[Seite 1]
VBC | Titze, Marcus
Sicherheitshandbuch für Fremdfirmen
bei Arbeiten auf Grundstücken
der SWR AG und der SWR NG mbH
01.11.2023
2023_11_01_Sicherheitshandbuch_für_Fremdfirmen_deutsch.docx Datum: 01.11.2023
öffentlich | freigegeben Seitenzahl: 1/31
[Seite 2]
VBC | Titze, Marcus
1 GRUNDSÄTZE ............................................................................................................... 5
1.1 EINLEITUNG ......................................................................................................................... 5 1.2 ANFORDERUNGEN AN DEN AUFTRAGNEHMER ....................................................................... 5 1.2.1 Arbeits- und Werkssicherheit, Gesundheits-, Brand- und Umweltschutz ............. 5 1.2.2 Subauftragnehmer .................................................................................................. 5 1.2.3 Zeitarbeitskräfte ...................................................................................................... 6 1.2.4 Nicht deutschsprachige Arbeitnehmer ................................................................... 6 1.2.5 Aufrechterhaltung der innerbetrieblichen Ordnung................................................ 6 1.2.6 Behebung von Sicherheitsmängeln ....................................................................... 6 1.3 INFORMATIONSÜBERMITTLUNG ............................................................................................. 7 1.4 VERSTOß GEGEN DIE BESTIMMUNGEN DES SICHERHEITSHANDBUCHES ................................ 7 1.4.1 Grundsätze ............................................................................................................. 7 1.4.2 Verstoß gegen Ordnung und Sauberkeit ............................................................... 7
2 PFLICHTEN UND VERANTWORTLICHKEIT ................................................................ 8
2.1 VERANTWORTUNG DER SWR ............................................................................................... 8 2.1.1 Projektverantwortliche der SWR ............................................................................ 8 2.1.2 Mitarbeiter für Arbeitssicherheit, Umwelt und Schweißtechnik ............................. 8 2.2 VERANTWORTUNG DES AUFTRAGNEHMERS .......................................................................... 8 2.2.1 Arbeitsverantwortliche des Auftragnehmers .......................................................... 8 2.2.2 Sicherheitsbeauftragter .......................................................................................... 8 2.2.3 Besucher des Auftragnehmers am Standort Marienehe ....................................... 9 2.2.4 Besondere Anforderungen ..................................................................................... 9 2.2.5 Gesundheitsüberwachung ..................................................................................... 9 2.2.6 Bereitstellung der persönlichen Schutzausrüstung (PSA)..................................... 9 2.2.7 Kenntnis der Sicherheitsvorschriften ..................................................................... 9 2.2.8 Sicherheit der Infrastruktur ................................................................................... 10 2.3 ORGANISATION DER ZUSAMMENARBEIT .............................................................................. 10 2.3.1 Aufenthalt auf den Grundstücken der SWR ......................................................... 10 2.3.2 Betreten und Befahren des Arbeitsbereichs ........................................................ 10 2.3.3 Arbeitszeiten ......................................................................................................... 10 2.3.4 Koordination mit der SWR .................................................................................... 11 2.3.5 Einhaltung der Sicherheitsvorschriften ................................................................ 11 2.3.6 Erhalt von Arbeitsgenehmigungen ....................................................................... 11 2.3.7 An- und Abmeldepflicht in den Produktionsanlagen ............................................ 11 2.3.8 Kontrollen beim Auftragnehmer ........................................................................... 11 2.4 KOORDINIERUNG ................................................................................................................ 12
3 BAUSTELLENEINRICHTUNGEN AUF DEN GRUNDSTÜCKEN DER SWR .............. 12
3.1 NUTZUNG DER INFRASTRUKTUR ......................................................................................... 12 3.2 UMFANG DER BAUSTELLENEINRICHTUNGEN ....................................................................... 12 3.2.1 Aufbau der Baustelleneinrichtungen .................................................................... 12 3.2.2 Verwaltung der Baustelleneinrichtungen ............................................................. 13 3.2.3 Brandschutz in Baustelleneinrichtungen und am Arbeitsplatz ............................ 13 3.2.4 Kommunikationseinrichtungen ............................................................................. 13
2023_11_01_Sicherheitshandbuch_für_Fremdfirmen_deutsch.docx Datum: 01.11.2023
öffentlich | freigegeben Seitenzahl: 2/31
[Seite 3]
VBC | Titze, Marcus
3.2.5 Personalunterkünfte ............................................................................................. 13 3.2.6 Sanitäre Einrichtungen/Kantine ........................................................................... 14 3.3 VERSORGUNG DER ARBEITSPLÄTZE ................................................................................... 14 3.3.1 Bereitstellung von Energien und Medien ............................................................. 14 3.3.2 Anschlusspunkte für Energien und Medien ......................................................... 14 3.3.3 Elektrische Anlagen .............................................................................................. 14 3.3.4 Arbeitsplatzbeleuchtung ....................................................................................... 15 3.3.5 Explosionsgefährdete Bereiche ........................................................................... 15
4 WERKSSICHERHEITSREGELUNGEN FÜR FREMDFIRMEN .................................... 15
4.1 ZUGANG ZU DEN GRUNDSTÜCKEN DER SWR ..................................................................... 15 4.1.1 Anmeldung des Auftragnehmers ......................................................................... 15 4.1.2 Einfahrerlaubnis für den Standort Rostock-Marienehe ....................................... 15 4.2 ZUGANGSBERECHTIGUNGEN .............................................................................................. 16 4.2.1 Nutzung von Besucherkarten ............................................................................... 16 4.2.2 Verlust oder Beschädigung der Karte .................................................................. 16 4.3 KONTROLLEN ..................................................................................................................... 16 4.3.1 Ein- und Ausfahrtkontrollen an den Werktoren .................................................... 16 4.3.2 Einfuhr von Geräten und Material ........................................................................ 16 4.3.3 Ausfuhr von Geräten und Material ....................................................................... 17 4.3.4 Gerichtliche Untersuchungen ............................................................................... 17
5 VERHALTEN AUF DEN GRUNDSTÜCKEN DER SWR ............................................... 17
5.1 ALLGEMEINES VERHALTEN ................................................................................................. 17 5.1.1 Ordnung und Sauberkeit ...................................................................................... 17 5.1.2 Zufahrtsstraßen und werksinterne Straßen ......................................................... 17 5.1.3 Verhalten am Arbeitsort........................................................................................ 17 5.1.4 Reparaturarbeiten an Fahrzeugen, Maschinen und Geräten .............................. 18 5.1.5 Abschluss der Arbeiten ........................................................................................ 18 5.2 VERBOTE ........................................................................................................................... 18 5.2.1 Offenes Feuer ....................................................................................................... 18 5.2.2 Rauchen ............................................................................................................... 18 5.2.3 Alkohol und Drogen .............................................................................................. 18 5.2.4 Fotografieren und Filmen ..................................................................................... 18 5.2.5 Betreten von Dächern .......................................................................................... 19 5.3 VERKEHRSVORSCHRIFTEN ................................................................................................. 19 5.3.1 Interne Straßenverkehrsbestimmungen .............................................................. 19 5.3.2 Abstellen von Fahrzeugen ................................................................................... 19 5.3.3 Technischer Zustand von Fahrzeugen auf den Grundstücken der SWR .......... 19 5.3.4 Fahrerlaubnis/Führerschein ................................................................................. 20 5.4 EINSATZ VON KRÄNEN ........................................................................................................ 20 5.5 EINSATZ VON HUBARBEITSBÜHNEN .................................................................................... 20
6 SICHERHEIT AM ARBEITSPLATZ .............................................................................. 20
6.1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ............................................................................................ 20 6.1.1 Schriftliche Arbeitsgenehmigungen ..................................................................... 20
2023_11_01_Sicherheitshandbuch_für_Fremdfirmen_deutsch.docx Datum: 01.11.2023
öffentlich | freigegeben Seitenzahl: 3/31
[Seite 4]
VBC | Titze, Marcus
6.1.2 Persönliche Schutzausrüstung (PSA) .................................................................. 21 6.1.3 Fluchtwege und Verkehrswege ............................................................................ 21 6.1.4 Demontagen ......................................................................................................... 21 6.1.5 Extreme Witterungseinflüsse ............................................................................... 22 6.2 GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG ............................................................................................. 22 6.2.1 Arbeiten mit Absturzgefahr ................................................................................... 22 6.2.2 Abdeckungen und Absperrungen ........................................................................ 22 6.2.3 Öffnung von Anlagenteilen ................................................................................... 23 6.2.4 Arbeiten in engen Räumen .................................................................................. 23 6.2.5 Arbeiten in engen, leitfähigen Räumen ................................................................ 23 6.2.6 Betreten von elektrischen Betriebsstätten ........................................................... 23 6.2.7 Arbeiten an elektrischen Anlagen ........................................................................ 23 6.2.8 Arbeiten in der Nähe von Versorgungsleitungen/Erdarbeiten ............................. 24 6.2.9 Umgang mit Gasflaschen ..................................................................................... 25 6.2.10 Umgang mit radioaktiven Stoffen ......................................................................... 25 6.3 SICHERHEIT DER ARBEITSMITTEL DER AUFTRAGNEHMER ................................................... 25 6.3.1 Zustand von Arbeitsmitteln und Werkzeugen ...................................................... 26 6.3.2 Gerüste ................................................................................................................. 26 6.3.3 Leitern ................................................................................................................... 26 6.3.4 Elektrische Arbeitsmittel ....................................................................................... 26 6.3.5 Hebezeuge und Hubgeräte .................................................................................. 27
7 UMWELTSCHUTZ ........................................................................................................ 27
7.1 ALLGEMEINE UMWELTSCHUTZMAßNAHMEN ........................................................................ 27 7.1.1 Allgemeine Umweltschutzbestimmungen ............................................................ 27 7.1.2 Abwasserkanäle ................................................................................................... 27 7.1.3 Auftanken von Fahrzeugen .................................................................................. 28 7.2 CHEMISCHE UND BIOLOGISCHE GEFAHREN ........................................................................ 28 7.2.1 Umgang mit Gefahrstoffen und/oder gefährlichen Abfällen ................................ 28 7.2.2 Lagerung von Gefahrstoffen und/oder gefährlichen Abfällen .............................. 28 7.2.1 Lagerung von Produkten, Ausrüstungen und Material ........................................ 29 7.2.2 Abfallentsorgung und -verwertung ....................................................................... 29
8 VERHALTEN BEI UNFÄLLEN UND NOTFÄLLEN ...................................................... 29
8.1 VERPFLICHTUNG ZUR HILFELEISTUNG ................................................................................ 29 8.2 ERSTE-HILFE-AUSRÜSTUNG .............................................................................................. 29 8.3 VERHALTEN BEI ALARM ...................................................................................................... 30 8.4 MELDUNG VON UNFÄLLEN .................................................................................................. 30 8.5 MELDUNG VON BRÄNDEN ................................................................................................... 30 8.6 MELDUNG VON UMWELTSCHÄDEN ...................................................................................... 31
2023_11_01_Sicherheitshandbuch_für_Fremdfirmen_deutsch.docx Datum: 01.11.2023
öffentlich | freigegeben Seitenzahl: 4/31
[Seite 5]
VBC | Titze, Marcus
1 Grundsätze
1.1 Einleitung
Ziel des vorliegenden Handbuches „Sicherheitshandbuch für Fremdfirmen“ der SWR1 ist es, einheitliche Anforderungen an die Auftragnehmer zum Schutz von Personen, von Sachwerten und der Umwelt vorzugeben. Wenn ein Auftragnehmer das Sicherheitshandbuch für Fremdfirmen vertraglich akzeptiert hat, kann er bei der SWR für Arbeiten eingesetzt werden.
