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Anlage_1_Kaufmännische Bedingungen.pdf

Lieferung und Montage einer Straßenbahn-Fahrleitungsanlage in Essen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 06.10.2026, 11:48 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.subreport.de

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Kaufmännische Bedingungen

Kaufmännische Bedingungen

Maßnahme: 2026/EU 038 Montage einer Fahrleitungsanlage im Bereich Haus-Berge- Straße in Essen (Citybahn), VE 4.10

Subreport ELViS-ID: E12414824

1 Vertragsbestandteile

(1) Vertragsbestandteile sind:

a) das Auftragsschreiben des Auftraggebers (nachfolgend AG genannt)

b) das Leistungsverzeichnis einschließlich Anlagen inklusive der auf Bieterfragen erteilten Auskünfte/ Konkretisierungen

c) die kaufmännischen Bedingungen

d) die zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen

e) die beiliegenden besonderen Vertragsbedingungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Einhaltung des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (BVB Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen)

f) die einschlägigen technischen Vorschriften einschließlich DIN-Normen, EN-Normen sowie der europäischen Spezifikation

g) die allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen VOB/C

h) die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen VOB/B

i) die allgemeinen Einkaufbedingungen der Ruhrbahn GmbH.

(2) Die Vertragsbestandteile gelten bei Widersprüchen in der aufgeführten Reihenfolge.

(3) Allgemeine Geschäftsbedingungen, insbesondere Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers (nachfolgend AN genannt), haben keine Gültigkeit und werden nicht Vertragsbestandteil.

2 Terminplan / Abwicklung des Auftrages

(1) Im Rahmen der Vorbereitung zu dieser Baumaßnahme wurde ein möglicher Bauablauf erarbeitet. Die Bauablaufplanung ist ein Konzept, welches der AN für seinen Bauablauf nutzen und optimieren kann. Gem. Planung ist mit den Arbeiten Anfang März 2027 zu beginnen. Zurzeit wird eine Fertigstellung der Gesamtmaßnahme für Ende 2027 angestrebt. Zwischentermine sind seitens des AG ebenfalls definiert.

(2) Detaillierte Informationen sind der Baubeschreibung Fahrleitungsanlage, VE4.10 (Ziffer 3.2 bis Ziffer 3.5) zu entnehmen, welche den Vergabeunterlagen beigefügt ist.

(3) Wenn dem AN im Verlauf der Baumaßnahme zeitliche Verschiebungen im Projektverlauf bekannt werden, hat dieser diese umgehend dem AG anzuzeigen. Weiterhin muss der AN alle Möglichkeiten ausschöpfen, um Kosten durch Verzögerungen zu vermeiden. Eventuell anfallende Kosten sind dem AG unverzüglich nach Kenntnis der Verzögerung aufzuzeigen.

(4) Eine genaue, detaillierte Koordination und Terminierung der einzelnen Gewerke erfolgt im Vorfeld in Abstimmungsgesprächen mit den am Bau beteiligten Firmen, mit dem AG und dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo).

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Kaufmännische Bedingungen

3 Ausführungsunterlagen

(1) Der AN ist verpflichtet, sich mit den Einzelheiten des Vertrages sowie den Gegebenheiten des jeweiligen Leistungsortes vertraut zu machen.

(2) Alle ggf. notwendigen Lage- und Einbaupläne oder Einzelzeichnungen und sonstigen Unterlagen, die der AN zu erstellen hat, sind dem Projektleiter des AG so rechtzeitig vor Fertigungsbeginn zur Überprüfung vorzulegen, dass evtl. noch notwendige Korrekturen vorgenommen werden können. Dabei hat der AN einen im Einzelfall angemessenen Zeitbedarf für Kenntnisnahme, Durchsicht und Prüfung durch den AG zu berücksichtigen.

(3) Der AN stellt rechtzeitig alle ggf. für amtliche Prüfungen, Abnahmen und Genehmigungen erforderlichen Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen, soweit sie nach dem Vertrag von ihm zu beschaffen sind, in erforderlicher Anzahl auf seine Kosten zur Verfügung.

