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634_EU_VgV_BVB_Anlage Punkt9_V0561-2026.pdf

Lieferung und Aufstellung von Klassenmöbeln

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 07.10.2026, 13:50 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabe.bremen.de

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634 V0561/2026 (Besondere Vertragsbedingungen – Liefer-/Dienstleistungen)

zu 9 Weitere Besondere Vertragsbedingungen

9.1 Der Rahmenvertrag für die Lieferung von Klassenmöbel wird für 12 Monate abgeschlossen (01.03.2027 - 29.02.2028), mit der Option 1-malig den Vertrag um ein weiteres Jahr, bis zum 28.02.2029 zu verlängern, wenn nicht 6 Monate vor Vertragsablauf der Auftraggeber der Fortfüh- rung schriftlich widerspricht. Der Auftraggeber kann den Rahmenvertrag für die Klassenmöbel außerdem unter der Bedingung verlängern, dass es bei der Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zu Verzögerungen aufgrund eines Nachprüfungsverfahrens kommt. Diese bedingte Vertragsverlängerung umfasst den Zeitraum des Nachprüfungsverfahrens und endet mit dem Wirksamwerden des vom Auftrag- geber nach Maßgabe des Ausgangs des Nachprüfungsverfahrens neu abzuschließenden Ver- trags.

9.2 Der in der Auftragsbekanntmachung angegebene Hinweis zur Gesamtmenge ist unverbindlich und begründet keinen Anspruch auf Erfüllung. Bei den Abnahmemengen in den Ausschreibungsunter- lagen handelt es sich um geschätzte Mengen, die anhand der Abnahmemengen des Vergleichs- zeitraumes ermittelt wurden. Der tatsächliche Gesamtwert der Leistung ist vom Auftraggeber nicht vorhersehbar. Eine Abweichung des Gesamtwertes nach oben oder unten ist möglich. Die Bestel- lungen erfolgen auf Abruf in der vereinbarten Laufzeit des Vertrages, in der Regel über das bremi- sche elektronische Katalog- und Bestellsystem "BreKat".

9.3 Die Einheitspreise gelten für alle Einzellieferungen bzw. -leistungen bis zur Erfüllung des Zeitver- trages. Hierunter fallen auch alle Nebenkosten für das Aufstellen des gelieferten Mobiliars. Für je- den Abruf wird ein gesonderter Auftrag erteilt. Die Lieferfrist, 30 Werktage, ist für alle Aufträge bin- dend. Liefertermine sind spätestens 14 Tage vor der Anlieferung mit dem Bedarfsträger abzustim- men. Für alle Lieferungen wird der Preis vergütet, der sich nach den vertraglichen Einheitspreisen und den tatsächlichen ausgeführten Leistungen (Stückzahl) ergibt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, zu den abgegebenen Einheitspreisen auch eventuell nicht gesondert aufgeführte, aber zur Vollständigkeit der Lieferung gehörende Einzelteile mitzuliefern.

9.4 Im Grundsatz ist eine Änderung der Preispositionen aus dieser Rahmenvereinbarung während der gesamten Laufzeit (inkl. der Optionen zur Vertragsverlängerung) nicht vorgesehen.

Hiervon ausgenommen ist die gesetzlich geltende Umsatzsteuer.

Sofern für die im Rahmenvertrag enthaltenen Klassenmöbel der Index der Erzeugerpreise gewerb- licher Produkte (Inlandsabsatz) für Möbel, GP 31 09 (Basisjahr 2015=100) des Statistischen Bun- desamtes Statistische Berichte - Statistisches Bundesamt (destatis.de)

(siehe: gegenüber dem Wert vom August 2026 = 134,4 um mehr als 3 Prozentpunkte ansteigt, wird dem AN frühestens nach Ablauf von 6 Monaten nach Vertragsbeginn das Recht eingeräumt, ein Preisanpassungsbegehren beim AG zu stellen.

Der Wert des Preisanpassungsbegehrens wird für ein evtl. Folgebegehren als neuer Ausgangswert verwendet.

Für das Preisanpassungsbegehren bedarf es eines entsprechenden Nachweises der Steigerung des Erzeugerpreisindexes durch den AN. Ist der Nachweis erbracht, räumt der AG dem AN das Recht ein, die Preise entsprechend der Steigerung anzupassen. Die Umsetzung erfolgt mit der zeitnahen Aktualisierung im elektronischen Katalog- und Bestellsystem BreKat. Gleiches gilt analog für den AG für den Fall, dass der Index gegenüber dem angegebenen Wert um mehr als 3 Prozentpunkte sinkt.

9.5 Für die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung (inkl. der Optionen zur Vertragsverlängerung) behält sich der Auftraggeber für Dienststellen und Einrichtungen, sowie institutionelle Zuwen- dungsempfänger und Kooperationspartner des Landes Bremen und der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven, eine unentgeltliche Musterbereitstellung von Artikeln aus dem Leistungsver- zeichnis der abgeschlossenen Ausschreibung auf Verlangen vor. Alle dadurch entstehenden Kos- ten gehen zu Lasten des Auftragnehmers.

