Auftragsbedingungen_ZSW_deutsch_20220411.pdf

Lieferung und Inbetriebnahme eines modularen Labor-Doppelschneckenextruders

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 15.10.2026, 12:49 (Europe/Berlin)

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ZENTRUM FÜR SONNENENERGIE- UND WASSERSTOFF-FORSCHUNG

BADEN-WÜRTTEMBERG

sowie

ZSW-TECHONOLOGIETRANSFER UND SERVICE GMBH

Allgemeine Geschäftsbedingungen für alle Lieferungen an ZSW-Unternehmen

(Auftragsbedingungen)

§ 1 Allgemeines der Auftragnehmer die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verla-

  1. Diese Auftragsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr des dung und Versand rechtzeitig bereitzustellen. Zentrum für Sonnenenergie- und Wasserstoff-Forschung Baden Württemberg
  2. Bei Überschreitung der Lieferzeit gerät der Auftragnehmer ohne Mahnung in
  • gemeinnützige Stiftung bürgerlichen Rechts - und/oder der ZSW- Verzug. Technologietransfer und Service GmbH (nachfolgend einzeln oder gemeinsam "ZSW" genannt) auf der einen Seite und dem Auftragnehmer auf der anderen 3. Im Falle des Lieferverzuges ist das ZSW berechtigt, einen pauschalierten Verzugs- Seite, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Sie gelten schaden in Höhe von 1 % des Lieferwertes pro vollendeter Woche zu verlangen, entsprechend für Werk- und Dienstleistungen. Anstelle der Annahme der jedoch nicht mehr als insgesamt 5 % des Netto-Lieferwerts; weitergehende gesetz- gelieferten Produkte tritt bei Werkleistungen die Abnahme und bei liche Ansprüche, insbesondere aus Rücktritt und Schadensersatz statt der Erfüllung, Dienstleistungen die Entgegennahme der Dienstleistung. bleiben vorbehalten. Dem Auftragnehmer steht das Recht zu, dem ZSW nachzuweisen, dass in Folge des Verzuges kein oder ein wesentlich niedrigerer
  1. Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen Auftragsbedingungen Schaden entstanden ist. abweichende Bedingungen des Auftragnehmers werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, das ZSW hätte ausdrücklich in Textform ihrer Geltung zuge- 4. Unbeschadet der gesetzlichen oder der vorstehend vereinbarten Rechte seitens ZSW stimmt. Diese Auftragsbedingungen gelten auch dann, wenn das ZSW in ist der Auftragnehmer verpflichtet, das ZSW unverzüglich zu unterrichten, wenn Kenntnis der entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen des erkennbar wird, dass er die Lieferzeiten nicht einhalten kann. Auftragnehmers an diesen vorbehaltlos einen Auftrag erteilt oder eine 5. Vorablieferungen sind nur mit vorheriger Zustimmung des ZSW zulässig. Lieferung des Auftragnehmers vorbehaltlos abnimmt.
  2. Diese Auftragsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von § 5 § 14 BGB, wenn der Vertrag zum Betrieb des Unternehmens gehört, sowie Lieferung, Lieferschein und Rechnung gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich- 1. Soweit nicht schriftlich anderes vereinbart ist, erfolgt der Versand in jedem Fall auf rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB. Kosten und Gefahr des Auftragnehmers.
  3. Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen zu diesen Auftragsbedingun- 2. Lieferschein und Rechnung sind formal und inhaltlich gleich zu gestalten. Sie gen, die zwischen dem ZSW und dem Auftragnehmer zur Ausführung eines müssen folgende Informationen enthalten: Adressat bzw. Besteller (ZSW), Absen- Vertrags getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. der, Datum, vollständige Leistung mit Bestellnummer gemäß der Bestellnummer- Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. definition des ZSW und Lieferantenartikelnummer, falls die Lieferantenartikel-
  4. Rechte, die dem ZSW nach den gesetzlichen Vorschriften über diese Auf- nummer von der Bestellnummer des ZSW abweicht, sowie Positionsnummer bei tragsbedingungen hinauszustehen, bleiben unberührt. mehreren Bestellpositionen. Jede Bestellung ist im gesamten Schriftverkehr, und zwar unter Verwendung der vorstehenden Angaben, getrennt zu behandeln.
  5. Im Übrigen finden bei der Vergabe von IT-Leistungen die ergänzenden Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-Leistungen (EVB-IT) sowie 3. Erhält das ZSW den Lieferschein nicht zusammen mit der Ware oder entspricht bei allen Verträgen die allgemeinen Bestimmungen für die Ausführung von dieser oder die Kennzeichnung der Ware nicht den vorstehenden Vorschriften, so Leistungen (VOL/B bzw. VOB/B) in der jeweils geltenden Fassung ist der Auftragnehmer zur unverzüglichen Übersendung des Lieferscheines bzw. Anwendung. Nachholung der erforderlichen Angaben verpflichtet und für alle wegen der Nicht- einhaltung dieser Verpflichtungen entstehenden Folgen verantwortlich. Dies gilt § 2 auch im Falle von Falschlieferungen und Mengenfehlern. Vertragsabschluss, Angebotsunterlagen 4. Rechnungen sind getrennt von der Warensendung zu verschicken und dürfen nicht