1.2 Anforderungen an den Auftragnehmer
1.2.1 Arbeits- und Werkssicherheit, Gesundheits-, Brand- und Umweltschutz
Dieses Sicherheitshandbuch für Fremdfirmen enthält die allgemeinen Anforderungen, die zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheits- und Brandschutz, zur Werkssicherheit sowie zum Um- weltschutz im Rahmen der Auftragsbearbeitung an das Verhalten des Auftragnehmers gestellt werden. Auftragsspezifische Anforderungen für die Arbeitssicherheit, zum Gesundheits- und Brand- schutz und zur Werkssicherheit sowie zum Umweltschutz sind von dem projektverantwortli- chen Kompetenzfeld der SWR vor Vertragsabschluss einvernehmlich mit dem Auftragnehmer zusätzlich schriftlich festzulegen. Der Auftragnehmer trägt die vollständige Verantwortung und Haftung bezüglich der Arbeitssi- cherheit, des Gesundheits- und Brandschutzes und der Werkssicherheit sowie des Umwelt- schutzes für seine Arbeitnehmer und Subauftragnehmer. Der Auftragnehmer muss sicherstellen, dass durch seine Aktivitäten für die Mitarbeiter der SWR oder andere Auftragnehmer keine Risiken entstehen. Der Auftragnehmer trägt die vollständige Verantwortung für den sicheren und ordnungsgemä- ßen Gebrauch aller von ihm eingesetzten Arbeitsmittel.
1.2.2 Subauftragnehmer
Der Einsatz von Subauftragnehmern muss dem projektverantwortlichen Kompetenzfeld der SWR schriftlich rechtzeitig vor der Aufnahme der Arbeiten gemeldet werden. Die SWR behält sich das Recht vor, die vom Auftragnehmer vorgeschlagenen Subauftragnehmer ohne Be- gründung abzulehnen. Die Wahl und Beurteilung der Subauftragnehmer durch den Auftragnehmer müssen den Kri- terien der mit dem Auftraggeber geschlossenen Vereinbarung entsprechen. Vom Subauftragnehmer erbrachte Leistungen einschließlich der erforderlichen Unterweisung seiner Mitarbeiter werden genauso behandelt wie direkt vom Auftragnehmer erbrachte Leis- tungen. Etwaige Beschwerden des projektverantwortlichen Kompetenzfeldes der SWR wer- den durch diese direkt an den Hauptauftragnehmer gerichtet. Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, im Zusammenhang mit dem Einsatz von Subauf- tragnehmern stichprobenartige Kontrollen durchzuführen.
1 Unter „SWR“ werden im Folgenden die SWR AG und die SWR NG mbH zusammengefasst.
2023_11_01_Sicherheitshandbuch_für_Fremdfirmen_deutsch.docx Datum: 01.11.2023
öffentlich | freigegeben Seitenzahl: 5/31
[Seite 6]
VBC | Titze, Marcus
Bei Verstößen gegen dieses Sicherheitshandbuch für Fremdfirmen kann Subauftragnehmern der Zugang zu Grundstücken der SWR verweigert werden. Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass seine Subauftragnehmer dieses Sicher- heitshandbuch für Fremdfirmen kennen und befolgen.
1.2.3 Zeitarbeitskräfte
Ein Auftragnehmer, der Zeitarbeitskräfte einsetzt, trägt die vollständige Verantwortung bezüg- lich der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und der Werkssicherheit sowie des Um- weltschutzes für die Zeitarbeitskräfte während ihres Einsatzes. Sie sind vom Auftragnehmer wie eigenes Personal zu behandeln.
1.2.4 Nicht deutschsprachige Arbeitnehmer
Wenn ein Auftragnehmer Mitarbeiter einsetzt, die die deutsche Sprache nicht beherrschen, muss er garantieren, dass er die Anweisungen, die sich auf Arbeitssicherheit, Gesundheits- schutz und Werkssicherheit sowie den Umweltschutz beziehen, in einer von diesen Mitarbei- tern verstandenen Sprache erteilen kann. Der Auftragnehmer sorgt dafür, dass sich in jeder Gruppe von Mitarbeitern (eigene Mitarbeiter und die von Subauftragnehmern), die gemeinsam eine Aufgabe ausführen, mindestens ein Mitarbeiter befindet, der die deutsche Sprache und die Sprachen der anderen Mitarbeiter ausreichend beherrscht, um eine reibungslose Kommu- nikation zu gewährleisten. Führungskräfte des Auftragnehmers (in ihrer Funktion als Arbeitsverantwortliche) müssen Englisch oder Deutsch sprechen.
1.2.5 Aufrechterhaltung der innerbetrieblichen Ordnung
Es ist grundsätzlich nicht gestattet, auf den Grundstücken der SWR Plakate anzubringen, Wände zu beschriften oder Fahrzeuge der SWR oder von Dritten mit Werbung zu versehen; Handzettel, Flyer oder Broschüren zu verteilen; Unterschriften zu sammeln; Waren zu verkau- fen oder dafür zu werben oder Versammlungen politischen Inhalts abzuhalten. Mitarbeiter des Auftragnehmers dürfen sich auf den Grundstücken der SWR auch nicht mit betriebsfremden Vereinigungen beschäftigen, wenn dadurch die Ordnung und der Betriebs- frieden gestört oder gefährdet werden könnten. Zugelassene Aktivitäten der Arbeitnehmervertretung und der Gewerkschaft sind von dem oben stehenden Verbot nicht betroffen.
1.2.6 Behebung von Sicherheitsmängeln
Sicherheitsmängel, die der Auftragnehmer außerhalb seines Zuständigkeitsbereichs feststellt, sind dem Auftraggeber umgehend zu melden, so dass diese schnell beseitigt werden können. Nötigenfalls ist die Arbeit zu unterbrechen.
2023_11_01_Sicherheitshandbuch_für_Fremdfirmen_deutsch.docx Datum: 01.11.2023
öffentlich | freigegeben Seitenzahl: 6/31
[Seite 7]
VBC | Titze, Marcus
1.3 Informationsübermittlung
Das Erteilen von Informationen an den Auftragnehmer und seine Mitarbeiter in Bezug auf die Risiken und die Maßnahmen hinsichtlich der Arbeitssicherheit, des Gesundheits- und Brand- schutzes und der Werkssicherheit sowie des Umweltschutzes verläuft in zwei Phasen: In der ersten Phase unterrichtet der Auftragnehmer seine Mitarbeiter vor Aufnahme der Arbei- ten über den Inhalt des Sicherheitshandbuchs für Fremdfirmen. Diese Unterrichtung ist zu do- kumentieren und durch die Unterschriften der Teilnehmer zu bestätigen und an den Projekt- verantwortlichen zu übergeben. In der zweiten Phase werden in einer Einweisung vor Ort durch den Anlagenverantwortlichen in Zusammenarbeit mit dem Projektverantwortlichen der SWR die spezifischen sicherheits- technischen Anforderungen des Arbeitsortes erläutert. Hierbei werden alle Gefahren, d. h. ortsgebundene (Gebäude, Dächer, Gerüste usw.), arbeitsspezifische (Werkzeuge, Transport- mittel, Heißarbeit usw.) und produktionsspezifische Gefahren besprochen. Findet aufgrund eines zu geringen Umfangs der Arbeiten keine Sicherheitseinweisung statt, wird die spezifische ortsgebundene Sicherheits- und Umweltschutzeinweisung durch den An- lagenverantwortlichen anlässlich der Freigabe der Arbeiten gegeben und durch Unterzeich- nung des Arbeitsauftrags die Kenntnisnahme der Sicherheitsmaßnahmen bestätigt.
1.4 Verstoß gegen die Bestimmungen des Sicherheitshandbuches
1.4.1 Grundsätze
Bei Verstößen gegen diese Bestimmungen sind die Mitarbeiter des Auftragnehmers, die sol- che Verstöße begangen haben, auf Anforderung durch den Auftraggeber durch geeignete Mit- arbeiter zu ersetzen. Außerdem können folgende Maßnahmen eingeleitet werden: Gespräch mit der Geschäftsführung des Auftragnehmers Schriftliche Meldung der Beschwerden und eventuelle Kündigung des Vertrages Entschädigungsanspruch für die entstandenen Kosten.
1.4.2 Verstoß gegen Ordnung und Sauberkeit
Bei Verstößen gegen Ordnung und Sauberkeit kann der Auftraggeber schrittweise folgende Maßnahmen einleiten: mündliche Meldung des Verstoßes an den AN mit einer Frist zur Behebung der Mängel Dokumentation der Verstöße an den AN unter Fristsetzung mündliche oder schriftliche Forderung an den AN zur Zusammenstellung eines Reini- gungsteams mit Personal des auf der Baustelle tätigen Auftragnehmers auf Kosten des Auftragnehmers Bei Nichteinhaltung der Frist: Einsatz eines eigenen oder externen Reinigungsteams auf Kosten des Auftragnehmers.
2023_11_01_Sicherheitshandbuch_für_Fremdfirmen_deutsch.docx Datum: 01.11.2023
öffentlich | freigegeben Seitenzahl: 7/31
[Seite 8]
VBC | Titze, Marcus
2 Pflichten und Verantwortlichkeit
2.1 Verantwortung der SWR 2.1.1 Projektverantwortliche der SWR
Für jeden Auftrag werden bei der SWR Projektverantwortliche ernannt. Diese sind für die fach- liche Betreuung des Auftrages verantwortlich und für Schnittstellenprobleme zwischen Auf- tragnehmer und SWR zuständig. Sie haben u. a. die Aufgabe, während der Auftragsabarbei- tung die Sicherheitsaspekte zu kontrollieren. Sie haben die Befugnis, bei unsicheren Handlungen oder in Notsituationen die Arbeit einstellen zu lassen. Die Befugnis dieser Mitarbeiter der SWR, in diesen Situationen direkte Weisungen in Bezug auf die Arbeitssicherheit, den Gesundheits- und Brandschutz, die Werkssicherheit und den Umweltschutz zu geben, befreit den Auftragnehmer nicht von seiner Verantwortung und Haf- tung für die Sicherheit seiner Mitarbeiter. Der Auftragnehmer bleibt vollständig für seine Mitar- beiter verantwortlich; die diesbezüglichen Kontrollen führt er selbst durch.
2.1.2 Mitarbeiter für Arbeitssicherheit, Umwelt und Schweißtechnik
Der Mitarbeiter für Arbeitssicherheit und Umwelt (SU) der SWR berät und unterstützt den Ar- beitsverantwortlichen des Auftragnehmers auf Anforderung durch diesen bei der Vorbereitung und Durchführung besonderer Sicherheits- und Umweltmaßnahmen. Er ist kein Ersatz für die Verpflichtung des Auftragnehmers, eigene Arbeitssicherheits- und ggf. Umweltfachleute ein- zusetzen. Diese Fachleute des Auftragnehmers sind verpflichtet, mit dem Mitarbeiter SU der SWR zusammenzuarbeiten. Falls kein Konsens zwischen beiden Parteien erreichbar ist, ent- scheidet die zuständige Führungskraft des Auftraggebers abschließend.
2.2 Verantwortung des Auftragnehmers
2.2.1 Arbeitsverantwortliche des Auftragnehmers
Zur Kontrolle der Ausführung des Vertrags muss der Auftragnehmer eine verantwortliche, ört- lich zuständige Führungskraft als Arbeitsverantwortlichen benennen. Der Arbeitsverantwortliche kann nur mit Genehmigung des Auftraggebers eingesetzt werden. Der Arbeitsverantwortliche muss mit den geltenden deutschen Arbeitsschutzgesetzen und den Unfallverhütungsvorschriften vertraut sein. Er hat für einen sicheren, reibungslosen und recht- zeitigen Verlauf der Arbeiten Sorge zu tragen. Der Arbeitsverantwortliche ist verpflichtet, an den von der SWR organisierten Sicherheitsein- weisungen und Sicherheitsbegehungen teilzunehmen.
2.2.2 Sicherheitsbeauftragter
Der Auftragnehmer muss auf der Bau-/Montagestelle Sicherheitsbeauftragte einsetzen und den Projektverantwortlichen der SWR diesbezüglich informieren. Bei Sicherheits- oder Um- weltproblemen während der Arbeiten müssen diese Sicherheitsbeauftragten unverzüglich den Arbeitsverantwortlichen verständigen, dieser informiert dann den Projektverantwortlichen und dieser ggf. den Mitarbeiter SU der SWR AG.
2023_11_01_Sicherheitshandbuch_für_Fremdfirmen_deutsch.docx Datum: 01.11.2023
öffentlich | freigegeben Seitenzahl: 8/31
[Seite 9]
VBC | Titze, Marcus
2.2.3 Besucher des Auftragnehmers am Standort Marienehe
Besucher des Auftragnehmers sind durch diesen an der Hauptwache abzuholen.. Sie müssen sich am Standort Marienehe an der Wache anmelden und ihre Kontaktperson beim Auftrag- nehmer nennen. Der Werkschutz informiert diese Kontaktperson; mittlerweile erhält der Besu- cher (bei seinem ersten Besuch) eine erste kurze Sicherheitseinweisung durch den Werk- schutz. Ist keine Kontaktperson des Auftragnehmers zu erreichen, wird kein Zugang gewährt.
2.2.4 Besondere Anforderungen
Die besonderen gesetzlichen Vorschriften für Jugendliche, insbesondere für Auszubildende, sind einzuhalten. Werden gefährliche Aufgaben ausgeführt, wie sie z. B. in der Baustellenverordnung aufgeführt werden, sorgt der Auftragnehmer für die entsprechende Unterweisung und Schutzmaßnah- men für die Mitarbeiter und ggf. Dritte.
2.2.5 Gesundheitsüberwachung
Der Auftragnehmer sorgt in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften (gemäß Arb- MedVV) für die Gesundheitsüberwachung seiner Mitarbeiter. Der Auftragnehmer ist verpflich- tet, vor dem Beginn spezieller Arbeiten (z.B. Arbeiten mit Atemschutzgeräten, spezielle Schweißarbeiten, vorhandene Absturzgefährdung, Arbeiten unter Spannung AuS) die erfor- derlichen medizinischen Untersuchungen in die Wege zu leiten und auf Anforderung die Taug- lichkeit seiner Mitarbeiter nachzuweisen.
2.2.6 Bereitstellung der persönlichen Schutzausrüstung (PSA)
Der Auftragnehmer muss seinen Mitarbeitern die gemäß Gefährdungsbeurteilung erforderli- che persönliche Schutzausrüstung im ordnungsgemäßen Zustand zur Verfügung stellen. Dazu gehören beispielsweise ein Schutzhelm, Schutzhandschuhe, Schutzbrille, Gehörschutz, ggf. antistatische Sicherheitsschuhe und den vorhandenen Gefährdungen angepasste Schutzklei- dung. Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass die Schutzausrüstung von seinen Mitarbeitern benutzt wird.
2.2.7 Kenntnis der Sicherheitsvorschriften
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sein Personal vor Beginn der Arbeiten gründlich über alle angesprochenen Gefahren und Sicherheitsmaßnahmen zu informieren und deren strikte Ein- haltung zu fordern. Dazu sind vom Auftragnehmer Hinweise zu den örtlich vorhandenen Ge- fährdungen, z. B. aus den Gefährdungsbeurteilungen der SWR, über den Projektverantwortli- chen abzufordern. Einzuschließen ist in die Unterweisung der Mitarbeiter der Arbeitsplatz und der Gebrauch der vorhandenen sicherheitstechnischen Anlagen wie Feuermelder, Alarmanlagen, Notduschen, Augenspülflaschen, Fluchtwege und Sammelplätze. Setzt der Auftragnehmer während der Ar- beiten neue Mitarbeiter ein, ist dieses Verfahren zu wiederholen. Auch das Personal etwaiger
2023_11_01_Sicherheitshandbuch_für_Fremdfirmen_deutsch.docx Datum: 01.11.2023
öffentlich | freigegeben Seitenzahl: 9/31
[Seite 10]
VBC | Titze, Marcus
Subauftragnehmer/Zeitarbeitskräfte ist vom Auftragnehmer auf die gleiche Weise einzuwei- sen. Die Protokolle dieser Einweisungen sind dem Auftraggeber und dem Mitarbeiter SU der SWR AG auf Anfrage vorzulegen.
2.2.8 Sicherheit der Infrastruktur
Für die sichere Nutzung der eigenen Arbeitsmittel, internen Verkehrswege, Gerüste und Si- cherheitseinrichtungen ist der Arbeitsverantwortliche des Auftragnehmers verantwortlich. Auf der Baustelle müssen Belege der durchgeführten Kontrollen vorhanden sein und/oder dauer- haft und sichtbar auf den Arbeitsmitteln angebracht werden.
2.3 Organisation der Zusammenarbeit
2.3.1 Aufenthalt auf den Grundstücken der SWR
Mitarbeiter des Auftragnehmers dürfen sich ausschließlich dienstlich in den Bereichen der Grundstücke der SWR aufhalten, in denen sie Arbeiten auszuführen oder einen ausdrückli- chen Auftrag zu erledigen haben. Ausnahmen sind die für alle zugänglichen Einrichtungen (z. B. die Kantine).
2.3.2 Betreten und Befahren des Arbeitsbereichs
Das Betreten und Befahren des Arbeitsbereichs ist ausschließlich zur Ausführung vertraglicher Verpflichtungen gestattet.
2.3.3 Arbeitszeiten
Die Arbeitszeiten sind mit der SWR zu vereinbaren. Der Auftragnehmer ist für die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes verantwortlich. Überstunden, Nachtarbeit und Arbeit an Samstagen, Sonn- und Feiertagen sind vom Projekt- verantwortlichen der SWR schriftlich zu genehmigen, um gegenseitige Gefährdungen auszu- schließen. Arbeiten an Sonn- und Feiertagen2 sind vom LAGUS Rostock, Abt. Arbeitsschutz und technische Sicherheit, genehmigen zu lassen.
2 Gemäß „Richtlinie für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung von Ausnahmebewilligungen zur Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen gemäß § 13 Absatz 4 und 5 sowie § 15 Absatz 2 des Arbeitszeitgesetzes - (Sonntagsar- beitsausnahmerichtlinie – SoArbARl M-V)“
2023_11_01_Sicherheitshandbuch_für_Fremdfirmen_deutsch.docx Datum: 01.11.2023
öffentlich | freigegeben Seitenzahl: 10/31
[Seite 11]
VBC | Titze, Marcus
2.3.4 Koordination mit der SWR
Die Beauftragten des Auftragnehmers und der SWR vereinbaren die Sicherheitsbestimmun- gen und Art und Umfang der auszuführenden Arbeiten. Die zur Ausführung der Arbeiten erfor- derlichen Zeit- und Ortsbestimmungen werden dem Auftragnehmer mitgeteilt. Der Auftragneh- mer führt die Arbeiten selbstständig und auf eigene Verantwortung sach- und termingemäß aus. Der Auftragnehmer darf ohne Genehmigung der SWR keine Betriebseinrichtungen ändern, entfernen oder außer Betrieb setzen. Der Auftragnehmer sorgt dafür, dass die ihm anvertrau- ten Arbeiten nur von qualifizierten Arbeitskräften ausgeführt werden. Die Einweisung, Leitung und Kontrolle der eingesetzten Mitarbeiter ist Aufgabe des Auftragnehmers.
2.3.5 Einhaltung der Sicherheitsvorschriften
Die Unfallverhütungsvorschriften der deutschen Berufsgenossenschaften sind zu beachten und deren Einhaltung ist durch den Arbeitsverantwortlichen des Auftragnehmers sicherzustel- len.
2.3.6 Erhalt von Arbeitsgenehmigungen
Der Arbeitsverantwortliche des Auftragnehmers sichert ab, dass die Aktivitäten des Auftrag- nehmers auf den Grundstücken der SWR erst beginnen, wenn die erforderlichen Arbeitsge- nehmigungen seitens der SWR vorliegen. Die Bestimmungen der Arbeitsgenehmigungen oder Arbeitsaufträge sind strengstens zu befolgen.
2.3.7 An- und Abmeldepflicht in den Produktionsanlagen
Der Projektverantwortliche der SWR bestimmt nach Absprache mit dem Anlagenverantwortli- chen vor Beginn der Arbeiten, auf welche Weise und wo die An- bzw. Abmeldung geregelt wird (z. B. Anwesenheitsliste).
2.3.8 Kontrollen beim Auftragnehmer
Die Beauftragten der SWR sind befugt, auf der Baustelle Kontrollen des Auftragnehmers durchzuführen, um u.a. die Einhaltung der Bestimmungen dieses Sicherheitshandbuches für Fremdfirmen zu prüfen. Vom Arbeitsverantwortlichen des Auftragnehmers kann gefordert wer- den, an solchen Kontrollen teilzunehmen.
2023_11_01_Sicherheitshandbuch_für_Fremdfirmen_deutsch.docx Datum: 01.11.2023
öffentlich | freigegeben Seitenzahl: 11/31
[Seite 12]
VBC | Titze, Marcus
2.4 Koordinierung
Die grundlegende Verpflichtungen zur Koordinierung3 von Arbeiten, bei denen Mitarbeiter mehrerer Arbeitgeber eingesetzt werden oder bei denen besondere Gefahren zu berücksich- tigen sind, werden in der DGUV V1 Grundsätze der Prävention und in der Baustellenverord- nung festgelegt. Auftragnehmer und Auftraggeber sind verpflichtet, entsprechende verbindli- che Absprachen zu treffen. Es besteht die Verpflichtung für den Auftragnehmer, vor Aufnahme der Arbeiten mit der SWR und anderen auf der Baustelle eingesetzten Auftragnehmerfirmen Informationen zu den Ge- fährdungen auszutauschen, um gegenseitige Gefahren auszuschließen und die Person fest- zulegen, die dieser Koordinierungspflicht verantwortlich nachkommt. Koordinierende Person und/oder SiGeKo (Sicherheits- und Gesundheitskoordinator) kann so- wohl ein Mitarbeiter der SWR als auch ein extern beteiligter Mitarbeiter sein. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die SWR über die arbeitsspezifischen Risiken zu informie- ren und an der Koordination und Zusammenarbeit mitzuwirken. Für alle auf der Baustelle beschäftigten Mitarbeiter wie auch den Auftragnehmer mit seinem Personal und seinen Führungskräften gilt das Weisungsrecht der koordinierenden Personen und/oder der SiGeKo‘s. Diese können aufgrund von Sicherheitsverstößen die Stilllegung einer Baustelle anordnen. Die Mitarbeiter des Auftragnehmers haben bei Gefahren für Personen, Sachen und/oder die Umwelt die Anweisungen der koordinierenden Verantwortlichen unverzüglich zu befolgen. Die Verantwortung des Auftragnehmers und seines Arbeitsverantwortlichen in Bezug auf die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen, die Führungsaufträge und die Sicherheit bleibt auch bei Einsatz einer koordinierenden Person und/oder Sicherheitskoordinators uneinge- schränkt bestehen.
3 Baustelleneinrichtungen auf den Grundstücken der SWR
3.1 Nutzung der Infrastruktur
Grundsätzlich stellt die SWR dem Auftragnehmer keine Infrastruktureinrichtungen zur Verfü- gung. In Ausnahmefällen können Infrastruktureinrichtungen zur Verfügung gestellt werden. Hier muss die Absprache zu den Details mit dem KF FIF (Facility Managment) der SWR AG über den Projektverantwortlichen der SWR erfolgen.
3.2 Umfang der Baustelleneinrichtungen
3.2.1 Aufbau der Baustelleneinrichtungen
Der Auftragnehmer muss bei dem Projektverantwortlichen der SWR, wenn durch ihn gefordert, rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten einen Baustelleneinrichtungsplan einreichen, auf dem die Bürocontainer, Räumlichkeiten, Sanitär-, Produktions- und Lagereinrichtungen angegeben sind.
3 „Koordinierende Person“ nach DGUV V1 § 6, „Sicherheits- und Gesundheitskoordinator“ nach der Baustellenverordnung - SiGeKo
2023_11_01_Sicherheitshandbuch_für_Fremdfirmen_deutsch.docx Datum: 01.11.2023
öffentlich | freigegeben Seitenzahl: 12/31
[Seite 13]
VBC | Titze, Marcus
Der Aufstellungsort muss durch das Kompetenzfeld FIF der SWR AG genehmigt werden; es dürfen nur die Plätze belegt werden, die von diesem Kompetenzfeld ausdrücklich zur Verfü- gung gestellt wurden. Andernfalls kann das sofortige Räumen der eigenmächtig belegten Plätze verlangt werden. Eine Veränderung der Einrichtung des Bau-/Montageplatzes darf nur mit Genehmigung des Kompetenzfeldes FIF erfolgen. Die Verkehrswege im Bereich der Arbeiten sind jederzeit frei und ausreichend sauber zu hal- ten. Baucontainer, Montagehallen und Lagerplätze sind vom Auftragnehmer jederzeit sauber und ordentlich zu halten.
3.2.2 Verwaltung der Baustelleneinrichtungen
Alle Einrichtungen (Werkzeuge, Geräte, Gerüste, Montagehilfsmittel, Aufenthaltsräume, Ma- gazine, Materiallager, Fahrzeuge usw.) müssen dem auszuführenden Leistungsumfang und den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Die SWR behält sich das Recht vor, Kontrollen durchzuführen. Baustellencontainer, Montagehallen und Lagerhallen müssen ein dauerhaft angebrachtes Fir- menkennzeichen tragen. Bauunterkünfte sind mit vorschriftsmäßig abgesicherten Heizkörpern auszustatten. Der Auftragnehmer führt monatlich eine Sicherheitsbegehung in seinen Baucontainern durch. Ein Protokoll dieser Begehungen muss für eine Kontrolle durch den Mitarbeiter SU der SWR AG verfügbar gehalten werden. Der Auftragnehmer trifft geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Schäden, z. B. durch Diebstahl oder Feuer.
3.2.3 Brandschutz in Baustelleneinrichtungen und am Arbeitsplatz
Der Auftragnehmer hat den vorbeugenden Brandschutz zu gewährleisten. Der Auftragnehmer ist für die Überprüfung des einwandfreien Zustands dieser Einrichtungen verantwortlich. Feuerlöschgeräte sind in erforderlicher Anzahl zugänglich und einsatzbereit zu halten. Die Mit- arbeiter sind mit der Handhabung der Feuerlöschgeräte vertraut zu machen bzw. entspre- chend zu schulen. Jede Beschädigung feuerwehrtechnischer Einrichtungen der SWR ist sofort dem Projektverantwortlichen der SWR zu melden.
3.2.4 Kommunikationseinrichtungen
Offizielle Anschlüsse für Fernsprechanlagen und Faxgeräte kann jeder Auftragnehmer auf ei- gene Kosten bei der HA B (Betriebsführung/Energiehandel) der SWR AG beantragen.
3.2.5 Personalunterkünfte
Übernachtungen auf den Grundstücken der SWR und auf ihren Parkplätzen sind untersagt.
2023_11_01_Sicherheitshandbuch_für_Fremdfirmen_deutsch.docx Datum: 01.11.2023
öffentlich | freigegeben Seitenzahl: 13/31
[Seite 14]
VBC | Titze, Marcus
3.2.6 Sanitäre Einrichtungen/Kantine
Grundsätzlich sorgt der Auftragnehmer für eine ausreichende Anzahl sanitärer Einrichtungen, Wascheinrichtungen und WC-Anlagen für seine Mitarbeiter. Diese werden vom Auftragnehmer aufgestellt und unterhalten. Waschwasser, Abwasser und Fäkalien dürfen nicht ins Erdreich abgeleitet werden. Die Einlei- tung in das Abwassersystem ist und ggf. die Nutzung der sanitären Einrichtungen der SWR durch den Auftragnehmer ist über den Projektverantwortlichen mit dem KF FIF der SWR AG abzustimmen.
3.3 Versorgung der Arbeitsplätze
3.3.1 Bereitstellung von Energien und Medien
Die SWR ist berechtigt, die angeschlossenen Anlagen und Energieverbraucher des Auftrag- nehmers zu kontrollieren und die Versorgung bei Schäden an diesen Anlagen oder bei Miss- brauch der gelieferten Energie zu unterbrechen. Als Versorgungsspannung stehen 230 V und 400 V mit 50 Hz zur Verfügung.
3.3.2 Anschlusspunkte für Energien und Medien
Die Verantwortung des Auftragnehmers beginnt an der Anschlussstelle. Er haftet für Schäden an der Hauptverteilerstelle, die durch seine Anlagen oder seine Nutzung entstehen. Anschlüsse an die Energieversorgungseinrichtungen bedürfen der vorherigen Genehmigung der SWR. Änderungen an den von der SWR installierten Einrichtungen dürfen nicht vom Auftragnehmer durchgeführt werden. Durch Verschulden des Auftragnehmers verursachte Arbeiten werden auf seine Kosten ausgeführt. Alle Anschlüsse und Rohrleitungen von der Hauptverteilerstelle zu den Einrichtungen des Auf- tragnehmers sind von diesem auf eigene Kosten anzulegen. Die erforderlichen Anschluss- punkte bzw. die Trassierung der Leitungen bedürfen der Zustimmung des zuständigen anla- genverantwortlichen Kompetenzfeldes. Die Kontakte zu diesem Kompetenzfeld sind über den Projektverantwortlichen herzustellen.
3.3.3 Elektrische Anlagen
Die elektrischen Anlagen des Auftragnehmers ab Anschlusspunkt müssen nach den VDE- Normen betrieben werden. Gültige Prüfungsprotokolle der elektrischen Anlagen sind dem Auf- traggeber auf Verlangen vorzulegen. Bei Auswahl, Betrieb, Wartung und Instandsetzung von Speisepunkten sind die Bestimmun- gen der DGUV V3 und die einschlägigen VDE-Vorschriften einzuhalten. Alle Festanschlüsse für elektrischen Strom sind von Elektrofachkräften auszuführen.
2023_11_01_Sicherheitshandbuch_für_Fremdfirmen_deutsch.docx Datum: 01.11.2023
öffentlich | freigegeben Seitenzahl: 14/31
[Seite 15]
VBC | Titze, Marcus
3.3.4 Arbeitsplatzbeleuchtung
Der Auftragnehmer ist gemäß den gesetzlichen Vorschriften für eine ausreichende Arbeits- platzbeleuchtung verantwortlich
3.3.5 Explosionsgefährdete Bereiche
Elektrogeräte müssen vor Inbetriebnahme in explosionsgefährdeten Bereichen getestet und freigegeben werden. Die Inbetriebnahme erfolgt in Rücksprache mit der SWR und unter Be- achtung des Explosionsschutzdokumentes der Anlage, in der gearbeitet werden soll. Material, das in explosionsgefährdeten Bereichen installiert oder benutzt wird, muss der Betriebssicher- heitsverordnung entsprechen. Während der Arbeiten auftretende Mängel sind sofort dem Anlagenverantwortlichen zu mel- den.
4 Werkssicherheitsregelungen für Fremdfirmen
4.1 Zugang zu den Grundstücken der SWR 4.1.1 Anmeldung des Auftragnehmers
Vor Arbeitsbeginn hat sich der Auftragnehmer grundsätzlich beim Projektverantwortlichen der SWR zu melden. Meldefristen sind bei der Beauftragung zu vereinbaren. Für Arbeitnehmer aus anderen Ländern als den EU-Mitgliedstaaten müssen die Aufenthalts- genehmigungen und Arbeitserlaubnisse mit den zuständigen deutschen Behörden durch den Auftragnehmer vor dem Vertragsabschluss geklärt worden sein. Die entsprechenden Nach- weise sind dem Projektverantwortlichen vorzulegen. Die Kosten für die Anmeldung und eventuelle Änderungen in Bezug auf diese Arbeitnehmer gehen vollständig zu Lasten des Auftragnehmers und können nicht an den Auftraggeber weitergeleitet werden. Nach Ver- tragsabschluss hat der Auftragnehmer den Auftraggeber anhand der betreffenden Kopien über alle Änderungen hinsichtlich dieser Dokumente so schnell wie möglich zu informieren. Der Auftragnehmer hat dieselbe Meldepflicht in Bezug auf von ihm beschäftigte Mitarbeiter, die keinen Arbeitsvertrag mit dem Auftragnehmer, sondern mit Dritten haben (Subauftragneh- mer, Zeitarbeitnehmer usw.).
4.1.2 Einfahrerlaubnis für den Standort Rostock-Marienehe
Eine Einfahrerlaubnis für den Standort Rostock-Marienehe wird nur für einen begrenzten Zeit- raum ausgestellt. Die Kennzeichen der Fahrzeuge sind im Antrag an den Projektverantwortli- chen anzugeben.
2023_11_01_Sicherheitshandbuch_für_Fremdfirmen_deutsch.docx Datum: 01.11.2023
öffentlich | freigegeben Seitenzahl: 15/31
[Seite 16]
VBC | Titze, Marcus
4.2 Zugangsberechtigungen
4.2.1 Nutzung von Besucherkarten
Bei Bewilligung des Zugangsantrags erhält jeder Mitarbeiter des Auftragnehmers eine Besu- cherkarte. Diese Karte darf nicht an andere weitergegeben werden und ist sorgfältig zu be- handeln, um Missbrauch durch Dritte zu vermeiden. Jeder Mitarbeiter muss seine Karte auf Verlangen vorzeigen können. Bei widerrechtlicher Benutzung wird die Karte eingezogen und ein Zugangsverbot erteilt. Die SWR behält sich das Recht auf weiterführende Maßnahmen und Ansprüche vor. Das Betreten bewachter Grundstücke der SWR ist nur mit gültiger Karte gestattet.
4.2.2 Verlust oder Beschädigung der Karte
Der Verlust oder die Beschädigung der Karte ist unverzüglich beim Werkschutz zu melden. Bei Verlust wird dem Auftragnehmer ein Verwaltungsaufwand von 50 € pro Karte exkl. MwSt. in Rechnung gestellt. Die Rückgabe hat am letzten Arbeitstag zu erfolgen.
4.3 Kontrollen 4.3.1 Ein- und Ausfahrtkontrollen an den Werktoren
An den Werktoren werden alle ausfahrenden Fahrzeuge einer Zufallskontrolle unterzogen. Bei der Kontrolle können mitgeführte Taschen, Handtaschen und Koffer sowie das komplette Fahr- zeug kontrolliert werden. Die Mitarbeiter des Auftragnehmers haben den Anweisungen des Werkschutzes bei Kontrollen von Fahrzeugen und Personen Folge zu leisten. Im Falle einer Verweigerung wird die Polizei verständigt. Im Falle eines Diebstahls wird die betreffende Person des Geländes verwiesen und der Auf- tragnehmer vom Projektverantwortlichen der SWR über den Vorfall unterrichtet. Die SWR be- hält sich das Recht vor, weitere rechtliche Schritte zu unternehmen.
4.3.2 Einfuhr von Geräten und Material
Das Eigentum des Auftragnehmers ist dauerhaft zu kennzeichnen. Die Einfuhr nicht gekenn- zeichneter oder privater Geräte bzw. Materialien ist verboten.. Das Einführen von gefährlichen Stoffen ist vorab mit dem Projektverantwortlichen abzuklären. Für jeden gefährlichen Stoff muss dem Auftraggeber ein aktuelles Sicherheitsdatenblatt (MSDS: Material Safety Data Sheet) vorgelegt werden. Das Mitbringen von Tieren, Alkohol, Drogen oder Waffen ist untersagt.
2023_11_01_Sicherheitshandbuch_für_Fremdfirmen_deutsch.docx Datum: 01.11.2023
öffentlich | freigegeben Seitenzahl: 16/31
[Seite 17]
VBC | Titze, Marcus
4.3.3 Ausfuhr von Geräten und Material
Ohne Begleitdokumente ist das Ausführen von Geräten und Materialien nicht gestattet. Die vorgelegten Begleitdokumente müssen das Eigentumsrecht über die transportierten Gegen- stände eindeutig belegen. Für Gegenstände, die Eigentum der SWR sind, ist eine Freigabe durch den Verantwortlichen der SWR erforderlich, die der Projektverantwortliche der SWR einholt.
4.3.4 Gerichtliche Untersuchungen
Schuldhaft verursachte Kosten für gerichtliche Untersuchungen gegen den Auftragnehmer o- der dessen Mitarbeiter werden dem Auftragnehmer in Rechnung gestellt.
5 Verhalten auf den Grundstücken der SWR
5.1 Allgemeines Verhalten
Alle Handlungen auf den Grundstücken der SWR sind so auszuführen, dass die Gefährdung von Personen oder Sachen nach dem Stand der Sicherheitstechnik auf ein Minimum reduziert ist.
5.1.1 Ordnung und Sauberkeit
Arbeitsbereiche, Arbeitsplätze, Lager- und Montageplätze sind in einem sauberen, ordentli- chen und sicheren Zustand zu halten. Abfälle, die vom Auftragnehmer verursacht werden, sind zu trennen und in den dafür bereitgestellten Behältern zu sammeln. Diese Behälter sind vom Auftragnehmer zu bestellen, er ist auch für die Entsorgung der Abfälle nach den deutschen gesetzlichen Vorschriften zuständig. Ausnahmen sind mit dem Projektverantwortlichen abzu- stimmen. Baumaterial ist unter Berücksichtigung der gültigen Lager- und Umweltschutzvor- schriften auf den zugewiesenen Lagerplätzen zu lagern.
5.1.2 Zufahrtsstraßen und werksinterne Straßen
Zufahrtsstraßen und werksinterne Straßen sind vor Beschädigung zu schützen. Verschmut- zungen sind umgehend zu beseitigen. Der Verkehr auf den Werksstraßen darf durch zwi- schengelagerte Materialien und Bauhilfsmittel nicht behindert oder gefährdet werden. Maßnahmen mit Verkehrsbehinderung (z.B. Kanalarbeiten, Aufstellung von Hubarbeitsbüh- nen, Kränen und Gerüsten) sind zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit mit dem Projekt- verantwortlichen der SWR abzustimmen.
5.1.3 Verhalten am Arbeitsort
Der Arbeitsort der Mitarbeiter und die auszuführenden Arbeiten werden in den schriftlichen Arbeitsaufträgen, die der Projektverantwortliche in Abstimmung mit dem Anlagenverantwortli- chen erteilt, angegeben. Die Mitarbeiter dürfen sich nur im zugewiesenen Arbeitsbereich auf- halten. Einrichtungen der SWR dürfen nur nach Genehmigung durch den Projektverantwortli- chen sach- und fachgerecht genutzt werden
2023_11_01_Sicherheitshandbuch_für_Fremdfirmen_deutsch.docx Datum: 01.11.2023
öffentlich | freigegeben Seitenzahl: 17/31
[Seite 18]
VBC | Titze, Marcus
5.1.4 Reparaturarbeiten an Fahrzeugen, Maschinen und Geräten
Reparaturen (z.B. Ölwechsel) an Fahrzeugen, Maschinen und Geräten, bei denen ein Austre- ten von Kraftstoff oder Öl nicht auszuschließen ist, dürfen ausschließlich in für diesen Zweck zugelassenen und geeigneten Werkstätten durchgeführt werden.
5.1.5 Abschluss der Arbeiten
Nach Beendigung der Arbeiten ist das benutzte Arbeitsgelände unverzüglich aufzuräumen. Lagerplätze, Arbeitsplätze und Zufahrtswege sind in den ursprünglichen Zustand zu versetzen.
5.2 Verbote
5.2.1 Offenes Feuer
Auf den Grundstücken der SWR darf grundsätzlich kein offenes Feuer entfacht oder verwendet werden. Für Ausnahmen zu Arbeitszwecken ist eine Heißarbeitserlaubnis (Schweißerlaubnis- schein) erforderlich, die beim Anlagenverantwortlichen einzuholen ist.
5.2.2 Rauchen
Auf den Grundstücken der SWR gilt ein allgemeines Rauchverbot, auch in den Fahrzeugen. (Ausnahme: Das Rauchen ist in den zu diesem Zweck eingerichteten Raucherzonen gestat- tet.) Verstöße können ein Zutrittsverbot zur Folge haben.
5.2.3 Alkohol und Drogen
Es ist verboten: alkoholhaltige Getränke oder Rauschmittel mitzubringen und zu konsumieren das Werk unter Alkohol- oder Drogeneinfluss zu betreten oder sich damit im Werk aufzu- halten unter Alkohol- oder Drogeneinfluss zu arbeiten. Der Arbeitsverantwortliche ist verpflichtet, einen Mitarbeiter, der gegen diese Regeln verstößt, von den Grundstücken der SWR zu entfernen und den Werkschutz über das Zutrittsverbot in Kenntnis zu setzen. Die Besucherkarte ist zurückzugeben.
5.2.4 Fotografieren und Filmen
Es ist verboten, auf den Grundstücken der SWR zu fotografieren und zu filmen. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Genehmigung der SWR, die ggf. der Projektverantwortliche ein- holt.
2023_11_01_Sicherheitshandbuch_für_Fremdfirmen_deutsch.docx Datum: 01.11.2023
öffentlich | freigegeben Seitenzahl: 18/31
[Seite 19]
VBC | Titze, Marcus
5.2.5 Betreten von Dächern
Ohne Genehmigung ist das Betreten von Dächern untersagt. Wenn Arbeiten an und auf Dä- chern erforderlich sind, muss eine schriftliche Genehmigung für die Dachbegehung vorliegen. (Diese kann bei Produktionsgebäuden bei dem anlagenverantwortlichen Kompetenzfeld und bei Bürogebäuden bei dem KF FIF der SWR AG eingeholt werden). Es sind Maßnahmen zur Sicherung der Mitarbeiter gegen die Absturzgefahr einzuleiten.
5.3 Verkehrsvorschriften
5.3.1 Interne Straßenverkehrsbestimmungen
An den Eingangsbereichen (Wachen) der Stadtwerke Rostock AG am Standort Marienehe wird auf die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit mit 30 km/h hingewiesen. Es wurde ein eingeschränktes Halteverbot im gesamten Gelände festgelegt. Ausnahmen zum eingeschränkten Halteverbot sind nur im Bereich der Kombianlage (HKW Marienehe) in Verantwortung der Kraftwerksleitung zulässig. Die Straße A von der Hauptwache zur Wache Nordtor ist eine Hauptstraße. Sie wird nicht gesondert ausgeschildert. Alle Querstraßen, die von dieser Hauptstraße abgehen, sind Ne- benstraßen. Vor den Einmündungen der Querstraßen auf die Straße A sind Haltelinien aufgetragen und STOP-Zeichen aufgestellt (StVO-Zeichen 206), so dass Fahrzeuge, die von diesen Querstra- ßen kommen, generell anhalten und die Vorfahrt gewähren müssen. Die Verbindungsstraße zwischen Straße A (Höhe Nordtor) in Richtung des Verwaltungsge- bäudes der HA Wärme gilt als Einbahnstraße. Sie ist mit Zeichen 220 bzw. 267 der StVO gekennzeichnet. Die in der Parkordnung (Tz. 3 dieser Ordnung) ausgewiesenen Parkflächen sind mit dem Zei- chen 314 der StVO gekennzeichnet. Vor den Schranken der Wachen stehen Stoppschilder und es sind zusätzlich Haltelinien auf- getragen, an denen zwingend angehalten werden muss. An den Außenstandorten der SWR gilt die StVO.
5.3.2 Abstellen von Fahrzeugen
Fahrzeuge dürfen nur auf den angegebenen Plätzen geparkt werden.
5.3.3 Technischer Zustand von Fahrzeugen auf den Grundstücken der SWR
Alle Fahrzeuge und fahrbaren Maschinen müssen sich in einem betriebssicheren Zustand be- finden.
2023_11_01_Sicherheitshandbuch_für_Fremdfirmen_deutsch.docx Datum: 01.11.2023
öffentlich | freigegeben Seitenzahl: 19/31
[Seite 20]
VBC | Titze, Marcus
5.3.4 Fahrerlaubnis/Führerschein
Personen, die Krane, Hubarbeitsbühnen, Frontlader, Scherenbühnen und Gabelstapler o. ä. führen, müssen fachgemäß ausgebildet, sachkundig und im Besitz einer gültigen Fahrerlaub- nis sein. Diese Nachweise sind dem Projektverantwortlichen auf sein Verlangen vorzulegen. Auf den Grundstücken der SWR der SWR gilt in Bezug auf Führerscheine dieselbe Regelung wie für öffentliche Straßen.
5.4 Einsatz von Kränen
Krane dürfen auf der Baustelle nur unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften eingesetzt werden. Angaben über die zulässige Belastbarkeit von Geräten und die Gerüstfreigabe müs- sen deutlich sichtbar angebracht sein. Bereiche, in denen mit Kränen gearbeitet wird, sind durch Absperrungen vor dem Betreten abzusichern, ggf. sind Sicherungsposten aufzustellen. Gefahrenbereiche sind abzusperren und deutlich zu kennzeichnen. Beim arbeitsbedingten Betreten dieser Gefahrbereiche sind Warnwesten nach DIN EN ISO 20471 zu tragen.
