[Seite 1]
Leistungsbeschreibung V0367/2024
Allgemeine Vorbemerkungen zur Leistungsbeschreibung/Rahmenvertrag
Der Rahmenvertrag für Klassenmöbel, wird vorrangig für die bremischen Schulen neu ausgeschrieben. Das Sortiment steht jedoch grundsätzlich auch anderen Dienststellen, Eigenbetrieben und anderen Einrichtungen der Freien Hansestadt Bremen - Land und Stadtgemeinde und Bremerhaven - offen.
-
Der Rahmenvertrag für die Lieferung von Klassenmöbel wird für 1 Jahr abgeschlossen, (01.03.2027 - 29.02.2028) mit der Option den Vertrag um 1 Jahr, bis zum 28.02.2029 zu verlängern, wenn nicht 6 Monate vor Vertragsablauf der Auftraggeber der Fortführung schriftlich widerspricht.
-
Der Gesamtumfang der ausgeschriebenen Stückzahlen ist geschätzt.
Die im Leistungsverzeichnis eingesetzten Mengen sind somit unverbindlich und begründen keinen Anspruch; der tatsächliche Bedarf kann höher oder geringer sein.
Die Schätzwerte sind von Nachbestellungen, Ersatzbestellungen und von Neubauten entsprechender Schulen abhängig, insbesondere bei Neubauten der Schulen sind Verzögerungen nicht auszuschließen.
Die Höchstmengen können die Schätzmengen um 35% übersteigen und bei geringen Mengen bis 50 Stück kann sich die Stückzahl auch um 50% erhöhen.
Die Einheitspreise gelten für alle Einzellieferungen bzw. -leistungen. Lieferfrist 30 Werktage.
Die Lieferung und Montage der Klassenmöbel hat frei Verwendungsstelle, in die vom Bedarfsträger gewünschten Räume (verschiedene Ebenen) zu erfolgen und sind dort gebrauchsfertig zu montieren.
Liefertermine sind spätestens 14 Tage vor Anlieferung mit dem Bedarfsträger abzustimmen.
Die Kosten für die Lieferung und Montage der Klassenmöbel (s. Pkt. 4) frei Verwendungsstelle sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Hierunter fallen auch alle Nebenkosten.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, zu den abgegebenen Einheitspreisen auch eventuell nicht gesondert aufgeführte, aber zur Vollständigkeit der Lieferung gehörende Einzelteile mitzuliefern.
Die eingesetzten Einzelpreise beinhalten auch die Montagekosten für den nachträglichen Anbau gem. Leistungsverzeichnis
[Seite 2]
Die Bilder der aufgeführten Positionen im Leistungsverzeichnis sind Beispielbilder und nicht bindend, ähnliche und andere Produkte können hier angeboten werden. Die Bilder sind als Beispiele zu sehen und beziehen sich auf den aktuellen Rahmenvertrag.
Mindestanforderungen / weitere Anforderungen
Die Mindestanforderungen sind als KO-Kriterien im Wertungsbogen zu finden. Alle weiteren Anforderungen finden Sie in den Dokumenten: 227_1 Zuschlagskriterien und dem Wertungsbogen.
I.
Anforderungen / Nachweise bzgl. Ökologie, Nachhaltigkeit,
Sicherheit und Ergonomie
Die zu liefernden Klassenmöbel müssen den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, ergonomischen und hygienischen sowie den sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Regeln und Erkenntnissen entsprechen. Alle Möbel müssen TÜV-geprüft und von einer anerkannten Prüfstelle überwacht und als unbedenklich eingestuft sein.
Außerdem muss das Gütezeichen "Geprüfte Sicherheit" (GS-Zeichen) einer anerkannten Prüfstelle vorliegen.
Mit entsprechendem Nachweis können auch europäische Äquivalente angeboten werden.
Die vorgenannten Zertifikate und Prüfprotokolle sind dem Angebot beizufügen.
Zertifikate und Prüfprotokolle, die belegen, dass die Klassenmöbel die Anforderungen des Qualitätsmanagementsystems DIN EN ISO 9001 und des Umweltmanagementsystems DIN EN ISO 14001 erfüllen, sind weiterhin beizufügen.
Mit entsprechenden Nachweisen gemäß den Qualitäts- und Umweltmanagementsystems-Kriterien können auch Äquivalente angeboten werden.