  6. Alle Anfragen, Angebote (einschließlich Mustersendungen) oder Entwürfe vor Versand der Ware abgeschickt werden. Auf ihnen ist ein Hinweis auf die sind für das ZSW unverbindlich und kostenlos. Der Auftragnehmer hat sich in Versandart anzugeben. Rechnungen dienen nicht als Versandanzeige. seinem Angebot bezüglich Menge und Beschaffenheit genau an die Anfrage 5. Für alle Lieferungen sind Norm-Lieferscheine (DIN 4991) zu verwenden. des ZSW zu halten und im Falle von Abweichungen seines Angebots von der Anfrage des ZSW ausdrücklich in Textform auf diese Abweichung(en) § 6 hinzuweisen. Gefahrübergang
  7. Die vom ZSW erteilten Aufträge sind nur gültig, wenn sie schriftlich erfolgen. Die Gefahr geht erst mit Abnahme der Vertragsware durch das ZSW oder einen ihrer
  8. Der Auftragnehmer hat jeden Auftrag schriftlich zu bestätigen. Die Auftrags- Beauftragten an dem Ort, an dem der Liefergegenstand auftragsgemäß zu liefern ist, bestätigung muss alle Einzelheiten des Auftrags wiedergeben. Abweichungen auf das ZSW über. Dies gilt auch dann, wenn das ZSW die Kosten des Versands im von den Aufträgen gelten nur dann als genehmigt, wenn sie wiederum durch Einzelfall übernommen hat. das ZSW schriftlich bestätigt werden. § 7
  9. Wird die Auftragsbestätigung nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen erteilt, Preise gilt der Auftrag als in vollem Umfang akzeptiert, wenn bereits zuvor geschäftliche Beziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem ZSW 1. Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Die Festpreise enthalten insbesondere bestanden haben und/oder das ZSW darauf vertrauen durfte, dass der Auftrag- Verpackungs- und Transportkosten, Versicherungen, gesetzliche Steuern, Zölle und nehmer den Auftrag annehmen werde. sonstige Abgaben. Nachträgliche Preiserhöhungen nach Vertragsschluss, gleich aus welchem Grund, sind ausgeschlossen, es sei denn, das ZSW hat ausdrücklich
  10. Das ZSW kann im Rahmen der Zumutbarkeit für den Auftragnehmer techni- zugestimmt. sche Änderungen der Ware und/oder der zeitlichen Auslieferung verlangen. Dabei sind Auswirkungen insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minder- 2. Sollte es erforderlich sein, Bestellungen ohne vorherige Preisvereinbarung auf- kosten sowie der Liefertermine angemessen einvernehmlich zu regeln. zugeben, so gelten im Falle einer laufenden Geschäftsverbindung die Preise der vorherigen Bestellung als vereinbart. Anderenfalls gilt der zum Zeitpunkt der § 3 Bestellung gültige Listenpreis des Auftragnehmers, es sei denn, der Listenpreis zum Umfang der Lieferung Zeitpunkt der Erfüllung durch den Auftragnehmer ist für das ZSW günstiger.
  11. Die Lieferungen haben vollständig zu erfolgen. 3. Wird ausnahmsweise ein Preis "ab Werk" oder "ab Lager" des Auftragnehmers vereinbart, übernimmt das ZSW nur die in jedem Einzelfall günstigsten Frachtkosten.
  12. Der Auftragnehmer ist zu Teil- oder Überlieferungen nicht berechtigt, es sei Alle bis zur Übergabe an den Frachtführer entstehenden Kosten - einschließlich insbe- denn das ZSW hat sich mit der Teil- oder Überlieferung ausdrücklich in sondere der Beladungskosten und des Rollgelds - trägt der Auftragnehmer. Sollte Textform einverstanden erklärt. ausnahmsweise ab "Bahnhof" des Auftragnehmers vereinbart werden, gehen alle bis § 4 zum Aufgabebahnhof entstehenden Kosten zu Lasten des Auftragnehmers. Die Kosten einer Transportversicherung gehen ebenfalls zu Lasten des Auftragnehmers, Lieferzeit es sei denn, das ZSW hat ausdrücklich in Textform den Auftrag zum Abschluss einer
  13. Die mitgeteilten Lieferzeiten sind für den Auftragnehmer verbindlich, die Transportversicherung erteilt. Lieferzeit läuft ab dem Bestelltag. Maßgeblich für die Einhaltung des Liefer-
  14. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, während der Dauer des Vertrags kontinuierlich termins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei dem ZSW bzw. der die Kostenstruktur für die Herstellung der Vertragsprodukte zu verbessern. Jede vereinbarten Lieferadresse. Ist die Lieferung nicht "frei ZSW" vereinbart, hat Verbesserung der Kostenstruktur hat der Auftragnehmer dem ZSW unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die vereinbarten Preise entsprechend anzupassen. Das

