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Offenes Verfahren nach (SektVO) Vergabenummer: Name und Anschrift des Bieters E-26-7000044436
Ort: Datum: Tel.: Fax: e-mail: USt.-ID-Nr.: HR-Nr.:
(Name und Anschrift der Vergabestelle)
AKN Eisenbahn GmbH Rudolf-Diesel-Straße 2 24568 Kaltenkirchen
Angebotsschreiben Offenes Verfahren nach Sektorenverordnung (SektVO) Bezeichnung der Leistung: Erweiterung eines SAT-Systems gemäß Vergabeunterlagen
1.0 Allgemeines Die AKN Eisenbahn GmbH ist als Eisenbahnunternehmen in Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg tätig. In dieser Region betreibt sie zusammen mit Tochterunternehmen öffentlichen Personennahverkehr mit Schienenfahrzeugen und nimmt dabei die Aufgaben eines integrierten Eisenbahnverkehrs- und Eisenbahninfrastrukturunternehmens wahr.
- Die Angebotsabgabe begründet nicht die automatische Anerkennung der Leistungsfähigkeit, Fachkunde und Zuverlässigkeit Ihres Unternehmens. Die diesbezügliche Prüfung erfolgt nach An- gebotsabgabe auf Basis der eingereichten Unterlagen.
- Jeder Bieter erkennt mit der Einreichung seines Angebotes die in den Vergabeunterlagen festge- legten Bedingungen und Grundsätze des Vergabeverfahrens an.
1.1 Gegenstand der Ausschreibung Gegenstand der Ausschreibung sind die Lieferung, Montage, Integration und Inbetriebnahme von Sicherheits- und Kommunikationstechnik im Bereich der S-Bahn Hamburg. Die Leistungen umfas- sen die Erweiterung eines SAT-Systems mit Kamerastandorten und Videoüberwachung, die Im- plementierung eines RFID-Erfassungssystems zur automatisierten Fahrzeugidentifikation, die Be- reitstellung einer hochverfügbaren und redundanten USV-Anlage sowie die Einrichtung eines de- zentralen Video-Management-Systems (VMS) mit zentraler Verwaltung und Anbindung an beste- hende Systeme der S-Bahn Hamburg. Die Arbeiten erfolgen in TK-Räumen, auf Bahnsteigen und im Gleisbereich unter laufenden Be- triebsbedingungen. Alle Komponenten sind gemäß den geltenden DB-, EBA- und IT- Sicherheitsanforderungen zu liefern und in die bestehende Infrastruktur der S-Bahn Hamburg zu integrieren. Die Teilnahme an der Ortsbesichtigung ist verpflichtend. Der Auftraggeber stellt hierüber eine Teilnahmebescheinigung aus, die mit dem Angebot einzureichen ist.
1.2 Erfüllungsort Bereich der Bahnsteige auf der Strecke 9171 Eidelstedt Zentrum, Station Hörgensweg, Schnel- sen Süd, Schnelsen, Burgwedel, Bönningstedt, Hasloh, Quickborn Süd, Quickborn, Ellerau, Tan- neneck, Ulzburg Süd, Henstedt-Ulzburg, Kaltenkirchen Süd, Kaltenkirchen und in der Zugbil- dungsanlage (ZBA) Ulzburg Süd
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1.3 Versicherungshinweis Im Rahmen der Baumaßnahme besteht seitens der AKN Eisenbahn GmbH eine Bauherrenhaft- pflichtversicherung, die alle relevanten Risiken für die Durchführung der Bauleistung abdeckt. Hinweis: Die Anbieter haben keine eigene Haftpflichtversicherung für das ausgeschriebene Los zu kal- kulieren. Eine separate Versicherung durch den Auftragnehmer ist somit nicht erforderlich. Die Details zur Deckung und Umfang der Bauherrenhaftpflicht werden auf Wunsch zur Verfügung gestellt.
1.4 Vorbehalte
- Die AKN Eisenbahn GmbH behält sich vor, das Vergabeverfahren ganz oder teilweise aufzuhe- ben, insbesondere wenn:
-
- kein wirtschaftliches Angebot vorliegt,
-
- kein zuschlagsfähiges Angebot vorliegt,
-
- wesentliche Grundlagen des Vergabeverfahrens entfallen,
-
- vergaberechtliche oder haushaltsrechtliche Gründe einer Zuschlagserteilung entgegenstehen.
1.5 Vergabedokumente
- Die Vergabe erfolgt nach den Bestimmungen der vorliegenden Vergabedokumente sowie auf Grundlage der gesetzlichen Vergabevorschriften. 1.6 Verfahrenssprache
- Die Verfahrenssprache ist Deutsch. Angebote sind in deutscher Sprache abzufassen inklusive aller geforderten Nachweise und Erklärungen. Ausländische Bieter müssen neben dem Original auch eine deutsche, notariell beglaubigte Übersetzung der Nachweise und Erklärungen beilegen. Hierfür entstehende Kosten sind vom Bieter zu tragen. 1.7 Verbindliche Anforderungen an das Angebot
- Es muss die Abgabe eines Angebots, das den technischen und kommerziellen Bedingungen die- ser Ausschreibung unter Berücksichtigung der nachstehenden Vorgaben vollständig entspricht (Hauptangebot), erfolgen. 1.8 Geforderte Nachweise 1.8.1 Teilnahmebedingungen Hinweis
- Der Auftraggeber behält sich vor, vom Bestbieter vor Zuschlagserteilung eine prüffähige Urkalku- lation anzufordern bzw. die Urkalkulation verschlossen zu hinterlegen.
- Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der Eintragung in einem
- Berufs - oder Handelsregister (gemäß beiliegendem Formular)
- Nachweis über die Eintragung in das entsprechende Berufsregister seines Sitzes oder Wohnsit- zes -Bieter ohne Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben die Bescheinigung des für ihn zu- ständigen Versicherungsträgers nachzuweisen.
