fehlt die für das Angebot geforderte Bieterangabe, gilt das im Leistungsverzeichnis genannte Fabrikat als vereinbart.
3 Wahlpositionen, Bedarfspositionen
Sind im Leistungsverzeichnis für die wahlweise Ausführung einer Leistung Wahlpositionen (Alternativpositionen) oder für die Ausführung einer nur im Bedarfsfall erforderlichen Leistung Bedarfspositionen (Eventualpositionen) vorgesehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die in diesen Positionen beschriebenen Leistungen nach Aufforderung durch den Auftraggeber auszuführen. Die Entscheidung über die Ausführung von Wahlpositionen trifft der Auftraggeber in der Regel bei Auftragserteilung, über die Ausführung von Bedarfspositionen nach Auftragserteilung.
1 Im Text und in den Vertragsbestandteilen genannten Rechtsnormen sind ausschließlich in der zur Zeit des Vertragsabschlusses gültigen Fassung verbindlich. Stand: 01.12.2025 Seite 1 von 11
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4 Technische Regelwerke (zu § 1)
In den Verdingungsunterlagen genannte technische Regelwerke sind Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 4.
5 Preisermittlungen (zu § 2)
5.1. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen die Preisermittlung für die vertragliche Leistung (Urkalkulation) dem Auftraggeber verschlossen zur Aufbewahrung zu übergeben. Der Auftraggeber darf die Preisermittlung bei Vereinbarung neuer Preise oder zur Prüfung von sonstigen vertraglichen Ansprüchen öffnen und einsehen, nachdem der Auftragnehmer davon rechtzeitig verständigt und ihm freigestellt wurde, bei der Einsichtnahme anwesend zu sein. Die Preisermittlung wird danach wieder verschlossen. Die Preisermittlung wird nach vorbehaltloser Annahme der Schlusszahlung zurückgegeben.
5.2. Sind nach § 2 Abs. 3, 5, 6, 7 und/oder Abs. 8 Nr. 2 Preise zu vereinbaren, hat der Auftragnehmer seine Preisermittlungen für diese Preise einschließlich der Aufgliederung der Einheitspreise (Zeitansatz und alle Teilkostenansätze), spätestens mit dem Nachtragsangebot vorzulegen sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
5.3. Nrn. 5.1 und 5.2 gelten auch für Unterauftragnehmerleistungen.
5.4. Die Urkalkulation - soweit gefordert - ist gemäß den Vorgaben des Vergabe- und Vertragshandbuchs (VHB) zu erstellen. Insbesondere sind folgende Bestandteile in der Urkalkulation auszuweisen:
a. Einzelkosten der Teilleistungen (Material-, Lohn- und Gerätekosten), b. Gemeinkosten der Baustelle (BGK), c. Allgemeine Geschäftskosten (AGK), d. Zuschläge für Wagnis und Gewinn.
Die Urkalkulation muss sich klar auf die Positionen des Leistungsverzeichnisses beziehen. Es ist sicherzustellen, dass jede Position mit den entsprechenden Mengenansätzen und Einheitspreisen vollständig aufgeführt ist. Nachweise (z. B. Lieferantenangebote, Preislisten) sind der Urkalkulation beizufügen, soweit sie zur Nachvollziehbarkeit erforderlich sind.
6 Einheitspreise
Der Einheitspreis ist der vertragliche Preis, auch wenn im Angebot der Gesamtbetrag einer Ordnungszahl (Position) nicht dem Ergebnis der Multiplikation von Mengenansatz und Einheitspreis entspricht.
7 Ankündigung von Über- und Unterschreitungen der Mengenansätze (zu § 2)
Ist für den Auftragnehmer erkennbar, dass eine über 10 v. H. hinausgehende Über- oder Unterschreitung des Mengenansatzes zu erwarten ist, hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen; unterlässt er dies schuldhaft, hat er dem Auftraggeber den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen.
8 Änderung des Mengenansatzes bei Stundenlohnarbeiten (zu § 2)
Bei Stundenlohnarbeiten gelten die vereinbarten Verrechnungssätze unabhängig von der Anzahl der geleisteten Stunden.