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Kaufpreis gemindert oder wurde das ZSW in sonstiger Weise deswegen in An- ZSW ist berechtigt, vom Auftragnehmer Aufklärung über seine Kostenstruktur spruch genommen, behält sich das ZSW den Rückgriff gegenüber dem Auftrag- sowie Einsicht in geeignete Unterlagen zu verlangen. nehmer vor, wobei es für die Geltendmachung der Mängelrechte einer sonst 5. Bei der Preisermittlung sind die Bestimmungen der Verordnung PR 30/53 erforderlichen Fristsetzung nicht bedarf. über die Preise bei öffentlichen Aufträgen (VO PR 30/53) in der jeweils 8. Das ZSW ist berechtigt, vom Auftragnehmer Ersatz der Aufwendungen zu gültigen Fassung mit den Leitsätzen für die Preisermittlung aufgrund der verlangen, die das ZSW im Verhältnis zu seinen Kunden zu tragen hatte, weil Selbstkosten (LSP) anzuwenden. Die vereinbarten Preise sind im Falle eines diese gegen das ZSW einen Anspruch auf Ersatz der zum Zweck der Verstoßes gegen das Höchstpreisprinzip der VO PR 30/53 zu Lasten des ZSW Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, auf den preisrechtlich zulässigen Preis anzupassen. Arbeits-, und Materialkosten hat. § 8 9. Ungeachtet der Bestimmung in Absatz 4 tritt die Verjährung in den Fällen des Zahlungsbedingungen Absatz 7 und Absatz 8 frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem das ZSW die von seinen Kunden gegen es gerichteten Ansprüche erfüllt hat,