- Eigenerklärung, dass das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe im Sinne von § 123 GWB, § 124 GWB § 125 GWB oder Eignungskriterien im Sinne von § 122 GWB keine Täuschung begangen hat. (gemäß beiliegendem Formular)
- Eigenerklärung nach Arbeitnehmer-Entsendegesetz bzw. Mindestlohngesetz (gemäß beiliegen- dem Formular)
- Eigenerklärungen Russland-Sanktionen (gemäß beiliegendem Formular)
- Eigenerklärung Ortskunde (gemäß beiliegendem Formular) Arbeitnehmer-Entsendegesetz
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- Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von allen Haftungsansprüchen frei, die sich daraus er- geben, dass der Auftragnehmer, seine Nachunternehmer oder die von diesem eingesetzten Nachunternehmer ihren Verpflichtungen nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) nicht nachkommen. (gemäß beiliegen-dem Formular)
1.8.2 Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
-
Eigenerklärung über Umsatz in den letzten 2 abgeschlossenen Geschäftsjahren, soweit es Leis- tungen betrifft, die mit der zu vergebenen Leistung vergleichbar sind; unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmen ausgeführten Leistungen. Kann ein Bewerber oder Bie- ter aus einem berechtigten Grund die geforderten Unterlagen nicht beibringen, so kann er seine wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit durch Vorlage anderer, vom öffentlichen Auftrag- geber als geeignet angesehener Unterlagen belegen.
-
Die Bauherrenhaftpflichtversicherung der AKN besteht ergänzend zu den vom Auftragnehmer vorzuhaltenden Versicherungen. Der Auftragnehmer hat eine ausreichende Betriebs- bzw. Be- rufshaftpflichtversicherung nachzuweisen. Eine gesonderte projektbezogene Haftpflichtversiche- rung ist nicht erforderlich. 1.8.3 Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
-
Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, von ausländischen Bietern gleichwertigen Bescheinigungen. Die Auskunft darf nicht älter als drei Monate sein.
-
Auskunft über Referenz (gemäß beiliegendem Formular)
-
Angabe, welche Teile des Auftrags das Unternehmen unter Umständen als Unteraufträge zu vergeben beabsichtigt.
-
Die Nachweise (auch von den Nachunternehmern) über die Mindestbedingungen sind mit dem Angebot einzureichen.
2 Bietergemeinschaft
- Im Falle der Bildung einer Bietergemeinschaft gelten folgende ergänzende Regelungen:
- Die Bietergemeinschaft muss in der Art organisiert und koordiniert werden, dass dem Auftraggeber nur ein einziger Ansprechpartner mit umfassender Entscheidungsbefugnis gegenübersteht.
- Bietergemeinschaften sind Einzelbewerbern gleichgestellt. 2.0 Bietergemeinschaften haben mit ihrem Angebot eine von allen Mitgliedern unterschriebene Erklärung abzugeben:
- In der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft und deren Rechtsform im Auftragsfalle erklärt ist.
- In der alle Mitglieder aufgeführt sind und der für die Durchführung des Vertrags bevollmächtigte Vertreter bezeichnet ist.
- Das der bevollmächtigte Vertreter alle Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich ver- tritt.
- Das alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften.
- Fehlt eine dieser Angaben im Angebot, so wird das Angebot von der Wertung ausgeschlossen.
2.1 Arbeitsgemeinschaften
- Bei Arbeitsgemeinschaften hat das bevollmächtigte Mitglied der Arge auch den Koordinator der Maßnahme im Sinne von ZTV-Ing, Nr. 1.1 (2) zu stellen. Ergänzend zur ZTV-Ing, Nr. 1.1 (2) obliegt dem Koordinator auch die Überprüfung und Abstimmung
der Bautermine mit den im gleichen Baubereich tätigen sonstigen Unternehmen. 3 Subunternehmer 3.0 Subunternehmerverzeichnis
- Die Leistung, die vom Bieter an einen Subunternehmer übertragen werden soll, ist unter Benen- nung der betreffenden Position des Leistungsverzeichnisses auf einen Formular zu benennen und die von ihnen jeweils auszuführenden Teilleistungen eindeutig zu bezeichnen.
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3.1 Subunternehmererklärung
- Der Bieter hat mit seinem Angebot schriftlich durch die formularmäßig vorgegebene Subunterneh- mererklärung nachzuweisen, dass ihm die Leistungen, für die er einen Subunternehmer einsetzen will, fachlich, terminlich und kommerziell verbindlich zur Verfügung stehen. Der Nachweis muss sich ausdrücklich auf das vorliegende Projekt beziehen und umfasst zeitlich die Dauer der Lauf- zeit des Vertrages. Davon ausgenommen ist übliche Handelsware. 3.2 Eignung der Subunternehmer
- Die in der Bekanntmachung geforderten Nachweise für seine Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit in fachlicher und technischer Hinsicht sind mit dem Angebot für jenen Leistungs- anteil vorzulegen, den der Subunternehmer übernehmen soll und der Gegenstand der Teilnahme- bedingungen ist. 3.3 Mehrfachbeteiligungen
- Bei der Durchführung des Vergabeverfahrens ist der Grundsatz des Geheimwettbewerbs zu be- achten.
- Es ist davon auszugehen, dass die Mehrfachbeteiligung eines Bieters mit einem eigenen Angebot und gleichzeitig als Mitglied einer Bietergemeinschaft, ebenso als Mitglied von mehreren Bieter- gemeinschaften, den Geheimwettbewerb verhindert, was zum Ausschluss aller dieser Angebote führt.
- Ist die Mehrfachbeteiligung als Subunternehmer gegeben, ist mit dem Angebot darzustellen, dass der Subunternehmer keinen Zugang zu der Kalkulation des Gesamtangebotes hat.
- Sind mehrere Bieter über einen Konzern verbunden, sind mit den Angeboten Konzernrechtserklä- rungen mit einer Eigenerklärung zu den Beherrschungsverhältnissen abzugeben. Die Maßnah- men zur Sicherstellung des Geheimwettbewerbs sind ebenfalls mit dem Angebot unaufgefordert vorzulegen. 4 Hauptangebot/Nebenangebot
- Die Bieter dürfen mehrere Hauptangebote nur abgeben, wenn diese dem Leistungsverzeichnis (LV) entsprechen und das LV unterschiedliche Lösungen zulässt. Dagegen sind „Doppelange- bote“ unzulässig.
- Ein „Hauptangebot“ mit einem vom vorgegebenen LV abweichenden Inhalt wird ausgeschlossen.
