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15_A2_BerlAVG_2020_BVB_Sanktionen_&_Kontrollen_Teil-B.pdf

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Besondere Vertragsbedingungen (BVB) über Kontrollen und Sanktionen nach dem Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG)

Teil B der Besonderen Vertragsbedingungen

zum Mindeststundenentgelt (Wirt-214) zur Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen (Wirt-2140) zur Frauenförderung (Wirt-2141) zur Verhinderung von Benachteiligungen (Wirt-2143) über Umweltschutzanforderungen (Wirt-2145)

  1. Kontrolle

1.1 Umfang der Kontrolle

Der Auftraggeber und der Auftragnehmer vereinbaren, dass die Einhaltung der nachfolgend be- nannten Vertragsbedingungen, soweit sie vereinbart wurden, kontrolliert werden kann durch den öffentlichen Auftraggeber oder die zentrale Kontrollgruppe des Landes Berlin:

1.1.1 Zahlung einer Entlohnung an die zur Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerin- nen und Arbeitnehmer nach denjenigen Entlohnungsregelungen einschließlich des Min- destentgelts, die nach dem Mindestlohngesetz, einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für einen allgemeinverbindlich er- klärten Tarifvertrag oder einer nach § 7, § 7a oder § 11 des Arbeitnehmer Entsendege- setzes oder einer nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erlassenen Rechts- verordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden (siehe Wirt-214, Nummer 1.1.1);

1.1.2 Zahlung eines Mindeststundenentgelts an die zur Auftragsausführung eingesetzten Ar- beitnehmerinnen und Arbeitnehmer (ohne Auszubildende) in der vereinbarten Höhe (siehe Wirt-214, Nummer 1.1.2);

1.1.3 Übertragung der Verpflichtung zur Zahlung bestimmter Mindeststundenentgelte auf Un- terauftragnehmer und/oder Verleiher von Arbeitskräften und Weitergabe dieser Verpflich- tung entlang der Unterauftragnehmerkette (siehe Wirt-214, Nummer 2);

1.1.4 Maßnahmen zur Einhaltung der ILO–Kernarbeitsnormen (siehe Wirt-2140);

1.1.5 Maßnahmen zur Frauenförderung und/oder der Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie; einschließlich der Übertragung der Verpflichtung auf Unterauftragnehmende (siehe Wirt-2141).

1.1.6 Umweltschutzanforderungen, soweit es sich um Leistungskriterien oder Ausführungsbe- dingungen handelt (Wirt-2145).

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine Unterauftragnehmer zur Einhaltung der Verpflichtungen bezüglich der Kontrolle zu verpflichten; ferner zur Weitergabe dieser Verpflichtung an etwaige Unter- auftragnehmer.

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1.2 Durchführung der Kontrolle

1.2.1 Der Auftraggeber oder die zentrale Kontrollgruppe des Landes Berlin kontrollieren die Ein- haltung der unter Nummer 1.1 aufgeführten Vertragsbedingungen, indem sie die erforderli- chen Unterlagen anfordern oder die für die jeweilige Kontrolle bereit zu haltenden Unterla- gen vor Ort in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers bzw. Unterauftragnehmers ein- sehen.

1.2.2 Der Auftragnehmer bzw. der Unterauftragnehmer hat bei der Kontrolle mitzuwirken, in- dem er die Unterlagen vollständig und prüffähig vorhält, die erforderlich für die Überprü- fung sind, ob die in Nummer 1.1 benannten vereinbarten Vertragsbedingungen eingehal- ten wurden.

1.2.3 Die Kontrollen erfolgen in Absprache mit dem Auftragnehmer bzw. Unterauftragnehmer. Dazu setzt der Auftraggeber oder die zentrale Kontrollgruppe angemessene Fristen für die Zusendung oder die Bereitstellung der für die Prüfung erforderlichen Unterlagen unter Berücksichtigung des Aufwands für den Auftragnehmer oder den Unterauftragnehmer. Die Frist für die Zusendung oder Bereitstellung der Unterlagen beträgt mindestens 21 Tage.

