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Baubeschreibung Fahrleitungsanlage_VE4.10.pdf

Lieferung und Montage einer Straßenbahn-Fahrleitungsanlage in Essen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 06.10.2026, 11:48 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.subreport.de

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Neubau

Citybahn Essen 51

Bereich Haus-Berge-Straße

VE 4.10

Fahrleitungsanlage

Leistungs- / Baubeschreibung

bt-plan GmbH Düsseldorf, im August 2026

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Citybahn Essen 51, Bereich Haus-Berge-Straße Baubeschreibung VE 4.10 Fahrleitungsanlage

Inhaltsverzeichnis

1 Bauvorhaben 4

1.1 Anlass zum Bauvorhaben 4

2 Gegenstand der Ausschreibung 4

3 Baustelle 5

3.1 Beschreibung der Baustelle und ihre örtlichen Gegebenheiten 5 3.1.1 Verkehr innerhalb der Baustelle 5 3.1.2 Anliegerverkehr innerhalb der Baustelle 5 3.2 Bauablauf 6 3.3 Baubeginn 8 3.4 Bauende 8 3.5 Zwischentermine 9

4 Technische Daten 10

5 Allgemeine Vertragsbedingungen 11

5.1 Umfang der Leistungen 11 5.2 Prüfung von Unterlagen 11 5.3 Geschäftssprache 11 5.4 Bau- und Projektleitung 11 5.5 Personal 12 5.6 Arbeitszeiten 12 5.7 Nachunternehmer 13 5.8 Betriebs- und Bauanweisung (BETRA) 13 5.9 Verkehrssicherung 13 5.10 Fristen 14 5.11 Umweltschutz 15 5.12 Entsorgung 15 5.13 Aufsicht 16 5.14 Stundenlohnarbeiten 16 5.15 Kalkulationshinweise 17 5.16 Bautageberichte 19 5.17 Aufmaße 19

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5.18 Dokumentation / Beweissicherung 20 5.19 Gewährleistung 21 5.20 Datenschutz 21

6 Technische Vertragsbedingungen 22

6.1 Baustelleneinrichtung 22 6.2 Kabel und Rohrleitungen 23 6.3 Montage 23 6.4 Arbeitssicherheit 25 6.5 Beweissicherung 25 6.6 Maße 26 6.7 Fahrbetrieb 26 6.8 Material / Korrosionsschutz 27 6.9 Zweiwegefahrzeuge 27 6.10 Fahrstromabschaltung 29 6.11 Bereitschaftsdienst 29 6.12 Baustoffe / Materialien 29 6.13 Abnahme VOB 30

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1 Bauvorhaben

1.1 Anlass zum Bauvorhaben

Die Ruhrbahn beabsichtigt den Ausbau des Straßenbahnnetzes in Essen, vom Betriebshof Stadtmitte über Essen Hauptbahnhof, Berthold-Beitz-Boulevard, Zollstraße bis zur Haus-Berge-Straße.

Die Vergabeeinheit 4.10 – Fahrleitungsanlage Haus-Berge-Straße, bildet den Neubau des Streckenabschnitts auf der Haus-Berge-Straße mit einer neuen Haltestelle über ca. 650 m ab.

2 Gegenstand der Ausschreibung

Die gesamte Ausschreibung der Vergabeeinheit VE 4.10 Fahrleitungsanlage umfasst im Wesentlichen folgende Maßnahmen:

1500 m Fahrleitung Lieferung und Montage

1500 m Tragseil Lieferung und Montage

30 Hochkettenausleger (1-gleisig) Lieferung und Montage

3 Querfelder (Hochkette) Lieferung und Montage

8 Nachspannfedern (Tensorex) Lieferung und Montage

3 Mastschalter einschl. Fernantrieb Lieferung und Montage

2 Demontage temp. Masten mit Standfundament Demontage

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3 Baustelle

3.1 Beschreibung der Baustelle und ihre örtlichen Gegebenheiten

3.1.1 Verkehr innerhalb der Baustelle

An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass die Verkehrssicherung in einem separa- ten Teil an ein Verkehrssicherungsunternehmen vergeben wird. Der AN Fahrleitung hat sich mit dem Verkehrssicherer in allen Belangen der Verkehrssicherung abzustimmen und diese mit dem AN der Verkehrssicherung zu koordinieren.

Die Arbeiten finden grundsätzlich unter Aufrechterhaltung des Individualverkehrs und des öffentlichen Personennahverkehrs (Busverkehr) statt.

Der vorhandene Straßenbahnverkehr auf der Haus-Berge-Straße ist eingestellt. Der Ausbau erfolgt in Teilabschnitten und dort mit teilweise halbseitiger Bauausführung.

3.1.2 Anliegerverkehr innerhalb der Baustelle

Der Zugang zu den unmittelbar angrenzenden Gebäuden und Grundstücken, insbesondere zu den Gewerbebetrieben, muss jederzeit gewährleistet sein.

Von höchster Bedeutung ist der freie Zugang zu den Gebäuden bei Einsätzen von Polizei, Feuerwehr und Rettungsfahrzeugen. Hierfür und für die Sicherheit des Verkehrs während der gesamten Bauzeit trägt der Auftragnehmer die alleinige Verantwortung. Zusätzliche Ortstermine mit Polizei, Feuerwehr und Behörde etc. zur Abstimmung und Sicherstellung der freien Erreichbarkeit und Zugänglichkeit der Gebäude sind einzuplanen und in die Einheitspreise einzurechnen und bei der Kalkulation zu berücksichtigen.

Werden im Zuge des Baufortschritts kurzzeitige Sperrungen zu anliegenden Grund- stücken und Betrieben erforderlich, müssen diese rechtzeitig vor Ausführung zwischen Auftragnehmer und Anliegern abgestimmt werden. Für Fußgänger muss zu jeder Zeit außerhalb des unmittelbaren Baubereichs ein verkehrssicherer, ausreichend breiter Gehweg vorhanden sein. Die Gehwege sind mittels Absperrschranken zu sichern.

Für die Rettungsdienste sind folgende Auflagen zu berücksichtigen:

 Für die Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr und des Rettungsdienstes müssen bei der Durchfahrt durch die Baustelle eine lichte Breite von 3,00 Metern und eine lichte Höhe von 3,50 Metern zu jeder Zeit gewährleisten sein.  Wasserentnahmestellen, z.B. Hydranten dürfen nicht verstellt bzw. versperrt sein.  Baumaterialien, Montageteile und eventueller Aushub sind so zu lagern, dass der Einsatz der Feuerwehr nicht behindert wird.  Ausgewiesene Feuerwehrzufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen müssen für die Feuerwehr ständig frei befahrbar und nutzbar sein.  Bei Gebäuden mit mehr als 3 Geschossen ist zu beachten, dass der 2. Rettungsweg aus den oberen Geschossen mit Hubrettungsfahrzeugen der Feuerwehr gewährleistet werden muss. Hieraus ergeben sich die Anforderun- gen der Nr. 5 VV BauO NRW.

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Das bedeutet eine Befahrbarkeit mit einem max. Abstand zum Gebäude von nicht mehr als 6m bzw. 9m.  Ausgewiesene Feuerwehrzufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen müssen für die Feuerwehr ständig frei befahrbar und nutzbar sein.  Bewegliche Baustelleneinrichtungen und Baumaschinen sind bei Abwesenheit des Bedienpersonals so auszurichten, dass der Einsatz der Feuerwehr nicht behindert wird.

Die Maßnahmen sind in die entsprechenden Einheitspreise einzurechnen.

3.2 Bauablauf

Im Rahmen der Vorbereitung zu dieser Baumaßnahme wurde ein möglicher Bauablauf erarbeitet.

Die zur Umsetzung des geplanten Bauablaufes erforderliche Verkehrsführung sowie not- wendige Maßnahmen zur Verkehrslenkung und -sicherung wurden mit den Vertretern der Straßenverkehrsbehörde, der Ruhrbahn sowie mit dem Sachgebiet Verkehrstechnik 66-2-2 abgestimmt.

Die Bauablaufplanung ist ein Konzept, welches der AN für seinen Bauablauf nutzen und optimieren kann. Nicht zwingend notwendige nachträgliche Änderungen und Optimie- rungen des Bauablaufs, die zu Mehrkosten führen, sind nicht zulässig.

Im Rahmen der geplanten Baumaßnahmen werden folgende Haupttätigkeiten durchge- führt, die vom AN Fahrleitung berücksichtigt werden müssen:

  • Erneuerung der Hauptwasserleitung
  • Erstellung eines Masse-Feder-Systems
  • Betriebsanlagen Straßenbahn: Zwischen der Bocholder Straße und der der Dinslaker Straße werden neue Gleis- anlagen in Mittellage überwiegend als Rasengleis hergestellt. Zudem wird der Bahn- steig an der Bocholder Straße verlängert und umgebaut sowie der neue Mittelbahn- steig Bergmühle mit der technischen Ausrüstung und Ausstattung errichtet, als auch die Weichensteuerung mit Weichenheizung hergestellt.
  • Straßenbau
  • Straßenbeleuchtung
  • Lichtsignalanlagen
  • Leitungsumlegungen Dritter: (Telekom, 1+1, Vodafone, Westnetz etc.)

Der Aufbau der Fahrleitungsanlage erfolgt vom bestehenden Fixpunkt an Mast- paar 152M045/152M046 bis zu den temporären Ausankerungen/Standfundamen- ten im Bereich der Haltestelle Bocholder Straße.