4 Aufträge

(1) Aufträge einschließlich etwaiger Nachträge werden schriftlich erteilt. Sofern in Ausnahmefällen ein Auftrag mündlich oder durch telekommunikative Erklärungen (z. B. per E-Mail) erteilt wird, ist er nur dann verbindlich, wenn er durch schriftliche Annahmeerklärungen (Bestellung) des AG bestätigt wird.

(2) Jede ergänzende Auftragserteilung ist vom AN schriftlich zu bestätigen. Wird die Auftragserteilung nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang bestätigt, ist der AG nicht mehr an sein Auftragsschreiben gebunden.

5 Ausführung von Leistungen

(1) Lieferungen und Einbauten sind mit dem AG abzustimmen. Einzelheiten sind in der Leistungsbeschreibung aufgeführt.

(2) Der AN ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften verpflichtet, auf Verlangen des AG Verpackungsmaterial zurückzunehmen und ordnungsgemäß auf seine Kosten zu entsorgen. Die Kosten für Verpackung und Versand gehen zu Lasten des AN.

(3) Der AN hat das Bauvorhaben nach Maßgabe der Vertragsbestandteile in Ziffer 1 dieser kfm. Bedingungen zu planen und zu erstellen. Die Leistungsverpflichtung ist in den unter Ziffer 1 genannten Vertragsbestandteilen abschließend definiert.

6 Abstimmung der Lieferungen und Leistungen

Der AN ist verpflichtet, die Lieferungen und Leistungen so vorzunehmen, dass funktionsgerechte und betriebsfertige Anlagen erstellt werden und ein reibungsloser Ablauf der Liefer- und Montagearbeiten sowie des späteren Betriebes gewährleistet sind.

7 Unterlagen

Unterlagen aller Art, die der AG bzgl. des Vertragsgegenstandes für den Betrieb, die Instandhaltung, die Reparatur, die Lagerhaltung und den Transport benötigt, hat der AN rechtzeitig unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Das Eigentum bzw. Verwertungsrecht an den seitens des AN erstellten Unterlagen steht, soweit keine ausschließlichen Urheber- oder Patentrechte entgegenstehen, dem AG zu.

8 Allgemeines/ Arbeitsschutzvorschriften

(1) Der AN versichert, dass er im Rahmen dieses Vertrages alle gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere

a) die Regelungen zur Tariftreue,

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b) die Regelungen zum Mindestlohn, c) die Regelungen zur Sozialversicherungspflicht, d) die Regelungen zur Arbeitnehmerüberlassung, e) sowie die sonstigen einschlägigen arbeitsrechtlichen Bestimmungen

zwingend beachtet.

(2) Der AN verpflichtet sich, alle Unfallverhütungs-, Schutz-, Sicherheits-, Güter-, Bau- und sonstige für die Beschaffenheit und Nutzung maßgeblichen Vorschriften, Richtlinien und Normen zu beachten und die vereinbarten technischen Daten zu erfüllen. Der AN gewährleistet die Verwendung erprobter, ungebrauchter, mängelfreier, normgerechter und erforderlichenfalls bauaufsichtlich zugelassener Materialien, Baustoffe und Bauteile. Auf Verlangen des AG sind entsprechende Nachweis seitens des AN zu erbringen.

9 Schutzrechte/ Urheberrechte/ Nutzungsrechte

(1) Der AN verpflichtet sich, seine Leistungen und Lieferungen möglichst frei von Schutzrechten Dritter (z.B. Patente, Urheberrechte, Patentanmeldungen, eingetragene Warenzeichen, Gebrauchsmuster) zu erbringen.

(2) Der AN übernimmt die alleinige Haftung wegen der Verletzung von Schutzrechten. Er hat insbesondere den AG von sämtlichen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit Schutzrechtsverletzungen frei zu stellen und für etwaige Rechtsverfolgungs- und Prozesskosten aufzukommen.