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9 Ankündigung von außervertraglichen Leistungen (zu § 2)
9.1. Der Auftragnehmer hat die vertragliche Nebenpflicht, seinen Anspruch auf Vergütung zusätzlicher Leistungen vor der Ausführung dieser Leistungen schriftlich anzukündigen. Dasselbe gilt, wenn der Auftragnehmer wegen Änderungen des Bauentwurfs oder anderer Anordnungen des Auftraggebers für die von der Änderung oder Anordnung betroffenen Leistungen einen höheren Preis beansprucht, als dieser für die im Vertrag vorgesehenen Leistungen vereinbart ist.
9.2. Gleichzeitig hat der Auftragnehmer für die Vergütung der zusätzlichen oder geänderten Leistung ein schriftliches Nachtragsangebot mit einer Beschreibung der angebotenen Leistung und Bezifferung des hierfür geforderten Preises vorzulegen.
9.3. Falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, gelten für Nachträge ebenfalls die Bedingungen des Hauptauftrages.
10 Ausführungsunterlagen (zu § 3)
10.1. Der Auftragnehmer hat - entsprechend dem Baufortschritt - dem Auftraggeber den Zeitpunkt, zu dem er die nach dem Vertrag vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen benötigt, so frühzeitig anzugeben, dass die Übergabe durch den Auftraggeber rechtzeitig erfolgen kann.
10.2. Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom Auftraggeber als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet und freigegeben sind.
10.3. Der Auftragnehmer hat, soweit ihm Pläne, Zeichnungen, Berechnungen oder sonstige Unterlagen überlassen werden, diese auf ihre technische Richtigkeit, Vollständigkeit und Vertragskonformität zu überprüfen und etwaige Unstimmigkeiten und/oder entdeckte oder vermutete Mängel dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
11 Veröffentlichungen, Vervielfältigungen
11.1. Der Auftragnehmer darf Veröffentlichungen über die Leistung nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers vornehmen.
11.2. Der Auftraggeber darf die vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Ausführungsunterlagen für die Durchführung der Leistung und ihre Erhaltung vervielfältigen und verwenden, für andere Zwecke nur mit Zustimmung des Auftragnehmers.
12 Ausführung (zu § 4)
12.1. Der vom Auftragnehmer bestellte und verantwortliche Bauleiter ist dem Auftraggeber schriftlich mit Namen und Anschrift zu benennen; er muss die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen. Der Bauleiter darf ohne Einverständnis des Auftraggebers nicht gewechselt werden.
12.2. Dem Auftragnehmer obliegt die Verkehrssicherungspflicht seines Arbeitsbereiches. Der Auftragnehmer hat alle Maßnahmen zur Sicherung und Regelung des Verkehrs innerhalb des Arbeitsbereiches, die für die von ihm auszuführenden Arbeiten erforderlich sind, auch außerhalb der Arbeitszeit, durchzuführen. Der Auftragnehmer hat für diese ihm obliegenden Verpflichtungen einen Verantwortlichen und dessen Stellvertreter zu bestellen und diese dem Auftraggeber zu benennen. Einer der Verantwortlichen muss ständig erreichbar sein.
12.3. Für die Koordination der Leistungen innerhalb des Leistungsumfangs, einschließlich die Koordination der Unterauftragnehmer des Auftragnehmers, ist der Auftragnehmer verantwortlich. Arbeiten verschiedene Unternehmen auf derselben Baustelle an unterschiedlichen Gewerken, so haben sie den Arbeitsablauf im gegenseitigen Benehmen so zu regeln, dass sie sich nicht behindern und die Fertigstellungsfristen eingehalten werden können. Sollte der Auftragnehmer
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durch einen auf derselben Baustelle Dritten in der Ausführung seiner Tätigkeiten behindert werden (Störer), so hat sich der Auftragnehmer vorrangig an den Störer zu wenden.
12.4. Die vom Auftraggeber beigestellten Materialien werden ggf. zu Lagerplätzen, die in angemessener Entfernung von der Baustelle liegen, geliefert und nach vorheriger Benachrichtigung des Auftragnehmers diesem dort übergeben. Die Materialien sind sparsam und sachgemäß zu behandeln. Für das Abhandenkommen von übergebenen Materialien, Beschädigungen, die durch unsachgemäße Behandlung entstanden sind und für vergeudete oder verdorbene Materialien haftet der Auftragnehmer in voller Höhe. Er und seine Erfüllungsgehilfen haben sich bei der Anlieferung von Materialien von der richtigen Menge und der geforderten Qualität zu überzeugen.