Aufgrund der verschiedenen Bauphasen der VE 3.9 kann keine kontinuierlich durchge- hende Baufreiheit für den Fahrleitungsbau gewährleistet werden. Es ist vielmehr damit zu rechnen, dass in nicht zusammenhängenden Bauabschnitten gearbeitet werden muss.

Bauphase 4:ca. 5 Monate gemäß Bauphasenplan VE 3.9-BP-5-04 vom 01.10.2026 bis 26.02.2027

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Der Straßenbahnverkehr ist bereits seit dem 10.03.2025 auf der Haus-Berge-Straße ein- gestellt. Folgende Arbeiten werden bauseits ausgeführt;

  • Halbseitiger Bau Masse-Feder-System
  • neue Trinkwasserleitung der SWE
  • Verlegung eines LWL-Kabels im westlichen Gehweg
  • Rückbau von vier Fahrleitungsmasten
  • Fällung von neun großen Bäumen
  • vorbereitende Maßnahmen für den Gleisbau
  • Sondierungs- und Fundamentierungsarbeiten für die Fahrleitungsanlage
  • Der Mast M819 muss zum Ende der Bauphase 4 gestellt sein!

Verkehrsführung: (nachrichtlich aus der VE 3.9 Straßen-, Kanal- und Gleisbauarbeiten übernommen Der Straßenbahnverkehr ist bereits seit dem 10.03.2025 auf der Haus-Berge-Straße ein- gestellt. Zudem findet auf der Haus-Berge-Straße ein Einbahnstraßenverkehr in nördli- cher Richtung von der Einmündung Dinslaker Straße bis zur Kreuzung Bocholder Straße für den Individualverkehr und Busverkehr statt.

Bauphase 5:ca. 5 Monate gemäß Bauphasenplan VE 3.9-BP-5-05 vom 01.03.2027 bis 31.07.2027

Mit Beginn der Bauphase 5 muss zur Erreichung von Baufreiheit im Bereich des Masse-Feder-Systems der Umbau der temporären Ausankerung von Bestandsmast auf den neuen Mast M819 erfolgen.

In der Bauphase 5 erfolgt dann:

  • Herstellung der Betriebsanlagen der Straßenbahn
  • Fertigstellung der West- und der Ostfahrbahn mit Nebenanlagen mit Beleuchtung
  • Fertigstellung des Masse-Feder-Systems
  • ggf. weitere Leitungsumlegung im nördlichen Abschnitt
  • Die Masten M806 bis Mast M813 sind zum Ende Bph 5 gestellt

Verkehrsführung: (nachrichtlich aus der VE 3.9 Straßen-, Kanal- und Gleisbauarbeiten übernommen) Im Rahmen der Bauphase 5 wird der Einbahnstraßenverkehr für den Individualverkehr und Busverkehr ab der Dinslaker Straße zur Kreuzung Bocholder Straße beibehalten.

Bauphase 6:ca. 4 Monate gemäß Bauphasenplan VE 3.9-BP-5-06 vom 01.08.2027 bis 30.11.2027

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Die Betriebsanlagen der Straßenbahn sowie die West- und Ostfahrbahn mit Nebenan- lagen einschließlich des Masse-Feder-Systems auf dem südöstlichen Abschnitt sind fer- tiggestellt. Die Fahrleitungsmasten sind zu diesem Zeitpunkt bereits gestellt.

In der Bauphase 6 erfolgt dann die Herstellung der Betriebsanlagen der Straßenbahn sowie die Fertigstellung der West- und Ostfahrbahn mit Nebenanlagen und Beleuchtung für den nordöstlichen Abschnitt einschließlich der Einmündung Endstraße.

  • Die Masten M814, M816, M818 werden zu Beginn der Bph 6 gestellt
  • Die Masten M801 bis M805 werden im Zuge des Gleisbaus gestellt

Ziel ist es, zum Ende der Bauphase 6 die Fahrleitungsanlage komplett fertigzustel- len.

Der Rückbau der Standfundamente muss zu Beginn der Bauphase 7 erfolgen.

Verkehrsführung: (nachrichtlich aus der VE 3.9 Straßen-, Kanal- und Gleisbauarbeiten übernommen) Die Einbahnstraßenregelung für den Individualverkehr und Busverkehr ab der Dinslaker Straße zur Kreuzung Bocholder Straße bleibt bestehen.

Bauphase 7: ca. 1 Monate gemäß Bauphasenplan VE 3.9-BP-5-07 vom 01.12.2027 bis 31.12.2027

Mit Beginn der Bauphase 7 sind alle erforderlichen Arbeiten abgeschlossen. Die Bau- phase 7 dient ausschließlich der TAB-Abnahmen als auch für Restarbeiten und der Be- seitigungen von Mängeln.

Verkehrsführung: (nachrichtlich aus der VE 3.9 Straßen-, Kanal- und Gleisbauarbeiten übernommen) Die Verkehrsführung kann nun auf den fertig gestellten Fahrstreifen, Radfahrstreifen und Gehwegen wieder erfolgen.

Der Straßenbahnverkehr wird zum Fahrplanwechsel Anfang 2028 wieder aufgenom- men.

3.3 Baubeginn

Mit den Bauarbeiten ist zu dem, vom Auftraggeber im Auftragsschreiben genannten Ter- min zu beginnen. Der geplante Baubeginn ist dem Rahmenterminplan der Vergabeun- terlagen zu entnehmen. Die unter den Abschnitt der Bauphasen genannten konkreten Zeiten können sich demzufolge verschieben.

3.4 Bauende

Zurzeit wird eine Fertigstellung der Gesamtmaßnahme für Ende 2027 angestrebt.

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3.5 Zwischentermine

  • Umbau des Fixpunkt-Ankerseils von Bestandsmast auf M819 muss am Anfang von Bauphase 5 erfolgen (Demontage Bestandsmast notwendig!)
  • Bis11/2027Befahrbarkeit und Betriebssicherheit der FL-Anlage
  • Bis Mitte 2028 (Nachregulierung)

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4 Technische Daten

Strecke Ca. 650m zweigleisig

Spurweite 1000mm

Fahrleitungssystem nachgespannte Hochkettenfahrleitung

Fahrleitungsaufhängung Querfelder+ Ausleger an Masten

FD - Querschnitt Ris 120

TS - Querschnitt E-Cu 150mm²

FD - Zugspannung 10 kN

TS - Zugspannung 10 kN

Regelfahrdrahthöhe Standard 5,50m über SO

Systemhöhe 1,80 m

Seilverspannungen Edelstahl

Hänger E-Cu 16mm²

Betriebsspannung ca. 825V DC

Nennspannung 750 V DC

Isolation doppelt

Maste HEM Profile mit Halbrundkappe

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5 Allgemeine Vertragsbedingungen

5.1 Umfang der Leistungen

Gegenstand der Ausschreibung ist die Herstellung einer betriebsfertigen Fahrleitungs- anlage, sowie der Rückbau der Provisorien.

Alle Leistungen und Lieferungen, die zur Zielerreichung gehören, sowie das Vorhalten aller benötigten Geräte und Fahrzeuge, sind Bestandteil des Auftrages und somit in die Einheitspreise einzukalkulieren.

Die Arbeiten sind zeitgleich mit Arbeiten anderer Gewerke in diesem Bereich durchzu- führen. Die Abstimmung mit den zuständigen Stellen und Firmen ist vom Auftragnehmer selbständig und im Einvernehmen mit der Ruhrbahn durchzuführen.

5.2 Prüfung von Unterlagen

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen zu prü- fen und gegebenenfalls mit der Örtlichkeit zu vergleichen. Eventuell festgestellte Abwei- chungen müssen dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt werden. Notwendige Bau- maße sind vor Ort abzugleichen.

5.3 Geschäftssprache

Die Geschäftssprache in allen Angelegenheiten ist Deutsch.

Die Dokumentationen zur Baumaßnahme sind in deutscher Sprache zu erstellen. Die Kommunikation auf der Baustelle sowie in Baubesprechungen findet in deutscher Spra- che statt. Die Projekt- und Bauleitung muss die deutsche Sprache fließend in Wort und Schrift beherrschen. Auf der Baustelle muss mindestens eine Person fließend der deut- schen Sprache mächtig sein. Von allen anderen auf der Baustelle tätigen Personen, werden Grundkenntnisse der deutschen Sprache vorausgesetzt. Es muss mindestens eine Person in der Lage sein, bei Verständigungsproblemen als Dolmetscher zu fungie- ren.

Bei Nichterfüllung der Bedingungen behält sich der Auftraggeber vor, die Baustelle zu Lasten des Auftragnehmers bis zur Erfüllung der Bedingungen stillzulegen.

5.4 Bau- und Projektleitung

Der Auftragnehmer hat unmittelbar nach Auftragsvergabe, einen für die Baumaßnahme zuständigen Bau- und Projektleiter namentlich zu benennen. Außerdem ist mindestens ein Stellvertreter zu benennen, der mit den Abläufen auf der Baustelle und dem Baufort- schritt vertraut ist. Die Kontaktdaten der Personen sind dem Auftraggeber zu übermitteln. Auf der Baustelle muss während der Arbeitszeit ein verantwortlicher Bauleiter bzw. ein benannter Stellvertreter ständig anwesend sein.

Rund um die Uhr muss eine dieser gemeldeten Personen im Notfall als Ansprechpartner zur Verfügung stehen.

Ein Bauleiter oder ein Vertreter hat außerdem während der gesamten Bauzeit wöchent- lich an den Baubesprechungen teilzunehmen. Außerdem sind Termine zur weiteren

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Abstimmung von Bauabläufen nach Erfordernis vor Ort oder im Hause der Ruhrbahn wahrzunehmen.