5 Nebenangebote Nebenangebote sind zugelassen.
5.0 Allgemeines
- Für alle vertraglichen Arbeiten (Planung, Herstellung, Lieferung und Montage) gelten die einschlä- gigen Technischen Baubestimmungen, Vorschriften, die Eisenbahnspezifische Liste Technischer Baubestimmungen (ELTB) des Eisenbahnbundesamtes, das Technische Regelwerk der DB AG, die für NE-Bahnen maßgeblichen Richtlinien des VDV, Richtlinien, Verordnungen, Merkblätter und dergleichen in der zum Termin der Angebotsabgabe gültigen Fassung.
Unter gültiger Fassung ist diejenige zu verstehen, die als Technische Baubestimmung eingeführt worden ist, es sei denn, der Auftraggeber hat ausdrücklich eine andere Fassung zur Vertrags- grundlage gemacht. Abweichende Regelungen, insbesondere beim Fehlen von Technischen Bau- bestimmungen oder wenn derselbe Gegenstand durch parallele Bemessungsregeln bestimmt wird, bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Auftraggebers.
-
Sollte sich in dem Zeitraum bis zur Ausführung eine Änderung in den Technischen Vertragsbedin- gungen, Vorschriften, Richtlinien, Merkblättern und dergl. ergeben, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber hierüber vor Beginn der Ausführung schriftlich zu informieren und auf etwaige ver- tragliche Konsequenzen hinzuweisen.
-
Produkte aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und Ursprungswaren aus den Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes, die diesen technischen Vertragsbedingun- gen nicht entsprechen, werden einschl. der im Herstellerstaat durchgeführten Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das geforderte Schutzniveau –
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Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit – gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. So- weit der Bieter beabsichtigt, derartige Produkte aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union einzusetzen, hat er diese in einem Begleitschreiben zum Angebot nach Art und Umfang anzugeben. Prüf- und Überwachungsbelege des Herstellerstaates, welche die Gleichwertigkeit dieses Produktes mit den in den Technischen Vertragsbedingungen beschriebenen Produkten belegen, sind einschließlich Übersetzung in deutscher Sprache einzureichen.
- Es gelten für Planung, Herstellung, Lieferung und Ausführung die einschlägigen Technischen Baubestimmungen in der jeweils gültigen Fassung, insbesondere die nachstehend aufgeführten DIN-Blätter, Vorschriften, Merkblätter, Anweisungen, und Bestimmungen und die hierzu in der DS 839/1 veröffentlichten Einführungsbestimmungen der DB AG.
5.1 Kommerzielle Anforderungen
- Die kommerziellen Bedingungen nebst Anlagen müssen zwingend erfüllt werden.
- Diese Vertragsbedingungen des Auftraggebers gelten ausschließlich. Vertragsbedingungen des Auftragnehmers gelten auch dann nicht, wenn der Auftraggeber in Kenntnis dieser Vertragsbedin- gungen, die Leistungen des Auftragnehmers vorbehaltlos annimmt bzw. abnimmt.
- Entgegenstehende, ergänzende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Auftragnehmers werden nur Bestandteil des Vertrages, wenn der Auftraggeber dies ausdrücklich schriftlich anerkennt.
- Dies gilt auch für Geschäftsbedingungen, die in Auftrags- oder sonstigen Bestätigungen des Auf- tragnehmers genannt sind.
5.2 Rangfolge der Regelwerke Sofern die für die Ausführung der Leistungen maßgeblichen Vertragsunterlagen, technischen Re- gelwerke, Richtlinien, Normen, Vorschriften oder sonstigen Bestimmungen denselben Sachverhalt unterschiedlich, widersprüchlich oder mehrdeutig regeln, gilt für die Auslegung und Ausführung der Leistungen folgende Rangfolge:
- Auftragsschreiben einschließlich sämtlicher Nachträge und Vertragsänderungen,
- Vergabeunterlagen einschließlich Bieterfragen und Antworten sowie veröffentlichter Nachsendun- gen.
- Leistungsbeschreibung und Leistungsverzeichnis,
- Besondere Vertragsbedingungen des Auftraggebers,
- VOB/B,
- VOB/C einschließlich der jeweils einschlägigen ATV,
- eisenbahnspezifische Regelwerke, insbesondere Regelwerke der DB AG, Vorgaben des Eisen- bahn-Bundesamtes (EBA), die Eisenbahnspezifische Liste Technischer Baubestimmungen (ELTB) sowie einschlägige VDV-Regelwerke,
- DIN-, EN- und ISO-Normen sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik. Im Falle von Widersprüchen, Unklarheiten oder Mehrdeutigkeiten hat der Auftragnehmer den Auf- traggeber unverzüglich schriftlich zu informieren und eine Klärung herbeizuführen. Bis zur schriftli- chen Entscheidung oder Freigabe durch den Auftraggeber dürfen die hiervon betroffenen Leistun- gen nicht ausgeführt werden, sofern die Ausführung Auswirkungen auf Qualität, Sicherheit, Funk- tionalität, Termin oder Kosten haben kann. Die jeweils höherrangige Regelung geht nachrangigen Regelungen vor. Die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Prüfung der Vergabe- und Vertragsunterlagen sowie zur Anzeige erkennba- rer Widersprüche, Unklarheiten oder Bedenken bleibt hiervon unberührt.
6 Angebotsfrist, Angebotsbindefrist, Inhalt der Angebote 6.0 Zulassung als Bieter
- Es werden nur Angebote von Bietern zugelassen, die ihre Vergabeunterlagen über die Vergabe- plattform www.subreport-elvis.de erhalten haben. 6.1 Unterschrift
- Das Angebot muss rechtsverbindlich unterschrieben sein. Das Gleiche gilt für alle weiteren gefor- derten Unterschriften.
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- Nicht unterschriebene Erklärungen gelten als nicht abgegeben und führen zum Ausschluss des Angebots. Außerdem sind Erklärungen mit der Firmenadresse (Firmenstempel) und Datum zu versehen. 6.2 Vollständigkeit des Angebotes
- Die Vertragsunterlagen bzw. Vordrucke sind vollständig auszufüllen. Insbesondere müssen die im Angebotsschreiben geforderten Angaben und Erklärungen und die in der Leistungsbeschreibung geforderten Angaben, Preise und Erklärungen vollständig sein. 6.3 Struktur und Inhalt des Angebotes 6.3.1 Ergänzende Hinweise:
- Es dürfen an den vorgegebenen Texten keine Zusätze angebracht oder Änderungen vorgenom- men werden. Vom Bieter ausdrücklich geforderte Angaben, Eintragungen und sonstige Erklärun- gen sind auf gesonderter Anlage beizufügen.