(3) Der AN behält sich ein Urheberrecht und das Nutzungsrecht an den von ihm erstellten Dateien und von ihm übergebenen Unterlagen vor. Der AN räumt dem AG und dessen Konzern- / Mutterunternehmen ein nicht ausschließliches, gemäß Abs. (5) eingeschränkt übertragbares und unwiderrufliches Recht zur Nutzung der gelieferten Dateien und Unterlagen für den eigenen Gebrauch ein. Das Nutzungsrecht beinhaltet auch das Recht zur Vervielfältigung von Dateien/ Unterlagen sowie zur Weiterentwicklung für eigene Zwecke des AG und dessen Konzern-/ Mutterunternehmen, soweit es für den vertragsgemäßen Gebrauch, die Instandhaltung oder Instandsetzung erforderlich ist.

(4) Der AG ist ferner berechtigt, die Nutzungsrechte auf solche Unternehmen zu übertragen, die mit ihm in Kooperation stehen.

(5) Die im Rahmen des Auftrags verwendeten und erstellten Dateien stehen dem AG mit allen Nachweisen und Unterlagen einschließlich des Rechts, Kopien zum eigenen Gebrauch anzufertigen, zur freien Verfügung. Die Benutzung ist für den AG frei von allen Gebühren, Mieten, Urheberrechts-Vergütungen und ähnlichem. Dem AN oder dessen Mitarbeitern stehen gegenüber dem AG keine finanziellen Ansprüche zu. Von eventuellen Ansprüchen sonstiger Dritter stellt der AN den AG frei.

10 Dokumentationen

(1) Zur lückenlosen Dokumentation der Bauleistungen sind vom AN schriftliche Aufzeichnungen zu führen. Es ist für jede Arbeitsschicht ein Bautagebericht zu führen und dem AG am Montag der nachfolgenden Woche, spätestens jedoch nach fünf Arbeitstagen zu übergeben.

(2) Weitere detaillierte Informationen zu den geforderten Dokumentationen sind der Baubeschreibung Fahrleitungsanlage, VE4.10 (Ziffer 5.16 Bautageberichte) zu entnehmen

11 Abnahme

(1) Der AG verlangt nach Fertigstellung der Leistungen durch den AN eine förmliche Abnahme gemäß § 12 VOB/B. Mit erfolgreicher Abnahme gehen Gefahr und Eigentum auf den AG über.

(2) Einzelheiten zur Abnahme sind der Baubeschreibung Fahrleitungsanlage, VE4.10 (Ziffer 6.13 Abnahme VOB) zu entnehmen.

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12 Zahlungsbedingungen

12.1 Zahlungsplan

Die Zahlungen erfolgen jeweils innerhalb von 30 Tagen nach Vorliegen einer prüfbaren und vollständigen Rechnung.

12.2 Abrechnung

(1) Rechnungen sind nach ihrem Zweck als Abschlags-, Teil- oder Schlussrechnungen zu bezeichnen; Rechnungen sind laufend zu nummerieren.

(2) Den abgestimmten Rechnungen sind dokumentierende Nachweise beizulegen.

(3) Über eventuell anfallende zusätzliche Stundenlohnarbeiten sind werktäglich Listen (Stundenlohnzettel), die das Datum, die Anfangs-, Unterbrechungs- und Beendigungsuhrzeiten enthalten, anzufertigen und einzureichen. Diese müssen vom AG gegengezeichnet sein.

(4) Rechnungen, die den vorstehenden Anforderungen, den Anforderungen gemäß §14 Nr. 1 VOB/B und/oder den steuerlichen Vorschriften nicht genügen, gibt der AG als nicht prüffähig zum Zwecke der Vervollständigung an den AN zurück.

12.3 Zahlungen

(1) Voraussetzung für die Zahlungen sind:

a) für Abschlagzahlungen der entsprechende Antrag (Rechnung) durch den AN inkl. der nachprüfbaren Aufstellung der Leistungen b) für Teilschluss- bzw. Schlussrechnungen die prüfbare Rechnung c) Nachweise zur Rechnung.

(2) Falls Abschlagszahlungen vereinbart sind, werden sie – ggf. unter Einbeziehung von Vorauszahlungen - in der vorgesehenen Höhe geleistet. Überschreitungen von Fristen oder berechtigte Mängelrügen finden bei der Bemessung der Höhe der Abschlagszahlung Berücksichtigung.