  1. Zahlungsforderungen sind erst nach Erhalt der Ware, der vollständigen spätestens aber fünf Jahre nach Ablieferung durch den Auftragnehmer. Rechnung und nach Eintritt des vereinbarten Liefertermins fällig.
  2. Der Auftragnehmer wird innerhalb der ersten sechs Monate seit Gefahrübergang
  3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgen Zahlungen binnen 14 Tagen ab das Vorliegen eines Sachmangels nicht in Frage stellen. Dies gilt nicht, wenn Rechnungseingang unter Abzug von 3 % Skonto und binnen 30 Tagen rein offensichtlich ist, dass der Mangel nach Gefahrübergang aufgetreten ist. netto.
  4. Hat der Auftragnehmer von sich aus eine längere bzw. weitergehende Garantie
  5. Jede Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechte des ZSW wegen etwaiger oder Produktmangelfreiheit vorgesehen oder angeboten, so gilt das vom Mängel. Das ZSW ist berechtigt, Zahlungen ganz oder teilweise bis zu Auftragnehmer Vorgesehene bzw. Angebotene. Behebung von Mängeln oder Erfüllung anderer Gegenansprüche aus der gesamten Geschäftsverbindung zurückzubehalten. Eine Zahlung bedeutet 12. Der Auftragnehmer haftet für die Auswahl der Transportpersonen und deren weder Anerkennung der Erfüllung, noch Verzicht auf Mängelrechte; dies gilt Verschulden wie für eigenes Verschulden. auch in Bezug auf die Empfangsquittung anlässlich der Warenannahme. § 11
  6. Bei Annahme verfrühter Lieferung richtet sich die Fälligkeit nach dem Produkthaftung vereinbarten Liefertermin.
  7. Für den Fall, dass das ZSW im Rahmen der Produkthaftung in Anspruch genommen
  8. Bei fehlerhafter Lieferung ist das ZSW berechtigt, die Zahlung wertanteilig wird, ist der Auftragnehmer verpflichtet, das ZSW von derartigen Ansprüchen bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten. freizustellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Auftrag-
  9. Stellt ein Vertragspartner seine Zahlungen unberechtigt ein oder wird das nehmer gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. In den Fällen Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein außergerichtliches verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Vergleichsverfahren beantragt, ist der andere berechtigt, für den nicht erfüllten Auftragnehmer ein Verschulden trifft. Teil vom Vertrag zurückzutreten.
  10. Der Auftragnehmer übernimmt in diesen Fällen alle Kosten und Aufwendungen, § 9 einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Fertigungsprüfungen, technische Abnahme, Mängelrügen
  11. Das ZSW hat das Recht, während der Fertigung und vor der Lieferung die § 12 Qualität des verwendeten Materials, Maß- und Mengengenauigkeit und Qualitätsmanagement sonstige Qualität der hergestellten Teile, sowie die Einhaltung der sonstigen Der Auftragnehmer hat eine nach Art und Umfang geeignete Qualitätssicherung Vorschriften der Bestellung im Werk des Auftragnehmers zu überprüfen. Eine durchzuführen und dem ZSW auf Verlangen nachzuweisen. Die Einzelheiten bleiben dementsprechende Verpflichtung für das ZSW besteht nicht. Hat sich das in einer gesondert abzuschließenden Qualitätssicherungsvereinbarung vorbehalten, zu ZSW eine technische Abnahme des fertig gestellten Liefergegenstandes im deren Abschluss sich der Auftragnehmer bereits jetzt verpflichtet. Werk des Auftragnehmers oder seiner Vorlieferanten vorbehalten, so ist die Abnahmebereitschaft schriftlich 14 Tage vor Versandbereitschaft mitzuteilen. § 13 Soweit das ZSW die technische Abnahme durch einen benannten Dritten Höhere Gewalt vorgeschrieben hat, hat der Auftragnehmer die Abnahme von sich aus zu veranlassen und dem ZSW das Abnahmezeugnis unverzüglich, spätestens 1. Sofern das ZSW durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten, jedoch mit den Versandpapieren, zuzuleiten. Die Kosten der Abnahme gehen insbesondere an der Annahme der Vertragsprodukte gehindert wird, wird das ZSW zu Lasten des Auftragnehmers. Fertigungsprüfungen und technische Abnah- für die Dauer des Hindernisses sowie einer angemessenen Anlaufzeit von der men entbinden den Auftragnehmer nicht von seinen Erfüllungsverpflichtun- Leistungspflicht frei, ohne dem Auftragnehmer zum Schadensersatz verpflichtet zu gen. sein. Dasselbe gilt, sofern dem ZSW die Erfüllung ihrer Pflichten durch von dem ZSW nicht zu vertretende Umstände, insbesondere durch Arbeitskampf, behördliche
