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14_A1_BerlAVG_2020_BVB_Mindeststundenentgelt_Teil-A.pdf

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Extrahierter Dokumenttext · Stand: 06.10.2026, 07:18 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.dtvp.de

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Ausschr. - Nr.: VSG-SEK-2026-74ANLAGE 1
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Besondere Vertragsbedingungen (BVB) zum Mindeststundenentgelt (Teil A)

  1. Verpflichtung zur Zahlung bestimmter Mindeststundenentgelte und bestimmter tarifvertraglicher Entgelte

1.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seinen für den Auftrag eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern während der Ausführung dieses Auftrags die folgend benannten Mindeststundenentgelte und/oder tarifvertraglichen Entgelte zu zahlen:

1.1.1 Mindestens die Entgelte einschließlich des Mindestentgelts, die nach dem Mindestlohngesetz, einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach § 7, § 7a oder § 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder einer nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden,

1.1.2 Unabhängig vom Sitz des Betriebes und vom Ort der Erbringung der Arbeitsleistung mindestens die Entlohnung (einschließlich der Überstundensätze) nach den Regelungen des Tarifvertrags, der im Land Berlin auf das entsprechende Gewerbe anwendbar ist; im Einzelnen werden die in der Anlage zu diesen Vertragsbedingungen aufgeführten Entlohnungsregelungen der beigefügten „Tarifbroschüre(n) zum tariftreuepflichtigen Entgelt“ vereinbart,

1.1.3 Mindestens das Mindestentgelt je zeitstunde in Höhe von 14,84 Euro brutto; ausgenommen sind Auszubildende.

1.2 Treffen den Auftragnehmer die Verpflichtungen nach 1.1.1 und 1.1.2 und 1.1.3, so ist die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer günstigste Regelung maßgeblich.

1.3 Die Verpflichtungen bestehen nicht, soweit die Leistungen im Ausland erbracht werden.

  1. Übertragung der Verpflichtung auf die eingesetzte Unterauftragnehmerkette

2.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine Unterauftragnehmer und/oder Verleiher von Arbeitskräften zur Einhaltung der Verpflichtung nach der vorstehenden Nr. 1 zu verpflichten.

2.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine Unterauftragnehmer und/oder Verleiher von Arbeitskräften zu verpflichten, mit etwaigen Unterauftragnehmern eine Vereinbarung nach 2.1 zu treffen, so dass die Einhaltung der Vorgaben für die gesamte Unterauftragnehmerkette sichergestellt ist.

Wirt-214 (P) BVB zum Mindeststundenentgelt und zur Tariftreue – Teil A (April 2024) Seite 1 von 2

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2.3 Ein Unterauftragnehmer und/oder Verleiher von Arbeitskräften ist zur Einhaltung der Vereinbarungen nicht zu verpflichten, wenn

2.3.1 der betreffende Unterauftrag vergaberechtsfrei ist im Sinne der §§ 107, 109, 116, 117, 137, 140 sowie 145 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen,

2.3.2 der Auftragnehmer bzw. der weitervergebende Unterauftragnehmer die Vertragsbedingungen des Unterauftragnehmers anerkennen muss, um die Leistung erfüllen zu können,

2.3.3 der betreffende Unterauftrag im Fall einer Liefer- oder Dienstleistung den Wert von 10.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) oder im Fall einer Bauleistung den Wert von 50.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) unterschreitet.

2.4 Der Auftragnehmer hat über die Übertragung der Verpflichtung nach 2.1 und 2.2 bzw. über das Vorliegen einer Ausnahme nach 2.3 auf Anforderung einen Nachweis zu erbringen.

2.5 Verstößt ein Unterauftragnehmer oder Verleiher von Arbeitskräften des Auftragnehmers gegen seine nach 2.1 und 2.2 vereinbarten Verpflichtungen nach 1, so werden diese dem Auftragnehmer zugerechnet.

Hinweise 1 zu Tarifverträgen und Günstigkeitsprinzip

Der für Ihre Branche geltende Tarifvertrag und die Broschüre zum tariftreuepflichtigen Entgelt ist unter

https://www.berlin.de/sen/arbeit/beschaeftigung/tarifregister/oeffentliche- auftragsvergabe/wirtschaftsbereiche/

zu finden und dem Angebot als Anlage beizufügen.

Treffen sowohl die Verpflichtung zur Zahlung eines tariftreuepflichtigen Entgelts als auch die Verpflichtung zur Zahlung eines vergaberechtlichen Mindestlohnes zusammen, so ist die für die Beschäftigten jeweils günstigere Regelung maßgeblich (P. 1.2 i.V.m § 9 Absatz 1 Satz 2 BerlAVG). Das aktuelle Vergabemindestentgelt ist zu zahlen, wenn die tariflichen Entgeltsätze niedriger sind. Tarifgrundlöhne unterhalb des aktuellen Vergabemindestentgelts können zusammen mit tariftreuerelevanten Zulagen, Zuschlägen und Sonderzahlungen mehr ergeben. Das insgesamt höhere Entgelt pro Zeitstunde geht immer vor (Günstigkeitsprinzip). Um das einschlägige Stundenentgelt zu ermitteln, nutzen Sie bitte die Berechnungshilfe zum tariftreuepflichtigen Entgelt, ebenfalls unter dem oben genannten Link zu finden.

Hinweis 2

Die Vertragsbedingungen über die Kontrolle dieser Verpflichtungen und Sanktions- möglichkeiten im Falle eines Verstoßes ergeben sich aus Teil B (Wirt-2144).

Wirt-214 (P) BVB zum Mindeststundenentgelt und zur Tariftreue – Teil A (April 2024) Seite 2 von 2

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