TMDI-V-26-004_Fbl-EVB_Datenschutz.docx

Lieferung und Instandhaltung von Videokonferenztechnik

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 03.11.2026, 10:08 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe-online.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen
Bezeichnung der Maßnahme: Rahmenvereinbarung VideokonferenztechnikBeschaffungsnummer: TMDI-V-26-004

Formblatt Ergänzende Vertragsbedingungen zu Sicherheit, Datenschutz und Geheimhaltung

    1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung der Bestimmungen über die Sicherheit gemäß der Leistungsbeschreibung. Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner vertraglichen Leistungen Zugang zu personenbezogenen Daten erhält, unterliegen diese den jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Dies gilt auch, soweit personenbezogene Daten in nicht automatisierten Dateien oder in Akten enthalten sind. Vom Auftragnehmer zur Durchführung des Vorhabens erhobene sowie vom Auftraggeber an den Auftragnehmer übermittelte personenbezogene Daten dürfen vom Auftragnehmer nur gespeichert und verarbeitet werden, soweit das zur Durchführung des vertraglichen Vorhabens erforderlich und datenschutzrechtlich zulässig ist. Insbesondere Kundendaten, die dem Auftragnehmer zur Kenntnis gelangen, wird der Auftragnehmer geheim halten. Ist die Weitergabe von Kundendaten an Dritte zum Zwecke der Auftragserfüllung erforderlich, kann der Auftraggeber dies dem Auftragnehmer gestatten. Der Auftragnehmer verpflichtet seinerseits beteiligte Dritte zur Geheimhaltung von Kundendaten.
    2. Der Auftragnehmer sowie die von ihm zur Leistungserbringung eingesetzten Unterauftragnehmer haben die Sicherheitsanforderungen für den Umgang mit personenbezogenen Daten (Art. 25 und 32 Datenschutzgrundverordnung) einzuhalten.
    3. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass alle in seinem Wirkungskreis an der Leistungserbringung beteiligten Personen auf die Einhaltung des Datengeheimnisses verpflichtet sind und sie darüber belehrt sind, dass die in Absatz (1) genannten Daten dem Datenschutz unterliegen und hierüber Stillschweigen zu bewahren ist. Insbesondere wird der Auftragnehmer diese Personen auf die strafrechtlichen Konsequenzen einer Datenschutzverletzung hinweisen. Im Einzelfall und bedarfsabhängig ist der Auftraggeber berechtigt, von den in den Dienstgebäuden und Einrichtungen des Auftraggebers oder sonstigen Leistungsorten eingesetzten Personen eine gesonderte Erklärung zu verlangen, dass sie die datenschutzrechtlichen Vorgaben einhalten.
    4. Werden personenbezogene Daten durch den Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet im Sinne von Art. 28 Datenschutzgrundverordnung, wird der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers mit dem Auftraggeber eine Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung personenbezogener Daten abschließen, durch die die Einhaltung der Vorgaben des Art. 28 Datenschutzgrundverordnung sichergestellt ist.
    5. Der Auftragnehmer wird im Übrigen alle erforderlichen technischen, organisatorischen und personellen Maßnahmen ergreifen, um einen unbefugten Zugriff Dritter auf insbesondere personenbezogene oder sicherheitsrelevante Daten des Auftraggebers in seinem Wirkungskreis zu verhindern. Auf Verlangen hat der Auftragnehmer die entsprechenden Maßnahmen dem Auftraggeber gegenüber nachzuweisen. Der Auftragnehmer wird alle erforderlichen Vorkehrungen treffen, um zu verhindern, dass Daten bei Übermittlung oder beim Transport auf Datenträgern unbefugt gelesen, verändert oder gelöscht werden können. Der Auftragnehmer stellt ferner sicher, dass nach Beendigung des in diesem Vertragswerk geregelten Vorhabens alle von ihm erhobenen oder ihm übermittelten Daten nach Satz 1 gelöscht werden. Unterlagen mit derartigen Daten, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Durchführung des Vorhabens übermittelt hat, sind nach Beendigung der Arbeiten an den Auftraggeber zurückzugeben.