(3) Erklärungen, dass die Zahlungen in bestimmter Weise bewirkt werden sollen, sind für den AG nicht verbindlich.

(4) Bei Rückforderungen des AG durch Überzahlung kann sich der AN nicht auf den Wegfall der Bereicherung (§ 818, Abs. 3 BGB) berufen.

(5) Zahlungsverzögerungen infolge unvollständig ausgefüllter Rechnungen oder fehlender Nachweise schließen einen ggf. vereinbarten Skontoabzug durch den AG nicht aus.

12.4 Vergütung

(1) Die Vergütung richtet sich nach den vertraglich vereinbarten Preisen. Die Preise (z. B. Pauschalpreise, Stundenlohnzuschläge etc.) sind als Nettopreise zu vereinbaren. Zum Gesamtpreis tritt die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe hinzu.

(2) Sind für Lieferungen und Leistungen nach § 2 Nr. 3 VOB/B Preise zu vereinbaren, hat der AN die Grundlagen der Preisermittlung darzulegen. Er hat zu diesem Zweck seine Kalkulationsunterlagen (Urkalkulation) in einem verschlossenen Umschlag spätestens zehn Tage nach Eingang der Bestellung bei der Vergabestelle zu hinterlegen. Auf berechtigtes Verlangen des AG ist der AN verpflichtet, der Öffnung des Umschlags und der Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen – auf Wunsch auch in seinem Beisein - zuzustimmen.

(3) Die vereinbarten Preise für sämtliche Leistungen enthalten auch die Kosten für Verpackung, Aufladen, Beförderung bis zur Anlieferungsstelle und Abladen, die Beseitigung der Verpackung durch den AN, sowie aller nach der gewerblichen Verkehrssitte üblichen Nebenleistungen.

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Preiserhöhungen oder Nachforderungen, gleich welcher Art, auch aufgrund von eingetretenen Lohn- oder Materialerhöhungen, sind ausgeschlossen, es sei denn, diesbezüglich wurde eine abweichende Vereinbarung getroffen. § 2 Nr. 3 VOB/B bleibt hiervon unberührt.

13 Vertragsstrafen

entfällt

14 Bürgschaften

entfällt

15 Wettbewerbsbeschränkungen

(1) Unbeschadet sonstiger Kündigungs- und Rücktrittsrechte ist der AG gem. § 314 BGB berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn der Auftragnehmer oder eine Person, die von ihm beauftragt oder für ihn tätig ist bzw. war

a) aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt.

b) dem AG oder dessen Mitarbeitern oder von diesem beauftragten Dritten, die mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags betraut sind, oder ihnen nahestehenden Personen, Geschenke, andere Zuwendungen oder sonstige Vorteile unmittelbar oder mittelbar in Aussicht stellt, anbietet, verspricht oder gewährt.

c) gegenüber dem AG, dessen Mitarbeitern oder beauftragten Dritten strafbare Handlungen begeht oder dazu Beihilfe leistet, die unter

▪ § 298 StGB (Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen), ▪ § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), ▪ § 333 StGB (Vorteilsgewährung), ▪ § 334 StGB (Bestechung), ▪ § 17 UWG (Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen) oder ▪ § 18 UWG (Verwertung von Vorlagen)

fallen.

(2) Wenn der Auftragnehmer nachweislich Handlungen gem. Nummer 15 (1) a vorgenommen hat, ist er dem Auftraggeber zu einem pauschalen Schadensersatz in Höhe von 15 v. H. der Abrechnungssumme verpflichtet, es sei denn, ein Schaden in anderer Höhe wird nachgewiesen. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt oder bereits erfüllt ist.

(3) Bei nachgewiesenen Handlungen gem. Nummer 15 (1) b oder 15 (1) c ist der Auftragnehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe 5 v. H. der Abrechnungssumme verpflichtet.

(4) Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.

16 Mängelansprüche

16.1 Allgemeine Regelungen

(1) Der AN übernimmt die Mängelhaftung für sämtliche erbrachten Lieferungen und Leistungen.

