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Besondere Vertragsbedingungen (zu § 16): Anlage 2.1
Vorgang-Nr.: 2026090019 Hinweis: Nachfolgend wird für Auftraggeber die Abkürzung „AG“ und für Auftragnehmer die Abkürzung „AN“ verwendet.
16.1 Allgemeines:
16.1.1 DB 16.1.2 Nebenleistungen
Außer den Nebenleistungen gemäß VOB/C werden mit den Einheitspreisen folgende Leistungen abgegolten: Säubern des Baubereichs, der Baustraßen und der Zufahrtswege Besprühen (Besprengen) der Wege und Flächen im Baustellenbereich mit Wasser zur Verhinderung von Staubentwicklung Schneeräumung und Streuen der nichtöffentlichen Straßen (Verbindungswege) innerhalb der Baustelle sowie der nichtöffentlichen Straßen (Zufahrtswege) ab Abzweig vom öffentlichen Straßennetz bei Erfor- dernis bzw. Anweisung der Bauüberwachung. Das gilt auch bei evtl. Stillstandszeiten.
16.1.3 Genehmigungen/Behörden
Sind im Einzelfall zur Durchführung der Arbeiten über die den Vergabeunterlagen beiliegenden Genehmigun- gen weitere Genehmigungen von Behörden (z. B. Gewerbeaufsichtsamt, Verkehrsbehörde, usw.) erforderlich, sind diese durch den AN einzuholen. Sollten für bestimmte Genehmigungen Vollmachten des AG erforderlich sein (z. B. Wasserrechtliche Erlaubnisse nach § 8 WHG im Zuge der Errichtung/Änderung/Unterhaltung von Eisenbahnbetriebsanlagen), sind diese vom AN rechtzeitig beim Auftraggeber abzufordern. Die Kosten sind mit Ausnahme der hierfür anfallenden Gebühren in die Pauschalposition einzurechnen, die für die Abstim- mung/Einholung von Genehmigungen im Leistungsverzeichnis enthalten ist. Die Gebühren sind ohne Zu- schläge in ihrer jeweils nachgewiesenen Höhe (z. B. Gebührenbescheid) gesondert in Rechnung zu stellen. Die Berücksichtigung der Kosten und Gebühren in anderen Positionen (z. B. für Ausführungsunterlagen) ist nicht zulässig.
16.1.4 Abrechnung, Mengenermittlung
Die Mengenermittlung erfolgt auf der Grundlage von Abrechnungszeichnungen, sofern in der Leistungsbe- schreibung nicht ausdrücklich andere Belege für die Mengenermittlung einzelner Positionen vereinbart sind. Eine besondere Vergütung für die vom AN zu liefernden Abrechnungszeichnungen erfolgt nicht. Aus den Abrechnungszeichnungen müssen alle Maße, die in die Mengenberechnung übernommen werden, unmittelbar zu entnehmen sein. Werden hierfür Ausführungszeichnungen herangezogen, sind diese durch zusätzliche Schnitte, Details und Maßketten zu ergänzen. Die Mengenermittlungen erfolgen gemäß den Rege- lungen für die elektronische Bauabrechnung (REB). Für die Mengenberechnung sind die Formeln und Figuren nach REB zu verwenden. Die Verwendung der Formel 91 (beliebige Formel) ist auf Ausnahmefälle zu be- schränken. Die Mengenberechnungen sind anhand der beigefügten Abrechnungszeichnungen eindeutig nach- vollziehbar darzustellen, ohne dass hierfür gesonderte Ermittlungen oder Berechnungen erforderlich sind. Abrechnungszeichnungen sind zeichnerische Darstellungen der abzurechnenden Leistung, die in ihrer Detail- lierung der Darstellung der geschuldeten Leistung nicht nachstehen dürfen, einen eindeutigen und erschöp- fenden Bezug dazu herstellen sowie vollständig vermaßt sind. Die Mengenermittlung wird durch die Bauüberwachung bestätigt. Feststellungen auf der Baustelle – örtliches Aufmaß – sind die Ausnahme und auf die Fälle zu beschränken, für die eine Mengenermittlung nach Abrechnungszeichnungen jeweils nicht möglich oder sinnvoll ist, unge- achtet der Klärung der Rechtsgrundlage. Aufmaße sind geometrische, mengenmäßige, stoffliche und örtliche Erfassungen einer Leistung, die nicht durch einen Ausführungsplan/-zeichnung abgedeckt sind. Aufmaßblätter für örtliche Aufmaße sind innerhalb eines Vertrages fortlaufend zu nummerieren.
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Die örtlichen Aufmaße sind mit der Bauüberwachung gemeinsam aufzunehmen und werden durch diese be- stätigt. Die Ergebnisse aus besonders vereinbarten und dokumentierten Erdmassenberechnungsverfahren (z. B. digi- tales Geländemodell) werden in die Mengenermittlung übernommen Abrechnungsunterlagen gelten im Sinne von VOB/B § 14 als prüfbar, wenn o.g. Bedingungen eingehalten sind. Für Hauptvertrags- und Nachtragsleistungen sind jeweils getrennte Abschlagsrechnungen zu stellen. Der AN übergibt im Rahmen der Rechnungserstellung dem AG die Datei nach REB
Verfahren: Der Datenaustausch erfolgt gemäß den „Regelungen für die elektronische Bauabrechnung (REB)". Zu Beginn der Bauarbeiten vereinbaren AN und AG, welche Verfahrensbeschreibungen zum Einsatz kommen. Hierbei werden auch folgende Details zum Datenaustausch festgelegt: eindeutige Benennung der Austauschdatei; der Name muss die Nummer der Abschlagsrechnung beinhal- ten, Inhalt der Datensatzart „00“ (Bezeichnung der Baumaßnahme, Nummer der angewendeten REB – Ver- fahrensbeschreibung, Nummer der Abschlagsrechnung, die sich auf diese Mengenermittlung bezieht). Es werden jeweils nur die Zuwachsmengen übergeben. Die Dateien müssen im ANSI - Format abgelegt sein. In der DA11-Datei ist durch Verwendung von Freitexten für jeden Rechenansatz das betroffene Bauteil und die dazugehörigen Dokumente (Abrechnungszeichnungen, örtliches Aufmaß, etc.) mit eindeutiger Bezeich- nung anzugeben.
16.1.5 Abrechnung, Mengenermittlung nach dem Verfahren „Optimierte Bauabrechnung 2.0“
Die Regelungen bezüglich Skonto gemäß Ziffer 24.3 der ZVB-DB finden keine Anwendung.
Das Verfahren „Optimierte Bauabrechnung 2.0“ findet Anwendung bei Abschlagsrechnungen nach § 16 Abs. (1) VOB/B und ausschließlich für Leistungen, die nach den Positionen des Hauptvertrags-Leistungsver- zeichnisses abgerechnet werden können. Sämtliche nicht über hauptvertragliche Positionen abrechenbare Leistungen sind gesondert aufzustellen und abzurechnen. Für Nachtragsleistungen legt der AN dem AG ein Nachtragsangebot vor.