12.5. Auskünfte an Dritte (z. B. Passanten, Anlieger, Behörden und Sonstige) über den zeitlichen oder technischen Ablauf der Baustelle, über betriebliche Dispositionen, ausführungstechnische Einzelheiten und anderes erteilt allein der Auftraggeber. Jeder Fragesteller ist dorthin zu verweisen.
13 Bautagesberichte (zu § 4)
13.1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, täglich Bautagesberichte zu führen und dem Auftraggeber täglich, sofern dieser nicht mit einem längeren Zeitabschnitt einverstanden ist, eine Durchschrift zu übergeben. Die Einverständniserklärung muss schriftlich erfolgen. Der Auftraggeber hat die Kenntnisnahme der Bautagesberichte durch seine Unterschrift zu bestätigen. Er ist berechtigt, abweichende Sachdarstellungen im Bautagesbericht zu vermerken.
13.2. Die Bautagesberichte müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung des Auftrages von Bedeutung sein können. In Bautagesberichte aufzunehmende Angaben von Bedeutung können je nach Art der Leistung insbesondere sein:
a. Wetter, Temperaturen, b. Beginn und Ende der Arbeitszeit, c. Zahl der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitskräfte nach ihrer Qualifikation, d. Zahl und Art der eingesetzten Großgeräte sowie deren Zu- und Abgang, e. Anlieferung von Hauptbaustoffen, f. Art, Umfang und Ort der geleisteten Arbeiten mit den wesentlichen Angaben über den Baufortschritt (Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfanges, Betonierungszeiten und dergleichen), g. Behinderung und Unterbrechung der Ausführung, h. Arbeitseinstellung mit Angabe der Gründe, i. Unfälle und sonstige wichtige Vorkommnisse.
13.3. Verwendete Materialien, die nicht in den Bautagesberichten verzeichnet und unterschrieben sind, werden nicht vergütet.
14 Baustellenräumung (zu § 4)
Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Lagerplätze, Arbeitsplätze und Zufahrtswege sind nach der Bauausführung wieder in den Zustand wie vor Baubeginn zu versetzen.
15 Anlagen im Baubereich (zu § 4)
Sind zur Erfüllung der vertraglichen Leistung bestehende Anlagen zu ändern oder zu beseitigen, so hat der Auftragnehmer die Einwilligung des Auftraggebers einzuholen. Bei Arbeiten auf Grundstücken, die nicht Eigentum bzw. Besitz des Auftraggebers sind, hat der Auftragnehmer zusätzlich den Eigentümer bzw. Besitzer der Anlage rechtzeitig von dem Zeitpunkt der Änderung oder Beseitigung zu verständigen.
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16 Umweltschutz (zu § 4)
Zum Schutz der Umwelt, der Landschaft und der Gewässer hat der Auftragnehmer die durch die Arbeiten hervorgerufenen Beeinträchtigungen auf das unvermeidbare Maß einzuschränken. Behördliche Anordnungen oder Ansprüche Dritter wegen der Auswirkungen der Arbeiten hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
17 Holzprodukte
17.1. Holzprodukte als Bestandteil der Bauleistung (wenn der Warenwert des Holzes mindestens 2.000 EUR beträgt) müssen nach FSC/PEFC oder gleichwertig zertifiziert sein oder die für das jeweilige Herkunftsland geltenden Kriterien des FSC oder PEFC einzeln erfüllen.
17.2. Der Nachweis der Anforderungen aus Nr. 17.1 ist vom Auftragnehmer bei Anlieferung auf der Baustelle durch Vorlage eines Zertifikates von FSC oder PEFC oder eines Gleichwertigkeitsnachweises oder durch Einzelnachweis zu erbringen.
17.3. Der Nachweis der Gleichwertigkeit - d. h. Übereinstimmung des Zertifikates mit dem für das jeweilige Herkunftsland geltenden Standards von FSC oder PEFC - bzw. der Nachweis, dass die im jeweiligen Herkunftsland geltenden Kriterien des FSC oder PEFC einzeln erfüllt werden, ist durch eine Prüfung des Thünen-Institut oder dem Bundesamt für Naturschutz (BfN) zu erbringen.
18 Unterauftragnehmer (zu § 4)
18.1. Der Auftragnehmer darf Leistungen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers an Unterauftragnehmer übertragen. Sie müssen fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sein. Dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachkommen und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen.