Zertifikate und Prüfprotokolle über nachhaltige, ökologische Produktprüfung (Schadstoff geprüft usw.) sind, bezogen auf die nachstehend unter Nr. 4 bis 8 dargestellten Anforderungen, gemäß den Erläuterungen der Nachweise unter Nr. 9 dem Angebot beizufügen.
[Seite 3]
Ökologische Anforderungen an die Materialeigenschaften
Materialschutz
Holzwerkstoffe, Klebstoffe, Beschichtungen usw. dürfen keine Fungizide, Insektizide und halogenorganische Flammschutzmittel enthalten. Ausgenommen sind Fungizide zur Topfkonservierung in Beschichtungsstoffen und Leimen sowie anorganische Flammschutzmittel (Ammoniumphosphate, Borverbindungen, wasserabspaltende Minerale).
4.1
Beschichtungssysteme
Beizen, Grundierungen, Lacke, Folien, Dekorpapiere, Klebstoffe usw. dürfen keine Stoffe mit den Gefährdungsmerkmalen enthalten, die
- gemäß Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Bekanntmachung der Liste der gefährlichen Stoffe und Zubereitungen mit allen Anpassungsrichtlinien) und gemäß § 4 Gefahrstoffverordnung eingestuft sind als sehr giftig (T +), giftig (T), krebserzeugend (EG-Kategorie Carc.Cat.1 oder 2), erbgutverändernd (EG-Kategorie Mut.Cat.1 oder 2), fortpflanzungsgefährdend (EG-Kategorie Repr.Cat.1 oder 2);
-gemäß der Technischen Regel für Gefahrstoffe 905 (Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe) eingestuft sind als krebserzeugend (K 1 oder 2), erbgutverändernd (M 1 oder 2), fortpflanzungsgefährdend (RE/F 1 oder 2); -gemäß "Arbeitsplatzgrenzwerte" (AGW) - Technischen Regel für Gefahrstoffe 900 (TRGS 900) - und "Biologische Grenzwerte" (BGW) eingestuft sind als Krebserzeugend.
Der Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) darf im flüssigen Beschichtungsstoff höchstens 420 g/l betragen.
Die flüssigen Beschichtungssysteme entsprechen den Anforderungen nach Abschnitt 2 der VdL- Richtlinie 02 (Richtlinie zur Deklaration von Holzlacksystemen).
4.2
Chemische Emissionen
Die aufgeführten Emissionswerte dürfen in der Prüfkammer nicht überschritten werden:
-0,05 ppm Formaldehyd am 28. Tag
-< 1 μg/m3 krebserzeugender Stoffe am 28. Tag
[Seite 4]
Spezifische ökologische Anforderungen an die Massivholzelemente, Leimhölzer und Furniere
Die eingesetzten Holzwerkstoffe (Massivholzteile, Leimhölzer und Furniere) sind emissionsarm und geben im Rohzustand ≤ 0,1 ppm Formaldehyd ab.
Massivholzteile, Leimhölzer und Furniere stammen aus Wäldern, die nachweislich nach den Prinzipien und Maßnahmen der nachhaltigen Forstwirtschaft bewirtschaftet werden. Die folgenden Mindestanforderungen sind nachweislich einzuhalten:
In Europa müssen diese Prinzipien und Instrumente den Gesamteuropäischen Richtlinien für nachhaltige Waldbewirtschaftung auf operativer Ebene (Pan-European Operational Level Guidelines for Sustainable Forest Management, PEOLG) entsprechen, die auf der Ministerkonferenz zum Schutz der Wälder in Europa (2.-4. Juni 1998) in Lissabon angenommen wurden.
Außerhalb Europas müssen sie mindestens der Walderklärung (Forest Principles) der UNCED und ggf. den Kriterien oder Leitlinien für nachhaltige Waldbewirtschaftung entsprechen, die im Rahmen der jeweiligen internationalen und regionalen Initiativen beschlossen worden sind (ITTO, Montreal- Prozess, Tarapoto-Prozess, UNEP/FAO-Initiative für die Trockenzonen Afrikas).
Die Rückverfolgung der gesamten Wertschöpfungskette vom Wald bis zum Produkt muss gewährleistet sein.