Leistungsaufstellung Die Mengenermittlung erfolgt auf der Grundlage von Abrechnungszeichnungen, sofern in der Leistungsbe- schreibung nicht ausdrücklich andere Belege für die Mengenermittlung einzelner Positionen vereinbart sind. Eine besondere Vergütung für die vom AN zu liefernden Abrechnungszeichnungen erfolgt nicht. Aus den Abrechnungszeichnungen müssen alle Maße, die in die Mengenberechnung übernommen werden, unmittelbar zu entnehmen sein. Werden hierfür Ausführungszeichnungen herangezogen, sind diese durch zusätzliche Schnitte, Details und Maßketten zu ergänzen. Die Mengenermittlungen erfolgen gemäß den Rege- lungen für die elektronische Bauabrechnung (REB). Für die Mengenberechnung sind die Formeln und Figuren nach REB zu verwenden. Die Verwendung der Formel 91 (beliebige Formel) ist auf Ausnahmefälle zu be- schränken. Die Mengenberechnungen sind anhand der beigefügten Abrechnungszeichnungen eindeutig nach- vollziehbar darzustellen, ohne dass hierfür gesonderte Ermittlungen oder Berechnungen erforderlich sind. Abrechnungszeichnungen sind zeichnerische Darstellungen der abzurechnenden Leistung, die in ihrer Detail- lierung der Darstellung der geschuldeten Leistung nicht nachstehen dürfen, einen eindeutigen und erschöp- fenden Bezug dazu herstellen sowie vollständig vermaßt sind. Die Mengenermittlung wird durch die Bauüberwachung bestätigt.
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Feststellungen auf der Baustelle – örtliches Aufmaß – sind die Ausnahme und auf die Fälle zu beschränken, für die eine Mengenermittlung nach Abrechnungszeichnungen jeweils nicht möglich oder sinnvoll ist, unge- achtet der Klärung der Rechtsgrundlage. Aufmaße sind geometrische, mengenmäßige, stoffliche und örtliche Erfassungen einer Leistung, die nicht durch einen Ausführungsplan/-zeichnung abgedeckt sind. Aufmaßblätter für örtliche Aufmaße sind innerhalb eines Vertrages fortlaufend zu nummerieren. Die örtlichen Aufmaße sind mit der Bauüberwachung gemeinsam aufzunehmen und werden durch diese be- stätigt.
Die Ergebnisse aus besonders vereinbarten und dokumentierten Erdmassenberechnungsverfahren (z. B. digi- tales Geländemodell) werden in die Mengenermittlung übernommen Abrechnungsunterlagen gelten im Sinne von VOB/B § 14 als prüfbar, wenn o.g. Bedingungen eingehalten sind.
Verfahren: Die Prüfberechnung erfolgt mittels Datenaustausch gemäß den „Regelungen für die elektronische Bauabrech- nung (REB)". Zu Beginn der Bauarbeiten vereinbaren AN und AG, welche Verfahrensbeschreibungen zum Einsatz kommen. Hierbei werden auch folgende Details zum Datenaustausch festgelegt: eindeutige Benennung der Austauschdatei; der Name muss die Nummer der Abschlagsrechnung beinhal- ten, Inhalt der Datensatzart „00“ (Bezeichnung der Baumaßnahme, Nummer der angewendeten REB – Ver- fahrensbeschreibung, Abrechnungszeitraum auf den sich diese Mengenermittlung bezieht). Es werden jeweils nur die Zuwachsmengen übergeben. Die Dateien müssen im ANSI - Format abgelegt sein. In der DA11-Datei ist durch Verwendung von Freitexten für jeden Rechenansatz das betroffene Bauteil und die dazugehörigen Dokumente (Abrechnungszeichnung, örtliches Aufmaß, etc.) mit eindeutiger Bezeichnung anzugeben.
Leistungsabstimmung
- Der AN stimmt sich im Zuge der Leistungsausführung mit dem Bauüberwacher (AG) über Art und Um- fang der a) nach dem Hauptvertrag (LV-Positionen) erbrachten unstrittigen Leistungen b) sonstigen erbrachten Nachtragsleistungen, sonstigen Leistungen und strittigen Leistungen kontinuierlich ab. Hinweis: Die Leistungen gemäß 1. b) sind separat von den Leistungen gemäß 1. a) in Rechnung zu stel- len. Das Ergebnis dieser Abstimmungen gilt nicht als Anerkenntnis eines Anspruches dem Grunde oder der Höhe nach.
- Die unstrittigen Leistungen werden bei einem gemeinsamen Termin endabgestimmt. Dieser findet spä- testens zwei Werktage nach Übersendung der Leistungsdaten des AN (DA 11 nach REB) an die Bauüber- wachung des AG statt - mitsamt den zugehörigen vollständigen und prüffähigen Unterlagen zur Leis- tungsfeststellung. Die Termine sind zwischen AG und AN einvernehmlich festzulegen und frühzeitig zu planen. Mit dem gemeinsamen Abstimmungstermin beginnt die Zahlungsfrist nach VOB/B § 16 (1) Nr. 3.
Abschlagsrechnungen für strittige Leistungen Strittige Leistungen kann der AN jederzeit in jedem Fall aber getrennt von den unstrittigen Leistungen in Rechnung stellen.
Abschlagsrechnungen für unstrittige Leistungen Der AN erhält nach abschließender Prüfung vom AG eine Datei „DB_Buchungsliste_XRE.csv“ und einen EDV- Ausdruck „Buchungsliste“ über die unstrittigen Leistungen. Im Falle von Korrekturen erhält der AN die geän- derte DA 11 mit Information über vorgenommene Korrekturen im obigen Schritt 2 der Leistungsabstimmung.
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Der AN stellt die Leistung unmittelbar nach Eingang der „Buchungsliste, spätestens jedoch innerhalb von einem Werktag in Rechnung. Die Abschlagsrechung ist als X-Rechnung (inklusive aller einzubettenden rechnungsbegründenden Anlagen) durch den AN an die buchende Stelle des AG zu senden. Die Dateien „DB_Buchungsliste_XRE.csv“ und „DB_MPEL.pdf“ sind einzubettende Anlagen. Abschlagsrechnungen für unstrittige Leistungen ohne die eingebetteten Dateien „DB_Buchungsliste_XRE.csv“ und „DB_MPEL.pdf“ können von der buchenden Stelle des AG nicht nach dem optimierten Verfahren bearbei- tet werden. Die Bearbeitung dieser Rechnungen verzögert sich.
16.1.6 Zahlungsplan
Innerhalb von 3 Wochen nach Zuschlagserteilung übergibt der AN dem AG einen Vorschlag für einen zu ver- einbarenden Zahlungsplan. Der Zahlungsplan hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
- den Zeitpunkt der jeweiligen Abschlagsrechnungslegung,
- den vorgesehenen Leistungsstand zum Zeitpunkt der Rechnungslegung,
- die Bewertung der Einzelleistung (z. B. Gewerke) in finanzieller Hinsicht. Grundlage der Zahlung ist der abgestimmte Bauzeitenplan. Bei Leistungsverschiebung ist der Zahlungsplan leistungsgerecht anzupassen.