1.3 Für die Kontrolle erforderliche Unterlagen

Die vollständigen und prüffähigen Unterlagen bestehen in der Regel bei der Kontrolle auf Einhal- tung 1.3.1 der Zahlung eines Entgelts nach einem einzuhaltenden Tarifvertrag aus: • Arbeitsverträgen • Entgeltnachweisen • Monats-Stunden-Aufstellungen oder sonstigen Arbeitszeitnachweisen • Dokumenten zur Zugehörigkeit in eine Lohngruppe/ Entgeltgruppe • den einschlägigen Tarifverträgen;

1.3.2 der Zahlung eines vergaberechtlichen Stundenmindestentgelts aus: • Arbeitsverträgen • Entgeltnachweisen • Monats-Stunden-Aufstellungen oder sonstigen Arbeitszeitnachweisen;

1.3.3 der Weiterverpflichtung der gesamten Unterauftragnehmerkette aus: • der vertraglichen Verpflichtung des Unterauftragnehmers oder Verleihers von Arbeits- kräften und deren gesamten Unterauftragsnehmerkette bezüglich der zu kontrollie- renden Verpflichtungen;

1.3.4 der ILO–Kernarbeitsnormen aus: • Zertifikaten/ Gütezeichen • Herkunftsbescheinigungen • Lieferscheinen oder sonstigen gleichwertigen Nachweisen • ggf. weiteren Dokumenten für eine schlüssige Kontrolle, wie z.B. Unterlagen über Lie- fermengen, Produktionsmengen;

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1.3.5 der Maßnahmen zur Frauenförderung und/oder zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie aus: • Unterlagen, aus denen jeweils die konkrete Maßnahme zur Frauenförderung und/oder zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie nachweisbar hervorgeht • Arbeitsverträgen;

1.3.6 der Umweltschutzanforderungen aus: • Zertifikaten/ Gütezeichen • Lieferscheinen oder sonstigen vereinbarten gleichwertigen Nachweisen • ggf. weiteren Dokumente für eine schlüssige Kontrolle, wie z.B. zwischen den ausfüh- renden Unternehmen geschlossene Verträge, Unterlagen über Liefermengen, Bestä- tigungen über Leistungen etc.

1.4 Datenschutz

Bei der Durchführung und Dokumentation der Kontrolle werden mögliche Geschäftsgeheimnisse gewahrt. Ebenso werden personenbezogene Daten nur zu Kontrollzwecken verarbeitet und nur den unmittelbar mit den Kontrollen zuständigen Beschäftigten des öffentlichen Auftraggebers bzw. der zentralen Kontrollgruppe zugänglich gemacht. Die Grundsätze der Datensparsamkeit und der Datensicherheit werden beachtet.

1.5 Mitwirkung des Auftragsnehmers bzw. Unterauftragnehmers bei der Kontrolle

Der Auftragnehmer bzw. Unterauftragnehmer hat an den Kontrollen mitzuwirken (siehe auch 1.2). Dies beinhaltet neben der Bereitstellung und Übermittlung der unter Nummer 1.3 genannten Un- terlagen auch, dass der Auftragnehmer bzw. Unterauftragnehmer alle datenschutzrechtlichen Vo- raussetzungen für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten seiner zur Auftragserfüllung eingesetzten Beschäftigten zu Zwecken der Kontrollen erfüllt, indem er diese insbesondere auch über die Möglichkeit von Kontrollen unterrichtet und aufklärt. Diese Verpflichtung hat der Auftrag- nehmer ebenso innerhalb der gesamten für den Auftrag beauftragten Unterauftragnehmerkette zugunsten des öffentlichen Auftraggebers und der zentralen Kontrollgruppe weiterzugeben. Der Auftragnehmer trägt die durch die Kontrolle ggf. verursachten Kosten.

