TMDI-V-26-004_EVB_IT_Kaufvertrag.docx

Lieferung und Instandhaltung von Videokonferenztechnik

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 03.11.2026, 10:08 (Europe/Berlin)

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Vertrag über den Kauf von Hardware

-Rahmenvereinbarung-

zwischen Freistaat Thüringen, vertreten durch das

Thüringer Ministerium für Digitales und Infrastruktur (TMDI)

Werner-Seelenbinder-Str. 8, 99096 Erfurt

Vertragsnummer/Kennung Auftraggeber:

"Auftraggeber"

und

Vertragsnummer/Kennung Auftragnehmer:

"Auftragnehmer".

1 Leistungsumfang

Der Auftragnehmer verkauft dem Auftraggeber folgende Hardware, ggf. einschließlich vorinstallierter* Betriebssystemsoftware und verpflichtet sich im Rahmen der Instandhaltung zu folgenden Leistungen:

Lfd. Nr.Produktbezeichnung und -beschreibung, Produkt-Nr. (ggf. einschl. vorinstallierter Betriebssystemsoftware)MengeEXP¹Liefer­terminGewF²Kaufpreis Einzel­preisKaufpreis Gesamt­preis
1Produkte und Leistungen gemäß Anlage Nr. 2 (Preisblatt)vgl. Anlage Nr. 1 (Leistungsbeschreibung mit Kriterienkatalog)
Lfd. Nr.Produkt (s.o.)Beginn der Instand-haltungs­leistungenEnde der Instand­haltung oder „MVD“3 + Dauerabweichende Kündigungs­frist4Störungs­beseitigungHotlineAnteil an der monatlichen Instandhaltungs­pauschale
1Produkte gemäß Anlage Nr. 2 (Preisblatt), lfd. Nr. 1 – 29Instandhaltung und Support gemäß Anlage Nr. 1 (Leistungsbeschreibung mit Kriterienkatalog) und Anlage Nr. 2 (Preisblatt) sowie Nummer 3 dieses Vertrages
FußnoteErläuterung
1US, EU, DT = Hardware unterliegt Exportkontrollvorschriften des jeweiligen Staates
2Verjährungsfrist für Mangelansprüche falls abweichend von Ziffer 7.21 EVB-IT Kauf-AGB bzw. Ziffer 7.1 8.2 EVB-IT Überlassungs-AGB (Typ A)
3MVD = Mindestvertragsdauer, hier zusätzlich eine Zeit angeben, z.B. 12 Monate
4von Ziffer 17.1 EVB-IT Instandhaltungs-AGB abweichende Kündigungsfrist

Für die jeweilige vorinstallierte* Betriebssystemsoftware gemäß Nummer 1 lfd. Nr. gelten in der folgenden Rangfolge:

  • Rechteregelungen des Auftraggebers gemäß Anlage Nr. ,
  • Ziffer 3.1 EVB-IT Überlassung-AGB (Typ A),
  • die Nutzungsrechtsregelungen aus den jeweiligen Lizenzbedingungen in Anlage Nr. . Die jeweiligen Nutzungsrechtsregelungen gelten aber nur, soweit sie den sonstigen vertraglichen Regelungen weder entgegenstehen noch diese beschränken.

[x] Die Hardware wird wie folgt geliefert: gemäß Anlage Nr. 1, frei Haus

[x] Die Hardware gemäß Nummer 1 lfd. Nr. 1 wird vom Auftragnehmer aufgestellt, montiert, installiert und in Betrieb genommen, soweit im Einzelabruf nichts anderes vereinbart ist.

2 Vertragsbestandteile

Dieser Vertragstext mit Anlagen

Nr. 1: ausgefüllte Leistungsbeschreibung mit Kriterienkatalog

Nr. 2: ausgefülltes Preisblatt

Nr. 3: Ergänzende Vertragsbedingungen zu Sicherheit, Datenschutz und Geheimhaltung, Stand: 01.09.2025

sowie die EVB-IT Kauf-AGB, ggf. die EVB-IT Überlassung-AGB (Typ A) sowie, soweit Instandhaltung vereinbart ist, die EVB-IT Instandhaltungs-AGB, soweit Dienstleistungen vereinbart sind, die EVB-IT Dienst-leistungs-AGB sowie nachrangig die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der bei Bereitstellung der Vergabeunterlagen geltenden Fassung. Weitere Geschäftsbedingungen sind ausgeschlossen, soweit in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart ist.

Die EVB-IT Kauf-AGB, EVB-IT Überlassung-AGB (Typ A), EVB-IT Dienstleistungs-AGB und EVB-IT Instand-haltungs-AGB stehen https://evb-it.gov.de zur Einsichtnahme bereit. Die VOL/B wurde im Bundesanzeiger AT Nr. 178a vom 23. September 2003 veröffentlicht.