16.1.7 Haftung/Hochwasserschäden
Die Haftung für Hochwasserschäden, die auf die Durchführung der Baumaßnahme zurückzuführen sind, übernimmt allein der AN. Gleiches gilt bei Wasserschäden, die auf Gewässerumleitungen zurückzuführen sind. Vor dem erneuten Bau- beginn nach einer Überflutung ist eine Abnahme durch den AG erforderlich.
16.1.8 Bauleitung und Stellvertreter
Spätestens nach Zuschlagserteilung hat der Auftragnehmer einen verantwortlichen Bauleiter und seinen Stellvertreter zu benennen. Der Bauleiter oder Stellvertreter müssen für den AG ständig erreichbar sein. Der Auftraggeber hat das Recht, den Austausch der Bauleitung des AN zu fordern, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Bauleitung und Auftraggeber zerrüttet und eine weitere Zusammenarbeit dem Auftraggeber nicht mehr zumutbar ist.
16.1.9 Vertragliches Anordnungsrecht
Der AG ist jederzeit berechtigt, Änderungen der Bauzeit und / oder Verschiebungen von Vertragsterminen als "andere Anordnungen" vorzunehmen. Der AN hat die daraus resultierenden Änderungen / Verschiebun- gen mittels eines Bauablaufplans darzustellen und die Änderungen / Verschiebungen unverzüglich umzuset- zen. Gegebenenfalls hieraus für den AN resultierende Vergütungsansprüche richten sich nach § 2 Abs. 5 VOB/B.
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16.1.10 Anzeigen einer Vertragsabweichung
Sofern der AN erkannt hat, dass eine mögliche Vertragsabweichung vorliegt, hat er unverzüglich der ver- tragsabwickelnden Stelle die Geltendmachung von Nachträgen anzukündigen. Diese „Anzeige einer Vertrags- abweichung“ ist regelmäßig inhaltlich wie folgt einzureichen, wobei das Erfordernis des Umfangs der einzel- nen Nachweise sich an der jeweiligen Anzeige orientiert: bei Anordnungen genaue Darstellung der Anordnung (wer, wann, wen, wie angewiesen hat) Benennung der Anspruchsgrundlage nach dem Überwiegendprinzip Eindeutige vertragliche Zuordnung der ursprünglich geschuldeten Leistung. Beschreibung der Abweichung zur ursprünglich geschuldeten Leistung. Zeitliche Zuordnung der vertragsabweichenden Leistungen. Darstellung der Auswirkungen und Folgemaßnahmen Darstellung der Kostenveränderung unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten
16.1.11 Anforderungen an die Aufstellung und Einreichung von Nachtragsforderungen/NEuPP-Coach
Nachträge sind regelmäßig inhaltlich wie folgt einzureichen, wobei das Erfordernis des Umfangs der einzel- nen Nachweise sich an der jeweiligen Nachtragsforderung orientiert: Nachtragsangebot mit ausführlicher Nachtragsbeschreibung unter räumlicher und zeitlicher Zuord- nung der Leistungen. Nachtragsbeschreibungen sind grundsätzlich für in sich geschlossene Themen- bereiche zu erstellen. Darstellung des Anspruchsgrundes. Darstellung der Anspruchsvoraussetzungen mit nachvollziehba- ren Verweisen auf vorhandenen Schriftverkehr und Protokolle, eindeutige vertragliche Zuordnung, Zitate aus dem Vertrag oder aus Vorschriften, ggf. zusätzlich die Anordnung der Leistung. bei Anordnungen genaue Darstellung der Anordnung (wer, wann, wen, wie angewiesen hat) Rahmentermine für die Nachtragsleistung. Bauzeitenplanung, wenn im Nachtragsgespräch vereinbart Kalkulationsgrundlage mit Ausschnitten aus der Auftragskalkulation oder eindeutigen Verweisen so- wie Kalkulation des Nachtragsangebotes sonstige Nachweise, zum Beispiel für das Vorliegen von Mehrkosten Bezugnahme auf „Anzeige der Vertragsabweichung“ Nachtrags-LV im GAEB-Format Kennung 86 Für Nachtragsangebote wird der Datenaustausch nach GAEB vereinbart. Zu Beginn der Baumaßnahme wird die Systematik der Ordnungszahlvergabe für Nachträge verein- bart. Für vom AG aufgestellte Nachträge erhält der AN eine Austauschdatei der Kennung 83 und übergibt sein Angebot ebenfalls mit einer Austauschdatei der Kennung 86. Für vom AN aufgestellte Nachträge übergibt der AN eine Austauschdatei der Kennung 86. Nach erfolgter Auftragsvergabe er- hält der AN eine Datei der Kennung 86 zurück. Zulässig ist das Austauschformat GAEB XML 3.3.
Entspricht die Nachtragsforderung nicht den genannten Anforderungen, kann der AG die Forderung als „nicht prüffähig“ zurückweisen.
NeuPP-Coach und Stellvertreter
Der Auftragnehmer benennt nach Zuschlagserteilung einen NEuPP-Coach und seinen Stellvertreter, der für die Einhaltung der „Vereinbarung bezüglich der Ankündigung, Einreichung, Prüfung und Bezahlung von Nachträgen“ (=Anlage 2.12) während der Durchführung des Bauvorhabens verantwortlich ist.
Der Auftraggeber hat das Recht, den Austausch des NEuPP-Coaches und/oder seines Stellvertreters zu for- dern, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen NEuPP-Coach/Stellvertreter und Auftraggeber zerrüttet und eine weitere Zusammenarbeit dem Auftraggeber nicht mehr zumutbar ist. 208.1213V30 Besondere Vertragsbedingungen Seite 5 Fachautor: FE.EI 76 | Dirk Petershofer | Tel.: 9481-4719 Gültig ab: 13.07.2026 26FEI88222
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16.1.12 Strukturiertes Verfahren zur Streitbeilegung
Treten während der Ausführung des Vorhabens Meinungsverschiedenheiten auf, kommt das strukturierte Verfahren zur Streitbeilegung gem. Anlage 2.16 zur Anwendung.
16.1.13 Digitales Planen und Bauen (BIM)
Grundsätze Soweit nachfolgend nicht abweichend geregelt, haben die in diesem Abschnitt benutzten BIM-spezifischen Begriffe die im Definitionsverzeichnis der Anlage „BIM-Vorgaben“ (vgl. Anlage 3.12) zugewiesene Bedeutung.
Den Parteien ist bewusst, dass es sich bei der BIM-Methodik um eine spezielle Planungs- und Baumethode handelt, die eine regelmäßige und intensive Kooperation der Parteien untereinander und mit allen weiteren Projektbeteiligten unterstützt.