5.5 Einsatz von Hubarbeitsbühnen
Der Einsatz von Hubarbeitsbühnen ist mit der SWR abzustimmen. Alle Benutzer müssen ge- eignete und geprüfte PSA gegen Absturz anlegen und diese am Aufnahmepunkt befestigen. Das einzusetzende Personal muss gesundheitlich geeignet sein (Untersuchung nach dem be- rufsgenossenschaftlichen Grundsatz G41). Die Belastbarkeit des Untergrundes ist bei der Auf- stellung zu beachten. Der Einsatz von Hubarbeitsbühnen ist bei Windgeschwindigkeiten über 45 kmh-1 (12,5 ms-1.) nicht gestattet.
6 Sicherheit am Arbeitsplatz
6.1 Allgemeine Bestimmungen 6.1.1 Schriftliche Arbeitsgenehmigungen
Der Arbeitsverantwortliche ist für das Einholen schriftlicher Arbeitsgenehmigungen vor Beginn einer Tätigkeit verantwortlich. Der Arbeitsverantwortliche hat dem Aussteller der Arbeitsge- nehmigungen die auszuführenden Arbeiten vollständig und genau zu beschreiben. In oder an Anlagen der SWR dürfen keine Arbeiten ohne eine Arbeitserlaubnis und ohne Anmeldung bei dem anlagenverantwortlichen Kompetenzfeld begonnen werden.
2023_11_01_Sicherheitshandbuch_für_Fremdfirmen_deutsch.docx Datum: 01.11.2023
öffentlich | freigegeben Seitenzahl: 20/31
[Seite 21]
VBC | Titze, Marcus
Die Arbeitserlaubnis umfasst den Arbeitsauftrag und die Sicherheitsmaßnahmen, die vor, wäh- rend und nach der Arbeit erforderlich sind: die Schweißerlaubnis: Erlaubnis, Arbeiten mit Brandgefahr auszuführen, wie Schwei- ßen, Schneiden, Schleifen, Bohren und verwandte Arbeitsverfahren, bei denen Hitze oder Funken entstehen und Brandgefahr besteht die Befahrerlaubnis: Genehmigung zum Befahren von Tanks und engen Räumen (z.B. Schächte, Gräben, Kanäle), in denen es zu Sauerstoffmangel oder -überschuss kommen kann oder sich gefährliche Stoffe und/oder Gase befinden können die Erlaubnis zur Dachbegehung: Höhenschein die Erlaubnis für Erdarbeiten: Schachtschein die Erlaubnis für Arbeiten an Anlagen: Freimeldeschein. Die Bestimmungen der schriftlichen Arbeitserlaubnis sind strikt einzuhalten. Alle Arbeitserlaub- nisse gelten nur für die angegebene Dauer. Schriftliche Arbeitserlaubnisse müssen während der Arbeiten am Arbeitsplatz/an der Baustelle vorliegen. Nach Abschluss der Arbeiten bzw. Ende der Gültigkeitsdauer der Arbeitsarbeitser- laubnisse ist dem Aussteller das Originalexemplar zurückzugeben.
6.1.2 Persönliche Schutzausrüstung (PSA)
In den Anlagen der SWR ist das Tragen eines Schutzhelms und von Sicherheitsschuhen (min. S 2) Pflicht. Ausnahmen sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch den Projektverantwort- lichen möglich. Mitarbeiter haben beim Arbeiten Arbeitskleidung zu tragen; diese besteht mindestens aus ei- ner langen Arbeitshose und einer für die Arbeitsaufgabe geeigneten Oberbekleidung. Die Ar- beitskleidung muss mit dem Firmennamen oder dem Logo versehen sein. Ggf. ist bei Tätig- keiten mit besonderer Gefährdung Schutzkleidung zu nutzen, z. B. ist bei Schleif-, Brand- oder Schweißarbeiten öl- oder fettfreie und Feuer hemmende Kleidung zu tragen. Sonstige PSA ist durch den Arbeitsverantwortlichen des Auftragnehmers nach einer Gefährdungsbeurteilung der auszuführenden Tätigkeiten festzulegen. Dazu kann er die Gefährdungsbeurteilungen der SWR bei dem anlagenverantwortlichen Kompetenzfeld zu Rate ziehen.
6.1.3 Fluchtwege und Verkehrswege
Fluchtwege und Verkehrswege müssen freigehalten werden. Fluchtwege müssen den Mitar- beitern des Auftragnehmers vor Arbeitsbeginn bekannt sein.
6.1.4 Demontagen
Der Arbeitsverantwortliche hat sich zu vergewissern, dass alle zu demontierenden Leitungen, Anlagen und Ausrüstungen der SWR freigegeben und für eine sichere Demontage vorbereitet sind. Etwaige zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen auf der Arbeitserlaubnis sind strikt einzu- halten. Die einzelnen Phasen der Demontage sowie die zu befördernden Lasten sind vor Aufnahme der Arbeiten mit dem Projektverantwortlichen der SWR genau durchzugehen.
2023_11_01_Sicherheitshandbuch_für_Fremdfirmen_deutsch.docx Datum: 01.11.2023
öffentlich | freigegeben Seitenzahl: 21/31
[Seite 22]
VBC | Titze, Marcus
Der Abtransport und die Entsorgung von Abrissmaterial ist unter Beachtung der deutschen Gesetzgebung durchzuführen Das ist dem Projektverantwortlichen auf sein Verlangen nach- zuweisen.
6.1.5 Extreme Witterungseinflüsse
Der Auftragnehmer hat sich rechtzeitig über Wettervorhersagen zu informieren und ggf. die Arbeiten einzustellen. Zusätzlich sind Sturmwarnungen zu beachten. Bei extremen Witterungseinflüssen hat der AN die gesamte Baustelleneinrichtung so zu si- chern, dass von ihr ein Minimum an Gefahr ausgeht. Jeder Arbeitsplatz ist in einem gegen Sturmschaden gesicherten Zustand zu verlassen, bevor die Arbeiten unterbrochen werden. Vor Wiederaufnahme der Arbeiten ist die gesamte Baustelleneinrichtung (insbesondere die Gerüste) auf ordnungsgemäßen Zustand hin zu überprüfen.
6.2 Gefährdungsbeurteilung
Vor jeder gefährlichen Arbeit gemäß Baustellenverordnung hat der Auftragnehmer eine Ge- fährdungsbeurteilung zu erstellen. Eine Kopie ist dem Auftraggeber für die auszuführenden Arbeiten und ggf. dem SiGeKo vor Arbeitsbeginn zu übergeben.
6.2.1 Arbeiten mit Absturzgefahr
Arbeiten mit Absturzgefahr dürfen nur mit kollektiv wirkenden Sicherungsmaßnahmen, wie Brüstungen, Gerüsten und Fangnetzen, durchgeführt werden. Wenn aufgrund der Art der Arbeiten der Gebrauch von Brüstungen, Gerüsten und Fangnetzen ausgeschlossen ist, muss der Auftragnehmer individuellen Fallschutz wie Sicherheitsgurte mit Falldämpfer und Seilkürzer oder sonstige Sicherheitsvorkehrungen mit Verankerung bereit- stellen. Die Arbeitnehmer sind über die Erste Hilfe für Abgestürzte, die einen Sicherheitsgurt benutzt haben, zu unterweisen (Verhindern eines Hängetraumas).
6.2.2 Abdeckungen und Absperrungen
An Stellen mit Absturzgefahr sind ausreichende Abdeckungen und Absperrungen (z. B. Ge- länder, Handläufe, Sicherungsleinen, Netze) anzubringen und zu unterhalten. Solche Stellen sind z. B. Bodenöffnungen, Oberlichter, Montageöffnungen in Gitterrosten, offene Gräben, Gruben, Schächte, Öffnungen in der Kanalisation und Übernahmestellen von Hebezeugen. Gitterroste, Deckel usw. dürfen erst dann abgenommen werden, wenn für eine feste und si- chere Absperrung gesorgt ist. Die Person, die die Gitterroste/Deckel abnimmt, muss sich selbst sichern.
Absperrungen, Gerüste, Seile, Ketten und sonstige Objekte, über die man stolpern könnte, sind tagsüber deutlich sichtbar zu kennzeichnen und nachts mit gelb-/orangefarbigen Warn- blinkleuchten zu beleuchten.
2023_11_01_Sicherheitshandbuch_für_Fremdfirmen_deutsch.docx Datum: 01.11.2023
öffentlich | freigegeben Seitenzahl: 22/31
[Seite 23]
VBC | Titze, Marcus
Gitterroste und andere Abdeckungen sind nach Abschluss der Arbeiten wieder zu montieren und zu befestigen.
6.2.3 Öffnung von Anlagenteilen
Das Öffnen von Anlagenteilen wie Tanks, Rohrleitungen, Armaturen oder Mess- und Regel- geräten ist ohne schriftliche Freigabe durch das anlagenverantwortliche Kompetenzfeld nicht zulässig.
6.2.4 Arbeiten in engen Räumen
Für alle Arbeiten in Tanks, Silos, Bunkern, Apparaten, Rohrleitungen, Kanälen (unterirdischen Leitungen), Gruben und sonstigen engen Räumen ist vom Anlagenverantwortlichen eine Be- fahrerlaubnis einzuholen. Nach Rücksprache mit dem Verantwortlichen des anlagenverant- wortlichen Kompetenzfeldes ist vom Auftragnehmer stets eine Gefährdungsbeurteilung durch- zuführen und zu dokumentieren. Dabei ist besonders auf Gefährdungen durch die Inhaltsstoffe zu achten und die Atmosphäre im Apparat zu messen. Gegen die ermittelten Gefährdungen und Belastungen sind technische oder organisatorische Maßnahmen zu treffen. Grundsätzlich ist bei Arbeiten in engen Räumen ein Sicherungsposten an der Einstiegsstelle während der Tätigkeiten zu positionieren. Apparate dürfen erst wieder verschlossen werden, nachdem sie von dem Verantwortlichen der SWR freigegeben wurden. Die festgelegten Maßnahmen sind in einem Erlaubnisschein festzuhalten.
6.2.5 Arbeiten in engen, leitfähigen Räumen
Bei Arbeiten in engen, leitfähigen Räumen müssen die Bedingungen der DGUV-R 113-004 der deutschen Berufsgenossenschaften erfüllt werden. Schweißstromquellen müssen für den Einsatz in Bereichen mit erhöhter elektrischer Gefähr- dung zugelassen sein. Äußerlich ist das am Kennzeichen „S“ auf den Geräten erkennbar. Sie müssen regelmäßig durch entsprechend befähigte Personen geprüft worden sein. Der Nachweis ist dem Auftrag- geber auf Anforderung vorzulegen. Handleuchten müssen mit doppelter Isolierung ausgeführt sein und über Sicherheitstrafos bzw. mit Niederspannung betrieben werden.
6.2.6 Betreten von elektrischen Betriebsstätten
Das Betreten von elektrischen Betriebsstätten wie Schalträumen und Schaltstellen ist Mitar- beitern des Auftragnehmers nur in Begleitung der Elektrofachkräfte der SWR gestattet. Aus- nahmen sind im Rahmen der örtlichen Einweisung zu dokumentieren. 6.2.7 Arbeiten an elektrischen Anlagen
Die Arbeiten an elektrischen Anlagen dürfen grundsätzlich nur in spannungsfreiem Zustand von Elektrofachkräften nach Freigabe durch das anlagenverantwortliche Kompetenzfeld durchgeführt werden.
