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Musterwartungsvertrag.pdf

Lieferung und Einbau einer neuen und einer auszutauschenden Aufzugsanlage

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 03.10.2026, 03:33 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.dtvp.de

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LV – Aufzugsanlagen/Wartungsvertragsmuster - Vollwartung Stand: 2026

Gewährleistungsvertrag-Vollwartungsvertrag

  1. Gegenstand des Vertrages

Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer die Instandhaltung der angebotenen Aufzüge, bestehend aus Wartung, Inspektion und Instandsetzung.

  1. Leistungen und Pflichten des Auftragnehmers

2.1 Folgende Mindestleistungen müssen regelmäßig ausgeführt werden:

2.1.1 Schmieren aller schmierbedürftigen Teile unter Verwendung geeigneter Schmiermittel sowie das Kontrollieren sämtlicher Ölstände und Durchführung der Ölwechsel.

2.1.2 Reinigen der Kontaktflächen an den elektrischen Schaltgeräten, Sicherheitskontakten, Antriebsmotoren usw., dass Beseitigen aller betriebsbedingten Verunreinigungen einschließlich Sauberhaltung der Triebwerksräume, Fahrschächte und Schachtgruben.

2.1.3 Betriebsmäßiges Prüfen der Maschinen und elektrischen Sicherheitseinrichtungen (ohne Fangprobe), der Anzeige- und Beleuchtungseinrichtungen, der Notrufeinrichtungen sowie Prüfung der Tragseile, Reglerseile und Hängekabel. Prüfen der Steuerprogramme. Prüfen des Fahrverhaltens, Türauf- und Zulauf.

2.1.4 Beistellen und Auswechseln von Glüh- und Leuchtstofflampen zur Beleuchtung der Aufzugsschächte, der Fahrkörbe und der Triebwerksräume.

2.1.5 Übergabe der unter Pkt. 5.1 genannten Vorschriften an den Betreiber gegen Unterschrift (jeweils neueste Fassung).

2.1.6 Beseitigung von Störungen an allen Teilen der Aufzugsanlagen. Die Beseitigung von Störungen wird möglichst umgehend, mind. aber innerhalb 2 Std. nach Eingang der Meldung in Angriff genommen. Samstage, Sonn- und Feiertage werden dabei ausgenommen.

2.1.7 Reinigen der Führungsschlitze in den Türschwellen.

2.1.8 Verunreinigung von Triebwerks- und Betriebsräumen, welche durch Montagearbeiten oder unsachgemäße Wartungsarbeiten (Abschmieren usw.) an den Anlagen hervorgerufen werden, hat der Auftragnehmer zu beseitigen.

2.2 Die Instandsetzung umfasst das Ausbessern oder Erneuern aller abgenutzten und schadhaften Teile.

2.2.1 Insbesondere werden die Trag- und Reglerseile nach pflichtgemäßem Ermessen des Auftragnehmers bzw. nach Forderung der amtlichen Prüfstelle und in Übereinstimmung mit den jeweils einschlägigen Vorschriften rechtzeitig ausgewechselt, so dass stets ausreichend Sicherheit besteht.

Ferner werden die Führungsschuhe oder Führungsrollen sowie Türführungsrollen so rechtzeitig erneuert, dass ein ruhiges Fahren gewährleistet ist

2.2.2 Es werden nur Originalersatzteile oder verbesserte Teile verwendet. Ausgebaute Teile werden Eigentum des Auftragnehmers. Sie sind von diesem zu beseitigen.

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LV – Aufzugsanlagen/Wartungsvertragsmuster - Vollwartung Stand: 2026

2.3 Der gesamte Unterhaltungsdienst wird in gleichmäßigen Abständen 6 mal jährlich durch besonders geschulte und qualifizierte Fachkräfte durchgeführt, die in der Lage sind, sämtliche Arbeiten in den Anlagen fachgerecht und sorgfältig auszuführen, so dass ein einwandfreier und sicherer Betriebszustand der Aufzugsanlagen gewährleistet ist. Der Beginn dieser einzelnen Wartungen ist in einem Jahreswartungsplan nach Kalenderwochen festzulegen.

2.4 Der Auftragnehmer stellt und liefert die erforderlichen Reinigungs- und Schmiermittel, das zum Ölwechsel benötigte Spezialöl, sowie die Ersatzteile, frei Verwendungsstelle.

2.5 Der Auftragnehmer entsendet Montagepersonal zu den erforderlichen TÜV/TÜH-Untersuchungen und stellt die hierzu benötigten Belastungsgewichte und Hilfswerkzeuge.