18.2. Der Auftragnehmer muss sicherstellen, dass die Unterauftragnehmer die ihm übertragenen Leistungen nicht weitervergeben, es sei denn, der Auftraggeber hat zuvor schriftlich zugestimmt. Die Nummer 18.1. gilt entsprechend.
19 Ausführungsfristen (zu § 5)
19.1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die im Vertrag festgelegten Ausführungstermine und Ausführungsfristen einzuhalten. Bei Nichteinhaltung der Ausführungstermine oder Ausführungsfristen haftet der Auftragnehmer für alle dem Auftraggeber daraus entstehenden Schäden.
19.2. Verlängerungen der Ausführungstermine oder Ausführungsfristen, z. B. infolge von Witterungseinflüssen, mit denen bei Angebotsabgabe gerechnet werden musste, begründen keine Ansprüche auf besondere Vergütung. Schadenersatzansprüche nach § 6 Nr. 6 VOB/B bleiben unberührt.
19.3. Der Auftragnehmer gerät bei schuldhafter Termin- oder Fristüberschreitung ohne weiteres, auch ohne besondere Mahnung, in Verzug.
20 Witterungseinflüsse (zu § 6)
Ausführungsfristen, die in der Bestellung, der Baubeschreibung oder den Besonderen Vertragsbedingungen festgelegt sind, werden bei Behinderung durch Witterungseinflüsse, mit denen bei Angebotsabgabe normalerweise nicht gerechnet werden musste, folgendermaßen verlängert:
Für die Fristverlängerung werden die zur Arbeitsausführung vorgesehenen Werktage
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berücksichtigt, an denen aus zwingenden witterungsbedingten Gründen Bauleistungen nicht erbracht oder bei denen die Ausführung der Bauleistungen spätestens drei Stunden nach Beginn des Arbeitstages abgebrochen wurden und an diesem Tag nicht wieder aufgenommen werden konnten. Diese Unterbrechung muss dem Auftraggeber am selben Tag angezeigt werden, bei einer zu erwartenden mehrtägigen Unterbrechung auch deren voraussichtliche Dauer.
21 Wettbewerbsbeschränkungen (zu § 8 Abs. 4), Antikorruptionsklausel
21.1. Unbeschadet sonstiger Kündigungs- und Rücktrittsrechte ist der Auftraggeber gem. § 314 BGB berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn der Auftragnehmer oder eine Person, die von ihm beauftragt oder für ihn tätig ist bzw. war
a. aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt. b. dem Auftraggeber oder dessen Mitarbeitern oder von diesem beauftragten Dritten, die mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags betraut sind, oder ihnen nahestehenden Personen, Geschenke, andere Zuwendungen oder sonstige Vorteile unmittelbar oder mittelbar in Aussicht stellt, anbietet, verspricht oder gewährt. c. gegenüber dem Auftraggeber, dessen Mitarbeitern oder beauftragten Dritten strafbare Handlungen begeht oder dazu Beihilfe leistet, die unter § 298 StGB (Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen), § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), § 333 StGB (Vorteilsgewährung), § 334 StGB (Bestechung), § 17 UWG (Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen) oder § 18 UWG (Verwertung von Vorlagen) fallen.
21.2. Wenn der Auftragnehmer nachweislich Handlungen gem. Nummer 21.1 a vorgenommen hat, ist er dem Auftraggeber zu einem pauschalen Schadensersatz in Höhe von 15 v. H. der Abrechnungssumme verpflichtet, es sei denn, ein Schaden in anderer Höhe wird nachgewiesen. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt oder bereits erfüllt ist.
21.3. Bei nachgewiesenen Handlungen gem. Nummer 21.1 b oder 21.1 c ist der Auftragnehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe 5 v. H. der Abrechnungssumme verpflichtet.
21.4. Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.
22 Bewachung und Verwahrung
Bewachung und Verwahrung der Bauunterkünfte, Arbeitsgeräte, Arbeitskleidung usw. des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen - auch während der Arbeitsruhe - ist Aufgabe des Auftragnehmers; der Auftraggeber ist dafür nicht verantwortlich, auch wenn sich diese Gegenstände auf seinen Grundstücken befinden.