- Für das Angebot sind die von der Vergabestelle übersandten Unterlagen zu verwenden.
- Selbst gefertigte Abschriften oder Kurzfassungen des Leistungsverzeichnisses sind nicht zuläs- sig. Das vom Auftraggeber aufgestellte Leistungsverzeichnis ist allein verbindlich. Angebote, die diesen Bedingungen nicht entsprechen, werden ausgeschlossen.
- Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen müssen zweifelsfrei, d.h. in der Regel mit Datum und Kürzel versehen sein.
- Beabsichtigt der Bieter, Angaben aus seinem Angebot für die Anmeldung eines gewerblichen Schutzrechtes zu verwerten, hat er in seinem Angebot darauf hinzuweisen.
- Enthält die Leistungsbeschreibung den Zusatz "oder gleichwertiger Art" (z. B. bei Bezugnahme auf technische Spezifikationen oder bei Hersteller-, Produkt-, Fabrikats-, Typen- oder Verfahrens- vorgaben), sind mit dem Angebot geeignete Gleichwertigkeitsnachweise (z. B. Beschreibungen der Hersteller, Prüfzeugnisse anerkannter Stellen) vorzulegen.
- Preisangaben sind in Euro zu beziffern. Es sind Nettopreise (ohne Umsatzsteuer) anzugeben. Bei Rechenfehlern gelten die Einheitspreise der jeweiligen Position.
- Die Abgabe von Angeboten für Teilleistungen ist nicht möglich. Das Angebot muss sich immer auf den ganzen Auftrag beziehen.
- Fehlende oder unvollständige Unterlagen können zum Ausschluss des Angebots führen! 6.3.2 Angebotspreise
- Alle vereinbarten Einheits- und Pauschalpreise sind Festpreise. Sie gelten für die angegebenen Leistungen einschließlich aller Nebenarbeiten
- Die Preise sind ohne Umsatzsteuer abzugeben, die Umsatzsteuer wird bei Rechnungslegung ge- sondert ausgewiesen. Die Höhe der Umsatzsteuer richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmun- gen.
- Die Abgabe des Angebotes erfolgt für die AKN Eisenbahn GmbH kostenlos und unverbindlich.
6.3.3 Genehmigungen/Behörden
- Sind zur Durchführung der Arbeiten über die den Vergabeunterlagen beiliegenden Genehmigun- gen weitere Genehmigungen von Behörden (z. B.: Gewerbeaufsichtsamt, Verkehrsbehörde usw.) erforderlich, sind diese durch den AN einzuholen. Die Kosten hierfür, einschließlich Gebühren, sind in die entsprechende Pauschalposition des Leistungsverzeichnisses einzurechnen.
7 Fragen zu dieser Aufforderung zur Angebotsabgabe
- Im Falle auftretender Fragen zu den Vergabeunterlagen oder zur Organisation des Verfahrens hat der Bewerber den Auftraggeber vor Angebotsabgabe in Schriftform über die Vergabeplattform www.subreport-elvis.de darauf hinzuweisen.
- Die Beantwortung der dann anonymisierten Fragen erfolgt ebenfalls über die Vergabeplattform www.subreport-elvis.de, jeweils gleichlautend und gleichzeitig an alle Bieter.
- Die gesamte Kommunikation während des Verfahrens erfolgt über die genannte Vergabeplatt- form, telefonische Auskünfte werden nicht erteilt.
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- Fragen im Rahmen der Ausschreibung können bis zum 26.10.2026 gestellt werden, später eingehende Fragen werden nicht mehr berücksichtigt. 7.0.1 Angebotsfrist
- Wir bitten Sie, Ihr Angebot inklusive aller geforderten Unterlagen sowie rechtsverbindlich unter- zeichnet über die Vergabeplattform www.subreport-elvis.de einzureichen
- Das Angebot muss spätestens am 02.11.2026 bis 14 Uhr vorliegen. 7.0.2 Angebotsbindefrist
- Bis zum Ablauf der Angebotsfrist können Angebote in Schriftform zurückgezogen werden.
- Der Bieter ist mindestens bis zum 02.12.2026 an sein Angebot gebunden.
8 Zahlungsbedingungen/ Rechnungsaufbau:
- Abschlagszahlungen können gewährt werden, jedoch nicht unter netto EUR 500,00 und nur bis zu einer Höhe der fertig gestellten Leistungen.
- Beim Rechnungsaufbau ist folgendes zu berücksichtigen:
- Den Rechnungen sind prüffähige Unterlagen, zu denen neben Massenermittlungen erläuternde Zeichnungen, Pläne, Handskizzen und andere Belege gehören, beizufügen. Ferner sind die Rechnungen sind übersichtlich aufzustellen, dabei ist die Reihenfolge der Positionen aus der Be- auftragung einzuhalten und mit anzugeben.
- Die Rechnungen müssen immer die Auftragsnummer der AKN Eisenbahn GmbH enthalten.
- Die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen der Positionen sind zu verwenden, alle Änderungen, Ergänzungen und Nachträge des Vertrags sind in den Rechnungen besonders kenntlich zu machen. Bei Rechnungslegung ist zusätzlich die jeweilige Massenmehrung je Ver- tragsposition gesondert anzugeben. Auf Pauschalposition werden keine Abschlagszahlungen ge- währt.
- Schlussrechnung setzt die Fertigstellung bzw. die Abnahme der vereinbarten Leistungen voraus.
- Die Schlussrechnung muss den Umfang der Gesamtleistung und den Wert der restlichen Leis- tung jeweils netto und brutto sowie den Anteil der Umsatzsteuer ausweisen. Teilschlussrechnun- gen kommen einer Schlussrechnung gleich, wenn eine vorausgegangene Fertigstellung und Teil- abnahme erfolgte sind.
- Bereits erhaltene Abschlagszahlungen sind von der Schlussrechnung/Teilschlussrechnung abzu- ziehen.
- Früher gestellte aber noch unausgeglichene Forderungen (z. B. unbezahlte Abschlagsrechnun- gen, Vertragserfüllungseinbehalte, unbegründete Rechnungskürzungen) sind bereits mit der Schlussrechnung vorzubehalten.