Der AN ist verpflichtet, die vom AG vorgegebene Projektkommunikationsplattform / CDE zu nutzen. Hier- durch soll projektbegleitend die notwendige Projektdokumentation vom AN zur Verfügung gestellt werden. Die vom AN hierfür geschuldeten Dokumente ergeben sich bereits aus den vertraglichen Vereinbarungen und sind zusätzlich in der Projektkommunikationsplattform / CDE in einer Lieferobjektliste nach EIU-Abla- gestruktur zusammengestellt. Die dem AN hierfür entstehenden Kosten sind in der diesbezüglichen Leistungsposition anzugeben. Einzelhei- ten zum Umfang der Nutzung ergeben sich aus der Anlage 3.14 „Ergänzende Regelungen zur Nutzung der Projektkommunikationsplattform / Common Data Environment (CDE)“. Die Anwendung ist auch sicherzustel- len, wenn Teilleistungen von Nachunternehmern durchgeführt werden.
Die digitalen Planungsergebnisse (umfassend: Variantenentscheidungsmodell, Gesamtmodell, As-built-Mo- dell, Bestandsmodell, Bauwerksmodell, Fachmodell sowie Kombination der einzelnen Modelle) sind ein Ge- schäftsgeheimnis des AG. Der AN ist deshalb verpflichtet, die digitalen Planungsergebnisse streng vertraulich zu behandeln und – auch auszugsweise – nicht an außenstehende Dritte weiterzugeben. Wenn der AG den Zugriff auf die digitalen Planungsergebnisse mit Hilfe technischer Maßnahmen und durch die Vergabe von Passwörtern kontrolliert, ist der AN verpflichtet, die ihm mitgeteilten Zugangsdaten vertraulich zu behandeln und nicht an außenstehende Dritte weiterzugeben. Technische Maßnahmen des AG, durch die bestimmte Nutzungen der digitalen Planungsergebnisse (z.B. Download, Ausdruck, Veränderung von Daten) beschränkt oder ausgeschlossen werden, darf der AN nicht beseitigen.
Die Parteien werden die ihnen obliegende Geheimhaltungspflicht auch ihren sämtlichen Betriebsangehörigen sowie außenstehenden Dritten auferlegen, die aufgrund ihrer Tätigkeit Kenntnis von vertraulichen digitalen Planungsergebnissen erlangen können. Diese Geheimhaltungsverpflichtung für die Mitarbeiter ist diesen in rechtlich zulässigem Umfang auch für die Zeit nach Beendigung ihres Arbeitsvertrages aufzuerlegen.
Urheberrecht Diese Regelung zu den Leistungsschutzrechten und Urheberrechten ausgerichtet auf digitale Planungsergebnisse ergänzt Ziffer 29 der ZVB (Anlage 2.2 zum Vertrag) und geht im Zweifel als spezielle Regelung vor.
Der AG soll durch die Rechteeinräumung nach dieser Bestimmung in die Lage versetzt werden, digitale Planungsergebnisse einschließlich der darin enthaltenen Bestandteile dauerhaft frei nutzen zu können. Zu diesem Zweck räumt der AN dem AG die notwendigen Leistungsschutzrechte und Urheberrechte wie nachfolgend in dieser Bestimmung geregelt ein.
Die Parteien gehen zunächst davon aus, dass an den digitalen Planungsergebnissen der Schutz als Datenbank nach dem Urheberrechtsgesetz gemäß § 87 a UrhG gegeben ist. Der AG ist als Hersteller im Sinne der
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Vorschrift auch Inhaber des Datenbankherstellerrechts gemäß § 87 a UrhG an den digitalen Planungsergebnissen. Die Parteien stellen dazu fest, dass die digitalen Planungsergebnisse ausschließlich auf Initiative des AG, der auch die Investition trägt, geschaffen werden. Obgleich die Parteien folglich davon ausgehen, dass sämtliche Rechte nach § 87 a UrhG beim AG entstehen, regeln sie rein vorsorglich, dass der AN an den AG das Leistungsschutzrecht nach § 87 a UrhG an den digitalen Planungsergebnissen oder Teilen davon überträgt, sofern das Leistungsschutzrecht nach § 87 a UrhG dennoch gesetzlich beim AN entstehen sollte.
Die digitalen Planungsergebnisse sowie Teile davon können darüber hinaus als Sammelwerk und Datenbankwerk im Sinne des § 4 UrhG urheberrechtlich geschützt sein. Sie können darüber hinaus auch geschützte Werke im Sinne des § 2 UrhG darstellen. Sofern der AN Leistungsbeiträge zu den digitalen Planungsergebnissen oder Teilen davon erbringt, in denen er selbst urheberrechtlich geschützte Werke schafft oder an ihnen mitwirkt, erfolgt eine Rechteeinräumung an den AG nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.
Der AN räumt dem AG an den urheberrechtlich geschützten Leistungen der digitalen Planungsergebnisse das ausschließliche Recht ein, das Werk in körperlicher (§ 15 Abs. 1 UrhG) oder unkörperlicher Form (§ 15 Abs. 2 UrhG) zu nutzen. Die Nutzungsrechtseinräumung umfasst das Recht der Vervielfältigung (§ 16 UrhG), der Verbreitung (§ 17 UrhG), der Ausstellung (§ 18 UrhG) der digitalen Planungsergebnisse und seiner Bestandteile.
Das Recht zur unkörperlichen Nutzung umschließt insbesondere das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) im Internet wie Intranet oder sonstigen Netzen, das Senderecht, das Recht der Weitersendung (§ 20 UrhG) und das Aufführungsrecht (§ 19 UrhG).
Das eingeräumte Nutzungsrecht ist ausschließlich, unwiderruflich, zeitlich und örtlich unbeschränkt sowie ohne Zustimmung des AN durch den AG frei übertragbar und unterlizenzierbar. Das Nutzungsrecht umfasst auch das Recht der Bearbeitung.
Das Recht zur Nutzung in Bezug auf eine unbekannte Nutzungsart (§ 31 a UrhG) wird eingeräumt.
Die Nutzungsrechtseinräumung ermöglicht es dem AG, insbesondere die Entwürfe, Zeichnungen, Berechnungen, digitale Planungsergebnisse und andere planerische Darstellungen für Werbemaßnahmen, zur Dokumentation und zu anderen Zwecken im Rahmen der Aufgaben des AG umfassend in angemessener Weise zu nutzen.
Der AN stellt sicher, dass die Urheber (Mitarbeiter des AN wie Dritte) dem AN die notwendigen Nutzungsrechte ihrerseits einräumen, damit der AN in die Lage versetzt wird, seinerseits die Nutzungsrechte an den AG nach diesen Bestimmungen einzuräumen. Der AN stellt sicher, dass diese Rechteeinräumungen in angemessener Weise, i. d. R. durch Verträge, dokumentiert sind.