Für alle in diesem Vertrag genannten Beträge gilt einheitlich der Euro als Währung. Die vereinbarten Vergütungen verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit Umsatzsteuerpflicht besteht.

Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind am Ende der EVB-IT Kauf-AGB definiert.

3 Sonstige Vereinbarungen

Laufzeit

  • Die Rahmenvereinbarung tritt mit Zuschlag in Kraft, d.h. am       und hat eine Laufzeit von 2 Jahren. Die Rahmenvereinbarung verlängert sich bis zu zweimal um jeweils ein weiteres Jahr, wenn diese nicht durch den Auftraggeber mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der Rahmenvereinbarung gekündigt wird. In diesem Zeitraum sind Abrufe aus der Rahmenvereinbarung möglich, auch soweit diese über den Zeitraum der Rahmenvereinbarung hinauswirken.
  • Mit Erreichen des unter Nummer 3.5.2 benannten Höchstwertes gilt die Rahmenvereinbarung als ausgeschöpft und endet vorzeitig, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

Preise

  • Die Lieferung erfolgt über die gesamte Laufzeit zu den Preisen laut Preisblatt.
  • Eine Erhöhung der Preise kann erstmalig 24 Monate nach Beginn der Rahmenvereinbarung angekündigt werden, weitere Erhöhungen frühestens 12 Monate nach Wirksamwerden der vorherigen Erhöhung. Eine Erhöhung wird drei Monate nach Ankündigung wirksam, hat angemessen und nicht entgegen der Markttendenz zu sein und darf maximal 5 % der zum Zeitpunkt der Ankündigung der Erhöhung geltenden Preise betragen. Diese Regelungen gelten auch für mögliche Nachfolgeprodukte.

Instandhaltung

  • Alle Leistungen werden durch vom Hersteller zertifiziertes Personal erbracht. Entsprechende Zertifikate sind dem Auftraggeber auf Anforderung vor Aufnahme der Arbeiten vorzulegen.
  • Für die Instandhaltung werden ausschließlich originale und fabrikneue Ersatzteile eingesetzt.

Abrufe

  • Diese Rahmenvereinbarung einschließlich Anlagen legt die Bedingungen für die Erbringung der abgerufenen Leistungen fest. Die konkreten Liefer- und Leistungspflichten der Vertragsparteien werden durch Einzelabrufe festgelegt. Dabei sind die jeweiligen Positionen nur dann erbringen, wenn diese im Einzelabruf durch den Auftraggeber bzw. die abrufberechtigte Einrichtung explizit gefordert werden.
  • Die Abrufe erfolgen vornehmlich über das Portal (Ziffer 1.3 der Anlage Nr.1 – Leistungsbeschreibung mit Kriterienkatalog). Ansonsten erfolgen die Abrufe in Textform.
  • Abrufberechtigte sind die Einrichtungen der Thüringer Landesverwaltung, dazu gehören insbesondere alle obersten Landesbehörden und deren nachgeordneten Behörden, die Thüringer Landtagsverwaltung einschließlich des Landesbeauftragten für den Datenschutz und Informationsfreiheit, des Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen, des Bürgerbeauftragten des Freistaats Thüringen und der Landesbeauftragten des Freistaats Thüringen zur Aufarbeitung der SED-Diktatur, der Thüringer Rechnungshof, der Thüringen Forst AöR sowie die Landesentwicklungsgesellschaft Thüringen mbH (LEG).
  • Nicht abrufberechtigt sind die Bereiche Forschung und Lehre der Universitäten und Hochschulen sowie kommunale Gebietskörperschaften.
  • Im Falle eines Zusammenschlusses mehrerer Abrufberechtigter, eines Rechtsformwechsels oder einer sonstigen gesellschaftsrechtlichen Umwandlung nach Vertragsschluss tritt an die Stelle des/der jeweiligen Abrufberechtigten dessen/deren Rechtsnachfolger. Dasselbe gilt entsprechend bei bloßer namentlicher Umbenennung von Abrufberechtigten. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer dies entsprechend mitteilen.
  • Sofern der Auftraggeber dem Auftragnehmer mitteilt, dass ein Abrufberechtigter seine Abrufberechtigung aus dieser Rahmenvereinbarung verloren hat, ist der Auftragnehmer nicht mehr berechtigt, künftige Einzelaufträge dieses ehemals Abrufberechtigten auszuführen. Die Mitteilung erfolgt, soweit rechtlich zulässig, eine angemessene Zeit vorher.

Abnahmemengen

3.5.1 Mindestabnahmemengen

  • Es wird keine Mindestabnahmemenge vereinbart.

3.5.2 Höchstwert

  • Aus der Rahmenvereinbarung können keine weiteren Abrufe getätigt werden, sobald Leistungen im Wert von 400.000, - Euro (zzgl. Umsatzsteuer) abgerufen wurden (Höchstwert). Der Auftragnehmer stellt sicher, dass darüber hinaus keine Abrufe mehr möglich sind.