Spezifische ökologische Anforderungen an die Holzwerkstoffplatten
Holzwerkstoffplatten mit formaldehydhaltigen Bindemitteln dürfen eine Ausgleichskonzentra¬tion von 0,05 ppm Formaldehyd im Prüfraum nicht überschreiten. Bei beschichteten Platten gilt dieser Grenzwert auch für die eingesetzten Holzwerkstoffe im Rohzustand, d. h. vor der Beschichtung.
Holzwerkstoffplatten mit Bindemitteln auf der Basis von polymerem MDI (PMDI) dürfen nachweisbar kein monomeres MDI emittieren.
Holzwerkstoffplatten mit phenolhaltigen Bindemitteln dürfen eine Konzentration von 14 μg/m3 Phenole im Prüfraum nicht überschreiten.
Die zur Sperrholzherstellung und anderen Holzwerkstoffen verwendeten Hölzer müssen aus bestehenden nachhaltig bewirtschafteten Forstwirtschaften stammen. Hierzu sind alle den Regeln und Standards des Forest Stewardship Council (FSC, abrufbar unter www.fsc.org) entnommenen Anforderungen an die Waldbewirtschaftung nachweislich zu erfüllen.
Spezifische ökologische Anforderungen an die Bezugsmaterialien der Stühle
Zum Färben der Bezugsmaterialien (Textilien) dürfen zusätzlich zu den allgemeinen stofflichen Anforderungen die folgenden Farbstoffe und Pigmente nicht eingesetzt werden:
Azofarbstoffe, die gemäß Richtlinie 2002/61/EG (Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Azofarbstoffe)) krebserzeugende aromatische Amine abspalten können
Krebserzeugende, fruchtschädigende, fortpflanzungsgefährdende und potenziell sensibilisierende Farbstoffe gemäß Richtlinie 2002/371/EG (EU-Umweltzeichen für Textilerzeugnisse) und Öko-Tex-
[Seite 5]
Standard 100 (Allgemeine und spezielle Bedingungen für die Vergabe der Berechtigung zur Öko-Tex- Standard-100-Kennzeichnung)
Blei-, Cadmium-, Nickel- oder Quecksilberverbindungen.
Für angebotene textile Bezugsstoffe aus pflanzlichen und tierischen Fasern gelten folgende Bedingungen:
-Biozide halten die Anforderungen gemäß Öko-Tex-Standard 100 ein.
-Zum Schutz vor Motten dürfen 35 bis 75 mg/kg und zum Schutz vor Käfern 75 bis 100 mg/kg Pyrethroide/Permethrin eingesetzt werden. Eine Unter- oder Überschreitung der jeweiligen Wirkstoffkonzentration ist nicht zulässig. Bei nicht gegen Wollschädlinge ausge¬rüstetem Material muss die Konzentration von Permethrin unter 3 mg/kg liegen und die der übrigen Pyrethroide darf 1 mg/kg nicht überschreiten.
Spezifische ökologische Anforderungen an die Polsterung der Stühle
Polstermaterialien müssen die folgenden Anforderungen einhalten, wenn ihr Anteil als 5 Volumen-% am Gesamtvolumen beiträgt: Beim Polyurethanschaumstoff dürfen folgende Stoffe nicht eingesetzt werden:
-Zinn in organischer Form
-Halogenierte Kohlenwasserstoffe als physikalische Treibmittel oder Hilfstreibmittel, wie HFKW, FKW, HFCKW oder Methylenchlorid.
Erläuterungen der Nachweise zu den vorgenannten ökologischen Anforderungen
an Klassenmöbel
Der Bieter erklärt die Einhaltung der einzelnen Anforderungen durch Vorlage von Zertifikaten oder anderen geeigneten Nachweisen über die Holzherkunft sowie Prüfprotokolle über den Schadstoffgehalt, wie das Vorhandensein von Mottenschutzmitteln in textilen Bezugsstoffen aus tierischen oder pflanzlichen Fasern und Prüfprotokolle über die Messung der Emissionen in der Prüfkammer.
Die Nachhaltigkeit der Holzbewirtschaftung wird von der Waldbewirtschaftung über die Produktkette bis zum Hersteller gefordert und soll durch eine unabhängige Organisation nachgewiesen werden.
An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass diese Anforderung in künftigen Ausschreibungen bis zum Hersteller des Endproduktes und ggf. auch weiter bis zum Endhändler ausgedehnt werden wird.
Gleichwertige Nachweise zu den unter 9.1 und 9.2 genannten werden akzeptiert
[Seite 6]
9.1
Wenn für das angebotene Produkt ein Zeichennutzungsvertrag für das Umweltzeichen Blauer Engel für emissionsarme Polstermöbel (RAL-UZ 117) bzw. für das Umweltzeichen Blauer Engel für emissionsarme Produkte aus Holz- und Holzwerkstoffe (RAL-UZ 38) besteht, wird die Einhaltung aller Anforderungen (ausgenommen Herkunft des Holzes und Anforderungen an emissionsarme Holzwerkstoffplatten) angenommen.
Wenn für die Holzwerkstoffplatte des angebotenen Produkts ein Zeichennutzungsvertrag für das Umweltzeichen Blauer Engel für emissionsarme Holzwerkstoffplatten (RAL-UZ 76) besteht, wird die Einhaltung aller Anforderungen hinsichtlich der Holzwerkstoffplatte (ausgenommen Herkunft des Holzes) angenommen
9.2
Sofern der Bieter für
-die Massivholzteile, Leimhölzer und Furniere der angebotenen Klassenmöbel
ein FSC-Zertifikat (Forest Stewardship Council) oder ein PEFC-Zertifikat (Programme for the Endorsement of Forest Certification) vorlegt, gelten die Anforderungen an die Herkunft des Holzes aus einer nachhaltigen Forstwirtschaft gemäß aller Regeln und Standards an die Waldbewirtschaftung als erfüllt.
10
Anforderungen aus den Kernarbeitsnormen
Die zu liefernden Klassenmöbel müssen unter Einhaltung folgender Mindestarbeitsstandards, die sich aus den Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation ergeben, hergestellt werden:
-keine Zwangsarbeit einschließlich Sklaven- und Gefängnisarbeit entgegen dem Übereinkommen Nr. 29 über Zwangs- oder Pflichtarbeit vom 28. Juni 1930, (BGBl. 1956 II S. 641) und dem Übereinkommen Nr. 105 über die Abschaffung der Zwangsarbeit vom 25. Juni 1957 (BGBl. 1959 II S. 442) geleistet wird;
-allen Arbeitnehmern/-innen das Recht, Gewerkschaften zu gründen und ihnen beizutreten sowie das Recht auf Tarifverhandlungen entsprechend dem Übereinkommen Nr. 87 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes vom 9. Juli 1948 (BGBl. 1956 II S. 2073) und dem Übereinkommen Nr. 98 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen vom 1. Juli 1949 (BGBl. 1955 II S. 1123) gewährt wird;
-keine Unterscheidung, Ausschließung oder Bevorzugung, die auf Grund der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, des Glaubensbekenntnisses, der politischen Meinung, der nationalen Abstammung oder der sozialen Herkunft entgegen dem Übereinkommen Nr. 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf vom 25. Juni 1958 (BGBl. 1961 II S. 98) vorgenommen wird und gemäß diesem Übereinkommen die Gleichheit der Gelegenheiten oder der Behandlung in Beschäftigung oder Beruf aufzuheben oder zu beeinträchtigen, nicht stattfindet;
-männlichen und weiblichen Arbeitskräften entsprechend dem Übereinkommen Nr. 100 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit vom 29. Juni 1951 (BGBl. 1956 II S. 24) das gleiche Entgelt gezahlt wird.
[Seite 7]
-keine Kinderarbeit in ihren schlimmsten Formen entgegen dem Übereinkommen Nr. 182 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291) und dem Übereinkommen über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung vom 19. Juni 1976 geleistet wird.
Der Bieter muss mit Angebotsabgabe spätestens mit Ablauf der Angebotsfrist den Nachweis erbringen, dass die Klassenmöbel unter Einhaltung der vorgenannten aufgeführten Kernarbeitsnormen gewonnen und hergestellt worden sind. Die Einhaltung dieser Kernarbeitsnormen ist von der Waldbewirtschaftung über die Produktkette bis zum Hersteller nachzuweisen. Der Nachweis kann durch ein(e) von einer unabhängigen Organisation ausgestellte(s) Erklärung, Siegel oder Zertifikat oder die Mitgliedschaft in einer Multistakeholder Initiative erbracht werden.
An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass diese Anforderung in künftigen Ausschreibungen bis zum Hersteller des Endproduktes und ggf. auch weiter bis zum Endhändler ausgedehnt werden wird.
Sofern der Bieter für
-die Massivholzteile, Leimhölzer und Furniere der angebotenen Klassenmöbel
ein FSC-Zertifikat (Forest Stewardship Council) oder ein PEFC-Zertifikat (Programme for the Endorsement of Forest Certification) vorlegt, gelten die Anforderungen an die Gewinnung des Holzes unter Einhaltung der Kernarbeitsnormen der Internationalen Kernarbeitsnormen als erbracht.
II. Auftragserteilung
Nach Erteilung des Auftrages
-sollen dem Auftraggeber Einzelabbildungen von allen Positionen und Farbkarten/Beiztöne der Gestelle, Dekore der Platten und Stofffarben der Bezugsstoffe im PDF-Format für die Erstellung der Mitteilung (Möbelkatalog) zur Verfügung gestellt werden.
-ist für den vereinbarten Vertragslieferungszeitraum dem Einkauf von Immobilien Bremen AöR in einer Ausführung aus dem Rahmenvertrag gem. Vorgabe der Beschaffung, mind. ein Stuhl und ein Tisch kostenlos zur Verfügung zu stellen.
-Nach Erteilung des Auftrages ist, während der Laufzeit des Zeitvertrages, jeweils zum
Monatsende d. Immobilien Bremen, Einkauf, von jeder Rechnung eine Kopie zu zusenden.
Ebenfalls verpflichtet sich der Auftragnehmer aus dem laufenden Vertrag, die Abrufmengen ¼ jährlich an Immobilien Bremen, Einkauf, bekanntzugeben.
Folgende Daten sind im Excel-Format zu liefern:
Artikel-Nr. mit entsprechender Positionsnummer (Rahmenvertrag), Artikelbezeichnung,
Stückzahl/Menge, Netto-Preis pro Stück, Kunde (Dienststelle mit Lieferanschrift)
[Seite 8]
Mit Vertragsabschluss verpflichtet sich der Auftragnehmer auf Dateneinspeisung der Vertragspositionen in das Bremische elektronische Katalog- und Bestellsystem (BreKat). Abweichend von Nr. 2.2 EVB BreKat hat die Bereitstellung erst dann zu erfolgen, sobald und soweit das System zur Verfügung steht und der entsprechende Zugang zum Lieferantencockpit geschaltet ist.
Weiterhin sind dem Auftraggeber, sofern eine betriebliche Regelung vorhanden ist, die Betriebsferienzeiten des Auftragnehmers spätestens am Anfang des jeweiligen Kalenderjahres bekanntzugeben.
III.
Lieferung
Mit der Auslieferung der Klassenmöbel soll eine geeignete deutschsprachige Reinigungs- und Pflegeanleitung für die Stühle- und Polsteroberflächen bzw. Tischoberflächen in verständlicher Ausführung zur Verfügung gestellt werden.
Für den Transport der Lieferungen vom Ort der Anlieferung zum vorgesehenen Stellplatz (Verwendungsstelle) der Möbel werden keine Transportbeihilfen zur Verfügung gestellt.
Bei der Anlieferung sind grundsätzlich die für die Rechnung erforderlichen Lieferscheine mitzuführen und von dem Empfänger unterschreiben zulassen.
Alle Klassenmöbel müssen sichtbar mit dem Herstellernahmen, der Modell-Nr. und dem aktuellen Liefertermin versehen sein, um Gewährleistungsfristen für den Lieferer und den Bedarfsträger verbindlich festzusetzen.
Sämtliche Verpackungsmaterialien etc. sind vom Auftragnehmer aus dem Gebäude zu entfernen, abzutransportieren und ordnungsgemäß zu entsorgen. Nach Fertigstellung der Arbeiten sind die Räume besenrein zu verlassen.
Eine Verbrennung des Verpackungsmaterials ist auf dem Grundstück nicht gestattet.
IV. Besondere Vertragsbedingungen
Auf die weiteren in den Besonderen Vertragsbedingungen aufgeführten Regelungen wird ausdrücklich hingewiesen.
Ende der Allgemeinen Vorbemerkungen zum Rahmenvertrag