  12. Mängelrügen des ZSW sind rechtzeitig, wenn sie innerhalb einer Frist von Maßnahmen, Energiemangel oder wesentliche Betriebsstörungen, unzumutbar fünf Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln erschwert oder vorübergehend unmöglich gemacht wird. Das ZSW kann die ab Entdeckung, beim Auftragnehmer eingehen. Bei größeren Mengen Annahme der Vertragsprodukte verweigern, wenn solche Umstände den Absatz der beschränkt sich die Untersuchung der Ware durch das ZSW auf Stichproben; Vertragsprodukte infolge einer gesunkenen Nachfrage behindern. Mängel, die dabei nicht entdeckt werden, gelten als verborgen. § 377 HGB wird in dieser Hinsicht modifiziert; insoweit verzichtet der Auftragnehmer auf 2. Das ZSW ist berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn ein solches den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Hindernis mehr als vier Monate andauert und das ZSW an der Erfüllung des Vertrages infolge des Hindernisses kein Interesse mehr hat. Auf Verlangen des § 10 Auftragnehmers wird das ZSW nach Ablauf der Frist erklären, ob es von seinem Mängelansprüche, Gewährleistung und Haftung Kündigungsrecht Gebrauch machen oder die Vertragsprodukte innerhalb einer angemessenen Frist annehmen wird.
  13. Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist. § 14
  14. Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen steht grundsätzlich dem Zeichnungen, Modelle und Sonstiges ZSW zu. Dem Auftragnehmer steht das Recht zu, die von dem ZSW ge- 1. Zeichnungen, Spezifikationen, Unterlagen, Modelle, Form- und Spezialwerkzeuge, wählte Art der Nacherfüllung unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 3 die von dem ZSW für die Ausführung eines Auftrages zur Verfügung gestellt oder BGB zu verweigern. speziell für das ZSW angefertigt werden, bleiben bzw. werden unmittelbar nach
  15. Sollte der Auftragnehmer nicht innerhalb der von dem ZSW gesetzten Herstellung Eigentum des ZSW. Im Falle nur teilweiser Kostenbeteiligung erwirbt angemessenen Frist zur Nacherfüllung mit der Beseitigung des Mangels das ZSW das Miteigentum entsprechend dem Kostenanteil. Der Auftragnehmer ist beginnen, steht dem ZSW in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr widerruflich berechtigt und verpflichtet, diese Gegenstände für das ZSW unent- von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, geltlich und sorgfältig zu verwahren. Das ZSW erhält an diesen Gegenständen zur diese auf Kosten des Auftragnehmers selbst vorzunehmen oder von dritter alleinigen Nutzung sämtliche Urhebernutzungsrechte. Der Auftragnehmer ist nicht Seite vornehmen zu lassen. berechtigt, diese Gegenstände ohne das Einverständnis des ZSW über den Auftragsumfang hinaus zu nutzen. Der Auftragnehmer hat diese Gegenstände so zu
  16. Sachmängelansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist für kennzeichnen, dass das Eigentum des ZSW auch gegenüber Dritten dokumentiert Sachmängelansprüche beginnt mit der Ablieferung des Vertragsgegenstan- ist. Dem Auftragnehmer steht an diesen Gegenständen kein Zurückbehaltungsrecht des (Gefahrübergang). zu.
  17. Bei Rechtsmängeln stellt der Auftragnehmer das ZSW außerdem von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei, sofern den Auftragnehmer
  18. Der Auftragnehmer hat dem ZSW bis zum 31. Januar des Folgejahres unaufgefordert eine Inventurbestätigung aller dem ZSW gehörender Zeichnungen, Modelle, ein Verschulden hinsichtlich des Vorliegens des Rechtsmangels trifft. Unterlagen, Form- und Spezialwerkzeuge bezogen auf den 31. Dezember eines
  19. Entstehen dem ZSW in Folge von Mängeln der gelieferten Ware Kosten, Jahres zu übermitteln. Bei Beendigung eines jeden Auftrages sind diese Unterlagen insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- oder Materialkosten oder Kosten an das ZSW herauszugeben; in diesem Fall hat der Auftragnehmer dem ZSW für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle oder Aus- unaufgefordert eine Inventurbestätigung bezogen auf den Beendigungszeitpunkt sonderungsmaßnahmen, so hat der Auftragnehmer diese Kosten zu erstatten. binnen eines Monats zu übermitteln.
  20. Nimmt das ZSW von ihr hergestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse in 3. Alle vorgenannten Unterlagen und Modelle sind streng vertraulich zu behandeln. Folge der Mangelhaftigkeit des vom Auftragnehmer gelieferten Vertrags- gegenstandes zurück oder wurde deswegen gegenüber dem ZSW der