Rücknahme/Entsorgung

  • Der Auftragnehmer übernimmt kostenfrei die Entsorgung bzw. das Recycling der Verpackungen und auch der gelieferten Hardware oder Teilen hiervon nach deren jeweiligem Nutzungsende gem. Ziffer 2.2 der EVB-IT Kauf AGB.
  • Die Abholung erfolgt in enger Abstimmung mit dem Auftraggeber.

Service, Fehlerfall, Wiederherstellung

  • Tritt innerhalb des ersten Vertragsjahres bei mind. 15% der gelieferten Geräte der gleiche Gerätefehler auf, kann der Auftraggeber den Tausch der gesamten Serie gegen Neugeräte verlangen.
  • Erfolgt die Instandsetzung bzw. die Bereitstellung eines Ersatzgerätes nicht innerhalb der Wiederherstellungszeit und hat der AN dies zu vertreten, so kann der AG nach Ablauf einer weiteren Karenzzeit von 2 Arbeitstagen eine Vertragsstrafe i.H.v. 1,25 % des Kaufpreises pro angefangener Woche der verspäteten Wiederherstellung geltend machen. Insgesamt darf die Summe der aufgrund dieser Regelung zu zahlenden Vertragsstrafe jedoch nicht mehr als 5 % des Kaufpreises betragen.

Innovationsklausel

  • Über die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung muss die Lieferbarkeit aller aufgeführten Komponenten gewährleistet sein.
  • Sollte der Auftragnehmer einen Wechsel der Produktlinie beabsichtigen, so ist dies dem Auftraggeber mit einem Vorlauf von 3 Monaten vor Ende der Verfügbarkeit des alten Modells mitzuteilen.
  • Das Nachfolgeprodukt wird zum gleichen Preis wie das ursprüngliche Produkt angeboten. Kosten, die dem Auftraggeber aus der Einführung von Nachfolgeprodukten entstehen, sind durch den Auftragnehmer zu tragen.

Rechnungsstellung

  • Der Auftragnehmer erbringt die abgerufenen Leistungen zu den Preisen gemäß Preisblatt.
  • Die Entgelte sind in Übereinstimmung mit dem Angebot abzurechnen und werden der jeweiligen abrufberechtigen Einrichtung in Rechnung gestellt.
  • Die Rechnungsbeträge sind binnen 30 Kalendertagen nach Eingang einer prüffähigen, vertragskonformen Rechnung zur Zahlung fällig.
  • Rechnungen ohne Angabe der Abrufnummer können vom Auftraggeber bzw. der abrufberechtigten Einrichtung nicht bearbeitet werden. Sollte die Bestellnummer fehlen und es daraufhin zu einer verspäteten Zahlung kommen, ist diese Verzögerung nicht vom Auftraggeber zu vertreten.
  • Der Auftragnehmer hat die Möglichkeit, seine Rechnungen elektronisch über die zentrale Rechnungseingangsplattform für E-Rechnungen https://xrechnung-bdr.de einzureichen.
  • Die Leitweg-ID ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelauftrag.

Ansprechpartner

Ansprechpartner des Auftraggebers (Name, Adresse, Telefon, E-Mail:

Ansprechpartner des Auftragnehmers (Name, Adresse, Telefon, E-Mail:

Außerordentliche Kündigung

  • Der Auftraggeber ist berechtigt, diese Rahmenvereinbarung ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, wenn der Auftragnehmer
    • die in der Leistungsbeschreibung als Ausschlusskriterien qualifizierten Leistungsanforderungen verletzt oder
    • seinen sonstigen wesentlichen vertraglichen Pflichten auch nach Mahnung und Ablauf einer angemessenen Frist nicht nachkommt.
  • Im Falle einer außerordentlichen Kündigung durch den Auftraggeber ist der Auftragnehmer zur Zahlung eines Schadensersatzes, auch für mittelbare Schäden, verpflichtet. Die Schadensersatzpflicht des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, wenn er nachweist, dass er den Kündigungsgrund nicht zu vertreten hat.

Haftpflichtversicherung

  • Der Nachweis einer Haftpflichtversicherung wird vereinbart.
  • Der Auftragnehmer weist auf Verlangen des Auftraggebers nach, dass er über eine im Rahmen und Umfang marktübliche Industriehaftpflichtversicherung oder eine vergleichbare Versicherung aus einem Mitgliedsstaat der EU verfügt.
  • Der Auftragnehmer wird diesen Versicherungsschutz bis zum Ende des Vertrages und darüber hinaus bis zur Verjährung sämtlicher Mängelansprüche aufrechterhalten. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Auftraggeber nach erfolgloser angemessener Fristsetzung zur Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere Schadensersatzansprüche, bleiben hiervon unberührt.
Unterschrift AuftraggeberUnterschrift Auftragnehmer
TMDI , Datum, Name Auftraggeber[Auftragnehmer] , Datum, Name Auftragnehmer
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