23 Mitteilung von Bauunfällen
Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschaden entstanden ist, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
24 Haftung (zu § 10)
24.1. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter wegen schädigender Auswirkungen (Schäden, Nachteile, Verlust oder Belästigungen), die durch den Auftragnehmer oder seiner Erfüllungsgehilfen oder Unterauftragnehmer verursacht wurden, freizustellen. Dies gilt nicht für schädigende Auswirkungen, die trotz vertragsgemäßer Ausführung unvermeidbar sind, es sei denn, dass die schädigenden Auswirkungen auf einen Änderungsvorschlag oder ein Nebenangebot des Auftragnehmers zurückzuführen sind.
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Zusätzliche Vertragsbedingungen
24.2. Der Auftragnehmer wird sich gegen Haftpflichtschäden, die im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrages entstehen können, für die Dauer seiner Ausführungs- und Gewährleistungspflicht einschließlich etwaiger Unterauftragnehmerleistungen in ausreichender Höhe versichern. Die Haftpflichtsumme muss pro Schadensereignis - soweit nicht im Einzelfall höher gefordert - für Personen-, Sach- und Vermögensschäden mindestens 2,0 Mio. EUR betragen und muss für die Dauer der gesamten Leistungsausführung aufrechterhalten werden.
24.3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Nachweis über die geforderten Versicherungssummen zu führen. Die Kosten für die Versicherungen sind in die Einheitspreise einzurechnen.
25 Vertragsstrafe (zu § 11)
Die Vertragsstrafe kann bis zur Fälligkeit der Schlussrechnung im Sinne des § 16 Abs. 3, Nr. 1 VOB/B geltend gemacht werden.
26 Abnahme (zu § 12)
26.1. Der Auftragnehmer hat die Abnahme, ggf. auch Teilabnahme (§ 12 Abs. 2 VOB/B), rechtzeitig schriftlich zu beantragen. Die Frist des § 12 Abs. 1 VOB/B wird auf 18 Werktage verlängert.
26.2. Die Leistung wird förmlich gemeinsam abgenommen. Das Ergebnis wird in einem Abnahmeprotokoll dokumentiert und ist von beiden Vertragsparteien zu unterschreiben.
26.3. Der Auftragnehmer hat bei der Abnahme mitzuwirken und die erforderlichen Arbeitskräfte und Messgeräte zu stellen.
26.4. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme wegen wesentlicher Mängel, zeigt der Auftragnehmer nach Erledigung der Mängel dem Auftraggeber unverzüglich erneut die Fertigstellung an. Der Auftraggeber bestimmt hierauf erneut im Benehmen mit dem Auftragnehmer gemäß Ziffer 26.1. schriftlich den Termin der Abnahme.
27 Gewährleistung (zu § 13)
27.1. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt fünf Jahre, sofern nicht ausdrücklich eine andere Verjährungsfrist vereinbart ist.
27.2. Werden innerhalb der vorgenannten Verjährungsfristen Mängel an den Lieferungen und Leistungen festgestellt, so sind diese unverzüglich zu beseitigen.
28 Abrechnung (zu § 14)
28.1. Die für die Abrechnung notwendigen Feststellungen sind auf der Baustelle möglichst gemeinsam zu treffen. Für Leistungen, die bei der Weiterführung der Arbeiten nur schwer feststellbar sind, hat der Auftragnehmer rechtzeitig gemeinsame Feststellungen zu beantragen.
28.2. Aus den o. g. Feststellungen, Abrechnungszeichnungen oder anderen Aufmaßunterlagen müssen alle Maße und sonstige, für die Rechnungsprüfung relevanten Angaben, unmittelbar zu ersehen sein.
28.3. Die Aufmaßblätter müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
a. Auftragnehmer, b. Auftraggeber, c. Bezeichnung der Bauleistung, d. Bestellnummer, e. Nummer des Aufmaßblattes, f. Ordnungszahl (OZ).
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28.4. Die Originale der Aufmaßblätter, Wiegescheine und ähnliche Abrechnungsbelege erhält der Auftraggeber, die Durchschriften der Auftragnehmer.
28.5. Bei Aufmaß und Abrechnung sind Längen und Flächen auf zwei Stellen nach dem Komma, Rauminhalte und Gewichte auf drei Stellen nach dem Komma zu runden.
28.6. Kommt eine Vertragspartei mit der von ihr für das gemeinsame Aufmaß geschuldeten Mitwirkung in Verzug, so sind die einseitigen Feststellungen der anderen Vertragspartei für die Abrechnung verbindlich, soweit nicht deren Unrichtigkeit bewiesen wird.