(2) Mit Fertigstellung und Abnahme durch den AG beginnt die Mängelhaftung für alle bis dahin durch den AN hierfür erbrachten Lieferungen und Leistungen.

(3) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche für Lieferungen und Leistungen beträgt fünf Jahre.

(4) Mängelansprüche können auch nach Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche geltend gemacht werden, wenn die entsprechenden Mängel dem AN vor Ablauf der Verjährungsfrist gemeldet worden sind.

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16.2 Mängelbeseitigungsleistungen

(1) Der AN hat alle erforderlichen Aufwendungen zu tragen, die zum Zwecke der Nachbesserung oder im Falle eines Rücktritts vom Vertrag gemäß § 437 BGB erforderlich sind.

(2) Treten innerhalb der Garantiezeit bzw. der Verjährungsfrist für Mängelansprüche an der Leistung bei vertragsgemäßer Nutzung Mängel auf, die unter die Mängelhaftung fallen, so hat der AN unverzüglich durch Instandsetzung für die Beseitigung der Störung zu sorgen.

(3) Der AG kann Mängel selbst oder durch Dritte auf Kosten des AN beseitigen oder beseitigen lassen, falls der AN die Mängelbeseitigung nicht in angemessener Frist durchführt oder es aus betrieblichen Gründen nicht zumutbar ist, die Mängelbeseitigung durch den AN abzuwarten.

17 Haftung

Für alle Schäden, die dem AG oder Dritten im Zusammenhang mit der Leistungserbringung durch den AN oder dessen Erfüllungsgehilfen zugefügt werden, haftet der AN nach den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen. Er stellt den AG insoweit von Ansprüchen, die von Dritten gegen den AG erhoben werden, frei.

18 Aufrechnung

Der AN ist nur zu einer Aufrechnung mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt.

19 Abtretung

Forderungen des AN gegen den AG kann der AN an einen Dritten abtreten, wenn die Voraussetzungen des § 354a Satz 1 HGB vorliegen. In diesem Fall kann der AG jedoch weiterhin Zahlungen mit befreiender Wirkung an den AN leisten.

20 Versicherungen

(1) Der AN ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung als Versicherung gegen im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages entstehende Personen-, Sach- und Vermögensschäden mit einer pro Versicherungsjahr Mindestdeckungssumme in Höhe von 5,0 Mio. Euro nachzuweisen oder im Auftragsfall vor Arbeitsbeginn abzuschließen.

(2) Versicherungen sind bis zur erfolgten Abnahme der ausgeführten Leistungen aufrecht zu erhalten.

(3) Die gültigen Versicherungspolicen und die Zahlungsbelege für die laufenden Prämien sind dem AG auf Verlangen vorzulegen. Vor Abschluss der Versicherungen dürfen der AN und seine Erfüllungs- und/oder Verrichtungsgehilfen mit der Erbringung von Leistungen nicht beginnen.

(4) Sofern der AN die o.a. Versicherungen nicht nachweist, nicht abschließt oder nicht aufrechterhält, ist der AG berechtigt, eine entsprechende Versicherung für den AN abzuschließen, die Prämien zu zahlen und die gezahlten Prämien gegen Zahlungen, die er dem AN schuldet, aufzurechnen oder deren Erstattung vom AN zu verlangen.

21 Kündigung, Rücktritt vom Vertrag

(1) Kündigt der AG den Vertrag über Lieferungen und/oder sonstige Leistungen nach § 8 Nr. 3 VOB/B, so sind der AG und AN verpflichtet, einander alle für die Bemessung der Höhe des Vergütungsanspruches notwendigen Auskünfte zu erteilen und deren Richtigkeit zu belegen.

(2) Der AG ist u. a. berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn der AN Personen, die auf Seiten des AG mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind, oder ihnen nahe stehenden Personen mit Rücksicht auf ihre Zugehörigkeit zu dem Unternehmen des AG Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen des AN selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die auf Seiten des AN mit der Vorbereitung,

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dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind. Was unter Vorteilen im Sinne von Satz 1 zu verstehen ist, richtet sich nach §§ 331 ff. Strafgesetzbuch (StGB).