- Die Aufstellung der Abschlagsrechnungen und erhaltenen Zahlungen kann entweder für den Leis- tungsumfang zwischen zwei Abschlagsrechnungen oder zum Wertumfang der kumulativ erbrach- ten und nachgewiesenen Leistungen als kumulative Abschlagsrechnung als Fortschreibung bis zur Schlussrechnung erfolgen.
- Unabhängig von der gewählten Form sind die gezahlten Abschlagszahlungen von der Schluss- rechnungssumme abzusetzen, entweder nach dem Wertumfang der einzelnen erhaltenen Ab- schlagszahlungen oder kumulativ aufgelaufenen Abschlagszahlungen zur Beauftragung.
- Wurde ein Skonto als Abzug bei den Abschlagszahlungen vereinbart und durch die AKN Eisen- bahn GmbH auch bei der Zahlung in Abzug gebracht, dann ist als Abzugsbetrag in der nächsten Abschlagsrechnung bzw. in der Schlussrechnung nicht der gezahlte Betrag der AKN Eisenbahn GmbH für die betreffende Abschlagsrechnung, sondern der Zahlungsbetrag einschließlich in An- spruch genommenem Skonto anzusetzen.
- Im Rahmen der Abschlagszahlungen durch die AKN Eisenbahn GmbH werden bei den Ab- schlagsrechnungen ggf. auch vereinbarte Einbehalte berücksichtig und in Abzug gebracht.
- Alle Rechnungen sind ausschließlich an folgende Adresse zusenden.
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AKN Eisenbahn GmbH Abteilung Finanzen Rudolf-Diesel-Straße 2 24568 Kaltenkirchen rechnung@akn.de
- Ferner muss der Nachweis der jeweiligen Leistungserbringung inkl. der schriftlicher Dokumenta- tion und Protokolle nach Ausführung der jeweiligen Fachabteilung zur Verfügung gestellt werden.
- Bei Fehlen einer dieser Angaben behält sich die AKN Eisenbahn GmbH vor diese Rechnung zu Ihrer Entlastung zurückzusenden.
- Abnahme: Alle fertig gestellten Leistungen bedürfen in jedem Fall einer förmlichen Abnahme. Der Auftragnehmer hat die Beendigung der Gesamtleistung schriftlich anzuzeigen und die Abnahme zu beantragen.
9 Preisermittlung bei Leistungsänderungen, Mengenabweichungen und Nachträgen
- Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen sind vor ihrer Ausführung schriftlich beim Auf- traggeber anzumelden.
- Ein Anspruch auf Vergütung besteht grundsätzlich nur nach vorheriger schriftlicher Anordnung oder Beauftragung durch den Auftraggeber, soweit keine Gefahr im Verzug vorliegt.
- Die im Vergabeverfahren ermittelten Vertragspreise bilden die Grundlage der vertraglichen Vergü- tung. Grundlage der Zuschlagserteilung sind die vom Auftragnehmer angebotenen Preise sowie die mit dem Angebot eingereichte und hinterlegte Urkalkulation. Die Urkalkulation wird Vertrags- bestandteil und ist während der gesamten Vertragslaufzeit maßgebliche Grundlage für die Ermitt- lung von Vergütungsanpassungen infolge von Leistungsänderungen, zusätzlichen Leistungen, Mengenabweichungen, entfallenden Leistungen und sonstigen Änderungen des vertraglichen Leistungsumfangs. Die Fortführung der im Wettbewerb ermittelten Preisbildungsgrundlagen hat hierbei Vorrang vor jeder sonstigen Methode der Preisermittlung.
- Der Auftragnehmer hat mit Angebotsabgabe eine vollständige, nachvollziehbare und prüffähige Urkalkulation vorzulegen. Diese muss die Zusammensetzung der angebotenen Preise sowie die zugrunde liegenden Kalkulationsansätze und Zuschläge erkennen lassen. Die Urkalkulation bleibt nach Zuschlagserteilung verbindlich. Änderungen der Urkalkulation sind ausgeschlossen, soweit es sich nicht um die Berichtigung offensichtlicher Rechen- oder Übertragungsfehler handelt.
- Für die Ermittlung von Vergütungsanpassungen sind vorrangig die vertraglich vereinbarten Preise sowie die diesen zugrunde liegenden Preisbildungsgrundlagen heranzuziehen. Leistungen, die mit vertraglich vereinbarten Leistungen identisch, gleichartig, vergleichbar, technisch verwandt oder auf Grundlage der Urkalkulation sachgerecht ableitbar sind, sind durch Fortschreibung der bestehenden Preisbildungsgrundlagen zu bewerten. Dabei sind insbesondere die in der Urkalku- lation enthaltenen Ansätze für Einzelkosten, Baustellengemeinkosten, Allgemeine Geschäftskos- ten sowie Zuschläge für Wagnis und Gewinn fortzuführen.
- Maßgeblich für die Preisfortschreibung ist die Frage, wie die betreffende Leistung kalkulatorisch behandelt worden wäre, wenn sie bereits Gegenstand der ursprünglichen Ausschreibung gewe- sen wäre. Änderungen von Mengen, Ausführungsorten, Bauabschnitten, Bauabläufen, Ausfüh- rungsfristen, Zugänglichkeiten oder sonstigen Rahmenbedingungen begründen für sich allein keine Neubepreisung, soweit die betreffende Leistung ihrem technischen und wirtschaftlichen In- halt nach weiterhin mit den vertraglich vereinbarten Leistungen vergleichbar ist.
- Eine eigenständige Preisermittlung ist nur zulässig, wenn die betreffende Leistung weder aus be- stehenden Vertragspositionen noch aus vergleichbaren Leistungen oder den Grundlagen der Ur- kalkulation sachgerecht hergeleitet werden kann. Dies setzt voraus, dass sich die betreffende Leistung hinsichtlich ihres technischen Inhalts, ihrer Ausführungsart und ihrer Kalkulationsgrund- lagen wesentlich von den vertraglich vereinbarten Leistungen unterscheidet und eine Preisfort- schreibung objektiv nicht möglich ist. Die Darlegungs- und Nachweispflicht hierfür trägt der Auf- tragnehmer.