Personelle Änderungen sind nur mit vorherigem Einverständnis des Auftraggebers zu- lässig. Bei Beanstandungen kann der Auftraggeber einen Personalwechsel fordern.

Bauzeitenplan:

Bei Baumaßnahmen, an denen verschiedene Gewerke beteiligt sind, wird in der Regel ein Rahmenterminplan erstellt und dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt. Auf die- ser Basis hat der Auftragnehmer einen Bauzeitenplan zu erstellen, der realistisch den Ablauf der Fahrleitungsarbeiten innerhalb der Gesamt-Baumaßnahme darstellt. Aufzu- nehmen sind außerdem die Zeitpunkte, zu denen Genehmigungen beantragt werden und die zu erwartenden Bearbeitungszeiten. Dieser Bauzeitenplan ist mit den anderen Gewerken (vorwiegend Gleisbau, Straßenbau) abzustimmen und regelmäßig an den Bauverlauf anzupassen. Nach jeder Überarbeitung ist die aktualisierte Version unaufge- fordert dem Auftraggeber zu übergeben.

Änderungen der Bauzeiten oder Termine, welche nicht bereits im Rahmen von Baube- sprechungen bekannt gegeben worden sind, müssen dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt werden.

5.5 Personal

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für die termingerechte Durchführung der Baumaß- nahme, ausreichend Personal vorzuhalten. Dies gilt insbesondere auch zu Ferienzeiten und im Krankheitsfall.

Das Personal muss die, für die Durchführung der Baumaßnahme erforderliche Qualifi- kation besitzen. Bei Arbeiten unter Spannung oder in der Nähe von spannungsführenden Anlageteilen muss eine ausgebildete Elektrofachkraft bzw. eine elektrotechnisch unter- wiesene Person für festgelegte Tätigkeiten mit Weisungsbefugnis vor Ort sein.

Nicht qualifiziertes Personal (z.B. Auszubildende) dürfen nur mit Zustimmung des Auf- traggebers auf der Baustelle zusätzlich eingesetzt werden.

5.6 Arbeitszeiten

Die Arbeitszeit ist mit den zuständigen Behörden, dem Auftraggeber und der für den Gleis und Straßenbau zuständigen Tiefbaufirma abzustimmen.

Der Auftragnehmer hat sich bei den zuständigen Aufsichtsbehörden nach den zulässigen Arbeitszeiten zu erkundigen. Ebenso ist mit den zuständigen Behörden die Einhaltung der Vorschriften aus den Lärmschutz- und lmmissionsschutzgesetzen abzustimmen. Erfordert der Fortgang für die Erfüllung der vertraglichen Leistungen zur Einhaltung von Fertigstellungsterminen oder aus anderen, vom Auftragnehmer zu vertretenden Gründen, das Einlegen zusätzlicher Schichten oder Ausführungen in Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeiten, so trägt der Auftragnehmer alle aus solchen Maßnahmen entstehenden Kosten. Dieses trifft auch für solche Arbeiten zu, die auf Grund der örtlichen und betrieblichen Gegebenheiten nur in Nachtarbeit zu tätigen sind. Die Kosten hierfür sind in die entsprechenden Positionen einzukalkulieren.

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Tägliche Arbeitszeit

Die tägliche Arbeitszeit darf regulär nicht länger als 8 Stunden (8,5 h, incl. 0,5 h Pause) je Mitarbeiter betragen. Wird planmäßig eine längere Arbeitszeit vorgesehen, so ist in mehreren Schichten zu arbeiten. In Ausnahmefällen darf die Arbeitszeit je Mitarbeiter maximal 10 Stunden (10,75 h, incl. 0,75 h Pause) betragen. Darüber hinaus ist rechtzeitig für Ablösung zu sorgen.

Falls keine Ablösung möglich ist, ist mit der Bauleitung der Ruhrbahn zu klären, ob weiter gearbeitet werden darf oder muss und die Zustimmung der Bauleitung des Auftragnehmers muss vorliegen.

Andernfalls sind die Arbeiten zu unterbrechen und schnellstmöglich mit frischem Personal wieder aufzunehmen.

Die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten sind einzuhalten!

Nachtarbeit

Für nächtliche Arbeiten in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr muss der Auftragnehmer eine Ausnahmegenehmigung gemäß §9 Landes-Immissionsschutzgesetz NRW beim zuständigen Umweltamt der jeweiligen Stadt beantragen. Der Auftragnehmer ist für die Umsetzung der Bedingungen und Auflagen verantwortlich. Die dadurch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Die für die Ausnahmegenehmigung anfallenden Gebühren sind vom Auftragnehmer zu tragen. Dem Auftraggeber ist mindestens zwei Wochen vor Durchführung der Arbeiten der Antrag zur Ausnahmegenehmigung sowie die entsprechende Ausnahmegenehmigung in Kopie einzureichen. Eine Betriebs- und Bauanweisung für nächtliche Arbeiten wird erst nach Vorlage der Ausnahmegenehmigung erteilt.

5.7 Nachunternehmer

Sofern für bestimmte Tätigkeiten Nachunternehmer eingesetzt werden, sind diese Teilleistungen in der Anlage A-2 "Verzeichnis Nachunternehmer" zu benennen.Der oder die Nachunternehmer sind über die, für sie zutreffenden Bestimmungen dieses Leistungsverzeichnisses, zu unterrichten.

5.8 Betriebs- und Bauanweisung (BETRA)

Für alle Arbeiten, die den Fahrbetrieb, den Fahrgastfluss, oder sonstige technische Einrichtungen der Ruhrbahn beeinflussen könnten, ist bei der Ruhrbahn GmbH eine Betriebs- und Bauanweisung zu beantragen. Das notwendige Antragsformular wird vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt und ist mindestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten bei der Ruhrbahn vollständig ausgefüllt einzureichen. Arbeiten ohne genehmigte Betriebs- und Bauanweisung sind nicht gestattet.

5.9 Verkehrssicherung

Allgemeine Verkehrssicherungspflicht

Die verkehrliche Sicherung der Ein- und Ausfahrten am Umschlagplatz und an den Baustellen obliegt dem Auftragnehmer. Hierzu gehört auch die Gestellung evtl.

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erforderlicher Warn- und Sicherungsposten sowie die Beistellung und Anbringung einer ausreichenden Beschilderung. Die verkehrspolizeilichen Sicherungsvorschriften sind besonders zu beachten. Der Auftragnehmer hat ohne besondere Vergütung für die Dauer der Bauausführung alle Schutzmaßnahmen zu treffen, die zur Sicherung von baulichen Anlagen, sowie zur Sicherung aller Personen auf der Baustelle und ihrer Umgebung erforderlich sind, und die Schutzvorrichtungen so lange bestehen zu lassen, bis jede Gefährdung von Personen oder Sachen ausgeschlossen ist. Zur Sicherung sind leichte Absperrungen und Flatterbänder nicht zugelassen.

Bei zeitgleicher Durchführung weiterer Baustellen (z. B. Kanalbau, Gleisbau), hat sich der Auftragnehmer mit dem Auftragnehmer der weiteren Baustelle über die Zuständigkeiten zu einigen.

Die Beschmutzung und Beschädigung der am Lagerplatz und an Baustellenzufahrten angrenzenden Park-, Gehweg- und Straßenflächen, ist durch geeignete Maßnahmen zu verhindern. Ebenso gehört das Entfernen von Schnee und Eis während der Bauzeit auf diesen Flächen zur Verkehrssicherungspflicht des Auftragnehmers. Über die vorgenannten Sicherungsmaßnahmen hat sich der Auftragnehmer mit dem, auf der Baustelle bereits tätigen Auftragnehmer zu einigen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber hierüber Mitteilung zu machen.

Verkehrsrechtliche Anordnungen

Siehe Pkt. 3.1.1

5.10 Fristen

Ausführungsfrist: ab Auftragsvergabe bis Mitte 2028 (Nachregulierung)

Befahrbarkeit und Betriebssicherheit der FL-Anlage bis 11/2027

Gewährleistung: 4 Jahre nach mängelfreier Abnahme

Die Fahrleitungsarbeiten müssen in der vorgesehenen Ausführungsfrist begonnen und beendet werden. Die Bauzeit gilt als beendet, wenn die im Auftrag geforderten Bauarbeiten ausgeführt und vom Auftraggeber abgenommen sind und die Baustelle einschl. aller in Anspruch genommenen Räume und Flächen geräumt ist. Der Auftraggeber behält sich vor, nach Vereinbarung mit dem Auftragnehmer die Fertigstellung einzelner Teilabschnitte früher anzuordnen.

Terminliche Verschiebungen einzelner Arbeiten untereinander sind nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber möglich. Sie verändern grundsätzlich nicht den Endtermin der Fertigstellung. Projektänderungen, die nicht grundlegende und tiefgreifende Umdispositionierungen des Betriebsplanes erfordern sowie Witterungseinflüsse während der Bauzeit gelten nicht als Behinderung. Treten Behinderungen auf, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so hat er diese dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen und nachzuweisen. Werden diese Behinderungen vom Auftraggeber anerkannt, und ist eine Terminverschiebung bezogen auf den Endtermin möglich, so werden der Endtermin und entsprechende Zwischentermine verlängert.

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Stillstandszeiten, die durch den Terminablauf der Baumaßnahme anfallen, werden nicht vergütet.

Änderungen der Bauausführung nach Art und Zeit behält sich der Auftraggeber vor.

5.11 Umweltschutz

Für die Baumaßnahme besitzen alle umweltrechtlichen Gesetze, Erlasse, Regelwerke und Vorschriften ihre Gültigkeit in der jeweils aktuellsten Fassung. Insbesondere wird hier auf die Einhaltung aller Vorschriften zu Arbeiten in kontaminierten Bereichen gemäß der „Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit in kontaminierten Bereichen“ der Berufsgenossenschaft sowie auf alle Immissionsschutzvorschriften bezüglich Lärm, Staub und Erschütterungen hingewiesen. Darüber hinaus sind alle für die Ausführung der Arbeiten anzuwendenden Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten.

Auf der Baustelle sind, soweit möglich, nur emissionsarme Maschinen und Geräte zu verwenden. Maschinen und Geräte sind bei Nichtbenutzen auszuschalten. Entstehende Stäube und Partikel sind aufzufangen oder mit Wasser zu binden.

Die rechtlichen Vorgaben, wie zum Beispiel die Geräte- und Maschinenlärmschutz- verordnung und die Verordnungen der Städte Essen und Mülheim, sind einzuhalten. Alle Maßnahmen zur Emissionsreduzierung sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Sollten die Aufsichtsbehörden die Stilllegung von Maschinen oder Geräten veranlassen oder Maßnahmen zur Schall- und Immissionsbekämpfung verlangen, so gehen die dadurch entstehenden Kosten zu Lasten des Auftragnehmers.

Emissionen sind grundsätzlich auf ein geringstmögliches Maß zu reduzieren.

Weite Teile des Stadtgebietes in Essen und Mülheim sind als Umweltzone deklariert. Der Auftragnehmer hat sich über die bestehenden örtlichen Vorschriften zu informieren. Der Fahrzeugeinsatz ist vom Auftragnehmer so zu planen, dass in den betroffenen Bereichen nur zulässige Fahrzeuge eingesetzt werden.

Es obliegt dem Auftragnehmer sich darüber zu informieren, inwieweit die Baustelle und die Anfahrtswege von den Fahrverboten betroffen sind.

5.12 Entsorgung

Alle Entsorgungsarbeiten sind unter Beachtung der Vorschriften des Kreislauf- wirtschaftsgesetzes (KrWG) unter Berücksichtigung der am 01. Januar 2007 in Kraft getretenen Änderungen durchzuführen. Die Verwertung von Abfällen kann in Verwer- tungsanlagen nach Wahl des AN erfolgen. Die Beseitigung und die Verwertung von Abfällen sind mit der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde der Stadt Essen abzustimmen und genehmigen zu lassen. Bei allen Abfallbeseitigungen und Verwertungen sind die Vorschriften der Nachweisverordnung einzuhalten. Insbesondere sind die jeweils zu erstellenden Entsorgungsnachweise sowie das gegebenenfalls erforderlich werdende elektronische Nachweisverfahren, Übernahmescheine etc. den jeweils zu entsorgenden Abfällen zuzuordnen und die entsorgten Abfälle mittels Wiegekarten der Entsorgungs- unternehmen zu belegen.

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Für alle während der Bauzeit durch den AN entsorgten Abfälle ist eine Dokumentation zu erstellen, in der Abfallarten, Entsorgungsnachweise, Begleit- und Übernahmeschei- ne, Wiegekarten etc. geordnet und zusammengestellt sind. Diese Dokumentation ist dem Bauherrn im Original und als pdf (eingescannt) zu übergeben. Die Kosten für die erforderlichen Dokumentationen sind in die Entsorgungspreise einzurechnen. Die Beseitigung von Abwasser aus dem Betrieb der allgemeinen Baustelleneinrichtung obliegt dem AN. Alle Abwasser- und Oberflächenwasserbeseitigungsmaßnahmen sind genehmigen zu lassen. Das Einholen der Genehmigungen obliegt dem AN. Die Entsorgung des Bodens erfolgt nach einem Bodenmanagementkonzept. Dieses beinhaltet eine separate Beauftragung einer Deponie für die Entsorgung von Boden mit einer DKI Belastung. Die Verwertung von Z1 bis Z2 Boden obliegt dem AN. Anfallende Abfälle sind mindestens jeweils zum Ende jeder Arbeitsschicht aus dem Baustellenbereich zu entfernen, und sach- und fachgerecht zu entsorgen.

Aller bei den Arbeiten anfallender Metallschrott ist sofort abzufahren und zum tagesaktuellen Preis beim Schrotthändler in Zahlung zu geben. Menge und Tagespreis sind vom Schrotthändler per Wiegekarte zu bestätigen. Die Wiegekarte ist in Kopie binnen zwei Werktagen beim Auftraggeber einzureichen. Der erzielte Erlös ist mit der nächsten Rechnung dem Auftragnehmer gutzuschreiben.

5.13 Aufsicht

Bei allen Arbeiten an Anlagen der Ruhrbahn oder im öffentlichen Verkehrsraum, ist ein örtlich Aufsichtsführender zu benennen. Dieser ist Ansprechpartner für die Bauleitung, die Verkehrsleitstelle, das Stellwerk und die Schaltwarte der Ruhrbahn und beaufsichtigt die durchzuführenden Arbeiten.

Der Aufsichtsführende wird in der BETRA vermerkt.

Er ist dafür verantwortlich, seinen Bau- oder Projektleiter ständig auf dem aktuellen Stand der Baumaßnahme zu halten.

5.14 Stundenlohnarbeiten

Evtl. notwendige Stundenlohnarbeiten (auch im Rahmen der ausgeschriebenen Stundenlohnsätze) dürfen nur mit vorherigem Auftrag durch die Bauleitung ausgeführt werden. Dies gilt nicht für Arbeiten, die zur Abwehr von Gefahren oder großen wirtschaftlichen Schäden, unerwartet notwendig werden (Höhere Gewalt).

Die Menge der ausgeschriebenen Stundenlohnarbeiten ist unverbindlich. Es besteht kein Anspruch auf Ausschöpfung.

Stundenlohnzettel mit Namen der Arbeiter und Bezeichnung der ausgeführten Arbeiten sind täglich bis spätestens mittags des folgenden Tages dem örtlichen Bauleiter zur Anerkennung vorzulegen. Für Stundenlohnzettel, die nicht vom Auftraggeber unter- schrieben sind, erfolgt keine Bezahlung. Die Stundenlohnzettel sind den Rechnungen beizufügen. Der Verbrauch von Stoffen, Bauteilen, Betriebsstoffen und die Vorhaltung von Geräten, Gerüsten, Bauhilfsstoffen und dergleichen, sowie Transportleistungen sind zu vermerken.

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Stundenlohnzettel von Nachunternehmern sind zunächst durch den Auftragnehmer zu prüfen und dann dem Auftraggeber zur Genehmigung vorzulegen.

5.15 Kalkulationshinweise

Angebot

Der Bieter muss sich vor Abgabe seines Angebotes über alle örtlichen Verhältnisse unterrichten, die für die Ausführung der Bauleistung und für die Preisermittlung von Bedeutung sind. Für evtl. Rückfragen steht der Auftraggeber per Vergabeportal zur Verfügung. Nachforderungen, die ihre Ursache in nicht ausreichender Unterrichtung über die örtlichen Gegebenheiten, den Leistungsumfang oder falsche Auffassungen haben, werden nicht anerkannt. In den Ausschreibungsunterlagen etwa festgestellte Irrtümer oder Unklarheiten sind dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Dadurch entstehende Richtigstellungen und Aufklärungen werden allen Bietern bekanntgegeben.

Das Angebot ist so abzugeben, dass sowohl die Auftragserteilung für die Montage der Fahrleitungsanlage als auch die Lieferung des Fahrleitungsmaterials, wie im LV vorge- geben, jeweils einzeln bepreist sind (EP-Aufgliederung Montage + Lieferung). Gegeben- enfalls muss der Bieter die Option "EP-Aufgliederung" in seiner Angebots-Software aktivieren.

Darüber hinaus sind für anfallende Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit gesonderte Posi- tionen im LV enthalten. Kostenpflichtige Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten benötigen die Zustimmung der örtlichen Bauleitung.

Folgende Änderungen der Schraubenverbindungen (gegenüber der Skizze und Stück- liste) sind mit einzurechnen:

  • Selbstsichernde Muttern DIN 985 / Werkstoff: CrNi (A4) Edelstahl mit nicht- metallischem Einsatz sind vorzusehen.

  • Spannscheiben (unter der Mutter) werden nach DIN 6796 / Werkstoff: CrNi (A4) Edelstahl eingesetzt.

  • Scheiben (unter dem Schraubenkopf) sind nach DIN 125 / Werkstoff: CrNi (A4) Edelstahl einzubauen.

  • Die Schraubenlänge und der Spannscheibendurchmesser sind für das neue Verbindungsmittel (Mutter und Scheibe) zu Prüfen und evtl. anzupassen.

  • Vor Montage ist der Einsatz mit dem AG abzustimmen.

  • Die Schraubverbindungen sind mit einem definierten, vom Hersteller vorgegebenen Drehmoment anzuziehen und in den Revisionsunterlagen zu dokumentieren.

  • Die Bauteilgruppenblätter sind zu revidieren und zur Abnahme überarbeitet abzugeben.

In die Montagepreise müssen folgende Arbeiten und Tätigkeiten eingerechnet werden:

Trommeltransporte, Einholen von Genehmigungen, Einrichten der Baustelle, elektri- scher Anschluss (Baustrom), Säuberung der Baustelle, evtl. Ausbesserung von Beschä-

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digungen usw.. Die Längen der Drähte, Seile, Kabel und Leitungen sind vom AN nach Auftragserteilung genau zu ermitteln und dem Auftraggeber schriftlich vor Montage- beginn zur Bestätigung vorzulegen.

Positionen im Leistungsverzeichnis, die mit dem Zusatz "Anpassung an die vorhandene Fahrleitung" gekennzeichnet sind, sind im Wesentlichen als Montagepositionen zu bewerten, d.h. bei dem genannten System sind Fahrdraht und Tragseil oder der FD- Stützpunkt in Höhe und Seitenlage einzuregulieren. Kleinmaterial wie Bolzen, Kauschen, Kerbverbinder usw. sind in der Position mit einzurechnen.

Positionen mit System- oder Bauteilgruppennummer, deren Nummerierung mit einem "j" versehen ist, weisen gegenüber der Darstellung / Bauweise der im Anhang befindlichen Blätter diverse Unterschiede auf, die im LV-Text ausreichend beschrieben sind, z.B.: "jedoch mit FD-Abspannklemme (1-2-3-Klemme) anstelle der Keilendklemme".

Bedingt durch gleichzeitig auszuführende Arbeiten anderer Gewerke wie z.B. Arbeiten am Gleis, Transporte usw. kann es zu Behinderungen kommen. Darum ist es während der Bauausführung unerlässlich, mit der Bauüberwachung des Auftraggebers eine enge Termin- und Arbeitskoordination durchzuführen. Mit der Auftragsbestätigung, spätestens jedoch einen Monat vor Beginn der Bauausführung ist vom Auftragnehmer ein örtlicher Bauleiter zu benennen, der unter anderem den Montageablauf terminlich mit dem AG abstimmt und regelmäßig an Baubesprechungen teilnimmt.

Das Angebot ist auf der Basis von

1250,- EURO / 100kg Elektrolytkupfer

und

2100,- EURO / kg Silber

zu erstellen.

Bei der Rechnungsstellung ist die Differenz zum jeweiligen Kurs am vereinbarten Eindeckungstermin gegenzurechnen und als Korrekturwert auszuweisen.

Die im Leistungsverzeichnis aufgeführten Mengen und Längen sind überschlägig ermittelt. Abgerechnet wird nach gemeinsamen Aufmaß. Es können andere, gleich- wertige Fabrikate angeboten werden. Das gewählte Fabrikat, deren Artikelbezeichnung und -nummer sind dann anzugeben.

Alle Erschwernisse wie zuvor beschrieben, z.B. Sicherheitsarbeiten, Verschließen von Fehlbohrungen, Spät- bzw. Nachtarbeit, Wanderbaustellen, Transporte, Lore und ähnli- ches sind in die Einheitspreise einzukalkulieren und nicht extra auszuwerfen.

Die Einheitspreise sind als Festpreise für die gesamte Zeit der Baudurchführung verbindlich.

Falls nach dem vorgesehenen Ende der Baumaßnahme noch Leistungen im Rahmen der ausgeschriebenen Mengen zu erbringen sind, für die den Auftragnehmer kein Verschulden trifft, ist eine Vereinbarung über die Änderung des Lohnanteils innerhalb des Einheitspreises auf Grund einer tariflich sanktionierten Lohnerhöhung, die nach der,

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in der Einleitung genannten Bauzeit, in Kraft tritt, zu treffen. Materialpreisänderungen bleiben auch nach Ablauf dieses Termins unberücksichtigt.

5.16 Bautageberichte

Zur lückenlosen Dokumentation der Bauleistungen sind vom Auftragnehmer schriftliche Aufzeichnungen zu führen. Es ist für jede Arbeitsschicht ein Bautagebericht zu führen und dem Auftraggeber am Montag der nachfolgenden Woche, spätestens jedoch nach fünf Arbeitstagen zu übergeben. Bautageberichte von Nachunternehmern sind vom Auftragnehmer zu prüfen. Eine Kopie (pdf) ist dem Auftraggeber zur Kenntnis weiter zu reichen.

Die Bautageberichte müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

· Firmenbezeichnung Auftraggeber

· Firmenbezeichnung Auftragnehmer

· Bezeichnung der Baumaßnahme

· Name Bauleiter

· Name Arbeitsverantwortlicher

· fortlaufende Nummer

· Datum und Uhrzeit der Arbeiten

· Umgebungsbedingungen (z.B. Wetter)

· Eingesetzte Arbeitskräfte

· Eingesetzte Maschinen und Geräte

· durchgeführte Arbeiten

· Anordnungen des Auftraggebers (vor Ort oder telefonisch)

· gesonderte außervertragliche Leistungen

· Stundenlohnarbeiten

· außergewöhnliche Vorkommnisse (Unfälle, Behinderungen, etc.)

· Anwesenheit von Dritten

· Datum und Unterschrift des Bauleiters des Auftragnehmers

5.17 Aufmaße

Vom Auftragnehmer ist monatlich bzw. nach Fertigstellung eines Teil-Bauabschnitts, ein Aufmaß über die im Zeitraum erbrachten Leistungen zu erstellen. Hierfür ist für jede Aufmaßposition ein gesondertes Blatt zu verwenden, in dem die Ermittlung der Mengen ersichtlich ist. Die Dokumentation der Mengenermittlung muss lückenlos und ohne weitere Recherchen in anderen Unterlagen (z.B. Bautageberichten) für den Auftrag- geber nachvollziehbar sein.

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Dem Auftragnehmer wird ein Musteraufmaßblatt zur Verfügung gestellt. Nach Ab- sprache kann auch ein vom Auftragnehmer erstelltes Aufmaßblatt genutzt werden, wenn dies mindestens folgende Informationen enthält:

· Firmenbezeichnung Auftraggeber

· Firmenbezeichnung Auftragnehmer

· Bezeichnung der Baumaßnahme

· fortlaufende Nummer

· Datum bzw. Zeitraum der Arbeiten

· Blattnummer

· Positionsnummer

· Positionstitel

· LV-Menge

· in vorherigen Aufmaßen abgerechnete Menge

· neu abgerechnete Menge

· Gesamte abgerechnete Menge

· Datum und Unterschrift des Bauleiters des Auftragnehmers

· Datum und Unterschrift des Bauleiters des Auftraggebers

Des Weiteren ist das jeweilige Aufmaß als GAEB-Datei (DA11/X31) dem Auftraggeber nach Beseitigung etwaiger Unstimmigkeiten zu übersenden.

5.18 Dokumentation / Beweissicherung

Zur Beweissicherung ist eine lückenlose Dokumentation des Bestandes mit Beteiligung der Bauleitung, Bauoberleitung und des AGs vor Baubeginn zu erstellen. Alle Schritte und insbesondere Arbeitsvorgehensweisen sind mit Fotos zu dokumentieren und der Bauleitung zu übergeben. Drei Wochen vor Abnahme ist die vollständige, gewerke- spezifische Objektdokumentation (z.B. Bezugs- und Herstellernachweise, Fachunter- nehmer- und Fachbauleitererklärung, Entsorgungsnachweise, Pflege- und Wartungsan- weisungen, Inbetriebnahmeunterlagen, Dokumentationspläne inkl. digitaler Revisions- planunterlagen) dem AG zur Verfügung zu stellen (1-fach in Papier, 1-fach digital).

Hierzu gehören die überarbeiteten Lagepläne mit Statik, Höhen- und Seitenlage, angepasste oder neu erstellte Systemskizzen, die Auflistung der verwendeten Schraubensicherungen mit Prüfanweisungen.

Weiterhin sind dem Auftragnehmer mit der Abschlussdokumentation Systemzeichnun- gen aller Bauteilgruppen, sowie technische Datenblätter und Montageanleitungen der Bauteile zu liefern.

Die Zeichnungen sind wie folgt anzufertigen:

  • 1 Satz digital im DWG-Format (e-transmit)

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  • 1 Satz Lichtpausen / Plot im Maßstab 1:500

  • Systemskizzen in DIN A 4 und digital (DWG, DOCX, XLSX, PDF, JPG, TIF)

5.19 Gewährleistung

Die vertragliche Frist der Gewährleistung beträgt für alle Leistungen 4 Jahre nach Endabnahme bzw. Betriebsaufnahme, wenn diese später erfolgt.

Etwa innerhalb der Gewährleistungsfrist erforderliche Ausbesserungs- und Wieder- herstellungsarbeiten müssen nach dem Ermessen des Auftraggebers, auch in Nacht- arbeit, in den Betriebspausen, auf Kosten des Auftragnehmers durchgeführt werden.

Sollte es aus betrieblichen Gründen notwendig erscheinen, dass diese Arbeiten nicht durch den Auftragnehmer zur Ausführung gelangen, oder kommt der Auftragnehmer der Aufforderung zur Mängelbeseitigung in einer, vom Auftraggeber gesetzten, angemes- senen Frist nicht nach, so hat er die entstehenden Kosten trotzdem zu tragen. Ihm steht lediglich das Recht auf Prüfung der rechnerischen Richtigkeit der Rechnung zu.

5.20 Datenschutz

  1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm vom oder beim Auftraggeber zugänglich gemachten oder bekannt gewordenen Unterlagen, Daten, Informationen und sonstige Kenntnisse streng vertraulich zu behandeln, weder ganz noch teilweise Dritten direkt oder indirekt zugänglich zu machen und ausschließlich für die vertraglich vorgesehenen Zwecke zu verwenden. Eine darüber hinaus gehende Benutzung für eigene Zwecke oder für Dritte ist dem Auftragnehmer nur gestattet, wenn der Auftraggeber zuvor schriftlich sein ausdrückliches Einverständnis dazu erklärt hat. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und sonstige Dritte schriftlich zu entsprechender Geheimhaltung zu verpflichten, soweit diesen im Zuge der Zusammenarbeit vertrauliche Unterlagen, Daten, Informationen und/oder Kenntnisse zugänglich gemacht werden.

  2. Insoweit personenbezogene bzw. personenbeziehbare Daten betroffen sind, ver- pflichtet sich der Auftragnehmer, nur Mitarbeiter einzusetzen, die auf das Datengeheim- nis gemäß § 5 BDSG verpflichtet wurden und nur solche Unterbeauftragungen vorzu- nehmen, bei denen sichergestellt ist, das dessen eingesetzte bzw. einzusetzende Mit- arbeiter ebenfalls auf das Datengeheimnis gemäß § 5 BDSG verpflichtet sind.

Die Regelungen der DS-GVO sind einzuhalten.

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6 Technische Vertragsbedingungen

6.1 Baustelleneinrichtung

Der Auftragnehmer hat sich über die Voraussetzungen der Baustelle hinsichtlich Ein- richtung, Lagerung und Versorgung zu unterrichten.

Er hat die für den Betrieb seiner Baustelle anfallenden Kosten zu tragen. Hierzu kann gehören: z. B. eine Baustromversorgung, die beim örtlichen Energieversorger beantragt werden muss. Soweit für provisorische Stromentnahmen Leistungen selbst oder im Auftrag des Auftragnehmers ausgeführt werden, ist die Bauleitung berechtigt, unsachgemäß ausgeführte Anschlüsse und nicht einwandfreie Stromverbraucher auf Kosten des Auftragnehmers entfernen zu lassen.

Die einzusetzenden Elektrogeräte sind vorher dem Auftraggeber bekannt zu geben und von ihm genehmigen zu lassen.

Die Baustelleneinrichtung ist vor Beginn der Montage mit dem Auftraggeber abzustim- men. Die notwendigen Baustellenzufahrten sind durch den Auftragnehmer verkehrlich zu sichern. Der Baustellenverkehr hat sich in die jeweilige Verkehrssituation einzu- ordnen.

Für Arbeiten im Bereich öffentlicher Verkehrsräume sind die ZTV-SA 97 (Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeits- stellen an Straßen) verbindlicher Vertragsbestandteil.

Die Beschaffung von Gelände für Lagerzwecke und zur Aufstellung von Baubuden, -containern usw. liegt in der Verantwortung des Auftragnehmers. Vom Auftragnehmer zu liefernde Materialien sind ohne besondere Vergütung zur Verwendungsstelle anzuliefern.

Materialien, die vom Auftraggeber beigestellt werden, sind vom Auftragnehmer ohne besondere Vergütung von einem vom Auftraggeber festgelegten Punkt in Essen oder Mülheim / Ruhr abzuholen. Materialien von Dritten werden zur Verwendungsstelle angeliefert bzw. dem Auftragnehmer zugestellt. Zwischenlagerung bzw. Zwischen- transporte werden dem Auftragnehmer nicht vergütet. Leere Kabeltrommeln sind sofort abzufahren.

Für den Betrieb von elektrischen Geräten, muss der Auftragnehmer selbst einen Anschluss zur Verfügung stellen (z.B. Aggregat). Die Verwendung von Akku-betriebenen Geräten wird empfohlen.

Während der Bauzeit sind die Montagestelle, der Lagerplatz und evtl. andere durch die Baumaßnahme betroffene Flächen und Einrichtungen fortwährend sauber zu halten. Insbesondere müssen nicht mehr benötigte Verpackungsmaterialien sofort nach ihrer Freiwerdung von der Baustelle entfernt werden. Abfälle müssen in besonders dafür vorgehaltenen Behältnissen gelagert und regelmäßig ohne Aufforderung abtransportiert werden. Die Streu- und Reinigungspflicht, insbesondere an den Lagerflächen und deren angrenzenden Verkehrsflächen, obliegt dem Auftragnehmer für die Dauer der Bauzeit.

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6.2 Kabel und Rohrleitungen

Der Auftragnehmer hat sich grundsätzlich vor Beginn der Montagearbeiten über alle vorhandenen Leitungen und deren genaue Lage zu unterrichten.

Bei evtl. vorkommenden Verlegungsarbeiten sind die Schutzvorschriften der Versor- gungsträger genau zu beachten. Die Kosten für die Beseitigung evtl. Schäden an Kabeln und Leitungen, die durch die Bauarbeiten hervorgerufen worden sind, hat der Auftrag- nehmer zu vertreten und zu tragen.

Dem Auftraggeber ist über alle Schäden und deren Beseitigung durch eine vom jeweiligen Versorgungsträger zugelassene Fachfirma, eine umfassende Dokumentation in Kopie zu übergeben (Fotos, Berichte, Rechnungen).

Für Reparaturen oder Gutachten von Leitungen in Privatbesitz (z.B. Hausanschlüsse) sind nur Fachbetriebe, die über eine Eintragung in der Handwerksrolle verfügen, zu beauftragen. Dem Auftraggeber sind die Nachweise in Kopie zu übergeben.

Der jeweilige Eigentümer der beschädigten Sache ist umgehend zu ermitteln und zu informieren!

6.3 Montage

Allgemeines

Von Seiten des Auftraggebers werden beim Abladen, Transport und Montage grundsätzlich weder Hilfskräfte noch Gerüste, Hebezeuge oder Bedarfsstoffe und -gegenstände zur Verfügung gestellt. Für den Fall, dass schienengebundene Transportfahrzeuge des Auftraggebers benötigt werden, sind diese rechtzeitig beim Auftraggeber zu beantragen. (Als Personal werden nur Fahrer zur Verfügung gestellt.) Begleitpersonal ist seitens des Auftragnehmers zu stellen und kann erst nach Unterweisung durch den Auftraggeber eingesetzt werden. Die Kosten sind vom Auftragnehmer zu übernehmen.

Unmittelbar nach Beendigung der Montagearbeiten hat der Auftragnehmer die Montagestelle ordnungsgemäß aufzuräumen, die nicht eingebauten Stoffe abzufahren und die evtl. zur Verfügung gestellten Räume in einen für den Gebrauch einwandfreien Zustand - auch des Anstrichs - wiederherzustellen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so wird diese Leistung auf Kosten des Auftragnehmers vom Auftraggeber durchgeführt. Vorgenommene Einbauten müssen entfernt werden (z. B. Stromanschluss der Baustellenversorgung).

Die Sicherung des für Lager- und Montagezwecke benutzten Geländes ist gegen den Zutritt Unbefugter durch den Auftragnehmer zu sichern. Ein Satz Schlüssel ist beim Auftraggeber zu hinterlegen.

Befestigungen

Für die Befestigung sämtlicher Anlagenteile darf nur korrosionsbeständiges Material verwendet werden. Isoliert anzubringende Befestigungen müssen zuverlässig, alterungsbeständig und abriebfest sein und den einschlägigen Vorschriften entsprechen.

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Sämtliche Befestigungsmittel müssen gegen Lockern gesichert und leicht kontrollierbar sein.

Der Auftragnehmer hat für alle Arbeiten, auch in Höhe über 2 m, die erforderlichen Hilfsmittel zu stellen, ohne dafür besondere Vergütung zu erhalten. Gleiches gilt für die erforderliche Gestellung von Werkzeugen und Prüfgeräten zur Erfüllung einer ordnungsgemäßen Montage.

Bohr-, Stemm- und Maurerarbeiten, die zur Befestigung von Anlagenteilen dienen, muss der Auftragnehmer selbst und ohne besondere Vergütung ausführen. Fehlbohrungen werden nicht besonders vergütet. Sie sind wie alle anderen gebohrten und nicht genutzten Löcher sauber, glatt und technisch einwandfrei zu verschließen.

Kabel- und Leitungsverlegung

Sämtliche Kabel und Leitungen sind übersichtlich zu verlegen; ihr Verlauf muss leicht verfolgbar sein. Sie sind ausreichend zu kennzeichnen. Insbesondere am Anfang und am Ende, an Geräteeinführungen und Durchbrüchen, sowie an anderen unübersichtlichen Stellen müssen gut lesbare, haltbare und gut befestigte Kennzeichen angebracht werden. Jede vorgesehene Trasse muss mit Rücksicht auf andere Kabel und Leitungen von der Bauleitung genehmigt werden. Mechanisch beschädigte Kabel durch äußere Einwirkungen bzw. durch Unterschreiten der zulässigen Kabelbiegeradien sind auf Kosten des Auftragnehmers auszutauschen.

Nach Abschluss von Kabelverlegungen sind z. B. die Kabelschächte und -einführungen sofort zu reinigen und wieder zu schließen. Zerstörte Abdeckungen sind sofort auf Kosten des Auftragnehmers zu ersetzen, es sei denn der Auftragnehmer kann durch seine Foto-Dokumentation nachweisen, dass die Beschädigung bereits vor Beginn der Arbeiten vorlag.

Anlieferung

Wird von einem Lieferanten Material zur Baustelle oder einer Zwischenlagerstelle angeliefert, so hat bei der Anlieferung ein Vertreter des Auftragnehmers anwesend zu sein und das Material vom Lieferanten zu übernehmen. Vom Auftraggeber wird weder Personal noch Gerät zum Entladen zur Verfügung gestellt. Eine Zwischenlagerung von Material auf dem Gelände der Ruhrbahn GmbH ist grundsätzlich nicht möglich, außer es wurde eine solche Möglichkeit vorher abgesprochen.

Beistellung von Material

Wird vom Auftraggeber Material für die durchzuführenden Arbeiten beigestellt, so ist dieses vom Auftragnehmer an einer benannten Stelle im Stadtgebiet von Essen oder Mülheim abzuholen. Der Auftragnehmer muss für die Be- und Entladung des Materials aufkommen und das erforderliche Personal und Gerät liefern. Personal und Gerätschaften können nicht vom Auftraggeber gestellt werden.