2.6 Während der Arbeiten festgestellten Mängel, welche die Sicherheit und Betriebsbereitschaft der Aufzugsanlage gefährden, werden schriftlich, in dringenden Fällen mündlich oder fernmündlich dem Auftraggeber mitgeteilt. Stellt das Personal des Auftragnehmers einen gefahrdrohenden Zustand der Aufzugsanlage fest, so wird es die Anlagen stillsetzen und den Auftraggeber verständigen.

2.7 Der Auftragnehmer führt ein Wartungsnachweisbuch, in dem durchgeführte Unterhaltungsdienste vom Auftraggeber oder dessen Vertreter bestätigt werden. In diesem Buch sind zusätzlich die Ausfallzeiten des Aufzuges sowie die Störungsursache einzutragen.

Für die einzelnen Wartungen ist ein Wartungsplan zu erstellen, in dem der Wartungsumfang und die zu wartenden Bauteile aufgeführt werden.

Die Wartungen sind ohne Unterbrechungen durchzuführen.

2.8 Es darf jeweils nur ein Aufzug einer Gruppe zu Wartungszwecken abgeschaltet werden. Werden beide Aufzüge für Programmprüfungen benötigt, so sind die Arbeiten außerhalb der Arbeitszeit des Auftraggebers durchzuführen.

2.9 Für durch Verschulden des Auftragnehmers nicht ausgeführte Wartungsarbeiten werden anteilmäßig die Kosten einbehalten.

2.10 Die zur Erfüllung des Auftrages zur Anwendung kommenden Bauelemente, Baugruppen usw. müssen dem heutigen Stand der Technik entsprechen. Die Nachlieferung ist durch den Auftragnehmer für mindestens 20 Jahre ab Beginn der Gewährleistung zu garantieren. Die Lieferung von technisch gleichwertigen Nachfolge- bzw. Ersatztypen ist zugelassen. Dies gilt auch für Bauelemente, die von Unterlieferanten bezogen werden.

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  1. Ausschluss von Leistungen des Auftragnehmers

3.1 Leistungen, die nicht zu den Obliegenheiten des Auftragnehmers nach diesem Vertrag gehören, werden für Rechnung des Auftraggebers durchgeführt. Hier hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber rechtzeitig ein aufgegliedertes Angebot einzureichen.

  1. Haftung des Auftragnehmers

4.1 Der Auftragnehmer haftet für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Leistungen.

4.2 Der Vertrag lässt die Rechte und Pflichten des Eigentümers, des Betreibers und des Benutzers unberührt.

4.3 Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die nachweislich zur Verletzung seiner Pflichten aus diesem Vertrag zurückzuführen sind.

4.4 Zur Sicherstellung etwaiger Ansprüche des Auftraggebers hat der Auftragnehmer eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Die Haftungssummen dieser Versicherung müssen mindestens betragen:

a) für Sachschaden EURO 1.500.000,00 b) für Personenschaden EURO 2.500.000,00

  1. Pflichten des Auftraggebers

5.1 Die Betriebsvorschriften für Aufzüge sind gemäß den jeweils gültigen einschlägigen Vorschriften zu beachten. Ihre Einhaltung durch Eigentümer, Betreiber, Hausverwalter, Aufzugsführer und Benutzer muss gewährleistet sein.

5.2 Es ist sicherzustellen, dass bei erkannter Gefahr die Aufzugsanlage sofort stillgesetzt und durch einen Beauftragten des Auftragnehmers wieder in Betrieb gesetzt wird, und dass Störungen und Schäden umgehend dem Auftragnehmer gemeldet werden.

5.3 Für eine ordnungsgemäße Beleuchtung der Triebwerksräume und einen unfallsicheren Zugang zu diesen Räumen ist zu sorgen.

5.4 Die Triebwerksräume einschließlich der Schachtgruben usw. sind von betriebsfremden Gegenständen freizuhalten.

5.5 Den Bediensteten des Auftragnehmers ist nach Rücksprache mit dem Auftraggeber unter Berücksichtigung eventueller Sicherheitsmaßnahmen Zugang zu der Aufzugsanlage zu gewähren.

5.6 Reparaturen, Montagezettel und Lieferscheine für Arbeiten nach Abschnitt 3) sind den Bediensteten des Auftraggebers zur Kontrolle vorzulegen.

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  1. Arbeitszeiten

6.1 Arbeiten (einschließlich Störungsbeseitigung) werden während der betriebsüblichen Arbeitszeiten der Wartungsfirma ausgeführt. Der Auftragnehmer hat sich bei Arbeitsbeginn / Arbeitsende im zuständigen Fachbereich des Auftraggebers zu melden.

6.2 Werden Arbeiten zur Aufrechterhaltung des Betriebes durch den Auftraggeber außerhalb der normalen Arbeitszeit angeordnet, so werden Zuschläge zu den unter 8.) angegebenen Prozentsätzen vergütet.

Betriebsübliche Arbeitszeit: 8.00 – 18.00 Uhr.