16.1.14 Nachweis der Nachhaltigkeit
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Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für sein Unternehmen bzw. seine Unternehmensgruppe eine gültige Nachhaltigkeitsbewertung eines unabhängigen, fachkundigen Anbieters wie z. B. EcoVadis oder gleich- wertig nachzuweisen. Für den Fall, dass der Auftragnehmer eine Arbeitsgemeinschaft ist, betrifft diese Pflicht jedes Mitgliedsunternehmen.
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Der Nachweis der Nachhaltigkeitsbewertung muss spätestens 6 Monate nach Vertragsschluss vorliegen und ist dem Auftraggeber auf Verlangen während der Vertragslaufzeit jederzeit zur Verfügung zu stellen. Nachweise dürfen zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als zwei Jahre sein. Zum Zeitpunkt der Zu- schlagserteilung beim Auftraggeber vorliegende Bewertungen erfüllen entsprechend ihrer Gültigkeit diese Vertragspflicht. Beim Vorliegen mehrerer gültiger Bewertungen gilt grundsätzlich die aktuelle als aus- schlaggebend.
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Gegenstand einer solchen Bewertung müssen mindestens folgende Handlungsfelder in der Wertschöp- fungskette des Auftraggebers sein:
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a) Arbeitsbedingungen und Menschenrechte
b) Nachhaltige Beschaffung/nachhaltiges Lieferkettenmangement
c) Umweltmanagement
d) faire Geschäftspraktiken
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Die Bewertungskriterien müssen auf der Grundlage internationaler bzw. allgemein gültiger Standards wie der ISO 26000, ILO-Kernarbeitsnormen, Menschenrechte, Global Compact, ISO 14001, EMAS, ISO 45001 unter Berücksichtigung von Testberichten, Zertifizierungen, Gütezeichen oder entsprechender Bescheini- gungen unabhängiger Stellen erarbeitet worden sein. Der Auftragnehmer weist dem Auftraggeber auf Ver- langen nach, dass die Bewertung die vorgenannten Kriterien erfüllt.
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Die Nachhaltigkeitsbewertung und die Bewertungskriterien müssen vom Auftraggeber überprüft werden können. Der Auftraggeber kann vom Auftragnehmer hierfür die Überlassung von Erklärungen und Unter- lagen des bewertenden Anbieters verlangen.
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Es gelten die von der DB AG veröffentlichten Mindestanforderungen gemäß Stufenplan (https://lieferan- ten.deutschebahn.com/Nachhaltigkeitsbewertung). Sofern der Auftragsnehmer die geltenden Mindestan- forderungen noch nicht erfüllt, verpflichtet er sich zu einem kontinuierlichen Verbesserungsprozess, um diese schnellstmöglich zu erreichen. Der Auftragnehmer informiert sich regelmäßig über etwaige Ände- rungen dieser Vorgaben.
16.2 Planunterlagen:
16.2.1 Baustelleneinrichtungsplan
Vor Beginn der Arbeiten ist durch den AN ein Baustelleneinrichtungsplan aufzustellen und mit dem AG abzu- stimmen. Die Prüfung des AG bezieht sich dabei lediglich auf seine eigenen Belange. Die Verantwortung für die Richtigkeit und die Durchführbarkeit der Baustelleneinrichtung verbleibt uneingeschränkt beim AN. Nach Fertigstellung der Leistungen hat der AN die Baustelle innerhalb von 8 Arbeitstagen zu räumen.
16.2.2 Bauzeitenplan
Der AN hat einen detaillierten Bauzeitenplan für sein geschuldetes Werk vorzulegen. Aus diesem Bauzeiten- plan müssen der Zeitbedarf für die technische Bearbeitung, die Reihenfolge der Bauarbeiten und der Zeitbe- darf für das Einrichten und Räumen der Baustelle ersichtlich sein. Dieser Bauzeitenplan ist mit dem AG im Detail abzustimmen und wird erst nach der schriftlichen Genehmigung durch den AG Vertragsbestandteil.
16.2.3 Ausführungsunterlagen
Die Entwürfe der Ausführungsunterlagen sind der Baufolge entsprechend dem AG zur Abstimmung (2-fach) einzureichen. Sofern eine Qualitätssicherungsregelung (Anlage 2.8) vereinbart ist, ist den Ausführungsunter- lagen der Nachweis der ordnungsgemäßen Qualitätsprüfung, Koordination und Vertragskonformität gemäß Anlage 3.10 zum Bauvertrag beizufügen Die endgültigen und genehmigungsfähigen Unterlagen müssen spä- testens 6 Wochen vor Beginn der Arbeiten zur Prüfung und Genehmigung vorliegen. Standsicherheitsnachweise sind dem AG auf direktem Wege zuzuleiten. Ausführungszeichnungen sind dem AG vorzulegen. Nach erfolgter Prüfung und Genehmigung wird dem AN jeweils eine Ausfertigung zur evtl. erforderlichen weiteren Berichtigung der Originale zurückgereicht. Eintragungen im Schriftfeld des Prüfstückes sind auch in die Original-Transparente zu übertragen; die Unter- schriften mit „gez.“ vor deren Namen. Danach hat der AN die erforderliche Anzahl der Ausfertigungen ent- sprechend der Leistungsbeschreibung zu liefern.
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16.2.4 Ausführungsunterlagen
Die Entwürfe der Ausführungsunterlagen sind der Baufolge entsprechend dem AG schriftlich zur Abstimmung (2fach) einzureichen. Zudem sind die Unterlagen elektronisch im PDF- und DWG-Format sowie für BIM-Mo- delle in den festgelegten Übergabeformaten gem. AIA DB InfraGO AG Vorgaben zur Anwendung der BIM- Methodik festgelegten Übergabeformaten:
des AG einzureichen.
Der AN nimmt am elektronischen Planprüflauf der oben ausgewählten Plattform teil. Die Kosten hierfür sind in die Pauschalposition einzurechnen, die für die Einreichung und Abwicklung des elektronischen Planprüflaufs in der oben ausgewählten Plattform im Leistungsverzeichnis enthalten ist. Sofern eine Qualitätssicherungsregelung (Anlage 2.8) vereinbart ist, ist den Ausführungsunterlagen der Nach- weis der ordnungsgemäßen Qualitätsprüfung, Koordination und Vertragskonformität gemäß Anlage 3.10 zum Bauvertrag beizufügen. Die Qualitätssicherung der BIM-Modelle ist gem. den in der AIA DB InfraGO AG – Geschäftsbereich Fahrweg/ DB InfraGO AG – Geschäftsbereich PersonenbahnhöfeVorgaben zur Anwendung der BIM-Methodik zu er- bringen. Die endgültigen und genehmigungsfähigen Unterlagen müssen spätestens 6 Wochen vor Beginn der Arbeiten zur Prüfung und Genehmigung vorliegen. Standsicherheitsnachweise sind dem AG auf direktem Wege zuzuleiten. Ausführungszeichnungen sind dem AG vorzulegen. Nach erfolgter Prüfung und Genehmigung wird dem AN jeweils eine Ausfertigung zur evtl. erforderlichen weiteren Berichtigung der Originale zurückgereicht. Eintragungen im Schriftfeld des Prüfstückes sind auch in die Original-Transparente zu übertragen; die Unter- schriften mit „gez.“ vor deren Namen. Danach hat der AN die erforderliche Anzahl der Ausfertigungen ent- sprechend der Leistungsbeschreibung zu liefern.
16.3 Baustelle:
16.3.1 Immissionsschutz, Umweltschutz
Zum Schutz gegen Immissionen (Lärm, Staub usw.) hat der AN geeignete Maßnahmen nach den gesetzlichen Bestimmungen zu treffen. Die Kosten hierfür sind in die EP einzurechnen. Bei Nichtbeachtung gehen die Fol- gekosten zu Lasten des AN.
16.3.2 Beweissicherung
Vor Baubeginn ist der Zustand des gesamten Geländes, dass im Einflussbereich der Baumaßnahme liegt, vom AN, gemeinsam mit dem AG, festzustellen und durch Messungen, Fotografieren und Niederschriften, die von allen Betroffenen anerkannt sein müssen, zu dokumentieren. Mit der Beweissicherung ist so rechtzeitig zu beginnen, dass sie noch vor Baubeginn abgeschlossen werden kann. Die Aufwendungen für die Beweissicherung sind in die Baustelleneinrichtung einzurechnen.
16.3.3 Firmenschild
Das Aufstellen von Firmenschildern muss vorher mit der bauüberwachenden Stelle der DB AG abgesprochen werden und ist im Benehmen mit dem AG zu gestalten. 208.1213V30 Besondere Vertragsbedingungen Seite 9 Fachautor: FE.EI 76 | Dirk Petershofer | Tel.: 9481-4719 Gültig ab: 13.07.2026 26FEI88222
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16.3.4 Vermessung
Der AN ist verpflichtet, nur geschultes Personal mit nachweisbarer Erfahrung unter Leitung und Verantwor- tung eines Vermessungsingenieurs einzusetzen. Bei Beanstandungen kann der AG die Ablösung ihm ungeeig- net erscheinender Vermessungskräfte fordern. Vermarkungspunkte an Bauteilen dürfen weder verändert, beschädigt noch überbaut (verdeckt) werden. Falls Vermarkungspunkte im Verlauf der Bauarbeiten entfernt werden müssen, ist hierfür die Zustimmung der bauüberwachenden Stelle einzuholen.
16.3.5 Schlussvermessung
Für die Bauwerksabnahme ist durch eine unabhängige Vermessung, die an das DB AG-Festpunktfeld anzu- schließen ist, nachzuweisen, dass das Bauwerk nach Lage und Höhe entsprechend der Einrechnung errichtet wurde. Die Vermessungsergebnisse sind in Listen mit Skizzen unter Angabe von „Ist“ und „Soll“ darzustellen. Abweichungen von den Sollwerten (Lage und Höhe) sind zu begründen.
16.3.6 Kampfmittelfunde
Beim Auffinden von kampfmittelverdächtigen Gegenständen sind die Bauarbeiten sofort zu unterbrechen und den AG und die zuständigen Behörden zu verständigen sowie in Abstimmung mit diesen den Boden er- neut zu untersuchen bzw. die entsprechenden Maßnahmen zur Untersuchung (ggfls Dokumentation) und Be- seitigung zu ergreifen.
16.3.7 Nutzung fremden Geländes
Auf besonderes Verlangen des AG hat der AN spätestens bis zur Abnahme Bescheinigungen der privaten und öffentlichen Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten, deren Flächen und Anlagen während der Bauzeit von ihm benutzt wurden, beizubringen, aus denen hervorgeht, dass der ursprüngliche Zustand wie- derhergestellt wurde und sämtliche Auflagen erfüllt worden sind.
16.3.8 Winterbau-/Sommerbau
Es ist Sache des AN, seinen Arbeitsablauf so einzurichten, dass die vertraglich vereinbarten Termine einge- halten werden. Sollte daher für die Bauarbeiten Winter-/Sommerschutzmaßnahmen erforderlich werden, so sind die dadurch entstehenden Kosten in die Einheitspreise einzurechnen; eine besondere Vergütung erfolgt nicht.
16.3.9 Bauarbeiten und Straßenverkehr
Die Zu- und Abfahrten zu den Baustelleneinrichtungen sind mit den zuständigen Behörden und der örtlichen Bauüberwachung abzustimmen. Die Kosten hierfür sind in die Pauschalposition einzurechnen, die für die Ab- stimmung/Einholung von Genehmigungen im Leistungsverzeichnis enthalten ist. Die Berücksichtigung in an- deren Positionen (z.B. für Ausführungsunterlagen) ist nicht zulässig. Die Aufrechterhaltung des öffentlichen Verkehrs ist sicherzustellen. Die Verkehrssicherungspflicht im Baustellenbereich und in den unmittelbar angrenzenden Flächen des öf- fentlichen Verkehrs ist Sache des AN (Anliegerpflicht). Der AN hat den AG von jeglichen hieraus resultieren- den Schadenersatzansprüchen freizustellen. Von den zuständigen Stellen sowie vom AG gestellte Aufgaben zur Sicherung des öffentlichen Verkehrs sind vom AN unverzüglich durchzuführen. Der AN hat durch entsprechende Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass
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Verschmutzungen der nichtöffentlichen Straßen vermieden werden, desgleichen Staubentwicklung durch Baufahrzeuge. Trotz aller Vorkehrungen auftretende Verschmutzungen von nichtöffentlichen und öffentlichen Straßen sind umgehend mit geeigneten Maßnahmen zu beseitigen. Dies gilt insbesondere für die im Straßenbereich vor- handenen Entwässerungseinrichtungen. Eine besondere Vergütung erfolgt nicht.
16.3.10 Arbeitszeiten
Vom AN beabsichtigte Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten sind dem AG rechtzeitig mitzuteilen und bedür- fen in jedem Fall der besonderen Genehmigung der Bauüberwachung. Die Kosten für Erschwernisse, die sich durch den laufenden Eisenbahnbetrieb ergeben, wie z. B. Arbeiten im Gefahrenbereich der Gleise sowie Nacht- bzw. Wochenendarbeit in Sperrpausen werden nicht gesondert vergütet. Überstunden, Arbeiten in der Nacht, an Sonn- u. Feiertagen sind in die Einheitspreise einzurechnen. Soweit es zur Abwicklung der Arbeiten und der vorgesehenen Bauabläufe sowie zur Einhaltung von Zwi- schen- und Endterminen erforderlich ist, hat der AN die Arbeiten im Mehrschichtbetrieb innerhalb der hier- für vorgesehenen Sperrzeiten durchzuführen. Die Mehraufwendungen sind in die entsprechenden Einheits- preise einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
16.3.11 Abdichtung von Bauwerken
Die Abdichtung ist so auszuführen, dass das Eindringen von Wasser und Feuchtigkeit in das Bauwerk voll- ständig vermieden wird. Dem AG ist je eine Ausfertigung der Verarbeitungsrichtlinien des Herstellers der Abdichtungsstoffe mindes- tens 4 Wochen vor erstmaliger Anwendung kostenlos zu überlassen.
16.3.12 Prüfpflicht der Baufreiheit durch den Auftragnehmer
Der Auftragnehmer hat die Pflicht, fortlaufend seinen örtlichen Arbeitsbereich (Ausführungs-, Einrichtungs-, Transport- und Lagerflächen) mit einem Vorlauf von mindestens 2 Wochen im Hinblick auf Baufreiheit, Be- fahrbarkeit und Versorgungssicherheit zu prüfen und ggf. rechtzeitig entsprechende Maßnahmen zur Schaf- fung der erforderlichen Baufreiheit, Befahrbarkeit und Versorgungssicherheit zu ergreifen. Außerhalb der Sphäre des Auftragnehmers liegende Behinderungstatbestände sind, soweit erkennbar, eben- falls mindestens 2Wochen vor beabsichtigter Inanspruchnahme des jeweiligen örtlichen Arbeitsbereiches dem Auftraggeber anzuzeigen.
16.3.13 Einsatz von schadstoffarmen Fahrzeugen und Baumaschinen
Soweit sich das Bauvorhaben im innerstädtischen Bereich (festgelegt als „01 dicht besiedelt“ nach dem Ge- meindeverzeichnis des Statistischen Bundesamts) oder in einer Umweltzone befindet, dürfen ab dem 01.11.2016 in diesem Bereich nur Fahrzeuge und Maschinen eingesetzt werden, die die nachfolgenden Krite- rien erfüllen:
- Fahrzeuge sind mindestens der Schadstoffgruppe 4 (grüne Plakette) nach der 35.BImSchV zugeordnet,
- alle sonstigen Fahrzeuge und Maschinen sind mit einem Partikelminderungssystem (PMS) ausgestattet
Maschinen im Sinne dieser Reglungen sind Maschinen, die mit mindestens einem Dieselmotor betrieben wer- den. Ist eine Maschine mit mehreren Dieselmotoren ausgestattet, gelten die Regelungen für die Dieselmoto- ren, die im Baustellenbereich für die Arbeitstätigkeiten benötigt werden. PMS im Sinne dieser Reglung sind Systeme, die dauerhafte Rückhaltegrade von mindestens 90 % gewährleis- ten. Der Nachweis über die Einhaltung des Rückhaltegrades erfolgt entsprechend TRGS 554. Auf Verlangen des Auftraggebers/ der Bauüberwachung hat der Auftragnehmer die Nachweise zur Einhaltung dieser Rege- lungen unverzüglich vorzulegen.
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Ausnahmen: Diese Regelungen gelten nicht für Dieselmotoren, die in Lokomotiven und Triebwagen eingebaut sind, von gleisgebundenen Baumaschinenmit mindestens einem Dieselmotor mit einer Nutzleistung
560 kW bis auf weiteres, 1 440 kW - ≤ 560 KW bis zum 31.10.2017, 130 kW - ≤ 440 KW bis zum 31.03.2017, die in Baumaschinen eingebaut sind, für die am deutschen Markt nachweislich kein mit einem PMS aus- gerüsteter Maschinentyp zur Erfüllung der ausgeschriebenen Bauleistung verfügbar ist (Nachweis durch o Negativ-Attest von zwei einschlägigen PMS-Lieferanten oder o bei gleisgebundenen Maschinen auch möglich durch Vorlage eines Gutachtens einer Benannten Stelle nach RL 2008/57/EG oder zumindest eines Nachweises über eine entsprechende Beauf- tragung eines Gutachtens), die eine Nutzleistung von weniger als 19 kW aufweisen, die nach RiLi 97/68/EG (NRMM-RL) bzw. nach Verordnung (EU) 2016/1628 als Motoren mindestens der Stufe III B in Verkehr gebracht wurden bzw. einen Partikelgrenzwert von 0,025 g/kWh einhalten oder die nur kurzzeitig, das heißt maximal 5 Minuten pro Stunde betrieben werden. Hinweis: Siehe dazu auch den Leitfaden "Partikelemissionsbegrenzung bei Baufahrzeugen und Baumaschi- nen“ vom 10.06.2013, zuletzt geändert am 12.10.2016, abrufbar im Lieferantenportal der DB AG (https://lieferanten.deutschebahn.com/Leitfaden-Partikelemissionsbegrenzung).
16.4 Bahnstrom-Schaltanlagen (Unterwerke, Schaltposten, Kuppelstellen):
A Ausführung der Lieferungen und Leistungen Der AN prüft während der gesamten Vertragsabwicklung eigenverantwortlich die Vorgaben des Leistungsver- zeichnisses, die vom AG übergegebenen Pläne, Zeichnungen oder sonstigen Unterlagen auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Er weist den AG unverzüglich auf festgestellte Fehler, Widersprüche oder Unvollständigkeiten hin, welche die ordnungsgemäße Vertragserfüllung beeinträchtigen könnten. Weitere Informationen, die für den AN zur Erfüllung des Vertrages erforderlich sind, werden vom AN beim AG angefragt. Der AN hat sich in jeglicher Hinsicht über die örtlichen Verhältnisse zu vergewissern.
B Schaltungen und Eingriffe in die Betriebsführung
- Schaltungen und Eingriffe in die Betriebsführung unterliegen ausschließlich der Verfügung des Auftrag- gebers.
- Sind im Rahmen der Realisierung Schalthandlungen an in Betrieb befindlichen elektrotechnischen Anla- gen erforderlich, sind diese dem AG mindestens 8 Wochen im Voraus anzuzeigen.
C Projektbesprechungen
- Die Projektleitung des AN bereitet jede Projektbesprechung in Abstimmung mit der Projektleitung des AG mit einer Tagesordnung vor, in der auch der Teilnehmerkreis genannt ist. Besprechungsrelevante Unterlagen müssen dem AG mindestens 5 Werktage vor dem Besprechungstermin vorliegen.
- Über jede Projektbesprechung führt der AN ein Protokoll nach dem Ergebnislistenverfahren, das er in- nerhalb einer Woche dem AG übermittelt.
- Die Protokolle bzw. die Besprechungsberichte sind vom AG und AN zu unterschreiben. Sie müssen den Istzustand gegenüber dem Bauzeitenplan aufzeigen und bei Abweichungen gegenüber dem Bauzeiten- plan die daraus entstehenden Folgen und insbesondere ihre terminlichen und monetären Auswirkungen darstellen.
1 Seitens der Bauverbände wurde ein Fachgutachten der Argomotive GmbH vom 28.09.2016 vorgelegt, dass die im Folgenden vorgenommene differenzierte Behandlung gleisgebundener Baumaschinen innerhalb der DB-Regelung stützt. Bei neuen Erkenntnissen wird DB die Ausnahmeregelung neu bewerten. 208.1213V30 Besondere Vertragsbedingungen Seite 12 Fachautor: FE.EI 76 | Dirk Petershofer | Tel.: 9481-4719 Gültig ab: 13.07.2026 26FEI88222
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D Dokumentation
- Bei der Dokumentation muss es sich grundsätzlich um prüffähige und EBA-konforme Unterlagen han- deln.