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§ 18 § 15 Haftung des ZSW Materialbeistellungen Für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben,

  1. Für eventuelle Beistellware, die der Auftragnehmer von dem ZSW bezieht, Körper oder Gesundheit haftet das ZSW unbeschränkt. Dasselbe gilt für Vorsatz und wird eine Holschuld seitens des Auftragnehmers vereinbart, d.h. für die grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet das ZSW nur, sofern wesentliche rechtszeitige Bestellung, Meldebestandsverwaltung usw. ist der Auftragneh- Pflichten verletzt werden, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und die für die mer verantwortlich. Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind. Bei Verletzung
  2. Das Material, das von dem ZSW zur Durchführung eines Auftrages beigestellt solcher Pflichten, Verzug und Unmöglichkeit ist die Haftung des ZSW auf solche wird, bleibt Eigentum des ZSW. Dies gilt auch im Falle der im Auftrag des Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen des Vertrages typischerweise ZSW durchgeführten Be- und Verarbeitung, die der Auftragnehmer aus- gerechnet werden muss. Eine zwingende gesetzliche Haftung für Produktfehler bleibt schließlich für das ZSW vornimmt, und zwar auf jeder Be- und Verarbei- unberührt. Im Übrigen wird eine Haftung des ZSW ausgeschlossen. tungsstufe.
  3. Be- und Verarbeitungen an Beistellwaren führt der Auftragnehmer im Auftrag § 19 des ZSW durch. Bei der Verarbeitung bzw. Umbildung von anderen, nicht im Forderungsabtretung, Eigentumsvorbehalt, Aufrechnung, Gerichtsstand Eigentum des ZSW stehenden Gegenständen steht dem ZSW das Miteigentum 1. Die gegen das ZSW entstandenen Forderungen, gleich welcher Art, sind ohne an der neu hergestellten Sache in dem Verhältnis zu, in dem der Wert der schriftliche Zustimmung nicht abtretbar. jeweiligen Beistellungen zu der Summe aller bei der Herstellung verwendeten
  4. An den vom Auftragnehmer gelieferten Gegenständen hat dieser keinen Eigen- Sachen einschließlich der Aufwendungen des Auftragnehmers für die Ver- tumsvorbehalt, gleich welcher Ausgestaltung. Alle Gegenstände gehen in das arbeitung steht. Der Auftragnehmer verwahrt insoweit unentgeltlich die in das Eigentum des ZSW mit der Übergabe über. Pfandrechte, gleich welcher Art, insbe- Miteigentum des ZSW übergehende Sache. Entsprechendes gilt bei der sondere Unternehmerpfandrechte, entstehen nicht. Vermischung und Vermengung.
  5. Gegen Forderungen des ZSW ist die Aufrechnung mit Gegenforderungen oder die
  6. Der Auftragnehmer haftet für den Verlust oder die Beschädigung der im Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur zulässig, wenn die jeweilige Gegen- Eigentum des ZSW stehenden Gegenstände. Er ist verpflichtet, die nach forderung von dem ZSW schriftlich anerkannt, unstreitig oder rechtskräftig festge- Maßgabe der vorstehenden Regelung im Eigentum des ZSW stehenden stellt ist. Gegenstände angemessen zu versichern, ordnungsgemäß zu verwahren und bei Vertragsbeendigung an das ZSW zu übergeben. Auf Verlangen hat der Auf- 4. Das ZSW ist berechtigt, mit allen aufrechenbaren Forderungen, gleich welcher Art, tragnehmer Inventurlisten der im Eigentum des ZSW stehenden Gegenstände gegenüber sämtlichen Forderungen des Auftragnehmers, die diesem gegen das zu erstellen und dem ZSW zu übermitteln. ZSW zustehen, auch bei verschiedenen Fälligkeitszeitpunkten der Forderungen, aufzurechnen.
  7. Von einer Beschädigung der im Eigentum des ZSW stehenden Gegenstände ist das ZSW unverzüglich zu unterrichten. Dies gilt gleichermaßen im Falle 5. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches von Vollstreckungsmaßnahmen, gleich welcher Art. Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) und unter Ausschluss des internati- § 16 onalen Privatrechts. Geheimhaltung 6. Erfüllungsort für alle Zahlungen des ZSW und Leistungen des Auftragnehmers ist
  8. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmänni- der Sitz des jeweiligen ZSW-Unternehmens. schen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung 7. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. zwischen dem ZSW und dem Auftragnehmer ist Stuttgart. Das ZSW ist auch zur
  9. Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster und ähnliche Gegenstände und Klageerhebung am Sitz des Auftragnehmers sowie an jedem anderen zulässigen Unterlagen sind strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit ausdrück- Gerichtsstand berechtigt. licher Zustimmung des ZSW offengelegt werden. Die Geheimhaltungsver- pflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Geheimhaltungs- verpflichtung auch von den von ihm eingeschalteten Mitarbeitern und Beratern beachtet wird.
  10. Die Vervielfältigung der vorgenannten Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zuläs- sig.
  11. Unterauftragnehmer sind entsprechend zu verpflichten, soweit sie Kenntnis der in Absatz 2 genannten Unterlagen erlangen bzw. voraussichtlich erlangen werden.
  12. Der Auftragnehmer darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des ZSW mit dieser Geschäftsbeziehung werben.