(3) Vor der Ausübung des Rechts nach Abs. (2) wird dem AN Gelegenheit gegeben, zu dem Kündigungs- oder Rücktrittsgrund (Tatverdacht) Stellung zu nehmen.

(4) Tritt der AG gemäß Abs. (2) vom Vertrag zurück, so ist er – soweit dies nach dem Gegenstand des Vertrages möglich ist – berechtigt, aber nicht verpflichtet, die empfangenen Lieferungen und/oder Leistungen zurückzugeben. Behält er diese, so hat er ihren Wert zu vergüten; werden sie zurückgegeben, so muss auch der AN die empfangenen Lieferungen und/oder Leistungen zurücknehmen.

(5) Der AG ist berechtigt den Vertrag zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn sich der AN in der Ausschreibung zum Nachweis seiner beruflichen Leistungsfähigkeit oder beruflichen Erfahrung auf die Kapazitäten anderer Unternehmen (Drittunternehmen) gestützt hat und diese während der Vertragsausführung tatsächlich nicht in Anspruch nimmt. In diesem Fall hat der AN dem AG den durch die Kündigung entstehenden Schaden (inkl. Folgeschäden im Rahmen einer Neubeschaffung) zu erstatten.

(6) Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften über den Rücktritt.

(7) Sonstige gesetzliche oder vertragliche Ansprüche und/oder Rechte der Vertragsparteien bleiben unberührt.

22 Geheimhaltung

(1) Veröffentlichungen über Lieferungen und Leistungen sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG zulässig, es sei denn, es besteht eine gesetzliche Verpflichtung.

(2) Der AN ist verpflichtet, den Vertrag sowie sämtliche damit zusammenhängende technischen und kaufmännischen Unterlagen und Einrichtungen als Geschäftsgeheimnis zu betrachten und streng vertraulich zu behandeln. Er hat seine mit der Auftragsdurchführung beauftragten Mitarbeiter, sowie Mitarbeiter seiner Unterlieferanten/ Nachunternehmer durch entsprechende schriftliche Ver- schwiegenheitsvereinbarungen ebenfalls zu verpflichten. Die schriftlichen Verpflichtungs- erklärungen sind dem Projektleiter des AG auf Verlangen in Abschrift/ Fotokopie zu übergeben.

(3) Über alle Vorgänge der Ruhrbahn GmbH und ihrer Geschäftspartner ist auch nach Beendigung der Tätigkeit Dritten gegenüber Geheimhaltung zu bewahren.

(4) Der AN ist verpflichtet, alle ihm bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und sonstigen Informationen oder Erkenntnisse über Einrichtungen, Vorgänge und Arbeitsanweisungen geheim zu halten.

23 Verschiedenes / Salvatorische Klausel / geltendes Recht

(1) Alle Änderungen, Ergänzungen, sowie die Aufhebung einzelner Regelungen dieser Vereinbarungen werden nur wirksam, wenn sie durch schriftliche Annahmeerklärung eines dazu bevollmächtigten Vertreters des AG bestätigt werden.

(2) Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) vom 11. April 1990 wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarungen oder eine zukünftige Vereinbarung der Parteien unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen diese Vereinbarung nicht. Die Vertragspartner werden darauf hinwirken, unwirksame oder nichtige Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die dem in den unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen enthaltenen wirtschaftlichen Regelungsgehalt in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden.

(4) Entsprechendes gilt, wenn sich in dem Vertrag eine Lücke herausstellen sollte. Zur Ausfüllung der Lücke verpflichten sich die Parteien, auf die Etablierung angemessener Regelungen in diesem Vertrag hinzuwirken, die dem am nächsten kommen, was die Vertragsschließenden nach dem Sinn und Zweck des Vertrages bestimmt hätten, wenn der Punkt von ihnen bedacht worden wäre.

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(5) Erfüllungsort: Haus-Berge-Straße in Essen, Deutschland.

(6) Gerichtsstand ist bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Lieferungen und Leistungen der Firmensitz des AG (Essen).

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