- Erst wenn eine Preisermittlung auf Grundlage der vertraglichen Preise, vergleichbarer Vertrags- leistungen oder der Urkalkulation objektiv nicht möglich ist, erfolgt die Ermittlung der Vergütung nach den tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge für Baustellenge- meinkosten, Allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn. Dabei sind die Kalkulationssyste- matik und die Preisbildungsgrundlagen des Hauptvertrages soweit wie möglich zu
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berücksichtigen. Die Heranziehung tatsächlich erforderlicher Kosten erfolgt ausschließlich nach- rangig und nur für diejenigen Leistungsbestandteile, die nicht auf Grundlage der bestehenden Vertrags- und Kalkulationsstruktur bewertet werden können. Dies entspricht den Grundsätzen der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Nachtragsvergütung.
- Marktpreisänderungen, Veränderungen von Einkaufskonditionen, Änderungen der Auslastung, nachträgliche Kalkulationserkenntnisse oder Veränderungen der Wettbewerbssituation begründen keinen Anspruch auf eine hiervon abweichende Preisermittlung, soweit vertraglich keine Preisglei- tungs-, Stoffpreis- oder Anpassungsklausel vereinbart wurde.
- Der Auftragnehmer trägt die vollständige Darlegungs- und Nachweislast für Grund, Umfang und Höhe sämtlicher Vergütungs- und Nachtragsforderungen. Alle Forderungen sind prüffähig, nach- vollziehbar und unter Bezugnahme auf die vertraglichen Preisbildungsgrundlagen, die Urkalkula- tion sowie gegebenenfalls vergleichbare Vertragsleistungen herzuleiten. Soweit ausnahmsweise tatsächlich erforderliche Kosten geltend gemacht werden, sind diese durch geeignete Unterlagen und Nachweise vollständig zu belegen. Nicht nachgewiesene oder nicht prüffähig dargelegte Kos- tenbestandteile bleiben unberücksichtigt.
- Der Auftraggeber ist berechtigt, sämtliche für die Prüfung erforderlichen Kalkulations-, Nachweis- und Abrechnungsunterlagen einzusehen sowie ergänzende Erläuterungen und Nachweise anzu- fordern. Der Auftragnehmer hat die angeforderten Unterlagen unverzüglich vorzulegen. Bis zur vollständigen Vorlage der zur Prüfung erforderlichen Unterlagen besteht keine Verpflichtung des Auftraggebers zur Anerkennung oder Vergütung der geltend gemachten Forderung.
- Gesetzliche oder vertraglich ausdrücklich vereinbarte Preisanpassungsansprüche bleiben unbe- rührt.
10 Ausführung 10.0.1 Allgemeines
- Der Auftragnehmer einen verantwortlichen Vertreter zu benennen. Dieser muss ständig erreich- bar und zur Entgegennahme von Anweisungen sowie für die Ausführung zuständig sein.
- Die festgelegten Ausführungszeiten sind einzuhalten.
- Überschreitet der Auftragnehmer vertraglich vereinbarte Ausführungsfristen oder Fertigstellungs- termine aus von ihm zu vertretenden Gründen, verwirkt er eine Vertragsstrafe.
- Die Vertragsstrafe beträgt 0,2 % der Auftragssumme je angefangenen Werktag des Verzuges, höchstens jedoch 5 % der Auftragssumme.
- Die Vertragsstrafe kann bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden. § 11 Abs. 4 VOB/B bleibt unberührt.
- Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nach Aufforderung unverzüglich mit den Arbeiten zu begin- nen und sie zügig zu beenden. Bei allen Arbeitsgängen ist auf den AKN-eigenen Betrieb Rück- sicht zu nehmen. Alle sich hieraus ergebenden Erschwernisse und Behinderungen, Zwischenla- gerungen usw. werden nicht besonders vergütet.
- Während aktiver Bautätigkeiten hat der Auftragnehmer Bautagesberichte zu führen und vorzule- gen.
10.0.2 Bauzeitenplan
- Der Auftragnehmer hat spätestens 14 Kalendertage nach Auftragserteilung einen detaillierten Bauzeitenplan vorzulegen.
- Der Bauzeitenplan hat sämtliche Hauptvorgänge, Bauphasen, Sperrpausen, Zwischentermine und Meilensteine zu enthalten.
- Der Auftragnehmer hat den Bauzeitenplan während der Ausführung fortzuschreiben und auf Ver- langen des Auftraggebers aktualisiert vorzulegen.
10.0.3 Revisionsunterlagen
- Der Auftragnehmer hat sämtliche Revisionsunterlagen spätestens vier Wochen vor der beantrag- ten Schlussabnahme vorzulegen.
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- Hierzu gehören insbesondere:
-
- Bestandspläne
-
- Vermessungsunterlagen
-
- Prüfprotokolle
-
- Abnahmeprotokolle
-
- Herstellerunterlagen
-
- Wartungsunterlagen
-
- Fotodokumentationen
- Die Vorlage der vollständigen Revisionsunterlagen ist Voraussetzung für die Schlussabnahme.
10.0.4 Unfallverhütung
- Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen und polizeilichen sowie nach den Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Ver- antwortung durchzuführen oder zu veranlassen.
- Er haftet für sämtliche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber unmittelbar entstehenden Schäden und ist verpflichtet, den Auftraggeber von allen gegen ihn erhobenen An- sprüchen, die auf ungenügender Sicherung der Baustelle beruhen, freizustellen.
- Den Auftraggeber trifft im Verhältnis zum Auftragnehmer keine eigene Sicherungspflicht, unbe- schadet der dem Auftraggeber im übrigem vorbehaltenen Überwachung der Bauleistungen. Der Auftragnehmer ist zur Zusammenarbeit mit dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator verpflichtet.
- Schutzmaßnahmen nach den Unfallverhütungsvorschriften der zuständigen Unfallversi- cherungsträger, hat der Auftragnehmer ohne besondere Aufforderung auf seine Kosten zu treffen.
- Bauunfälle, bei denen Personen- und Sachschäden entstehen, sind vom Auftragnehmer unver- züglich mitzuteilen. Mündliche Mitteilungen sind vom Auftragnehmer spätestens innerhalb von 2 Tagen schriftlich zu bestätigen.
- Hat der Auftragnehmer Arbeiten im Gleisbereich auszuführen oder Arbeiten, bei denen ein unbe- absichtigtes Hineingeraten in den Gleisbereich nicht ausgeschlossen werden kann, so hat der Auftragnehmer dies der im Vertrag genannten Stelle des Auftraggebers so zeitig anzuzeigen, dass diese für Sicherung sorgen kann. Die Kosten dieser Sicherung trägt der Auftraggeber.