§ 17 Schutzrechte Dritter

  1. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Lieferung und Benutzung der Vertragsgegenstände keine Patente, Lizenzen oder sonstigen Schutz- oder Urheberrechte Dritter verletzt.
  2. Wird das ZSW von einem Dritten wegen der Verletzung seiner Rechte für vom Auftragnehmer gelieferte Waren oder Vorprodukte in Anspruch genommen, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, das ZSW auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen, soweit den Auftragnehmer ein Verschulden trifft; das ZSW ist nicht berechtigt, mit dem Dritten
  • ohne Zustimmung des Auftragnehmers - irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen. Die Freistellungspflicht des Auftragnehmers bezieht sich auch auf alle Aufwendungen, die dem ZSW aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendiger Weise erwachsen.
  1. Absatz 2 gilt nicht, soweit der Auftragnehmer die Liefergegenstände nach von dem ZSW übergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkom- menden sonstigen Beschreibungen hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen musste, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden. In diesem Fall stellt das ZSW den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter frei, soweit sich diese An- sprüche auf Lieferungen an das ZSW beziehen.
  2. Die Vertragspartner verpflichten sich zur unverzüglichen gegenseitigen Unterrichtung über bekanntwerdende Verletzungsrisiken und angebliche Verletzungsfälle und geben sich in solchen Fällen gegenseitig Gelegenheit, entsprechenden Ansprüchen einvernehmlich entgegenzuwirken.
  3. Der Auftragnehmer wird auf Anfrage des ZSW die Benutzung von veröffent- lichten und unveröffentlichten eigenen und lizenzierten Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen an dem Liefergegenstand mitteilen.

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