29 Preisnachlässe
29.1. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, wird ein als v. H.-Satz angebotener Preisnachlass bei der Abrechnung und den Zahlungen von den Einheits- und Pauschalpreisen abgezogen, auch von denen der Nachträge, deren Preise auf der Grundlage der Preisermittlung für die vertragliche Leistung zu bilden sind. Dies gilt auch, wenn der Preisnachlass auf die Auftragssumme bezogen ist.
29.2. Ändern sich durch die Anwendung einer Preisgleitklausel die vertraglich vereinbarten Einheitspreise, gelten vereinbarte Preisnachlässe auch auf die durch die Preisgleitklausel neu errechneten Einheitspreise.
30 Rechnungen (zu §§ 14 und 16)
30.1. Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnung zu bezeichnen und in elektronischer Form einzureichen (rechnung@ruhrbahn.de). Die Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren.
30.2. In jeder Rechnung sind die Bestellnummer und die Bezeichnung der Bauleistung unbedingt anzugeben. Außerdem sind die Teilleistungen in der Reihenfolge mit der Ordnungszahl (Position) und der Bezeichnung - gegebenenfalls abgekürzt - wie im Leistungsverzeichnis aufzuführen.
30.3. Die notwendigen Rechnungsunterlagen (z. B. Mengenberechnungen, Abrechnungszeichnungen, Handskizzen oder andere Belege) sind ebenfalls einfach einzureichen.
30.4. Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) und dem Umsatzsteuerbetrag in Summe gem. § 14 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz aufzustellen.
30.5. In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben.
31 Stundenlohnarbeiten (zu § 15)
31.1. Stundenlohnarbeiten sind dem Auftraggeber unter der Angabe von Gründen und des Umfangs anzuzeigen. Eine Vergütung erfolgt nur nach vorheriger Einwilligung des Auftraggebers.
31.2. Der Auftragnehmer hat über Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich Stundenlohnzettel in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Diese müssen außer den Angaben nach § 15 Abs. 3 VOB/B
a. das Datum, b. die Bezeichnung der Baustelle, c. die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle, d. die Art der Leistung, e. die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufsgruppen, f. die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, g. ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und
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h. die geleisteten Maschineneinsatzstunden je Gerät mit den Gerätekenngrößen
enthalten.
Die Originale der Stundenlohnzettel verbleiben beim Auftraggeber, die genehmigten Durchschriften erhält der Auftragnehmer.
31.3. Stundenlohnrechnungen müssen entsprechend den Stundenlohnzetteln aufgegliedert werden. Die Unterschrift unter Stundenlohnzetteln gilt nicht als Rechnungsanerkennung. Sind Stundenlohnarbeiten mit anderen Leistungen verbunden, so sind diese in der Rechnung gesondert aufzuführen.
32 Zahlungen (zu § 16)
32.1. Alle Zahlungen werden bargeldlos in Euro geleistet.
32.2. Die Zahlung gilt mit der Gutschrift auf das Konto des Auftragnehmers als bewirkt.
32.3. Bei Vorauszahlungen nach § 16 Abs. 2 VOB/B ist die Sicherheit durch Bürgschaft (Formular des Auftraggebers) zu leisten.
32.4. Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber an den für die Durchführung des Vertrags bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet.
32.5. Ein angebotenes Skonto wird bei jeder einzelnen Zahlung (Abschlags-/Voraus-/Teilschluss-/ Schlusszahlung) abgezogen, bei der die vereinbarte Zahlungsfrist eingehalten wird.
33 Überzahlungen (zu § 16)
33.1. Sollte die Rechnungsprüfung ergeben, dass eine Überzahlung erfolgt ist, so verpflichtet sich der Auftragnehmer zu deren Rückzahlung. Er kann sich nicht auf einen Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB berufen.
33.2. Im Falle der Überzahlung hat der Auftragnehmer den überzahlten Betrag zu erstatten. Leistet er innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschreibens nicht, befindet er sich ab diesem Zeitpunkt mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat Verzugszinsen in Höhe von 9% über dem Basiszinssatz des § 247 BGB zu zahlen. Auf einen Wegfall der Bereicherung kann sich der Auftragnehmer nicht berufen.
34 Abtretung
Eine Abtretung oder Teilabtretung wirkt gegenüber dem Auftraggeber erst, wenn der Auftraggeber der Abtretung schriftlich zugestimmt hat.
35 Sicherheitsleistung durch Einbehalt (zu § 17)
35.1. Eine Sicherheit kann wahlweise durch Einbehalt oder durch Bürgschaft (vgl. Ziffer 36) eines Kreditinstitutes oder Kreditversicherers geleistet werden.
35.2. Die Sicherheit für Vertragserfüllung erstreckt sich auf die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag, insbesondere für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung einschließlich Abrechnung, Gewährleistung und Schadensersatz sowie auf die Erstattung von Überzahlungen einschließlich der Zinsen. Sie wird in Höhe von fünf Prozent von allen zu leistenden Zahlungen - mit Ausnahme von Vorauszahlungen - einbehalten.
35.3. Die Sicherheit für Gewährleistung erstreckt sich auf die Erfüllung der Ansprüche auf Gewährleistung einschließlich Schadensersatz.
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Zusätzliche Vertragsbedingungen
36 Sicherheitsleistung durch Bürgschaften (zu §§ 16 und 17)
36.1 Eine Sicherheit kann wahlweise durch Einbehalt (vgl. Ziffer 35) oder durch Bürgschaft eines Kreditinstitutes oder Kreditversicherers geleistet werden.
36.2 Für Sicherheiten durch Bürgschaften sind die Formblätter des Auftraggebers zu verwenden.
36.3 Die Bürgschaft ist von einem in der Europäischen Union oder einem Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder Mitglied des WTO- Dienstleistungsübereinkommens (GATS) ist, zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers zu stellen.
36.4 Die Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag der Sicherheit in nur einer Urkunde zu stellen.
36.5 Die Bürgschaft ist unbefristet gültig, sie erlischt mit Rückgabe der Bürgschaftsurkunde.
36.6 Die Urkunde über eine - eventuell vertraglich vereinbarte - Vertragserfüllungsbürgschaft wird nach vorbehaltloser Annahme der Schlusszahlung und nach schriftlicher Aufforderung des Auftragnehmers zurückgegeben, wenn der Auftragnehmer
a. die Leistung vertragsgemäß erfüllt hat, b. etwaige erhobene Ansprüche (einschließlich Ansprüche Dritter) befriedigt hat und c. eine vereinbarte Sicherheit für Mängelansprüche geleistet hat.
36.7. Die Urkunde über die Mängelanspruchsbürgschaft wird auf Verlangen, abweichend von § 17 Abs. 8, Nr. 2 VOB/B erst zurückgegeben, wenn alle Verjährungsfristen für Mängelansprüche abgelaufen und die bis dahin erhobenen Mängelansprüche erfüllt sind.
36.8. Für vereinbarte Vorauszahlungen (§ 16 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B) ist Sicherheit durch Bürgschaft zu leisten. Die Urkunde über eine Vorauszahlungsbürgschaft wird auf schriftliches Verlangen des Auftragnehmers zurückgegeben, wenn der mit der Vorauszahlungsbürgschaft vorgesehene Sicherungszweck erfüllt ist.
37 Verträge mit ausländischen Auftragnehmern (zu § 18)
Bei Auslegung des Vertrages ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste Vertragswortlaut verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache. Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) vom 11. April 1990 wird ausgeschlossen.
38 Erklärungen des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer erklärt mit der Auftragsannahme, seine Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Sozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäß zu erfüllen.
39 Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers (zu § 18)
Abweichende oder zusätzliche Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden nicht anerkannt, auch wenn der Auftraggeber diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Jegliche im Schriftverkehr eingedruckte oder in sonstiger Weise aufgenommene Hinweise auf derartige Bedingungen des Auftragnehmers haben keine Wirkung gegenüber dem Auftraggeber. Ebenso wenig gilt die Leistung von An- und Zwischenzahlungen oder die Entgegennahme von Lieferungen oder Leistungen als Annahme dieser Bedingungen.
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40 Salvatorische Klausel
40.1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform in deutscher Sprache.
40.2. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen oder ein Teil einer Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein (werden) oder eine Regelung dieses Vertrages lückenhaft sein (werden), so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Die unwirksame bzw. nichtige oder lückenhafte Bestimmung ist zwischen den Vertragsparteien durch eine Regelung zu ersetzen, die dem Willen der Vertragsparteien möglichst nahe kommt.
40.3. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Essen.
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