    6. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder anders als zu vertraglichen Zwecken zu verwerten. Dies gilt nicht, soweit hierfür gesetzliche Offenlegungspflichten bestehen (etwa gegenüber Stellen der Börsenaufsicht, Regulierungsbehörden oder der Finanzverwaltung sowie gegenüber Strafverfolgungsbehörden der EU-Mitgliedsstaaten), es sei denn, solche Offenlegungspflichten bestehen gegenüber ausländischen Sicherheitsbehörden. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber sofort schriftlich zu benachrichtigen, wenn er die Einhaltung dieser Verpflichtung nicht mehr gewährleisten kann, insbesondere, wenn für ihn eine Notwendigkeit oder Verpflichtung entsteht oder er eine solche hätte erkennen können, die ihn an der Einhaltung der Vertraulichkeit hindern könnte. Vertrauliche Informationen sind Informationen, die ein verständiger Dritter als schützenswert ansehen würde oder die als vertraulich gekennzeichnet sind; dies können auch solche Informationen sein, die während einer mündlichen Präsentation oder Diskussion bekannt werden. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zum Zweck der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag eingesetzt werden. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die den Parteien bereits rechtmäßig bekannt sind oder außerhalb des Vertrages ohne Verstoß gegen eine Vertraulichkeitsverpflichtung bekannt werden.
    7. Sofern der Vertragsgegenstand eine Sicherheitsüberprüfung erforderlich macht, verpflichtet sich der Auftragnehmer, die Bestimmungen des Thüringer Sicherheitsüberprüfungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung anzuerkennen und bei Anforderung durch den Auftraggeber einzuhalten. Sofern der Auftragnehmer nach den Bestimmungen des Vertrages Berührung mit Verschlusssachen hat, erkennt der Auftragnehmer die Verschlusssachenanweisung für den Freistaat Thüringen in der jeweils gültigen Fassung an und verpflichtet sich, diese bei Anforderung durch den Auftraggeber einzuhalten.
    8. Auf Anforderung des Auftraggebers wird der Auftragnehmer für die Erbringung von Leistungen vor Ort nur Personal einsetzen, welches bereit ist, sich aufgrund des Verpflichtungsgesetzes verpflichten zu lassen.
    9. Der Auftragnehmer hat alle ihm zur Kenntnis gelangenden internen Angelegenheiten des Auftraggebers, die nicht allgemein bekannt oder offenkundig sind – auch nach Beendigung des Vertrages – vertraulich zu behandeln, insbesondere Vorkehrungen zu treffen, dass solche Kenntnisse dritten Personen, außer den mit der Ausführung beauftragten, nicht bekannt werden.
    10. Die Parteien sind verpflichtet, über diesen Vertrag Stillschweigen zu bewahren. Veröffentlichungen und Auskünfte über den Vertrag und seinen Inhalt sind nur mit vorheriger in Schriftform erteilter Zustimmung der jeweils anderen Partei zulässig. Die Bestimmungen der Sätze 1 und 2 gelten nicht, sofern der Auftraggeber gesetzlich oder auf der Grundlage von Gesetzen erlassener Rechtsvorschriften oder aufgrund rechts- bzw. bestandskräftiger hoheitlicher Anordnungen oder Entscheidungen zur Veröffentlichung oder Erteilung von Auskünften verpflichtet ist.
    11. Der Auftragnehmer wird auf die mit der Durchführung des Auftrags befassten Personen einschließlich der Unterauftragnehmer und der von diesen mit der Ausführung beauftragten Personen in geeigneter und zulässiger Form einwirken, um die Einhaltung der Pflichten nach Absatz (1) bis (10) sicher zu stellen; er hat dies auf Anforderung dem Auftraggeber nachzuweisen. Der Auftragnehmer hat sicher zu stellen, dass die Verpflichtung zur Einhaltung der Geheimhaltung auch dann bestehen bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis oder Vertragsverhältnis der mit der Durchführung des Auftrags befassten Personen beendet wird.
    12. Der Auftraggeber ist berechtigt, bei wesentlichen Verstößen des Auftragnehmers gegen seine Verpflichtungen nach Absatz (1) bis (11) den Vertrag außerordentlich zu kündigen.
    13. Entsteht dem Auftraggeber aus der Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften durch den Auftragnehmer oder durch eine von ihm beauftragte Firma ein Schaden, so ist der Auftragnehmer zum Schadensersatz gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet. Die Ersatzpflicht entfällt, soweit den Auftragnehmer kein Verschulden trifft.

Die vorstehenden Regelungen werden im Falle des Zuschlags Bestandteil des Vertrages.

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung