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Anlage1_Verpflichtungserklärung Einhaltung ILO-Normen.pdf

Lieferung und Inbetriebnahme einer Weltraum-Simulationsanlage für ein Planetarium

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 04.10.2026, 04:48 (Europe/Berlin)

Herkunft: lhs-vpbw.vmstart.de

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Bieter:

Verpflichtungserklärung zur Berücksichtigung der ILO-Übereinkommen Ergänzende Vertragsbedingungen

Anlage zum Angebot zur Ausschreibung


I Allgemeines und Mindestkriterien

Der Auftrag ist ausschließlich mit Waren auszuführen, die unter Beachtung der in den Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation der Vereinten Nationen (ILO) festgelegten Mindeststandards hergestellt und/ oder verarbeitet wurden. Dies gilt auch für Waren und Produkte, die im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen verwendet werden.

Die Einhaltung dieser Forderung stellt ein Mindestkriterium dar. Die Nichteinhaltung führt zum Ausschluss des Angebotes.

Folgende ILO-Übereinkommen zählen zu den zu erfüllenden Mindeststandards:

Nr. 29: Beseitigung der Zwangs- und Pflichtarbeit Nr. 87: Recht auf Vereinigungsfreiheit und Schutz des Vereinigungsrechts Nr. 98: Recht auf Vereinigungsfreiheit und auf Kollektivverhandlungen Nr. 100: Gleichheit des Entgelts für Frauen und Männer Nr. 105: Abschaffung von Zwangsarbeit Nr. 111: Verbot von Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf Nr. 138: Einführung eines gesetzlichen Mindestalters Nr. 182: Verbot von ausbeuterischen Kinderarbeit und Einführung unverzüglicher Maßnahmen zur Beseitigung ihrer schlimmsten Form

Der Wesensgehalt der von dieser Erklärung umfassten Arbeits- und Sozialstandards ist auch dann einzuhalten, wenn nationales Recht eines Landes gilt, in dem eine oder mehrere ILO- Normen nicht ratifiziert oder nicht in nationales Recht umgesetzt worden sind.

Die Einhaltung der oben genannten Übereinkommen ist für folgende Produkte bindend: (Neuware)

 Landwirtschaftliche Produkte/ Agrarprodukte, die überwiegend aus Ländern des Globalen Südens stammen (z.B. Kaffee, Tee, Kakao, Reis, Zucker, Orangensaft, Pflanzen, Südfrüchte und Säfte aus Südfrüchten etc…)  Spielwaren, Sportartikel und Sportkleingeräte  Textilprodukte (z.B. Bekleidung, Arbeitskleidung, Schuhe, Bettwäsche, Handtücher, Gardinen und Vorhänge, Tischdecken etc…)  Holz und Holzprodukte (z.B. Möbel, Türen, Wand- und Deckenverkleidungen, Spielgeräte etc…)  Lederwaren und Gerbprodukte  Informations- und Kommunikationstechnologie (IuK) (z.B. Personal- und Tischcomputer, Notebooks, Bildschirme, Computermäuse, Tastaturen, Server, Tablets, Smartphones etc…)  Natursteine  Schnittblumen

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II Produktherkunft Für diesen Auftrag werden Produkte verwendet, die in Ländern, welche in der DAC-Liste der Entwicklungsländer und –gebiete aufgeführt sind, gewonnen oder hergestellt worden sind/ werden. Es gilt jeweils die aktuelle Fassung der DAC-Liste zu Ausschreibungsbeginn. Die aktuelle Fassung kann u.a. beim Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung eingesehen werden.

Ja, die Herstellung erfolgt einem der gelisteten Länder, weiter zu den Ausführungen der Nachweispflichten (III)

Nein, weiter zur vertraglichen Nebenpflicht (Punkt IV), die Nachweisführung ab Seite 3 ist nicht erforderlich, da der Nachweis über eine qualifizierte Herkunftserklärung erfolgt:

Produktionsstandort(e): (Angabe erforderlich):

III Nachweispflichten:

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für jeden Artikel nachzuweisen, dass dieser jeweils den Mindestkriterien gemäß Punkt I – Allgemeines und Mindestkriterien entspricht. Die Nachweisführung erfolgt anhand der „Angaben zum Nachweis der Einhaltung der ILO- Übereinkommen der entsprechenden Produktgruppe“ ab Seite 3.

Sofern die Anzahl von 10 Artikeln, für welche ein Nachweis erbracht werden muss, überschritten wird, ist es möglich den Nachweis für ganze Produktgruppen zu benennen. Darüber hinaus kann ein Nachweis auch herstellerbezogen erbracht werden.

Der Nachweis kann hierbei über ein konkretes Gütezeichen, ein gleichwertiges Gütezeichen oder einen geeigneten sonstigen Nachweis erbracht werden.

IV: Vertragliche Nebenflicht im Falle des Zuschlags:

Vor- und nachstehend abgegebene Erklärung inkl. des angegebenen Nachweises wird als vertragliche Nebenflicht im Falle des Zuschlags Bestandteil des Vertrages. Ich bin mir/ Wir sind uns bewusst, dass ein Angebot, das zum geforderten Zeitpunkt keine oder eine unvollständige oder grob fahrlässig erstellte falsche Erklärung enthält, meinen/ unseren Ausschluss von diesem Vergabeverfahren zur Folge hat, beziehungsweise – nach Vertragsschluss – den Auftraggeber gegebenenfalls zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist berechtigt.

Datum I Name des Erklärenden

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Angaben zum Nachweis über die Einhaltung der ILO-Übereinkommen


Nachfolgend hat der Bieter die Form zu benennen, mit welchem er im Falle der Zuschlagserteilung die Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen nachweist.

Gütezeichen oder gleichwertige Nachweisformen sind mit dem Angebot einzureichen.


Nachweismöglichkeiten

Soweit in den Vergabeunterlagen nicht anders geregelt, werden die folgenden Nachweismöglichkeiten vom Auftraggeber als Nachweis über die Einhaltung der ILO- Kernarbeitsnormen akzeptiert:

  1. Nachweis durch Gütezeichen

Nachfolgende Siegel, Label, Zertifikate und/ oder Mitgliedsbescheinigungen (von Initiativen) werden als Nachweis für die entsprechenden Produktgruppen akzeptiert:

Holzprodukte:

Bezeichnung des GütezeichensWeitere Informationen
FSC-Kennzeichen: Forest Stewardship Councilwww.fsc-deutschland.de
PEFC-Siegel: Programme für the Endorsement of Forest Certification Schemeshttps://pefc.dehttps://pefc.de
Naturland Richtlinie Waldnutzung: Naturland e.V.www.naturland-fair.de

Landwirtschaftliche Produkte/ Agrarerzeugnisse

Bezeichnung des GütezeichensWeitere Informationen
FAIRTRADE Produkt-Siegel und Rohstoff-Siegel:www.fairtrade-deutschland.dewww.fairtrade-deutschland.de
TransFair e.V.
Rainforest Alliance Certified™-Siegel: Rainforestwww.rainforest-alliance.org/lang/de
Alliance
GCP: Global CoffeePlatformwww.globalcoffeeplatform.org (engl.)
Naturland Fair: Naturland e.V.www.naturland-fair.de

Informations- und Kommunikationstechnologie

Bezeichnung des GütezeichensWeitere Informationen
TCO Zertifizierung: TCO Certifiedwww.tcocertified.de
BLAUER ENGEL – Das Umweltzeichen für Mobiltelefone: DE-UZ 106www.blauer-engel.dewww.blauer-engel.de
EU Ecolabel für Personal-, Notebook- und Tablet- Computer: Beschluss (EU) 2016/1371www.eu-ecolabel.de

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Lederwaren und Gerbprodukte

Bezeichnung des GütezeichensWeitere Informationen
NATURLEDER IVN ZERTIFIZIERT: Internationaler Verband der Naturtextilwirtschaft e. V.www.naturtextil.de
Biokreis Zertifizierung: Biokreis e.V.www.biokreis.de

Natursteine

Bezeichnung des GütezeichensWeitere Informationen
FAIRSTONE: Fair Wear Fondationwww.fairstone.org
TFT Responsible Stone Program: The Forest Trustwww.tft-transparency.org (engl.)
Xertifix-Siegel: Xertifix e.V.www.xertifix.de

Schnittblumen

Bezeichnung des GütezeichensWeitere Informationen
FAIRTRADE Produkt-Siegel: TransFair e.V.www.fairtrade-deutschland.de
Rainforest Alliance Certified™-Siegel: Rainforest Alliancewww.rainforest-alliance.org/lang/de

Spielwaren

Bezeichnung des GütezeichensWeitere Informationen
FAIRTRADE Produkt-Siegel: TransFair e.V.www.fairtrade-deutschland.de
SA8000® Standard: Social Accountability Internationalwww.sa-intl.org (engl.)
Ethical Toy Program: ICTI ethical toy programwww.ethicaltoyprogram.org (engl.)

Teppiche und Textilien aller Art

Bezeichnung des GütezeichensWeitere Informationen
FWF: Fair Wear Fondationwww.fairwear.org
ETI: Ethical Trading Initiativewww.ethicaltrade.org (engl.)
FLA: Fair Labor Associationhttp://www.fairlabor.org (engl.)
SA8000® Standard: Social Accountability Internationalwww.sa-intl.org (engl.)
GOTS: Global Organic Textile Standardwww.global-standard.org
FAIRTRADE Produkt-Siegel "Baumwolle" und "Textilproduktion": TransFair e.V.www.fairtrade-deutschland.de
Bluesign® systemhttps://www.bluesign.com/en
Blauer Engel –Textilienhttps://www.blauer-
engel.de/de/publikationen/detail/der-
blaue-engel-fuer-textilien
OEKO-TEX® made in Greenhttps://www.oeko-tex.com/de/unsere-
standards/oeko-tex-made-in-green

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  1. Gleichwertige Gütezeichen/ Unabhängiger Nachweis

Sofern keines der genannten Gütezeichen unter „1. Nachweis durch Gütezeichen“ vorgelegt werden kann, kann ein gleichwertiges Gütezeichen vorgelegt werden, sofern es die Einhaltung über die geforderten ILO-Kernarbeitsnormen nachweist.

Darüber hinaus müssen die Anforderungen des Gütezeichens auf objektiv nachprüfbaren und nichtdiskriminierenden Kriterien beruhen, das Gütezeichen im Rahmen eines offenen und transparenten Verfahrens entwickelt wurde, an dem alle interessierten Kreise teilnehmen können, alle betroffenen Unternehmen Zugang zu dem Gütezeichen haben und die Anforderungen von einem Dritten festgelegt wurden, auf den das Unternehmen, das das Gütezeichen erwirbt, keinen maßgeblichen Einfluss ausüben konnte.

  1. Verpflichtungserklärung des Auftragnehmers inkl. Maßnahmenbeschreibung

Kann der Bieter keinen Nachweis durch ein Gütezeichen oder einen vergleichbaren unabhängigen Nachweis erbringen, ist zu versichern, dass das Produkt unter Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen hergestellt und/ oder verarbeitet wurde.

Darüber hinaus sind entsprechende Verhaltensregeln und/ oder Maßnahmen zu beschreiben, wie der Bieter bzw. etwaige Nachunternehmer und/ oder Hersteller die Einhaltung der genannten ILO-Kernarbeitsnormen für die angebotenen Produkte sicherstellt. Diese Maßnahmen sind in einem gesonderten Dokument vorzulegen.

  1. Angaben des Bieters zur Nachweisform je angebotenem Produkt
ArtikelbezeichnungAngaben des Bieters zum Nachweis
[Beispiel] – T-Shirt xyMitgliedschaft Fair Wear Foundation Verpflichtungserklärung Blauer EngelMitgliedschaft Fair Wear Foundation
[Beispiel] – Schuh xyVerpflichtungserklärung
[Beispiel] – Stühle desBlauer Engel
Herstellers xy

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