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Information zum Verhalten im Schadenfall
Bauvorhaben:
- Der Eintritt eines Schadens ist unverzüglich, spätestens 3 Tage nach seiner Ent- deckung per E-Mail oder telefonisch zu melden an:
Ansprechpartner Name: ____________________ Telefon: ____________________ Email: ____________________
Bei telefonischer Meldung ist so bald wie möglich das vollständig ausgefüllte Schadenformular nachzureichen. Das Formular zur Schadenanzeige wird zur Verfügung gestellt.
Schäden durch strafbare Handlungen (z. B. Vandalismus, Diebstahl, Einbruch- diebstahl, Brandstiftung etc.) sind darüber hinaus unverzüglich der Polizei zu mel- den.
- Mit der Reparatur kann nach erfolgter Anzeige bei Schäden bis maximal 50.000 EUR sofort begonnen werden.
Bei Schäden die 50.000 EUR übersteigen, darf das Schadensbild vor der Besich- tigung durch den Versicherer nur verändert werden,
a) soweit Sicherheitsgründe Eingriffe erfordern.
b) wenn durch vorherige Eingriffe der Schaden gemindert wird.
In jedem Fall ist das Schadensausmaß und die beschädigten Sachen ausführlich mit Bildern zu dokumentieren. Nicht reparierbare Teile sind zur Beweissicherung witterungsgeschützt aufzubewahren.
- Der Bauherr hat die
mit der Verwaltung dieses Versicherungsvertrages beauftragt. Der Versiche- rungsmakler koordiniert die Schadenregulierung und steht bei Fragen zur Verfü- gung. Die Ansprechpartner sind dem ausgehändigten Betreuungssheet zu ent- nehmen.
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- Schadenabwicklung
5.1 Haftpflichtschäden Hinweis: Zur Vermeidung von Nachteilen sollte der Versicherte von einem Aner- kenntnis gestellter Schadenersatzansprüche oder einem Vergleich absehen und die Abwicklung des Schadens dem Versicherer überlassen.
Das Anspruchsschreiben des Geschädigten nebst sonstigen Unterlagen sind zur weiteren Überarbeitung einzureichen.
Die Leistung des Versicherers umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Ab- wehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und die Freistellung des Versi- cherten von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen.
Wird in einem Versicherungsfall gegen den Versicherten ein staatsanwaltschaftli- ches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid er- lassen oder gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen. Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz muss der Versicherte auch ohne Weisung des Versicherers frist- gemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen.
5.2 Bauleistungs-/Montageschäden Der Versicherer ersetzt insbesondere die Kosten um das Bau-/Montageobjekt in einen Zustand zu versetzen, der dem Zustand unmittelbar vor Eintritt des Scha- dens gleichwertig ist.
Schäden in der Gefahrtragung des Bauherrn Die Rechnung über die Wiederherstellung des Gewerkes ist vom Unternehmer zu erstellen und mit den notwendigen Nachweisen (Regieberichte etc.) an den Bau- herrn zu senden.
Schäden in der Gefahrtragung des Unternehmers Die Kostenaufstellung (keine Rechnung!) ist vom Unternehmer zu erstellen und mit den notwendigen Nachweisen (Regieberichte etc.) samt LV-Auszug an den Bauherrn zu senden.
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