  1. Sanktionen

2.1 Umfang der Sanktionen

Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbaren, dass der Auftraggeber den Auftragnehmer sankti- onieren kann für den Fall, dass dieser schuldhaft gegen die in Nummer 1.1.1 bis 1.1.6 benannten Vertragsbedingungen verstößt, soweit diese vorliegend auch vereinbart wurden. Dies gilt ebenso für einen Verstoß gegen die Besonderen Vertragsbedingungen zur Verhinderung von Benachtei- ligungen (Wirt-2143), sowie einen Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht an Kontrollen gemäß Nummer 1.2. Als Sanktionsmöglichkeit kommen die Vertragsstrafe, Kündigung oder Rücktritt, so- wie Schadensersatz oder Minderung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in Betracht.

2.2 Vertragsstrafe

2.2.1 Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbaren für jeden unter Nummer 2.2.2 benann- ten schuldhaften Verstoß gegen die Verpflichtungen aus den in Nummer 2.1 aufge- führten Besonderen Vertragsbedingungen eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 Prozent

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des Auftragswertes. Ausgenommen von dieser Vereinbarung sind Verstöße gegen Entlohnungsvereinbarungen nach 2.1 i.V.m. Nummer 1.1.1 (Wirt-214, Nummer 1.1.1) sowie gegen die Besonderen Vertragsbedingungen zur Verhinderung von Benachtei- ligungen nach Nummer 2.1 (Wirt-2143).

2.2.2 Ein Verstoß liegt jeweils vor,

2.2.2.1 wenn das vergaberechtliche Mindeststundenentgelt nicht in der vereinbarten Höhe an ei- nen zur Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten gezahlt wurde (Wirt-214, Nummer 1.1.2). Dies gilt je beschäftigter Person je Vertragslaufzeit;

2.2.2.2 wenn für die in den vereinbarten Besonderen Vertragsbedingungen zur Einhaltung der ILO- Kernarbeitsnormen (Wirt-2140) aufgeführten sensiblen Produkten keine der dort genann- ten Bescheinigungen spätestens mit Lieferung vorgelegt wird. Dies gilt je sensiblen Produkt je Teillieferung;

2.2.2.3 wenn entgegen der vereinbarten Besonderen Vertragsbedingung zur Frauenförderung (Wirt-2141) die verlangte(n) Maßnahme(n) zur Förderung von Frauen und/oder zur Verein- barkeit von Familie und Beruf nicht nachweislich durchgeführt oder eingeleitet wurde(n). Dies gilt je Maßnahme je Vertragslaufzeit;

2.2.2.4 wenn entgegen der vereinbarten Besonderen Vertragsbedingungen über die Umwelt- schutzanforderungen (Wirt-2145) die mit der Leistungsbeschreibung vereinbarten Anfor- derungen an die Leistung nicht erfüllt oder die mit den Ausführungsbedingungen verein- barten Maßnahmen nicht durchgeführt wurden; dies gilt ebenso für die Unterauftragneh- merverpflichtung im Hinblick auf vereinbarte Ausführungsbedingungen;

2.2.2.5 wenn gegen die Pflicht zur Übertragung der Verpflichtung zur Zahlung bestimmter Min- deststundenentgelte auf Unterauftragnehmer und/oder Verleiher von Arbeitskräften und Weitergabe dieser Verpflichtung entlang der Unterauftragnehmerkette (Wirt-214, Nummer 2.) verstoßen wurde. Dies gilt ebenso für die Unterauftragnehmerverpflichtung nach den Besonderen Vertragsbedingungen zur Frauenförderung (Wirt-2141);

2.2.2.6 wenn entgegen der Verpflichtung nach Nummer 1.2 nicht an den Kontrollen zur Einhaltung der unter Nummer 1.1 aufgeführten Vertragsbedingungen mitgewirkt wurde durch vollstän- dige oder teilweise unterlassenen Übermittlung von Unterlagen zu Kontrollzwecken trotz mindestens zweimaliger Aufforderung mit erfolgloser angemessener Fristsetzung oder die fehlende Gestattung des Zugangs zu den Unterlagen im Falle einer Vor-Ort-Kontrolle.

