| Bezeichnung der Maßnahme: Rahmenvereinbarung Videokonferenztechnik | Beschaffungsnummer: TMDI-V-26-004 |
Formblatt Nachunternehmererklärung hinsichtlich vertraulicher Informationen
Der Nachunternehmer ist verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses mit dem Auftragnehmer erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder anders als zu vertraglichen Zwecken zu verwerten. Dies gilt nicht, soweit hierfür gesetzliche Offenlegungspflichten bestehen (etwa gegenüber Stellen der Börsenaufsicht, Regulierungsbehörden oder der Finanzverwaltung), es sei denn, solche Offenlegungspflichten bestehen gegenüber ausländischen Sicherheitsbehörden. Der Nachunternehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber sofort schriftlich zu benachrichtigen, wenn er die Einhaltung dieser Verpflichtung nicht mehr gewährleisten kann, insbesondere, wenn für ihn eine Notwendigkeit oder Verpflichtung entsteht oder er eine solche hätte erkennen können, die ihn an der Einhaltung der Vertraulichkeit hindern könnte. Vertrauliche Informationen sind Informationen, die ein verständiger Dritter als schützenswert ansehen würde oder die als vertraulich gekennzeichnet sind; dies können auch solche Informationen sein, die während einer mündlichen Präsentation oder Diskussion bekannt werden. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zum Zweck der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag mit dem Auftragnehmer eingesetzt werden. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die dem Nachunternehmer bereits rechtmäßig bekannt sind oder außerhalb des Vertrages mit dem Auftragnehmer ohne Verstoß gegen eine Vertraulichkeitsverpflichtung bekannt werden.
Hiermit erkläre ich/ erklären wir, die obigen Verpflichtungen hinsichtlich des Umgangs mit vertraulichen Informationen einzuhalten.
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(Ort, Datum) (Unterschrift, Stempel Dritter/Nachunternehmer)