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9.6 Rechnungen sind vom Auftragnehmer auf die Rechnungsadresse wie in der Bestellung angegebe- nen auszustellen und dieser direkt zuzusenden. Die mit der jeweiligen Rechnungsadresse ange- gebenen Bedarfsstellen sind Schuldner und somit direkte Ansprechpartner bei Zahlungsverzug.

Auf den Rechnungen müssen der Name des Bestellenden, die Rahmenvertragsnummer (= Verga- benummer „V0561/2026“), die Stelle, zu der angeliefert wurde (Lieferstelle), und, sofern aus dem BreKat bestellt worden ist, die BreKat-Bestellnummer vermerkt werden.

Mit Inkrafttreten der Bremischen Verordnung über die elektronische Rechnung (E-Rechnungs-VO) am 27.11.2018 sind dessen Regelungen über elektronische Rechnungen zu beachten. Diese Ver- ordnung gilt nicht für Kooperationspartner außerhalb ihres Geltungsbereichs.

Seit 27.11.2018 sind die Behörden, ab 27.11.2019 die übrigen Einrichtungen des Landes Bremen und der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven zur Entgegennahme elektronischer Rechnun- gen nach Maßgabe der E-Rechnungs-VO verpflichtet. „Übrige Einrichtungen“ sind: Eigenbetriebe, Sonderhaushalte einschließlich des Studierendenwerks Bremen und Sondervermögen im Sinne der Landeshaushaltsordnung, die Anstalten öffentlichen Rechts und Gesellschaften mit Mehrheits- beteiligung des Landes oder der Stadtgemeinden (vgl. die im unteren Bereich des Verwaltungs- gliederungsplans stehenden Bedarfsstellen („Zum Geschäftsbereich gehörende Körperschaften…“) sowie Nrn. I, III und ggf. VI der Anlage „Bezugsberechtigte“).

Ab 27.11.2020 ist der Auftragnehmer verpflichtet, den vorgenannten Behörden und übrigen Ein- richtungen des Landes Bremen und der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven die Rechnung elektronisch nach Maßgabe der E-Rechnungs-VO auszustellen und zu übermitteln.

Für die Rechnungen gilt ein ausdrückliches Abtretungsverbot.

9.7 Für den Fall, dass Skonto gewährt wird, beginnt die Skontofrist erst, wenn die Rechnung vollstän- dig, d.h. mit vom Empfänger der Lieferung unterzeichnetem Lieferschein beim Rechnungsempfän- ger vorliegt.

9.8 Die Lieferung und Montage der Klassenmöbel hat durch Fachpersonal frei Verwendungsstelle, in die vom Bedarfsträger gewünschten Räume (verschiedene Ebenen) zu erfolgen und sind dort ge- brauchsfertig aufzustellen.

9.9 Bei der Anlieferung sind grundsätzlich die für die Rechnung erforderlichen Lieferscheine mitzufüh- ren und von dem Empfänger unterschreiben zulassen. Für die senkrechte oder schräge Beförde- rung der Lieferungen vom Ort der Anlieferung zum vorgesehenen Stellplatz (Verwendungsstelle) der Möbel werden keine Transporthilfen und oder Transport- u. Fördermittel zur Verfügung gestellt.

9.10 Für alle gelieferten Klassenmöbel hat der Auftragnehmer bis zur schriftlichen Abnahme die volle Verantwortung und Haftung zu übernehmen. Transportschäden sind umgehend dem Empfänger mitzuteilen. Für die Beseitigung aller Schäden (z. B. Fußbodenbelagsschäden) haftet der Auftrag- nehmer.

9.11 Die Verjährungsfrist für die Mängelbeseitigung beträgt auf alle Teile mindestens 2 Jahre.

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9.12 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Abrufmengen unaufgefordert vierteljährlich jeweils inner- halb eines Monats nach Quartalsende dem Auftraggeber (Immobilien Bremen – Einkauf) bekannt- zugeben.

Folgende Angaben sind als Excel-Datei per E-Mail an einkauf@immobilien.bremen.de zu liefern:

• BreKat-Bestellnummer („Best.-Nr. (BreKat)“) [bei Bestellungen, die nicht über den BreKat ausgelöst worden sind, bleibt dieses Feld leer.] • „Bestell-Datum“ • Rahmenvertragspositionsnummer („RV-Pos.“), • BreKat-Artikelnummer („Art.-Nr. (BreKat)“), • Lieferantenartikelnummer („Art.-Nr. (Lieferant)“), [insbesondere für Fälle, in denen nicht über den BreKat bestellt wurde und für Sonderbedarfe] • Produktname/Artikelbezeichnung („Artikel“), • Verpackungseinheit („VE“), • Mengeninhalt einer Verpackungseinheit („Menge/VE“), • Netto-Preis pro Verpackungseinheit („Einzelpreis (Netto)“), • Anzahl der gelieferten Verpackungseinheiten („Anzahl VE“), • „Rechnungsadresse“, • „Lieferadresse“.

Die in Anführungszeichen gesetzten Bezeichnungen sollen verwendet werden, um eine automati- sierte Auswertung zu ermöglichen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich auch, entsprechend über die Sonderbedarfe zu berichten, die neben den Rahmenvertragsprodukten bei ihm von den für die- sen Rahmenvertrag bezugsberechtigten Kunden bestellt wurden.

– Ende der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen –

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