2.2.3 Der Auftragnehmer ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe auch für den Fall verpflichtet, dass der Verstoß durch einen von ihm eingesetzten Unterauftragnehmer oder einen Verleiher von Arbeitskräften oder durch einen Unterauftragnehmer in dessen Unterauftragnehmer- kette schuldhaft begangen wird.

2.2.4 Ist die verwirkte Vertragsstrafe für einen Verstoß unverhältnismäßig hoch, so ist sie vom Auftraggeber auf einen angemessenen Betrag herabzusetzen.

2.2.5 Die Summe der Vertragsstrafen für die Verstöße darf insgesamt 5 Prozent des Auftrags- wertes nicht überschreiten. Auf diese maximale Höhe der Vertragsstrafe von 5 Prozent

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wird eine auf der Grundlage weiterer Vertragsbedingungen verwirkte Vertragsstrafe ange- rechnet; soweit nicht anders geregelt werden hier verwirkte Vertragsstrafen auch auf die maximale Höhe der Vertragsstrafen angerechnet, welche auf der Grundlage weiterer Ver- tragsbedingungen verwirkt werden.

2.2.6 Es gelten zudem die §§ 339 ff. BGB.

2.3 Kündigung; Rücktritt

2.3.1 Der Auftraggeber kann bei einem Verstoß gegen die unter Nummer 2.1 aufgeführten ver- einbarten Vertragsbedingungen nach seiner Wahl bzw. nach der Art des zugrundeliegen- den Vertrages diesen Vertrag kündigen oder von diesem Vertrag zurücktreten.

2.3.2 Die in Nummer 2.2.2 bezüglich der Vertragsstrafe aufgeführten Verstöße bilden Regelbei- spiele für Gründe, die zur Ausübung der Ansprüche nach Nummer 2.3.1 berechtigen.

2.4 Minderung; Schadensersatz

2.4.1 Der Auftraggeber kann bei einem Verstoß gegen die unter Nummer 2.1 aufgeführten Ver- tragsbedingungen nach seiner Wahl bzw. der Art des zugrundeliegenden Vertrages, eine angemessene Minderung der Vergütung oder Schadenersatz verlangen. Ausgenommen von diesen Ansprüchen sind Verstöße gegen Entlohnungsvereinbarungen nach Nummer 2.1 i. V. m. Nummer 1.1.1 (Wirt-214, Nummer 1.1.1) sowie Maßnahmen zur Verhinderung von Benachteiligungen nach Nummer 2.1 (Wirt-2143).

2.4.2 Die in Nummer 2.2.2 bezüglich der Vertragsstrafe aufgeführten Verstöße bilden Regelbei- spiele für Gründe, die zur Ausübung der Ansprüche nach Nummer 2.4.1 berechtigen.

Hinweis

Verstößt der Auftragnehmer oder ein von ihm eingesetzter Unterauftragnehmer oder Ver- leiher von Arbeitskräften gegen die in Nummer 1.1 und 2.1 aufgeführten Vertragsbedin- gungen, so hat der öffentliche Auftraggeber oder die zentrale Kontrollgruppe das Amtliche Unternehmer- und Lieferantenverzeichnis bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen in Berlin unverzüglich zu unterrichten (§ 16 Abs. 5 BerlAVG). Darüber hinaus wird die „Finanzkontrolle Schwarzarbeit“ der Bundeszollverwaltung be- nachrichtigt, wenn Anhaltspunkte für einen Verstoß des Auftragnehmers, eines einge- setzten Unterauftragnehmers oder Verleihers von Arbeitskräften gegen Mindestarbeits- bedingungen gemäß § 128 Absatz 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vorliegen (§ 16 Abs. 6 BerlAVG).

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