- Alle erforderlichen Schutzmaßnahmen zur Sicherung gegen Gefahren aus der Arbeit und des Ei- senbahnbetriebs bei Arbeiten im Gleisbereich hat der Auftragnehmer für seine Mitarbeiter und seine Erfüllungsgehilfen nach den Unfallverhütungsvorschriften des für ihn zuständigen Unfallver- sicherungsträgers nach der BGV D 33 / GUV-V D 33 sowie der Sicherungsanweisung der AKN Eisenbahn GmbH und der Richtlinie (Ril) 132.0118 der DB AG ohne besondere Aufforderung auf seine Kosten zu treffen. Schutzvorkehrungen des Auftragnehmers gemäß 1.4.4 bleiben davon unberührt.
- Bei allen Arbeitsunterbrechungen sind Maschinen und Material außerhalb des Gleisbereiches zu lagern und zu sichern. Nur mit Zustimmung der Bauüberwachung des Auftraggebers darf eine an- dere Regelung getroffen werden.
- Der Auftragnehmer verpflichtet sich dafür Sorge zu tragen, dass seine Betriebsangehörigen bzw. Erfüllungsgehilfen:
- nicht unter Einfluss von Suchtmitteln arbeiten.
- keine Arbeiten ausführen, ohne diese bei der für den Bahnbetrieb zuständigen Stelle angezeigt zu haben.
- keine Arbeiten ohne Sicherungsmaßnahmen durchführen.
- die Verständigung, in Schrift und Wort, erfolgt auf Deutsch.
- Verstößt der Auftragnehmer gegen die genannten Pflichten, so hat der Auftraggeber das Recht, ihm den Auftrag mit den Wirkungen zu entziehen.
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10.0.5 Sicherheitsanordnungen, öffentlich-rechtliche Genehmigungen und Erlaubnisse
- Der Auftragnehmer hat die Betriebs- und Bauanweisungen des Auftraggebers (Betra) zu befol- gen, die die vertragliche Leistung betreffen; ihren Empfang hat er schriftlich zu bestätigen.
- Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers dürfen Schienenfahrzeuge, gleisfahrbare und andere Baumaschinen und Geräte innerhalb und außerhalb der Baustelle nur mit Zustim- mung der Bauüberwachung bzw. der für den Bahnbetrieb zuständigen Stelle in Gleisen einsetzen und in Gleisen bewegen.
- Erforderliche baubehördliche Genehmigungen für das Aufstellen von Bauzäunen, Baracken, Aborten, Werkstoffschuppen und dgl. hat der Auftragnehmer einzuholen. Für Baubehelfe, z. B. Gerüste, Aussteifungen, Abfangungen, hat der Auftragnehmer vor der Aus- führung die Genehmigung des Auftraggebers einzuholen,
- wenn die Baubehelfe den Anforderungen der Sicherheit des Eisenbahnbetriebs genügen oder an- deren Besonderheiten
- des Eisenbahnbetriebs, z. B. Schutz der Reisenden, Freihalten des Lichtraumprofils, Wahrung der freien Signalsicht, entsprechen müssen oder wenn es im Einzelfall durch die Vertragsabwickelnde Stelle des Auftraggebers verlangt wird.
- Sind zur Genehmigung Unterlagen erforderlich, so hat sie der Auftragnehmer der Vertragsabwi- ckelnden Stelle rechtzeitig zu übergeben. 10.0.6 Weitere Besondere Vertragsbedingungen 10.0.7 Besondere Haftungsvereinbarung Bei etwaigen Unfällen hat der AN den AG von der Verpflichtung zum Schadenersatz gegenüber Dritten auch dann freizustellen, wenn die folgenden Voraussetzungen alle oder teilweise vorliegen:
- (a) Der AN hat entweder allein oder gleichzeitig mit anderen Unternehmen auf der Baustelle gear- beitet und
- (b) Dritten ist im Zusammenhang mit den in a) bezeichneten Arbeiten ein Schaden entstanden und
- (c) der AN, der AG oder auch einer der anderen Unternehmer, die gleichzeitig auf der Baustelle
- gearbeitet haben, ist dem Dritten gegenüber für den Schaden haftbar.
- Der Ausgleich mit den anderen nach a) beteiligten Unternehmen steht dem AN frei.
10.0.8 Vertragsregelung – Vereinbarung der VOB/B und VOB/C Für die Durchführung der Bauleistung im Rahmen der Gesamtmaßnahme „Elektrifizierung der Strecke A1/S21 zwischen Eidelstedt und Kaltenkirchen“ wird die Geltung der Vergabe- und Ver- tragsordnung für Bauleistungen (VOB), Teile B und C, ausdrücklich zwischen den Vertragspar- teien vereinbart. Vertragsbestandteile sind: VOB/B (Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen, Ausgabe 2019) wird Bestandteil des Vertrages. VOB/C (Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen – ATV) in ihrer jeweils gültigen Fassung gilt für alle im Leistungsverzeichnis aufgeführten Leistungsbereiche.
Ergänzende Regelungen und Hinweise sind: Die technischen Normen, Richtlinien und Regelwerke, auf die in der VOB/C verwiesen wird, sind ebenfalls verbindlich und vom Auftragnehmer zu beachten. (a) Für die Ausschreibungsunterlagen und Ausführungsunterlagen, Prüfzeugnisse und Abrechnungs- grundlagen gelten die jeweils aktuellen Fassung sowie Anforderungen der Deutschen Bahn und des Eisenbahnbundesamtes, sofern relevant. Sofern eine Abweichung von ATV-Regelwerken notwendig oder vorgesehen ist, bedarf diese der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Bei Streitigkeiten zur Auslegung technischer Vorschriften gilt die VOB/B in Verbindung mit den aner- kannten Regeln der Technik, einschlägigen Normen und den Vertragsunterlagen. Alle Dokumentationen zur Bauausführung, Qualitätssicherung und Prüfergebnissen sind entsprechend den VOB-Vorgaben sowie den projektspezifischen Anforderungen des Auftraggebers zu führen und bei Aufforderung vorzulegen.
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11 Geforderte Kautionen und Sicherheiten: Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 10 v. H. der Auftragssumme. Mängelanspruchsbürgschaft in Höhe von 5 v. H. der Abrechnungssumme (Schlussrechnungssumme).