2023_11_01_Sicherheitshandbuch_für_Fremdfirmen_deutsch.docx Datum: 01.11.2023
öffentlich | freigegeben Seitenzahl: 23/31
[Seite 24]
VBC | Titze, Marcus
Dies gilt auch für die von der SWR zur Verfügung gestellten elektrischen Einrichtungen und für das Einsetzen und Auswechseln von Sicherungen. Bei Arbeiten an und in elektrischen Anlagen sind die 5 Sicherheitsregeln zu beachten: Freischalten Gegen Wiedereinschalten sichern Spannungsfreiheit allpolig feststellen Erden und kurzschließen Benachbarte, unter Spannung stehende Teile abdecken oder abschranken. Nach Abschluss der Arbeiten sind diese Sicherheitsmaßnahmen in umgekehrter Reihenfolge aufzuheben. Arbeiten unter Spannung dürfen nur ausgeführt werden, wenn aus zwingenden Gründen kein spannungsfreier Zustand geschaffen oder gewährleistet werden kann. Bedingung dabei ist, dass: durch Benutzung der richtigen Arbeitsmittel die Lichtbogenbildungs- oder Strom- schlaggefahr ausgeschlossen wird der Auftragnehmer diese Arbeiten nur Personen übergibt, die entsprechende Kennt- nisse und Fähigkeiten nachweisen der Auftragnehmer technische, organisatorische und persönliche Sicherheitsmaßnah- men vorgibt und ergreift, die einen effizienten Schutz vor Stromschlag oder Lichtbo- genbildung garantieren bei oben genannten Arbeiten stets eine zweite Person anwesend ist, die diesbezüg- lich ausreichend geschult und in der Lage ist, bei einer Herz-Lungen-Wiederbelebung Erste Hilfe zu leisten. In einer explosionsgefährlichen Umgebung ist Arbeiten unter Spannung untersagt.
6.2.8 Arbeiten in der Nähe von Versorgungsleitungen/Erdarbeiten
Auf den Grundstücken der SWR befinden sich Versorgungsleitungen der verschiedensten Rechtsträger. Der Auftragnehmer hat sich vor Beginn seiner Baumaßnahme Kenntnis über die jeweiligen Versorgungsunternehmen zu verschaffen. Er ist verpflichtet, sich unmittelbar vor Baubeginn über die Lage von Leitungen und Anlagen die notwendige Gewissheit zu verschaf- fen und die unter- und oberirdischen Versorgungsanlagen für die Dauer der Bauausführung zu schützen. Die Unterlagen sind während der Bauphase auf der Baustelle vorzuhalten.
2023_11_01_Sicherheitshandbuch_für_Fremdfirmen_deutsch.docx Datum: 01.11.2023
öffentlich | freigegeben Seitenzahl: 24/31
[Seite 25]
VBC | Titze, Marcus
Rechtzeitig (mindestens 3 Wochen) vor Beginn der Bauarbeiten, wie z. B. von Ausschach- tungsarbeiten und Eintreiben (Einrammen) von Gegenständen, in der Nähe von Anlagen der Stadtwerke Rostock AG hat der Auftragnehmer über den Projektverantwortlichen der SWR bei der KF NEP - Netzplanung & Geo-Service der SWR AG einen „Erlaubnisschein für Erdarbei- ten“ zu beantragen. Bestandteile dieses Dokuments sind der Erlaubnisschein und die zugehö- rigen Bestandsunterlagen. Die hier dokumentierten Anweisungen und Auflagen sind zwingend einzuhalten. Analog muss sich der Auftragnehmer ggf. bei anderen Unternehmen, die unterirdische Sys- teme betreiben, über das mögliche Vorhandensein und den Verlauf von Kabeln, Erdungslei- tungen, Rohrleitungen usw. informieren. Der konkrete Termin des Beginns der Bauarbeiten ist mit dem Projektverantwortlichen des Auftraggebers abzustimmen. Beim Auftreten von Auffälligkeiten, wie z.B. bei einer besonderen Farbe oder einem besonderen Geruch des Erdreiches, ist die Arbeit sofort einzustellen und der Projektverantwortliche zu benachrichtigen. An gefährdeten Stellen dürfen Erdarbeiten nur von Hand ausgeführt werden. Alle Kabel, Rohre, Kanäle usw sind als in Betrieb befindlich zu betrachten. Die Verfüllarbeiten dürfen erst nach Freigabe durch den Auftraggeber erfolgen. In der Nähe oberirdischer Leitungen dürfen keine Montagearbeiten, z. B. mit Kränen, ausge- führt werden, wenn die notwendigen Sicherheitsabstände nicht eingehalten werden.
6.2.9 Umgang mit Gasflaschen
Bei der Lagerung von Gasflaschen sind alle gesetzlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften strikt einzuhalten. Die Lagerplätze für Gasflaschen müssen mit einem Vordach bzw. Dach versehen sein, um die Einwirkung der Sonnenstrahlen zu vermeiden. Gasflaschen dürfen nur mit aufgeschraubten Verschlusskappen transportiert werden. Wäh- rend Transport und Lagerung müssen die Flaschen gegen Umfallen gesichert sein. Flaschen müssen korrekt gerade und in sicherer Entfernung von Hitze oder offenem Feuer befestigt werden. Ist das Befestigen nicht möglich, werden sie hingelegt und vor dem Wegrol- len gesichert. Bei in Betrieb genommenen Flaschen müssen die Ventile stets verschlossen werden können. Alle Flaschen, die nicht benutzt werden, sind mit einer Verschlusskappe zu versehen.
6.2.10 Umgang mit radioaktiven Stoffen
Radioaktive Stoffe dürfen nur für Prüfzwecke zur Gamma-Defektoskopie bei der SWR verwen- det werden. Nur offiziell zertifiziertes Fachpersonal der Auftragnehmer darf diese radioaktiven Stoffe direkt handhaben. An den Stellen, wo eine Strahlungsquelle benutzt oder gelagert wird, ist das Gelände so ab- zusperren, dass Personen kein Schaden zugefügt werden kann. Der Auftragnehmer darf die Schutzhülle nicht ohne vorherige schriftliche Erlaubnis der SWR von Strahlungsquellen ent- fernen. Stellen, an denen eine radioaktive Strahlungsquelle benutzt wird, sind ordnungsgemäß zu kennzeichnen und zu sichern.
6.3 Sicherheit der Arbeitsmittel der Auftragnehmer
2023_11_01_Sicherheitshandbuch_für_Fremdfirmen_deutsch.docx Datum: 01.11.2023
öffentlich | freigegeben Seitenzahl: 25/31
[Seite 26]
VBC | Titze, Marcus
6.3.1 Zustand von Arbeitsmitteln und Werkzeugen
Der Auftragnehmer muss den bestimmungsgemäßen Einsatz aller Arbeitsmittel, sicherstellen. Diese sind in sicherem und ordnungsgemäßem Zustand zu halten. Die nach der Betriebssicherheitsverordnung festgelegten Prüfzyklen sind einzuhalten und zu dokumentieren. Ein gültiger Prüfnachweis muss auf Anforderung vorgelegt werden können. Arbeitsmittel dürfen ausschließlich von Mitarbeitern verwendet werden, die in ihrer Handha- bung ausgebildet wurden. Die SWR behält sich das Recht vor, die vom Auftragnehmer eingesetzten Montagegeräte und Werkzeuge zu überprüfen und nicht ordnungsgemäße Arbeitsmittel jederzeit aus dem Verkehr zu ziehen.
6.3.2 Gerüste
Alle Gerüste sind in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften zu bauen. Die Firma, die ein Gerüst aufbaut, demontiert oder umbaut, muss vor Ort eine befähigte Person nach TRBS 2121-1 mit der Durchführung von Maßnahmen zur Verhinderung von Abstürzen von Personen und Materialien beauf- tragen. muss vor Ort über Montage-, Demontage- und Umbau-Anweisungen zur Risikover- minderung verfügen und diese Dokumente zwecks Einsicht und Kontrolle zur Verfü- gung stellen. Kann das Gerüst nicht nach einer allgemein anerkannten Regelausführung errichtet werden, ist für das Gerüst oder einzelne Bereiche des Gerüsts vor Baubeginn eine Festigkeits- und Standfestigkeitsberechnung durch den Errichter vorzulegen. Sämtliche Gerüste > 2 m müssen vor der Benutzung von einer befähigte Person nach TRBS 2121-1 des Gerüstbauers geprüft und freigegeben werden. Auf dem Genehmigungsnachweis wird der Name des Auftragnehmers angegeben. Aufbau, Umbau- und Abrüstarbeiten dürfen nur durch den Gerüstbauer nach TRBS 2121-1 durchgeführt werden. Die Gerüste sind wöchentlich und/oder nach jeder Gerüständerung, die sich auf die Stabilität und die Sicherheit des Gerüstes auswirken kann, neu zu prüfen. Diese Prüfungen müssen dokumentiert werden. Bei verfahrbaren Gerüsten, die sich im Ruhezustand befinden, sind die Radbremsen festzu- setzen. Verfahrbare Gerüste dürfen nur bewegt werden, wenn sich darauf keine Personen, Materialien oder Geräte befinden. Beim Fahren muss äußerst sorgfältig vorgegangen werden. Um zu vermeiden, dass das Gerüst umkippt, muss der Boden absolut sauber und flach sein.
6.3.3 Leitern
Leitern sind in der erforderlichen Länge und in einem betriebssicheren Zustand bereitzustellen. Leitern, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, sind unverzüglich von Baustellen auf den Grundstücken der SWR zu entfernen. 6.3.4 Elektrische Arbeitsmittel
2023_11_01_Sicherheitshandbuch_für_Fremdfirmen_deutsch.docx Datum: 01.11.2023
öffentlich | freigegeben Seitenzahl: 26/31
[Seite 27]
VBC | Titze, Marcus
Elektrische Arbeitsmittel, Steckdosen und Netzkabel müssen den gültigen technischen Regeln entsprechen und dem jeweiligen Einsatzort angepasst sein. Mobile elektrische Geräte (Hand- lampen, Handwerkzeuge usw.), Verlängerungskabel sind vor jeder Benutzung durch den Nut- zer auf sichtbare Mängel zu kontrollieren. Wenn Beschädigungen festgestellt werden, so dür- fen diese nicht genutzt werden und sind in geeigneter Form stillzulegen. Außerdem sind diese Geräte mindestens jährlich durch eine befähigte Person (nach TRBS 1203) zu überprüfen. Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel, wie Baustromverteiler und auch nachgeschaltete Abzweigkästen und Steckdosen, sind vor der Inbetriebnahme sowie nach den gesetzlichen Prüffristen für elektrische Betriebsmittel auf ihre Sicherheit zu prüfen. Fehlerstrom-Schutzschalter sind einmal im Monat auf ihre Funktionstüchtigkeit zu kontrollie- ren. Diese Kontrollen sind nachzuweisen. Ortsveränderliche elektrische Anlagen, d.h. Baustromanlagen, sind einerseits so aufzustellen, dass sie durch die Montagearbeiten keiner Gefahr ausgesetzt sind, aber andererseits auch so, dass sie kein Hindernis oder Stolperrisiko darstellen. Die SWR behält sich das Recht vor, de- fekte Geräte stillzulegen bzw. entfernen zu lassen.
6.3.5 Hebezeuge und Hubgeräte
Winden, Hub- und Zuggeräte müssen hinsichtlich Bau und Ausrüstung den gesetzlichen Vor- schriften entsprechen. Belege der Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme, der Prüfungen nach wesentlichen Änderungen sowie der wiederkehrenden Prüfungen müssen vorgelegt werden können.