6.3 Kontrollarbeiten und Einstellarbeiten an der Gruppensteuerung, welche zum Wartungsumfang gehören, sind außerhalb der normalen Arbeitszeit durchzuführen (z.B. Programmprüfungen). Die genauen Zeiten, an denen diese Arbeiten möglich sind, werden vom Auftraggeber vorgegeben. Zuschläge für diese Arbeiten werden nicht zusätzlich bezahlt, sondern sind in dem Vollwartungspreis enthalten.

  1. Vertragsdauer

7.1 Die Vollunterhaltung beginnt nach Unterzeichnung des Vertrages und endet nach einer Laufzeit von 4_ Jahren. Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein Kalenderjahr, falls er nicht von einer der Vertragsparteien gekündigt wird.

Die Kündigung muss mindestens 3 Monate vor Ende der Laufzeit durch einen eingeschriebenen Brief erfolgen. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Leistungsverzug, ist Kündigung vorab möglich.

Der Auftraggeber hat bei berechtigtem Grund das Recht, während der vereinbarten Laufzeit mit einer Frist von 3 Monaten jeweils zum Jahresende zu kündigen.

7.2 Bei zeitweiser Stilllegung einer oder mehrerer Aufzugsanlagen bis zu einem halben Jahr ruht der Vertrag für die stillgelegte Anlage. Überschreitet die Dauer der Stilllegung ein halbes Jahr, so hat der Auftraggeber die Kosten für evtl. Überholungsarbeiten vor Wiederinbetriebnahme dem Auftragnehmer zu erstatten.

7.3 Bei dauernder Stilllegung (ohne Berücksichtigung der Ziff. 7.2) der Aufzugsanlage erlischt der Vertrag zum Ende des noch laufenden Vertragsmonats. Die Stilllegung ist dem Auftragnehmer vom Auftraggeber durch eingeschriebenen Brief anzuzeigen.

7.4 Bei zeitweiser oder dauernder Stilllegung eines Teiles der Aufzüge wird eine Vereinbarung über die anteilmäßige Herabsetzung des Vertragspreises getroffen.

7.5 Nach wesentlichen Änderungen oder Umbauten der Aufzugsanlagen kann der Auftraggeber eine entsprechende Änderung dieses Vertrages verlangen.

7.6 Der Auftraggeber behält sich vor, bestimmte Wartungsleistungen aus diesem Vertrag selbst durchzuführen. Art der Arbeiten und Änderung des Vertragspreises werden zu gegebener Zeit zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer abgesprochen.

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  1. Kosten

8.1 Der Vertragspreis beinhaltet alle Nettokosten für Material und Löhne jeweils einschließlich aller Nebenkosten zum Zeitpunkt der Gesamtfertigstellung der Aufzugsanlagen und Abnahme durch den Bauherrn für die Dauer der 4-jährigen Gewährleistungszeit als Festpreis.

8.2 Die Stundenzuschläge betragen (vom Bieter auszufüllen) für:

Arbeiten an Werktagen nach 18.00 Uhr bis 8.00 Uhr ..................%

Arbeiten an Sonn- und Feiertagen ..................%

8.3 Für alle Änderungen im Tariflohnniveau und bei den Stundenzuschlägen sind die Tarifverträge maßgebend.

Bei Korrekturen ist die Kostenentwicklung, bestätigt von der zuständigen Industrie- und Handelskammer, mit einzureichen.

8.4 Falls Stundenzuschläge verrechnet werden, sind die vom Auftraggeber bzw. dessen Beauftragten bescheinigten Stundenzettel mit der Rechnung einzureichen.

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  1. Rechnungstellung

Rechnungsstellung vereinbaren.

Der Betrag ist nach Rechnungseingang beim Auftraggeber mit einem Zahlungsziel von 30 Tagen vereinbaren.

  1. Deutsches Recht

Für die Rechtsbeziehungen der Vertragspartner gilt deutsches Recht.

  1. Gerichtsstand

Gerichtsstand für die Leistungen des Auftragnehmers ist:

Erfüllungsort: Mettmann

  1. Vertragsänderung

Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Abreden haben keine Gültigkeit.

  1. Wartungskosten

Der Preis für die Leistungen des Auftragnehmers nach diesem Vertrag beträgt bei 6 Wartungen pro Jahr:

Vollunterhaltung (zzgl. MwSt) EURO....................../Jahr

in Worten:......................................................................................................................

Preisstand:.............................

  1. Standort des Wartungspersonals

............................................................................................................................

Der Bieter bestätigt durch seine Unterschrift, dass er die gesamten Leistungen des Angebotes anerkennt.

................................................., den ........................

Der Bieter: ................................................................ (Stempel und rechtsverbindliche Unterschrift)

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