- Die Bürgschaften sind als unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaften eines in der Europäi- schen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers zu stellen.
- Die Vertragserfüllungsbürgschaft dient der Sicherung sämtlicher Ansprüche des Auftraggebers bis zur Abnahme der Leistung. Nach erfolgter Abnahme und Stellung der Mängelanspruchsbürg- schaft wird die Vertragserfüllungsbürgschaft zurückgegeben.
- Die Mängelanspruchsbürgschaft dient der Sicherung sämtlicher Ansprüche des Auftraggebers aus Mängelansprüchen nach § 13 VOB/B. Sie ist für die Dauer der vereinbarten Verjährungsfrist für Mängelansprüche aufrechtzuerhalten und nach Ablauf der Verjährungsfrist sowie Erfüllung al- ler Ansprüche des Auftraggebers zurückzugeben.
- Der Auftraggeber ist berechtigt, anstelle eines Bareinbehalts die Stellung einer entsprechenden Mängelanspruchsbürgschaft zu verlangen. Sämtliche Bürgschaften müssen den Verzicht auf die Einreden der Anfechtbarkeit, Aufrechenbarkeit und Vorausklage gemäß §§ 770 und 771 BGB ent- halten.
12 Berichtigungen
- Der Auftraggeber behält sich vor, Berichtigungen und Ergänzungen zu den vorliegenden Verga- beunterlagen innerhalb der Angebotsfrist vorzunehmen.
- Die Bieter sind verpflichtet, diese in ihren Angeboten zu berücksichtigen.
13 Angebotsbewertung, Zuschlagskriterien und Zuschlagserteilung Die Prüfung und Wertung der Angebote gliedert sich in vier Stufen:
- Prüfung der Ausschlussgründe
- Prüfung der Eignung
- Prüfung unangemessen niedriger Preise sowie
- Wertung der Angebote zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes. 13.0.1 Prüfung der Ausschlussgründe Es findet eine formale Prüfung statt, insbesondere ob
- das Angebot form- und fristgerecht eingegangen ist,
- das Angebot unterschrieben ist,
- die geforderten Vergabeunterlagen und Nachweise vorliegen,
- alle geforderten Preisangaben vorhanden sind,
- Änderungen an den Eintragungen des Bieters zweifelsfrei sind und
- Änderungen oder Ergänzungen an den Vertragsunterlagen vorgenommen worden sind. 13.0.2 Ausgeschlossen werden:
- Angebote, die nicht form- oder fristgerecht eingegangen sind,
- Angebote, die nicht an den vorgegebenen Stellen unterschrieben sind,
- Angebote, die nicht die geforderten Vergabeunterlagen und Nachweise enthalten,
- Angebote, in denen Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen nicht zweifelsfrei sind,
- Angebote, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Vertragsunterlagen vorgenommen wor- den sind 13.0.3 Folgende Gründe können zum Ausschluss des Angebots führen:
- Fehlende oder unvollständige Eignungsnachweise trotz Nachforderung.
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- Fehlende oder nicht prüffähige Urkalkulation.
- Fehlende Nachunternehmererklärungen.
- Unvollständige Aufklärung des Angebotes.
- Nicht nachgewiesene Leistungsfähigkeit des Bieters oder seiner Nachunternehmer.
13.0.4 Prüfung unangemessen niedriger Preise
- Die Vergabestelle wird zur Aufklärung eines preislichen Missverhältnisses eine Preisprüfung durchführen und hierzu Belege von dem betreffenden Bieter anfordern. Mit aussagefähigen und nachprüfbaren Unterlagen ist die Kalkulation plausibel zu machen.
- Hauptangebote, welche diesen Erfordernissen nicht entsprechen, auch wirtschaftlich nicht aus- kömmliche Hauptangebote, sind unzulässig und führen zum Ausschluss des Gesamtangebotes.
- Verweigert der Bieter seine Mitwirkung bei der Aufklärung, führt dies zum Ausschluss seines An- gebotes.
13.0.5 Wertung des Angebotes
- Der Zuschlag ergeht an das wirtschaftlichste Angebot unter Berücksichtigung der Bewertungskri- terien
13.0.6 Zuschlagskriterien
- 100 % Preis
- Die Entscheidung über den Zuschlag (Zuschlagserteilung) wird innerhalb der Zuschlagsfrist und Bindefrist schriftlich mitgeteilt. 14 Kostenerstattung
- Aufwendungen, die bei der Angebotserstellung und im weiteren Verlauf des Vergabeverfahrens entstehen, werden nicht erstattet.
- Normen und Richtlinien sind vom Bieter selbst zu beschaffen. 15 Verwendung der Vergabeunterlagen und deren Vertraulichkeit Der Bieter verpflichtet sich zu Folgendem:
- Die Vergabedokumente der Vergabestelle dürfen nur zur Erstellung des Angebots und zur Erfül- lung des evtl. folgenden Auftrags benutzt werden und sind vertraulich zu behandeln.
- Jede Benutzung für andere Zwecke, jede Veröffentlichung (auch auszugsweise) oder Weitergabe an Dritte ist ohne die ausdrückliche Genehmigung der ausschreibenden Stelle nicht statthaft.
- Alle Vergabedokumente unterliegen dem Urheberrecht des Auftragsgebers. 16 Verschwiegenheit
- Jeder Bieter hat - auch nach Beendigung des Vergabeverfahrens - über die ihm dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.
- Er hat hierzu auch die mit der Sache befassten Mitarbeiter und Unterauftragnehmer bzw. beauf- tragte Sachverständige zu verpflichten.
- Die Verschwiegenheit gilt gleichermaßen für den Auftraggeber.
17 Einlegung von Rechtsbehelfen
- Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Entsprechend der Rege- lung in § 160 GWB:
- § 160 GWB - Einleitung und Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
- (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
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- (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auf- traggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
-
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
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- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
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- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht ab- helfen zu wollen, vergangen sind.
- Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
- § 168 GWB - Entscheidung der Vergabekammer (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht.
18 Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren Vergabekammer Schleswig-Holstein Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr Düsternbrooker Weg 92, 24105 Kiel, E-Mail: vergabekammer@wimi.landsh.de, Internet: http://www.schleswig-holstein.de Tel.: 0049/431/988-4640, Fax: 0049/431/988-4702
Ort, Datum Firmenstempel und Unterschrift des Anbieters
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