7 Umweltschutz
7.1 Allgemeine Umweltschutzmaßnahmen 7.1.1 Allgemeine Umweltschutzbestimmungen
Der Auftragnehmer muss die deutschen staatlichen Umweltvorschriften befolgen. Über Arbei- ten, die negative Auswirkungen auf die Umwelt haben könnten, ist der Mitarbeiter SU der SWR AG rechtzeitig zu informieren. Zur Vermeidung von Umweltbeeinträchtigungen (z. B. für Luft, Lärm, Wasser, Boden) sind Vorsorgemaßnahmen zu treffen. Geruchs- und Lärmbelästigung und das Freisetzen schädli- cher Gase und von Gefahrstoffen müssen so weit wie möglich vermieden werden.
7.1.2 Abwasserkanäle
Die Entsorgung von Stoffen (z. B. von Reststoffen, Abfällen, Lösungsmitteln) in Gewässer bzw. in die Kanalisation ist verboten.
2023_11_01_Sicherheitshandbuch_für_Fremdfirmen_deutsch.docx Datum: 01.11.2023
öffentlich | freigegeben Seitenzahl: 27/31
[Seite 28]
VBC | Titze, Marcus
7.1.3 Auftanken von Fahrzeugen
Es muss sichergestellt sein, dass beim Abfüllen/Betanken kein Kraftstoff in den Boden oder in die Kanalisation gelangt. Tankstellen für den Eigenverbrauch sowie Behälter für brennbare Flüssigkeiten müssen von der SWR genehmigt und den geltenden Vorschriften entsprechend eingerichtet, gesichert und gekennzeichnet werden.
7.2 Chemische und biologische Gefahren 7.2.1 Umgang mit Gefahrstoffen und/oder gefährlichen Abfällen
Beim Umgang mit Gefahrstoffen und/oder mit gefährlichen Abfällen sind die gesetzlichen Best- immungen zu beachten. Über das Einbringen von Gefahrstoffen in den Wirkbereich der SWR und/oder das Entstehen gefährlicher Abfälle ist der Projektverantwortliche der SWR vorab zu informieren. Ggf. notwendige Sicherheitsmaßnahmen sind mit ihm abzustimmen. Gegebenen- falls hat der Auftragnehmer arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach der Arb- MedVV für seine Mitarbeiter zu veranlassen.
7.2.2 Lagerung von Gefahrstoffen und/oder gefährlichen Abfällen
Bei der Lagerung von Gefahrstoffen und/oder gefährlichen Abfällen sind die gesetzlichen Vor- schriften unbedingt einzuhalten. Es sind u.a. die diesbezüglichen deutschen technischen Re- geln hinsichtlich von Stapelhöhen, Lagerplatzbeschaffenheit und Auffangräumen zu beachten. Vorschriften über die getrennte Lagerung bestimmter Gefahrstoffe nach TRGS 510 sind zu befolgen. Die Lagerung von Gefahrstoffen ist ausschließlich auf einem flüssigkeitsdichten Un- tergrund gestattet, wobei das Auffangen von Leckflüssigkeiten möglich sein muss, so dass Bodenverunreinigungen vermieden werden. Im Zweifelsfall ist der Mitarbeiter SU zu kontak- tieren. Das Lagern von brennbaren Stoffen, Materialien oder Produkten ist nur in den dafür vorgesehenen Einrichtungen gestattet. Diese Einrichtungen sind vor Ort entsprechend zu kennzeichnen. Bei der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten sind Schutzzonen abzugren- zen und die gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Im Gefährdungsbereich durch Flammen und Funken sind alle brennbaren Materialien zu beseitigen. Der Auftragnehmer ist für die Kennzeichnung der von ihm benutzten Gefahrstoffe verantwortlich. Eine temporäre Lagerung von Abfällen ohne Verwendung von Behältersystemen (z.B. auf un- befestigtem offenem Gelände) ist untersagt. Der Boden der Lagerplätze muss flüssigkeitsdicht sein, so dass Verunreinigungen des Bodens in der Umgebung und der Kanalisation ausgeschlossen sind. Der Lagerort ist vom Auftragneh- mer gemeinsam mit dem KF FIF und dem Mitarbeiter SU auszuwählen. Der Auftragnehmer ist für die ordnungsgemäße Lagerung von Schmiermitteln, benutzten Ölen, Motortreibstoffen, Lösungsmitteln usw. verantwortlich. Für Schäden als Folge einer Bodenver- unreinigung wird er haftbar gemacht. Die Nutzung von Abfallcontainern und des bestehenden Kanalisations- und Abwassernetzes ist mit der SWR abzustimmen. Bei der Verwendung sehr flüchtiger, brennbarer oder gesundheitsschädlicher Lösungsmittel muss für ausreichend Lüftung gesorgt werden.
2023_11_01_Sicherheitshandbuch_für_Fremdfirmen_deutsch.docx Datum: 01.11.2023
öffentlich | freigegeben Seitenzahl: 28/31
[Seite 29]
VBC | Titze, Marcus
7.2.1 Lagerung von Produkten, Ausrüstungen und Material
Für die Lagerung von Produkten, Ausrüstungen und Material sowie deren Schutz vor Witte- rungseinflüssen ist der Auftragnehmer verantwortlich. Die Lagerung erfolgt auf eigene Gefahr.
7.2.2 Abfallentsorgung und -verwertung
Der Auftragnehmer hat sich beim Auftraggeber über das bestehende Abfallmanagementsys- tem der SWR zu informieren. Die Entsorgung von Abfällen, deren Besitzer der Auftragnehmer ist, ist Aufgabe des Auftrag- nehmers, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer muss der SWR nachweisen, dass der Abfall ordnungsgemäß entsorgt wurde. Die entsprechenden Entsorgungsnachweise sind dem Auftraggeber auf Verlangen vor- zulegen. Der Auftraggeber kann die durch den Auftragnehmer zu entsorgenden Abfälle vor Verlassen der Grundstücke der SWR kontrollieren. Der Auftragnehmer hat für seinen mit Hausmüll vergleichbaren Abfall Abfallbehälter mit Deckel zur Verfügung zu stellen und diesen Müll auf seine Kosten über das örtlich zuständige Stadt- entsorgungsunternehmen zu entsorgen.
8 Verhalten bei Unfällen und Notfällen
8.1 Verpflichtung zur Hilfeleistung
Jede Person ist gemäß Strafgesetzbuch (§ 323c unterlassene Hilfeleistung) verpflichtet, bei Unfällen und sonstigen Gefahren Hilfe zu leisten, soweit dies erforderlich und unter Berück- sichtigung einer eigenen Gefährdung zumutbar ist, sowie über den Notruf Hilfe zu rufen. An- rückende Notdienste sind im Rahmen dieser Verpflichtung zu erwarten und einzuweisen. Ihren Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.
8.2 Erste-Hilfe-Ausrüstung
Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer vor Aufnahme der Arbeiten über Erste-Hilfe- Einrichtungen und die Lage von Augen- und Körperduschen. Am Bau-/Montageplatz müssen die gesetzlich vorgeschriebenen Erste-Hilfe-Mittel (Verbands- kasten mit vorgeschriebenem Inhalt, Trage) und Ersthelfer verfügbar sein. Dafür ist der Auf- tragnehmer zuständig.
2023_11_01_Sicherheitshandbuch_für_Fremdfirmen_deutsch.docx Datum: 01.11.2023
öffentlich | freigegeben Seitenzahl: 29/31
[Seite 30]
VBC | Titze, Marcus
8.3 Verhalten bei Alarm
Ein Alarm wird mittels akustischen Sirenensignals mit an- und abschwellendem Ton ausgelöst. Das Personal des Auftragnehmers muss Folgendes beachten: Sämtliche Arbeiten sofort einstellen Eingeschaltete Geräte und Anlagen des Auftragnehmers ausschalten (z. B. Gasfla- schen zudrehen) Alle elektrischen Geräte (Arbeitsgeräte, Heizgeräte) ausschalten Belüftungsanlagen ausschalten, Fenster und Türen schließen Brandbekämpfungsmittel, wie z. B. Hydranten und Trockenleitungen, müssen zu- gänglich bleiben. Arbeits- bzw. Gefahrenstelle sofort verlassen Alle Personen begeben sich zum nächsten Sammelplatz im Freien, der entsprechend ausgeschildert ist. Aufzüge dürfen nicht benutzt werden. Der Arbeitsverantwortliche prüft, ob alle Mitarbeiter des Auftragnehmers anwesend sind und meldet Abwesende der Berufsfeuerwehr. Den Anweisungen des Personals der SWR ist Folge zu leisten. Der Arbeitsplatz darf nicht wieder betreten werden, bis das Ende des Alarms durch dazu befugte Mitarbeiter der SWR bekannt gegeben wird.
8.4 Meldung von Unfällen
Im Falle dringend benötigter medizinischer Hilfe ist unverzüglich über die Notrufnummer (0) 112 der Rettungsdienst zu verständigen. Die Notrufnummer (0) 112 wird auf allen Telefon- apparaten der SWR deutlich sichtbar angegeben. Unfälle, bei denen Verletzungen und/oder Schäden verursacht werden, sind unverzüglich dem Projektverantwortlichen der SWR zu melden, wobei die schriftliche Meldung spätestens am nächsten Arbeitstag nach dem Vorfall bei ihm einzureichen ist. Die Meldepflicht des Auftrag- nehmers gegenüber den Behörden, der Polizei, der zuständigen Berufsgenossenschaft usw. wird hierdurch nicht berührt. Ernste und besonders schwere Arbeitsunfälle sind unverzüglich dem Projektverantwortlichen der SWR und dem Mitarbeiter SU der SWR zu melden. Bei be- sonders schweren Unfällen (tödlichen Unfällen oder Unfällen mit dauerhaften Schäden) au- ßerhalb der Geschäftsstunden ist die Leitstelle der SWR über 0381 805 1733 (mit einem in- ternen Telefon der SWR über 333) zu informieren.
8.5 Meldung von Bränden
Jeder Brand sowie jede Explosion ist umgehend durch Betätigen der Alarmmelder in den Ge- bäuden und/oder Wählen der internen Notrufnummer 333 der Leitstelle der SWR unter ge- nauer Angabe der Lage zu melden. Bis zum Eintreffen der Feuerwehr sind die örtlich vorhandenen Brandbekämpfungsmittel ein- zusetzen und die Verkehrswege freizuhalten. Verletzte Mitarbeiter sind unter Berücksichtigung der eigenen Sicherheit aus der Gefahren- zone zu bringen. Retten hat Vorrang vor Löschen!
2023_11_01_Sicherheitshandbuch_für_Fremdfirmen_deutsch.docx Datum: 01.11.2023
öffentlich | freigegeben Seitenzahl: 30/31
[Seite 31]
VBC | Titze, Marcus
8.6 Meldung von Umweltschäden
Außergewöhnliche Ereignisse mit Folgen für die Umwelt sind sofort der Leitstelle der SWR über 0381 805 1733 (mit einem internen Telefon der SWR über 333) zu melden. Es ist zu versuchen, mit eigenen Mitteln ohne Gefährdung von Personen die Auswirkungen zu begrenzen, bis ggf. externe Hilfe gemäß der Alarmordnung der SWR AG eintrifft.
2023_11_01_Sicherheitshandbuch_für_Fremdfirmen_deutsch.docx Datum: 01.11.2023
öffentlich | freigegeben Seitenzahl: 31/31