Elektrogeräte

Auf der Baustelle verwendete Elektrogeräte sind durch den Auftragnehmer regelmäßig, mindestens jedoch jährlich gemäß DGUV 3 zu prüfen. Der Prüfnachweis ist dem

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Auftraggeber auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Geräte, die nicht innerhalb dieser Frist geprüft wurden, sind stillzulegen.

Mastmontagen und -demontagen

Beim Stellen und Ziehen von Masten ist dafür Sorge zu tragen, dass zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Gefahren für Personen oder Sachen ausgehen. Das Anschlagen der Maste ist nach den gültigen Vorschriften der Berufsgenossenschaften vorzunehmen. Die zu treffenden Maßnahmen und vorzuhaltenden Geräte sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Sie werden nicht gesondert vergütet.

6.4 Arbeitssicherheit

Sicherheitsbestimmungen

Mit der Annahme des Auftrages verpflichtet sich der Auftragnehmer, bei der Ausführung die gültigen Unfallverhütungsvorschriften der zuständigen Berufsgenossenschaften zu beachten. Hierbei wird besonders auch auf die, für den Schienenverkehr zutreffenden Vorschriften verwiesen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die gesamte Belegschaft regelmäßig über die Unfallverhütungsvorschriften zu belehren. Der Auftraggeber behält sich vor, die genaue Einhaltung aller Unfallverhütungsvorschriften zu kontrollieren.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen und dem Auftraggeber vor Beginn der Arbeiten zur Verfügung zu stellen. Bei Einsatz eines SiGeKo wird die Gefährdungsbeurteilung auch ihm zur Verfügung gestellt.

Der Auftragnehmer hat sicher zu stellen, dass je Arbeitskolonne mindestens 2 Ersthelfer anwesend sind. Eingetretene Schadensfälle hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber umgehend mitzuteilen, gleichgültig, ob eigenes oder fremdes Personal oder ob Eigentum des Auftraggebers oder Dritter betroffen wurde.

Arbeiten im oder am Gleis

Die Unfallverhütungsvorschrift VBG D33 "Arbeiten im Bereich von Gleisen" ist zu beachten. Evtl. vom Auftragnehmer gestellte Sicherungsposten müssen vor ihrem Einsatz vom Auftraggeber auf Kosten des Auftragnehmers abgenommen und zugelassen werden und sie erhalten eine entsprechende Bescheinigung, die sie auf der Baustelle bei sich führen müssen. Personal, das in Bereichen mit Stadtbahnbetrieb eingesetzt wird, muss vom Auftraggeber besonders unterwiesen werden. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass auf bereits fertiggestellten Anlagen mit Verkehrsbewegungen gerechnet werden muss.

6.5 Beweissicherung

Vor Beginn der Arbeiten ist mit der Bauleitung des Auftraggebers eine Ortsbegehung durchzuführen, wobei alle bereits vorhandenen Unregelmäßigkeiten bzw. Beschädigun- gen in einem Bericht und Fotografien festzuhalten sind.

Des Weiteren sind bei allen Tätigkeiten, deren Auswirkungen später nicht ohne weiteres sichtbar sind (z.B. Tiefbauarbeiten), fortlaufend Fotografien herzustellen, die Aufschluss über den Bauablauf geben (z.B. Leitungsfreiheit oder vorgefundene bzw. umverlegte Leitungen).

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Auch bei der Durchführung der Fahrleitungsarbeiten evtl. aufgedeckte Unregelmäßig- keiten sind sofort der Bauleitung des Auftraggebers schriftlich zu melden.

Die erforderlichen gemeinsamen Besichtigungen sind durchzuführen:

-· vor Beginn der Bauarbeiten

-· während der Bauarbeiten

-· vor Abnahme der Bauarbeiten

-· einen Monat vor Ende der Gewährleistungspflicht

-· und wenn der Bauablauf es erforderlich macht

6.6 Maße

Alle Maße sind in der Örtlichkeit zu prüfen. Eventuell notwendige Anpassungen der Ausführung sind vor Ausführung mit dem Auftraggeber abzustimmen.

Alle Befestigungsunterkonstruktionen und Ausleger für Fahrdraht oder Tragseil sind in allen für die Fertigung erforderlichen Dimensionen auszumessen und dem Lieferanten in Abstimmung mit der Bauleitung zur weiteren Bestellung schriftlich anzugeben. Die Angaben haben so rechtzeitig zu erfolgen, dass durch die Fertigung und Lieferzeit keine Verzögerungen im Bauablauf auftreten können. Eine besondere Vergütung dieser Leistung erfolgt nicht. Sollten Bauteile vom Auftraggeber bauseitig zur Verfügung gestellt werden, so sind diese ebenfalls rechtzeitig anzufordern.

Als Bautoleranzen werden folgende Werte festgesetzt:

Höhenlage: ± 2 cm (an den Stützpunkten)

Seitenlage: ± 2 cm

(dabei ist + cm stets in Fahrtrichtung rechts)

Grundsätzlich sind die Fahrleitungsanlagen an die Örtlichkeit anzupassen, wobei Mindestabstände nicht unterschritten werden dürfen.

6.7 Fahrbetrieb

Nach Wiederaufnahme des Strab-Betriebes findet der Fahrbetrieb im Bauabschnitt täglich zwischen ca. 4.00 Uhr und 00:15 Uhr statt.

Arbeiten an der Fahrleitungsanlage sind nach Wiederaufnahme des Strab-Betriebes vor allem in der nächtlichen Betriebsruhe durchzuführen.. Die Abschaltung der Fahrdraht- spannung ist nur in der nächtlichen Betriebsruhe möglich. Während des Straßen- bahnbetriebs ist so zu arbeiten, dass der Betrieb nicht behindert oder gefährdet wird. Das Lichtraumprofil ist jederzeit freizuhalten.

Arbeiten unter Spannung und in der Nähe spannungsführender Anlagen, sind unter Einhaltung aller gültigen Normen und Vorschriften zugelassen, sofern es die örtlichen Gegebenheiten ermöglichen. Das eingesetzte Personal muss eine entsprechende Ausbildung nachweisen können.

Betriebsruhe:

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Die Betriebsruhe der Straßenbahn liegt im Groben zu etwa folgenden Zeiten:

Montag bis Freitag: ca. 00:00 Uhr bis ca. 04:00 Uhr

Samstag: ca. 00:00 Uhr bis ca. 06:30 Uhr

Sonntag: ca. 00:00 Uhr bis ca. 08:00 Uhr

Die genauen Zeiten variieren je nach Linie und Fahrplan und werden mit Erstellung der Betriebs- und Bauanweisung an den Auftragnehmer übermittelt.

6.8 Material / Korrosionsschutz

Der Auftragnehmer muss das Material so auswählen, dass alle genannten Anforderungen erfüllt werden. Das Material muss langlebig und korrosionsbeständig sein. Ersatzteile müssen mindestens noch für zehn Jahre am Markt verfügbar sein. Für die verwendeten Bauteile sind dem Auftraggeber auf Verlangen Prüfnachweise vorzulegen, die die Einhaltung aller Regeln der Technik (Gesetze, Normen, BG- Schriften, VDV-Schriften, etc.) belegen.

Die verwendeten Bauteile sind nach Angabe des Herstellers fachgerecht einzubauen. Hierbei ist besonders auf die zu verwendeten Drehmomente der Schraubverbindungen und Klemmen zu achten. Die Schrauben sind mit dem vom Hersteller angegeben Drehmoment anzuziehen und anschließend mit einem Siegellack zu versehen. Die Montageanweisungen der jeweiligen Bauteilhersteller sind dem Auftraggeber spätestens mit den Revisionsunterlagen zu übergeben.

Alle verwendeten Bauteile müssen aus korrosionsbeständigem Material bestehen. Dies betrifft auch Befestigungsmaterial.

Maste, sowie Anbauteile aus Stahl, die nicht aus Edelstahl gefertigt werden, müssen feuerverzinkt sein. Die Schichtdicke ist mit einer Stärke von 80 bis 120µm auszuführen.

Außerdem sind Maste und verzinkte Anbauteile mit zwei Anstrichen, einem Grundanstrich und einem Deckanstrich, in einem vom Auftraggeber vorgegeben Farbton zu lackieren.

6.9 Zweiwegefahrzeuge

Zweiwegefahrzeuge dürfen nur auf Baugleisen oder auf für den Regelbetrieb vollständig gesperrten Gleisen und im Zugsicherungsbereich nur nach der Freigabe des Stellwerkes eingesetzt werden. Es dürfen nur Fahrzeuge eingesetzt werden, die bereits von einer Technischen Aufsichtsbehörde eines deutschen Bundeslandes zugelassen wurden. Das Fahrzeug muss allen Anforderungen der BOStrab, den zugehörigen Technischen Regeln, der aktuellen Normung, sowie den VDV Schriften entsprechen.

Das Fahrzeug muss vor der Nutzung im Netz der Ruhrbahn vom Betriebsleiter der Ruhrbahn GmbH oder einem Stellvertreter abgenommen und zur Nutzung freigegeben werden. Diese Freigabe erlischt sofort, sobald das Fahrzeug in einem anderem Streckennetz im Einsatz war oder Veränderungen am Fahrzeug durchgeführt wurden, spätestens jedoch nach drei Monaten. Dann ist erneut eine Abnahme durch den Betriebsleiter der Ruhrbahn oder dessen Stellvertreter notwendig.

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Wird ein Fahrzeug dem Betriebsleiter der Ruhrbahn vorgestellt, das nicht den, in der Ausschreibung genannten Bedingungen entspricht, oder kann auf Grund von Mängeln nicht abgenommen werden, wird dem Auftragnehmer eine Aufwandspauschale von 300 € berechnet.

Netzspezifische technische Grundanforderungen:

Radreifenprofil:

  • Meterspurnetz: BOStrab

  • Normalspurnetz: EBO

  • Normalspurstrecke Mülheim - Duisburg: BOStrab

maximale Achslast: 10 t

maximale Breite: 2,34 m

maximale Höhe: 3,70 m

minimaler Kurvenradius:

  • Meterspurnetz: 18 m

  • Normalspurnetz-EBO: 40m

  • Normalspurstrecke BOStrab: 40m)

maximale Steigung/Gefälle: 60 Promille

Folgende Nachweise sind vorzulegen:

  • Zulassung einer Technischen Aufsichtsbehörde

  • Nachweis über Prüfung nach BGG 945

  • bemaßte Fahrzeugzeichnung

  • Nachweis Hüllkurve

  • aktuelle Isolationsprüfung

  • Bergungskonzept

  • Nachweis über Streckenkenntnis im Netz der Ruhrbahn bzw. im Einsatzbereich

Bei der Abnahme durch den Betriebsleiter der Ruhrbahn GmbH sind dem Auftraggeber die vorgesehenen Fahrer zu benennen. Für den Fahrer sind folgende Nachweise zu vorzulegen:

  • Fahrerlaubnis Straße (Klasse C oder CE)

  • Nachweis über Ausbildung zum Führen von Schienenfahrzeugen

  • Arbeitsmedizinische Eignung für Fahr- Steuer-und Überwachungstätigkeiten (G25)

Für den Einsatz im Straßenbereich sind die Vorschriften der StVO und StVZO einzuhal- ten und zu beachten.

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Es gelten die Regelungen der BOStrab, sowie der DFStrab und die DAGleis der Ruhrbahn GmbH. Diese werden nach Auftragsvergabe dem Auftragnehmer ausgehän- digt. Außerdem sind die berufsgenossenschaftlichen Regelwerke zu beachten.

Der Auftraggeber behält sich Kontrollen über die Einhaltung der Vorgaben vor. Bei einem Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen wird das Fahrzeug stillgelegt und muss nach Beseitigung der Missstände erneut vom Betriebsleiter der Ruhrbahn abgenommen werden. Diese erneute Abnahme wird dem Auftragnehmer mit 300 Euro in Rechnung gestellt.

Für diese Baumaßnahme ist ein Fahrzeug mit Eignung für das Meterspurnetz der Ruhrbahn erforderlich!

6.10 Fahrstromabschaltung

Ist während der Betriebsruhe eine Abschaltung der Fahrleitung notwendig, muss der Auftragnehmer die Schalthandlungen in Abstimmung mit der technischen Schaltwarte der Ruhrbahn GmbH selbst durchführen. Hierfür hat der Auftragnehmer entsprechend qualifiziertes Personal (Elektrofachkraft) zur Verfügung zu stellen. Der Nachweis ist dem Auftraggeber vorab zu übergeben. Nach einer Einweisung in die Örtlichkeit durch den Auftraggeber, werden die vom Auftragnehmer benannten Mitarbeiter durch die Verantwortliche Elektrofachkraft der Ruhrbahn zum Schaltberechtigten im Rahmen dieser Baumaßnahme ernannt.

Diese Unterweisung wird bei längerfristigen Baumaßnahmen mindestens jährlich wiederholt. Für die Einhaltung der fünf Sicherheitsregeln ist der vor Ort Schaltende verantwortlich. Der personelle Aufwand für alle, in diesbezüglich anfallenden Arbeiten und Schulungen, ist in die Einheitspreise einzukalkulieren und wird nicht zusätzlich vergütet. Die zum Schalten notwendige Ausrüstung (1kV / 1,5kV Spannungsprüfer, Erdungsgarnituren, persönliche Schutzausrüstung, etc) ist vom Auftragnehmer zu stellen.

6.11 Bereitschaftsdienst

Der Auftragnehmer hat außerhalb der Arbeitszeit einen Bereitschaftsdienst für Notfälle zu unterhalten und hierfür dem Auftraggeber einen Plan einzureichen. Es muss jederzeit im arbeitsfreien Zeitraum ein telefonisch erreichbarer Bauleiter oder Stellvertreter zur Verfügung stehen, der bei auftretenden Zwischenfällen auf der Baustelle in der Lage ist, fachlich einwandfrei selbständige Entscheidungen zu treffen. Einzuschließen in diesen Bereitschaftsdienst ist eine ausreichende Anzahl von Facharbeitern, die zur Behebung auftretender Schäden unverzüglich zur Baustelle beordert werden können. Hierfür erfolgt keine besondere Vergütung.

6.12 Baustoffe / Materialien

Die Baustoffe sind vom Auftragnehmer beim Materiallieferanten rechtzeitig und in den, für die Durchführung der Arbeiten ausreichenden Mengen abzurufen. Wenn auf Grund falscher Bedarfsberechnungen mehr Baustoffe als erforderlich abgerufen bzw. geliefert werden, so gehen die Mehrmengen in das Eigentum des Auftragnehmers über, wobei

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dann vom Auftraggeber beigestellte Materialien vom Auftragnehmer bezahlt werden müssen. Können die über den Bedarf hinausgehenden Baustoffe sofort an anderer Stelle verwendet werden, so werden dem Auftragnehmer nur die Transportkosten berechnet.

Der Auftragnehmer hat für eine wirtschaftliche Verwendung aller Baustoffe und Bauteile zu sorgen. Verluste durch unwirtschaftliche Behandlung und Verwendung hat der Auftragnehmer zu ersetzen. Für Beschädigungen, die durch unsachgemäße Behand- lung entstehen, haftet der Auftragnehmer.

Vom Auftraggeber beigestellte Materialien sind vom Auftragnehmer zu übernehmen und durch Belege nachzuweisen. Die Baustoffe müssen vom Auftragnehmer, an einem innerhalb von Essen oder Mülheim gelegenen Ort, der vom Auftraggeber benannt wird, abgeholt werden und gehen in seinen Verantwortungsbereich über. Das Abladen, das vorschriftsmäßige Lagern, Stapeln und Bewachen und der Transport zur Verwen- dungsstelle obliegt dem Auftragnehmer.

Bei allen Lieferungen - vom Auftraggeber beigestellte, sowie über den Auftragnehmer gelieferte Baustoffe - sind auf den Lieferbelegen Datum, Menge bzw. Gewicht und Liefe- rant anzugeben. Der Auftraggeber ist berechtigt, Lieferungen nachwiegen zu lassen.

Die, nach den technischen Vorschriften erforderlichen Eignungs- und Güteprüfungen, hat der Auftragnehmer zu seinen Lasten durchzuführen. Die Ergebnisse der Eignungs- prüfung müssen grundsätzlich vor dem Einbau der Stoffe beim Auftraggeber vorliegen. Art und Anzahl der Prüfungen richten sich nach den jeweils gültigen technischen Vorschriften und Normen. Der Auftraggeber bestimmt das Prüfinstitut.

Der Auftraggeber behält sich vor, jederzeit Kontrollprüfungen vornehmen zu lassen. Das für die Entnahme von Kontrollprüfungen bzw. für die Durchführung der Prüfungen auf der Baustelle notwendige Personal, sowie alle Hilfsmittel hat der Auftragnehmer unentgeltlich zu stellen. Alle weiteren Kosten, die bei der Kontrollprüfung anfallen, trägt bei nicht den Vorschriften entsprechenden Ergebnissen der Auftragnehmer, sonst der Auftraggeber. Die Probeentnahme für sämtliche Prüfungen darf nur in Gegenwart eines Vertreters des Auftraggebers erfolgen.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber auf Anforderung Prüfzertifikate über die Bauteile zur Verfügung zu stellen, die bei Ausführung des Bauvorhabens zum ersten Mal eingesetzt werden.

6.13 Abnahme VOB

Nach Fertigstellung der Fahrleitungsanlage muss der Auftragnehmer dem Auftraggeber schriftlich die Fertigstellung der Anlage mitteilen, worauf eine Begehung zur Abnahme der Fahrleitungsanlage vereinbart wird. Treten Mängel auf, wird eine Abnahme verweigert.

Binnen einer Frist von maximal vier Wochen sind diese Mängel zu beseitigen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber unmittelbar nach Behebung der Mängel dem Auftraggeber dies anzuzeigen, worauf eine erneute Begehung vereinbart wird. Die Abnahme wird erst bei einer vollständig mängelfreien Anlage gewährt. Die Gewähr-

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leistung startet ab erfolgter Abnahme. Alle zur Abnahme notwendigen Termine werden nicht besonders vergütet.

Der Auftraggeber behält sich vor, zur Abnahme einen externen Gutachter hinzuzu- ziehen. Bei der Abnahme der Fahrleitungsanlage wird, außer der Einhaltung vorgege- bener Maße, insbesondere auch das einwandfreie Zusammenspiel von Stromabnehmer und Fahrleitung überprüft.

Bei Abweichungen hat der Auftragnehmer die Anlage auf die vorgeschriebenen Maße zu bringen. Ebenso muss, bei nicht einwandfreiem Zusammenwirken von Stromab- nehmer und Fahrleitung, eine Änderung vorgenommen werden. Die Kosten hierfür ge- hen zu seinen Lasten, sofern nicht nachgewiesen ist, dass ihn hierfür kein Verschulden trifft.

Eine Nutzung der Anlage gilt nicht als Abnahme.

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