- Der AG behält sich für bestimmte Gewerke vor, Schaltungsbücher und Übersichtsschaltpläne vorzugeben und beizustellen.
E Projektleitung / Ansprechpartner
- Alle Grundsatzfragen zur Konstruktion und technischen Ausführung sind mit der Projektleitung des AG zu klären.
- Der AN benennt den Projektleiter und Vertreter namentlich.
- Die Ansprechpartner von AN und AG sind in der Anlage 2.21 aufgeführt.
F Funktionsprüfung
- Der AN zeigt an, dass die Funktionsfähigkeit der Gesamtanlage herbeigeführt ist (Erklärung HdF durch den AN). Die Funktionsprüfung dient zum Nachweis der Sicherheit und Betriebstüchtigkeit des Gesamt- systems. Mit der Funktionsprüfung werden durch den AN sämtliche technische Einrichtungen, Pro- gramme und Funktionalitäten geprüft. Die Funktionsprüfung ist Grundlage für die Abnahme, ohne diese zu ersetzen.
- Die Funktionsprüfung umfasst insbesondere folgende Bereiche: a) Vollständigkeit der Geräte, b) vereinbarungsgemäßer Ablauf sämtlicher Funktionen der Schaltanlagen, d. h. Befehle, Rückmeldun- gen (mechanisch, elektrisch sowie über Schnittstellen) einschließlich der Verriegelungen und sonsti- ger Abhängigkeiten mit schriftlichem Nachweis, c) Prüfung der Wandlerkreise der Schaltanlagen einschließlich der Messungen und Schutzankopplun- gen, d) Nachweis der zugesagten Systemeigenschaften der Leittechnik (Redundanzen, Reaktionszeiten, Si- cherheit gegen Fehlbedienungen, Reserven usw.), e) Vorführung der Bedienhandlungen einschließlich des Freischaltens nach DIN VDE 0105 mit den er- forderlichen Hilfsmitteln und Betätigungsgarnituren.
G Abnahme und Inbetriebsetzung (gemäß VV BAU-STE)
- Die (endgültige) Abnahme (Funktion des Gesamtsystems), sowie die Inbetriebssetzung erfolgen gemäß den in der VV BAU-STE definierten Prozessen.
- Der AN ist verpflichtet, diese Prozesse zu begleiten und entsprechend mitzuwirken.
- Der AN muss ein Inbetriebnahmekonzept vorlegen.
- Der AN muss im Rahmen der einzelnen Inbetriebnahme-Phasen (Erstellung Konzept) unnötige Beein- trächtigungen der Betriebsführung vermeiden.
- Der AG ist berechtigt Teilabnahmen für die bei weiterem Baufortschritt einer Sichtprüfung nicht mehr unterziehbaren, fertig gestellten elektrotechnischen Verbindungen festzulegen.
H Haftung
- Für die Haftung der Vertragsparteien untereinander gelten die gesetzlichen und vertraglichen Regelun- gen uneingeschränkt, soweit sich aus nachfolgenden Regelungen nichts anderes ergibt.
- Die Haftung der Vertragsparteien untereinander ist der Höhe nach auf die Summe der für das vertrags- gegenständliche Projekt abgeschlossenen Versicherung gemäß § 10 des Vertrages beschränkt. Sollten die Deckungssummen je Schadensfall weniger als 10,0 Mio. EUR betragen, haften die Vertragsparteien unabhängig von Satz 1 je Schadensfall bis zu 10,0 Mio. EUR.
- Die Haftungsbeschränkung gemäß Ziffer 2 gilt nicht im Falle gesetzlich zwingender Haftung, so bei Haf- tung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln, bei Perso- nenschäden, wegen der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache oder für die Ver- letzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, die der Vertrag den Vertragsparteien nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die
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jeweils andere Vertragspartei regelmäßig vertrauen darf. Die Haftungsbeschränkung gilt weiterhin nicht bei Ansprüchen des AG wegen der Verletzung der in diesem Vertrag vereinbarten Integritätsklausel oder dieser vergleichbaren Klauseln sowie bei der Verletzung von Schutzrechten und Fällen, in denen die Ver- tragsparteien Ansprüche auf Freistellungen haben. 4. Die Ziffern 1 bis 3 gelten auch, wenn Schäden von Subunternehmen des AN verursacht werden. 5. Deckt die Versicherung gemäß § 10 des Vertrages die vom AN gemäß Ziffer 2 übernommene Mindest- summe je Schadensfall nicht ab, ist er zu einer für den AG kostenfreien Versicherung des entsprechen- den Risikos für die Laufzeit des Vertrages und die Zeit einer eventuellen Garantie verpflichtet. Der Ab- schluss der Versicherung ist auf Anforderung des AG nachzuweisen. Der AN ist verpflichtet, den AG über eine Änderung oder den Wegfall des Versicherungsschutzes unverzüglich in Schriftform zu benachrichti- gen. 6. Der AN stellt den AG von sämtlichen Ansprüchen Dritter, die sich unmittelbar oder mittelbar aus der Vertragserfüllung ergeben und/oder gegen den Auftragsgeber daraus entstehen, dass der AN gegen seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag verstößt, frei.
I Werkfunktionsprüfung
- Der AN erstellt nach Absprache mit dem AG einen Prüfplan und legt ihn spätestens vier Wochen vor Be- ginn der Werkfunktionsprüfung zur schriftlichen Genehmigung beim AG vor. Der Prüfplan muss dem im Leistungsverzeichnis festgelegten Aufbau und Inhalt entsprechen. Die Werkfunktionsprüfung ist Grund- lage für die Abnahme, ohne diese zu ersetzen.
- Die Werkfunktionsprüfung umfasst insbesondere folgende Bereiche: a) Vollständigkeit der Geräte b) vereinbarungsgemäßer Ablauf sämtlicher Funktionen der Leittechnik mit allen bis dahin eingegebe- nen Daten c) Nachweis der zugesagten Systemeigenschaften der Leittechnik (Redundanzen, Reaktionszeiten, Si- cherheit gegen Fehlbedienungen, Reserven usw.)
- Für die Werkfunktionsprüfung sind vom AN geeignete Räumlichkeiten vorzusehen, die genügend Platz für den Systemaufbau, einen größeren Teilnehmerkreis und Besprechungsmöglichkeiten bieten.
- Nur nach erfolgreicher Werkfunktionsprüfung kann die Auslieferung des Vertragsgegenstandes erfolgen. Ist die Prüfung in einzelnen Punkten nicht erfolgreich, ist die Werkfunktionsprüfung für diese Punkte nach entsprechender Änderung zu wiederholen. Bei gravierenden Fehlern kann der AG eine vollständige Wiederholung verlangen.
- Während der Werkfunktionsprüfung erstellt der AN ein Protokoll, das von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen ist.
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